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US-Steuer- und PayrollCompliance für Geschäftsreisende

Warum schon kurze USA-Reisen Handlungsbedarf auslösen können

Kurze Geschäftsreise mit Compliance-Risiko

Kurzfristige Entsendungen in die USA –für Meetings, Konferenzen, Trainings oder projektbezogene Einsätze –gehören für international tätige Unternehmen zum Alltag. Häufig wird jedoch unterschätzt, wie komplex die amerikanischen Steuer- und Einreiseregeln sind. Schon eine kurze physische Präsenz in den USA kann umfangreiche steuerliche Offenlegungspflichten sowohl für Mitarbeitende als auch für das Unternehmen auslösen –unabhängig von Zweck oder Dauer der Reise.

Wer diese Vorgaben ignoriert, riskiert unerwartete Steuernachzahlungen, Bußgelder und Probleme bei zukünftigen Visa- oder Einreiseanträgen. Angesichts zunehmender globaler Mobilität ist die saubere Compliance entscheidend, um Mitarbeitende und Geschäftsabläufe zu schützen.

Regeln auf Bundesebene (Federal Tax Rules)

Nach US-Steuerrecht gelten Vergütungen für Tätigkeiten, die physisch in den USA ausgeübt werden, grundsätzlich als effectively connected income (ECI). Das bedeutet: Gehalt oder andere Vergütungen, die auf Arbeitstagen in den USA beruhen, müssen beim USFinanzamt (IRS) offengelegt werden – auch wenn die Person nicht in den USA ansässig ist und ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anwendbar ist.

Um Einkünfte nach dem DBA (beispielsweise DBA USA–Deutschland) von der Besteuerung in den USA freizustellen, ist eine US-Bundessteuererklärung erforderlich – häufig eine sogenannte Nullerklärung (zero return), da meist keine Steuer entsteht. Die Offenlegung bleibt jedoch zwingend, da der Anspruch auf DBA-Vorteile sonst nicht anerkannt wird.

Es gibt allerdings eine Ausnahme: Bei weniger als 90 Aufenthaltstagen pro Kalenderjahr und weniger als $ 3.000 US-Quellenvergütung muss keine Steuererklärung eingereicht werden. Diese Ausnahme trifft in der Praxis jedoch selten zu. Unternehmen sollten Reisetage daher systematisch nachhalten, da diese Grenze bei hochbezahlten Spezialisten schnell erreicht ist.

Zusätzlich muss jeder Arbeitgeber – unabhängig davon, ob in den USA oder außerhalb ansässig – US-Lohnsteuer einbehalten, sobald Mitarbeitende Tätigkeiten in den USA ausüben. Wird Arbeitslohn nicht korrekt als vom DBA freigestellt behandelt, drohen dem Arbeitgeber zivilrechtliche oder in schweren Fällen sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Regeln auf Bundesstaatenebene (State Tax Rules)

Die Steuerregeln der einzelnen Bundesstaaten erhöhen die Komplexität weiter. Viele Bundesstaaten folgen grundsätzlich den Regelungen auf Bundesebene und wenden das DBA an. In diesen Fällen gibt es keine zusätzliche Abgabepflicht. Einige Bundesstaaten –darunter Kalifornien, New Jersey und Pennsylvania –erkennen das DBA jedoch nicht an und besteuern Tage physischer Anwesenheit unabhängig von den Regelungen auf Bundesebene oder DBA.

Die Folgen: Zusätzliche Lohnsteuerabzugsverpflichtungen auf Ebene der Bundesstaaten, verpflichtende Steuererklärungen der Bundesstaaten und mögliche Bußgelder bei Nichtbefolgung. Unternehmen sollten daher genau wissen, in welchen Bundesstaaten sich ihre Mitarbeitenden aufhalten und welche steuerlichen Pflichten sich daraus ergeben.

Folgen fehlender Compliance

Für Mitarbeitende:

Die Nichterfüllung dieser Compliance-Anforderungen können zu Nachfragen des US-Finanzamts, finanziellen Strafen und in Einzelfällen zu Problemen bei Visa- oder Green-Card-Prozessen führen. Da die US-Einwanderungsbehörden über das I-94-System Zugriff auf Einund Ausreisedaten haben, können Abweichungen zwischen tatsächlichen Aufenthaltstagen und Steuererklärungen zu Prüfungen oder Visa-Ablehnungen führen.

Für Arbeitgeber:

Unternehmen müssen US-Lohnsteuern für in den USA geleistete Arbeit korrekt einbehalten und abführen. Dafür werden unterschiedliche Formulare benötigt, unter anderem Form 8233 für DBA-Freistellungen. Fehlerhafter oder fehlender Lohnsteuerabzug kann zu Strafen ab 10.000 US-Dollar, Verzugszinsen und in schweren Fällen zu strafrechtlicher Haftung führen.

Risiken bei Government Contracts (Bundesregierungsaufträge)

Unternehmen, die mit US-Bundesbehörden arbeiten oder Verträge mit öffentlichen Unternehmen haben, müssen besonders sorgfältig handeln. Solche Verträge enthalten regelmäßig Klauseln zur vollständigen Einhaltung aller US-Gesetze – insbesondere Steuer- und Einwanderungsregelungen. Verstöße können zur Kündigung des Vertrags, Zahlungseinstellungen oder zum Ausschluss von zukünftigen Ausschreibungen führen.

Compliance ist damit nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern geschäftskritisch für die Sicherung laufender und zukünftiger Regierungsaufträge.

Unsere Dienstleistungen

Wir unterstützen Ihr Unternehmen umfassend bei der Umsetzung aller relevanten US-Steuerund Payroll-Anforderungen, darunter:

• Erstellung und Einreichung von US-Bundesund Bundesstaatensteuererklärungen

• Unterstützung bei ITIN-Anträgen (USSteueridentifikationsnummer)

• Erstellung und Einreichung von IRS Form 8233 zur korrekten Freistellung im PayrollProzess

• Beratung zur Implementierung von TravelTracking-Systemen und interner Compliance-Governance

• Risikoanalysen und maßgeschneiderte Compliance-Frameworks für Unternehmen mit US-Geschäftsreisenden

Gerne unterstützen wir Sie bei der Entwicklung eines skalierbaren und effizienten ComplianceKonzepts.

Wenn Ihr Unternehmen Mitarbeitende – auch nur für wenige Tage – in die USA entsendet, empfehlen wir eine Überprüfung der aktuellen Compliance-Strukturen. Eine proaktive Steuerund Payroll-Compliance spart Kosten, Zeit und operative Risiken.

Kontakt

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Britta Rücker

Directorin, Global Mobility Services M +49 173 5764869 brittaruecker@kpmg.com

Hootan Hadavandkhani

Manager, Global Mobility Services

M +49 151 438 17 861 hhadavandkhani@kpmg.com

Einige oder alle der hier beschriebenen Leistungen sind möglicherweise für KPMG-Prüfungsmandanten und deren verbundene Unternehmen unzulässig.

kpmg.de/socialmedia kpmg.de

Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

© 2026 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind Marken, die die unabhängigen Mitgliedsfirmen der globalen KPMG-Organisation unter Lizenz verwenden.

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