Skip to main content

KPMG Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Page 1

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Alles Wichtige für Finanzinstitute auf einen Blick

Am 01. Januar 2023 ist das LkSG in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen und Finanzinstitute, die Einhaltung der Menschenrechte entlang der Lieferkette zu gewährleisten und den Arbeits- und Umweltschutz zu verbessern. KPMG unterstützt bei der Umsetzung mit fachlichem Know-how.

Antworten auf die wichtigsten Fragen zum LkSG Für wen gilt das Gesetz? Seit dem 01. Januar 2023 gelten die Bestimmungen zunächst für Finanzinstitute mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Ab 2024 greift das Gesetz auch für kleinere Institute mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Dabei kann es sich um den Hauptsitz eines deutschen Instituts oder um eine Niederlassung eines ausländischen Instituts in Deutschland handeln. Entscheidend ist die Anzahl der Beschäftigten in Deutschland.

müssen Finanzinstitute die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwachen, eine Beschwerdestelle einrichten und eine Grundsatzerklärung abgeben. Was droht, wenn die Regeln missachtet werden?

Welches Ziel hat das LkSG?

Finanzinstitute können von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Außerdem drohen Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes. Eine Haftung für das Verhalten Dritter in der Lieferkette ist aber nicht vorgesehen.

Es soll den Schutz und die Achtung der Menschenrechte und den Umweltschutz in der Lieferkette stärken.

Welche Besonderheiten bestehen in Bezug auf Finanzinstitute?

Welche Parteien umfasst die Lieferkette von Finanzinstituten?

Für Finanzinstitute gelten die gleichen Anforderungen aus dem LkSG wie für Industrieunternehmen. Besonderheiten ergeben sich lediglich aufgrund der unterschiedlichen Geschäftstätigkeit.

Die Lieferkette im Sinne des LkSG bezieht sich auf alle Dienstleistungen und umfasst den eigenen Geschäftsbereich des Instituts (d.h. das Institut sowie Töchter, auf die ein bestimmender Einfluss ausgeübt wird) sowie unmittelbare Zulieferer und mittelbare Zulieferer bei substantiierter Kenntnis. Relevante Zulieferer im Sinne des LkSG sind grundsätzlich unter anderem auch Zulieferer von Bürobedarf, Kantinenbetreiber oder Reinigungskräfte. Explizit nicht umfasst von der Lieferkette im Sinne des LkSG sind Endkundinnen und Endkunden im Rahmen von Kredit- und Bankgeschäften. Was müssen Finanzinstitute tun? Das Gesetz verpflichtet Finanzinstitute zu umfangreichen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Prävention von und der Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzung in der Lieferkette. Dazu gehört unter anderem, dass Finanzinstitute ihre Lieferkette sowie die damit verbundenen Risiken kennen und ihnen mit angemessenen Maßnahmen begegnen. Zudem

Die Sorgfaltspflichten im Überblick 1

Einrichtung eines LkSG-Risikomanagements und Festlegung von Zuständigkeiten

2

Durchführung jährlicher und anlassbezogener Risikoanalysen

3

Abgabe einer Grundsatzerklärung, die die Menschenrechtsstrategie widerspiegelt

4

Verankern bzw. Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen

5

Einrichtung eines Beschwerdemanagements und Veröffentlichung einer Verfahrensordnung

6

Dokumentation und Aufbewahrung für mindestens sieben Jahre

7

Berichterstattung an das BAFA sowie auf der Homepage des Finanzinstituts

© 2023 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook