Accounting News
Aktuelles zur Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung
September 2023
Liebe Leserinnen und Leser,
wir melden uns aus der Sommerpause zurück und bringen Sie auf den neuesten Stand, was Themen der Rechnungslegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung angeht.
Die EU-Kommission hat die Delegierte Verordnung zur Übernahme der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) in geltendes Recht am 31. Juli 2023 veröffentlicht. Außerdem hat die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) am 25. Juli 2023 mitgeteilt, dass sie die ersten beiden IFRS Sustainability Disclosure Standards S1 und IFRS S2 unterstützt.
Das European Single Electronic Format – kurz ESEF – geht ins vierte Anwendungsjahr. Wir haben einen Beitrag für Sie vorbereitet, der einen Überblick über die aktuelle Anwendung des ESEF gibt und die Herausforderungen und weitere Entwicklung der elektronischen Jahresfinanzberichterstattung beleuchtet.
Darüber hinaus hat das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen veröffentlicht.
Abschließend informieren wir über die Bekanntmachung von DRÄS 13 im Bundesanzeiger sowie über die Veröffentlichung des ERS IFA 1 n. F. Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz durch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW).
Ihnen eine anregende Lektüre!
INHALT
01 Nachhaltigkeitsberichterstattung 2 EU-Kommission veröffentlicht die Delegierte Verordnung
Ihre Prof. Dr. Hanne Böckem Partnerin, Department of Professional Practice
zur Übernahme der ESRS in geltendes Recht 2 IOSCO unterstützt die ISSBStandards IFRS S1 und IFRS S2 3 02 IFRS-Rechnungslegung 4 ESEF 2023 – Herausforderungen und weitere Entwicklung 4 IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 21 6 03 HGB-Rechnungslegung 7 Bekanntmachung des DRÄS 13 im Bundesanzeiger 7 Entwurf einer Neufassung von IDW RS IFA 1 zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz 7 04 Klardenker-Blog 8 05 Veranstaltungen/ Veröffentlichungen 9 06 Ansprechpartner:innen 12
EU-Kommission veröffentlicht die Delegierte Verordnung zur Übernahme der ESRS in geltendes Recht
Die im Dezember 2022 verabschiedete Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) verpflichtet bestimmte Unternehmen bzw. Konzerne, einen Nachhaltigkeitsbericht in den (konsolidierten) Lagebericht aufzunehmen. Darin sind einerseits die Auswirkungen des Unternehmens im Hinblick auf Mensch und Umwelt (Impact-Perspektive), andererseits die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Entwicklung, die Ertragslage und die Finanzposition eines Unternehmens verständlich zu machen (Finanzielle Perspektive).
Artikel 29b ermächtigt die Europäische Kommission ( EU-Kommission), Delegierte Verordnungen zu erlassen, in denen detaillierte Anforderungen an die Berichterstattung im Nachhaltigkeitsbericht festgelegt werden (European Sustainability Reporting Standards, ESRS). Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hatte im Auftrag der EU-Kommission im November 2022 den ersten Satz (Set 1) der ESRS-Entwürfe an die EU-Kommission übergeben, die dann im Juni 2023 einen Entwurf einer Delegierten Verordnung vorgelegt hatte (wir berichteten in den Express Accounting News 17/2023 ).
Nach Ablauf der Kommentierungsfrist, Verarbeitung des Feedbacks und Annahme durch die EU-Kommission wurde die Delegierte Verordnung am 31. Juli 2023 veröffentlicht. Der erste Satz der ESRS ist in Annex I zur Delegierten Verordnung enthalten, Annex II beinhaltet ein Abkürzungsverzeichnis und ein Glossar.
Die aus Sicht der EU-Kommission finalen Standards entsprechen inhaltlich überwiegend den Entwürfen der Verordnung vom Juni 2023. Insbesondere wurde an dem kontrovers diskutierten Konzept festgehalten, nach dem sämtliche Berichtspflichten abhängig von der Wesentlichkeit der Angaben für das berichtende Unternehmen sind (mit Ausnahme der generellen Angaben nach ESRS 2).
Allerdings sehen die finalen Standards im Unterschied zu den Entwürfen aus Juni 2023 nun vor, dass Unternehmen, die keine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf den Klimawandel identifiziert haben und daher auf sämtliche Angaben nach ESRS E1 verzichten, eine umfangreiche Begründung für die Unwesentlichkeit des Themas für das Unternehmen abgeben müssen. Sofern Datenpunkte, die von Finanzunternehmen auf Basis anderer EU-Rechtsvorschriften (Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), Anforderungen an Pillar-III-Reports von Banken, Referenzwerte-Verordnung und das EU-Klimarecht) zwingend benötigt werden, weggelassen werden, müssen Unternehmen explizit die Unwesentlichkeit dieser Datenpunkte erklären.
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union haben nun maximal vier Monate Zeit, um Einwände zu erheben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verordnung nach Ablauf dieser Frist im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und tritt drei Tage danach in Kraft. Sie ist von Unternehmen, die der CSRD unterliegen, ab dem jeweiligen Berichtsjahr (frühestens 2024) anzuwenden.
Die Texte der Delegierten Verordnung sowie der ESRS können hier heruntergeladen werden. Eine Liste mit den häufigsten Fragen und Antworten hat die EU-Kommission hier zugänglich gemacht.
2 Accounting News Ausgabe September 2023 © 2023 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 01
NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
IOSCO unterstützt die ISSB-Standards IFRS S1 und IFRS S2
Die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) hat am 25. Juli 2023 mitgeteilt, dass sie die ersten beiden IFRS Sustainability Disclosure Standards IFRS S1 Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen und IFRS S2 Klimabezogene Angaben unterstützt. Über die Verabschiedung der vom International Sustainability Standards Board (ISSB) herausgegebenen Standards haben wir in den Express Accounting News 22/2023 berichtet. Beide Standards seien als globaler Rahmen für die Kapitalmärkte geeignet, um die Nutzung von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen bei der Kapitalbeschaffung und im Handel zu entwickeln und die global integrierten Finanzmärkte bei der genauen Bewertung relevanter Nachhal tigkeitsrisiken und -chancen zu unterstützen.
Die IOSCO fordert nun ihre 130 Mitglieds-Jurisdiktionen auf, zu prüfen, wie sie die ISSB-Standards im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung übernehmen, anwenden oder anderweitig davon profitieren können. Die MitgliedsJurisdiktionen regulieren mehr als 95 Prozent der weltweiten Finanzmärkte.
In diesem Zusammenhang begrüßt die IOSCO auch den von der IFRS Foundation veröffentlichten Adoption Guide Overview „The jurisdictional journey to implementing IFRS S1 and IFRS S2“. Er gibt einen Überblick über den in Kürze erscheinenden Adoption Guide, der Wege für die Umsetzung der ISSB-Standards aufzeigen wird.
Die Standards des ISSB sind vorbehaltlich einer Umsetzung in nationales Recht für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Davon unberührt können Unternehmen die Standards freiwillig (zusätzlich) anwenden.
Die Presseerklärung der IOSCO kann hier eingesehen werden.
Der Adoption Guide Overview ist über die Webseite der IFRS Foundation abrufbar.
3 Accounting News Ausgabe September 2023 © 2023 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 01
ESEF 2023 – Herausforderungen und weitere Entwicklung
Das European Single Electronic Format – kurz ESEF – geht ins vierte Anwendungsjahr.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Anwendung des ESEF und beleuchtet die Herausforderungen und weitere Entwicklung der elektronischen Jahresfinanzberichterstattung.
Definition, Scope und Nutzen von ESEF
Im Nachgang zur 2013 erfolgten Änderung der Transparenzrichtlinie hat die Europäische Kommission die sogenannte ESEF-Verordnung erlassen. Diese wurde 2019 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union gebilligt. Damit wurde das Bestreben der EU verdeutlicht, die Digitalisierung im Finanzwesen voranzutreiben. Die Anforderungen wurden 2020 in deutsches Recht übernommen.
Jahresfinanzberichte sollen durch die Verwendung des ESEF-Formats einfacher, transparenter, zugänglicher und vor allem vergleichbarer gestaltet werden. Die Adressaten der ESEF-Jahresfinanzberichte können alle Stakeholder betreffen. Besonderes Interesse an den maschinell auswertbaren Daten dürften aber Analyst:innen und Investor:innen haben.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Jahresfinanzberichte im ESEF-Format ist in § 328 Abs. 1 HGB kodifiziert. Betroffen sind Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB, die als Inlandsemittenten nach § 2 Abs. 14 WpHG Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG begeben und keine Gesellschaften im Sinne des § 327a HGB sind.
Umsetzung des ESEF in zwei Phasen
Für die Erstellung des ESEF-Berichtspakets werden sowohl der Jahresabschluss als auch der Konzernabschluss sowie der Lage- und Konzernlagebericht und die korrespondierenden Versicherungen der gesetzlichen Vertreter (Lageberichts- und Bilanzeide) in ein XHTML-Format (eXtensible Hypertext Markup Language) umgewandelt. Für den IFRS-Konzernabschluss sind zusätzlich die primären Abschlussbestandteile sowie der Konzernanhang zu etikettieren bzw. auszuzeichnen. Dieses sogenannte Tagging des Konzernabschlusses basiert auf dem XBRL-Standard (eXtensible Business Reporting Language). Der Standard ermöglicht es, Daten in einem strukturierten Format zu erstellen und maschinell auswertbar zu machen.
Die Verpflichtung zum Tagging des Konzernabschlusses wurde in zwei Phasen umgesetzt. In Phase 1 war das Tagging in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 (Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2020 bzw. 2021) zunächst nur für die primären Abschlussbestandteile (und zehn allgemeine Anhangangaben) notwendig. Hierbei wurde für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Gesamtergebnisrechnung, die Kapitalflussrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung jede Zahl mit einem Tag (gemäß ESEF-Basistaxonomie) versehen. Damit wurden für die maschinelle Auswertung die gleichen Informationen hinterlegt, wie sie auch für den menschlichen Leser des Abschlusses ersichtlich waren. In Phase 2, ab dem Geschäftsjahr 2022 (Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2022), sind zusätzlich zu der Auszeichnung der primären Abschlussbestandteile alle Anhangangaben gemäß Anhang II Nr. 3 der ESEF-VO auszuzeichnen, die den Auszeichnungselementen in Tabelle 2 des Anhangs II der ESEF-VO in der 2022 geltenden Fassung entsprechen. In der Regel ist hierbei ein Absatz, auf den das jeweilige Taxonomie-Element zutrifft, zu markieren und mit einem Tag zu belegen. Man spricht dabei vom „Blocktagging“ des Anhangs.
Die Ersteinführung des Taggings der primären Abschlussbestandteile und das erstmalige umfassende Tagging des Konzernanhangs sorgten aufseiten der Ersteller und Abschlussprüfer gleichermaßen für erheblichen zeitlichen, fachlichen und technischen Mehraufwand.
Aktuelle Herausforderungen
Im Vergleich zum Tagging der primären Abschlussbestandteile ergibt sich beim Tagging der Anhangangaben ein inhaltlicher Graubereich bezüglich der mit dem jeweiligen Taxonomie-Element auszuzeichnenden Angaben. Die Bestimmung der Granularität und des Umfangs der Anhangtags kann dementsprechend ermessensbehaftet sein. Die ESEF-Taxonomie gibt diesbezüglich wenig Hilfestellung. Weder aus dem Standard- bzw. Documentation Label noch aus der Referenz zu den Accounting Standards lässt sich eine eindeutige Anwendung ableiten. Dies erschwert
4 Accounting News Ausgabe September 2023 © 2023 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 02 IFRS-RECHNUNGSLEGUNG
IFRS-RECHNUNGSLEGUNG
außerdem die inhaltliche Vergleichbarkeit des Taggings zwischen den verschiedenen Jahresfinanzberichten.
Folgende drei Grundsätze können bei der inhaltlichen Bewertung und Interpretation der Anhangtags helfen:
– Mit dem jeweiligen Tag sollten alle im Anhang enthaltenen Informationen ausgezeichnet werden, die aus Sicht des Abschlusslesers für das Verständnis des vom Tag umfassten Sachverhalts relevant sind.
– Redundante Angaben an verschiedenen Stellen im Anhang brauchen nicht doppelt mit dem gleichen Tag ausgezeichnet werden. Pauschale Auszeichnungen aller Stellen im Konzernanhang, an denen lediglich ein bestimmter Begriff genutzt wird, sind also in der Regel nicht zielführend.
– Wenn eine Anhangangabe zu mehr als einem Pflichttag passt, sollte sie grundsätzlich mit jedem dieser Tags ausgezeichnet werden (sogenanntes Multitagging).
Neben den inhaltlichen Schwierigkeiten ergeben sich oft auch technische Herausforderungen bei der Anwendung einer ESEF-Software und der finalen Erstellung des ESEFBerichtspakets. Zur vollständigen Erstellung des ESEFBerichtspakets gehört es neben dem originären Tagging daher auch, technische Fehler und Warnungen, die im Rahmen der Validierung des Dokuments auftreten, zu beheben.
Änderungen im Geschäftsjahr 2023
Im kommenden Jahr der Anwendung werden sowohl die Auszeichnungen in den primären Abschlussbestandteilen als auch im Konzernhang vorgerollt. Der zeitliche Aufwand sollte sich im Vergleich zu diesem Jahr verringern, denn das Tagging wird voraussichtlich nur aufgrund von fachlichen Neuerungen, Änderungen oder Ergänzungen des Konzernabschlusses anzupassen sein.
Die Umstellung auf die ESEF-Taxonomie 2022, die verpflichtend für ab dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden ist, wird nur wenige Änderungen mit sich bringen.
Eine begrüßenswerte Änderung, die Erleichterungen für die Abschlusserstellenden bringt, ist der Wegfall des Tags „Disclosure of notes and other explanatory information“. Der Tag erstreckte sich über den kompletten Anhang und war oft aufwendig umzusetzen.
Eine weitere nennenswerte Änderung steht im Zusammenhang mit dem IAS 1 Amendment Disclosure of Accounting Policies. Es wird ein neues Taxonomie-Element „Disclosure of material accounting policy information“ eingeführt, mit dem die Angaben zu Rechnungslegungsmethoden nach dem geänderten IAS 1.117 auszuzeichnen sind. Der bisherige Tag „Disclosure of significant accounting policies“ bleibt folglich unbenutzt.
Ausblick
Ab dem Geschäftsjahr 2024 werden außerdem voraussichtlich die Informationen und Kennzahlen im Lagebericht auszuzeichnen sein, die nach der CSRD-Richtlinie im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung neu in die Berichte aufzunehmen sind.
Die Verpflichtung wird zunächst für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden gelten. Der Kreis der betroffenen Unternehmen wird sich in den folgenden Jahren schrittweise erweitern. Ab dem Geschäftsjahr 2025 wird die Verpflichtung grundsätzlich auch für alle anderen großen Unternehmen gelten. Ab dem Geschäftsjahr 2026 fallen dann auch kleine und mittlere börsennotierte Unternehmen bzw. kleine und nichtkomplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungen, die jeweils große Unter nehmen sind, unter die Pflicht zur Nachhaltigkeitsbericht erstattung und den korrespondierenden Auszeichnungen.
Die ESEF-Anwendenden sollten sich also auf ein umfangreicheres Tagging einstellen, obwohl die Verpflichtung der CSRD erst noch in deutsches Recht überführt werden muss und die notwendigen Anpassungen der bestehenden ESEF-Basistaxonomie noch in der Entwicklung sind. Schließlich zeichnet es sich schon ab, dass der Umfang der Auszeichnungspflichten und der damit verbundene zeitliche Aufwand bei der Erstellung und Prüfung der Jahresfinanzberichte weiter ansteigen werden.
Zusammenfassung
Die Erstellung der Jahresfinanzberichte im ESEF-Format befindet sich mittlerweile im dritten bzw. kurz vor dem vierten Jahr der Anwendung. Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2023 gilt es, das Vorjahrestagging auf die primären Abschlussbestandteile und den Anhang 2023 vorzurollen. Beim Vorrollen müssen die neue ESEF-Basistaxonomie 2022 verpflichtend angewendet und die bestehenden Tags an den zugrunde liegenden Jahresfinanzbericht 2023 angepasst werden.
Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass trotz der Erfahrungen aus den ersten Anwendungsjahren bei der Erstellung weiterhin Validierungsfehler auftreten, die einen zusätzlichen Aufwand im Abschlusserstellungsprozess verursachen.
5 Accounting News Ausgabe September 2023 © 2023 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 02
IFRS-RECHNUNGSLEGUNG
Es ist zu erwarten, dass sich das Tagging der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs im kommenden Jahr einem eingeschwungenen Zustand annähern. Die Umsetzung der CSRD-Richtlinie wird im darauffolgenden Jahr aller Voraussicht nach zu zusätzlichen Tagging-Pflichten im Lagebericht führen. Die Entwicklung der ESEF-Berichterstattung bleibt also weiterhin dynamisch.
ZU DEN PERSONEN
Andreas Modder verantwortet als Partner und Regionalkoordinator den Bereich Nord im Accounting & Process Advisory.
Matthias Goosmann ist Manager im Accounting & Process Advisory im Bereich Accounting & Reporting Services und agiert
IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 21
Das IASB hat am 15. August 2023 Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen veröffentlicht.
Die Änderung betreffen die Bestimmung des Wechselkurses bei langfristig fehlender Umtauschbarkeit, da der IAS 21 bislang keine entsprechenden Vorschriften dazu enthielt. Durch den Änderungsstandard wird der IAS 21 nun ergänzt um:
Vorgaben zur Beurteilung, ob eine Währung in eine andere Währung umgetauscht werden kann
Ausführungen zur Bestimmung des Wechselkurses, wenn ein solcher Umtausch nicht möglich ist
zusätzliche dementsprechende Angabepflichten.
Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist laut IASB zulässig. Eine Anwendung setzt jedoch in der EU grundsätzlich ein EUEndorsement voraus.
Die Pressemitteilung ist über die Website des IASB unter diesem Link abrufbar.
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unter anderem als regionaler ESEF-Champion für Prüfungs- und Beratungsmandate.
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Bekanntmachung des DRÄS 13 im Bundesanzeiger
Die Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (DRÄS 13) durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342q Abs. 2 HGB wurde am 27. Juli 2023 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Damit wird mit der ordnungsgemäßen Anwendung des DRÄS 13 die Vermutung verbunden, dass die die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet wurden.
Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 umfasst im Wesentlichen Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung (siehe EAN 21/2023 ).
Der DRÄS 13 ist im Bundesanzeiger abrufbar.
Entwurf einer Neufassung von IDW RS IFA 1 zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz
Der IDW hat IDW ERS IFA 1 n. F. Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz auf seiner Webseite veröffentlicht.
Der von dem Immobilienwirtschaftlichen Fachausschuss (IFA) des IDW verabschiedete Entwurf wurde um Regelungen zur Behandlung von Kosten einer energetischen Sanierung ergänzt. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, den Gebäudebestand bis 2045 klimaneutral zu sanieren, sieht der IFA den Bedarf, solche Investitionen bei der Beurteilung der Gebäudequalität stärker zu berücksichtigen. IDW ERS IFA 1 n. F. zeigt die daraus resultierenden handelsbilanziellen Auswirkungen auf.
Der neugefasste IDW RS IFA 1 soll erstmals anzuwenden sein auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.
Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zum Entwurf werden vom IDW bis zum 31. März 2024 erbeten.
Den Entwurf können Sie hier herunterladen.
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HGB-RECHNUNGSLEGUNG
Aktuelles aus unserem Wirtschafts-Blog „Klardenker“
Was der EU AI Act für Unternehmen bedeutet Künstliche Intelligenz (KI) wird durch Techniken wie Machine Learning in Unternehmen eingesetzt, um Zeit und Kosten zu sparen oder Geschäftsprozesse zu automatisieren. Spätestens ChatGPT hat das Thema KI einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Von der KI generierte, falsche Informationen oder Urheberrechtsfragen zeigen aber mögliche Risiken auf. Die Sicherheit und Freiheit, also die Grundrechte der Menschen, dürfen durch KI-Systeme nicht eingeschränkt werden. Ein pflichtbewusster Umgang mit dieser Technologie ist ebenso wichtig wie ein rechtlicher Rahmen. Dieser soll mit dem AI Act der Europäischen Union vorgegeben werden und zugleich klären, welche Anforderungen KI-Systeme erfüllen müssen.
Im Beitrag zeigen wir auf, wie Unternehmen die Anforderungen umsetzen können.
So will die Regierung die Mitarbeiterkapitalbeteiligung stärken
Neue Regeln sollen es attraktiver machen, Mitarbeitende am Firmenerfolg zu beteiligen. Den deutschen Kapitalmarkt stärken, die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts erhöhen, (jungen) Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtern: Das sind die Ziele des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG), das das Bundeskabinett im August 2023 mit einem Regierungsentwurf vorangebracht hat. Ein wichtiger Teil des ZuFinG betrifft die Mitarbeiterkapitalb eteiligung , die Unternehmen im Kampf um Talente als Pluspunkt für sich nutzen können. Mitarbeitende können so am Erfolg des Unternehmens teilhaben.
Im Beitrag beleuchten wir das Gesetz und beschreiben, welche Folgen die neuen Vorschriften für Unternehmen und Arbeitnehmende haben.
WEITERE INFORMATIONEN
Außerdem erläutern wir im Klardenker-Blog , wie sich Familienunternehmen ihre Finanzierung auch in unsicheren Zeiten sichern können und wir beschreiben, wie die Automobilindustrie den Direktvertrieb vorant reiben will . Unsere Themen finden Sie auch auf LinkedIn und Twitter
Heute lesen, was morgen die Zukunft verändert.
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KLARDENKER-BLOG
VERANSTALTUNGEN/VERÖFFENTLICHUNGEN
Alle Seminare und Aktuelles zu den Veranstaltungen finden Sie hier. Auch Anmeldungen sind dort online möglich – schnell und unkompliziert.
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Außerdem informieren wir Sie an dieser Stelle regelmäßig über aktuelle KPMG-Publikationen auf dem Gebiet der handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegung.
Gewinnprognosen in Wertpapierprospekten
KPMG-Analyse: Gewinnprognosen erfreuen sich bei Eigenkapital-Emissionen zunehmender Beliebtheit
Gewinnprognosen sind zukunftsgerichtete Angaben in Form von Schätzungen des Gewinns und der finanziellen Entwicklung eines Unternehmens. Als Bestandteil eines Wertpapierprospekts sind sie ein ergänzendes Instrument der Kapitalmarktkommunikation, mit dem die Erwartungen von Anleger:innen und Analyst:innen proaktiv gesteuert werden können. Zudem kann es Investor:innen als Grundlage für die Unternehmensbewertung dienen.
Seit die neuen Regelungen für Wertpapierprospekte nach EU-Prospektverordnung 2017/1129 („EU-PVO“) verpflichtend angewendet werden müssen, werden immer mehr Gewinnprognosen veröffentlicht.
Unsere Analyse von Wertpapierprospekten, die zu Neuemissionen am geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum Januar 2019 bis Dezember 2022 veröffentlicht wurden, dient als Hilfestellung für potenzielle IPO-Kandidaten bei der Vorbereitung des Börsengangs.
Wir zeigen darin die Marktpraxis bei der Darstellung von Gewinnprognosen in Wertpapierprospekten auf, geben Empfehlungen dazu, was bei der Erstellung beachtet werden sollte, und erläutern die Vorteile, die diese Informationen für Unternehmen, Investor:innen und Analyst:innen haben.
Hier geht’s zur Studie: Gewinnprognosen in
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Wertpapierprospekten
August
Eine Analyse veröffentlichter Gewinnprognosen und -schätzungen bei Kapitalmarkttransaktionen Whitepaper
2023
VERANSTALTUNGEN/VERÖFFENTLICHUNGEN
Vor Kurzem in Fachzeitschriften erschienen:
CSRD: Wettbewerbsnachteil oder Chance für den Mittelstand?
Bilanzielle Auswirkungen von umweltbezogenen Faktoren auf die HGB-Rechnungslegung
PiR 7/2023, S. 242–250
BC 8/2023
Bilanzausweis von ABS-Transaktionen nach IFRS KPMG Corporate Treasury News, Ausgabe 135
Links zu nationalen KPMG-Veröffentlichungen:
ESRS: ein weiterer Schritt in Richtung nachhaltige EU-Wirtschaft
Johann Schnabel, Markus Bareth, Andre Rathfelder
Frank Richter, Florian Buchberger
Ralph Schilling
Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet große Kapitalgesellschaften in der EU sowie kapitalmarktorientierte Unternehmen (einschließlich Unternehmen aus dem Drittland mit Wertpapieren auf einem EU-regulierten Markt), in wenigen Monaten die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung – die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – zu implementieren.
Weltweit bereiten sich Unternehmen auf diese neuen Anforderungen vor und können ihre Umsetzungsprojekte nun auf Basis der finalen ESRS weiter vorantreiben.
Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen:
IFRS 15 – Review of revenue requirements
To understand whether the accounting standard is working as intended, the International Accounting Standards Board (IASB) is undertaking a post-implementation review (PIR) of IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers
The IASB asks:
whether IFRS 15 is meeting its objective;
– for feedback on the understandability and accessibility of IFRS 15;
– about the ongoing costs and benefits of applying the standard; and
about the importance of retaining convergence between IFRS 15 and Topic 606 Revenue from Contracts with Customers under US GAAP.
Net-zero commitments – Assessing whether they trigger a liability
Many companies have made ‘net-zero’ commitments and questions are emerging on how they impact financial reporting under IFRS ® Accounting Standards – in particular on when they trigger a liability. With no specific accounting standard to apply, assessing its plan to meet these commitments and using a three-step approach will help a company determine the accounting impacts and whether it needs to recognise a liability.
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deutschem
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Private English
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Recht und ein
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VERANSTALTUNGEN/VERÖFFENTLICHUNGEN
Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen:
What might a company that purchases carbon credits voluntarily need to consider?
Companies around the world are acting to reduce their carbon emissions. Some are subject to mandatory government schemes (e.g. ‘cap and trade’ schemes). However, many are now purchasing carbon credits or offsets voluntarily. Terminology can vary, but these carbon credits typically represent a reduction in or removal of emissions (e.g. CO 2 or greenhouse gas). This might be achieved, for example, through a certified offsetting project such as the planting of trees. Credits are often registered with a registry authority and a company may be able to trade or sell them to a third party before they are retired.
There is currently no specific guidance in IFRS ® Accounting Standards on accounting for the purchase of carbon credits. Therefore, companies need to carefully consider the specific facts and circumstances when determining the appropriate accounting.
Good decisions, good technology and good teams make transformation happen
Belén Díaz works with diverse, multidisciplinary teams to help transform support functions.
In this interview, Belén talks about how the right technology, combined with the right people, can successfully transform support functions.
Managed services can help address clients’ risk
Thomas Davies, Partner, Cyber Security and Risk Consulting Managed Services National Lead, KPMG in Canada talks to us about making the difference by helping clients build, optimize, operate and transform their risk-related functions using a managed services model.
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T +49 30 2068-4829
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Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.
Die Ansichten und Meinungen in Gastbeiträgen sind die des Interviewten und entsprechen nicht unbedingt den Ansichten und Meinungen von KPMG in Deutschland.
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