Accounting News
Aktuelles zur Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung
Mai 2023
Liebe Leserinnen und Leser,
zur EU-Taxonomie hat die Europäische Kommission am 5. April 2023 eine Reihe von Entwürfen für neue und Änderungen an bestehenden Delegierten Verordnungen zur EU-Taxonomie veröffentlicht. Insbesondere sehen diese erstmals Wirtschaftstätigkeiten für die Umweltziele 3 bis 6 vor, ergänzen und ändern zudem aber auch einzelne Wirtschaftstätigkeiten für bereits abgedeckte Umweltziele.
Nach der EU-Taxonomieverordnung und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden mit der CSRD weitere komplexe regulatorische Anforderungen auf die Unternehmen zukommen. In unserem Beitrag stellen wir dar, wie thematische Überschneidungen genutzt werden können, um Synergiepotenziale bei der Umsetzung der Regulatorik zu realisieren.
Außerdem hat das International Accounting Standards Board (IASB) am 11. April 2023 die Finalisierung des IAS 12 beschlossen. Die Änderungen beinhalten vorübergehende verpflichtend anzuwendende Erleichterungen für die Bilanzierung latenter Steuern aus der Einführung der Pillar Two Model Rules.
Ihnen eine anregende Lektüre!
INHALT
01 Nachhaltigkeitsberichterstattung 2 EU-Taxonomie-Verordnung: Entwürfe der EU-Kommission zu neuen und überarbeiteten taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten – nun zu allen Umweltzielen 2 Die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Zukunft im Spannungsfeld – Schnittstellen und Unterschiede zwischen gängigen Rahmenwerken 6 02 IFRS-Rechnungslegung 10 IASB bestätigt verpflichtend anzuwendende Erleichterungen bei der Bilanzierung latenter Steuern aus der globalen Mindestbesteuerung
Ihre Prof. Dr. Hanne Böckem Partnerin, Department of Professional Practice
Addendum zum IFRIC-Update März 2023 veröffentlicht 10 03 Klardenker-Blog 11 04 Veranstaltungen/ Veröffentlichungen 12 05 Ansprechpartner:innen 14
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
EU-Taxonomie-Verordnung: Entwürfe der EU-Kommission zu neuen und überarbeiteten taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten –nun zu allen Umweltzielen
Die Europäische Kommission hat am 5. April 2023 eine Reihe von Entwürfen für neue und Änderungen an bestehenden Delegierten Verordnungen zur EU-Taxonomie veröffentlicht. 1
Die Berichtspflichten nach Artikel 8 der EU-TaxonomieVerordnung über den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschafts tätigkeiten waren bislang auf Tätigkeiten beschränkt, die einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der klimabezogenen Umweltziele 1 und 2 leisten können. Nun hat die EUKommission den lang erwarteten Entwurf des sogenannten „Environmental Delegated Act“ für die Festlegung der Wirtschaftstätigkeiten und der zugehörigen technischen Bewertungskriterien für die Umweltziele 3 bis 6 veröffentlicht.
Auch für die bestehenden Umweltziele 1 und 2 sollen durch eine Änderung des sogenannten „Climate Delegated Act“ zusätzliche Wirtschaftstätigkeiten in den Kreis der Taxonomiefähigkeit aufgenommen werden. Zudem sollen für einzelne Wirtschaftstätigkeiten Anpassungen an den technischen Bewertungskriterien vorgenommen werden.
Darüber hinaus schlägt die EU-Kommission Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 (Disclosure Delegated Act) vor. Betroffen sind Inhalt und Darstellung der Berichtspflichten nach Artikel 8 der EU-TaxonomieVerordnung.
Damit steigt zum einen insgesamt das Potenzial für Unternehmen, künftig mehr Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie klassifizieren zu können, zum anderen aber auch der entsprechende Untersuchungsumfang für die Unternehmen.
In ihren Entwürfen hat die EU-Kommission teilweise auch Übergangsfristen vorgesehen. Trotzdem wird ein Großteil der betroffenen Unternehmen bereits in diesem Jahr wieder handeln müssen, um die zusätzlichen Anforderungen erfüllen zu können.
Abbildung 1: Verankerung der technischen Bewertungskriterien zu den sechs Umweltzielen in den Delegierten Verordnungen
Umweltziel gemäß Artikel 9
EU-Taxonomie-Verordnung
Klimaschutz
Anpassung an den Klimawandel
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Quelle Technische Bewertungskriterien
Climate Delegated Act (angepasst, Entwurf)
Environmental Delegated Act (neu, Entwurf)
Quelle: KPMG in Deutschland, 2023
Dieser Beitrag richtet seinen Fokus auf ausgewählte Neuerungen und Änderungen für Nicht-Finanzunternehmen.
Einführung der Wirtschaftstätigkeiten zu den Umweltzielen 3 bis 6
Der Kommissionsentwurf zum Environmental Delegated Act erweitert den Katalog der taxonomiefähigen und somit potenziell nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten um solche, die einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der nichtklimabezogenen Umweltziele leisten können. Waren diese Umweltziele für die zur EU-Taxonomie verpflichteten Unternehmen bisher nur bei der Überprüfung der sogenann -
1 Die Entwürfe zum Environmental Delegated Act sowie der Entwurf der Änderungen zum Climate und Disclosure Delegated Act können hier abgerufen werden.
2 Accounting News Ausgabe Mai 2023 © 2023 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 01
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ten Do-No-Significant-Harm-Kriterien (DNSH-Kriterien) zu betrachten, werden sie von den Unternehmen jetzt auch bei der Einschätzung im Fokus stehen, ob ihre Aktivitäten wesentlich zur Erfüllung der Umweltziele 3 bis 6 beitragen oder zumindest beitragen können. Insgesamt ordnet die EU-Kommission diesen vier Umweltzielen zunächst 35 Wirtschaftstätigkeiten zu:
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen – 6 Tätigkeiten
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft – 21 Tätigkeiten
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – 6 Tätigkeiten – sowie
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme – 2 Tätigkeiten.
Die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zum Umweltziel „Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“ sind im Wesentlichen den Sektoren Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie Tief- und Wasserbau zuzuordnen.
Für das Umweltziel „Übergang zur Kreislaufwirtschaft“ werden Wirtschaftstätigkeiten aus einer Vielzahl von Sektoren identifiziert. Diese betreffen sowohl das produzierende Gewerbe (Herstellung von Plastikverpackungen und elektrischen sowie elektronischen Erzeugnissen), wiederum Aktivitäten aus dem Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie der Abfallbehandlung und das Baugewerbe. Darüber hinaus fallen auch Tätigkeiten aus dem IT- und Kommunikationssektor sowie die Reparatur, Überholung und Wiederaufarbeitung inklusive des Verkaufs von Ersatzteilen und Tätigkeiten rund um die Wiederverwertung von gebrauchten Erzeugnissen in den Anwendungs bereich dieses Umweltziels. Insbesondere
der Verkauf von Ersatzteilen birgt wieder komplexe Fragestellungen zur Abgrenzung.
Die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zum Umweltziel „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ stammen aus den Sektoren der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, der Sammlung, Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle sowie der Beseitigung von Umweltverschmutzungen.
Für das Umweltziel „Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“ sollen die beiden Wirtschaftstätigkeiten „Erhaltung, einschließlich Wiederherstellung, von Lebensräumen, Ökosystemen und Arten“ sowie „Hotels, Ferienunterkünfte, Campingplätze und ähnliche Unterkünfte“ eingeführt werden.
Eine Übersicht über die neuen Tätigkeiten des Kommissionsentwurfs kann hier eingesehen werden.
Neue und überarbeitete Wirtschaftstätigkeiten zu den Umweltzielen 1 und 2 Auch bei den bisherigen Umweltzielen „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ beabsichtigt die EU-Kommission, Neuerungen umzusetzen: Es werden sowohl neue Wirtschaftstätigkeiten als auch Anpassungen an bestehenden Wirtschaftstätigkeiten vorgeschlagen.
Zu begrüßen ist beispielsweise die von vielen Automobilzulieferern erhoffte und nun vorgesehene Einführung einer Wirtschaftstätigkeit zur Herstellung von Automobil- und Mobilitätskomponenten für das Umweltziel „Klimaschutz“ (Entwurf zu Abschnitt 3.18 Climate Delegated Act). Zusätzlich werden durch die Einführung eine Reihe von Wirtschaftstätigkeiten weiterer Sektoren in den Kreis der Taxonomiefähigkeit aufgenommen:
Abbildung 2: Neu eingeführte Wirtschaftsaktivitäten zu den Klimazielen 1 und 2
1 2
6.18 Leasing von Flugzeugen
5.13 Entsalzung
9.3 Beratung für Klimarisikomanagement
3.19 Herstellung von Schienenbestandteilen
3.20 Elektrische Infrastruktur
3.21 Herstellung von Flugzeugen
6.19 Passagier- und Frachtluftverkehr
6.20 Bodenabfertigungsdienste im Luftverkehr
7.8 Bauwesen
8.4 Software für Klimarisikomanagement
14.1 Notfalldienste
14.2 Infrastruktur zur Vermeidung von Hochwasserrisiken und zum -schutz
Quelle: KPMG in Deutschland, 2023
3 Accounting News Ausgabe Mai 2023 © 2023 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 01
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Anpassung an den Klimawandel Anpassung an den Klimawandel
3.18 Herstellung von Automobil- und Mobilitätskomponenten
NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Es ist zu erwarten, dass die mit der vorgesehenen Einführung der neuen Wirtschaftstätigkeiten verbundene Ausweitung der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten nicht zwangsläufig zu einer vergleichbaren Ausweitung der Taxonomiekonformität führen wird. Die technischen Bewertungskriterien im Hinblick auf den wesentlichen Beitrag sowie die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen erscheinen bewusst ambitioniert gesetzt und gehen über derzeitige gesetzliche Mindeststandards hinaus, um einen entsprechenden Anreiz zur Verbesserung der umweltbezogenen Unternehmensleistung zu setzen.
Bereits erkennbar ist, dass auch bei diesen Wirtschaftstätigkeiten eine Reihe von Fragen sowohl zur Interpretation der Beschreibungen als auch zu den technischen Bewertungskriterien aufkommen wird und somit neue Auslegungsfragen auf die Unternehmen und Prüfer zukommen werden. Beispielsweise ist es fraglich, wie der von der EU-Kommission vorgesehene Begriff „essential for delivering and improving the environmental performance of the vehicle“ bei der bereits angesprochenen Wirtschaftstätigkeit „3.18 Herstellung von Automobil- und Mobilitätskomponenten“ zu interpretieren ist und inwieweit dieser bereits bei der Beurteilung der Taxonomiefähigkeit der Wirtschaftstätigkeit eine Rolle spielt.
Die Änderungen an den bereits eingeführten Wirtschaftstätigkeiten können sowohl die Beschreibung als auch die Kriterien zum wesentlichen Beitrag zum Umweltziel sowie die DNSH-Kriterien betreffen. In jedem Fall sollten die Änderungen unternehmensindividuell auf ihre Auswirkungen in Bezug auf Taxonomiefähigkeit und -konformität untersucht werden.
Zentrale Anpassung bei DNSH-Kriterien zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Eine wesentliche Anpassung hat die EU-Kommission im jeweiligen „Appendix C“ zu den Bewertungskriterien der Umweltziele 1 bis 4 und 6 im Climate bzw. Environmental Delegated Act vorgesehen. Die derzeitig noch gültige Vorschrift in Buchstaben f) und g) Appendix C (Annex I und II) des Climate Delegated Act sieht vor, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung einer Substanz mit in Artikel 57 der REACH-Verordnung genannten Eigenschaften nur dann möglich ist, wenn sich ihre Verwendung als wesentlich für die Gesellschaft erwiesen hat (essential for the society). Im Rahmen der erstmaligen Berichterstattung über die Taxonomiekonformität hat dieser unbestimmte Begriff bei den Anwendenden zu großer Unsicherheit und unterschiedlicher Auslegung geführt.
Die Anknüpfung der Ausnahme an das Kriterium des „essential use for society” soll nun durch das Konzept der geeigneten Alternative (suitable alternative) ersetzt werden. Nur wenn keine solche Alternative vorliegt, steht die Verwendung der genannten Stoffe der Taxonomiekonformität nicht entgegen. Nach dem vorgeschlagenen neuen Wortlaut ist das Nichtvorliegen einer geeigneten Alternative für einen schädlichen Stoff zu prüfen und zu dokumentieren. Leider versäumt die EU-Kommission die Möglichkeit zur Definition, was unter einer „geeigneten“ Alternative zu verstehen ist. Den Anwendenden werden somit Leitplanken vorenthalten, inwieweit Aspekte des technologischen Reifegrads sowie der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden können bzw. sollten. Der neuerliche Regelungsvorschlag scheint der bisherigen Auffassung des IDW 2 zur Anwendung des Konzeptes der Alternativenprüfung auf Basis des Montreal Protocols 3 nicht entgegenzustehen. Darüber hinaus soll die Verwendung der Stoffe unter „kontrollierten Bedingungen” erfolgen; auch dieser Begriff bleibt unbestimmt und wird der weiteren Auslegung bedürfen. Unbeschadet dieser Änderungen scheint das Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung einer bestimmten Substanz weiterhin nicht auf eine im Endprodukt enthaltene Substanz beschränkt zu sein, sondern auch die Verwendung schädlicher Substanzen während des Herstellungsprozesses bei Lieferanten einzuschließen (Frage 180 der First Draft Commission Notice vom 19. Dezember 2022).
In einer Fußnote hat die EU-Kommission jedoch festgehalten, dass sie die neu einzuführenden Ausnahmen wiederum nur als eine Übergangslösung versteht. Die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der unter den Buchstaben f) und g) des jeweiligen Appendix C fallenden Stoffe sollen überprüft werden, sobald sie das für 2023 angekündigte Dokument mit den horizontalen Grundsätzen für die Verwendung von wesentlichen Chemikalien veröffentlicht hat.
Anpassung der Darstellung
In den Vorschriften zur Darstellung des Delegated Disclosure Acts sollen vornehmlich kleinere Anpassungen vorgenommen werden, Aspekte klargestellt und Unrichtigkeiten bereinigt werden.
Der zentrale Meldebogen zur Berichterstattung der KPI durch die Nicht-Finanzunternehmen (Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2178) soll hierbei leicht angepasst werden. Die bisherige Spalte 18 (taxonomiekonformer [Umsatz-, CapEx-, OpEx-]Anteil) wird wegen Redundanz mit Spalte 4 (Anteil am [Umsatz, CapEx, OpEx]) gestrichen. Zudem hat
2 IDW: Besonderheiten bei der Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung Fragen und Antworten (Teil 2) vom 16. Februar 2023 Abschnitt 3.1.7.2.
3 Decision IV/25 on the Montreal Protocol
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sich die EU-Kommission entschlossen, eine Reihe von Erläuterungen zum Meldebogen zu geben: – Fußnote (a): In der Spalte „Code“ soll die Abschnittsziffer der Wirtschaftstätigkeit in den jeweiligen Verordnungen zu den technischen Bewertungskriterien sowie eine vorgegebene Abkürzung zum jeweiligen Umweltziel angegeben werden. – Fußnote (b): Zukünftig soll in den Spalten zu den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag („Substantial Contribution Criteria“) nicht mehr ein prozentualer Anteil angegeben werden, sondern lediglich, ob die Wirtschaftstätigkeit die Kriterien erfüllt oder nicht erfüllt bzw. dass das Umweltziel für die Tätigkeit nicht einschlägig ist.
Fußnoten (c) und (d): Durch die beispielhafte Darstellung der taxonomiekonformen Tätigkeit „Activity 1“ in zwei Zeilen wird festgehalten, dass die Wirtschaftstätigkeit bei Konformität mit mehr als einem Umweltziel mehrfach darzustellen ist. In diesem Fall ist in beiden Zeilen die Erfüllung des wesentlichen Beitrags zu allen Umweltzielen zu bestätigen. In diesem Fall sei pro Zeile die Erfüllung eines der Umweltziele zudem „fett“ (bold) darzustellen. Dies ist entsprechend den Ausführungen der EU-Kommission für die Finanzunternehmen zur Ermittlung ihrer KPIs relevant. Aufgrund der mehrfachen Darstellung der Wirtschaftstätigkeit in mehreren Zeilen und der daraus resultierenden notwendigen Aufteilung des Anteils am Leistungsindikator wird daher darauf zu achten sein, dass ein „Double Counting“ vermieden wird (vergleiche auch Frage 8 der Second Draft Commission Notice vom 19. Dezember 2022).
Weiterhin sollen im Delegated Disclosure Act offensichtliche Unrichtigkeiten korrigiert werden, wie etwa
– die Anpassung des Verweises auf die nichtfinanzielle Erklärung in einen Verweis auf den Jahres- bzw. Konzernabschluss (Abschnitt 1.2.1 Absatz 2 Annex I Delegated Disclosure Act)
– die Klarstellung, dass nicht nur der nichttaxonomiefähige Anteil der Wirtschaftstätigkeiten am Umsatz, sondern auch am CapEx sowie OpEx darzustellen ist (Abschnitt 2 Buchstabe e) Annex I Delegated Disclosure Act).
Anwendungsbeginn
und Übergangsfristen
Die neuen und geänderten Verordnungen sollen ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden sein. In diesem Zusammenhang soll auch die bisher in Artikel 8 Absatz 5 Delegated Disclosure Act vorgesehene Übergangsfrist für die Berichterstattung zu den Umweltzielen 3 bis 6 gestrichen werden. Die EU-Kommission sieht im Rahmen der Einführung der neuen Wirtschaftstätigkeiten sowohl zu den klimabezogenen Umweltzielen als auch zu den weiteren Umweltzielen Erleichterungen vor, um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Bewertung und Umsetzung einzuräumen. Bei
Berichterstattungen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 sollen zunächst nur die Anteile dieser Wirtschaftstätigkeiten am taxonomiefähigen und nichttaxonomiefähigen Umsatz, CapEx und OpEx berichtet werden. Weiterhin sind qualitative Angaben nach Abschnitt 1.2 Annex I des Delegated Disclosure Act zu machen. Somit ist eine vollumfängliche Berichterstattung zur Taxonomiekonformität erst für Berichterstattungen ab dem Jahr 2025 (bei kalendergleichem Geschäftsjahr für 2024) vorgesehen.
Der angepasste Meldebogen für die KPI von Nicht-Finanzunternehmen (Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2178) soll hingegen bereits für die Berichterstattungen ab dem 1. Januar 2024 (bei kalendergleichem Geschäftsjahr für 2023) anzuwenden sein.
Auch die Änderungen an den technischen Bewertungskriterien der bereits eingeführten Wirtschaftstätigkeiten der Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ inklusive der Änderungen an dem DNSHKriterium für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sollen bei der Einschätzung der Taxo nomiekonformität bereits ab dem Jahr 2024 (bei kalendergleichem Geschäftsjahr für 2023) zu berücksichtigen sein.
Konsultationsprozess und erwartete Implementierung Mit der Veröffentlichung des Sets an Entwürfen zu den neuen und geänderten Delegierten Verordnungen zur EUTaxonomieverordnung hat die EU-Kommission gleich zeitig einen Konsultationsprozess eingeleitet. Die äußerst kurze Frist von nicht einmal einem Monat zur Einreichung von Kommentaren endete bereits am 3. Mai 2023. Da Hinweise zur Aufnahme weiterer Wirtschaftstätigkeiten nicht beachtet werden, ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen des weiteren Prozesses zur Annahme der vorliegenden Entwürfe noch weitere Wirtschaftstätigkeiten ergänzt werden. Zudem ist wegen des kurzen Konsultationszeitraums auch insgesamt nicht zu erwarten, dass aus diesem Prozess noch einmal wesentliche Änderungen resultieren werden. Vielmehr werden voraussichtlich größere Unstimmigkeiten im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsprozesses berichtigt werden. Hierunter könnte beispielsweise der fehlerhafte Anwendungszeitpunkt für die Finanzunternehmen in Bezug auf die Angaben zur Taxonomiefähigkeit für die neu einzuführenden Wirtschaftstätigkeiten bereits im Jahr 2024 fallen. Dies ist für die Finanzunternehmen wegen der Notwendigkeit der Verarbeitung der durch die Nicht-Finanzunternehmen bereitgestellten Informationen tatsächlich erst im Folgejahr möglich.
Wie auch bei den anderen delegierten Rechtsakten haben das Europäische Parlament und der Rat im Anschluss an die Annahme der Akte durch die EU-Kommission bis zu vier Monate Zeit, um Einwände zu erheben (Artikel 23 Absatz 6
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EU-Taxonomie-Verordnung). Nach Ablauf der Prüfungsfrist und wenn beide Organe keine Einwände erheben, tritt der ergänzende delegierte Rechtsakt in Kraft. Insofern wäre mit einer Implementierung in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 zu rechnen.
ZU DEN PERSONEN
Konstantin Säuberlich, WP/StB, ist Senior Manager bei KPMG und im Department of Professional Practice zuständig für ESG-Reporting. Er ist auch Mitglied der IDW-Arbeitsgruppe CSRD und ESRS.
Stefanie Jordan, WP, ist Senior Managerin bei KPMG und im Department of Professional Practice zuständig für ESG-Reporting. Sie ist auch Mitglied der IDW-Arbeitsgruppen CSRD und ESRS sowie FAQ Artikel 8 Taxonomie-VO.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Zukunft im Spannungsfeld – Schnittstellen und Unterschiede zwischen gängigen Rahmenwerken
Mit zunehmender Bedeutung von Nachhaltigkeit in der Gesellschaft sind auch die Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung der Unternehmen deutlich gewachsen.
Seit 2017 sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden sowie Kreditinstitute und Versicherungen nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD 1) zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. Mit der EU-Taxonomie-Verordnung 2 sind diese Unternehmen seit 2021 zudem verpflichtet, Kennzahlen zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten zu veröffentlichen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden nun auch noch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
Mit der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD 3) wird die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU auf eine neue Ebene gehoben: Zum einen wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen auf alle großen Unternehmen erweitert, zum anderen steigen die Anforderungen an Inhalt, Umfang und Prüfung der Berichterstattung deutlich.
1 Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen.
2 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.
3 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.
6 Accounting News Ausgabe Mai 2023 © 2023 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 01
NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) 4 definieren die strukturellen und inhaltlichen Anforderungen und bilden somit die Basis der zukünftigen Berichterstattung. Neben Kennzahlen (metrics und targets), wie beispielsweise zu CO 2-Emissionen oder HR-Daten, sind insbesondere auch wesentlich umfangreichere und standardisierte qualitative Informationen erforderlich.
Eine ausführliche Darstellung des Anwendungsbereichs der CSRD sowie der ESRS finden Sie in den Accounting News 12/2022
Gleichstellung mit der finanziellen Berichterstattung verlangt prozessuales Umdenken
Die obligatorische Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht sowie die unabhängige, verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfordern eine Umstellung der heutigen Strukturen in der Praxis und somit auch Veränderungen in den bestehenden Berichtsstrukturen. Die Integration neuer und funktionsübergreifender Anforderungen in die bestehenden Berichtsprozesse bedeutet, an neue Datenpunkte anzuknüpfen sowie Informationen in einer neuen Granularität abzufragen. Dies wird sich auch auf interne Strukturen auswirken, da hierfür in der Praxis die Zusammenarbeit verschiedener Kompetenzen und Abteilungen notwendig ist.
Die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen bedeutet für Unternehmen höhere Anforderungen an die Qualität und Transparenz nachhaltigkeitsbezogener Informationen – einschließlich Anpassungen von Systemen, IT-Tools und Prozessen.
CSRD baut auf gängigen Rahmenwerken auf Wie beschrieben stellt die CSRD die neueste Welle an Anforderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung dar. Allerdings baut sie auf den bestehenden Rahmenwerken auf. Gerade mit Blick auf die kurze Einführungsfrist ist es essenziell, Synergien zu nutzen sowie auf bestehenden Strukturen und Kompetenzen im Unternehmen aufzubauen.
Themenüberschneidungen nutzen
Unternehmen, die bereits mit der EU-Taxonomie vertraut sind, werden große thematische Überscheidungen zwischen CSRD und EU-Taxonomie erkennen. So decken sich die fünf umweltbezogenen ESRS-Standards thematisch mit den sechs Umweltzielen der EU-Taxonomie-Verordnung. Dabei wurden die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ im ESRS E1 Climate Change zusammengefasst.
Zudem erfordert die EU-Taxonomie unter anderem eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, um die Taxonomie-Konformität nachzuweisen. Auch der ESRS E1 verpflichtet Unternehmen dazu, Aussagen zur Analyse der Klimarisiken für den eigenen Geschäftsbereich sowie zur Wertschöpfungskette und deren Auswirkungen auf die Vermögenswerte des Unternehmens zu treffen.
Auch in den anderen umweltbezogenen ESRS-Standards werden relevante Fragestellungen der EU-Taxonomie wieder aufgenommen, beispielsweise in der Berichtspflicht zu Richtlinien für den Wasserschutz (ESRS E3-1) und den Umgang mit bedenklichen Stoffen (ESRS E2-1).
Ähnliche Synergiepotenziale finden sich in den Entwürfen zu den Standards mit Bezug zu sozialen Themen. Die in den sozialbezogenen ESRS referenzierten Rahmenwerke (UNGP und OECD Leitsätze für Multinationale Unternehmen) sind ebenfalls Teil der Rahmenwerke, auf welchen auch die Mindestschutzanforderungen der EU-Taxonomie beruhen.
So finden sich Aspekte wie die Prozesse zu Sorgfaltspflichten, die aufgrund der Mindestschutzanforderungen im Rahmen der EU-Taxonomie für eine Taxonomie-Konformität bestehen müssen, auch im ESRS S2 wieder. Sofern Arbeitnehmerbelange in der Wertschöpfungskette als wesentlich identifiziert wurden, sind Unternehmen verpflichtet, diese Prozesse zu beschreiben (ESRS S2-3) und darzustellen, wie Risiken in der Lieferkette über unternehmenseigene Richtlinien adressiert werden (ESRS S2-1).
Die thematischen Überschneidungen bedeuten, dass sich Unternehmen, die bereits von der EU-Taxonomie betroffen sind, mit vielen nach der CSRD geforderten Themengebieten schon einmal auseinandergesetzt haben. Auch wenn die Detailtiefe der Anforderungen der CSRD teilweise weit über bestehende Rahmenwerke hinausgeht, können Unternehmen auf dem Wissen und den Erfahrungen aus der Bewertung der EU-Taxonomie-Bewertung aufbauen. So müssen sich Unternehmen bereits im Rahmen der „Do-No-Significant-Harm“-Bewertung ausführlich mit internen Richtlinien zu Umwelthemen wie Biodiversität und die Verwendung schädlicher Substanzen auseinandersetzen. Dieser Schritt hilft dabei, einen Überblick über vorhandene Strukturen im Zusammenhang mit Umweltthemen innerhalb des Unternehmens zu erlangen, und kann daher als gute Vorbereitung für die CSRD genutzt werden.
4 Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat ihren finalen Entwurf für das erste Set an sektoragnostischen Standards im November 2022 an die EU-Kommission übergeben. Der entsprechende Entwurf einer Delegierten Verordnung wird in Kürze erwartet.
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Aus der Praxis sehen wir auch weitere Schnittstellen zu freiwilligen Rahmenwerken wie der GRI-Berichterstattung und Berichten zur Task-Force on Climate-related Financial Disclosure (TCFD). Die CSRD greift diese freiwilligen Rahmenwerke in vielen Punkten auf, gerade mit Blick auf die Strukturen der Wesentlichkeitsanalyse sowie der Risikound Chancenberichterstattung (vergleiche unseren Bericht in den Accounting News 01/2023 ). Auch hier ergeben sich wichtige Anknüpfungspunkte bei der Umsetzung in der Praxis und gleichzeitig Konsistenzfragen, die auch im Rahmen einer späteren Prüfung gestellt werden.
Auf bestehenden Risikobewertungen aufbauen
Die Bewertung von Auswirkungen, Chancen und Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsthemen spielt im Rahmen der CSRD eine große Rolle. Herausforderungen stellen dabei vor allem der Umfang, der Betrachtungszeitraum sowie die Bewertungstiefe dar. Auch hier können Unternehmen auf bereits bestehenden Rahmenwerken aufbauen.
Das zeigt sich am Beispiel des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und den sozialbezogenen ESRS-Standards. Die Vorgehensweisen zur Risikobewertung, die im Rahmen des LkSG bereits implementiert werden, decken sich in Teilen mit den Anforderungen der ESRS-Standards
im sozialen Bereich. Zwar werden im Rahmen des LkSG indirekte Zulieferer und nachgelagerte Lieferketten nicht betrachtet, jedoch können Ergebnisse der Risikobewertung bereits dafür genutzt werden, erste Hinweise auf relevante Risiken im Bereich der Menschenrechte zu erhalten.
Auch im Rahmen der EU-Taxonomie sind Risikoanalysen gefordert. So müssen Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nachkommen und ebenfalls eine Risikobewertung durch führen, um den Mindestschutz einzuhalten. Auch im Umweltbereich erfordert die EU-Taxonomie Risikoanalysen, unter anderem bei der Bewertung der Relevanz von Klimarisiken für die Geschäftstätigkeit. Hierauf können Unternehmen ebenfalls beim Aufbau der CSRD-Berichterstattung zurückgreifen.
Kern bei der praktischen Umsetzung der CSRD sind eine von Beginn an enge Abstimmung mit dem Risikomanagement und etablierten Vorgehensweisen sowie die ganzheitliche und integrierte Umsetzung der weitergehenden Anforderungen an das Risikomanagement.
Unterschiede im Detail
Auch wenn sich Gemeinsamkeiten zeigen, gibt es im Detail wesentliche Unterschiede. Die CSRD mit den konkretisierenden ESRS verpflichten die Unternehmen lediglich, über
Abbildung 1: Synergien zwischen EU-Taxonomie und CSRD
So ermöglichen beispielsweise die folgenden Schnittstellen Synergien zwischen der EU-Taxonomie und den CSRD-Anforderungen:
EU-Taxonomie
Klimaschutz
Anpassung an den Klimawandel
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen
Biodiversität
Gleiche Anforderungen an: ESRS-Standards
Risikoanalyse-Standards (inklusive Wertschöpfungskette)
Verfahrensrichtlinien für ESG-Themen
Maßnahmen und ihre finanziellen Auswirkungen
EU-Taxonomie referenziert in der CSRD
Kontrollsysteme für die EU-Taxonomie-Berichterstattung als Grundlage für zusätzliche CSRD-Anforderungen
ESRS E 1 – Klimawandel
ESRS E 2 – Verschmutzung
ESRS E 5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
ESRS E 3 – Wasser und Meeresressourcen
ESRS E 4 – Biologische Vielfalt
S 1 Eigene Arbeitskräfte
Mindestschutz
Beide Rahmen beruhen auf den gleichen allgemeinen Leitlinien (UNGP, ILO usw.) und erfordern daher ähnliche Verfahren
ESRS
S 1– 4
S 2 Beschäftigte der Wertschöpfungskette
S 3 Betroffene Gemeinschaften
S 4 Verbraucher und Endnutzer
Quelle: KPMG in Deutschland, 2023
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die vorhandenen Nachhaltigkeitsstrategien, Prozesse und Ziele zu berichten. Eine Pflicht zur Einführung und Umsetzung dieser Strukturen besteht indes nicht. Allerdings hat ein Unternehmen in der Regel eine Negativaussage zu treffen, wenn zu wesentlichen Nachhaltigkeitsbelangen keine Unternehmensstrategie bzw. keine Prozesse vorhanden sind oder keine Ziele verfolgt werden.
Anders ist dies bei den Anforderungen des LkSG und der EU-Taxonomiekonformität, welche die Unternehmen zur Einführung von Prozessen verpflichten bzw. Anreize zur Einrichtung solcher Prozesse setzen. So müssen Unternehmen gemäß ESRS S2-3 ihren Beschwerdemechanismus sowie den Prozess zur Wiedergutmachung negativer Auswirkungen auf Arbeitende in der Wertschöpfungskette beschreiben oder alternativ angeben, dass ein solcher Prozess nicht eingerichtet wurde. Um taxonomiekonforme Tätigkeiten ausweisen zu können, erfordert der Mindestschutz nach Artikel 18 der EU-Taxonomie-Verordnung hingegen die Implementierung eines sechsstufigen DueDiligence-Prozesses in Übereinstimmung mit den UNGPund OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen. Diese setzen die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus und eines Prozesses zur Wiedergutmachung negativer Auswirkungen explizit voraus (siehe Accounting News 09/2022 ).
Umgekehrt gibt es auch Konstellationen, in denen die Angabepflichten der ESRS über die der EU-Taxonomie bzw. bislang geltendes Gesetz hinausgehen, insbesondere im Hinblick auf eine Quantifizierung der Aspekte. Sehr klar zeigt sich das am Beispiel des ESRS E1-9: Neben qualita tiven Erläuterungen zur Klimarisikoanalyse muss zukünftig auch das Risiko in Geldbeträgen analysiert und dargelegt werden. In diesen Punkten geht die CSRD weit über bestehende Vorgaben hinaus und erfordert somit den Aufbau weitergehender Strukturen in Unternehmen.
Klare Verantwortlichkeiten und Rollen definieren
Mit der CSRD kommt also eine große Welle an neuen Anforderungen auf Unternehmen zu. Diese müssen sich nicht nur mit den zusätzlichen Berichtsinhalten auseinandersetzen, sondern auch neue Berichtssysteme und -prozesse implementieren sowie entsprechende Verantwortlichkeiten festlegen. Gerade die Operationalisierung der CSRD in die Unternehmensstrukturen und die Sicherstellung der späteren Prüffähigkeit bedürfen klar dokumentierter Strukturen.
In die Zukunft blickend erfordert die CSRD nicht nur eine Berichterstattung zum Stichtag, sondern auch ein aktives Management der Nachhaltigkeitsthemen im Unternehmen. Wir empfehlen hier von Beginn an – schon im Projektverlauf – ein gemeinsames Verständnis zu unternehmensweiten Verantwortlichkeiten festzulegen, sodass eine spätere
Übergabe aus dem Projekt in den Regelbetrieb möglichst reibungslos erfolgen kann.
Verfolgen Unternehmen von Beginn an einen klar strukturierten Ansatz und knüpfen dabei an bestehende Strukturen an, können sie Synergieeffekte nutzen und die CSRD effizient umsetzen.
ZU DEN PERSONEN
Johann Schnabel, ist Partner und Head of Accounting & Process Advisory in Deutschland. Er verantwortet Projekte rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung und ist zudem Head of ESG Service Group.
Lisa Schosser WP/StB, ist Senior Managerin bei Accounting & Process Advisory in der Region Süd und betreut aufgrund ihres großen Erfahrungsschatzes in der Nachhaltigkeitsberichterstattung die Themen EU-Taxonomie und CSRD.
Mara Chlechowitz, ist Senior Associate bei Accounting & Process Advisory in der Region Süd und berät Unternehmen bei Themen rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung, mit Fokus auf EU-Taxonomie und CSRD.
Stefanie Jordan, WP, ist Senior Managerin bei KPMG und im Department of Professional Practice zuständig für ESG-Reporting. Sie ist auch Mitglied der IDW-Arbeitsgruppen CSRD und ESRS sowie FAQ Art. 8 Taxonomie-VO.
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IASB bestätigt verpflichtend anzuwendende Erleichterungen bei der Bilanzierung latenter Steuern aus der globalen Mindestbesteuerung
Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 11. April 2023 die Finalisierung des IAS 12 Amendments International Tax Reform—Pillar Two Model Rules beschlossen. Die Änderungen an IAS 12 beinhalten vorübergehende, verpflichtend anzuwendende Erleichterungen für die Bilanzierung latenter Steuern aus der Einführung der Pillar Two Model Rules
Konkret sind dies
eine vorübergehende, verpflichtend anzuwendende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, und
gezielte Anhangangaben für betroffene Unternehmen, um den Abschlussadressaten ein Verständnis des Grades der Betroffenheit eines Unternehmens durch die Mindestbesteuerung zu ermöglichen, insbesondere vor dem Inkrafttreten der Gesetze.
Der IASB hat hierbei die Rückmeldungen der unterschiedlichen Interessengruppen berücksichtigt. Während fast alle Interessengruppen der vorgeschlagenen befristeten Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern aus der Einführung der Pillar Two Model Rules zustimmten, hatten sie unterschiedliche Ansichten über den Umfang der von den Unternehmen in der Umsetzungsphase zu liefernden Informationen.
Es wird erwartet, dass die endgültigen Änderungen an IAS 12 Income Taxes bis Ende Mai 2023 veröffentlicht werden. Die Pressemitteilung des IASB kann hier herunter geladen werden.
Addendum zum IFRIC-Update März 2023 veröffentlicht
Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat am 2. Mai 2023 ein Addendum zum IFRIC-Update März 2023 veröffentlicht.
Das Addendum enthält die – bislang zur Vorlage beim IASB noch ausstehende und nun finale – Agenda-Entscheidung „Definition of a Lease—Substitution Rights (IFRS 16 Leases )“.
Das IASB hat die Agenda-Entscheidung in seiner Sitzung im April 2023 erörtert und keine Einwände erhoben. Über die Agenda-Entscheidung zur Vorlage beim IASB vom März 2023 berichteten wir in den Express Accounting News 08/2023
Das vollständige IFRIC-Update inklusive Addendum ist über die Website des IASB unter diesem Link abrufbar.
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KLARDENKER-BLOG
Aktuelles aus unserem Wirtschafts-Blog „Klardenker“
KPMG Zukunftsgipfel I Das Gipfelfest: Mit Weitblick in die Zukunft Wie können wir den Klimaschutz wirkungsvoll vorantreiben, was wünschen sich Ihre Kunden im digitalen Zeitalter und welche Auswirkungen haben geopolitische Veränderungen auf Ihre Unternehmensstrategie? Darüber sprechen unsere Expert:innen mit hochkarätigen Gästen beim KPMG Zukunftsgipfel I Das Gipfelfest am 15. Juni 2023 . Die Veranstaltung bietet einen einmaligen Weitblick auf die Aufgaben unserer Zeit und knüpft an den erfolgreichen Auftakt der Event-Reihe im vergangenen Jahr an.
Auf der virtuellen Konferenz können Sie sich aus vielfäl tigen Formaten Ihre Impulse zu ESG, digitale Transforma tion, Governance & Compliance sowie Business-Resilienz zusammenstellen.
Hier geht es zur kostenfreien Anmeldung
Deshalb macht der Fokus auf soziale Aspekte Unternehmen erfolgreicher
Der Megatrend ESG prägt und transformiert die deutsche Wirtschaft. Beim „S“, also im Bereich des Sozialen, sind Unternehmen und Gesellschaft im weltweiten Vergleich schon führend, sagen die einen. Wir haben großen Nachholbedarf, sagen andere. Was stimmt? Und was steckt im „S“ überhaupt alles drin? Sina Steidl-Küster, Regionalvorständin Südwest und Leiterin des Bereichs Innovation bei KPMG in Deutschland, spricht im Interview über den Status quo, die größten Herausforderungen – und besondere Erfahrungen aus der Praxis.
Lesen Sie hier das Interview.
WEITERE INFORMATIONEN
Außerdem erläutern wir auf unserem Klardenker-Blog , wie die Logistikbranche auf das Lieferkettengesetz reagieren sollte , und wir beschreiben, wie der krisengebeutelte öffentlich-rechtliche Rundfunk eine moderne Compliance erreicht . Unsere Themen finden Sie auch auf LinkedIn und Twitter
Neues schafft, wer Neues denkt. Abonnieren Sie den KPMG Klardenker. Regelmäßig erhalten Sie Einschätzungen unserer Expert:innen zu neusten Branchentrends. Jetzt anmelden
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VERANSTALTUNGEN/VERÖFFENTLICHUNGEN
Alle Seminare und Aktuelles zu den Veranstaltungen finden Sie hier Auch Anmeldungen sind dort online möglich – schnell und unkompliziert.
Außerdem informieren wir Sie an dieser Stelle regelmäßig über aktuelle KPMG-Publikationen auf dem Gebiet der handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegung.
Vor Kurzem in Fachzeitschriften erschienen:
Reform des Bankrechts über die letzten 20 Jahre und aktueller Reformbedarf
Prinzipal versus Agent nach IFRS 15: die SoftwareReseller-Entscheidung des IFRS IC und ihre Implikationen für die Bilanzierungspraxis
Angaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen bei einer Aktiengesellschaft nach HGB und AktG
ACI Jubiläumsausgabe I/2023, Seiten 38–43
BB 16/2023, Seite 875
BB 14–15/2023, Seite 810
Links zu nationalen KPMG-Veröffentlichungen:
Wirtschaftskriminalität in Deutschland: Einschätzung zur aktuellen Bedrohungslage
Future of Telco: Das sind die weltweit wichtigsten Trends in der Telekommunikationsbranche
Thilo Kasprowicz
Dr. Marco Meyer, Maurice Arndt, M. Sc., Henrik Brandmann, M. Sc.
Nico Reile, Dr. Holger Seidler
Wirtschaftskriminalität befindet sich in Deutschland auf Rekordniveau. Das von kriminellen Handlungen ausgehende Risiko sowie die tatsächliche Betroffenheit steigen stetig an. Ersteres erkennt auch die Mehrheit der deutschen Unternehmen. Allerdings: vor allem für die anderen. Das Risiko für wirtschaftskriminelle Handlungen im eigenen Haus wird lediglich in jedem dritten Fall als hoch oder sehr hoch eingeschätzt, wohingegen 81 Prozent der befragten Unternehmen angaben, dass sie ein hohes oder sehr hohes Risiko für Wirtschaftskriminalität bei anderen Unternehmen sehen.
Insbesondere mit Blick darauf, dass sich die befragten Unternehmen mehrheitlich selbst gute bzw. sehr gute Schutzvorkehrungen gegen Wirtschaftskriminalität attestieren, stellt sich die Frage, wie diese Divergenz zwischen tatsächlicher Betroffenheit und Risikoeinschätzung zu erklären ist. Unsere Studie „Wirtschaftskriminalität in Deutschland“ zeigt die aktuellen Entwicklungen und Trends.
Es sind außergewöhnliche Zeiten für Telekommunikationsunternehmen. Einerseits werden Rekordumsätze vermeldet – andererseits sorgen ganz verschiedene Faktoren dafür, dass Margen unter Druck geraten. Hohe Investitionen in die 5G-Infrastruktur sind notwendig, um die durch die Corona-Pandemie angestiegene Breitbandnachfrage und die zukünftig erwarteten Bedürfnisse zu bewältigen. Hinzu kommen unter anderem verschärfter Wettbewerb durch neue Marktteilnehmer sowie strengere Regulatorik, nicht zuletzt aufgrund der gestiegenen Bedeutung von ESG-Themen. Zudem droht eine Rezession – eine schwierige Gemengelage.
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VERANSTALTUNGEN/VERÖFFENTLICHUNGEN
Links zu nationalen KPMG-Veröffentlichungen:
Wettbewerbsvorteile durch Umsetzung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen
Die Wirtschaft wird derzeit von einer Vielzahl an Entwicklungen fundamental verändert. Unter dem Begriff ESG (Environment, Social, Governance) fassen Unternehmen, Institutionen und Gesellschaft ein breites Spektrum dieses Wandels in Richtung einer nachhaltigeren und sozial gerechteren Zukunft zusammen. Unsere Studie „Nachhaltig steuern“ hat auf Basis von Selbsteinschätzungen von Unternehmen aus vier Industrien (Fertigungsindustrie, Automobilindustrie, Infrastrukturbranche, Transport- und Logistiksektor) untersucht, wie sich diese auf den Wandel vorbereiten.
So können Unternehmen die Nachhaltigkeitskriterien umsetzen
Mit der EU-Taxonomie wird es zukünftig leichter sein, Unternehmen nach ihrem ökologischen Handeln zu bewerten und daraus zum Beispiel Investitionsentscheidungen abzuleiten. Es ist ein grünes Klassifizierungssystem, welches die Klima- und Umweltziele der Europäischen Union in Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten überführen soll.
Als umweltfreundlich oder ökologisch nachhaltig werden Wirtschaftstätigkeiten anerkannt, die einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der insgesamt sechs Klima- und Umweltziele der EU leisten, keinem dieser nennenswert widersprechen und soziale Mindeststandards (Minimum Safeguards) erfüllen. Die Umsetzung des Regelwerks ist auch nach dem ersten Jahr der vollständigen Berichterstattung zu den ersten beiden Umweltzielen der EU-Taxonomie eine Herausforderung für die betroffenen Unternehmen.
Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen:
2022 insurers‘ reporting on IFRS 17 and IFRS 9
Following our analysis on the key themes arising from many insurers’ investor education sessions in 2022, we now focus on the disclosures in 2022 annual financial statements on implementing the new accounting standards, IFRS 17 Insurance Contracts and IFRS 9 Financial Instruments
Global minimum top-up tax
As jurisdictions prepare to amend their local tax laws to introduce the global minimum top-up tax (‘GloBE’), stakeholders are questioning how they will account for those changes under IFRS® Accounting Standards.
In particular, they are questioning whether top-up tax is in the scope of IAS 12 Income Taxes and, if so, how to account for its deferred tax impacts.
Repowering technology audit
This timely, insight-filled KPMG report examines how organizations can propel the IT Internal Audit function toward a new reality which includes being a strategic advisor to the business, performing holistic risk assurance, adopting creative methods to attract talent and embracing innovation in the way we work. The profound disruption of the global Covid pandemic has provided an opportunity for audit professionals to evolve beyond their traditional approach. Amid ongoing change, disruption and business transformation, a new role for audit is inevitable and indispensable.
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Impressum
Herausgeber
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Klingelhöferstraße 18 10785 Berlin
Redaktion
Prof. Dr. Hanne Böckem (V. i. S. d. P.)
Department of Professional Practice
T +49 30 2068-4829
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Die Ansichten und Meinungen in Gastbeiträgen sind die des Interviewten und entsprechen nicht unbedingt den Ansichten und Meinungen von KPMG in Deutschland.
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