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Accounting News Dezember 2022

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Accounting News

Aktuelles zur Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung

Dezember 2022

Liebe Leserinnen und Leser, den Auftakt dieser Ausgabe bilden die Prüfungsschwerpunkte der European Securities and Markets Authority (ESMA) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für 2023. Wie ein roter Faden zieht sich die gestiegene Unsicherheit angesichts der Pandemie, des Ukraine-Kriegs und des Klimawandels durch die Schwerpunktthemen.

Welche gravierenden Implikationen BEPS 2.0, die globale Mindestbesteuerung, auf das (Konzern-)Rechnungswesen hat, erfahren Sie in unserer Rubrik „Accounting im Dialog“.

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat die erste Reihe von Entwürfen der neuen EU Sustainability Reporting Standards (ESRS) finalisiert. Außerdem haben der EU-Rat und das EU-Parlament grünes Licht für die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) gegeben.

Abschließend informieren wir Sie über die Veröffentlichung des Fachlichen Hinweises des IDW-Bankenfachausschusses zu ausgewählten Fragen zur Bilanzierung und Berichterstattung nach HGB in Abschlüssen zum 31. Dezember 2022.

In der Rubrik „Veröffentlichungen“ weisen wir Sie auf den aktuellen IFRSMuster-Konzernabschluss hin, der ein Beispiel eines aussagekräftigen IFRS-Konzernabschlusses enthält.

Bevor ich Sie der Lektüre der Accounting News überlasse, möchte ich mich bei Ihnen für Ihr Interesse an unserem Newsletter bedanken und Ihnen frohe Festtage und einen guten Start in ein friedliches und gesundes Jahr 2023 wünschen. Schon jetzt freue ich mich darauf, Sie im Januar wieder bei den Accounting News zu begrüßen.

Ihnen eine anregende Lektüre!

Ihre Prof. Dr. Hanne Böckem Partnerin, Department of Professional Practice

INHALT

01 Topthema 2 Enforcement-Prüfungsschwerpunkte 2023 2

02 Accounting im Dialog 13 BEPS 2.0 – die globale Mindestbesteuerung: Weltweite Steuerreform trifft auf das (Konzern-) Rechnungswesen 13

03 Nachhaltigkeitsberichterstattung 15 Europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung nimmt Gestalt an 15 EU-Rat und EU-Parlament geben grünes Licht für die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) 20

04 IFRS-Rechnungslegung 21 IDW-Bankenfachausschuss veröffentlicht Fachlichen Hinweis zu ausgewählten Fragen zur Bilanzierung und Berichterstattung nach HGB in Abschlüssen zum 31. Dezember 2022 21

IFRIC-Update November 2022 veröffentlicht 21

05 HGB-Rechnungslegung 22 IDW verabschiedet Neufassung von IDW RS HFA 33 zu Geschäften mit nahe stehenden Unter nehmen und Personen 22

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Klardenker-Blog 23 07 Veranstaltungen/ Veröffentlichungen 24 08 Ansprechpartner:innen 30

Enforcement-Prüfungsschwerpunkte 2023

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat am 28. Oktober 2022 die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte (European Common Enforcement Priorities) für die Prüfungssaison 2023 veröffentlicht. Die zusammen mit den europäischen nationalen Enforcern, wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland, identifizierten Themen der Finanzberichterstattung sollten kapitalmarktorientierte Unternehmen und ihre Abschlussprüfer bei der Erstellung und Prüfung der Finanzberichte für 2022 besonders berücksichtigen.

Vorbemerkungen

Die Kommunikation der Prüfungsschwerpunkte durch ESMA und BaFin vor dem für die überwiegende Mehrzahl der Unternehmen geltenden (Geschäfts-)Jahresende bzw. Abschlussstichtag soll den Unternehmen die Gelegenheit geben, die von den Enforcern als besonders relevant ein gestuften Fragestellungen im Rahmen der Abschlusserstellung zu würdigen. So können Risiken aus einem künftigen Enforcement-Verfahren reduziert werden. Die Veröffent lichung der Prüfungsschwerpunkte soll traditionell eine präventive Wirkung entfalten.

Die Prüfungsschwerpunkte bestehen aus europäischen Schwerpunkten (sogenannte European Common Enforcement Priorities, ECEPs), die von der ESMA am 28. Oktober 2022 bekanntgegeben wurden. Die ESMA stellt die aus ihrer Sicht bestehenden Anwendungsfragen für jeden der genannten Prüfungsschwerpunkte detailliert dar. Nachfolgend geben wir die Kernaussagen aus der Darstellung der ESMA wieder und ergänzen die Darstellung um Praxishinweise.

Dazu kommen zwei weitere Prüfungsschwerpunkte, die von der BaFin als nationalem Enforcer in Deutschland am 5. Dezember 2022 auf der Homepage veröffentlicht wurden. Mit den BaFin-Prüfungsschwerpunkten startet unser Überblick.

Prüfungsschwerpunkte der BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 5. Dezember 2022 die Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2023 bekannt gegeben. Im Vergleich zu den ESMA-Prüfungsschwerpunkten werden die Prüfungsschwerpunkte der BaFin in geringem Umfang kommentiert und mit weiterführenden Hinweisen versehen.

Olaf Haegler ist Director bei KPMG und betreut seit acht Jahren im Bereich Accounting & Process Advisory Mandanten, die dem deutschen Enforcement-Verfahren unterliegen. Zuvor war er neun Jahre Mitglied der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR).

Ehe er zur DPR wechselte, befasste sich Olaf Haegler zehn Jahre im Bereich Audit einer Big-Four-Gesellschaft mit internationalen Mandanten und insbesondere internationaler Rechnungslegung.

Stefan Deike ist Manager bei KPMG und betreut seit sieben Jahren im Bereich Accounting & Process Advisory Mandanten, die dem deutschen Enforcement-Verfahren unterliegen.

Zuvor war er in einer mittelständischen Unternehmens- und Steuerberatung tätig.

Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen nach IAS 24

Zum einem wird die BaFin schwerpunktmäßig die Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen nach IAS 24 prüfen. Dabei weist die BaFin darauf hin, dass Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen nicht nur durch wirtschaftlich motivierte Zielsetzungen beeinflusst werden können, sodass sie sich von Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unabhängigen Personen unterscheiden können. Durch entsprechende Angaben sind den Abschlussadressaten die möglichen Konsequenzen einer Abhängigkeit von nahestehenden Unternehmen und Personen bewusst zu machen.

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ZU DEN PERSONEN

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Auch in den Vorjahren waren die Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen nach IAS 24 Gegenstand der Schwerpunktsetzung durch die DPR, zuletzt im Jahr 2020 für die Prüfungssaison 2021. Damals standen beispielsweise die Angaben zum obersten be herrschenden Unternehmen (Ultimate Controlling Party, IAS 24.13) im Vordergrund: eine Angabe, die sicher auch in diesem Jahr Relevanz entfalten wird – ergeben sich doch aus der Angabe in besonderem Maße Hinweise auf eine Abhängigkeit von nahestehenden Unternehmen und Personen. Die Pflicht angaben zur Art der Beziehung, zur Höhe und zu den Bedingungen von Geschäftsvorfällen sowie zu ausstehenden Salden (IAS 24.18) und zur Kategorisierung der Angaben nach Art der Beziehungs kategorie (IAS 24.19) schaffen zusätzliche Transparenz.

Herausfordernd ist regelmäßig bereits die Identifizierung aller nahestehenden Unternehmen und Personen. Dies liegt daran, dass es eine Vielzahl von Konstellationen gibt, die ein Näheverhältnis im Sinne des IAS 24 begründen und diese auch Beziehungen von Gesellschaftern mit mindestens maßgeblichem Einfluss auf das berichtende Unternehmen sowie Beziehungen des Managements des berichtenden Unternehmens oder des Managements eines Mutterunternehmens umfassen. Bei natürlichen Personen können zudem die Beziehungen von nahen Familienangehörigen ein Näheverhältnis begründen (beispielsweise abhängige Angehörige, Kinder, Ehegattinnen und -gatten sowie Lebenspartner:innen). Aus Sicht des berichtenden Unternehmens ist es vielfach herausfordernd, diese Beziehungsebenen abschließend zu würdigen.

Bei den Anhangangaben nehmen die Angaben zu Beherrschungsverhältnissen nach IAS 24.13 eine Sonderrolle ein, da diese auch ohne Geschäftsvorfall in jeder Berichtsperiode zu machen sind. Anzugeben sind das direkte Mutterunternehmen (parent) und die sogenannte Ultimate Controlling Party (UCP). Hierbei ist hervorzuheben, dass die deutsche Übersetzung von Ultimate Controlling Party zwar auf das oberste beherrschende Unternehmen abstellt, sich die Angabe aber keineswegs auf Unternehmen beschränkt. Eine UCP kann sehr wohl auch eine natürliche Person oder eine Gruppe von natürlichen Personen sein. Dabei ist zu beachten, dass das oberste beherrschende Unternehmen ohnehin nach IAS 1.138 (c) anzugeben ist. Im Zweifel sind also zwei Parteien zu nennen: das oberste beherrschende Unternehmen sowie die beherrschende natürliche Person oder Gruppe von natürlichen Personen als (beherrschende) Gesellschafter des obersten beherrschenden Unternehmens. Daneben sind nach IAS 24.13 auch bestimmte Angaben dazu zu machen, welches der beherrschenden Unternehmen einen Konzernabschluss aufstellt.

Bezüglich der Anhangangaben zu ausstehenden Salden ist hervorzuheben, dass neben der betragsmäßigen Angabe der Salden auch deren Bedingungen und Konditionen und die Art der Leistungserfüllung sowie Einzelheiten gewährter oder erhaltener Garantien anzugeben sind (IAS 24.18 (b)), auf deren Fehlen die DPR in der Vergangenheit hingewiesen hat. Schließlich war in der Vergangenheit neben den skizzierten Pflichtangaben auch der Abhängigkeitsbericht explizit Gegenstand des betreffenden Prüfungsschwerpunktes: Ist ein Unternehmen verpflichtet, einen Abhängigkeitsbericht aufzustellen, wird davon auszugehen sein, dass die hierin getroffenen Aussagen durch die BaFin auf Konsistenz mit den Angaben nach IAS 24 im Anhang geprüft werden und sichergestellt wird, dass die Schlusserklärung des Abhängigkeitsberichts im Lagebericht korrekt wiedergegeben wurde. Nachvollziehbare und nachprüfbare Buchführung Zum anderen wird die BaFin ebenfalls wie im Vorjahr (siehe hierzu Express Accounting News 39/2021 und Accounting News 12/2021 ) weiterhin verstärkt auf eine nachvollziehbare und nachprüfbare Buchführung achten. Dabei verdeutlicht die BaFin, dass die Geschäftsvorfälle eines Unternehmens generell so aufgezeichnet sein müssen, dass die Buchführung einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick vermitteln kann. Die Ausübung von Bilanzierungsentscheidungen muss nachprüfbar sein. Ziel dieses Schwerpunktes ist es, dass Emittenten hinreichende Ressourcen auf eine gute Dokumentation verwenden.

PRAXISHINWEIS

Die Anforderung der BaFin hat besondere Relevanz im Kontext der zum Teil sehr kurzen Antwortfristen, die beispielsweise im Rahmen einer Anhörung vor Entscheidung der BaFin zur Eröffnung eines Verfahrens gewährt werden. Aber auch während einer laufenden (Stichproben-)Prüfung muss davon ausgegangen werden, dass die vorgelegte Dokumentation umso mehr Überzeugungskraft entfaltet, je schneller und umfassender sie vorgelegt werden kann.

Prüfungsschwerpunkte der ESMA

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die europäischen Schwerpunkte (sogenannte European Common Enforcement Priorities, ECEPs), die von der ESMA am 28. Oktober 2022 bekanntgegeben wurden. Im Folgenden werden Anwendungsfragen und Empfehlungen der ESMA zu den ECEPs dargestellt.

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Prüfungsschwerpunkte der ESMA

Schwerpunkte im Hinblick auf IFRS- Abschlüsse

Schwerpunkte im Hinblick auf die nichtfinanzielle Berichterstattung

Sonstige Anmerkungen zu APMs und ESEF

Section 1 Section 2 Section 3

Klimabezogene Sachverhalte x x Auswirkungen des Ukraine-Kriegs x 1 2 Makroökonomisches Umfeld x

Angaben in Zusammenhang mit Art. 8 der EU-Taxonomie x 2 Umfang der Berichterstattung und Datenqualität x

APMs: Identifikation und Überleitung x Block-Tagging in Zusammenhang mit ESEF x

1 Die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs werden auch in den Schwerpunkten zur nichtfinanziellen Berichterstattung zu klimabezogenen Sachverhalten sowie zum Umfang der Berichterstattung und Datenqualität adressiert.

2 Sections 1 und 2 enthalten spezifische Anmerkungen zu APMs.

(1) Finanzielle Berichterstattung

Klimabezogene Sachverhalte Konsistenz zwischen IFRS-Abschlüssen und nichtfinanziellen Informationen

Bei der Erstellung und Prüfung von IFRS-Abschlüssen erinnert die ESMA die Unternehmen und Abschlussprüfer an die Berücksichtigung klimabezogener Sachverhalte, soweit die Auswirkungen dieser Sachverhalte wesentlich sind. Dies gilt unabhängig davon, dass die IFRS Accounting Standards keine expliziten Ausführungen oder Bezugnahmen auf klimabezogene Sachverhalte enthalten.

Dabei greift die ESMA die Empfehlungen und Anforderungen in Bezug auf klimabezogene Sachverhalte aus den Prüfungsschwerpunkten für Finanzberichte 2021 auf und betont die anhaltende Relevanz folgender beispielhafter Aspekte auch für Finanzberichte 2022:

– Wesentliche Ermessensentscheidungen (IAS 1.122)

– Schätzungsunsicherheiten (IAS 1.125)

– Nutzungsdauern von Vermögenwerten (IAS 16.61 und IAS 38.104, IAS 38.109)

– Erwartete Kreditverluste ( expected credit losses , ECL)

– Emissionshandelssysteme für Kohlenstoffdioxid und andere Treibhausgase

Die Konsistenz klimabezogener Sachverhalte innerhalb der Finanzberichterstattung ist von zentraler Bedeutung zur Vermeidung des Greenwashing-Risikos. Dabei sollen Unternehmen vor allem die Konsistenz zwischen den folgenden Bereichen sicherstellen:

Im IFRS-Abschluss dargestellte Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten (inklusive Angaben zu den Buchwerten von Vermögenswerten und Schulden, bei denen ein beträchtliches Risiko besteht, dass eine wesentliche Anpassung dieser Buchwerte innerhalb des nächsten Geschäftsjahres aufgrund von Auswirkungen des Klimawandels erforderlich ist, IAS 1.125(b))

– Im Lagebericht und in der nichtfinanziellen Erklärung offengelegte Informationen über klimabezogene Risiken und Unsicherheiten

Angaben dazu, dass klimabezogene Sachverhalte im Abschluss berücksichtigt wurden (beispielsweise bei Wertminderungstests nach IAS 36), ohne zu erläutern, wie und in welchem Ausmaß diese den Abschluss beeinflussen (oder nicht beeinflussen), sollten unterlassen werden. Dabei erwartet die ESMA, dass in den Abschlüssen von Unternehmen (insbesondere solcher, die in stark von klimabezogenen Aspekten betroffenen Branchen tätig sind), die keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen von klimabezogenen

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Aspekten auf ihre Geschäftstätigkeit und/oder der Bewertung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erwarten, entsprechende Angaben zu den durchgeführten Bewertungen, den getroffenen Ermessensentscheidungen und dem zugrunde liegenden Zeitraum gemacht werden. Diese Angaben dienen der Verdeutlichung, wie das Unternehmen zu seiner Schlussfolgerung gelangt ist, wobei die Angaben stets den unternehmensindividuellen und spezifischen Umständen entsprechend erfolgen sollten.

PRAXISHINWEIS

Um den Informationszugang für Investoren zu wesentlichen klimabezogenen Aspekten in den Abschlüssen zu erleichtern, bekräftigt die ESMA ihre Empfehlung aus den Prüfungsschwerpunkten 2022, indem sie eine Bündelung der klimabezogenen Angaben in einer separaten Anhangangabe oder ein Mapping mittels Verweisen auf die relevanten Anhang angaben anregt.

Neben der Konsistenz weist die ESMA auf folgende Aspekte in der finanziellen Berichterstattung hin, dessen Umsetzung sie erwartet:

Wertminderung von nichtfinanziellen Vermögenswerten – Beurteilung, ob Anhaltspunkte für eine Wertminderung nach IAS 36.12 vorliegen (zum Beispiel wesentliche Änderungen im Markt, im regulatorischen Umfeld oder in der Nutzungsabsicht von Vermögenswerten aufgrund klimainduzierter Verpflichtungen)

– Berücksichtigung (erhöhter) Unsicherheiten durch Klimaaspekte (das heißt klimabezogene Risiken und Verpflichtungen) bei der Sensitivitätsanalyse und den zugehörigen Angaben nach IAS 36.134(f) bzw. IAS 36.135(e); dabei sind die klimabezogenen Angaben zu beschreiben (zum Beispiel sollten Automobilhersteller offenlegen, wie der sukzessive Rückzug aus der Herstellung von Verbrennungsmotoren hin zu Elektromotoren berücksichtigt wurde); wurden Rohstoffpreise als eine wesentliche Annahme definiert, erwarten die Enforcer quantitative Angaben und eine Erläuterung darüber, wie die Zahlen abgeleitet wurden – Beurteilung, ob der Klimawandel erhebliche Auswirkungen auf den erzielbaren Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (ZGE) hat (zum Beispiel Rückgang des erwarteten Umsatzes aufgrund eines veränderten Kundenverhaltens oder Anstieg der erwarteten Kosten

und Investitionsausgaben aufgrund der eigens auferlegten Verpflichtung zur Erreichung der Klimaneutralität); dabei sind künftige Zahlungsströme zur Verbesserung oder Erhöhung der Ertragskraft von Vermögenswerten nach IAS 36.44 nicht zu berücksichtigen – Beurteilung, ob der Klimawandel erhebliche Auswirkungen auf die Projektion der künftigen mittel- und langfristig erwarteten Cashflows zur Ermittlung des Nutzungswertes der ZGE hat (zum Beispiel wird erwartet, dass in Branchen, die von fossilen Energieträgern stark abhängig sind, die in den Planungen verwendeten langfristigen Wachstumsraten entweder gleich bleiben, sinken oder sogar negativ sind) – Darstellung der Angaben nach IAS 36.134(d), ob und wie sich klimabezogene Aspekte auf die Cashflow-Prognosen, die Wachstumsraten und die angewendeten Abzinsungssätze auswirken. Dabei sind vor allem die wesentlichen Annahmen nach IAS 36.134(d)(i) anzugeben

Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

Die ESMA weist darauf hin, rechtliche oder faktische Verpflichtungen im Sinne des IAS 37.10, die in klimabezogenen Verpflichtungen begründet liegen können (zum Beispiel bei Nicht-Erfüllung national vorgegebener Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen), im Rahmen der Finanzberichterstattung zu berücksichtigen.

Energiekaufvereinbarungen (power purchase agreements) Einige Unternehmen haben Vereinbarungen abgeschlossen, die den Preis für die Lieferung grüner Energie im Voraus festlegen (zum Beispiel Stromkaufvereinbarungen auf Termin), mit dem Ziel, entweder die eigene CO 2-Reduktion voranzutreiben oder sich gegen Preisschwankungen abzusichern.

Die ESMA ruft zur transparenten Darstellung der finanziellen Auswirkungen einerseits und der angewendeten Rechnungslegungsmethode solcher Vereinbarungen andererseits auf (ob etwa bestimmte Vertragsklauseln zur Konsolidierung nach IFRS 10 oder zur Bilanzierung eines Leasingverhältnisses nach IFRS 16 oder zu einem Finanzinstrument nach IFRS 9 führen).

PRAXISHINWEIS

Ausführliche Illustrationen sind auch im  KPMG IFRS-Muster-Konzernabschluss 2022 enthalten.

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Auswirkungen des Ukraine-Krieges ESMA-Statement zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Halbjahresfinanzberichte Im Mai 2022 veröffentlichte die ESMA ein Statement zu den Auswirkungen Ukraine-Krieges auf die Zwischenberichterstattung, über das wir in der Juni-Ausgabe der Accounting News informierten. Die ESMA ist der Ansicht, dass die meisten der darin enthaltenen Aussagen auch für Jahresabschlüsse relevant sind. Daher werden die Enforcer diesen Bereichen besondere Aufmerksamkeit schenken. Darüber hinaus erinnert die ESMA an die folgenden Anforderungen.

Darstellung der Auswirkungen des Ukraine-Krieges in den Jahresabschlüssen

Aufgrund der umfassenden Auswirkungen des UkraineKrieges kann eine separate Darstellung der Effekte in der Gewinn- und Verlustrechnung zu einer nicht glaubwürdigen und womöglich irreführenden Darstellung führen. Anstatt die Auswirkungen separat in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen, fordert die ESMA die Emittenten auf, im Anhang qualitative und quantitative Informationen über die wesentlichen Auswirkungen, die Ermessensentscheidungen und Annahmen, die beim Ansatz, der Bewertung und Darstellung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten getroffen werden, sowie in Bezug auf die Auswirkungen auf den Gewinn oder Verlust offenzulegen. Die ESMA unterstreicht, dass diese Auswirkungen klar und unverzerrt darzustellen sind. Bei der Aufnahme alternativer Leistungskennzahlen ( alternative performance measures, APMs) in Lageberichte, Ad-hoc-Mitteilungen gemäß der Marktmissbrauchsverordnung (EU 596/2014) oder Prospekten gemäß der Prospektverordnung (EU 2017/1129) sollten die Emittenten die Handlungsempfehlungen in Frage 18 der ESMA Fragen und Antworten zu APMs sinngemäß berücksichtigen.

Verlust der Beherrschung, der gemeinschaftlichen Beherrschung oder der Fähigkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses

Die Beurteilung, ob die Beherrschung, die gemeinschaftliche Beherrschung oder der maßgebliche Einfluss verloren gegangen ist, erfordert eine sorgfältige Abwägung aller Fakten und Umstände und möglicherweise Ermessensentscheidungen. Die ESMA fordert erhöhte Aufmerksamkeit für Klauseln in Verträgen zur Veräußerung von Beteiligungen, die (i) Kaufoptionen für den Rückkauf von Anteilen oder aufgeschobene Zahlungen enthalten oder (ii) eine fortgesetzte Beteiligung ( continuing involvement ) am Management vor Ort und/oder am Betrieb eines Unternehmens ermöglichen. Die Emittenten sollten sorgfältig abwägen, ob sie in Anbetracht der Existenz solcher Verträge und Klauseln die Anforderungen an die Geltendmachung eines Verlusts der Beherrschung, der gemeinschaftlichen Beherrschung oder des maßgeblichen Einflusses erfüllen. Die ESMA erwartet, dass Emittenten, sofern solche Klauseln existieren, detaillierte Angaben zu den Verkaufsvereinbarungen

machen sollen. Die ESMA erinnert auch daran, dass Optionen (wie Kaufoptionen zum Rückkauf von Anteilen) möglicherweise zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden müssen, wobei Änderungen des beizulegenden Zeitwertes nach IFRS 9 erfolgswirksam erfasst werden.

Aufgegebene Geschäftsbereiche, langfristige Vermögenswerte und zur Veräußerung gehaltene Veräußerungsgruppen

Die ESMA erkennt an, dass einige Emittenten Ausstiegspläne für Geschäftsbereiche in Russland und Weißrussland veröffentlicht haben. In diesem Zusammenhang erinnert die ESMA die Emittenten an die Kriterien für die Klassifikation als aufgegebener Geschäftsbereich. Die ESMA mahnt zur Vorsicht bei der Klassifizierung von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und/oder aufgegebenen Geschäftsbereichen gemäß IFRS 5 und fordert Transparenz in Bezug auf alle Ermessensentscheidungen bei der Klassifizierung und Bewertung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen dieses Standards. Die Emittenten sollten auch die Konsistenz zwischen den im Abschluss enthaltenen Informationen und den Angaben in den Lageberichten und/oder Ad-hoc-Mitteilungen sicherstellen.

Wertminderung von nichtfinanziellen Vermögenswerten Zusätzlich zu den Aussagen, die im ESMA-Statement zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Zwischenberichterstattung enthalten sind, erwartet die ESMA, dass Emittenten aufgrund der Einschränkungen bei der Gasversorgung und einer möglichen Energierationierung für bestimmte Industriezweige die Auswirkungen verschiedener Energiepreisszenarien und potenzieller Einschränkungen in ihrer Sensitivitätsanalyse für den Wertminderungstest berücksichtigen und die wichtigsten Annahmen gemäß IAS 36.134 (f) offenlegen sollten.

Makroökonomisches Umfeld

Das aktuelle makroökonomische Umfeld, das aus einer Kombination pandemiebedingter Auswirkungen, Inflation, Zinsanstieg, Verschlechterung des Geschäftsklimas, geopolitischer Risiken, steigender Energiekosten und sonstiger Unsicherheiten geprägt ist, stellt Emittenten vor erhebliche Herausforderungen. Die ESMA fordert die Emittenten nachdrücklich auf, (i) die Auswirkungen der genannten Faktoren auf ihre Abschlüsse zu beurteilen, insbesondere auch im Hinblick auf die Going Concern-Annahme, und (ii) klare und detaillierte Angaben zu machen, um die berechtigten Informationsinteressen der Anleger zu befriedigen.

Wertminderungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten Aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus können die erzielbaren Beträge im Rahmen des Werthaltigkeitstests von nicht finanziellen Vermögenswerten sinken; der Zinsanstieg kann damit nach Auffassung der ESMA ein Hinweis auf eine etwaige Wertminderung ( triggering event ) nach IAS 36.12(c) sein.

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Für Emittenten, die von der aktuell hohen Preisvolatilität bei Rohstoffen, beispielsweise Öl, Gas, Strom und bestimmten landwirtschaftlichen Produkten, betroffen sind, fordert die ESMA detaillierte Angaben zur Berücksichtigung der Volatilität und Preissteigerung in den dem Wertminderungstest zugrunde liegenden Schlüsselannahmen für CashflowPrognosen, Endwert und Wachstumsraten. Angaben seien sowohl im Hinblick auf die Produktionskosten als auch auf die Fähigkeit des Unternehmens, höhere Kosten an seine Kunden überzuwälzen ( recovered ), geboten. Auch über staatliche Förderprogramme zur Abmilderung des Preisanstiegs ist zu berichten. In Anbetracht des aktuellen makroökonomischen Umfelds erwartet die ESMA, dass Emittenten (i) sicherstellen, dass potenzielle Anzeichen für eine Wert minderung rechtzeitig erkannt werden und entsprechend gehandelt wird (IAS 36.9), (ii) die Auswirkungen der steigenden Zinssätze auf die Wertminderungstests erläutern, zum Beispiel potenzielle Änderungen der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC), und (iii) in ihrer Sen sitivitätsanalyse Anpassungen an die Bandbreite der ver nünftigerweise möglichen Änderungen der Annahmen in Betracht ziehen (IAS 36.134(d)(i) und (f)).

Leistungen an Arbeitnehmende

Die ESMA erinnert die Emittenten daran sicherzustellen, dass die verwendeten versicherungsmathematischen Annahmen, einschließlich der geschätzten künftigen Gehaltssteigerungen, bei der Bewertung von Leistungen an Arbeitnehmende die aktuellen wirtschaftlichen Aussichten reflektieren und konsistent sein sollen (IAS 19.75, 87(b)). Dies trifft insbesondere auch auf die Berücksichtigung der erwarteten Inflation zu – etwa bei künftig erwarteten Inflationsanpassungen von Pensionsleistungen (IAS 19.88).

Die ESMA erwartet schließlich vollumfängliche Angaben zu Überleitungsrechnungen (IAS 19.140-141), zu den versicherungsmathematischen Annahmen (IAS 19.144) und der gebotenen Sensitivitätsanalyse (IAS 19.145).

Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Die ESMA mahnt zur Vorsicht bei der Erfassung eines Vermögenswertes aus den für die Erfüllung eines Vertrags angefallenen Kosten gemäß IFRS 15.95(c), da inflationsbedingte Kostensteigerungen bei Material, Energie und Löhnen und Gehältern möglicherweise nicht überwälzt ( recovered ) werden können. Darüber hinaus müssen Emittenten, die die Kostensteigerungen nicht überwälzen können, (i) beurteilen, ob Verträge gemäß IAS 37 belastend geworden sind, und (ii) angemessene Angaben gemäß IAS 37.84, 85 anführen. Die ESMA erinnert schließlich Emittenten, die Kostensteigerungen überwälzen können, an die Anforderungen für (i) variable Gegenleistungen durch einen Inflationsindex gemäß IFRS 15.84–86 oder (ii) Änderungen des Transaktionspreises gemäß IFRS 15.87–90. Die ESMA erwartet von den Emittenten die in IFRS 15.126 geforderten Angaben.

Finanzinstrumente

Im aktuellen Umfeld steigender Zinssätze und Fremdkapitalkosten betont die ESMA die Bedeutung von Angaben nach IFRS 7.31 zu Zinsänderungs-, Rohstoffpreis- und damit verbundenen Liquiditätsrisiken für Emittenten. Sofern wesentlich, haben die Emittenten detaillierte Sensitivitätsanalysen für diese Arten von Risiken vorzulegen, einschließlich einer Beschreibung der angewandten Methoden und Annahmen sowie der Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum (IFRS 7.40). Die ESMA stellt fest, dass das derzeitige makroökonomische Umfeld eine erhebliche Herausforderung für die von den Finanzinstituten verwendeten ECL-Modelle darstellen kann, da es an Erfahrung mit der Modellierung der aktuellen Umweltbedingungen fehlt. Die ESMA unterstreicht daher die Notwendigkeit, ausreichende Transparenz über die Auswirkungen des sich verändernden wirtschaftlichen Umfelds auf die ECL-Berechnung zu schaffen, damit die Abschlussadressaten die Auswirkungen des Kreditrisikos auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftiger Zahlungsströme verstehen können (IFRS 7.35B). Darüber hinaus bekräftigt die ESMA die in ihrem ECEP 2021 enthaltene Aussage über die Notwendigkeit einer erhöhten Transparenz, wenn wesentliche Anpassungen ( management overlays ) bei der Bewertung der ECL verwendet werden. Verschiedene Gruppen von Kreditnehmern können unterschiedlich von den aktuellen makroökonomischen Entwicklungen betroffen sein. Es wird erwartet, dass steigende Energiekosten sektorspezifische Auswirkungen haben werden. Die Möglichkeit zur Inflationsüberwälzung ist in den einzelnen Wirtschaftssektoren unterschiedlich ausgeprägt. Darüber hinaus sind verschiedene Sektoren in besonderer Weise den globalen Handelsabhängigkeiten sowie den Risiken, die sich aus dem technologischen und ökologischen Wandel ergeben, ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund fordert die ESMA eine stärkere Berücksichtigung branchenspezifischer Einflussfaktoren bei der ECLBewertung der Banken und die Bereitstellung detaillierter Angaben zu Risikokonzentrationen im Zusammenhang mit bestimmten Branchen (IFRS 9.B5.5.1 und B5.5.4).

Schließlich stellt die ESMA fest, dass Umklassifizierungen von finanziellen Vermögenswerten nur dann zulässig sind, wenn ein Emittent sein Geschäftsmodell für das Management von finanziellen Vermögenswerten ändert, und dass diese Umklassifizierungen prospektiv ab dem Zeitpunkt der Umklassifizierung vorgenommen werden (IFRS 9.4.4.1 und 5.6.1). Die Änderungen, die zu einer solchen Umklassifizierung führen, müssen für die Geschäftstätigkeit des Emittenten erheblich und für externe Parteien nachweisbar sein. Die ESMA geht davon aus, dass selbst im derzeitigen makroökonomischen Kontext solche Umklassifizierungen sehr selten vorkommen werden. Im Falle einer Änderung der Klassifizierung müssen die Emittenten eine klare und ausführliche Erläuterung der Änderung des Geschäftsmodells und andere nach IFRS 7.12B, 12C and 12D vorgeschriebene Angaben machen.

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PRAXISHINWEIS

Die Möglichkeiten, die Auswirkungen der Inflation auf die Produktionskosten in den Verkaufspreisen an die Endkunden zu überwälzen, ist für eine Vielzahl von Teilaspekten des dargestellten europäischen Prüfungsschwerpunktes relevant. In einem ersten Schritt sollte deswegen eine Vertragsanalyse erfolgen, um die Überwälzungsmöglichkeiten einschätzen zu können. Dies gilt natürlich nicht nur für die Absatzrisiken, sondern auch für etwaige Risiken auf der Einkaufsseite.

(2) Nichtfinanzielle Berichterstattung

Klimabezogene Sachverhalte

Das zunehmende öffentliche Interesse an einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde nicht zuletzt auf Grundlage des im Europäischen Green Deal und dem damit beschlossenen Übergang zu einem nachhaltigen Wirtschafts- und Finanzsystem forciert. Dies mündet in den kommenden Jahren in erhöhten Berichtsanforderungen zu klimabezogenen Aspekten, die als Teil der neuen umfassenden europäischen Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) gemäß der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) zu erfüllen sein werden. Daher sollten Unternehmen, die bereits heute eine nichtfinanzielle Erklärung nach der aktuell gültigen Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NonFinancial Reporting Directive, NFRD) abgeben, die zukünftig geforderten erhöhten Transparenzanforderungen hinsichtlich klimarelevanter Sachverhalte jetzt schon berücksichtigen.

Strategie

Die ESMA stellt insbesondere die Bedeutung der Offenlegung von Übergangsplänen heraus, damit die Adressaten der nichtfinanziellen Berichterstattung ein Verständnis darüber erlangen können, ob und wie ein Unternehmen beabsichtigt, durch Anpassung von Geschäftsmodell, Geschäftstätigkeit und Vermögenswert-Basis zu einer klimaneutralen Wirtschaft beizutragen. Dabei ist eine erhöhte Transparenz hinsichtlich der Erstellung der Übergangspläne erforderlich, da Unternehmen dazu neigen, überambitionierte Ziele zu definieren, ohne zu erläutern, wie und in welchem Szenario diese Ziele entwickelt wurden und anhand welcher konkreter Maßnahmen das Unternehmen die Ziele zu erreichen beabsichtigt. Demnach fordert die ESMA dazu auf, unternehmensspezifische Angaben zu den folgenden beispielhaften Bereichen zu machen:

– Unterstelltes (Referenz-)Szenario

– (geplante) Maßnahmen zur Umsetzung der Übergangspläne (zum Beispiel Änderung in den Lieferketten, in der Vermögenswert-Basis usw.)

– Ressourcenbereitstellung zur Erreichung der definierten Ziele

– Herausforderungen, die bei der Zielerreichung auftreten könnten

Im Zusammenhang mit den Übergangsplänen fordert die ESMA die Unternehmen zu einer vorsichtigen, aber spezifischen Offenlegung ihrer selbst auferlegten Verpflichtungen zur Klimaneutralität auf. Demnach sollten Unternehmen von allgemein gehaltenen Aussagen absehen und vielmehr konkret erläutern, wie sie zur Klimaneutralität beitragen wollen (zum Beispiel Reduzierung der eigenen CO 2-Emissionen, Auf- und Ausbau von Kohlenstoffsenken usw.). Dabei erinnert die ESMA daran, das zur Bestimmung des Reduktionsniveaus der CO 2-Emissionen herangezogene Basisjahr (Vergleichsjahr) klar zu benennen. Sie empfiehlt außerdem eine separate Offenlegung von Informationen zur eigenen Reduktion der CO 2-Emission innerhalb der Wertschöpfungskette sowie zu Beiträgen, die außerhalb der Wertschöpfungskette einen Beitrag zur Klimaneutralität erzielen (zum Beispiel die Nutzung von CO 2-Zertifikaten).

PRAXISHINWEIS

Um den Anforderungen einer angemessenen Berichter stattung zum Geschäftsmodell und zur Strategie gerecht zu werden, empfiehlt sich ein Blick in die „Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung“ der Europäischen Kommission vom Juni 2019, dort Abschnitt 3.1.

Kennzahlen und Ziele

Zur adressatenorientierten Vermittlung eines klaren Bildes der bisherigen Leistung und zukünftigen Ziele sind klimabezogene Leistungsindikatoren von besonderer Bedeutung, insbesondere die Offenlegung von Informa tionen zu Treibhausgasemissionen. Dabei geht aus dem Tätigkeitsbericht der ESMA von 2021 hervor, dass die Unternehmen regelmäßig zu nichtausreichenden Angaben hinsichtlich bestehender Unsicherheiten in Bezug auf die Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (zukunftsorientierte Offenlegung) tendieren. Die Berichterstattung über die Ziele stellt ein wirkungsvolles Instrument dar, um den eigenen Beitrag zum Klimaschutz zu verdeutlichen. Dabei besteht indes die Gefahr, dass den Adressaten ein zu optimistisches Bild vermittelt wird, wenn eine Berichterstattung zum

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8 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
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spezifischen Kontext unterbleibt. Um Unternehmen zu einer ausgewogenen Berichterstattung über die eigenen Ziele zur Reduktion der Treibhausgasemissionen anzuhalten, betont die ESMA die Bedeutung der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes ( true and fair view ). Dies schließt Informationen darüber ein, wie wahrscheinlich es unter Berücksichtigung bestehender Forschungserkenntnisse ist, dass die Ziele angesichts aktueller und potenzieller zukünftiger Herausforderungen erreicht werden. Sofern Unternehmen nicht in der Lage waren, die erwarteten Fortschritte im Hinblick auf ihre Ziele zu erreichen, sollten sie gemäß Art. 19a Abs. 1, 29a Abs. 1 NFRD die Gründe dafür vorbringen.

Zur Vermittlung eines ausgewogenes und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes ist es wichtig, dass die Unternehmen alle Umweltziele in ihrer Berichterstattung berücksichtigen. Ergreift ein Unternehmen beispielsweise Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen, so ist auch über die Auswirkungen auf andere Nachhaltigkeitsaspekte (zum Beispiel andere Umweltziele) zu berichten, sofern diese wesentlich sind. Demnach lädt die ESMA die Unternehmen dazu ein, wesentliche Konflikte zwischen verschiedenen Umweltzielen offenzulegen, soweit dies für ein angemessenes Verständnis der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich ist (siehe Art. 19a Abs. 1, 29a Abs. 1 NFRD).

Bezüglich der Offenlegung von Kennzahlen zur tatsächlichen Emission (vergangenheitsorientierte Offenlegung) weist die ESMA auf die Transparenz bei den verwendeten Kennzahlen hin (siehe Art. 19a Abs. 1, 29a Abs. 1 NFRD), wobei insbesondere folgende wesentliche Informationen anzugeben sind:

– Methodische Grundlagen der Ermittlung – Verwendete Annahmen – Grenzen bei der Ermittlung und Berichterstattung

Diese Angaben sind besonders für die Scope-3-Emissionen entlang der Wertschöpfungskette von Bedeutung, da die Art und Weise, wie ein Unternehmen die Grenzen seiner Scope-3-Emissionen definiert, einen erheblichen Einfluss auf das gesamte Emissionsvolumen entfalten kann. Zudem können die Informationen zu Scope-3-Emissionen mit mehr Unsicherheiten verbunden sein, da sie sich auf alle Aktivitäten entlang der Wertschöpfungskette beziehen. Demnach fordert die ESMA die Unternehmen zur Offenlegung verständlicher Informationen zu ihren Scope-3-Emissionen auf. Hier geht es insbesondere um die Erläuterung der Grenzen und die Begründung, falls bestimmte Scope-3-Elemente bei der Ermittlung nicht berücksichtigt wurden. Unsicherheiten (zum Beispiel in der Datengrundlage) sind ebenfalls anzugeben. Es ist zu beachten, dass die Enforcer eine Angabe der Gründe erwarten, wenn das Unternehmen wesentliche Scope-3-Emissionen hat und diese nicht offenlegt.

PRAXISHINWEIS

1. Für die Berichterstattung über die Kennzahlen können Unternehmen auf die Leitlinien der Europäischen Kommission (dort Abschnitt 3.5) zurückgreifen.

2. Unternehmen sollten vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges würdigen, ob sie (weiterhin) in der Lage sein werden, die Übergangspläne und die definierten Ziele (insbesondere zur Reduktion der Treibhausgasemissionen) zu erreichen. Ist dies nicht der Fall (zum Beispiel, wenn Unterbrechungen der Gasversorgung mit einer wesentlichen Umstellung auf andere, emissionsintensivere Energiequellen einhergehen), sollten Unternehmen entsprechende Informationen über die Beeinträchtigung der Übergangspläne unter Angabe von Gründen offenlegen, warum im Jahr 2022 die Ziele nicht erreicht und die Übergangspläne nicht umgesetzt werden konnten (siehe Art. 19a Abs. 1, 29a Abs. 1 NFRD).

Wesentliche Auswirkungen, Chancen und Risiken sowie Beziehung zur finanziellen Berichterstattung Vor dem Hintergrund der zentralen Bedeutung des Konzepts der doppelten Wesentlichkeit appelliert die ESMA im Sinne einer verbesserten Berichterstattung an die Unternehmen, die Ermittlung der für sie wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Chancen und Risiken darzustellen. Dabei ist auf die Konsistenz zur finanziellen Berichterstattung zu achten.

PRAXISHINWEIS

Für die Berichterstattung zum Konzept der doppelten Wesentlichkeit und zu den klimabezogenen Risiken, Abhängigkeiten und Chancen empfiehlt sich ein Blick in die Leitlinien der Europäischen Kommission (dort Abschnitte 2.2 und 2.3).

Angaben im Zusammenhang mit Art. 8 der EU-Taxonomie

Nicht-Finanzunternehmen: Angaben zur Taxonomiekonformität für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ Für das Geschäftsjahr 2022 sieht Art. 8 der EU-TaxonomieVO vor, dass Nicht-Finanzunternehmen ihre nichtfinanzielle Erklärung um Angaben zu ökologisch nachhaltigen

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9 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
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Wirtschaftstätigkeiten (taxonomiekonforme Tätigkeiten) erweitern müssen. Indes waren im ersten Anwendungsjahr 2021 – aufgrund erheblicher Erleichterungen in der delegierten Verordnung zu Inhalt und Darstellung – Angaben zu den taxonomiefähigen Tätigkeiten ausreichend.

Demnach sind Nicht-Finanzunternehmen zu folgenden Angaben verpflichtet (siehe Art. 8 Abs. 1 und 2 der EU-Taxonomie-VO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 der delegierten Verordnung zu Inhalt und Darstellung):

– Quantitative Angaben zum Anteil der taxonomiekonformen Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben unter verpflichtender Verwendung des Meldebogens (siehe Art. 8 Abs. 2 der EU-Taxonomie-VO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Anhang II der delegierten Verordnung zu Inhalt und Darstellung)

– Qualitative Angaben zur Rechnungslegungsmethode, zur Bewertung der Einhaltung der EU-Taxonomie-VO und zu Hintergrundinformationen hinsichtlich des Umsatz-KPI, CapEx-KPI und OpEx-KPI (siehe Art. 8 Abs. 1 der EU-Taxonomie-VO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Anhang I der delegierten Verordnung zu Inhalt und Darstellung). Dies umfasst beispielsweise für die Bewertung der Einhaltung der EU-Taxonomie-VO folgende Informationen (siehe Abschnitt 1.2.2. des Anhang I der delegierten Verordnung zu Inhalt und Darstellung):

– Erläuterung der Art der taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten unter Bezugnahme auf die delegierten Rechtsakte zu den technischen Bewertungskriterien

– Erklärung, wie die Einhaltung der in Art. 3 der EU-Taxonomie-VO festgelegten Kriterien und der damit verbundenen technischen Bewertungskriterien, beurteilt wurden – Erklärung, wie jegliche Doppelzählung bei der Zuordnung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI im Zähler über die Wirtschaftstätigkeiten hinweg vermieden wurde

Demnach genügen – anders als im Erstanwendungsjahr 2021 – allgemeine Angaben zur Taxonomiefähigkeit nicht mehr aus. Den Adressaten sind vielmehr Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie in die Lage versetzen, die von den Nicht-Finanzunternehmen durchgeführten Bewertungen der Einhaltung der EU-Taxonomie-VO zu verstehen. Dies erfordert Angaben zu den getroffenen Annahmen bei der Beurteilung der Kriterien nach Art. 3 der EU-TaxonomieVO und umfasst demnach auch die Beurteilung, ob die Wirtschaftstätigkeiten zu einem der beiden Umweltziele erheblich beitragen, ob sie ein anderes (oder mehrere andere) Umweltziel(e) erheblich beeinträchtigen ( do not significant harm, DNSH) und ob sie unter Einhaltung des Mindestschutzes ( minimum safeguards ) ausgeübt wurden.

Für Wirtschaftstätigkeiten, die zu mehreren Umweltzielen beitragen, ist neben der Offenlegung des Umsatzes, der Investitionsausgaben und der Betriebsausgaben aus dieser Tätigkeit als Beitrag zu mehreren Umweltzielen darauf zu achten, dass dieser Tätigkeit nicht mehr als 100 Prozent des Umsatzes, der Investitions- sowie Betriebsausgaben zugerechnet werden können. Zudem sollte die Summe aller taxonomiefähigen und nichttaxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten stets 100 Prozent der Tätigkeit des Nicht-Finanzunternehmens entsprechen.

Die qualitativen Angaben entsprechend den Abschnitten 1.2.1 und 1.2.3 des Anhangs I der delegierten Verordnung zu Inhalt und Darstellung erfordern zudem eine erhöhte Transparenz, wenn sich der Anteil der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten für 2022 im Vergleich zu 2021 erheblich ändert. Dabei könnte sich die Angabe der wesentlichen Faktoren und Elemente dieser Veränderungen beispielsweise auf eine neue taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit erstrecken (zum Beispiel bei Änderungen oder Ausweitung der Geschäftstätigkeit). Die ESMA erkennt aber auch an, dass sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr durch ein Feintuning der Auslegung der Taxonomiefähigkeitskrite rien ergeben könnten.

PRAXISHINWEIS

1. Für die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach Art. 8 der EU-Taxonomie-VO müssen NichtFinanzunternehmen darauf achten, dass der Grundsatz der Wesentlichkeit nicht gilt und entsprechende Angaben daher grundsätzlich zu machen sind; eine Ausnahme gilt nur für Betriebsausgaben, die für das Geschäftsmodell der NichtFinanzunternehmen nicht erheblich sind (siehe hierzu Abschnitt 1.1.3.2, Absatz 5, Anhang I der delegierten Verordnung zu Inhalt und Darstellung).

2. Die Nicht-Finanzunternehmen sind dazu angehalten, die Konsistenz zwischen den Angaben nach Art. 8 der EU-Taxonomie-VO und den übrigen Angaben der nichtfinanziellen Berichterstattung sicherzustellen.

3. Um die Berichtsanforderungen der EU-TaxonomieVO zu erfüllen, empfiehlt es sich, die unterstützenden Dokumente heranzuziehen (zum Beispiel die FAQs Teil 1 und Teil 2 der Europäischen Kommission, die FAQs Teil 1 und Teil 2 des Instituts der Wirtschaftsprüfer sowie die Fragen 19 und 20 der FAQs zu den ESMA-Leitlinien zu den Alternativen Leistungskennzahlen).

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10 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
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Zudem sind qualitative Erläuterungen immer dann hilfreich, wenn der Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten erheblich niedriger ist als der der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten.

Finanzunternehmen: Vorbereitung auf die Berichterstattungspflichten zur Taxonomiekonformität für 2024 Für Finanzunternehmen besteht die erstmalige Verpflichtung zur Offenlegung der taxonomiefähigen und -konformen Wirtschaftstätigkeiten in 2024. Zur Vorbereitung hierauf sind die Finanzunternehmen dazu angehalten, die Anpassung ihrer Systeme bzw. Prozesse zu finalisieren, um den Berichterstattungspflichten rechtzeitig nachkommen zu können.

Umfang der Berichterstattung und Datenqualität Umfang der nichtfinanziellen Berichterstattung (Lieferketten)

Zur Vermittlung eines nach Art. 19a Abs. 1 und 29a Abs. 1 der NFRD geforderten Bildes zu den nichtfinanziellen Elementen sollte der Berichtsumfang hinsichtlich des Anwendungsbereichs (zum Beispiel Einzelunternehmen versus Konzern) grundsätzlich mindestens dem der finanziellen Berichterstattung entsprechen. Dabei weist die ESMA vor allem auf die Angaben zu den wesentlichen Risiken hin, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und – soweit von Bedeutung und verhältnismäßig – mit den Geschäftsbeziehungen des Unternehmens und seiner Produkte und Dienstleistungen verknüpft sind. Diese Angaben sind erforderlich, sofern die Risiken sehr wahrscheinlich negative Auswirkungen haben oder haben werden (siehe Art. 19a Abs. 1 Bstb. d) und 29a Abs. 1 Bstb. d) der NFRD).

Demnach regt die ESMA an, den Umfang der nichtfinanziellen Berichterstattung über den der Finanzberichterstattung auszuweiten und über die eigene Geschäftstätigkeit hinausgehend zu berichten, wenn dies erforderlich ist, um wesentliche Informationen zu nichtfinanziellen Aspekten zur Verfügung zu stellen. Dabei sollte sich der Umfang über die gesamte Liefer- und Wertschöpfungskette erstrecken und somit auch die vorgelagerten und nachgelagerten Akteure in den Lieferketten einbeziehen (zum Beispiel Lieferanten, Unterauftragnehmer, Distributoren, Franchisenehmer usw.). In jedem Fall empfiehlt die ESMA zu beschreiben, welchen Umfang die Unternehmen in der nichtfinanziellen Berichterstattung zugrunde gelegt haben und ob im Vergleich zur Finanzberichterstattung bestimmte Bereiche ausgeschlossen wurden (Ausgrenzungen). Für Letzteres sollten die Art (zum Beispiel ausgewählte Tochterunternehmen, geografische Gebiete, Segmente), der Umfang (zum Beispiel beeinflusst die Leistungsindikatoren und wenn ja, welche) und die Gründe (zum Beispiel Unwesentlichkeit, eingeschränkter Datenzugriff) des Ausschlusses angegeben werden. Erfolgte kein Ausschluss, wird empfohlen anzugeben, dass der Umfang dem der Finanzberichterstattung entspricht.

PRAXISHINWEIS

Bezieht sich der Umfang der nichtfinanziellen Berichterstattung bisher nicht auf die gesamte Wertschöpfungskette und/oder nicht auf sämtliche Regionen, in denen das Unternehmen oder die Lieferanten tätig sind, ist es empfehlenswert, die bisherigen Ausgrenzungen stufenweise nach einem erreichbaren Plan abzubauen.

Robustheit des für die nichtfinanzielle Berichterstattung verwendeten Datenmaterials

Der Nutzen der nichtfinanziellen Berichterstattung ist abhängig von der zugrunde liegenden Datenqualität, sodass Unternehmen zur Erhöhung der Transparenz Informationen zu den folgenden Bereichen zur Verfügung stellen sollten:

– Prozesse zur Datensammlung (Erfassung, Verarbeitung und Übergabe)

– Due Dilligence-Maßnahmen, die durch die Management-, Aufsichts- und anderen Gremien in Bezug auf das Datenmaterial durchgeführt wurden

PRAXISHINWEIS

Die Nicht-Finanzunternehmen sollten bei der Erstellung der nichtfinanziellen Berichterstattung darauf achten, dass die Robustheit der implementierten Informationssysteme für die Erfassung und Verarbeitung von besonderer Bedeutung ist.

(3) Sonstige Hinweise der ESMA

Alternative Performance Measures: Identifikation und

Überleitung

In Bezug auf Alternative Leistungskennzahlen (APMs) erwartet die ESMA, dass die Emittenten die APM-Leitlinien und die Fragen und Antworten der ESMA zu APMs in Bezug auf alle verwendeten APMs einhalten. Die ESMA erinnert die Emittenten, dass die Leitlinien, obwohl sie grundsätzlich nicht für Abschlüsse gelten, auch auf bestimmte im Abschluss enthaltene Kennzahlen und Zwischensummen Anwendung finden können (zum Beispiel Betriebsergebnis, EBIT, EBITDA), wenn diese Kennzahlen oder Zwischensummen gleichzeitig auch außerhalb des Abschlusses (zum Beispiel im Lagebericht oder in Ad-hoc-Mitteilungen) veröffentlicht werden.

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11 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
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Auch wenn die Leitlinien einen unverbindlichen Charakter haben, werden diese im Rahmen der deutschen Bilanzkontrolle als Benchmark herangezogen, da das nationale Recht (bzw. die diesbezügliche Konkretisierung des DRS 20 zur Konzernlageberichterstattung) nahezu identische Vorgaben vorsieht.

Besonders hervorgehoben wird von der ESMA die Anforderung, eine Überleitung der APMs auf den im Abschluss der entsprechenden Periode enthaltenen am nächsten überleitbaren Posten offenzulegen; hierbei sind die wesentlichen Überleitungsposten separat zu identifizieren und zu erläutern. Darüber hinaus sollten die offengelegten APM-Definitionen alle Komponenten einer spezifischen APM beschreiben. Definitionen, die nur auf nichtwiederkehrbare Effekte oder Sondereinflüsse abstellen, ohne gesondert anzugeben, worauf sich diese Effekte beziehen, sind nicht mit den Leitlinien vereinbar und sollten nicht verwendet werden.

Die ESMA weist die Emittenten in diesem Jahr erneut darauf hin, dass die Definition und Berechnung der APMs im Zeitverlauf konsistent sein sollte und bei Anpassungen der verwendeten APMs und bei der Einführung neuer APMs Vorsicht geboten ist. Eine Änderung der verwendeten APMs zur gesonderten Abbildung der Folgen des Ukraine-Krieges könnte nicht gerechtfertigt sein, da es sich – ähnlich wie bei der COVID-19-Pandemie – eher um eine tiefgreifende bzw. länger andauernde Entwicklung handelt und weniger um ein einmaliges separierbares Ereignis.

PRAXISHINWEIS

Unternehmen sollen im Rahmen der Finanzberichterstattung darauf achten, dass den Adressaten der Finanzinformationen stets eine Brücke zwischen den zur Unternehmenssteuerung und bei der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verwendeten unternehmensindividuellen Kennzahlen und den Zahlen aus dem IFRS-Konzernabschluss gebaut wird. Bei der Separierung der Auswirkungen des UkraineKrieges oder der Energiekrise wird besondere Vorsicht angemahnt, da es sich nach Einschätzung der ESMA eher nicht um einmalige und willkürfrei bestimmbare Effekte handeln dürfte.

Block-Tagging in Zusammenhang mit dem ESEF Zudem betont die ESMA im Hinblick auf das Europäische Einheitliche Elektronische Format (ESEF), dass Emittenten ab dem Geschäftsjahr 2022 nunmehr eine umfassende Auszeichnung der Anhangangaben in IFRS-Konzernabschlüssen vorzunehmen haben (sogenanntes BlockTagging). Dabei sind (sofern anwendbar) mindestens die 252 Taxonomie-Elemente aus Anhang II der ESEF-Verordnung zu verwenden (vergleiche Verordnung 2019/815/EU, geändert durch Verordnung 2019/2100/EU).

Bei der Auswahl des für die Auszeichnung geeigneten Taxonomie-Elements sollten die Emittenten die rechnungslegungsbezogene Bedeutung des jeweiligen Elements berücksichtigen. Dies ist besonders wichtig, wenn es mehrere Taxonomie-Elemente mit unterschiedlicher Granularität (mit engerer und weiterer Bedeutung) gibt, die zu einer bestimmten Angabe passen können. In solchen Fällen sollten die Emittenten jedes passende Taxonomie-Element verwenden und die Informationen im Anhang mehrfach auszeichnen. Die ESMA macht die Emittenten auch auf das aktualisierte ESEF Reporting Manual aufmerksam, in dem insbesondere der neue Abschnitt 1.9 zu Block-Tagging weitere Hinweise zu den Erwartungen der ESMA in Bezug auf die Auszeichnung der Anhangangaben enthält, beispielsweise zu Mehrfach-Tagging, zur Auszeichnung von Tabellen oder zur Auszeichnung von Informationen, die auf verschiedene Anhangabschnitte verteilt sind.

PRAXISHINWEIS

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat ebenfalls eine Arbeitshilfe veröffentlicht, in der Antworten auf bestimmte Zweifelsfragen zum Thema ESEF-BlockTagging enthalten sind. Die Arbeitshilfe kann von Interessenten, die keine IDW-Mitglieder sind, über den IDW-Verlag entgeltlich bezogen werden.

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12 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
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BEPS 2.0 – die globale Mindestbesteuerung: Weltweite Steuerreform trifft auf das (Konzern-) Rechnungswesen

Grundlagen der globalen Mindestbesteuerung

Im Zuge der Säule 2 des BEPS 2.0-Projekts („Pillar 2“) hat die OECD am 20. Dezember 2021 die Mustervorschriften zu den Global Anti-Base Erosion-Regelungen („GloBE-Regelungen“) zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht. Diese waren die Basis für den zwei Tage später veröffentlichten Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission zur Erreichung einer Mindestbesteuerung aller Großunternehmen.

Die Einführung der globalen Mindestbesteuerung in Höhe von 15 Prozent erfordert neue Strukturen und Prozesse im Unternehmen und bedarf der Aufmerksamkeit des lokalen und zentralen Rechnungswesens betroffener Konzerne. Das Thema ist nicht neu auf der Agenda der Gesetzgeber, sondern Ergebnis intensiver internationaler Verhandlungen und politischer Absichtserklärungen. Kopfschmerzen bereitet hier den Unternehmen bei der Vorbereitung auf die neuen rechtlichen Vorgaben oftmals weniger die Sorge vor weiteren Steuerbelastungen, sondern vielmehr die Erfüllung komplexer Dokumentationsanforderungen, die es erforderlich machen, Fachbereiche außerhalb der Steuerfunktion aktiv einzubeziehen.

Die Zeit für die Unternehmen wird trotz noch fehlender Umsetzung des EU-Richtlinienentwurfs in nationales Recht knapp. Es ist davon auszugehen, dass die Karten bereits zum 1. Januar 2024 neu gemischt werden und dann die Pillar 2 Anforderungen in Deutschland greifen. Davon sind Konzerne betroffen, deren Konzernumsatz den Schwellenwert von 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier vorangehenden Wirtschaftsjahre überschreitet. Nach den Plänen von OECD und EU ist von den Unternehmen pro Jurisdiktion eine „Effective Taxe Rate“ (ETR) zu ermitteln, die mit dem vereinbarten Mindeststeuersatz von 15 Prozent verglichen wird. Es ist somit der Nachweis zu erbringen, dass die Gruppe hinweg einen effektiven Steuersatz von mindestens 15 Prozent erreicht. Ausgangspunkt für die Ermittlung ist das Ergebnis der Tochtergesellschaften vor Eliminierung konzerninterner Transaktionen nach der für den Konzern abschluss maßgeblichen Rechnungslegung (zum Beispiel IFRS für börsennotierte Konzernmutterunternehmen in Deutschland).

Implikationen von Pillar 2 für das Rechnungswesen

Die Vorgehensweise bei Pillar 2 unterscheidet sich fundamental von der grundsätzlichen Vorgehensweise, die auf Basis von Steuergesetzen ermittelten Steuern als laufende oder latente Steuern im IFRS-Konzernabschluss abzubilden. Für die Berechnung einer beim obersten Mutterunternehmen anfallenden „Top-Up Tax“ stellen bereits die im IFRSKonzernabschluss erfassten Finanzinformationen einschließlich latenter Steuern die Basis für die Berechnung der abzuführenden Steuern dar, die dann wiederum im IFRSKonzernabschluss abzubilden sind. Die Umsetzung der Vorschriften erfordert somit ein multidisziplinäres Team aus Steuer- und Accounting-Experten.

Bereits bei der Ausgangsgröße, dem Ergebnis der Tochtergesellschaften, ergeben sich praktische Schwierigkeiten in der Ermittlung. In der Praxis stellen die Finanzinformationen der Reporting Packages der Tochtergesellschaften vielfach keine IFRS-Stand Alone Financials dar. Vielmehr sind die Basis der Reporting Packages konzernintern gültige IFRSRichtlinien, die auf die IFRS-Konformität des Konzernabschlusses abstellen. Dies schließt aber oft aus Effizienzgründen nicht die IFRS-Konformität der Inputdaten der Reporting Packages auf Ebene der Tochtergesellschaften ein.

Zur Optimierung und Beschleunigung des Konzern abschluss erstellungsprozesses erfolgen relevante Buchungen auf Ebene des Tochterunternehmens sehr häufig erst auf Konzernebene, so etwa bei der Anpassung der relevanten Zinssätze für Pensionen oder bei der Erfassung der aktienorientierten Vergütung. Dagegen sind im Ergebnis der Tochtergesellschaften erfasste Push-down-Buchungen zu eliminieren, da diese nur aus Gruppensicht relevant sind. Dies kommt insbesondere bei der Allokation von Kaufpreisanpassungen auf Vermögenswerte und Schulden im Rahmen von Unternehmenserwerben zum Tragen. Zusätzlicher Ermittlungs- und Analyseaufwand ist zu erwarten, wenn relevante IFRS-Anforderungen, wie für die Umsatzrealisierung, zu Leasing oder zu Finanzins tru menten für konzerninterne Transaktionen, nicht im Reporting Package der Tochtergesellschaften berücksichtigt worden sind. Eine IFRS-konforme Abbildung erfordert grundsätzlich

13 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
02 ACCOUNTING IM DIALOG
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ACCOUNTING IM DIALOG

eine entsprechende Vertragsanalyse, um Leasing- und/oder Absatzverträge mit Kunden im Konzernverbund nach den Vorgaben der IFRS 16 und 15 sachgerecht abzubilden.

Dabei beschränken sich die Vorgaben zur Berechnung der ETR nicht auf konsolidierte Gesellschaften. Auch nichtkonsolidierte Gesellschaften (sowie Betriebstätten) sind davon betroffen. Dies ist immer dann herausfordernd, wenn im Rahmen der Konzernabschlusserstellung für Konzerngesellschaften keine Packages mit IFRS-Werten erstellt werden, sondern nur auf einer übergeordneten Konzernebene Anpassungsbuchungen erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen ist es alternativ möglich, auf die lokale Rechnungslegung zurückzugreifen, wenn diese nach anerkannten Buchführungsstandards ermittelt werden. Hierbei ist aber zu beachten, dass nach Artikel 14.2 c) des EU-Richtlinienentwurfs permanente Differenzen von mehr als einer Million Euro zwischen IFRS und der lokalen Rechnungslegung anzupassen sind. Somit ist hier mindestens eine „IFRS Conversion light“ notwendig. Selbst bei vermeintlich unbedeutenden Landesgesellschaften ist nachzuweisen, inwieweit die in Art. 29 des EU-Richtlinienentwurfs manifestierten De-minimis-Ausnahmeregelungen für Jurisdiktionen mit einem Umsatz von weniger als zehn Millionen Euro und einem Gewinn von weniger als einer Millionen Euro überhaupt Anwendung finden.

Um von dieser Ausgangsgröße zur Top-up-Tax zu kommen, sind im Worst Case mehr als 90 spezifische Datenelemente zu berücksichtigen. Hier wird es notwendig sein, Ermittlungsprozesse für bisher noch nicht erfasste Daten zu implementieren. Die Komplexität wird hierbei noch dadurch erhöht, dass pro Jurisdiktion verschiedene Wahlrechte bei der Ermittlung der ETR zur Verfügung stehen, die in der Regel für fünf Jahre dem Stetigkeitsgebot genügen müssen. Dies umfasst beispielsweise die Möglichkeit, aktienorientierte Vergütungen nach den steuerlichen Vorschriften zu erfassen.

Ausblick

Am 22. und 24. November 2022 hat das IASB über die Vorschläge des IASB-Arbeitskreises zur Einführung einer zeitlich beschränkten Ausnahme zur Berücksichtigung der Mindestbesteuerung in der Bewertung bestehender temporärer Differenzen nach IAS 12 und erweiterte Angabepflichten vor Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen dazu diskutiert.

Dabei ist vorgesehen, bereits im Januar 2023 einen Exposure Draft zu veröffentlichen und im zweiten Quartal 2023 die endgültigen Änderungen an IAS 12 bekannt zu geben.

PRAXISHINWEIS

Es ist zu empfehlen, sich frühzeitig mit den Implikationen und Auswirkungen von Pillar 2 auf das Rechnungswesen auseinanderzusetzen. Auch wenn es zahlreiche offene Detailfragen bezüglich der Anwendung der Regelungen gibt, ist es ratsam, hier multidisziplinäre Projektteams einzusetzen, die den Prozess zur weltweiten Bereitstellung der erforderlichen Daten und Informationen aus dem Rechnungswesen implementieren. Dabei ist sicherzustellen, dass auch in einzelnen weltweiten Tochtergesellschaften lokale Ressourcen mit ausreichenden Fachkenntnissen vorhanden sind. In vielen Fällen müssen sowohl bestehende IT-Systeme angepasst als auch IT-Module eingebunden werden. Hier gilt: Je umfassender die Einbindung der Anpassungen zur Angleichung an die Konzernstandards oder die Einbindung der GloBEspezifischen Anpassungen in die Rechnungslegung erfolgt, desto umfassender kann eine mögliche Datenextraktion und Automatisierung der Gesamtprozesse eingerichtet werden.

ZU DEN PERSONEN

Patrick Krätschmer ist Senior Manager und Wirtschaftsprüfer bei KPMG und betreut seit über zwölf Jahren im Bereich Accounting & Process Advisory Mandate bei allen Themenstellungen der (internationalen) Rechnungslegung. Als Mitglied der Capital Markets Advisory Group liegt sein Tätigkeitsschwerpunkt auf der Beratung bei Kapitalmarktransaktionen wie Börsengängen und Carve-out-Projekten.

Thomas Unzeitig ist Wirtschaftsprüfer und Partner im Bereich Accounting & Process Advisory in München. Er verfügt über 16 Jahre Erfahrung in der Prüfung und Beratung von Unternehmen rund um alle rechnungslegungsrelevanten Kapitalmarkt- und ESG-Themen, wie IPOs, Carve-outs, Spin-offs, sowie im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

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14 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
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Europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung nimmt Gestalt an

CSRD nimmt weitere Schritte im Europäischen Gesetzgebungsverfahren

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben im November die in den Triloggesprächen erarbeitete Fassung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainabiliy Reporting Directive – CSRD 1) verabschiedet (wir berichteten hierüber in der Juli-August-Ausgabe der Accounting News ). Der nächste legislative Schritt ist die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. 20 Tage nach der Veröffentlichung tritt die CSRD formell in Kraft. Die Europäischen Mitgliedsstaaten haben dann 18 Monate lang Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die CSRD führt zu erheblichen Anpassungen der Bilanzierungsrichtlinie 2. So wird beispielsweise die Anforderung eingeführt, in den (konsolidierten) Lagebericht einen klar abgegrenzten Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen. Darin sind Informationen aufzunehmen, die einerseits die Auswirkungen eines Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsfragen (Impact-Perspektive) und andererseits die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfragen auf die Entwicklung, die Ertragslage und Finanzposition eines Unternehmens verständlich machen (finanzielle Perspektive).

Der neu eingeführte Artikel 29b ermächtigt die Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen detaillierte Anforderungen an die Berichterstattung im Nachhaltigkeitsbericht festgelegt werden (European Sustainability Reporting Standards, ESRS).

Anwendungsbereich der CSRD Gemäß der CSRD müssen Unternehmen, die derzeit gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, NFRD) berichtspflichtig sind – also große Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIE) mit mehr als 500 Mitarbeitenden – für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen (das heißt in Berichten, die im Jahr 2025 ver öffent licht werden), gemäß den ESRS berichten.

Alle anderen großen Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2025 nach der CSRD berichten; kleine und nicht komplexe

Institute, firmeneigene Versicherer und bestimmte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), deren Wertpapiere an einem regulierten Markt gehandelt werden, müssen die CSRD ab dem 1. Januar 2026 umsetzen. Letztere haben die Möglichkeit, bis zum 1. Januar 2028 von einem „Opt-out“ Gebrauch zu machen.

Große Unternehmen sind definiert als solche, die zwei der folgenden Kriterien erfüllen: – Mehr als 250 Beschäftigte – Mehr als 40 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse – Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro

Darüber hinaus fallen Unternehmen oder Konzerne außerhalb der EU, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro erzielen, ab dem 1. Januar 2028 unter die CSRD. Ein separater Standard wird die Berichtsanforderungen für diese Nicht-EU-Unternehmen regeln.

Die CSRD sieht verschiedene Formen der Konzernbefreiung vor, wenn das berichtende Unternehmen in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht eines Mutterunternehmens einbezogen wird (wir berichteten darüber in der Juli-August-Ausgabe der Accounting News ):

– Konzernbefreiung: Veröffentlicht eine Muttergesellschaft einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht, der den gesamten Konzern umfasst, können unter bestimmten Voraussetzungen alle in diesen konsolidierten Bericht einbezogenen Tochterunternehmen von der Erstellung eines eigenen Nachhaltigkeitsberichts befreit werden. Diese Befreiung gilt nicht für Tochterunternehmen, die selbst große Unternehmen sind und deren Wertpapiere an einem regulierten Markt zum Handel zugelassen sind. Daher müssen diese Tochterunternehmen weiterhin einen separaten CSRD-konformen (Konzern-)Bericht erstellen – Ausnahme für Nicht-EU-Mutterunternehmen: Wenn eine Muttergesellschaft mit Sitz außerhalb der EU mehrere Tochtergesellschaften innerhalb der EU hat, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, darf in den ersten sieben Jahren nach Inkrafttreten der CSRD eine der größten EU-Tochtergesellschaften einen konsolidierten

1 Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (2021/0104 (COD)).

2 Richtlinie 2013/34/EU.

15 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
03 NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
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Anwendungsbereich und Erstanwendungszeitpunkte

Abb 1:

Große Unternehmen, die PIEs sind und mehr als 500 Beschäftigte haben

Andere große Unternehmen

Kapitalmarktorientierte KMUs

Nicht-EU-Muttergesellschaften

20222023202420252026202720282029

„Opt-out“

Nichtfinanzielle Erklärung nach NFRD

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS für KMU

Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der ausschließlich die betroffenen Tochtergesellschaften umfasst – Befreiung bei äquivalentem Bericht: Die Europäische Kommission ist befugt, einzelne Nachhaltigkeitsberichtsrahmenwerke oder -systeme als „gleichwertig“ mit der Berichterstattung gemäß der CSRD zu designieren. Bisher hat die Kommission keine derartige Designation vorgenommen

EFRAG veröffentlicht Set 1 der ESRS-Entwürfe

Die Europäische Kommission (EU-Kommission) hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt, Entwürfe für europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) zu entwickeln und der EU-Kommission vorzulegen (wir berichteten hierüber in der März-Ausgabe der Accounting News ).

Nach einem umfangreichen Verfahren, zu dem auch eine öffentliche Konsultation im Sommer 2022 zählte, hat die EFRAG der Europäischen Kommission nun den ersten Satz (Set 1) von ESRS-Entwürfen vorgelegt, die aus zwei bereichsübergreifenden und zehn thematischen Standards bestehen. Um rechtskräftig zu werden, müssen diese Standards nun von der EU-Kommission angenommen werden, nachdem sie verschiedenen europäischen Gremien, wie der ESMA (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde), der Europäischen Umweltagentur (EEA), der Europäischen Zentralbank (EZB), des Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) und der Plattform für nachhaltige Finanzen (Platform on Sustainable Finance), die Möglichkeit der Kommentierung eingeräumt hat.

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS für Nicht-EU-Unternehmen

Quelle: KPMG in Deutschland, 2022

Die Annahme durch die Europäische Kommission ist bis spätestens 30. Juni 2023 vorgesehen.

Set 2 der ESRS-Entwürfe wird derzeit von der EFRAG vorbereitet, darunter branchenspezifische Standards, Standards für KMU und ein Standard für Nicht-EU-Unternehmen. Sie sollen im ersten Quartal 2023 für eine öffentliche Konsultation zur Verfügung gestellt werden.

Was verlangen die ESRS-Entwürfe? Die ESRS-Entwürfe strukturieren die zu berichtenden Informationen in vier Berichtsbereiche: – Governance – Strategie – Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impacts, Risks and Opportunities – IRO) und – KPIs und Ziele

Diese Struktur unterscheidet sich von der ursprünglich von EFRAG in den Exposure Drafts vorgeschlagenen Berichtsstruktur (wir berichteten hierüber in der Juni-Ausgabe der Accounting News ). Die Änderung folgt einer entsprechenden Anforderung in der CSRD gegenüber dem ursprünglichen Gesetzestext und dem Feedback aus der öffentlichen Konsultation. Die Angleichung der Berichtsstruktur ist ein wesentliches Element, um die Interoperabilität zwischen den vom ISSB als globale Baseline zu verstehenden Standards, den Empfehlungen des TCFD (Task Force on Climaterelated Financial Disclosures) und den in der EU geltenden Standards sicherzustellen.

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16 Accounting News Ausgabe Dezember
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Anwendungsbereich und Erstanwendungszeitpunkte

NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG

Abb 2: Überblick über den ersten Satz von Standardentwürfen

Zwei themenübergreifende ESRS

ESRS 1 – General requirements

ESRS 2 – General disclosures

Zehn thematische ESRS Environment Social Governance

ESRS E1 –Climate Change

ESRS E2 – Pollution

ESRS E3 – Water and Marine Resources

ESRS E4 – Biodiversity and Ecosystems

ESRS E5 –Resource Use and Circular Economy

ESRS S1 –Own Workforce

ESRS S2 – Workers in the Value Chain

ESRS S3 – Affected Communities

ESRS S4 – Consumers and endusers

Sector-specific Entity-specific

ESRS G1 – Business Conduct

– Spezifische KPIs innerhalb eines thematischen Standards – Individuelle Datenpunkte innerhalb einer KPI

Die folgenden Informationen sind von der Wesentlichkeitsprüfung ausgenommen, da sie für jedes Unternehmen als wesentlich erachtet werden bzw. durch andere EU-Rechtsvorschriften verbindlich bereitzustellen sind:

– Informationen, die durch den übergreifenden Standard ESRS 2 gefordert werden – Alle Berichtspflichten in ESRS E1 (Climate) – Bestimmte Berichtspflichten in ESRS S1 (Own Workforce) – Datenpunkte, die auf Basis anderer EU-Rechtsvorschriften zwingend benötigt werden; ESRS 2 enthält als Anhang C eine Übersicht aller Datenpunkte, die durch andere EU-Rechtsvorschriften (wie die Offenlegungsverordnung, Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR), Anforderungen an Pillar 3 Reports von Banken, Referenzwerte-Verordnung und das EU-Klimarecht) vorgeschrieben sind

© 2022 KPMG, Deutschland

ESRS 1 erläutert die grundlegenden Konzepte der CSRD, enthält Grundsätze für die Berichterstattung und die Struktur der Darstellung und legt Übergangsbestimmungen festlegt (siehe Abschnitt „Übergangsbestimmungen für die erstmalige Anwendung“).

ESRS 2 enthält Berichtspflichten (Disclosure Requirements – DRs), die sich auf alle ESG-Themen beziehen, hauptsächlich bezüglich der Governance, der Strategie und der IRO-Bewertung des berichtenden Unternehmens. Diese Angaben müssen von jedem Unternehmen gemacht werden, unabhängig von der unternehmensspezifischen Wesentlichkeitsbeurteilung einzelner ESG-Themen.

Die thematischen Standards legen fest, wie die übergreifenden Anforderungen in ESRS 2 in Bezug auf das spezifische Thema zu erfüllen sind, und listen diverse spezifische KPIs auf, die von dem berichtenden Unternehmen anzugeben sind. Die thematischen Standards und die darin enthaltenen Berichtspflichten unterliegen einer Wesentlichkeitsbeur teilung auf der Grundlage des Konzepts der doppelten Wesentlichkeit (siehe Abschnitt „Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit“). Von einigen festgelegten Berichtspflichten abgesehen können Unternehmen je nach unternehmensindividueller Wesentlichkeitsanalyse folgende Angaben unterlassen:

– Thematischen Standard in Gänze, abgesehen von den konkretisierenden Erfordernissen hinsichtlich der übergreifenden Anforderungen in ESRS 2

In den nächsten Jahren werden weitere sektorspezifische Standards entwickelt, die zusätzliche Angaben von den Unternehmen verlangen.

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation wurde mehrheitlich kritisiert, dass die Anzahl der geforderten Angaben (Disclosure Requirements) und Datenpunkte zu den KPIs ausgesprochen hoch sei und die Unternehmen vor große Herausforderungen stellen würde. Um dieser Kritik zu begegnen, hat die EFRAG die Anzahl der geforderten Angaben und Datenpunkte in den finalen Entwürfen deutlich reduziert. Darüber hinaus müssen einige Angaben in der Ein führungsphase erst ein, zwei oder drei Jahre nach der erst maligen Anwendung der ESRS durch das Unternehmen erstmalig offengelegt werden.

Wenn ein Nachhaltigkeitsaspekt, der für die IRO-Beurteilung eines Unternehmens wesentlich ist, von den bestehenden ESRS nicht erfasst wird, müssen unternehmensspezifische Angaben ergänzt werden. ESRS 1 legt Kriterien für die Entwicklung unternehmensspezifischer Angaben und Übergangsbestimmungen für die ersten Jahre der Anwendung der ESRS fest (siehe Abschnitt „Übergangsbestimmungen für die Erstanwendung“).

Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit Sachverhalte, die sich auf den Cashflow, die Ertrags- oder die Finanzlage eines Unternehmens auswirken, sind wesentlich, da sie für Investoren entscheidungsrelevant sind. Andere Stakeholder haben andere Informationsbedürfnisse als Investoren – sie suchen ein weitergehendes Verständnis über die Auswirkungen eines Unternehmens auf die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft.

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17 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
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Dieses breitere Informationsbedürfnis wird von der CSRD aufgegriffen. Unternehmen müssen demnach so berichten, dass sie den Informationsbedürfnissen von Investoren gerecht werden und eine angemessene Entscheidungsfindung ermöglichen, aber auch ganz allgemein dem Transparenzbedarf von Geschäftspartnern, Kunden, politischen Entscheidungsträgern und Bürgern gerecht werden, die die positiven und negativen Beiträge des Unternehmens zu einer nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung verstehen wollen.

Unternehmen müssen daher über alle Angelegenheiten berichten, die entweder finanziell wesentlich sind (das heißt für Investoren relevant) oder wesentliche Auswirkungen auf die Menschen und die Umwelt haben (das heißt für die betroffenen Interessengruppen relevant sind) – die sogenannte doppelte Wesentlichkeit.

Bei der doppelten Wesentlichkeit handelt es sich also um ein Wesentlichkeitskonzept, das zwei Dimensionen umfasst, die für die Beurteilung, welche Informationen aufzunehmen sind, gleichermaßen relevant sind:

Ein Nachhaltigkeitsthema ist aus Sicht der „Impact Materiality“ wesentlich, wenn es sich auf folgende Aspekte bezieht:

– Tatsächliche oder potenzielle (positive und negative) Auswirkungen (Impact) der Aktivitäten eines Unternehmens (einschließlich der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette) auf Mensch oder Umwelt auf kurze, mittlere oder lange Sicht

Ein Nachhaltigkeitsthema ist aus Sicht der finanziellen Wesentlichkeit wesentlich, wenn es Folgendes auslöst:

– Tatsächliche oder potenzielle Risiken oder Chancen, die kurz-, mittel- oder langfristig die Bewertung des Cashflows, der Entwicklung, der Leistungsfähigkeit, der Finanzposition, der Kapitalkosten oder des Zugangs zu Finanzmitteln eines Unternehmens beeinflussen

Die Definitionen der Wesentlichkeit wurden im Vergleich zu den in den Exposure Drafts vorgeschlagenen Definitionen weiterentwickelt, um sie besser an die bestehenden internationalen Rahmenwerke für Nachhaltigkeitsberichterstattung anzupassen. Finanzielle Wesentlichkeit ist nun näher an die vom ISSB verwendete Definition angelehnt, während sich die Impact Materiality stärker an die von der Global Reporting Initiative (GRI) verwendete Definition anlehnt.

Erweiterung der Berichtsgrenzen

Das Wesentlichkeitskonzept beinhaltet auch eine Beurteilung der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO), die sich aus der Wertschöpfungskette (Value Chain) eines Unterneh -

mens ergeben. Die Wertschöpfungskette ist definiert als das gesamte Spektrum an Aktivitäten, Ressourcen und Beziehungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell des berichtenden Unternehmens und dem externen Umfeld, in dem es tätig ist. Sie ist nicht auf Unternehmen oder Personen beschränkt, mit denen das berichtende Unternehmen direkte vertragliche Beziehungen unterhält.

Die Definition in ESRS 1 bezieht sich ausdrücklich auf Aktivitäten, Ressourcen und Beziehungen: – In den Betriebsabläufen des Unternehmens, wie etwa interne und externe Mitarbeitende – Entlang der Liefer-, Marketing- und Vertriebskanäle eines Unternehmens, beispielsweise bei der Beschaffung von Materialien und Dienstleistungen sowie beim Verkauf und der Lieferung von Produkten und Dienstleistungen – In Bezug auf das finanzielle, geografische, geopolitische und regulatorische Umfeld, in dem das Unternehmen tätig ist

Während der öffentlichen Konsultation wurde kritisiert, dass die Definition der in die Berichtspflicht einzubeziehenden Wertschöpfungskette zu weit gehe und Unternehmen erheblichen Risiken aussetze, da Informationen möglicherweise nicht oder schwer verfügbar oder nur mit erheblichem Aufwand zu verifizieren seien.

In den ESRS wurde daher ergänzt, dass die Verfügbarkeit von Informationen über die Wertschöpfungskette auf verschiedenen Faktoren beruhe, die einen Einfluss auf ihre Relevanz und Güte haben können. Als Beispiel aufgeführt werden die vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen und der Grad der Kontrolle, den ein Unternehmen über Prozesse außerhalb seiner eigenen Aktivitäten hat.

Wenn die Erhebung von Daten nicht praktikabel ist, ist ein Unternehmen demnach berechtigt, geschätzte Daten unter Verwendung von nachvollziehbaren und fundierten Informationen (zum Beispiel Branchen-Benchmarks) zu verwenden. ESRS 1 enthält eine Übergangsbestimmung für die ersten drei Jahre der Anwendung, die es Unternehmen ermöglicht, die unternommenen Anstrengungen zur Erlangung, die Gründe für das Nichtvorliegen und die Pläne zur zukünftigen Beschaffung von Daten, die es heute nicht aufbringen kann, offenzulegen. Diese Übergangsbestimmung gilt jedoch nicht für Datenpunkte, die nach anderen EU-Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Die EFRAG arbeitet daran, die Grenzen der Beurteilung hinsichtlich der Wertschöpfungskette im Set 2 der zu erarbeitenden ESRS-Entwürfe klarer zu fassen, insbesondere im Hinblick auf die Erwartungshaltung gegenüber KMUs innerhalb der Wertschöpfungskette.

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18 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG

Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

Nach ESRS 1 müssen die Nachhaltigkeitsinformationen in einem separaten Abschnitt des Lageberichts dargestellt werden. Bei der Darstellung muss klar zwischen den in den ESRS geforderten Informationen und den anderen im Lagebericht enthaltenen Informationen unterschieden werden.

ESRS 1 schreibt vor, dass die Nachhaltigkeitsinformationen in folgende Teile und Reihenfolge gegliedert sein müssen: allgemeine Informationen, Umwelt-, Sozial- und GovernanceInformationen.

Das Unternehmen kann auch Angaben, die es aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Rahmenwerke offenlegen muss, in diesen separaten Abschnitt aufnehmen. Das Unternehmen hat dies jedoch klar kenntlich zu machen, sodass ein Nutzer erkennt, welche Informationen sich auf andere als die nach ESRS geforderten Anforderungen beziehen.

In speziellen Fällen ist eine Einbeziehung von Informationen aus anderen Berichten bzw. Berichtsteilen durch Verweis zulässig, um eine Doppelung von Informationen zwischen dem Lagebericht und den übrigen Angaben des Unternehmens zu vermeiden. Ein Verweis ist jedoch nur möglich auf:

Einen anderen Abschnitt des Lageberichts

– Den Jahresabschluss

– Den Corporate-Governance-Bericht (falls nicht Teil des Lageberichts)

– Den Vergütungsbericht

– Bestimmte öffentliche Berichte, wie zum Beispiel die Pillar 3 Reports von Banken

ESRS 1 verlangt außerdem, dass ein Unternehmen seine Nachhaltigkeitsinformationen in einem Format offenlegt, das auch maschinenlesbar ist. In der EU sind Unternehmen verpflichtet, ihre Berichte nach dem standardisierten elektronischen Berichtsformat ESEF (European Single Electronic Format) zu erstellen.

Übergangsbestimmungen für die Erstanwendung ESRS 1 enthält drei Übergangsbestimmungen für die Erstanwendung der ESRS:

– In den ersten drei Jahren können Unternehmen unternehmensspezifische Angaben, die bereits in früheren Berichtsperioden berichtet wurden, einbeziehen, wenn diese Angaben den qualitativen Merkmalen der ESRS entsprechen oder so angepasst werden, dass sie diese erfüllen, ohne bereits die spezifischen Kriterien für die Entwicklung unternehmensspezifischer Angaben in ESRS 1 zu befolgen – In den ersten drei Jahren können Unternehmen bestimmte Informationen über ihre Wertschöpfungskette unterlassen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Daten zu beschaffen. Eine Ausnahme bilden diejenigen Datenpunkte, die für andere EU-Rechtsvorschriften relevant sind (siehe Abschnitt „Erweiterung der Berichtsgrenzen“)

– Unternehmen brauchen im ersten Jahr der Anwendung keine Vergleichsdaten für den Vorjahres-Berichtszeitraum zu machen

Darüber hinaus müssen einige Angaben in der Einführungsphase erst ein, zwei oder drei Jahre nach der erstmaligen Anwendung der ESRS offengelegt werden.

19 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
ZUR PERSON Jan Alexander Müller, WP/StB, ist Senior Manager im EMA Department of Professional Practice und betreut dort die ESG-Aktivitäten.

EU-Rat und EU-Parlament geben grünes Licht für die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Am 21. Juni 2022 erzielten der Europäische Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige politische Einigung über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Wir berichteten in den Express Accounting News 26/2022 . Die CSRD wird die bestehende EU-Richt linie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) ablösen und unter anderem eine deutliche Ausweitung der betroffenen Unternehmen, eine Konkretisierung und Erweiterung der Berichtsinhalte sowie die externe Prüfungspflicht mit sich bringen. Weitere Details können Sie unserem Beitrag in den Accounting News Juli/August 2022 entnehmen.

Nachdem das Europäische Parlament am 10. November 2022 mit großer Mehrheit auch formal für die Verabschiedung der Richtlinie gestimmt hatte, wurde diese heute nun auch vom Europäischen Rat angenommen. Der Rechtsakt gilt damit als angenommen.

Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union in den

Stefanie Jordan, WP, ist Senior Managerin im Department of Professional Practice, der Grundsatzabteilung von KPMG, und Mitglied der ESG Group.

EU-Amtssprachen veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die neuen Regeln müssen von den Mitgliedstaaten anschließend innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Lesen Sie hierzu die Pressemitteilungen des Europäischen Parlaments vom 10. November 2022 sowie des Europäischen Rats vom 28. November 2022

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20 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
ZUR PERSON

IDW-Bankenfachausschuss veröffentlicht Fachlichen Hinweis zu ausgewählten Fragen zur Bilanzierung und Berichterstattung nach HGB in Abschlüssen zum 31. Dezember 2022

Der Bankenfachausschuss (BFA) des IDW hat am 30. November 2022, unter Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds, einen Fachlichen Hinweis mit ausgewählten Fragen zur Bilanzierung und Berichterstattung nach HGB zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2022 bei Instituten verabschiedet.

Der Hinweis geht auf die Voraussetzungen von Umwidmungen in das Anlagevermögen unter Berücksichtigung des IDW RH HFA 1.014 und der diesbezüglichen Besonderheiten von Instituten (beispielsweise im Rahmen des aufsicht lichen Liquiditätsmanagements) ein. Weiterhin

werden der Umgang mit Anpassungen des Managements im Rahmen der Anwendung des IDW RS BFA 7 zu Pauschalwertberich tigungen (siehe hierzu auch EAN 37/2022 ) dargestellt und Einzelfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der verlustfreien Bewertung zinsbezogener Geschäfte des Bankbuchs nach IDW RS BFA 3 n. F. (zum Beispiel Behandlung von Bestandsverwaltungskosten) thematisiert.

Der Fachliche Hinweis des IDW-Bankenfachausschusses ist unter diesem Link abrufbar.

IFRIC-Update November 2022 veröffentlicht

Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat am 7. Dezember 2022 das IFRIC-Update zu den Ergebnissen der Sitzung am 29. November 2022 veröffentlicht. Das IFRS IC hat die folgende vorläufige Agendaentscheidung getroffen:

– Definition of a Lease — Substitution Rights (IFRS 16 Leases )

Das vollständige IFRIC-Update Newsletter ist über die Website des IASB unter diesem Link abrufbar.

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IFRS-RECHNUNGSLEGUNG

IDW verabschiedet Neufassung von IDW RS HFA 33 zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 29. September 2022 die finale neu gefasste IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (IDW RS HFA 33) verabschiedet.

Im Zuge der Finalisierung des IDW RS HFA 33 wurden keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem im Mai 2022 veröffentlichten Entwurf der Neufassung der Verlautbarung vorgenommen (hierzu berichteten wir in den Express Accounting News 23/2022 ).

Die neu gefasste Verlautbarung ist erstmals anzuwenden auf die Aufstellung von Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.

Die Verabschiedung des neu gefassten IDW RS HFA 33 wurde in einer Mitteilung auf der Internetseite des IDW bekannt gegeben. Die Verlautbarung ist in Heft 12 der IDW Life veröffentlicht worden.

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22 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
05 HGB-RECHNUNGSLEGUNG

Aktuelles aus unserem Wirtschafts-Blog „Klardenker“

So gelingt die SAP-Transformation Unternehmen, die planen, ihr SAP-System auf S/4HANA umzustellen, stehen vor der Frage, welches Transformationsszenario sie dafür wählen. Oft dominiert die Strategie des Greenfield-Ansatzes auf dem Markt. Das macht eine neue Implementierung, die sich an SAP-Best-PracticeProzessen orientiert, erforderlich. Unser Experte für SAPund Finance-Transformation, Boris Sosnizkij, analysiert in seinem Beitrag, wie Unternehmen ihre SAP-Umgebung maßgeschneidert transformieren können. Und er erläutert, wie Firmen sichergehen können, dabei den richtigen Weg zu wählen.

Die Analyse lesen Sie hier

IN EIGENER SACHE

Außerdem werfen wir einen Blick darauf, wie sich die Inflation auf die Renditeforderungen von Investoren auswirkt . Wie es Unternehmen gelingt, ihre Geschäftsmodelle an ESG-Anforderungen anzupassen und nachhaltig zu gestalten, ist ein weiteres Thema im Klardenker-Blog. Unsere Themen finden Sie auch auf LinkedIn und Twitter

Wie Nachhaltigkeit in der Automobilindustrie verankert wird Spannender Blick in die Praxis: Wie kann die Mobilität der Zukunft nicht nur elektrisch, sondern auch nachhaltig werden? Darüber hat unser Head of Energy, Michael Salcher, mit Volkswagen-Manager Ralf Pfitzner gesprochen. Pfitzner leitet bei VW das Ressort Nachhaltigkeit. Im Interview spricht er zum Beispiel darüber, wie sein Unternehmen die Kreislaufwirtschaft angeht und wie er die Ladeinfrastruktur für E-Autos beurteilt.

Das Interview finden Sie hier

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23 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
2022 KPMG AG
06 KLARDENKER-BLOG
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IFRS-Muster-Konzernabschluss 2022

Auch in diesem Jahr zeigen wir Ihnen an einem Beispiel, wie ein aussagekräftiger IFRS-Konzernabschluss als Teil der jährlichen Finanzberichterstattung aussehen kann.

Geopolitische Spannungen, Klimawandel und die anhaltende Covid-19-Pandemie erzeugen wirtschaftliche Unsicherheiten in einem bislang selten gesehenen Ausmaß. Für die Finanzberichterstattung von Unternehmen resultieren daraus enorme Herausforderungen: Die Auswirkungen externer Ereignisse und Entwicklungen müssen gewissenhaft beurteilt und entsprechende unternehmensspezifische Angaben im Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2022 gemacht werden.

Die Anforderungen an Konzernabschlüsse sind komplex. Es müssen zahlreiche Vorschriften, die IFRS ® Accounting Standards , eingehalten werden. Darunter sind auch für das Geschäftsjahr erstmals anzuwendende Vorschriften. Mit unserem exemplarischen IFRS-Muster-Konzernabschluss unterstützen wir Unternehmen nicht nur dabei, bei der Erstellung Ihres Abschlusses die Vorschriften einzuhalten, sondern geben Empfehlungen für darüber hinausgehende, entscheidungsnützliche Informationen und stellen Handlungsalternativen dar.

Beim diesjährigen Musterabschluss gehen wir unter anderem auf folgende Fragestellungen ein:

– Wie könnte sich die künftige internationale Steuerreform zum globalen Mindeststeuersatz von 15 Prozent auf die Finanzberichterstattung auswirken?

– Welche Auswirkungen haben Nutzungsbeschränkungen aus einem Vertrag mit einem Dritten auf die bilanzierten Sichteinlagen?

– Wie wirken sich unsichere Zeiten am Beispiel einer Flutkatastrophe auf die Finanzberichterstattung aus?

– Wie sind belastende Verträge nach IAS 37 künftig zu bewerten? Welche Kosten für die Erfüllung des Vertrags sind bei der Beurteilung einzubeziehen, ob ein Vertrag belastend ist?

Antworten darauf und auf weitere relevante Fragestellungen finden Sie im KPMG IFRS-Muster-Konzernabschluss 2022.

IFRS-MusterKonzernabschluss 2022

Wir erstellen jährlich für Sie einen möglichen IFRSKonzernabschluss einer fiktiven, weltweit tätigen Unternehmensgruppe, die weder in der Finanzdienstleistungs- noch in der Versicherungsbranche tätig ist. Der IFRS-MusterKonzern abschluss 2022 enthält zahlreiche Hinweise zu Darstellungsoptionen und weiterführende Informationen zu Auslegungsfragen. Er stellt dabei die IFRS ® Accounting Standards dar, wie sie in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen, anzuwenden sind.

Laden Sie den IFRS-Muster-Konzernabschluss 2022 hier kostenfrei herunter.

Außerdem informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle KPMG-Publikationen auf dem Gebiet der handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegung.

24 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
07 VERANSTALTUNGEN/VERÖFFENTLICHUNGEN
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IFRS® Accounting Standards November 2022

Vor Kurzem in Fachzeitschriften erschienen:

Gesetzliche Initiativen zur Frauenförderung in Unternehmen

Europäische Unternehmen sollen nachhaltiger werden – Vorstände und Aufsichtsräte unter Druck

ACI Quarterly Extra 2022, Seite 4 Dr. Astrid Gundel, Michael Plazek

Wirtschaftskurier 4/2022, Seite 5 Dr. Astrid Gundel

Links zu nationalen KPMG-Veröffentlichungen:

ESG-Reporting nach CSRD: Das ist zu tun Die politische Einigung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU verändert das ESG- Reporting signifikant. Ab 2024 müssen Unternehmen, die schon jetzt von der NonFinancial Reporting Directive (NFRD) betroffen sind, und ab 2025 Unternehmen, die erstmalig von der CSRD angesprochen werden, ein Sustainability Statement erstellen, das in den Lagebericht integriert ist. Dieses wird zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht und muss separat geprüft und bescheinigt werden. Der Anwendungskreis umfasst ab 2025 alle großen Unternehmen unabhängig von der Kapitalmarktorientierung. Auch Nicht-EU-Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Niederlassungen im EU-Binnenmarkt werden bis 2028 unter der CSRD berichtspflichtig werden.

Nachhaltigkeitsberichterstattung:

Die neue CSRD der EU – ein erster Überblick

Der Themenbereich Nachhaltigkeit ist aus der öffentlichen und auch organisationsspezifischen Diskussion nicht mehr wegzudenken. Doch was bedeutet Nachhaltigkeit im Kontext der Unternehmensberichterstattung genau – was steht schon fest, was ist noch zu regeln und welche Fristen gibt es? Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen ersten Überblick geben.

Mit dem europäischen „Green Deal“ strebt die Europäische Kommission den Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft an. Damit einher geht das Ziel, die Europäische Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu entwickeln. Für diesen Wandel sollen im Sinne einer nachhaltigen Kapitalallokation private Kapitalflüsse gezielt in umweltfreundliche Wirtschaftsaktivitäten gelenkt werden. Hierzu bedarf es einer vergleichbaren und transparenten Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte auf Unternehmensseite.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird zukünftig die bisherige EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, NFRD) ablösen. Mit Inkrafttreten der CSRD ist voraussichtlich bis spätestens Anfang 2023 zu rechnen.

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25 Accounting News Ausgabe Dezember
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VERANSTALTUNGEN/VERÖFFENTLICHUNGEN

Links zu nationalen KPMG-Veröffentlichungen:

Auf Risiken und Pflichtverletzungen hinweisen Ab dem 1. Januar 2023 müssen große Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einhalten. Ab dem 1. Januar 2024 gilt dies dann auch für alle Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten. Ein Kernelement der vom LkSG geforderten Sorgfaltsmaßnahmen ist die Einrichtung eines „angemessenen unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens“ (§ 8 LkSG). Als zuständige Behörde hat nun das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag (§ 20 LkSG) – die Handreichung „Beschwerdeverfahren organisieren, umsetzen und evaluieren“ veröffentlicht. Darin erläutert und präzisiert das BAFA die gesetzlichen Anforderungen und gibt praktische Hinweise und Orientierungshilfen zur Umsetzung der Vorgaben. Das Dokument gibt damit auch Anhaltspunkte, welche Erwartungen aufseiten der Aufsichtsbehörde in Bezug auf das Beschwerdeverfahren in Zukunft bestehen werden.

Sustainable Finance EU Taxonomie

Durch die EU-Taxonomie ergeben sich für Unternehmen neue Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit. Für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmenden, die keine Finanzunternehmen sind, bedeutet dies, dass sie ab 1. Januar 2022 in ihrer nichtfinanziellen Erklärung den Anteil an den Kenn zahlen Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben angeben müssen, der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsakti vitäten im Sinne der EU-Taxonomie verbunden ist. Ferner werden weitere erläuternde und konkretisierende Ausführungen zu den drei Kennzahlen erwartet, wie beispielsweise Erläuterungen zur Ermittlung der Taxonomie-konformen Aktivitäten und der Berechnungsmethodik der drei Kennzahlen.

Die EU-Taxonomie ist eine im EU-Aktionsplan „Sustainable Finance“ festgelegte Maßnahme, die in der Verordnung 2020/852 (Taxonomie-VO) kodifiziert wurde. Ziel des Aktionsplans ist es, Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltige Aktivitäten zu lenken. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass ein einheitliches Verständnis besteht, was als „ökologisch nachhaltige Aktivität“ gilt, und dass nachprüfbare Kriterien geschaffen werden, die eine Einstufung einer Aktivität als ökologisch nachhaltig ermöglichen. Mit der EU-Taxonomie werden diese Voraussetzungen geschaffen.

CSRD: Trends in der Nachhaltigkeitsberichterstattung 2022

Die im November 2022 beschlossene EU-Richtlinie Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ändert den Umfang und die Art der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen tiefgreifend. Die CSRD wird die umfangreichste Nachhaltigkeitsberichterstattung weltweit sein. Der Entwurf umfasst zwölf Kategorien in den Bereichen Umwelt, Soziales sowie Unternehmensführung (ESG) und betrifft alle mittleren und großen Unternehmen in der EU.

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26 Accounting News Ausgabe Dezember
2022
07 VERANSTALTUNGEN/VERÖFFENTLICHUNGEN

Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen:

Classifying liabilities as current or non-current Under the amendments to IAS 1 Presentation of Financial Statements the classification of certain liabilities as current or noncurrent may change (for example convertible debt). In addition, companies may need to provide new disclosures for liabilities subject to covenants.

The amendments will apply from 1 January 2024. However, companies need to consider whether their upcoming annual financial statements will need to include disclosures under IAS 8 Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors of the possible future impacts.

Using climate-related scenario analysis

Climate-related scenarios can help investors understand how climate-related events and their associated risks and opportunities may impact a company’s business model, strategy and financial performance over time. Scenario analysis can range from narrative descriptions to quantitative information using detailed models.

Feedback provided to the International Sustainability Standards Board (ISSB) on the proposed IFRS S2 Climate-related Disclosures showed that many respondents broadly agreed with the proposal for disclosing a company’s climate resilience. However, some said that requiring scenario analysis would impose an undue reporting burden for companies that are smaller, less experienced or that do not have sufficient resources. Other respondents were concerned that the proposal may allow some companies to opt out of presenting scenario analysis.

ESMA enforcement priorities for 2022

To promote the consistent application of IFRS® Accounting Standards and EU-specific reporting requirements, the European regulator, ESMA1, has issued its priorities for 2022 annual reports. In its statement, ESMA highlights the areas that European national securities regulators will focus on, when reviewing listed companies’ 2022 annual reports.

Climate-related matters continue to top the list of priorities for investors and other stakeholders. They also feature as one of ESMA’s top priorities, along with recognition of the uncertainties that companies are facing with geopolitical events (for example the Russia-Ukraine conflict) and the current macroeconomic environment.

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27 Accounting News Ausgabe Dezember
2022
07 VERANSTALTUNGEN/VERÖFFENTLICHUNGEN

Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen:

Reporting on topics other than climate

Proposed IFRS S11 provides a framework for companies to disclose material information across all sustainability-related topics, not just climate. Al-though the International Sustainability Standards Board (ISSB) is developing further standards beyond climate, its proposals direct companies to consider additional sources of guidance, including guidance from other standard setters.

The ISSB’s analysis of feedback on the proposals showed that many respondents agreed with the overall approach of referring to other guidance to identify sustainability-related risks and opportunities and related disclosures. However, concerns were raised about a few specific aspects of the proposals, in particular how far to go — for example whether companies would need to apply all of the other guidance listed in proposed IFRS S1.

Timing of sustainability reporting

Sustainability reporting has seen a steady growth over the past decade according to our recent global Survey of Sustainability Reporting, but there is currently diversity around when reports are published. It is common practice for sustainability-related information to be published after the release of the financial statements.

The International Sustainability Standards Board (ISSB) analysis of feedback showed many respondents supported reporting sustainability- related financial information at the same time as the financial statements. This would facilitate greater connectivity between sustainability-related financial information and financial statements, supporting capital allocation decisions. However, the ISSB’s analysis also highlighted the practical challenges for companies to achieve this — including availability of data, using metrics and third-party data that is not yet final, and relying on estimates.

Disclosing transition plans and targets

— Sustainability reporting resource centre

Global IFRS Institute | ISSB

What’s the issue? Investors are seeking to understand companies’ readiness to transition to a lower carbon economy; to do that, they need more transparent and granular disclosures. If the disclosure requirements are too high-level, then there is a risk that companies may ‘greenwash’ their reporting by providing vague information.

Feedback on the International Sustainability Standards Board (ISSB) climate proposal1 highlighted this risk, with many respondents stating that the disclosure requirements were too high level and lacked clarity.

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28 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
07 VERANSTALTUNGEN/VERÖFFENTLICHUNGEN

Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen:

Updating estimates in comparatives

Estimates are a fundamental part of sustainability reporting. They are used in forward-looking information (for example forecasts about future planned capital investments to mitigate risks) as well as in data that is primarily historical (for example metrics).

Comparative information is important to users’ understanding because it allows trends to be seen. Unlike IFRS ® Accounting Standards, under proposed IFRS S11 companies would be required to disclose comparative information that reflects updated estimates. Companies may need to update their estimates due to:

– changes in calculation methodology – changes in inputs used; or – availability of new data sources.

The International Sustainability Standards Board (ISSB) analysis of feedback showed support from users for presenting comparative information that includes updated estimates. However, preparers raised concerns about how they could achieve this in practice — including the cost and complexity of updating all estimates.

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29 Accounting News Ausgabe Dezember 2022
07 VERANSTALTUNGEN/VERÖFFENTLICHUNGEN
30 Accounting News Ausgabe Dezember 2022 © 2022 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Berlin Dresden Leipzig Jena Nürnberg Regensburg Augsburg Ulm München Freiburg Stuttgart Mannheim Saarbrücken Mainz Frankfurt Karlsruhe Düsseldorf Köln Essen Münster Dortmund Bielefeld Hannover Bremen Hamburg Kiel REGION OST REGION SÜD REGION SÜDWEST REGION MITTE REGION WEST REGION NORD 08 ANSPRECHPARTNER:INNEN Für weitere Informationen oder Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an. REGION NORD
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