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sind, lag es laut Nodl an jedem Mitglied der Universitätsgemeinde, ob er das Gelübde dem Schwur vorzog.80 Bevor wir den möglichen Umfang der Statutenrevision im Jahre 1409 näher betrachten, müssen wir uns mit Boháčeks Einwand gegen den Wortlaut des Artikels 16 in der Fassung B auseinandersetzen. Die Ersetzung des Schwurs durch das Gelübde sei in diesem Fall, so Boháček, unsinnig und widerspreche dem kanonischen Recht. Eine solche Unkenntnis im Falle Johannis Hus könne man nicht voraussetzen, und deshalb sei es zur Anpassung dieses Artikels im älteren Wortlaut des Artikels 6 erst bei der im Manuskript XIV A 4 erfassten Redaktion gekommen.81 Die Ereignisse können sich jedoch anders abgespielt haben. Der Schreiber beherrschte zwar die Kalligraphie, nicht jedoch die Rechtsverfahren, und deshalb ersetzte er möglicherweise willkürlich im inkriminierten Satz iurare durch promittere. Eine gewisse Ratlosigkeit in der Beurteilung dieser Frage belegt der Streit, der an der Artistenfakultät im März 1456 ausbrach, als einige Baccalarianden es ablehnten zu schwören, mit der Begründung, dass es ihrem Gewissen widerspreche. Während Dekan Stanislaus von Welwar mit einigen weiteren, offensichtlich katholischen Magistern den Schwur im Einklang mit den Statuten der Fakultät forderte, beriefen sich ihre Opponenten auf die Matrikel des Rektors. In den Statuten der Artistenfakultät steht in der Rubrik I/4 „De officio decani“ tatsächlich: „Item habeat recipere baccalariandos, quando presentantur, et facere eos iurare statuta facultatis, quae concernunt gradum illum…“82 Bemerkenswert ist, dass weder in diesem, noch in anderen Fällen im Liber decanorum die Ausdrücke iuramentum und iuravit ersetzt oder ergänzt wurden durch die Termini promissum bzw. promittit. Dazu muss man hinzufügen, dass auch in den ursprünglichen Statuten in einer Reihe von Rubriken das Gelübde ausreichend war. Opponenten aus den Reihen der Kalixtinermagister forderten, wie bereits angedeutet, dass die protestierenden Adepten des Bakkalaureats „iure statuti scripti in matrica rectoris, scilicet iurando sive promittendo, sicut alicui fuerit visum“ sein können. Der Dekan wollte das ohne eine besondere Magisterkongregation nicht zulassen, später ließ er jedoch aus Befürchtung vor Unruhen zu, dass die präsentierten Adepten bei der Promotion schwören oder geloben konnten. Über das weitere Vorgehen sollte die Magisterkongregation entscheiden. Gleich in der folgenden akademischen Periode erhielt die Gruppe um Magister Stanislaus von Welwar die Möglichkeit, mindestens in dieser Hinsicht den Modus aus der Zeit vor dem Jahre 1409 zu restaurieren. Stanislaus wurde nämlich zum Rektor gewählt, während der katholische Konvertit Magister Václav von Křižanov das Amt des Dekans antrat. Sofern spätere Anklagen und Insinuationen eine reale Grundlage haben, ermöglichte der Rektor 80) Vgl. M. Nodl: Iurare vel promittere, S. 54–56; und id.: Das Kuttenberger Dekret, S. 321–322. 81) M. Boháček: O rukopisech statut [Über die Handschriften der Statuten], S. 110–111. 82) Liber decanorum, Faksimile pag. 24, MHUP, I/1, S. 38.
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B . D ie ä ltesten S tatuten der K arls - U niversit ä t
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dem Dekan, dass er in der Matrikel an der betreffenden Stelle den zweiten Teil der Formel iurabit seu promittit beseitigte. Sobald dies geschehen war, berief Dekan Křižanovský vor den Magisterprüfungen im Februar 1457 die Magisterkongregation ein in der umstrittenen Angelegenheit des Schwurs oder des Gelübdes. Die Kongregation entschied am 4. Februar aufgrund der gefälschten Eintragung in der Rektorenmatrikel, dass niemand von den Bakkalarianden und Magistranden die Promotion erreichen sollte, „nisi secundum statuta facultatis“.83 Bald nach der Krönung Georgs von Podiebrad zum böhmischen König im Mai 1458 hatte sich die Lage geändert. Bereits am 27. Juni berief Rektor Johann von Jemnitz die Magisterkongregation zur Besprechung des 30. (sic) Statutenartikels „falsificatum per rasuram“. Da Magister Václav von Křižanov in der Zeit seines Dekanats die Änderung gegen den Willen der Magistermehrheit durchgeführt hatte, sollte der Schwur künftig durch das Gelübde ersetzt werden. Mehr darüber sollte in der Matrikel des Rektors stehen, die sich allerdings nicht erhalten hat.84 Trotzdem ist auch dieser Hinweis unter dem Gesichtspunkt der untersuchten Frage äußerst wichtig, denn er bestätigt erneut, dass die Universitätsstatuten in ihrer damals gültigen Form in die im Besitz des Rektors befindlichen Matrikel eingetragen wurden. Man muss also als nachgewiesen betrachten, dass in den fünfziger Jahren des 15. Jahrhunderts die gültige Norm nicht dem teilweise revidierten Wortlaut A im Manuskript XIV D 25 entsprach.
II.5 Der revidierte Wortlaut der Universitätsstatuten (B) im Manuskript XIV A 4 (→ Editio III.) Bisher haben wir keinen Beleg gefunden, der die späte Datierung des Wortlauts B (Statuta officii rectoratus academiae Pragensis) in das Jahr 1528 oder in das nachfolgende Jahrzehnt bestätigt hätte. Einige mögliche Hinweise in dieser Richtung können wir noch entkräften. Zweifel erwecken unter anderem zwei Tituli (XII. und XIII.) über die Universitätsnotare, denn ihr Amt war bereits in der Mitte des 15. Jahrhunderts untergegangen.85 Eine bedeutende Rolle misst den Notaren auch der II. Titulus über die Rektorenwahl bei. Alle diese Bestimmungen entbehrten jeden Sinn bis zum Anfang 83) Den Beschluss hat Dekan Václav Křižanovský selbst eingetragen, siehe MHUP, I/2, S. 57–58. 84) MHUP, I/2, S. 65: „in qua convocatione per pluralitatem vocum, imo fere per omnes, conclusa sunt duo: primo, quod statutum trigesimum falsificatum per rasuram reformetur, sub „promitto“, non obstante, quod mag. Wenceslaus de Krzizanow tempore sui decanatus proscripsit, promotiones baccalariandorum et magistrandorum debent fore iuxta suam glossam, scilicet jurando; ut patet ibidem, quia talem proscriptionem fecit, non faciens desuper convocationem contra statutum quartum et contra voluntatem omnium magistrorum, exceptis tamen tribus, qui sibi in hoc consenserant.“ 85) Eindeutig bei Michal Svatoš: Diplomatický rozbor listin k dějinám pražské univerzity [Diplomatische Analyse der Urkunden zur Geschichte der Prager Universität], AUC–HUCP, 29/2, 1989, S. 93.
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des 17. Jahrhunderts, als die Universität erneut das Amt eines eigenen Notars einführte.86 Zudem waren in der Zeit, die der Wortlaut B vorgibt, vor allem Meißner Groschen im Geldumlauf, denen man im Text nicht begegnet. Die Angaben in Florinen oder in Prager Groschen oder deren Teilen könnte man zwar ungefähr auf die gültige Währung umrechnen, dies würde jedoch nicht erklären, warum die Geldstrafen und Gebühren nicht in den geläufigen Währungen angeführt wurden. Im zwanzigsten Artikel des Wortlauts B sind zwei Umstände erwähnt, die durchaus nur der vorrevolutionären Zeit entsprechen. Vor allem rechnet man hier mit der Existenz mehrerer Fakultäten. Nicht anders ist es auch in den weiteren fünf Artikeln.87 Man könnte zwar einräumen, dass man auch nach den Hussitenkriegen mit der Erneuerung der Tätigkeit auch an anderen Fakultäten rechnete, das war jedoch von Jahr zu Jahr weniger realistisch. Die einzige Bestimmung, die beim Universitätsbetrieb hätte Komplikationen verursachen können, betraf die Wahl der Consiliarii. Sofern es nötig war, konnte der Rektor laut dem VIII. Titel ein Beratungsorgan zur Verfügung haben, erweitert um acht Consiliarii, die sich der Rektor selbst aus sechs gewählten Kandidaten jeder Fakultät auswählte.88 Die Wahl und die Einberufung eines breiteren Rates waren nicht unbedingt nötig, besonders weil die Universitätsfrequenz nach dem Jahre 1418 stark gesunken war. Gewichtiger ist eine andere Unstimmigkeit, dass nämlich der Rektor in diesem Falle zwei Consiliarii auch aus der Juristenfakultät wählte, die bis zum Jahre 1418 einen selbständigen Rektor hatte. Im bereits erwähnten zwanzigsten Artikel rechnet man weiter mit einer Disputation de quolibet, die zuletzt an der Prager Universität im Jahre 1417 stattgefunden hat. In den Jahren 1445 und 1446 stand zwar auf dem Verhandlungsprogramm der Magisterkongregationen die Wahl des Quodlibet-Leiters, in beiden Fällen hat man jedoch entschieden, die Disputationen de quolibet im betreffenden Schuljahr wegzulassen. Es scheint, dass es zum letzten Mal war, dass man an der Artistenfakultät über diese bereits überholte Jahresdisputation sprach.89 Noch länger, bis zum Tode von Johannes von Rokitzan im Februar 1471 gab es in den Statuten eine isolierte Erwähnung des Prager Erzbischofs.90 Für zeitlich relevant kann man auch die Erwäh86) Zur ersten Wahl kam es im Jahre 1604, siehe Z. Winter: O životě na vysokých školách pražských [Über das Leben an den Prager Hohen Schulen], S. 35–36. 87) Es handelt sich um Artikel I, VIII, IX, XVI und XXIV. 88) Statuta B VIII, fol. 20r–v: „Si autem opus fuerit, praeter hos eligantur alii octo, ex sex de qualibet facultate prius electis. Ex quibus de qualibet facultate rector recipiet duos, sic tamen, quod sex sint de natione Bohemorum et duo de nationibus exteris.“ Unten S. 193. 89) Vgl. Jiří Kejř: Kvodlibetní disputace na pražské universitě [Quodlibet-Disputationen an der Prager Universität], Praha 1971, S. 101–195, dort Belege. 90) Statuta B XIII, fol. 23r–v: „Item, si rector cum universitate vel certis personis universitatis ad palatium regis, archiepiscopi, vel scabinorum consilium intrare debuerit, sit notarius semper praesens ipsosque praecedat.“
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