Corporate Governance Bericht
Gemäß Pkt. 8. der Präambel des Gesellschaftsvertrags der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH (Holding Graz) vom 15.05.2013, idF vom 31.08.2020, verpflichtet sich die Holding Graz freiwillig, jährlich einen Corporate Governance Bericht (CG-Bericht) im Sinne des Art. 1 des Unternehmensrecht-Änderungsgesetzes 2008 iVm § 243 (c) UGB idF des AktRÄG 2009, jeweils in der geltenden Fassung, vorzulegen. Als Grundlage für den jährlichen CG-Bericht der Holding Graz dient nach Maßgabe der Tabelle der Österreichische Corporate Governance Kodex (ÖCGK), Stand Jänner 2025 (https://www.
corporate-governance.at/uploads/u/corpgov/files/kodex/ corporate-governance-kodex-012025.pdf ). Anstelle des Aktiengesetzes sind die korrespondierenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Als nicht relevant werden im Wesentlichen jene Bestimmungen des ÖCGK angesehen, die speziell auf börsennotierte Aktiengesellschaften anwendbar sind, sowie jene Bestimmungen des ÖCGK, für die es seitens der Gesellschafter:innen der Holding Graz eigene Beschlüsse bzw. Vorgaben (z. B. Gemeinderatsbeschlüsse) gibt.
Österreichischer Corporate Governance Kodex relevant nicht relevant
I. Präambel X
II. Aktionär:innen und Hauptversammlung 1–8
III. Zusammenwirken von Aufsichtsrat und Vorstand 9–12
IV. Vorstand
Kompetenzen und Verantwortung des Vorstands 14–16, 16a, 17a, 18, 18a, 18b 13, 17
Regeln für Interessenkonflikte und Eigengeschäfte 23–26 19–22
Vergütung des Vorstands GR-Beschluss vom 05.11.2020 26a, 26b,28, 28a, 29, 29a
V. Aufsichtsrat
Kompetenzen und Verantwortung des Aufsichtsrats 32, 34, 36, 37 33, 34a, 35
Bestellung des Vorstands
Grundlage GR-Berichte GZ A 8 – 30180/2006-2 und GZ A 8 -16 vom 19.10.2006 und vom 09.06.2011 38, 38a, 38b, 38c
Ausschüsse 39–40, 40a 41, 42, 43
Regeln für Interessenkonflikte und Eigengeschäfte 44–49
Vergütung des Aufsichtsrats
Grundlage GR-Bericht GZ A 8 -30180/2006-27 vom 07.07.2022 50, 51
Qualifikation, Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Aufsichtsrats 52, 52a, 53, 55, 56, 58 54, 57
Mitbestimmung 59
VI. Transparenz und Prüfung
Transparenz der Corporate Governance 60, 61 62
Rechnungslegung und Publizität 69, 70 63–68
Investor Relations/Internet
Abschlussprüfung
71–76
78–81, 82, 83 77, 81a,81b, 82a
Anhänge 1, 2a, 2b, 3, 4 X
Kapitel/Punkt
ÖCGK
Erörterung zu Kapitel bzw. Punkt lt. Kodex
I. Präambel nicht relevant
II. Aktionär:innen und Hauptversammlung
1–8 nicht relevant
III. Zusammenwirken von Aufsichtsrat und Vorstand
9 Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat zeitnah und umfassend über alle relevanten Fragen der Geschäftsentwicklung, einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements der Gesellschaft und wesentlicher Konzernunternehmen in regelmäßig stattfindenden Aufsichtsratssitzungen sowie im Rahmen der quartalsmäßigen Berichterstattung. Aus wichtigem Anlass berichtet der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich. Ferner wird über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich berichtet. Die Organmitglieder und deren involvierte Mitarbeiter:innen unterliegen dabei einer strengen Vertraulichkeitspflicht.
10 Die den Grundsätzen guter Corporate Governance folgende Unternehmensführung findet im Rahmen offener Diskussionen zw. Vorstand und Aufsichtsrat und innerhalb dieser Organe statt.
11 Der Vorstand stimmt die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.
12 Unterlagen für Aufsichtsratssitzungen stehen im Regelfall mindestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung zur Verfügung.
IV. Vorstand
Kompetenzen und Verantwortung des Vorstands
13 nicht relevant
14 Der Vorstand berät in wöchentlichen Sitzungen den aktuellen Geschäftsverlauf, trifft im Rahmen dieser Sitzungen die notwendigen Entscheidungen und fasst die erforderlichen Beschlüsse. Die Mitglieder des Vorstands befinden sich in ständigem gegenseitigem Informationsaustausch untereinander und mit den jeweiligen zuständigen Organisationseinheiten.
15 Mit Vorstandsbeschluss 15/2023 vom 12.09.2023 wurde ein Compliance-Managementsystem mit den entsprechenden Verantwortlichkeiten sowie die koordinierte und gezielte Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der für die Unternehmen jeweils relevanten Normen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, vertragliche Verpflichtungen, regulatorische Anforderungen und dergleichen) und Minimierung der daraus resultierenden Haftungsrisiken festgelegt.
16 Die Arbeitsweise des Vorstands erfolgt auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags vom 15.05.2013, idF vom 31.08.2020, sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand vom 10.12.2020 idF vom 01.04.2021.
Zusammensetzung des Vorstands und Kompetenzverteilung: Name und Kompetenzbereich
Geburtsjahr Funktionsbeginn (Datum der Erstbestellung) Ende der Funktionsperiode
DI Wolfgang MALIK (Vorstandsvorsitzender), Management & Beteiligungen 1954 03.04.2000 31.12.2025
Mag. Dr. Gert Roman HEIGL, Infrastruktur & Energie 1964 01.01.2016 31.12.2025
Mag. Markus PERZ, MA MBA, Mobilität & Freizeit 1979 01.04.2021 31.12.2025
16a Der Vorstand bezieht bei der Entwicklung und Umsetzung der Unternehmensstrategie Aspekte der Nachhaltigkeit und damit verbundene Chancen und Risiken in Bezug auf Umwelt, soziale Belange und Corporate Governance mit ein.
17 nicht relevant
Kapitel/Punkt
ÖCGK
Erörterung zu Kapitel bzw. Punkt lt. Kodex
17a Im Unternehmen ist ein Risikomanagementsystem eingerichtet. Mit VSB 7/2017 vom 14.02.2017 wurde das Chancen- und Risikomanagement der Holding Graz und ein begleitendes Qualitätssicherungsmanagement umgesetzt.
18, 18a Aufgrund der Größe der Gesellschaft ist eine Interne Revision eingerichtet. Diese ist als weisungsfreie Organisationseinheit in der Vorstandsstabstelle „Gremien & Revision“ implementiert. Über Revisionsplan bzw. wesentliche Ergebnisse ist dem Aufsichtsratsvorsitzenden, der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dem Vorstand und dem Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung berichtet worden.
18b In Entsprechung der Regeln über die Vorkehrungen zur Bekämpfung von Korruption im Unternehmen hat der Vorstand mit Beschluss 32/2024 vom 22.10.2024 eine an das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 angepasste Anti-Korruptions-Richtlinie unter Beibehaltung des entsprechenden Meldesystems sowie der Verbuchungsrichtlinie (Vorstandsbeschluss 50/2020 vom 15.12.2020) erlassen. Mittels Vorstandsbeschluss vom 10.12.2021 wurde im Konzern Holding Graz entsprechend der EU-Richtlinie 2019/1937 ein Hinweisgeber:innensystem implementiert. Dieses ist seit 01.07.2022 in Betrieb.
Regeln für Interessenkonflikte und Eigengeschäfte
19–22 nicht relevant
23 Es bestehen keine persönlichen Interessen bzw. Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Transaktionen oder sonstigen Tätigkeiten der Gesellschaft.
24 Allfällige Geschäfte zwischen der Gesellschaft bzw. Konzernunternehmen und ihnen nahestehenden Personen oder Unternehmen entsprechen branchenüblichen Standards bzw. sind marktüblich.
25 Die Vorstandsmitglieder sind nicht Aufsichtsratsmitglieder in anderen, nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Aktiengesellschaften. Mag. Markus PERZ, MA MBA ist an der Wildbach Chalet Turrach OG als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt.
26 Nebentätigkeiten leitender Angestellter:
Prok. Dr. Michael HIERZENBERGER:
• Geschäftsführer der Grazer Unternehmensfinanzierungs GmbH
• Geschäftsführer der Stromnetz Graz GmbH
• Prokurist der Energie Graz GmbH
Prok. Mag. Christian KÖBERL:
• Vorstandsmitglied im Verein Nachwuchsleistungssportzentrum Steiermark (NLZ)
Prok. Mag. Gernot KURRENT:
• keine
Prok. Richard PEER, MSc:
• Geschäftsführer der achtzigzehn – Konzept & Gestaltung GmbH
• Stv. Aufsichtsratsvorsitzender der NAZ Ausbildungscampus GmbH
Prok. Dr. Peter STEPANTSCHITZ:
• Geschäftsführer der Dr. Peter Stepantschitz GmbH
Vergütung des Vorstands
26a, 26b nicht relevant
27, 27a, GR-Beschluss vom 05.11.2020 (GZ: A8 020081/2006/0254, A8 021515/2006/0272)
28–29a nicht relevant
Bezüge der Mitglieder des Vorstands der Holding Gaz (Aktivzeit) und Zahlungen an ehemalige Vorstandsmitglieder im Jahr 2025: 1.659,80 TEUR
V. Aufsichtsrat
Kapitel/Punkt
ÖCGK
Erörterung zu Kapitel bzw. Punkt lt. Kodex
Kompetenzen und Verantwortung des Aufsichtsrats
32 Die Arbeitsweise des Aufsichtsrats erfolgt auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 15.05.2013, idF vom 31.08.2020, sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats vom 04.06.2013.
Die Kapitalvertreter:innen des Aufsichtsrats wurden mit Beschluss des Gemeinderats vom 24.03.2022 und Generalversammlungsbeschluss der Holding Graz vom 01.04.2022 bestellt. Die Zahl der KapitalvertreterInnen wurde mit 10 festgelegt. Die Arbeitnehmer:innenvertreter werden gemäß ArbVG vom Betriebsrat nominiert.
Die Generalversammlung hat bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder sowie auf eine im Hinblick auf die Struktur und das Geschäftsfeld der Gesellschaft fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats geachtet.
Der Aufsichtsrat (Kapitalvertreter) besteht zu mindestens 40 Prozent aus Frauen. Kein Aufsichtsratsmitglied ist rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden, die seine berufliche Zuverlässigkeit infrage stellt.
33 nicht relevant
34 Der Aufsichtsrat übt seine Agenden, insbesondere die Überwachung des Vorstands, unter Wahrung des GmbH-Gesetzes sowie des Gesellschaftsvertrages aus. In der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ist ferner die Einrichtung von Ausschüssen und deren Entscheidungsbefugnis geregelt.
34a, 35 nicht relevant
36 Im Geschäftsjahr 2025 fanden 4 Aufsichtsratssitzungen statt.
37 Der Aufsichtsratsvorsitzende bereitet die Aufsichtsratssitzungen vor. Er hält insbesondere mit dem Vorstandsvorsitzenden regelmäßig Kontakt und diskutiert mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens.
38–38 c nicht relevant
Ausschüsse
39 Der Aufsichtsrat kann gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrags aus seiner Mitte zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten Ausschüsse bestellen, die zur Vorbereitung und Vorberatung der Beschlüsse im Aufsichtsrat berufen sind. Weiters kann der Aufsichtsrat den Ausschüssen die Befugnis einräumen, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Kompetenzen Beschlüsse zu fassen.
40, 40a Gemäß § 30g Abs. 4 GmbHG ist für die Holding Graz ein Prüfungsausschuss zu bestellen, da die Größenmerkmale einer großen Gesellschaft gem. § 221 UGB überschritten sind. Der Prüfungsausschuss erfüllt Prüfungs- und Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss, der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung sowie der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Aufsichtsrat über die Prüfungsergebnisse. Weiters erstellt der Prüfungsausschuss einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin und berichtet dem Aufsichtsrat darüber. Der Prüfungsausschuss erfüllt auch Überwachungsaufgaben im Sinne einer Prozesskontrolle für den Rechnungslegungsprozess und die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, des Internen Revisionssystems, der Unabhängigkeit und der Tätigkeit des Abschlussprüfers bzw. der Abschlussprüferin und ist für die Genehmigung von Nichtprüfungsleistungen zuständig.
Der Aufsichtsrat der Holding Graz hat am 08.04.2022 beschlossen, dass dem Prüfungsausschuss sechs Kapitalvertreter:innen angehören. Die Belegschaftsvertretung hat zwei Mitglieder namhaft gemacht.
Im Geschäftsjahr 2025 fanden 2 Sitzungen des Prüfungsausschusses statt.
Der Prüfungsausschuss der Holding Graz setzt sich wie folgt zusammen:
• Mag.ª Sieglinde Pailer (Vorsitzende und Finanzexpertin)
• Ingeborg Bergmann (Stellvertreterin)
• Dr. Gerhard Wohlfahrt
• Michael Ehmann
• Dr. Karlheinz Morré
• Dr. Mario Pirzl
• Wolfgang Rucker**
• Horst Schachner**
• Gerhard Sumann**
**) Arbeitnehmer:innenvertreter
Kapitel/Punkt
ÖCGK
Erörterung zu Kapitel bzw. Punkt lt. Kodex
Gemäß § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags kann der Aufsichtsrat einen Präsidialausschuss bilden, dem zumindest der Vorsitzende des Aufsichtsrats und eine stellvertretende Person angehören. Die gemäß § 110 ArbVG in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, mit der entsprechenden Anzahl an Mitgliedern mit Sitz und Stimme im Ausschuss vertreten zu sein. Der Präsidialausschuss ist berechtigt, die dem Aufsichtsrat gem. § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags obliegende Zustimmung zu einzelnen Geschäften gegen nachträgliche Berichterstattung an den Aufsichtsrat zu erteilen. Ausgenommen davon sind die zwingend dem Aufsichtsrat vorbehaltenen Beschlussfassungen.
Der Aufsichtsrat der Holding Graz hat am 08.04.2022 beschlossen, dass dem Präsidialausschuss vier Kapitalvertreter:innen angehören. Die Belegschaftsvertretung hat zwei Mitglieder namhaft gemacht.
Der Präsidialausschuss der Holding Graz setzt sich wie folgt zusammen:
• Dr. Kurt Fassl (Vorsitzender)
• Ingeborg Bergmann (Stellvertreterin)
• Elisabeth Rücker, MSc
• Michael Ehmann
• Wolfgang Rucker**
• Horst Schachner ** **) Arbeitnehmer:innenvertreter
Im Geschäftsjahr 2025 fanden 4 Sitzungen des Präsidialausschusses statt, im Umlaufwege wurden 23 Beschlüsse gegen nachträgliche Berichterstattung an den Aufsichtsrat gefasst.
Gemäß § 6 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat kann ein Personalausschuss gebildet werden, der berechtigt ist, gem. § 30g Abs. 4 GmbHG Beschlüsse zu fassen, die die Beziehung zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands betreffen, sowie die Genehmigung der in § 16 Geschäftsordnung für den Vorstand enthaltenen Zustimmung für die Aufnahme von nahen Angehörigen eines Vorstandsmitglieds oder eines Prokuristen bzw. einer Prokuristin als Dienstnehmer:in zu erteilen. Aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrats der Holding Graz vom 08.04.2022 werden die Aufgaben des Personalausschusses vom Präsidialausschuss wahrgenommen.
41–43 nicht relevant Regeln für Interessenkonflikte und Eigengeschäfte
44 Gemäß eigenen Angaben der Mitglieder des Aufsichtsrats sind keine genehmigungspflichtigen Vertragsabschlüsse getätigt worden und bestehen keine Interessenkonflikte.
45 Da die Holding Graz zu keinem anderen Unternehmen im Haus Graz im Wettbewerb steht, können auch keine derartigen Organfunktionen wahrgenommen werden.
46 Im Rahmen einer Sitzung wurden mögliche Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern abgefragt. Solche bestehen nicht.
47 Kredite an Aufsichtsratsmitglieder wurden nicht gewährt; Kredite außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens sind überdies untersagt.
48, 49 Verträge zwischen der Holding Graz und Aufsichtsratsmitgliedern außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen, die zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Derartige Verträge wurden nicht abgeschlossen.
Kapitel/Punkt
ÖCGK
Erörterung zu Kapitel bzw. Punkt lt. Kodex
50, 51 Gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 07.07.2022 über die Richtlinien für Aufsichtsratsmandate im Haus Graz soll von der Gesellschaft an alle Aufsichtsräte und -rätinnen – außer an aktive Mitglieder des Stadtsenats, des Gemeinderats sowie an Abteilungsleiter:innen der Stadt Graz und an Vorständ:innen bzw. Geschäftsführer:innen der direkten und indirekten Beteiligungen der Stadt Graz – eine Aufsichtsratsvergütung bezahlt werden. Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter:innen) erhalten ein Sitzungsgeld von 200 Euro pro Monat, der:die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 1.200 Euro pro Monat, der:die Vorsitzendenstellvertreter:in jeweils die Hälfte. Der:die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der:die jeweilige Vorsitzende der Ausschüsse erhalten 250 Euro pro Monat. Jedem Aufsichtsrats- bzw. Ausschussmitglied gebührt 100 Euro pro Sitzung.
Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2025 in €
Dr. Kurt Fassl
Ingeborg Bergmann
Elisabeth Rücker, MSc
GR Michael Ehmann
LAbg. Detlev Eisel-Eiselsberg
Mag. Christian Buchmann
Johanna Flitsch
Dr. Karlheinz Morré
Mag.ª Sieglinde Pailer
Dr. Mario Pirzl
Dr. Gerhard Wohlfahrt
Tamara-Juana Benedikt
Michaela Munter
19.100,00
8.300,00
8.600,00
3.100,00
2.400,00
2.800,00
2.900,00
6.000,00
3.000,00
3.000,00
Wolfgang Rucker 1.300,00
Horst Schachner
Gerhard Sumann
Qualifikation, Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
52, 52a, 53 Die Nominierung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch den Eigentümer, die Stadt Graz. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats (ohne Arbeitnehmervertreter:innen) beträgt 10. Gemäß eigener Angabe sind alle Mitglieder des Aufsichtsrats als unabhängig anzusehen. Die Aufsichtsratsmitglieder werden regelmäßig – im Rahmen der Berichterstattung des Vorstands in den Aufsichtsratssitzungen und Sitzungen der Ausschüsse des Aufsichtsrats sowie durch interne und externe Meldungen der Kommunikationsabteilung – über die Aktivitäten des Konzerns informiert.
54 nicht relevant
55, 56 Es bestehen keine Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Funktionen von Aufsichtsratsmitgliedern in in- und ausländischen börsennotierten Gesellschaften.
57 nicht relevant
Kapitel/Punkt
ÖCGK
Erörterung zu Kapitel bzw. Punkt lt. Kodex
58 Zusammensetzung des Aufsichtsrats 2025
Name und Kompetenzbereich Geburtsjahr
Funktionsbeginn (Datum der Erstbestellung)
Dr. Kurt Fassl Vorsitzender 1957 2022
Ingeborg Bergmann (1. Stellvertreterin) 1957 2022
Elisabeth Rücker, MSc (2. Stellvertreterin) 1965 2022
Michael Ehmann 1975 2022
LAbg. Detlev Eisel-Eiselsberg 1962 2022
Mag. Christian Buchmann 1962 2025
Johanna Flitsch 1959 2022
Dr. Karlheinz Morré 1967 2022
Mag.ª Sieglinde Pailer 1961 2017
Dr. Mario Pirzl 1961 2022
Dr. Gerhard Wohlfahrt 1964 2022
Tamara-Juana Benedikt ** 1976 2020
Michaela Munter** 1964 2023
Wolfgang Rucker ** 1965 2018
Horst Schachner ** 1962 1994
Gerhard Sumann ** 1975 2024
**) Arbeitnehmervertreter:innen
Ende der Funktionsperiode
Beendigung der Generalversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 entscheidet
siehe Vorsitzender
siehe Vorsitzender
siehe Vorsitzender
10.01.2025 (Zurücklegung)
siehe Vorsitzender
siehe Vorsitzender
siehe Vorsitzender
siehe Vorsitzender
siehe Vorsitzender
siehe Vorsitzender
unbefristet
unbefristet
unbefristet
unbefristet
unbefristet
Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben im Geschäftsjahr 2025 an mehr als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen.
Mitbestimmung
59 Die vorgeschriebene Drittelparität im Aufsichtsrat gemäß Arbeitsverfassungsgesetz ist gegeben.
VI. Transparenz und Prüfung
Transparenz der Corporate Governance
60, 61 Grundlage der Corporate Governance für die Holding Graz ist der Österreichische Corporate Governance Kodex, Fassung Jänner 2025 (abrufbar unter https://www.corporate-governance.at/uploads/u/corpgov/files/kodex/corporate-governance-kodex-012025.pdf).
174 | Holding Graz Geschäftsbericht 2025
Kapitel/Punkt
ÖCGK
Erörterung zu Kapitel bzw. Punkt lt. Kodex
Der vorliegende Bericht der Holding Graz und der zugrundeliegende Corporate Governance Kodex werden auf der Website der Gesellschaft unter www.holding-graz.at veröffentlicht.
Der Vorstand der Holding Graz bekennt sich zu den Prinzipien der vertrauensvollen und gleichberechtigten Zusammenarbeit aller weiblichen und männlichen Beschäftigten im Unternehmen. Ziel der aktiven Personalpolitik ist es, den Frauenanteil vor allem in qualifizierten Tätigkeiten sowie auf allen Leitungs- und Führungsebenen zu erhöhen.
Bei den Kapitalvertreter:innen im Aufsichtsrat ist der Anteil von Frauen mit 40 % erfüllt.
In der Holding Graz ist eine Genderbeauftragte beschäftigt, die u. a. an der gezielten Umsetzung von Frauenförderung im Unternehmen mitwirkt. Zudem ist im Unternehmen freiwillig eine Gleichbehandlungsbeauftragte bestellt.
Die Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt durch den Eigentümer der Holding Graz, die Stadt Graz, welche ihren Aktivitäten ein generelles Diversitätskonzept zugrundgelegt.
62 nicht relevant
Rechnungslegung und Publizität
63–68 nicht relevant
69, 70 Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die wesentlichen finanziellen und nicht-finanziellen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, sowie die wichtigsten Merkmale des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems – im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess – beschrieben. Die wesentlichen eingesetzten Risikomanagement-Instrumente in Bezug auf nicht-finanzielle Risiken sind darin beschrieben.
Investor Relations / Internet
71–76 nicht relevant
Abschlussprüfung
77 nicht relevant
78 Die in diesem Punkt formulierten Voraussetzungen für einen Abschlussprüfer bzw. eine Abschlussprüferin wurden bei der Auswahl des Abschlussprüfers bzw. der Abschlussprüferin berücksichtigt. Über Vorschlag des Aufsichtsrats wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 06.05.2025 die Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, mit dem Sitz in Wien, zur Abschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2025 (Einzel- und Konzernabschluss der Holding Graz) bestellt.
79 Ausschluss- oder Befangenheitsgründe betreffend die Abschlussprüferin sind dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zu melden. Derartige Gründe liegen nicht vor. Über Schutzmaßnahmen, die getroffen worden sind, um eine unabhängige und unbefangene Prüfung sicherzustellen, ist dem Prüfungsausschuss zu berichten.
80 Die Abschlussprüferin hat für die Holding Graz und deren Tochtergesellschaften keine die Unabhängigkeit beeinträchtigenden Beratungsleistungen erbracht. Das Schreiben der Abschlussprüferin vom 03.10.2025 über das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen nach §§ 271 und 271a UGB liegt vor.
81 Beim Prozedere für die Wahl des Abschlussprüfers bzw. der Abschlussprüferin wurde die in diesem Punkt geforderte Vorgangsweise eingehalten.
81a, 81 b nicht relevant
82 Der Aufsichtsrat und der Prüfungsausschuss werden über das Ergebnis der Abschlussprüfung in Form der vorgeschriebenen Prüfungsberichte und der Ausübung der Redepflicht . der Abschlussprüferin informiert.
82a nicht relevant
83 Die in diesem Punkt geforderte Beurteilung des Risikomanagements wurde erstellt, dem Vorstand vorgelegt und wurde in der Aufsichtsratssitzung behandelt.
Anhänge 1, 2a, 2b, 3, 4: nicht relevant
Veränderungen nach dem Abschlussstichtag: Zwischen dem Abschlussstichtag und dem Zeitpunkt der Aufstellung des Corporate-Governance-Berichts (03.02.2025) liegen keine wesentlichen, berichtspflichtigen Sachverhalte vor.
Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH
Der Vorstand:
Vorstandsdirektor Mag. Markus Perz, MA MBA
Vorstandsvorsitzender Mag. Dr. Gert Roman Heigl
Vorstandsdirektorin Dipl.-Ing.in Dr.in Alexandra Loidl
176 | Holding Graz Geschäftsbericht 2025
