58. Jahrgang - Bozen, April 2023 - Nr. 4 JAHRE
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Fachzeitung für Hotellerie und Gastronomie
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HGV für Aufschub eingesetzt Antrag um Bettenerhöhung ist bis 30. Juni einzureichen
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Die Landesregierung hat Ende März beschlossen, die Frist für die Einreichung des Antrags um Erhöhung der in der Erlaubnis angeführten Anzahl der Gästebetten auf Freitag, 30. Juni, zu verlängern. Der HGV hat sich für diesen Aufschub eingesetzt. „Wir haben bei vielen Beratungsgesprächen bei unseren Mitgliedern gesehen, dass die konkreten Fälle sehr unterschiedlich sind und der bürokratische Aufwand für die Antragstellung teilweise sehr aufwendig ist. Mit der Folge, dass die Anspruchsberechtigten Schwierigkeiten hatten, die festgelegte Frist (31. März) einzuhal-
ten“, bemerkt HGV-Präsident Manfred Pinzger. Landesrat Arnold Schuler und die Landesregierung konnten davon überzeugt werden, dass die Frist für den Antrag auf Erhöhung der in der Erlaubnis beziehungsweise Tätigkeitsmeldung angeführten Bettenzahl zu knapp bemessen gewesen ist.
Thema Parkplatznachweis Gleichzeitig hat sich der HGV dafür eingesetzt, dass der Parkplatznachweis bei einer Erhöhung der Bettenzahl nicht mehr zu erbringen ist. „Auch diese Bestimmung führt bei vielen Anspruchsberechtigten zu
erheblichen Schwierigkeiten, weshalb der HGV die Landesregierung neuerlich ersuchte, vom Parkplatznachweis abzusehen“, unterstreicht HGV-Präsident Manfred Pinzger. Die Landesregierung hat diesbezüglich einstweilen beschlossen, dass der erforderliche Parkplatznachweis nicht mehr sofort, also bis 30. Juni, sondern innerhalb eines Jahres ab Vorlage des Antrags erbracht werden muss. Dies ist zwar eine Erleichterung, trotzdem wird sich der HGV weiterhin für eine Abschaffung dieser einschränkenden Auflage einsetzen. Landesrat Arnold Schuler, der die Anregung des HGV, einen Terminauf-
schub vorzusehen, übernommen hat, sagte in einer Stellungnahme: „Selbstverständlich werden wir nur jene Nachmeldungen von Gästebetten anerkennen, die den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den urbanistischen, baulichen und hygienisch-sanitären Voraussetzungen, entsprechen.“ Reicht ein Betrieb bis zum 30. Juni keinen Antrag ein, gilt die auf der Erlaubnis oder in der Tätigkeitsmeldung aufscheinende Bettenzahl als höchste Beherbergungskapazität für Personen über 14 Jahren. Ausführliche Informationen finden sich auch auf der Website des HGV. www.hgv.it
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Auf dem Weg zum Nachhaltigkeitslabel Südtirol
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