DER BÄR, Ellmau am Wilden Kaiser, Covid-19 Information - Hotellerie Österreich

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Informationen für unsere Kunden und Partner in der Hotellerie in Österreich zu COVID-19 und Versicherungsdeckung Stand: 29.5.2020

Stornodeckung auch bei COVID-19-Erkrankung trotz Pandemiestatus Aufgrund der verbesserten Situation werden wir COVID-19 ab sofort so lange nicht als Pandemie und damit in der Storno- und Reiseabbruchversicherung als Ausschlussgrund einstufen, wie die Situation stabil bleibt und es nicht wieder zu einem verstärkten Auftreten (zweite Infektionswelle) und damit zu Verschärfungen der Maßnahmen insbesondere auch der Reisebeschränkungen kommt. Solange die Situation also stabil bleibt, gilt wieder vollumfänglicher Stornoversicherungs- und Reiseabbruchsschutz. Auch Stornofälle im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankung sind gedeckt, obwohl COVID19 noch als Epidemie oder Pandemie eingestuft wird (WHO, Österreichische Gesundheitsbehörden, der PandemieAusschluss lt. der ERV-RVB wird so lange also nicht eingewendet). Dies gilt ebenso für allfällige Reiseabbruchskosten. Hier einige konkrete Beispiele zur Erläuterung der Stornodeckung. Es besteht Deckung für den Fall, dass ein versicherter Gast die Reise nicht antreten kann oder abbrechen muss, · · · ·

weil eine erhöhte Temperatur gemessen wird, auch wenn ein späteres Testergebnis negativ ist, oder er/sie auf COVID-19 positiv getestet wurden, ohne Symptome zu zeigen. weil er/sie an COVID-19 Symptomen erkrankt ist. weil ein naher Angehöriger oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person an COVID-19 erkrankt und eine dringende Anwesenheit erforderlich ist. weil ein naher Angehöriger im gemeinsamen Haushalt an COVID-19 erkrankt und der Gast sich deshalb in Quarantäne begeben müssen.

Wenn der Gast während des Aufenthaltes erkrankt und das Hotel nicht verlassen darf, besteht Deckung im Umfang der unfreiwilligen Urlaubsverlängerung. Eine Quarantäne des gesamten Hotels oder in einem separaten Quartier ist nicht versichert. Kein Stornoschutz besteht aber, wenn der versicherte Gast die Reise nicht antreten kann oder will, weil er ein Risikopatient ist bzw. er sich - auch als Risikopatient - aufgrund steigender Fallzahlen am Urlaubsort Sorgen um eine Ansteckung macht. Weiterhin unterscheiden wir bei den Prämien nicht zwischen Risikopatienten und Nicht-Risikopatienten und weiterhin gibt es bei uns keine Altersgrenzen. Stornogründe, die ursächlich mit der bisherigen Pandemie im Zusammenhang stehen, wie z.B. ein Arbeitsplatzverlust, sind weiterhin nicht gedeckt. Für den Fall, dass es wieder zu einem verstärkten Auftreten von Infektionen kommt (zweite Welle) und die endlich wieder gewonnenen Reisefreiheiten zurückgenommen und neuerliche Beschränkungen verhängt werden, müssten wir dementsprechend den Pandemieausschluss lt. ERV-RVB wieder einwenden und es bestünde kein Stornoschutz. Wenn die Leistungsträger oder Reiseveranstalter aus diesen Gründen ihre Leistungen nicht erbringen könnten, dürften ohnedies keine Stornokosten verrechnet werden. Ausdrücklich gilt, dass sich die Frage der Versicherungsdeckung immer nur nach dem konkreten Zeitpunkt beurteilen lässt, zu dem der Schadenfall eingetreten ist. Es ist also entscheidend, wie etwa die Umstände der „Reisefreiheit“ und etwaiger neuer Erkrankungswellen zum Zeitpunkt des Schadeneintritts effektiv aussehen und welche behördlichen Regelungen gelten.

Rückfragen und Erreichbarkeit Wir ersuchen Sie, alle Anfragen, insbesondere auch zum Thema Coronavirus und Versicherungsschutz, direkt an Ihre Gebietsleiterin bzw. an corona@europaeische.at zu mailen. Emails werden vom Vertriebsteam der Europäischen zeitnah bearbeitet. www.europaeische.at


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