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SonntagsZeitung_2024-03-03

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S ONNTAGS Z EITUNG

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Osterfeuer müssen angemeldet werden Noch ist der Winter nicht vorbei, aber die ersten Vorbereitungen für die Osterfeuer Ende März haben bereits begonnen.

Personenkreise wie Nachbarn oder Anwohner einer bestimmten Straße. „Bei Osterfeuern müssen die unmittelbar geltenden natur- und artenschutzrechtlichen Gesetzesvorgaben beachtet werden. Um zu verhindern, dass Vögel die aufgeschichteten Holzund Reisighaufen als Brutplatz nutzen und dort Nester anlegen, die dann beim Abbrennen mitsamt der Eier oder Jungvögel zerstört werden, sind die Haufen in der Regel möglichst spät (maximal eine Woche vor dem Abbrennen) aufzuschichten. Bei einer früheren Anlieferung muss das Material mindestens wöchentlich umgelagert werden. Das Brennmaterial muss zudem kurz vor dem Anzünden nochmals umund aufgeschichtet werden. Neben den Vogelarten wird damit auch anderen Kleintieren, wie Igeln und Kaninchen, die Gelegenheit gegeben, die aufgeschichteten Haufen noch vor dem Abbrennen zu verlassen, um somit einem qualvollen Tod zu entkommen“, so der Landkreis.

GRAFSCHAFT An vielen Orten

wachsen in der Grafschaft Bentheim Grünabfallberge, die später als Osterfeuer abgebrannt werden sollen. Gerade in diesem Jahr ist es dabei äußerst wichtig, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, teilt der Landkreis mit. Aufgrund des milden Winters und des zeitigen Frühjahrs sei es sehr wahrscheinlich, dass in bereits länger bestehenden Holz- und Reisighaufen Vögel brüten und sich dort schon Gelege oder sogar die ersten Jungvögel befinden. Umso wichtiger sei es, dass sich die Veranstalter von Osterfeuern um die nötigen Schutzmaßnahmen kümmern. „Das Abbrennen von Holz- und Reisighaufen, in denen sich Nester befinden, ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn bestimmte Arten betroffen sind, handelt es sich sogar um eine Straftat“, so der Landkreis. Grundsätzlich müsse ein Brauchtumsfeuer spätestens 14 Tage vorher beim zuständigen Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt unter Angabe von Datum und Ort schriftlich

Am Osterwochenende brennen wieder zahlreiche Feuer im Landkreis.

angemeldet werden. „In diesem Jahr endet die Anmeldefrist am 15. März. Eine Nachmeldung ist ausgeschlossen. Die jeweilige Behörde informiert dann die zuständige Brandschutzdienststelle des Landkreises Grafschaft Bent-

heim, die zentrale Leitstelle und die örtliche Feuerwehr. Osterfeuer dürfen nur an geeigneten Standorten abgebrannt werden und dienen nicht zur generellen Entsorgung von Grünabfällen, auch wenn diese zurzeit vermehrt

Foto: dpa

anfallen. Die für die Verbrennung vorgesehene Menge sollte 150 Kubikmeter nicht übersteigen“, teilt der Landkreis mit. Private Osterfeuer sind verboten – darunter fallen beispielsweise auch eingegrenzte

Weitere Informationen erteilen die Ordnungsämter der jeweiligen Gemeinde oder Stadt. Sollten abfallrechtliche Probleme auftauchen, wenn zum Beispiel im Brennmaterial Abfälle (Altreifen, Plastik, lackiertes Holz) vorgefunden werden, ist das ein Fall für die Untere Abfallbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim. Diese wird dann entsprechend informiert.

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