Frank Kuschel
Arbeit mit Hauptsatzungen und Geschäfts ordnungen in den Thüringer Kommunen Erläuteru ng zum Thür en in Kommun ger alrecht
Hinweis: Seit 2016 sind umfangreiche Veränderungen der ThürKO in Kraft getreten. Diese haben auch erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit mit Hauptsatzungen und Geschäftsordnungen in den Gemeinden, Städten und Land kreisen. Das nachfolgende Material wurde unter Berück sichtigung dieser gesetzlichen Veränderungen überarbeitet. Das Material gibt auch einen Überblick über wesentliche kommunalrechtliche Bestimmungen in Thüringen, die sich insbesondere aus der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ergeben.
Kommunalpolitisches Forum Thüringen e.V. Die Thüringengestalter Trommsdorffstraße 4 99084 Erfurt
Stand: Juni 2019
Inhaltsverzeichnis
A. Hauptsatzung
B. Geschäftsordnung
Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
1. Allgemeine Bemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 2. Fraktionen, Bildung, Rechte und Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . 48 3. Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 4. Rechte und Pflichten der Gemeinderats-/ Kreistagsmitglieder und der sachkundigen Bürger. . . . . 52 5. Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung . . . . . . 54 6. Beschlussfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 7. Teilnahmepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 8. Persönliche Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 9. Beschlussfassung und Wahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 10. Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 11. Fragestunde (Bürgersprechstunde, Einwohnersprechstunde). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 12. Sitzungsleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 13. Niederschrift, Übersendung von Abschriften der Niederschriften über Sitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 14. Geschäftsgang der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 15. Beanstandungsverfahren (Aussetzung von Beschlüssen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 16. Geschäftsgang des Ortsteil-/Ortschaftsrates . . . . . . . . . . . 72 17. Weitere Vorschläge für den Inhalt der Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 18. Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen, Thüringer Antikorruptionsrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
1. Form der öffentlichen Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2. Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3. Unterrichtung der EinwohnerInnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 4. Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 5. Wahl eines Vorsitzenden des Gemeinderates/ Kreistages. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 6. Bildung eines Ausländerbeirates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 7. Ausschusszusammensetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 8. Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Gemeinden unter 10.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 9. Übertragung weiterer Aufgaben auf den Bürgermeister/Landrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 10. Wahl der Beigeordneten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 11. Einteilung des Gemeindegebietes in Ortsteile/ Ortschaften, Benennung der Ortsteile/Ortschaften, Einführung der Ortsteil-/Ortschaftsverfassung (nur für Gemeinden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 12. Übertragung weiterer Aufgaben auf den Ortsteil-/Ortschaftsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 13. Weitere Vorschläge für den Inhalt der Hauptsatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Vorbemerkungen
Vorbemerkungen Am 26. Mai 2019 finden in Thüringen Kommunalwahlen statt. Die neue kommunale Wahlperiode beginnt am 1. Juni 2018 und wird spätestens am 30. Juni 2024 enden. Unmittelbar nach den Kommunalwahlen werden sich die Gemeinde- und Stadträte sowie die Kreistage konstituieren. Bei den Kommunalwahlen werden auch die Ortschaftsund Ortsteilräte neu gewählt, soweit entsprechende Ort schaftsverfassungen bestehen. Es ist davon auszugehen, dass in den ersten Sitzungen der neu gewählten Gremien auch die Überarbeitung der Hauptsatzungen und Geschäftsordnungen erfolgt. Die neu gewählten Räte und Kreistage mussten spätestens 14 Tage nach Beginn der Amtszeit zur ersten Sitzung zusam menkommen (vgl. § 35 Abs. 1 ThürKO, § 112 ThürKO). Im kommunalen Alltag steht die Arbeit mit den Hauptsatzun gen und Geschäftsordnungen ständig auf der Tagesordnung. Beide Dokumente bilden die Grundlage für das Funktionie ren der Arbeit der Organe der Gemeinde (der Ortschaft/dem Ortsteil) bzw. des Landkreises. Die Thüringer Kommunalordnung wurde in jüngster Vergan genheit mehrfach geändert. Im Oktober 2016 wurden zudem die gesetzlichen Bestimmungen zu Einwohneranträgen, Bür gerbegehren und Bürgerentscheide in einem gesonderten Gesetz (ThürEBBG) normiert. Thüringen ist das erste Bundes land, das diesen Weg bisher gegangen ist.
4
In Folge der Änderungen in der ThürKO sind auch Änderun gen in den Hauptsatzungen und Geschäftsordnungen not wendig. Der Gesetzgeber hat für die Anpassung der Haupt satzungen und Geschäftsordnungen an die neue Rechtslage jedoch keine zeitlichen Vorgaben gemacht. Die Gemeinden und Landkreise sind jedoch angehalten, ihre Hauptsatzungen und Geschäftsordnungen möglichst zeit nah den neuen gesetzlichen Regelungen anzupassen (Grund satz des gesetzmäßigen Handelns) In den nachfolgenden Erläuterungen wird auf diese notwen digen oder zu empfehlenden Änderungen hingewiesen. Zur Sicherung der leichteren Lesbarkeit wurde eine ge schlechterneutrale Funktionsbezeichnung verwendet. Die gilt für alle Geschlechter gleichermaßen. Für die Arbeit mit den Hauptsatzungen und Geschäftsordnungen sollten nachfolgend Hinweise und Anregungen Beachtung finden:
A
Hauptsatzung
A. Hauptsatzung
Nach § 20 Abs. 1 bzw. § 99 Abs. 1 ThürKO hat jede Gemeinde/ jeder Landkreis eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu regeln, was nach den Bestimmungen der ThürKO einer Regelung durch die Hauptsatzung vorbe halten ist. Hierzu zählen: 1. Einteilung des Gemeindegebietes in Ortsteile/Ortschaf ten, Benennung der Ortsteile/Ortschaften – trifft nur auf Gemeinden zu, 2. Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen (§ 21 und § 100 ThürKO), 3. Entschädigung (§ 13 Abs. 1 und § 95 ThürKO), 4. Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Unter richtung und Beratung der Einwohner (§ 15 Abs. 1 ThürKO) – trifft nur für Gemeinden zu, 5. Wahl eines Vorsitzenden des Gemeinderates/Kreistages (§ 23 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 ThürKO), 6. Wahl eines Ausländerbeirates (§ 26 Abs. 4 und § 105 Abs. 2 ThürKO), 7. Regelungen zur Bildung und Zusammensetzung von Aus schüssen und anderen Gremien, insbesondere wenn Aus schusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder über steigt (§ 27 und § 102 ThürKO), 8. Rechtsstellung des Bürgermeisters, Wahl eines hauptamt lichen Bürgermeisters (§ 28 ThürKO) – trifft nur auf Gemein den zu, 9. Übertragung weiterer Aufgaben an den Bürgermeister bzw. Landrat (§ 29 Abs. 4 und § 107 Abs. 3 ThürKO), 10. Bestellung (Wahl) und Rechtsstellung der Beigeordneten (§ 32 und § 110 ThürKO), 11. Einführung der Ortschafts- bzw. Ortsteilverfassung (§ 45 bzw. 45 a Abs. 1 ThürKO) – trifft nur für Gemeinden zu, 12. Wahl der Mitglieder des Ortsteil-/Ortschaftsrates (§ 45 Abs. 3 ThürKO) – trifft nur auf Gemeinden zu. Darüber hinaus können andere für die Verfassung der Gemeinde/des Landkreises wesentliche Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden, so auch zusätzliche Möglichkeiten, die demokratischen Mitwirkungen der Einwohner*innen voll auszuschöpfen (z. B. Regelungen zu den Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (vgl. §§ 16/17 bzw. 96 a i.V. m. ThürEBBG). In die Hauptsatzung sollten nur die Regelungen aufgenom men werden, die für die innere Verfassung der Gemeinde/des Landkreises wesentlich sind. Alle weiteren notwendigen Regelungen sollten gegebenen falls in die Geschäftsordnung eingegliedert werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Hauptsatzung dem Satzungsverfahren nach § 21 ThürKO unter liegt (Beschlussfassung, Vorlage bei der Rechtsaufsicht, Aus fertigung, Veröffentlichung). 6
Zudem bedürfen die Beschlussfassung und die Änderun gen der Mehrheitsentscheidung aller Mitglieder des Gemein derates/Kreistages – qualifizierte Mehrheit (vgl. § 20 Abs. 1 bzw. § 99 Abs. 1 ThürKO). Änderungen in der Hauptsatzung sind demnach »aufwen diger« als Änderungen in der Geschäftsordnung (hier nur ein facher Beschluss erforderlich). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Regelungen der Hauptsatzung Rechtswirkungen nach außen (für Dritte) ent falten, während die Regelungen der Geschäftsordnung im Regelfall nur eine Innenwirkung (Verhältnis der kommunalen Organe, Gestaltung innerer Verfahrensabläufe) haben. Sollen Regelungen getroffenen werden, die für Dritte von Bedeutung sind, müssen diese in die Hauptsatzung Aufnahme finden. Die Hauptsatzung ist die wichtigste Satzung einer Gemeinde bzw. eines Landkreises; sie ist gewissermaßen deren Ver fassung und ergänzt das in der Thüringer Kommunalordnung fixierte Kommunalverfassungsrecht durch ortsspezifische Festlegungen. Dabei handelt es sich überwiegend um Organi sationsrecht. Der Erlass einer Hauptsatzung ist Pflichtaufgabe einer Gemeinde/eines Landkreises (vgl. § 20 Abs. 1 bzw. § 99 Abs. 1 ThürKO).
A. Hauptsatzung
1. Form der öffentlichen B ekanntmachung von Satzungen (§ 21 und § 100 ThürKO)
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung zu regeln. Dabei sind die Bestimmungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) vom 22. August 1994 (GVBl. Nr. 30, S. 1045) zu berücksichtigen. Die Satzungen treten demnach am Tage nach ihrer Bekannt machung in Kraft. In den Satzungen kann ein anderer Zeit punkt bestimmt werden, in bewährten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden können, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung fol gende Tag.
Wird Variante 1 gewählt, muss in der Hauptsatzung das Amtsblatt namentlich bezeichnet werden. Bei Variante 2 sind die Zeitungen in der Hauptsatzung namentlich zu benennen. Bei Variante 3 müssen in der Hauptsatzung die Standorte der Verkündungstafeln benannt werden.
Satzungen müssen vor ihrer Bekanntmachung der Rechtsauf sichtsbehörde vorgelegt werden. Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangs bestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsauf sichtsbehörde erhalten hat, bekanntgemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn dies die Rechtsauf sichtsbehörde genehmigt.
Durch die Regelung in § 21 Abs. 3 ThürKO (»Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandung des Satzungsbe schlusses durch die zuständige Rechtsaufsicht haben keine aufschiebende Wirkung.«) soll klargestellt werden, dass Wider spruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandung von Satzungen keine aufschiebende Wirkung haben und dement sprechend auch nicht zu einer Veröffentlichung von beanstan deten Satzung nach Ablauf der Monatsfrist des § 21 Abs. 3 Satz 2 berechtigen. Anders formuliert: Wird ein Satzungs beschluss durch die Rechtsaufsicht beanstandet und geht dagegen die Gemeinde rechtlich vor, ist das Satzungsverfah ren bis zur Endscheidung im Widerspruchs-/Anfechtungsver fahren ausgesetzt.
Nach der ThürBekVO geht der Verordnungsgeber im Grund satz davon aus, dass die Gemeinden und Landkreise ihre Satzungen in einem eigenen Amtsblatt bekannt machen. Es besteht hier jedoch keine gesetzliche Pflicht. Vielmehr hat die Gemeinde oder der Landkreis die Möglichkeit, in der Haupt satzung auch andere Formen der Bekanntmachung festzule gen. Hierzu zählen (für Gemeinden): 1. Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, 2. eine (oder mehrere) in der Gemeinde verbreitete und mindestens einmal wöchentlich erscheinende Zeitung (gilt auch für Landkreise) oder 3. Verkündungstafeln in Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern. Zudem räumt genannte Verordnung ein, von der vorgese henen Art der Bekanntmachung abzuweichen, wenn diese wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden kann.
Die Bekanntmachungsverordnung des Innenministers ist am 1. November 1994 in Kraft getreten und regelt unter anderem, dass ein Amtsblatt ein eigenständiges Druckerzeugnis ist und die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angeben muss.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Form vorschriften, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachver halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung gel tend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jeder mann diese Verletzung zusätzlich geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
7
A. Hauptsatzung
2. Entschädigung
Ehrenamtlich tätige Bürger haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Außerdem erhalten sie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls hinsichtlich der zur Wahrnehmung des Ehrenamtes notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Ersatzes des Ver dienstausfalls eine Verdienstausfallpauschale. Personen, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrper sonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, e rhalten eine zusätzliche Entschädigung nach Maßgabe eines Stun denpauschalsatzes. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung (vgl. § 13 Abs. 1 und § 95 ThürKO). Zur Entschädigung gibt es in Thüringen eine Thüringer Ver ordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemein derats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (ThürEntschVO) vom 29. August 1995 (GVBl. Nr. 16, S. 311), ge-ändert durch Ver ordnung vom 6. November 2018 (GVBl. 13/2018, S. 703 ff). Die hier festgelegten Höchstsätze dürfen nicht überschrit ten werden. (Auf die steuerrechtliche und sozialversicherungs rechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen wird an dieser Stelle nicht eingegangen, da diese in den Hauptsatz ungen nicht zu regeln ist.) Zugleich ist normiert, dass ein Mindestanspruch von 50 Prozent des Höchstsatzes besteht. Es bestehen nach § 13 und § 95 ThürKO ein Rechtsanspruch auf Entschädigung für ehrenamtlich Tätige sowie ein Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (insbesondere Reise- und Fahrtkos ten). Gleiches trifft für den Verdienstausfall zu. Die monatlichen Pauschalen für Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder dürfen folgende Höchstsätze nicht überschreiten – in Gemeinden, Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl: 1. bei bis zu 5.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 Euro 2. bei bis zu 10.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 Euro 3. bei bis zu 50.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 Euro 4. bei bis zu 100.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390 Euro 5. bei über 100.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 Euro Das Sitzungsgeld darf nicht mehr als 40,00 Euro, in Städten und Landkreisen mit mehr als 50.000 Einwohner nicht mehr 8
als 60,00 Euro je Sitzung betragen. Wird neben dem Sitzungs geld ein Sockelbetrag gezahlt, so dürfen folgende Höchst sätze nicht überschritten werden – in Gemeinden, Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl: 1. bei bis zu 5.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Euro 2. bei bis zu 10.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Euro 3. bei bis zu 50.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 Euro 4. bei bis zu 100.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 Euro 5. bei über 100.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 Euro Bei diesem Aufwandsentschädigungsmodell darf das Sit zungsgeld maximal 30,00 Euro betragen. Eine gesetzliche Regelung für die Aufwandsentschädigung von Mitgliedern der Ortschaftsräte gibt es nicht. Denen steht nach § 13 Abs. 1 Satz 5 ThürKO jedoch eine Entschä digung zu. Eine Regelung ist hierzu in der Hauptsatzung zu treffen. In Anlehnung an die Regelungen für den Ortsbürgermeister (50 Prozent der Höchstentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters) sollte die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortschaftsrates auch 50 Prozent der Höchstbeträge für Gemeinderatsmitglieder betragen. Sitzungsgelder dürfen gezahlt werden für jede Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates/Kreistages und der jeweiligen Ausschüsse sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Sitzungen des Gemeinderates/Kreis tages dienen. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Sitzungen des Gemeinderates/Kreistages nicht übersteigen. Pro Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt werden. Bürgermeister (unabhängig von ihrer Rechtsstellung) und Landräte als kommunale Wahlbeamte erhalten für ihre Teilnah me an den Sitzungen keine Entschädigung (ebenso wenig die Beigeordneten), weil deren Aufwand bereits durch Besoldung (bei Beamten auf Zeit) bzw. für das Amt gewährte Entschädi gung (bei Ehrenbeamten) abgegolten und die Teilnahme an Sitzungen Teil der Amtsausübung ist.
A. Hauptsatzung
An Vorsitzende der Ausschüsse sowie der Fraktionen kann neben den bereits genannten Entschädigungen bis zu folgen den Höchstbeträgen eine zusätzliche monatliche Entschädi gung gezahlt werden – in Gemeinden, Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl 1. bei bis zu 5.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Euro 2. bei bis zu 10.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 Euro 3. bei bis zu 50.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 Euro 4. bei bis zu 100.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 Euro 5. bei über 100.000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390 Euro Bezüglich der Größe der Ausschüsse und Fraktionen kann diese zusätzliche Entschädigung differenziert gestaltet wer den. Führt der Bürgermeister/Landrat oder ein Beigeordneter einen Ausschuss, dann erhält dieser keine zusätzliche Ent schädigung. Vorsitzende von Gemeinderäten/Kreistagen erhalten mo natlich nachfolgende zusätzliche Entschädigungen: Zunächst kann der Vorsitzende ein zusätzliches Sitzungsgeld für jede Sitzung, die er leitet, gezahlt werden. Gezahlt werden kann alternativ eine zusätzliche monatliche Entschädigung. Diese zusätzliche monatliche Entschädigung darf nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, der Stadt oder des Landkreises folgende Höchstsätze nicht überschreiten: 1. bei bis zu 5 000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Euro 2. bei bis zu 10 000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Euro 3. bei bis zu 50 000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 Euro 4. bei bis zu 100 000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 Euro 5. bei über 100 000 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 Euro Leitet der Bürgermeister/Landrat die Sitzungen des Gemeinde rates/Kreistages (ist also kein Vorsitzender des Gemeinde rates/Kreistages gewählt wurden), erhält dieser keine zusätz liche Entschädigung. Stellvertretende Ausschuss oder Frak tionsvorsitzende sowie die Stellvertreter der Vorsitzenden der Gemeinderäte/Kreistage können für die Sitzungen, die sie leiten, ein zusätzliches Sitzungsgeld erhalten. Für sachkündige Bürger in den Ausschüssen gibt es keine spezielle Regelung. In der kommunalen Praxis enthalten die sachkundigen Bürger nur Sitzungsgelder für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen. Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten (ehrenamt liche Bürgermeister, Ortschafts-/Ortsteilbürgermeister, ehren amtliche Beigeordnete) erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird jeweils durch Beschluss des Gemeinderates/Kreistages in der Hauptsatzung im Rahmen der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermes sen festgesetzt.
Bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, die Schwierig keiten der Verwaltungsverhältnisse und der Umfang der Be anspruchung des ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten zu berücksichtigen. Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit des ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten kein Beschluss des Gemeinderates/Kreistages zustande, so wird bis zur Beschlussfassung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Prozent der in Betracht kommenden Höchst beträge gewährt. Nimmt der kommunale Wahlbeamte länger als drei Monate sein Amt nicht wahr, dann erhält er für die Zeit, die über drei Monate hinausgeht keine Entschädigung. Keine Entschädigung erhält der kommunale Wahlbeamte, wenn er seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung sei ner Dienstgeschäfte untersagt ist. Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters darf folgende monatlichen Höchstbeträge nicht übersteigen:
Einwohnerzahl bis 500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 Euro Einwohnerzahl 501–1.000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.060 Euro Einwohnerzahl 1.001–2.000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.335 Euro Einwohnerzahl 2.001–3.000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.475 Euro Einwohnerzahl 3.001–5.000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.615 Euro Einwohnerzahl mehr als 5.000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.950 Euro
(siehe: Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit vom 07.09.1993 – GVBl. S. 617; zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.12.2009)
Für die Ortsteilbürgermeister gilt diese Regelung mit der Maßgabe, dass die Aufwandsentschädigung 45 Prozent und Ortschaftsbürgermeister 55 Prozent des monatlichen Höchst betrages nicht übersteigen darf. Ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsbürgermeister erhalten keine zusätzliche Entschädi gung als Gemeinderatsmitglieder. Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen »ersten« Beigeordneten (Stellvertreter des Bürgermeisters) darf bis 25 Prozent, die der weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten bis neun Prozent der Aufwandsentschädigung des ehrenamt lichen Bürgermeisters betragen. Ist einem ehrenamtlichen Beigeordneten die Leitung eines Geschäftsbereiches nach § 32 Abs. 5 Satz 2 ThürKO übertra gen, darf die Aufwandsentschädigung bis zu 35 Prozent der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters betragen (Neuregelung in zweiter Verordnung über die Auf wandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahl beamten auf Zeit vom 13. April 1999). Die Aufwandsentschädigung des zum ersten Stellvertreter des Landrats ernannten ehrenamtlichen Beigeordneten darf folgende monatlichen Höchstbeträge nicht übersteigen: 9
A. Hauptsatzung
bis 100.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560 Euro mehr als 100.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835 Euro (siehe: Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit vom 07.09.1993 – GVBl. S. 617; zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.12.2009).
Die Aufwandsentschädigung der zu weiteren Stellvertretern des Landrats ernannten ehrenamtlichen Beigeordneten darf bis zu 44 Prozent, die der weiteren ehrenamtlichen Kreis beigeordneten bis zu 22 Prozent der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen ersten Stellvertreters des Landesrats betragen. Da ehrenamtliche Beigeordnete gleichzeitig Gemeinderatsbzw. Kreistagsmitglieder sind, halten sie sowohl die Aufwands entschädigung als Gemeinderats- bzw. Kreistagsmitglieder als auch als ehrenamtliche Beigeordnete. Eine gegenseitige Anrechnung erfolgt nicht. Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit erhalten für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwands entschädigung. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung wird jeweils durch Beschluss des Gemeinderates/Kreistages im Rahmen der folgenden Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und der voraussichtlichen Höhe des Auf wandes festgesetzt. Einer Regelung in der Hauptsatzung ist dafür nicht erforderlich. Deshalb wird hier auf eine detaillierte Darstellung verzichtet. Grundlage für die Zahlungen ist die Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit – ThürDaufwEV – vom 4. September 1992 (GVBl. Nr. 24, S. 490) i. d. F. vom 24. August 1994 (GVBl. Nr. 30, S. 1043) zuletzt geändert durch Bekannt machung vom 23. Oktober 2017 (ThürStAnz 47/2017, Seite 1768). Verdienstausfall wird nur unselbstständigen Erwerbstätigen erstattet, bei denen der Arbeitgeber entsprechende Lohnund Gehaltsabzüge für die Sitzungsteilnahme vornimmt. Der Verdienstausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeit gebers nachzuweisen. Beamte und Angestellte im öffentli chen Dienst haben in der Regel keinen Verdienstausfall, weil die beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen Ansprüche auf Freistellung zur Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter einräumen. Eine Verdienstausfallpauschale wird Selbstständigen an stelle des Ersatzes des Verdienstausfalls gewährt. Die Pau schalierung ist sinnvoll, weil es für Selbstständige oft schwer bzw. unzumutbar ist, ihren Verdienstausfall nachzuweisen bzw. offenzulegen. Zur Höhe der Verdienstausfallpauschale sind uns keine g esetzlichen Regelungen bekannt. Die Verdienst ausfallpauschale ist in den Hauptsatzungen als Stundensatz auszuweisen. 10
Es sollte dabei auch geregelt werden, für wie viele Stunden pro Tag die Verdienstausfallpauschale gewährt wird. Eine zeitliche Eingrenzung für die Gewährung der Verdienstausfall pauschale (z. B. bis 19.00 Uhr) ist zwar umstritten, aber durch Entscheidungen Thüringer Verwaltungsgerichte für zulässig erklärt worden.
Das Verwaltungsgericht Weimar hat zur Verdienstausfallpauschale für Selbstständige folgendes entschieden (AZ: 6 K 20/02 We vom 05.02.2003): Das Verwaltungsgerichts Weimar hat in seinem Urteil fest gestellt, dass die betreffenden Vorschriften über die Verdienst ausfallentschädigung in der Hauptsatzung des Ilm-Kreises, insbesondere die dort geregelten zeitlichen Beschränkungen, rechtlich nicht zu beanstanden sind. Das Gericht hat dem Landkreis bei der konkreten Ausgestaltung der Verdienst ausfallentschädigung einen weiten Spielraum zugestanden. In diesem Rahmen hat es die zeitlichen Beschränkungen als zumutbar angesehen, weil so eine Bevorzugung von Selbst ständigen gegenüber Arbeitnehmern vermieden wird; auch handelt es sich bei der finanziellen Entschädigung um eine Verdienstausfallentschädigung und nicht um eine Freizeitaus fallentschädigung.
Für Nichterwerbstätige (Hausfrauen, Hausmänner usw.) ist eine Zusatzentschädigung vorgesehen, wenn sie einem Mehrpersonenhaushalt (Ehegatten, in eheähnlichen Gemein schaft Lebende, Kinder, Eltern usw.) von mindestens drei Per sonen (sie selbst mit eingeschlossen) führen. Näheres ist in der Hauptsatzung zu regeln. Diese Regelung wird zumeist dahingehend interpretiert, dass nur Hausfrauen (Hausmänner) auf diese Zusatzentschä digung einen Anspruch haben. Damit soll sichergestellt wer den, dass dieser Personenkreis die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen kann (z. B. Kinderbetreuung), weil anderenfalls eine Mandatsausübung wegen der Haushaltspflichten nicht oder nur eingeschränkt möglich wäre. Bezieher von Arbeitslosengeld, -hilfe und Sozialhilfe haben in der Regel keinen Anspruch auf eine solche Zusatzentschä digung. Zur Höhe dieser Zusatzentschädigung sind uns keine gesetz lichen Regelungen bekannt (siehe auch Verdienstausfallpau schale für Selbstständige). Alle Entschädigungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Steuerfrei sind: e die nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, e nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuer rechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
A. Hauptsatzung
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließ lich Sockelbetrag) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beiträge nicht übersteigen – in einer Gemeinde mit: max. 20.000 Einwohner . . . . . . . . 200 Euro (m) – 2.400 Euro (j) 20.001–50.000 Einwohner . . . . 200 Euro (m) – 2.400 Euro (j) 50.001–150.000 Einwohner . . . 204 Euro (m) – 2.448 Euro (j) über 150.000 Einwohner . . . . . . . . 256 Euro (m) – 3.072 Euro (j) Bis 154 Euro besteht generelle Steuerfreiheit. … in einem Kreis mit: max. 250.000 Einwohner . . . . . . 204 Euro (m) – 2.448 Euro (j) übers 250.000 Einwohner . . . . . . 256 Euro (m) – 3.072 Euro (j) Für Fraktionsvorsitzende und Vorsitzende des Gemeinde rates/Kreistages erhöhen sich diese steuerfreien Beträge. (vgl. Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 12.11.2013, ThürStAnz Nr. 50/2015, S. 2209 ff)
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (Teilnahme an Wahlen oder mindestens ein Mandat auf Bundes-, Landes- oder Kom munalebene) können im Rahmen der Einkommensteuererklä rung nach § 34 g Einkommensteuergesetz (zuletzt geändert am 15. Dezember 2003, BGBl. I S. 2645) steuerlich geltend gemacht werden (Ermäßigung um 50 Prozent der Ausgaben – Minderung der tariflichen Einkommensteuer – höchstens 825 Euro bzw. 1.650 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten). Der darüber hinausgehende Spendenbetrag kann zusätzlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt dabei für Ledige bei 1.650 Euro und für Ver heiratete bei 3.300 Euro. Dabei muss keine Gemeinnützigkeit vorliegen. Die vorgenannte Ermäßigung gilt sowohl für Mitgliedsbei träge und Spenden an Parteien und Wählervereinigungen, d. h. die Minderung kann doppelt geltend gemacht werden, wenn sowohl an Parteien wie auch an Wählervereinigungen Beiträge und Spenden entrichtet werden.
11
A. Hauptsatzung
3. Unterrichtung und Beratung der Einwohner (nur für Gemeinden)
Die Gemeinde hat die Einwohner über wichtige Gemeinde angelegenheiten in geeigneter Form zu unterrichten. Zu die sem Zweck hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung zur Erörterung gemeind licher Angelegenheiten einzuberufen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. In größeren Gemeinden können Einwohnerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden. Der Bür germeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerver sammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in der Tageszeitung oder in sonst ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. Der Bürgermeister leitet die Versammlung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus (vgl. § 15 Abs. 1 ThürKO). Eine ana loge Regelung für den Landkreis gibt es nicht. Die Unterrichtung ist nicht in das Ermessen der Gemeinde gestellt; vielmehr ist es ihr ausdrücklich zur gesetzlichen Pflicht gemacht. Die Durchsetzung dieser Pflicht ist jedoch problematisch. Unterrichtet z. B. der Bürgermeister die Einwohner nur unzu reichend und lückenhaft, so kann allenfalls die Rechtsauf sichtsbehörde – auf Anregung – ihn zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten anhalten, zunächst durch eine form lose Aufforderung (§ 116 ThürKO) und sodann durch eine förmliche Anordnung (§ 120 Abs. 1 ThürKO) eine Einwohner versammlung zu einem bestimmten Thema und innerhalb einer bestimmten Frist einzuberufen. Gegenstand der Einwohnerversammlungen können nur Gemeindeangelegenheiten (in jedem Fall alle Aufgaben des eigenen Wirkungskreises) sein. Das Gesetz trifft keine einschränkende Regelung hinsicht lich der Bedeutung der Angelegenheit, sodass grundsätzlich alle Angelegenheiten angesprochen sind. Die Unterrichtung muss sich jedoch vom Sinn und Zweck der Regelung her auf bedeutsame und aktuelle Fragen be schränken oder es muss ein Unterrichtungsbedarf vorhanden sein. Gegenstand der Einwohnerversammlung können jedoch auch auf die Gemeinde übertragene Angelegenheiten sein, weil sie zu den gemeindlichen Angelegenheiten gehören (vgl. § 1 Abs. 3 ThürKO). 12
Die Einwohnerversammlungen dienen keinesfalls dazu, dem Bürgermeister und den Beigeordneten Gelegenheit zu breiten Monologen und zur Selbstdarstellung zu geben; sie sind viel mehr in erster Linie für die Einwohner und für das Gespräch zwischen Einwohnern und Gemeindeverwaltung gedacht. In der Einwohnerversammlung können keine verbindlichen Entscheidungen getroffen werden. Es können aber Empfehlungen ausgesprochen (abgestimmt) werden, die – nach näherer Regelung in der Hauptsatzung – vom zuständigen Organ der Gemeinde zu behandeln sind. Die Beschränkung der Einwohnerversammlung auf Teile des Gemeindegebietes in größeren Gemeinden ist durchaus sinn voll und notwendig, weil in den Einwohnerversammlungen oft lokal sehr eng begrenzte Probleme angesprochen werden (z. B. in Ortschaften). Die Gemeinde entscheidet aber letztlich selbst, in welcher Art die Einwohnerversammlungen stattfin den (ob eine Einwohnerversammlung oder mehrere Einwoh nerversammlungen in Teilen der Gemeinde). Den Gemeinden ist ein relativ großer Freiraum zur näheren Ausgestaltung der Einwohnerversammlungen zugebilligt. Umso bedeutsamer sind hier konkrete Regelungen in der Hauptsatzung. Grundregeln für die Bestimmungen der Hauptsatzung sind: e Die Einwohnerversammlung muss jährlich (d. h. im Kalen derjahr) mindestens einmal einberufen werden. Ist die Ein wohnerversammlung auf Teile der Gemeinde beschränkt, müssen auch in diesen Gemeindeteilen die Einwohnerver sammlungen jährlich stattfinden. Selbstverständlich können jährlich bei Erfordernis auch mehrere Einwohnerversamm lungen durchgeführt werden. Möglich ist auch eine entspre chende Beantragung beim Bürgermeister durch Einwoh ner*innen oder Gemeinderäte. Der Bürgermeister ist an den Antrag nicht gebunden. e Die Einwohnerversammlung wird durch den Bürgermeister einberufen. Er setzt Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung fest. Der Gemeinderat kann ihm hierzu keine unmittelbaren Vor gaben machen. Durch Regelungen in der Hauptsatzung kann jedoch der Gemeinderat das Verfahren zur Durch führung der Einwohnerversammlungen bestimmen. Dieses
A. Hauptsatzung
Verfahren ist dann für den Bürgermeister verbindlich. Der Ort der Einwohnerversammlung ist so zu wählen, dass er ausreichend Platz für die zu erwartenden Teilnehmer bietet. Der Zeitpunkt ist so zu wählen, dass die beruflichen und privaten Belange der Einwohner berücksichtigt werden. Auch die Tagesordnung stellt der Bürgermeister allein auf. Hierauf haben die Beigeordneten und Gemeinderäte keinen Einfluss (auch nicht über die Hauptsatzung). Die Einwohner und der Gemeinderat können hier nur Anträge an den Bürgermeister richten. Diese binden ihn nicht, er muss sie jedoch pflichtgemäß prüfen. e Die Ladung durch den Bürgermeister zur Einwohnerver sammlung sollte spätestens eine Woche vor dem maßgeb lichen Termin erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Ladungs frist hat jedoch keine rechtliche Konsequenz. In der Ladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung angegeben werden. Die Ladung kann über die Tageszeitung erfolgen (sofern sie im Gemeindegebiet allgemein verbreitet ist) oder in sonst ortsüblicher Weise. Diese ortsübliche Weise der Bekannt machung ist in der Hauptsatzung zu regeln (vgl. Erläuterun gen zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 21 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 ThürKO). e Die Leitung der Einwohnerversammlung obliegt dem Bür germeister, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellver treter. Der Bürgermeister kann jedoch die Leitung einem seiner Vertreter nach § 32 Abs. 1 ThürKO übertragen; er ist dabei an die in der Hauptsatzung festgelegte Reihenfolge der Vertretung gebunden. Der Leiter der Einwohnerver sammlung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Der Leiter eröffnet und schließt die Versammlung, er erteilt und entzieht das Wort, er führt die Abstimmungen (für Empfehlungen) durch usw. e Berechtigt zur Teilnahme an den Einwohnerversammlungen sind alle Einwohner der Gemeinde oder des Gemeindetei les. Jeder Teilnehmer ist grundsätzlich berechtigt, das Wort zu ergreifen. Die Hauptsatzung kann die Zahl der Wortmel dungen, die zulässige Redezeit usw. begrenzen. Die Teil nahme von Gästen (z. B. den Gemeinderatsmitgliedern, Sachverständigen, Pressevertretern) ist zu ermöglichen. e Gegenstand der Einwohnerversammlung können nur Ge meindeangelegenheiten sein (siehe oben). e Beschlüsse der Einwohnerversammlung sind in offener Abstimmung zu treffen. Sie haben nur empfehlenden Cha rakter. In der Hauptsatzung sollte geregelt werden, wie mit Beschlüssen aus den Einwohnerversammlung zu ver fahren ist. (siehe hierzu auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 15)
13
A. Hauptsatzung
4. Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Die ThürKO sieht eine Reihe von Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger bzw. Einwohner am kommunalen Geschehen (Ele mente der direkten Demokratie) vor. Hier sind zu nennen: e Unterrichtung der Einwohner (siehe hierzu Punkt 3 der Erläu terungen zur Hauptsatzung »Unterrichtung und Beratung der Einwohner – nur für Gemeinden –«), e Beteiligung der Einwohner an Einwohnerversammlungen (siehe hierzu Punkt 3 der Erläuterungen zur Hauptsatzung »Unterrichtung und Beratung der Einwohner – nur für Ge meinden –«), e Beratung und Hilfestellung durch die Gemeinde (vgl. § 15 Abs. 2 ThürKO), e Wahl der Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmitglieder, des Bürgermeisters/Landrates, des Ortsbürgermeisters und des Ortschaftsrates, e beratende Mitgliedschaft in den Ausschüssen, e Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen des Gemeinde rates/Kreistages und des Ortschaftsrates sowie den öffent lichen Sitzungen beschließender Ausschüsse, Daneben regeln die §§ 16 und 17 ThürKO weitere abgestufte Beteiligungsrechte.
Einwohnerantrag Zum Einwohnerantrag nach § 16 bzw. 96 a ThürKO sind in der Hauptsatzung nach Gesetzesvorgabe zwingend keine Rege lungen zu treffen. Deshalb wird an dieser Stelle nur kurz darauf eingegangen. Die Aufnahme von Regelungen zum Einwohnerantrag in die Hauptsatzung ist aber möglich. Die Einwohner können mit dem Einwohnerantrag beantra gen, dass der Gemeinderat/Kreistag über eine gemeindliche/ kreisliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zustän dig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Der Antrag ist von einer Vertrauensperson und einen Stellvertreter zu unterzeichnen, die wahlberechtigt sind. Die Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte (Thüringer Landesverwaltungsamt) berät als zentrale Stelle die stimmberechtigten Einwohner der Gemeinden, Land kreise und kreisfreien Städte kostenfrei über die formalen 14
oraussetzungen eines geplanten Einwohnerantrags, wenn V dies schriftlich beantragt wird. Unzulässig sind Einwohner anträge, die 1. Aufgaben, die Kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen, zum Inhalt haben oder 2. ein gesetzwidriges Ziel verfolgen. Zulässig sind zudem Einwohneranträge, mit denen die Ver treter der Gemeinde in Zweckverbänden zu einem Handeln oder Unterlassen in der Verbandsversammlung aufgefordert werden. Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürger entscheid (ThürEBBG) Der Einwohnerantrag ist die unverbindlichste Form der Bürgerbeteiligung. Das Verfahren ist relativ kompliziert, der mögliche Effekt ist dagegen sehr gering. Die beantragte An gelegenheit muss in die Zuständigkeit des Gemeinderates/ Kreistages fallen (eigener und unter bestimmten Vorausset zungen auch übertragener Wirkungskreis). Der Einwohnerantrag ist schriftlich an die Gemeinde/Land kreis zu richten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags auf Gemeindeebene setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der stimmberechtigten Einwohner, höchstens aber von 300 der stimmberechtigten Einwohner der Gemeinde unterzeichnet sein muss. Stimmberechtigt bei Einwohneranträgen sind Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung des Antrags seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang über die beantrag te Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden. In Gemeinden, in denen Ortsteilräte, und in Landgemein den, in denen Ortschaftsräte gewählt worden sind, kann ein Einwohnerantrag auch an den Ortsteilrat oder den Ortschafts rat gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit des Ortsteils oder eine Angelegenheit der Ortschaft handelt (Ein wohnerantrag in Ortsteilen und Ortschaften). Einwohner eines Landkreises können beantragen, dass der Kreistag über Kreisangelegenheiten, für deren Entscheidung
A. Hauptsatzung
er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag in Landkreisen). Der Einwohnerantrag in Landkreisen ist schriftlich an den Landkreis zu richten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags in Landkreisen setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der stimmberechtigten Einwohner, höchstens aber von 1.000 der stimmberechtigten Einwohner des Land kreises unterzeichnet sein muss. Aufgaben, die der Bürgermeister/Landrat zu erledigen hat, können nicht Gegenstand eines Einwohnerantrages sein. Hier müssen sich die Bürger*innen direkt an den Bürgermeister/ Landrat wenden.
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid Die Bürger*innen, die wahlberechtigt sind (16 Jahre und wohn haft seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde) können nach § 17 bzw. 96 a ThürKO über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde/des Landkreises die Durch führung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegeh ren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, so fern der Gemeinderat/Kreistag sich das Anliegen nicht zu eigenmacht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern auch eine solche Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum). Das Verfahren zur Abwahl des Bürgermeisters nach § 28 Abs. 6 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) kann auch durch ein Bürgerbegehren eingeleitet werden. Der Antrag ist von einer Vertrauensperson und einen Stellvertreter zu unter zeichnen, die wahlberechtigt sind. Die Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte berät als zentrale Stelle die stimmberechtigten Ein wohner der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte kostenfrei über die formalen Voraussetzungen eines geplan ten Bürgerbegehrens, wenn dies schriftlich beantragt wird. Unzulässig sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die 1. ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder 2. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen, 3. den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats, 4. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ganzen sowie über Nachtragshaushaltssatzungen, 5. die Beschlussfassung über den Finanzplan, 6. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresab schlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung, 7. die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Ent gelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, zum Inhalt haben.
Nr. 7 gilt nicht, wenn Inhalt der Bürgerbegehren und Bürger entscheide die Höhe von Abgaben oder privatrechtlichen Ent gelten ist, soweit dabei das Kostendeckungsprinzip beachtet wird. Zulässig sind zudem Bürgerbegehren und Bürgerentschei de, mit denen die Vertreter der Gemeinde in Zweckverbänden zu einem Handeln oder Unterlassen in der Verbandsversamm lung aufgefordert werden. Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbe gehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG). Die Zulassung eines Bürgerbegehrens ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses des Gemeinde rats, muss der Antrag innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht werden. Die Gemeindeverwaltung entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Zulässigkeit des Antrags. In Gemeinden ohne eigene Verwaltung entscheidet die Verwaltungsgemein schaft über die Zulässigkeit des Antrags. Die Zulässigkeit des Antrags ist festzustellen, wenn 1. er nicht unter den Ausschlusskatalog fällt, die Unterschrifts listen ordnungsgemäß geführt wurden, der beantragte Sach verhalt in die Zuständigkeit des eigenes Wirkungskreis fällt und schriftlich gestellt wurde und 2. der Gemeinderat nicht innerhalb des letzten Jahres vor Ein gang des Bürgerbegehrens mit einem zulässigen Bürgerbe gehren oder Bürgerentscheid des sachlich gleichen Inhalts befasst war. Die Gemeindeverwaltung macht den zulässigen Antrag des Bürgerbegehrens mit dem vollständigen Wortlaut rechtzeitig vor Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt und setzt den Beginn der Sammlungsfrist im Einvernehmen mit der Ver trauensperson fest. Die Sammlungsfrist beträgt vier Monate. Sie beginnt spätes tens acht Wochen nach der Bekanntmachung. Die Unterschriftsleistung zugunsten des Bürgerbegehrens erfolgt innerhalb von vier Monaten durch Eintragung in Unter schriftslisten. Ein Bürgerbegehren ist zu Stande gekommen, wenn mindestens sieben vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, höchstens aber 7.000 der stimmberechtigten Bürger, unterschrieben haben. Ein Bürgerbegehren zur Abwahl des Bürgermeisters ist jedoch nur dann zustande gekommen, wenn mindestens 35 vom Hundert der stimmberechtigten Bürger unterschrieben haben. Ein Bürgerbegehren und ein nachfolgender Bürger entscheid zur Abwahl des Bürgermeisters richten sich im Übrigen auch nach den Vorschriften des ThürEBBG. Für den Bürgerentscheid zur Abwahl des Bürgermeisters gilt das in § 28 Abs. 6 ThürKO festgeschriebene Quorum von 30 vom Hundert. 15
A. Hauptsatzung
Nach Bestätigung der Stimmberechtigung legt der Bürger meister dem Gemeinderat das Bürgerbegehren unverzüglich zur Entscheidung über das Zustandekommen des Bürgerbe gehrens vor. Der Gemeinderat entscheidet hierüber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterschriftslisten mit dem vom Bürgermeister ermittelten Ergebnis. Der Gemeinde rat ist dabei an die Beurteilung der Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden. Ist das Zustandekommen des Bürgerbegehrens festge stellt, so darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung durch die Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflich tungen der Gemeinde hierzu bestanden. Der Gemeinderat hat das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens abschließend zu behandeln. In Gemeinden, in denen Ortsteilräte, und in Landgemein den, in denen Ortschaftsräte gewählt worden sind, können die Bürger über eine Angelegenheit des Ortsteils oder eine An gelegenheit der Ortschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren in Ortsteilen und Ortschaften). Auch die Bürger*innen eines Landkreises können über eine Angelegenheit, für die der Landkreis zuständig ist, einen Bür gerentscheid beantragen (Bürgerbegehren in Landkreisen). Ein Bürgerbegehren in Landkreisen ist zu Stande gekommen, wenn mindestens sieben vom Hundert der stimmberechtigten Bürger*innen, höchstens aber 10.000 der stimmberechtigten Bürger*innen, innerhalb von vier Monaten unterschrieben haben. Beim Bürgerentscheid wird das zu Stande gekommene Bür gerbegehren den Bürger*innen zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt. Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten nach der abschließenden Behandlung des Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat durchzuführen. Der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit der Vertrauensperson verlängern. Der Gemeinderat kann den Bürger*innen im Rahmen des Bürgerentscheids zusätzlich zum Vorschlag aus der Bürger schaft zum gleichen thematischen Gegenstand einen Alter nativvorschlag mit zur Abstimmung stellen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt. Der Entscheid entfällt auch, wenn der Gemeinderat das Begehren in einer veränderten Form annimmt, die jedoch dem Grund anliegen des Bürgerbegehrens entspricht, und der Gemein derat auf Antrag der Vertrauensperson die Erledigung des Bürgerbegehrens feststellt. Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen (Ratsbegehren), dass eine für Bürgerbegehren zulässige und in der Zuständigkeit des Ge 16
meinderates liegende Angelegenheit des eigenen gemeind lichen Wirkungskreises den Bürgern zum Bürgerentscheid (Ratsreferendum) vorgelegt wird. Die Bürger*innen können im Weg eines Bürgerbegehrens beim Ratsbegehren einen eigenen Vorschlag zum gleichen thematischen Gegenstand (Alternativvorschlag) mit zur Ab stimmung stellen. Ein Alternativvorschlag ist zustande ge kommen, wenn ihn mindestens dreieinhalb vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, höchstens aber 3.500 der stimm berechtigten Bürger unterschrieben haben. Die Sammlungs frist beträgt zwei Monate. Die Sammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeinderats für ein Ratsreferendum beginnen. Der Beginn der Sammlungsfrist ist der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Der Tag der Abstimmung für das Ratsreferendum kann erst nach der Entscheidung über das Zustandekommen des an gezeigten Bürgerbegehrens festgelegt werden. Das Ratsreferendum ist frühestens einen Monat, spätestens sechs Monate nach dem jeweiligen Gemeinderatsbeschluss durchzuführen. Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide zum glei chen Thema statt oder steht auch ein Alternativvorschlag zur Abstimmung, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbaren den Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. Den Tag der Abstimmung legt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde und der Vertrauensperson fest. Der Abstimmungstermin muss ein feiertagsfreier Sonn tag sein und soll mit einem Wahltermin zusammengelegt wer den, wenn ein Wahltermin in zeitlicher Nähe liegt. Als zeitliche Nähe gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten vor einem Wahltermin. Der Inhalt des Bürgerentscheids und weitere Informationen zu seiner Durchführung sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist auch am Tag des Bürgerentscheids vor Beginn der Abstimmung am oder im Eingang des Abstimmungsraums anzubringen. Neben der Bekanntmachung hat die Gemeinde spätestens 22 Tage vor dem Tag der Abstimmung jedem stimmberechtig ten Bürger Informationsmaterial über den Bürgerentscheid zukommen zu lassen. Das Informationsmaterial beinhaltet auch jeweils eine Stellungnahme der Antragsteller zum eige nen Vorschlag und gegebenenfalls zum Alternativvorschlag des Gemeinderats sowie eine Stellungnahme des Gemeinde rats zum zur Entscheidung stehenden Bürgerbegehren und gegebenenfalls zu seinem Alternativvorschlag, soweit dies von den betreffenden Stellungnahmeberechtigten jeweils gewünscht wird.
A. Hauptsatzung
Die im Wege des Bürgerentscheids gestellte und auf das Bürgerbegehren und gegebenenfalls den Alternativvorschlag bezogene jeweilige Abstimmungsfrage ist vom Antragsteller so zu formulieren, dass sie eindeutig mit »Ja« oder »Nein« beantwortet werden kann. Ein Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu e 10.000 Bürgern 20 vom Hundert, e 50.000 Bürgern 15 vom Hundert und e über 50.000 Bürger zehn vom Hundert der Stimmberech tigten beträgt. Bei Stimmengleichheit von Ja- und Nein-Stim men gilt der Antrag als abgelehnt.
nach der Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses des Bürgerentscheids durch die Vertrauensperson bei der Gemein de oder dem Landkreis schriftlich zu beantragen. Für Verfahren des Einwohnerantrags, Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids sowie für die Inanspruchnahme von Rechts behelfen hierzu werden keine Gebühren erhoben. In der Hauptsatzung können nähere Regelungen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid aufgenommen werden.
Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. (Zum gleichen Sachverhalt darf bis zum Ablauf von zwei Jahren nach einem erfolgreichen Bürgerentscheid kein inhaltlich abweichender Gemeinderats beschluss gefasst sowie kein neues Bürgerbegehren und kein neuer Bürgerentscheid durchgeführt werden (Bindungswir kung). Trifft der Gemeinderat nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist eine abweichende Entscheidung zum Ergebnis des Bürger entscheids, ist gegen die Entscheidung des Gemeinderats jederzeit ein Bürgerbegehren zulässig. Ein solches Bürger begehren ist zustande gekommen, wenn dreieinhalb vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, höchstens aber 3.500 der stimmberechtigten Bürger, unterschrieben haben. Den Antragstellern eines Begehrens werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für die Organisation eines zu Stande gekommenen Bürgerbegehrens in Gemeinden oder deren Ortsteilen mit jeweils mehr als 10.000 Einwohnern und in Landkreisen erstattet. Für jeden Stimmberechtigten, der ein zu Stande gekommenes Bürgerbegehren durch seine Unter schrift rechtswirksam unterstützt hat, erhält der Antragsteller 0,10 Euro. Dabei werden nur so viele Unterschriften berück sichtigt, wie für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erforderlich waren. Die Kostenerstattung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Gemeinderats oder des Kreistages über das Zustandekommen des Bürger begehrens durch die Vertrauensperson bei der betreffenden Gemeinde oder dem Landkreis schriftlich zu beantragen. Dem Antragsteller werden die notwendigen und nachgewie senen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes bei Bürgerentscheiden in Gemeinden oder deren Ortsteilen mit jeweils mehr als 10.000 Einwohnern und in Landkreisen erstattet. Für jeden Stimmberechtigten, der bei einem erfolg reichen Bürgerentscheid für das Anliegen des Antragstellers in gültiger Weise mit »Ja« gestimmt hat, erhält der Antragstel ler 0,05 Euro. Dabei werden nur so viele Ja-Stimmen berück sichtigt, wie für den Erfolg des Bürgerentscheids erforderlich waren. Die Kostenerstattung ist innerhalb von sechs Monaten 17
A. Hauptsatzung
5. Wahl eines Gemeinderatsvorsitzenden/ Kreistagsvorsitzenden
Die Hauptsatzung kann zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderates bestimmen, dass den Vorsitz ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied, im Falle seiner Verhinde rung dessen Stellvertreter, führt. Diesem obliegt anstelle des Bürgermeisters die Leitung in den Sitzungen des Gemeinde rates. Weitere Aufgaben können ihm nicht übertragen werden. Der Gemeinderatsvorsitzende und dessen Stellvertreter kön nen aus ihrer Funktion abberufen werden (vgl. § 23 Abs. 1 ThürKO). Die analoge Regelung für die Landkreise (Kreistage) ist im § 102 Abs. 1 ThürKO enthalten. Selbst wenn bisher ein Vorsitzender des Gemeinderates und ein Stellvertreter gewählt waren, muss der neugewählte Gemeinderat jeweils hierzu neu entscheiden. Wenn die ThürKO verlangt, dass die Satzungsregelung am Beginn der Amtszeit erfolgen muss, so heißt das, dass jeden falls das genannte Verfahren (Regelung in der Hauptsatzung) abgewartet werden muss. Unter diesem Gesichtspunkt ist der »Beginn der Amtszeit« mit etwa drei bis vier Monaten anzusetzen. Eine Sat zungsänderung nach Ablauf dieses Zeitraums ist jedoch nicht schon wegen des Zeitablaufes fehlerhaft. Die »Frist«-Regelung hat nur den Zweck, dass möglichst bald »klare Verhältnisse« geschaffen werden. Sie hat insoweit nur Ordnungsfunktion, so dass eine Nichtbeachtung keine Auswirkungen auf die Sat zungsregelung hat. Zu verweisten ist in dem Zusammenhang auf eine Entschei dung des Verwaltungsgerichtes Meiningen vom 15. Dezember 2015 (AZ 2 K 379/15 Me.) Hier hat das Gericht nochmals klarge stellt, dass es Gemeinderatsvorsitzender zu jedem Zeitpunkt in der Hauptsatzung geregelt werden kann. Bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt führt der Bürger meister den Vorsitz im Gemeinderat; er leitet auch den Wahl vorgang. Erst nach der Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters gibt der Bürgermeister den Vorsitz ab. Die Wahl des Gemeinderatsvorsitzenden und seines Stellvertreters wird nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 ThürKO durch geführt.
18
Die Entscheidung über die Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters enthält nicht zugleich die Entscheidung über die Änderung der Hauptsatzung. Die Abberufungsent scheidung verpflichtet den Gemeinderat, einen neuen Vorsit zenden oder Stellvertreter zu wählen. Will der Gemeinderat den Gemeinderatsvorsitzenden insgesamt wieder »abschaf fen« bedarf es hierzu einer Änderung der Hauptsatzung. Diese vorgenannten Regelungen gelten auch analog für die Landkreise. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 23)
A. Hauptsatzung
6. Bildung eines Ausländerbeirates
Nach § 26 Abs. 4 und § 105 Abs. 2 ThürKO kann der Gemeinde rat (Kreistag) beschließen, dass in der Gemeinde (Landkreis) ein Ausländerbeirat gebildet wird. Dem Ausländerbeirat gehören überwiegend Einwohner an, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 (1) GG sind, also mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Nichtdeutsche sein. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Mitglieder des Ausländerbeirates müssen Einwohner der Gemeinde/des Landkreises sein. Die weiteren – deutschen – Mitglieder des Ausländerbeirates müssen Bürger, nicht aber zwingend Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmitglieder sein. Der Ausländerbeirat kann nicht nur aus Ausländern bestehen. Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden vom Gemeinde rat/Kreistag auf Vorschlag der Ausländergruppen bzw. des Gemeinderates/Kreistages bestimmt. Soweit auf der Seite der Bürger Gemeinderatsmitglieder/ Kreistagsmitglieder bestimmt werden, muss das Stärkeverhält nis der im Gemeinderat/Kreistag vertretenen Parteien oder Wählergruppen hierbei nicht berücksichtigt werden.
Dabei kann der Bürgermeister oder Landrat den Vorsitz führen. Auch die Wahl des Vorsitzenden aus der Mitte des Ausländer beirates ist möglich, wobei auch ein Ausländer Vorsitzender werden kann. Den Geschäftsgang des Ausländerbeirates regelt der Ge meinderat/Kreistag in der Hauptsatzung bzw. Geschäftsord nung, sinnvollerweise in Anlehnung an den Geschäftsgang des Gemeinderates. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 26)
Die Bildung eines Ausländerbeirates ist eine freiwillige Angelegenheit der Gemeinde/des Landkreises. Der Auslän derbeirat ist kein Ausschuss im Sinne der ThürKO. Ihm können somit keine beschließenden Zuständigkeiten übertragen wer den. Dem Ausländerbeirat kommen daher nur beratende und anregende Funktion zu. Folgende Beratungsthemen sind denkbar: e soziale Probleme von Ausländern (Kinderbetreuung, Schule, Familie), e Wohnsituation, e Überwindung von Sprachbarrieren, e kultureller Austausch, e gemeindliche/kreisliche Einrichtungen für Ausländer, e Integrationsprobleme, Abbau von Abwehrhaltungen, e Hilfestellung der Gemeinde in Verwaltungsangelegenheiten usw. Die Frage des Vorsitzes regelt der Gemeinderat/Kreistag in der Hauptsatzung. 19
A. Hauptsatzung
7. Ausschusszusammensetzung
Zur Bildung, Zusammensetzung und zu den Aufgaben der Ausschüsse sind Regelungen in der Geschäftsordnung zu tref fen (vgl. § 26 Abs. 1 ThürKO). Das Besetzungsverfahren für die Ausschüsse hingegen ist in der Hauptsatzung zu regeln. Es ist wenig verständlich, dass der Gesetzgeber die Rege lungen zu den Ausschüssen sowohl in der Geschäftsordnung als auch in der Hauptsatzung vorschreibt. Eine einheitliche Regelung, entweder in der Hauptsatzung oder der Geschäfts ordnung, wäre übersichtlicher gewesen. Auch wenn die Mehrzahl der Regelungen zur Ausschusszu sammensetzung in die Geschäftsordnung aufzunehmen sind, erfolgt an dieser Stelle die Gesamterläuterung zu den Aus schüssen, um eine Gesamtübersicht zu geben (weitere Erläu terungen zur Ausschussbildung: Teil B, Punkt 3 – Erläuterungen zur Geschäftsordnung). Nach § 27 Abs. 1 und § 105 ThürKO bestehen die Ausschüsse aus dem Bürgermeister (Landrat) und weiteren Ausschussmit gliedern. Der Bürgermeister (Landrat) kommt also zur Zahl der jeweiligen Ausschussmitglieder, die der Gemeinderat/Kreis tag in der Geschäftsordnung festlegt, hinzu und erhöht damit die festgelegte Stärke des Ausschusses, was bei der Fest legung der Ausschussgröße berücksichtigt werden sollte. Die ThürKO schreibt zunächst nur die Bildung eines Haupt ausschusses (in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern) bzw. auf Kreisebene die Bildung eines Kreisausschusses vor (Hinweis: weitere Pflichtausschüsse sind der Jugendhilfeaus schuss, die Werksausschüsse und gegebenenfalls der Sozial hilfebeirat – siehe hierzu Erläuterungen im Teil B »Erläuterungen zur Geschäftsordnung«, Punkt 3). In der Vorläufigen Thüringer Kommunalordnung (VKO, galt bis 30. Juni 1994) waren auch die Bildung eines Finanzaus schusses und eines Rechnungsprüfungsausschusses unter bestimmten Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben. Die se Vorgaben zur Bildung eines Finanzausschusses und eines Rechnungsprüfungsausschusses sind in der ThürKO nicht enthalten. Hier müssen die Gemeinden und Landkreise jetzt selbst entscheiden.
20
Der Bürgermeister (Landrat) kann einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragen; dieser hat Stimm recht im Ausschuss. Es ist also das alleinige Recht des Bürger meisters/Landrates, diese Vertretung zu regeln. Die Beigeord neten haben keinen Anspruch darauf, dass sie der Bürger meister/Landrat mit der Vertretung im Ausschuss betraut. Der Bürgermeister/Landrat ist bei der Auswahl seiner Vertreter in den Ausschüssen frei; er ist also nicht an die in der Haupt satzung festgelegte Reihenfolge der Vertretung im Verhinde rungsfall gebunden. Beauftragt der Bürgermeister/Landrat einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss, so kann er diesem Bei geordneten keine Weisungen erteilen, wie er seine Aufgaben im Ausschuss auszuüben hat; insbesondere kann er ihm nicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten anweisen. Der Bürgermeister/Landrat kann jedoch die Vertretung widerrufen, wenn er mit diesem Abstimmungsverhalten seines Vertreters in der Vergangenheit nicht einverstanden ist. Die generelle Vertretungsmöglichkeit gilt jedoch nicht für den Haupt- bzw. Kreisausschuss. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemein derat (Kreistag) dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Der Ausschuss hat ein Abbild des Gemeinderates/Kreistages zu sein. Dies ist jedoch nicht völlig und uneingeschränkt möglich, weil dann der Ausschuss fast zu groß wie der Ge meinderat/Kreistag sein müsste. Jede Umrechnung von einem größeren zu einem kleineren Gremium führt zwangsläufig zu einer gewissen Verzerrung. Die ThürKO trifft keine Regelungen, wie die »Spiegelbildlich keit« zu erreichen ist. Es gibt hierfür zwei verfassungsmäßig anerkannte und geeignete Rechenverfahren (Höchstzahlver fahren nach d’Hondt und das mathematische Proporzverfah ren nach Hare/Niemeyer). Der Gemeinderat/Kreistag kann frei entscheiden, welches Verfahren er für die Ausschussbesetzung wählt. Die Festle gung des einheitlichen Verfahrens zur Besetzung von Aus schüssen und sonstigen Gremien erfolgt in der Hauptsatzung
A. Hauptsatzung
(neu seit 31. Dezember 2002, § 27 Abs. 1 ThürKO, letzter Satz). Nunmehr muss also der Gemeinderat/Kreistag für alle Aus schüsse und andere Gremien das gleiche Besetzungsverfah ren anwenden. Zu empfehlen ist das mathematische Proporzverfahren nach Hare/Niemeyer, da dieses durch die tenden zielle Bevorzugung kleinerer Gruppen eher demokratischen Grundsätzen entspricht. Entsprechend dem Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt ist die jeweilige Gesamtzahl der Sitze der Parteien und Wähler gruppen (bzw. Fraktionen) im Gemeinderat/Kreistag zunächst durch eins, dann durch zwei, drei, vier usw. solang zu teilen, bis soviel höchste Zahlen ermittelt sind, als Sitze im Ausschuss zu vergeben sind. Bei der Berechnung wird der Bürgermeister/Landrat der Partei oder Wählergruppe (Fraktion) der er angehört, nicht hinzugerechnet. Beispiel für Höchstzahlverfahren: Der Gemeinderat umfasst nach § 23 Abs. 3 ThürKO 24 Mitglieder (ohne Bürgermeister); er ist wie folgt zusammengesetzt: 13 Mitglieder CDU, fünf Mit glieder SPD, vier Mitglieder DIE LINKE, zwei Mitglieder FWG. Der Ausschuss soll mit sechs Mitgliedern eingerichtet werden. CDU SPD LINKE FWG Mitglieder Gemeinderat . . . . . . . . 13 . . . . . . . . 5 . . . . . . . . 4 . . . . . . . . 2 geteilt durch 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 (1) . . . .5 (3) . . . . 4 (5) . . . . . . . . 2 geteilt durch 2 . . . . . . . . . . . . . . . . 6,5 (2) . . . . . 2,5 . . . . . . . . 2 . . . . . . . . 1 geteilt durch 3 . . . . . . . . . . . . . . 4,33 (4) . . . 1,67 . . . . 1,33 . . . . 0,67 geteilt durch 4 . . . . . . . . . . . . . . .3,25 (6) . . . 1,25 . . . . . 1,0 . . . . . 0,5 Ausschusssitze . . . . . . . 4 (1, 2, 4, 6) . . . 1 (3) . . . . 1 (5) . . . . . . . . 0 Die CDU erhält somit vier Ausschusssitze (Plätze 1, 2 4 und 6), die SPD einen Ausschusssitz (Platz 3) und DIE LINKE einen Ausschusssitz (Platz 5). Die FWG erhält keinen Ausschusssitz Dieses Verfahren bevorzugt eindeutig die großen Parteien/ Wählergruppen. Nach dem mathematischen Proporzverfahren wird für jede Partei/Wählergruppe (Fraktion) eine auf sie fallende Zahl (in der Regel eine Dezimalzahl) ermittelt, die sich wie folgt er rechnet: Stärke der Gruppe geteilt durch Gesamtstärke des Gemeinderates/Kreistages, multipliziert mit der Zahl der zu vergebenen Sitze. Die ganzen Zahlen vor dem Komma erge ben dann direkt die Zahl der Sitze der Gruppe im Ausschuss. Sind danach noch nicht alle Sitze vergeben, so entscheiden die Zahlen nach dem Komma in der Reihenfolge ihrer Höhe über die weiteren zu vergebenen Sitze. Beispiel: Der Gemeinderat umfasst nach § 23 (3) ThürKO 24 Mitglieder (ohne Bürgermeister); er ist wie folgt zusammen gesetzt: 13 Mitglieder CDU, fünf Mitglieder SPD, vier Mitglie der DIE LINKE, zwei Mitglieder FWG. Der Ausschuss soll mit sechs Mitgliedern eingerichtet werden.
CDU SPD LINKE FWG Mitglieder GemRat . . . . 13 . . . . . . . . . . . 5 . . . . . . . . . . . . 4 . . . . . . . . . . . 2 Berechnung . . . 13 : 24 × 6 . . 5 : 24 × 6 . . . 4 : 24 × 6 . . 2 : 24 × 6 = 3,25 = 1,25 = 1,00 = 0,50 Ausschusssitze . . . . . . . . . 3 . . . . . . . . . . . 1 . . . . . . . . . . . . 1 . . . . . . . . . . . 1 Nach diesen Verfahren werden zunächst fünf Ausschusssitze vergeben (CDU = 3, SPD = 1, LINKE = 1). Der verbleibende sechste Sitz fällt an FWG (höchste Zahl nach dem Komma). Erheben mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den Wahlen zum Gemeinderat (Kreistag) erlangt wurde, bei Stimmengleichheit das Los; der Losentscheid ist für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen. Der Gemeinderat/Kreistag kann, wenn vorher durchgeführte Berechnungen das Problem erkennen lassen, dass kleinere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüs se keinen Sitz im Ausschuss erhalten oder ein gleicher An spruch auf einen Ausschusssitz entsteht, die Ausschussgröße und das Berechnungsverfahren so regeln, dass im Interesse der kleineren Gruppen das Problem des gleichen Anspruchs auf den Ausschusssitz erst gar nicht entsteht. Das setzt aber einen entsprechenden Willen der Mehrheitsfraktionen vor aus. Bei der Ausschussbesetzung sind alle Mitglieder des Gemein derates/Kreistages in die Berechnung einzubeziehen, auch diejenigen, die aufgrund ihrer geringen Anzahl keine Fraktion bilden bzw. aus eigener Kraft keinen Ausschusssitz beanspru chen können. Maßgeblich für die Berechnung der Ausschussbesetzung sind die Stärkeverhältnisse der Parteien und Wählergruppen im Gemeinderat/Kreistag. Jedoch ist bei der Bildung von Fraktio nen deren Stärke bei der Berechnung der Ausschussbeset zung zugrunde zu legen. Nach § 25 Satz 1 ThürKO können sich Gemeinderatsmitglie der zu Fraktionen zusammenschließen, d. h. eine »Bindung« an den ursprünglichen Wahlvorschlag gibt es nicht mehr. Damit ist das bisherige Problem der »Scheinfraktionsbildung« für die Ausschussbesetzung nicht mehr von Bedeutung. Bis zum 30. Dezember 2002 setzte die Fraktionsbildung aus Mitgliedern mehrerer Parteien oder Wählergruppen voraus, dass die Mitglieder dieser Parteien oder Wählergruppen nunmehr eine gemeinsame und in den wesentlichen Fragen gleichorientierte kommunalpolitische Zielsetzung verfolgen wollen. Dies wurde aus den programmatischen Aussagen, den behandelten Sachthemen, dem Abstimmungsverhalten der Mitglieder usw. erkennbar. War dies nicht der Fall, konnte die Bildung einer Fraktion nicht anerkannt werden.
21
A. Hauptsatzung
Ein Scheinzusammenschluss mehrerer Parteien und Wähler gruppen ohne gemeinsames politisches Programm zu einer Fraktion etwa mit dem Ziel, durch die größere Gesamtstärke mehr Ausschusssitze zu erreichen, war bis zum 30. Dezember 2002 unzulässig und durfte bei der Berechnung der Aus schussbesetzung nicht berücksichtigt werden. In der Praxis war es jedoch immer schwer, solche Scheinzusammenschlüs se nachzuweisen. Durch die Neuregelung in § 25 ThürKO ist dieses »Problem« nunmehr nicht mehr gegeben. Gemeinderatsmitglieder bzw. Kreistagsmitglieder, die aus eigner Stärke keinen Ausschusssitz erreichen, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusam menschließen (Bildung einer Zählgemeinschaft). Hier wird also keine Fraktion gebildet, sondern eine Zählgemeinschaft. Eine politische Gemeinsamkeit zwischen den Beteiligten ist nicht erforderlich. Das Recht, eine Ausschussgemeinschaft (Zählgemeinschaft) zu bilden, steht nur solchen Gruppen zu, die aus eigener Kraft (aufgrund des gewählten Berechnungsmodells und der Größe des Ausschusses) keinen Sitz im Ausschuss erreichen. Jede Partei oder Wählergruppe, die selbst keinen Ausschusssitz er reicht, bedarf eines »Partners«, der ebenfalls allein keinen Ausschusssitz beanspruchen kann. Eine Ausschussgemein schaft mit einem größeren Partner, der für sich Ausschusssitze erreichen kann, ist unzulässig. Umstritten ist die Bewertung, dass es bereits ausreicht, wenn die Gruppierung bei einem Ausschuss einen Sitz errei chen kann und in deren Folge für kleinere Ausschüsse, bei denen die betreffende Gruppierung keinen Ausschusssitz erhält, dann keine Ausschussgemeinschaft mehr bilden darf. Hier ist in jedem Fall eine Einzelprüfung zu empfehlen. Ausschussgemeinschaften können jederzeit gebildet und aufgelöst werden. Dies setzt eine Erklärung gegenüber dem Bürgermeister/Landrat voraus. Entsprechend der Erklärung ist die Ausschussbesetzung zu »aktualisieren« (auch während der Amtsperiode). Die Zahl der weiteren Ausschussmitglieder richtet sich nach der in der Geschäftsordnung festgelegten Größe des jeweiligen Ausschusses. Der Gemeinderat/Kreistag kann die Ausschüsse in Abhängigkeit von der Aufgabe und dem Auf gabenumfang des Ausschusses unterschiedlich groß bilden. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemein deratsmitglieder (Kreistagsmitglieder) nach § 23 Abs. 3 bzw. § 102 Abs. 3 ThürKO, so kann jedes Gemeinderatsmitglied (Kreistagsmitglied) mindestens die Zuweisung eines Sitzes in einem Ausschuss verlangen; Näheres regelt die Hauptsatzung. Jedoch haben die hiervon betroffenen Gemeinde räte/Kreistagsmitglieder nur Rede- und Antragsrecht im Aus schuss (neu seit 31. Dezember 2002). Dadurch soll die »Spie gelbildlichkeit« des Stärkeverhältnisses des Gemeinderates/ Kreistages in den Ausschüssen gewährleistet werden. 22
Die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung bereitet in der kommunalen Praxis stets unübersehbare Probleme, weil ein zelne Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmitglieder im Aus schuss kein Stimmrecht haben. Der Gemeinderat/Kreistag sollte deshalb regeln, dass durch die Zahl und Größe der Ausschüsse derartige Fälle überhaupt erst nicht entstehen. Der Thüringer Gemeinde- und Städte bund empfiehlt, die Ausschusssitze so festzulegen, dass deren Anzahl unter der Anzahl der gewählten Gemeinderats mitglieder liegt. Damit würde man die dargestellte Situation bei der Ausschussbesetzung vermeiden (vgl. Erläuterung zur Musterhauptsatzung des Thüringer Gemeinde- und Städte bundes). Diese Empfehlung würde jedoch dazu führen, dass einzelne Gemeinderatsmitglieder gegebenenfalls keinen Aus schusssitz erhalten würden. Bei der Ausschussbesetzung geht es zunächst um alle Sitze in tatsächlich gebildeten Ausschüssen, unabhängig ob es be schließende oder beratende Ausschüsse sind. Nicht einbe zogen werden sonstige Beiräte und Gremien, die nicht Aus schüsse im Sinne des § 26 Abs. 1 ThürKO sind (hierzu zählen auch Werksausschüsse von Eigenbetrieben). Die Vertretung eines anderen Gemeinderatsmitgliedes/Kreis tagsmitgliedes in einem Ausschuss zählt nicht als vollwertige Mitgliedschaft in einem Ausschuss. Jedes Gemeinderatsmitglied/Kreistagsmitglied hat das Recht auf einen ordentlichen Ausschusssitz, wenn mehr Ausschuss sitze zu besetzen sind als Gemeinderatsmitglieder/Kreistags mitglieder gewählt wurden (siehe hierzu die oben gemachten Erläuterungen). Das hiervon betroffene Gemeinderatsmitglied/Kreistags mitglied hat jedoch auch keinen Anspruch darauf, einem Aus schuss seiner Wahl anzugehören. Das Wort »mindestens« bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf mehrere Ausschuss sitze besteht. Welchem Ausschuss das betreffende Gemein derats- bzw. Kreistagsmitglied angehört, entscheidet nach Maßgabe der Hauptsatzung der Gemeinderat/Kreistag. Diese Entscheidung sollte nicht auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden, obwohl dies theoretisch möglich wäre. Die von dieser Regelung betroffenen Gemeinderatsmitglie der/Kreistagsmitglieder haben im zugewiesenen Ausschuss die gleichen Rechte wie die übrigen Ausschussmitglieder, außer dem Stimmrecht. Die Betroffenen haben hier nur bera tende und mitwirkende Funktion. Die Gesamtzahl der Aus schusssitze (bezogen auf die Stimmenverteilung) ändert sich dadurch nicht, weil anderenfalls die Spiegelbildlichkeit des Ausschusses gegenüber dem Gemeinderat/Kreistag nicht mehr gewahrt werden würde. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse bleibt die Zugehörigkeit des Bürgermeisters (Landrates) oder des ihn vertretenden (hauptamtlichen) Beigeordneten zu einer
A. Hauptsatzung
Fraktion, Partei oder Wählergruppe unberücksichtigt (vgl. § 27 Abs. 1 und § 105 Abs. 2 ThürKO). Anmerkung: Der ehrenamtliche Beigeordnete ist Mitglied des Gemeinderates/Kreistages und ist deshalb bei der Beset zung der Ausschüsse immer zu berücksichtigen. Der Bürgermeister/Landrat kommt durch gesonderte Wahl zum Gemeinderat/Kreistag hinzu – er verändert daher (unge achtet seines Stimmrechts) die Stärkeverhältnisse im Gemein derat/Kreistag nicht. Aus diesem Grund darf er auch in die Berechnung der Ausschussbesetzung nicht einbezogen wer den. Der Bürgermeister/Landrat erhöht also jeweils die Sitze im Ausschuss und bringt somit zusätzlich einen Sitz und eine Stimme für die Gruppierung ein, der er angehört (voraus gesetzt, er ist nicht »unabhängig«). Dieser Fakt wird damit gerechtfertigt, dass der Bürger meister/Landrat nach den beamtenrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, seine Amtsgeschäfte objektiv, und weniger parteipolitisch orientiert wahrzunehmen. Die Praxis sieht hier jedoch etwas anders aus. Aus diesem Grunde fordert auch DIE LINKE, dass die gene relle Pflichtmitgliedschaft des Bürgermeisters/Landrates in jedem Ausschuss aufgehoben und dass bei der Ausschuss besetzung die Mitgliedschaft des Bürgermeisters/Landrates zu einer Partei/Wählergruppe (Fraktion) berücksichtigt wird. Kommunalrechtlich stellt sich dabei jedoch das Problem, dass der Bürgermeister/Landrat defakto keiner Fraktion angehört. Die auf die Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusam menschlüsse entfallenen Sitze sind gemäß deren bindenden Vorschlag durch Beschluss des Gemeinderates (Kreistages) zu besetzen. Die Fraktionen, Parteien und Wählergruppen können somit auch solche Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmitglieder vor schlagen, die ihnen nicht angehören. Auf diese Weise ist es möglich, sachkundige Mitglieder kleiner Gruppen oder Einzel mandatsträger, die von sich aus keinen Ausschusssitz errei chen können, in die Ausschussarbeit einzubeziehen, wenn die vorschlagende Gruppe auf die Besetzung der ihr zustehenden Ausschusssitze verzichtet. Diese Möglichkeit ist nicht ganz unumstritten, weil dadurch die Spiegelbildlichkeit des Ausschusses als gefährdet ange sehen werden kann. Sie ist aber zulässig und sollte deshalb auch zur Anwendung kommen. Auch eine Ausschussgemein schaft hat das Vorschlagsrecht. Der Gemeinderat/Kreistag ist an die gemachten Vorschläge gebunden. Der Beschluss des Gemeinderates/Kreistages hat somit lediglich deklarato rischen, bestätigenden Charakter und muss strenggenommen immer einstimmig erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung in öffentlicher Sitzung. Die Beschlussfassung ist keine Personalangelegenheit, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Sinne § 40 Abs. 1 Thür KO rechtfertigen könnte. Eine geheime Wahl der Ausschussmitglieder ist nicht vorgesehen und daher unzulässig (vgl. § 39 Abs. 3 ThürKO).
Theoretisch wäre es möglich, dass auch eine geheime Abstim mung beantragt wird (§ 39 Abs. 1 bzw. § 112 ThürKO). Es muss nicht über jeden einzelnen Vorschlag ein Einzel beschluss gefasst werden. Vielmehr ist es möglich und aus praktischen Gründen auch geboten, über die Vorschläge Sammel- oder Globalbeschlüsse zu fassen. Bei der Beschlussfassung dürfen die Vorgeschlagenen mit wirken, weil eine persönliche Beteiligung nach § 38 ThürKO nicht gegeben ist. Die Bestellung zum Ausschussmitglied ist eine eher amtsbezogene Entscheidung des Gemeinderates/ Kreistages, mit der ein zusätzliches Ehrenamt im Gemeinde rat/Kreistag verliehen wird, und weniger eine personenbezo gene Entscheidung. Hinzu kommt, dass der Gemeinderat/ Kreistag an die Vorschläge gebunden ist und daher grund sätzlich keine Einzelfallentscheidung getroffen wird. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so ist die Stellvertretung durch ein anderes Gemeinderatsmitglied (Kreistagsmitglied) zulässig (vgl. § 27 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 ThürKO). Auch hierzu sollte der Gemeinderat/Kreistag einen Beschluss fassen, indem die Stellvertretung geregelt wird. Der Vertreter hat im Vertretungsfall die volle Rechtsstellung eines Ausschussmitgliedes. Unzulässig ist die sogenannte ungeordnete Vertretung durch von Fall zu Fall und nicht auf Dauer vorher bestimmte und namentlich benannte Vertreter. Eine Mehrfachvertretung in dem Sinne, dass ein Vertreter mehrere verhinderte Ausschussmitglieder (auch im Stimm recht) zeitgleich vertritt, ist nicht zulässig. Stellvertreter kann immer nur ein anderes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied/ Kreistagsmitglied, nicht etwa ein Außenstehender, sein. Gegen den Willen eines Ausschussmitgliedes ist eine Abberufung aus dem Ausschuss nur eingeschränkt möglich. Eine Abberufung eines Ausschussmitgliedes kann nur durch den Gemeinderat (Kreistag) und nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Betroffene hat hier das Rechtsmittel des Wider spruches und der Anfechtungsklage mit aufschiebender Wir kung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Ausschussmitglied: 1. seine Pflichten gröblich verletzt (z. B. mehrfacher Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht) oder sich als unwür dig (z. B. sittliche Verfehlungen, Verwicklung in Skandale) erwiesen hat oder 2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann (z. B. dauernde Nichtmitarbeit und völlig unzureichende Mitarbeit, mangelnde Fähigkeiten durch hohes Alter und Krankheit – vgl. § 27 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 ThürKO). Auch die Parteien, Wählergruppen, Fraktionen oder Ausschuss gemeinschaften dürfen einzelne Ausschussmitglieder nicht abberufen, weil diese nur das Recht haben, freie Ausschuss sitze zu besetzen. Unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, ein Mitglied aus der Fraktion oder der Gruppe auszuschließen mit der Folge, 23
A. Hauptsatzung
dass es den für die Fraktion oder Gruppe eingenommenen Ausschusssitz verliert (vgl. § 27 Abs. 3 und § 105 Abs. 2 ThürKO). Mit der Abberufung aus dem Ausschuss verliert der Betroffene jedoch keinesfalls seinen Sitz im Gemeinderat oder Kreistag. Jedes Gemeinderatsmitglied/Kreistagsmitglied kann ohne Angabe von Gründen seinen Ausschusssitz niederlegen (vgl. § 12 Abs. 1 ThürKO – zusätzliches Ehrenamt). Der freige wordene Sitz ist wie beschrieben neu zu besetzen. Während der Amtszeit im Gemeinderat (Kreistag) eintretende Änderungen der Stärkeverhältnisse der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüsse (Ausschussgemein schaften) sind auszugleichen. Diese Forderung muss während der gesamten Wahlzeit des Gemeinderates immer erfüllt sein. Veränderungen der Stärkeverhältnisse können sich aus fol genden Konstellationen ergeben: e Zusammenschluss von Fraktionen oder Gruppen zu einer neuen Fraktion, e Auseinanderfallen einer Fraktion in neue Fraktionen oder Gruppen oder »Einzelgänger«, e Fraktionswechsel, e Fraktionsaustritt bzw. Ausschluss und Verbleiben als »Einzel gänger«, e Fraktionsbeitritt von Gruppen oder »Einzelgängern«, e Bildung einer Ausschussgemeinschaft, e Auseinanderfallen einer Ausschussgemeinschaft, e Veränderungen innerhalb einer Ausschussgemeinschaft, e Kombination der genannten Möglichkeiten. Die genannten Veränderungen sind von den Betroffenen dem Bürgermeister/Landrat schriftlich mitzuteilen bzw. in der Ge meinderatssitzung/Kreistagssitzung zu Protokoll zu geben. Nach Prüfung der Ernsthaftigkeit und der rechtlichen Zuläs sigkeit der Änderungen ist unverzüglich eine Neuberechnung der Besetzung aller Ausschüsse vorzunehmen. Ergeben sich danach Veränderungen in der Zusammenset zung der Ausschüsse, so sind in der nächsten Gemeinderatbzw. Kreistagssitzung die Ausschusssitze – auf Vorschlag der Fraktionen, Gruppen und Zusammenschlüsse – neu zu beset zen (Ausschussmitglieder und Vertreter). Dabei sind nicht alle Sitze neu zu besetzen, sondern nur soweit dies durch die Ver änderung der Stärkeverhältnisse bedingt ist. Eine Fraktion oder Gruppe, deren Vertreterzahl im Aus schuss nach der Neuberechnung unverändert bleibt, darf die sonst notwendige Umbesetzung der Ausschüsse nicht zum Anlass nehmen, ihre Ausschussmitglieder gegen ihren Willen »auszuwechseln«. Dagegen darf und muss eine Fraktion oder Gruppe, der nach der Neuberechnung weniger Ausschusssit ze zustehen, die bisherigen Ausschussmitglieder nach freier Wahl »abziehen«. Eine durch die Veränderung der Stärkeverhältnisse be dingte Neubesetzung der Ausschüsse darf der Gemeinderat/ Kreistag in zulässiger Weise zum Anlass nehmen, auch die 24
Zahl der Ausschüsse insgesamt, die Größe der Ausschüsse und das Berechnungsverfahren zur Ausschussbesetzung zu ändern. Scheidet ein Gemeinderatsmitglied (Kreistagsmitglied) aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder dem Zusammenschluss (Ausschussgemeinschaften) aus, so verliert er seinen Sitz im Ausschuss (vgl. § 27 Abs. 3 und § 105 Abs. 2 ThürKO). Ein Gemeinderatsmitglied/Kreistagsmitglied scheidet ent weder freiwillig oder gegen seinen Willen durch Ausschluss aus der Fraktion oder Gruppe aus. Dieses Ausscheiden bewirkt jedenfalls eine Veränderung der Stärkeverhältnisse im Gemeinderat/Kreistag. Insofern ist wie beschrieben auch die Ausschussbesetzung neu zu regeln, wenn sich durch die Berechnung eine andere Ausschuss besetzung ergibt. Ändert sich die Ausschussbesetzung nicht, ist der freie Aus schusssitz entsprechend des Vorschlags der Fraktion oder Wählergruppe neu zu besetzen. Beim Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes aus dem Gemeinderat/Kreistag nimmt der Nachrücker (§ 23 ThürKWG) nicht automatisch auch dessen Ausschusssitz wahr. Vielmehr muss über die Ausschussbesetzung erneut entschieden werden. Bis dahin »amtiert« der Vertreter des bisherigen Aus schussmitgliedes. Die kommunale Praxis zeigt, dass während der Amtsperiode des Gemeinderates/Kreistages auf Veränderungen des Stär keverhältnisses nicht immer reagiert wird. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den oder die Stellvertreter. Neu ist seit 31. Dezember 2002 die Regelung, dass im Ausschuss mehrere Stellvertreter gewählt werden können (§ 27 Abs. 4 ThürKO). Werden mehrere Stellvertreter gewählt, muss die Reihenfolge der Ver tretung geregelt werden. Der Haupt- bzw. Kreisausschuss wird vom Bürgermeister/Land rat geführt; hier entfällt eine Wahl. Die ThürKO kennt bei Aus schüssen (Ausnahme: Haupt- bzw. Kreisausschuss) keinen gesetzlichen Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter werden vom Aus schuss selbst und nicht vom Gemeinderat/Kreistag gewählt. Bei der Wahl sind die besonderen Regelungen des § 39 Abs. 2 und 3 ThürKO zu beachten. Der Vorsitzende ist aus der Mitte des Ausschusses zu wäh len. Wahlberechtigt sind nur die »ordentlichen« Ausschussmit glieder, nicht deren Stellvertreter (diese nur bei Abwesenheit der »ordentlichen« Mitglieder) und auch nicht die sachkundi gen Bürger. Da der Bürgermeister/Landrat Mitglied im Ausschuss ist, kann er auch zum Vorsitzenden gewählt werden (trifft auch für
A. Hauptsatzung
den Beigeordneten zu, den der Bürgermeister/Landrat mit sei ner Vertretung im Ausschuss beauftragt hat. Problematisch ist diesbezüglich die Stellung des hauptamtlichen Beigeordne ten, denn es könnte somit ein Nichtmitglied des Gemeindera tes/Kreistages zum Vorsitzenden eines Gemeindegremiums gewählt werden. Bei der Wahl der Ausschussvorsitzenden und Stellvertreter bleibt somit das Stärkeverhältnis im Gemeinderat/ Kreistag unberücksichtigt, weil die Wahl unmittelbar im Aus schuss erfolgt und die Spiegelbildlichkeit des Vertretungs organs nicht beachtet werden muss. In der Regel stellen somit die Mehrheitsfraktionen die Aus schussvorsitzenden und Stellvertreter. Nur durch vorherige Absprache im Gemeinderat oder Kreistag kann auf »freiwilli ger Basis« eine Verständigung zur Wahl der Ausschussvorsit zenden und der Stellvertreter erfolgen. Diese Verständigung ist für die Ausschussmitglieder völlig unverbindlich, zumal eine geheime Wahl der Ausschussvorsitzenden erfolgt. DIE LINKE fordert, dass auch bei der Wahl der Ausschuss vorsitzenden und Stellvertreter das Stärkeverhältnis im Ge meinderat/Kreistag berücksichtigt wird. Dabei soll die Bestim mung der Ausschussvorsitzenden analog der Besetzung der Ausschüsse erfolgen (bindender Vorschlag der Fraktionen und Gruppen, Bestätigung im Gemeinderat/Kreistag – also keine eigentliche Wahl im Ausschuss). Der Vorsitzende kann aus seiner Funktion von dem jewei ligen Ausschuss abberufen werden. Für die Stellvertreter sieht die ThürKO keine Abberufungsmöglichkeit vor. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Aus schüsse (vgl. § 27 Abs. 4 und § 105 Abs. 2 ThürKO). Die Abberufung bedarf keiner Begründung. Die Abberufung ist kein Verwaltungsakt im Gegensatz zur Abberufung aus dem Ausschuss. Die Abberufung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss in offener Abstimmung in öffentlicher Sitzung (nur in beschließenden Ausschüssen – vgl. § 39 Abs. 1 i. V. m. § 43 Abs. 1 ThürKO) bzw. in nichtöffentlicher Sitzung bei vorberatenden Ausschüssen. Eine Abwahl ist nicht vorgesehen (im Gegensatz zur Wahl). Der Vorsitzende des Haupt- bzw. Kreisausschusses (Bürger meister/Landrat) kann nicht abberufen werden.
Qualität und Überzeugungskraft die Willensbildung in den Ausschüssen wesentlich beeinflussen. Die gesetzliche Regelung zu den sachkundigen Bürgern ist sehr weit gefasst und sollte auch umfassend genutzt werden. Sachkundige Bürger können grundsätzlich in alle Ausschüsse berufen werden (also auch in beschließende Ausschüsse). Ausgeschlossen sind nur Ausschüsse, die nach Sondergeset zen gebildet werden (z. B. Jugendhilfeausschüsse). In der Literatur wird auch die Auffassung vertreten, dass die Berufung von sachkundigen Bürgern in den Haupt- bzw. Kreis ausschuss ausgeschlossen ist. Dies wird u. a. damit begrün det, dass die Zusammensetzung des Haupt- bzw. Kreisaus schusses (Bürgermeister/Landrat und bis zu sechs weiteren Mitgliedern) in der Kommunalordnung abschließend geregelt ist (vgl. § 26 Abs. 1 und § 105 Abs. 1 ThürKO). Als sachkundige Bürger dürfen nur wahlberechtigte Perso nen berufen werden (vgl. § 1 ThürKWG). Die Zahl der sachkundigen Bürger ist vom Gesetz nicht eingeschränkt. Eine solche »Einschränkung« sah nur noch die VKO vor (bis 30. Juni 1994). Die sachkundigen Bürger werden auf Vorschlag der Fraktio nen und Gruppen durch den Gemeinderat/Kreistag berufen, d. h. durch Beschluss bestimmt (nicht gewählt). Die ThürKO trifft dabei keine Regelungen, ob dabei das Stärkeverhältnis im Gemeinderat/Kreistag (Spiegelbildlichkeit) zu berücksich tigen ist. Der Gemeinderat/Kreistag hat hier also einen großen Ermessensspielraum. Es ist zu empfehlen, dass zur Bestimmung der sachkundigen Bürger eindeutige Festlegungen in der Geschäftsordnung getroffen werden. Sachkundige Bürger, die in einen Ausschuss berufen wer den, sind »echte« Mitglieder des Ausschusses. Sie sind ord nungsgemäß zu den Sitzungen zu laden. Sie haben ein unein geschränktes Antrags-, Rede- und Mitberatungsrecht. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt. Die sachkundigen Bürger sind berechtigt, auch an den nicht öffentlichen Sitzungen ihrer beschließenden Ausschüsse teil zunehmen, weil auch sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (vgl. § 12 Abs. 3 ThürKO). Für sie gelten alle Bestimmungen für ehrenamtlich tätige Bürger, einschließlich des Anspruchs auf Entschädigung.
Der Gemeinderat (Kreistag) kann in die Ausschüsse neben den Gemeinderatsmitgliedern (Kreistagsmitgliedern) auch andere wahlberechtigte Personen als sachkundige Bürger berufen. Diese haben beratende Aufgaben (vgl. § 27 Abs. 5 und § 105 Abs. 2 ThürKO). Die Mitwirkung von »außenstehen den« Bürgern an den Entscheidungsprozessen in den Aus schüssen dient der Bürgerfreundlichkeit, der Offenheit und der engeren Bindung der Bürger an die Arbeit des Gemeinde rates/Kreistages. Diese Einbindung der Bürger in die Aus schussarbeit bringt somit durchaus mehr Demokratie. Auch wenn diese Bürger nur beratende Aufgaben haben, so können doch die von ihnen vorgetragenen Argumente in ihrer
Die Zuziehung von Sachverständigen ist zulässig (vgl. § 27 Abs. 6 und § 105 Abs. 2 ThürKO). Dies gilt für alle Ausschüsse und auch für den Gemeinderat/Kreistag (wenn dies auch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist). Sachverständige können auch an nichtöffentlichen Sitzun gen der Ausschüsse (nur beratende Ausschüsse) und des Gemeinderates/Kreistages teilnehmen, sofern der Ausschuss bzw. der Gemeinderat/Kreistag dies zulässt. Sachverständige werden nur im Einzelfall hinzugezogen; eine ständige Teil nahme ist unzulässig. Erforderlich hierfür ist ein Mehrheits beschluss des Ausschusses bzw. des Gemeinderates/Kreis tages. 25
A. Hauptsatzung
In einigen Gemeinden und Landkreisen ist geregelt, dass für die Hinzuziehung von Sachverständigen eine Beantragung durch Fraktionen ausreichend ist. Hierzu ist eine Regelung in der Geschäftsordnung zu empfehlen. Unter den Begriff »Sachverständige« fallen nicht nur öffent lich bestellte und vereidigte Sachverständige, sondern alle Personen, die aus Sicht des Ausschusses (oder des Gemein derates/Kreistages) für die Frage, zu der sie zugezogen wer den, Sachkunde besitzen. Somit können auch Mitarbeiter der Verwaltung als Sachverständige zugezogen werden. Für diese Fälle ist aber die Zustimmung des Bürgermeisters/Landrates notwendig, weil dieser als Behördenleiter auch die Personal hoheit ausübt. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 27)
26
A. Hauptsatzung
8. Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Orten unter 10.000 Einwohner
In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwoh nern, in erfüllenden Gemeinden, in großen kreisangehörigen Städten und in kreisfreien Städten ist generell ein hauptamt licher Bürgermeister (Beamter auf Zeit) zu wählen (vgl. § 28 Abs. 2 ThürKO). In kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 3.000 Ein wohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister; vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommu nalwahlgesetz); die obere Rechtsaufsichtsbehörde (Thürin ger Landesverwaltungsamt) kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen (eine solche Ausnahme gibt es derzeit in der Stadt Oberhof). Wird eine Ausnahme zugelassen, so muss die Hauptsatzung spätestens drei Monate vor der Wahl bestimmen, dass der Bürgermeister Beamter auf Zeit (hauptamtlicher Bürger meister) sein soll. In kreisangehörigen Gemeinden mit mindestens 3.000, höchstens aber 10.000 Einwohnern, ist der Bürgermeister Beamter auf Zeit, wenn nicht der Gemeinderat spätestens drei Monate vor der Wahl in der Hauptsatzung bestimmt, dass er Ehrenbeamter sein soll (vgl. § 28 Abs. 2 ThürKO). Auch eine Gemeinde unter 3.000 Einwohnern kann vom Regelfall abweichen und einen hauptamtlichen Bürgermeister vorsehen. Dazu ist die Erfüllung von zwei Voraussetzungen erforderlich: 1. Die Zulassung der Ausnahme bedarf eines Antrags der Gemeinde. Die Ausnahme kann also nicht der Gemeinde »aufgedrängt« werden. Der Antrag setzt einen Beschluss des Gemeinderates voraus. Bei der Beschlussfassung darf der amtierende (ehrenamtliche) Bürgermeister selbst mitwirken, weil er nicht persönlich beteiligt ist. Der Beschluss ist zum einen nur amts- und nicht personenbezogen; zum anderen betrifft er nicht den derzeitigen, sondern den künftigen Bürger meister. Angesichts der Finanzsituation der Gemeinden sollten bei der Bewertung des begründeten Einzelfalls strenge Maß stäbe angelegt werden. Als Bewertungskriterien kommen in Betracht:
• Nähe der tatsächlichen Einwohnerzahl zur 3.000-Ein wohner-Grenze, • Zugehörigkeit zu einer Verwaltungsgemeinschaft oder Status der erfüllenden Gemeinde. Ist eine Gemeinde Mit glied einer Verwaltungsgemeinschaft oder wird sie durch eine erfüllenden Gemeinde verwaltet, dürfte ein haupt amtlicher Bürgermeister generell nicht in Betracht kom men (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürKO). Im Interesse einer reibungsfreien, effektiven und sparsamen Verwaltung ist anzustreben, dass für das Gebiet einer Verwaltungs gemeinschaft nur eine hauptamtliche Verwaltungsspitze (VG-Vorsitzende) gewählt wird. Im Aufgabenbereich einer erfüllenden Gemeinde ist deren Bürgermeister hauptamt lich tätig, so dass die Notwendigkeit für die Gemeinde, die sich erfüllen lässt, ebenfalls einen hauptamtlichen Bürgermeister zu wählen, als nicht gegeben angesehen werden muss. • Mitgliedschaft in Zweckverbänden bzw. Abschluss von Zweckvereinbarungen nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG); je mehr Auf gaben eine Gemeinde auf Zweckverbände oder durch Zweckvereinbarung auf andere Körperschaften übertra gen hat, um so weniger kann ein hauptamtlicher Bürger meister gerechtfertigt werden. Nach § 2 Abs. 3 ThürKO sollen Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemein schaft Pflichtmitglied eines Zweckverbandes der Wasser ver- und Abwasserentsorgung sein. Auch diese gesetz liche Regelung spricht gegen einen hauptamtlichen Bür germeister einer Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungs gemeinschaft. • Leistungsfähigkeit und Ausstattung der Gemeindever waltung, • besondere Struktur und Probleme der Gemeinde, • Finanzlage, Haushaltssituation, Verschuldung usw. der Gemeinde. Der Kriterienkatalog ist nicht abschließend; er soll nur wesentliche Gesichtspunkte aufzeigen, die bei der Ent scheidung des ThürLVA zu berücksichtigen sind.
27
A. Hauptsatzung
2. Zusätzlich zur Zulassung einer Ausnahme durch das Thür LVA muss der Gemeinderat in der Hauptsatzung regeln, dass der künftig zu wählende Bürgermeister hauptamtlich tätig sein soll. Sinn dieser Regelung ist es, dass sich die Bewerber für das Amt des Bürgermeisters rechtzeitig vor ihrer Bewerbung auf ihre künftige Rechtsstellung ein stellen und privat entsprechend disponieren können. Die Hauptsatzungsregelung zur Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters gilt grundsätzlich auf Dauer, d. h. über die Amtszeit des Gemeinderates hinaus, sofern nicht der Gemeinderat die Hauptsatzung wieder entsprechend vor der neuen Bürgermeisterwahl ändert. Diese Rückkehr zum Ehrenamt beim Bürgermeister ist jederzeit zulässig. Jedoch kann sie nur für den neu zu wählenden Bürgermeis ter gelten. Die Rechtsstellung des amtierenden Bürgermeis ters kann dagegen während der laufenden Amtszeit nicht verändert werden. Für eine Rückkehr ins Ehrenamt bedarf es keiner Geneh migung durch das ThürLVA. Eine Frist, bis zu welchem Zeitpunkt vor der Neuwahl die Hauptsatzung zu ändern ist, nennt das Gesetz nicht. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Bewerbern für das Bürgermeisteramt ihre künftige Rechtsstellung rechtzeitig anzuzeigen, ergibt sich, dass auch in dem Fall der Rückkehr zum Ehrenamt für den Bürgermeister die Drei-Monats-Frist analog heranzuziehen ist. In kreisangehörigen Gemeinden mit mindestens 3.000, höchstens aber 10.000 Einwohnern, ist der Bürgermeister im Regelfall hauptamtlich tätig. Die Gemeinde kann jedoch in der Hauptsatzung regeln, dass der Bürgermeister ehrenamtlich tätig sein soll. Die Gemeinde kann hierüber selbst entscheiden, eine Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich, Die Frage eines ehrenamtlichen Bürgermeisters für Gemein den zwischen 3.000 und 10.000 Einwohnern stellt sich insbe sondere dort, wo diese Gemeinden Mitglied einer Verwaltungs gemeinschaft sind oder sich von einer erfüllenden Gemeinde verwalten lässt. Zu empfehlen ist, dass sich Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind oder sich erfüllen lassen, für einen ehrenamtlichen Bürgermeister entscheiden. Dies kann jedoch nur eine Empfehlung sein, da die ThürKO den Regelfall hauptamtlicher Bürgermeister für Gemeinden zwischen 3.000 und 10.000 Einwohnern eben nicht davon abhängig macht, ob die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört oder sich erfüllen lässt. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 28)
28
Durch die Neuregelung in der ThürKO vom 12. Dezember 2002 (vgl. § 48 Abs. 4) wurde eine Option zur »Verhinderung« der sogenannten Doppelspitze innerhalb einer Verwaltungsge meinschaft geschaffen. Der hauptamtliche Bürgermeister einer Gemeinde mit min destens 3.000 Einwohnern, die einer Verwaltungsgemein schaft angehört, kann demnach Kraft Amtes ehrenamtlicher Gemeinschaftsvorsitzender einer Verwaltungsgemeinschaft sein, wenn die Mitgliedsgemeinde in ihrer Hauptsatzung gere gelt hat, dass der hauptamtliche Bürgermeister ehrenamtlicher Gemeinschaftsvorsitzende sein kann und die Gemeinschafts versammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt. Die Amtszeit des ehrenamtlichen Gemeinschaftsvorsitzen den endet mit Ablauf der Amtszeit des hauptamtlichen Bürger meisters oder bei vorzeitiger Beendigung des Beamtenver hältnisses als hauptamtlicher Bürgermeister. Die Kosten für den hauptamtlichen Bürgermeister, der zu gleich ehrenamtlicher Gemeinschaftsvorsitzender ist, trägt seine Gemeinde.
A. Hauptsatzung
9. Übertragung weiterer Aufgaben an den Bürgermeister (Landrat)
Nach § 29 Abs. 4 und § 107 Abs. 3 ThürKO kann der Gemeinde rat oder Kreistag im Einzelfall durch Beschluss mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 26 Abs. 2 bzw. § 105 Abs. 2 ThürKO nicht auf beschließende Ausschüsse über tragen werden können. Es kommen nur solche Angelegenheiten in Betracht, für die an sich der Gemeinderat/Kreistag zuständig ist, von denen er sich aber entlasten will. Angesichts des großen Zuständigkeitsbereiches des Bürger meisters/Landrates (vgl. § 29 Abs. 2 und § 107 Abs. 2 ThürKO) können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises übertragen werden, die nicht laufende Angelegenheiten im Sinne § 29 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 107 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO sind. Der Anwendungsbereich wird deshalb in der Praxis nur sehr gering sein. Unter anderem kann hier geregelt werden: Grenzen für außer planmäßige und überplanmäßige Ausgaben, Auftragsvergabe, Stundung, Erlas und Niederschlagung von Forderungen sowie Ratenzahlungsvereinbarungen bis zu denen der Bürgermeis ter/Landrat eigenständig entscheiden darf. Die Übertragung im Einzelfall erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates/ Kreistages, wenn dem der Bürgermeister/Landrat zustimmt. Regelmäßig wird der Gemeinderat/Kreistag die Übertragung weiterer Angelegenheiten auf den Bürgermeister/Landrat in der Hauptsatzung regeln.
Ausgenommen hiervon sind allerdings Geschäfte, welche unter den Begriff der laufenden Verwaltung zu subsumieren sind und daher die Alleinzuständigkeit des Bürgermeisters/Landrates nach §§ 29 Abs. 2 Nr. 1; 107 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO gegeben ist.
Der Gemeinderat (Kreistag) kann dem Bürgermeister über tragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Gemeinderates (Kreistages), die Über tragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt. Hierzu bedarf es jedoch einer Änderung der Hauptsatzung. Grundsätzlich dürfen Rechtsgeschäfte, welche der Geneh migungspflicht unterliegen oder zu deren Wirksamkeit eine sonstige staatliche Zustimmung erforderlich ist, nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO nicht auf beschließende Ausschüsse über tragen werden. Damit sind derartige Rechtsgeschäfte grund sätzlich in den alleinigen Kompetenzbereich des Gemeinde rates/Kreistages einzuordnen. 29
A. Hauptsatzung
7. Wahl der Beigeordneten
Nach § 32 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 ThürKO muss jede Gemeinde (jeder Landkreis) einen Beigeordneten haben; er ist Stellver treter des Bürgermeisters (Landrates) bei dessen Verhinderung und führt in den kreisfreien Städten und den großen kreis angehörigen Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die ThürKO verpflichtet somit jede Gemeinde/Landkreis, un abhängig von ihrer Größe und ihrer Zugehörigkeit zu einer Verwaltungsgemeinschaft (nur für Gemeinden) mindestens einen Beigeordneten zu wählen. Der Beigeordnete ist kommunaler Wahlbeamter (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 ThürKWBG) und Ehrenbeamter oder Beamter auf Zeit (§ 2 Abs. 2 ThürKWBG). In kreisfreien Städten und großen kreis angehörigen Städten führt dieser eine Beigeordnete die Amts bezeichnung »Bürgermeister«, in anderen Gemeinden und Landkreisen die Amtsbezeichnung »Beigeordnete« oder »Bei geordneter«. Der Beigeordnete ist der gesetzliche Vertreter des Bürgermeisters im Fall seiner Verhinderung. Durch die Neufassung der ThürKO vom 12. Dezember 2002 (vgl. § 32 Abs. 1, analog § 110 Abs. 1 für Landkreise) wurde eine Konkretisierung der Verhinderungsfälle des Bürgermeisters vorgenommen. Die urlaubs- und krankheitsbedingte Abwe senheit des Bürgermeisters und Nichtbesetzung des Amtes gelten demnach als Verhinderungsfälle. Zu einer Nichtbesetzung kann es insbesondere in Fällen der vorläufigen Amtenthebung, bei der Abwahl nach § 28 Abs. 6 ThürKO, einem Rücktritt oder bei einem sonstigen Ausschei den aus dem Amt kommen. Bis zur Neuwahl des Bürgermeisters sind die Amtsgeschäfte durch den Vertreter des Bürgermeisters wahrzunehmen. Die Vertretungsfolge tritt Kraft Gesetzes ein, sodass der Bei geordnete keine Bevollmächtigung durch den Bürgermeister/ Landrat bedarf. Der Beigeordnete tritt im Vertretungsfall ohne Einschrän kung in die volle Rechtsstellung des Bürgermeisters/Land rates. Der Bürgermeister/Landrat kann dem Beigeordneten für die Wahrnehmung der Amtsgeschäfte im Zeitraum der Vertre tung keine Weisungen erteilen. In der kommunalen Praxis dürfte diese Weisungsfreiheit jedoch oftmals nicht zur Wir kung kommen. 30
Der (mindestens) eine Beigeordnete ist vom Gemeinderat/ Kreistag zu wählen (vgl. § 32 Abs. 4; § 39 Abs. 2 und Abs. 3; § 110 Abs. 3; § 112 ThürKO). Es bedarf hierzu keiner vorherigen Regelung in der Hauptsatzung, es sei denn, dieser Beigeord nete soll hauptamtlich tätig sein. In diesem Fall muss erst die Hauptsatzung eine solche Regelung enthalten. Wird die Hauptsatzung diesbezüglich geändert, muss diese Änderung erst in Kraft treten. Erst daran anschließend kann ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt werden. Bis zu die sem Zeitpunkt hätte jedoch der Bürgermeister keinen Stell vertreter. Hier widerspricht sich die ThürKO. Eine gesetzliche Lösung gibt es nicht. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Wahl eines hauptamtlichen Beigeordneten anstelle eines bisherigen ehrenamtlichen Beigeordneten eher die Ausnahme bilden wird. Anderenfalls sollte, wenn derartige Veränderun gen geplant sind, bereits vor der nächsten Kommunalwahl, die Hauptsatzung geändert werden. Die Hauptsatzung der Gemeinden/des Landkreises kann weitere Beigeordnete vorsehen. Die Reihenfolge der Stellvertretung des Bürgermeisters, soweit der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters verhindert ist, regelt ausschließlich der Bürgermeister ohne Beteiligung des Gemeinderates (vgl. § 32 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 ThürKO). Diese Neuregelung vom 12. Dezember 2002 stärkt die Position des Bürgermeisters/Landrates zu Lasten des Gemeinderates/ Kreistages. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Gemeinderat bei der Bestimmung der Reihenfolge der Vertretung des Bürger meisters durch Beigeordnete beteiligt (Regelung durch Haupt satzung).
Diese gesetzliche Neuregelung wurde wie folgt begründet: »Die Funktion des weiteren Beigeordneten als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters im Falle der Verhinderung des ersten Beigeordneten wird klargestellt. Da der Bürgermeister die Geschäftsverteilung und damit die Geschäftsbereiche der Beigeordneten bestimmt und die Stellenausschreibung ent sprechend zu gestalten hat, ist es sachgerecht, dass er auch die Reihenfolge der weiteren Stellvertretung vor der Wahl fest
A. Hauptsatzung
legt, wenn der Gemeinderat in der Hauptsatzung weitere Bei geordnete vorsieht. So ist gewährleistet, dass die Rechtsstel lung der Beigeordneten vor der Wahl für die gesamte Dauer ihrer Amtszeit abschließend geregelt ist, was im Hinblick auf die besoldungsrechtlichen Anforderungen erforderlich ist. Zum Tragen kommt das Recht zur Festlegung der Reihen folge der Stellvertretung dann, wenn mehr als ein Beigeordne ter neu zu wählen ist.« (vgl. DS Thüringer Landtag 3/2206, Begründung zu Artikel 1, Punkt 17)
Einen Zeitpunkt für die Regelung in der Hauptsatzung bezüg lich des Vorsehens weiterer Beigeordneter sieht die ThürKO nicht vor. Es muss jedoch ein Zeitpunkt vor der Wahl der Beige ordneten sein, unabhängig von der Frage der Rechtsstellung der künftigen Beigeordneten. Die entsprechende Regelung in der Hauptsatzung muss bis zur Wahl der weiteren Beigeord neten in Kraft getreten sein. Die hauptamtlichen Beigeordneten gehen den ehrenamtlichen Beigeordneten in der Reihenfolge der Stellvertretung vor. Das bedeutet, wenn die Gemeinde/der Landkreis nur einen hauptamtlichen Beigeordneten hat, ist dieser zwingend der »erste« (d. h. gesetzliche) Vertreter des Bürgermeis ters/Landrates. Wählt der Gemeinderat/Kreistag mehrere hauptamtliche Beigeordnete, so muss zunächst der gesetzlich vorgeschrie bene Beigeordnete gewählt werden; anschließend die wei teren hauptamtlichen Beigeordneten in einer festgelegten Reihenfolge, die auch für die Vertretung des Bürgermeisters/ Landrates maßgeblich ist. Anschließend können noch ehrenamtliche Beigeordnete bestimmt werden, die in der Reihenfolge der Stellvertretung nachfolgen. Über die Reihenfolge der Stellvertretung entscheidet nur noch der Bürgermeister/Landrat. Zulässige Höchstzahl der Beigeordneten in Gemeinden bis 15.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 mehr als 15.000 bis 25.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 mehr als 25.000 bis 50.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 mehr als 50.000 bis 100.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 mehr als 100.000 bis 200.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 mehr als 200.000 Einwohner . . . 7 (vgl. § 32 Abs. 2 ThürKO) Es ist dringend zu empfehlen, dass die Gemeinden von der Möglichkeit der Wahl eines zweiten Beigeordneten durch Regelung in der Hauptsatzung Gebrauch machen. Die Beigeordneten sind Ehrenbeamte der Gemeinde, soweit nicht die Hauptsatzung etwas anderen bestimmt. Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern können in der Hauptsatzung vor der Wahl regeln, dass einer oder
mehrere Beigeordnete hauptamtlich tätig sind; die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf höchstens um zwei weniger als die festgeschriebene Höchstzahl betragen (vgl. § 32 Abs. 3 ThürKO). Der Erlass bzw. die entsprechende Änderung der Hauptsat zung muss vor der Wahl der Beigeordneten wirksam und in Kraft getreten sein (Verfahren nach § 21 ThürKO). Aus oben genannter Darstellung ergibt sich, dass Gemein den bis 15.000 Einwohnern keinen hauptamtlichen Beige ordneten wählen dürfen (höchstens zwei ehrenamtliche Bei geordnete). Gemeinden mit mehr als 15.000 bis zu 25.000 Einwohnern dürfen einen hauptamtlichen und zusätzlich zwei ehrenamtliche Beigeordnete wählen. Gemeinden mit mehr als 25.000 bis zu 50.000 Einwohnern dürfen zwei hauptamtliche und zusätzlich zwei ehrenamtliche Beigeordnete wählen (usw.). Die Hauptsatzung der Landkreise kann bis zu drei Beigeordneten vorsehen (vgl. § 110 Abs. 1 ThürKO). Die Beigeord neten sind Ehrenbeamte des Landkreises. Die Landkreise können davon abweichend in der Hauptsatzung vor der Wahl regeln, dass bis zu zwei Beigeordnete hauptamtlich tätig sind (vgl. § 110 Abs. 2 ThürKO). Ehrenamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat (Kreistag) aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderates (Kreistages) gewählt. Die ehrenamtlichen Beigeordneten sind somit Gemeinderatsmitglied oder Kreis tagsmitglied. Die Wahl erfolgt geheim in öffentlicher Sitzung (vgl. § 32 Abs. 4, § 110 Abs. 3 ThürKO) Hauptamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat (Kreis tag) auf die Dauer von sechs Jahren gewählt (vgl. § 32 Abs. 5 und § 110 Abs. 4 ThürKO). Durch die Novellierung der ThürKO vom 12. Dezember 2002 ist das Wahlverfahren für die hauptamtlichen Beigeordneten neu bestimmt worden. Die Neuregelungen lassen sich in Stichworten wie folgt darstellen: e Bewerber müssen die für das Amt erforderlichen Voraus setzungen erfüllen, e Stellen müssen rechtzeitig ausgeschrieben werden (min destens im Thüringer Staatsanzeiger), e Bürgermeister bestimmt den Inhalt der Stellenausschrei bung und legt Besoldungsgruppe fest, e nur Bewerber, die sich auf die Ausschreibung hin beworben haben und die Voraussetzungen erfüllen, dürfen gewählt werden, e Bürgermeister trifft Vorauswahl aus den Bewerbern, e aus dem Kreis der »Vorausgewählten« können Bürger meister und Gemeinderat einen oder mehrere Bewerber zur Wahl vorschlagen, e kommt eine Wahl nicht zustande, ist diese in der laufenden oder der nächsten Sitzung (innerhalb von vier Wochen) zu wiederholen; dabei können die gleichen Bewerber oder weitere Bewerber aus den Kreis der »Vorausgewählten« 31
A. Hauptsatzung
durch den Bürgermeister und den Gemeinderat zur Wahl gestellt werden. e stehen aus Sicht des Bürgermeisters keine weiteren geeig neten Bewerber zur Verfügung, ist unverzüglich eine neue Ausschreibung einzuleiten, e der Gemeinderat kann mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, auf eine Ausschreibung zu verzichten und den bisherigen Amtsinhaber zur Wiederwahl zu stellen. Es soll klargestellt werden, dass die Stellen der hauptamtli chen Beigeordneten rechtzeitig vor der Wahl überregional auszuschreiben sind (zusätzlich zur erforderlichen Ausschrei bung im Thüringer Staatsanzeiger können die Stellen auch in anderer Form ausgeschrieben werden) und nur Bewerber zur Wahl vorgeschlagen werden können, die sich fristgerecht auf die Ausschreibung hin beworben haben und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllen. Die Klarstellung dient dazu, dem aus Artikel 33 Abs. 2 GG ab geleiteten Leistungsprinzip widersprechende Verwaltungs praktiken zu verhindern, wie z. B. das sehr kurzfristige Einbrin gen von Kandidaten, deren tatsächliche Qualifikation aus Zeit gründen durch die Mitglieder des Gemeinderates nicht mehr hinreichend geprüft werden kann. Im Hinblick auf die Stellung des Bürgermeisters als Vorge setzter und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten der Gemein de erscheint es sachgerecht, dass allein der Bürgermeister aus dem Kreis der geeigneten Bewerber einen oder mehrere Bewerber auswählt und sie dem Gemeinderat zur Wahl vor schlägt. Der Gemeinderat kann den Vorschlag ablehnen. In diesem Fall muss der Bürgermeister den oder die vom Gemeinderat abgelehnten Bewerber in derselben oder in der nächsten Sit zung erneut zur Wahl vorschlagen. Er kann auch weitere ge eignete Bewerber, die sich fristgerecht auf die Ausschreibung beworben hatten, zur Wahl vorschlagen. Findet auch bei weiteren Wahldurchgängen keiner der vom Bürgermeister als geeignet vorgeschlagenen Bewerber die Akzeptanz des Rates, kann der Bürgermeister von einer weite ren Durchführung von Wahlgängen absehen. In diesem Fall hat er unverzüglich ein neues Ausschreibungsverfahren durch zuführen. Ein Absehen von einer Ausschreibung soll nur dann möglich sein, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemein derats sich dafür aussprechen, allein den Amtsinhaber als Bewerber in Betracht zu ziehen. Spricht sich im Rahmen der Abstimmung über die Frage der Notwendigkeit einer Ausschreibung eine entsprechende Mehrheit für einen Verzicht auf eine Ausschreibung aus, kann relativ sicher davon ausgegangen werden, dass sich in der anschließenden Abstimmung über die Wiederwahl die hierfür notwendige Mehrheit findet. (vgl. DS Thüringer Landtag 3/2206, Begründung zu Artikel 1, Punkt 17)
32
Wird ein Mitglied des Gemeinderates/Kreistages zum haupt amtlichen Beigeordneten gewählt, scheidet dieses als ehren amtliches Mitglied aus dem Gemeinderat/Kreistag aus. Für sie ist ein Nachrücker in den Gemeinderat/Kreistag zu berufen. Die Wahl erfolgt geheim in öffentlicher Sitzung. Strittig ist, was unter der Vorgabe »Sie müssen die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen« zu verstehen ist. Die objektiven Auswahlkriterien für Laufbahnbeamte dürften hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich um ein Wahlamt handelt. Letztlich entscheidet der Bürgermeister/Landrat über die Voraussetzungen. Die öffentliche Ausschreibung dient dabei nicht der Bestenauswahl, sondern ausschließlich der Auswahl der geeigneten Bewerber. [vgl. hierzu auch: Urteil des Thüringer Verwaltungsgerichtes Weimar (AZ: 6 K 5237/ 04.WE), Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes (AZ: 2 ZKO 878/05) vom 13. Januar 2006]
Der Gemeinderat (Kreistag) kann mit Mehrheit seiner Mitglieder einen ehrenamtlichen Beigeordneten abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtliche Beigeordnete 1. seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder 2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann [vgl. § 32 (4) und § 110 (3) ThürKO]. Der abberufene ehrenamtliche Beigeordnete bleibt jedoch Gemeinderatsmitglied bzw. Kreistagsmitglied. Der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist kein wichtiger Grund für die Abberufung eines ehrenamtlichen Beigeordneten nach § 32 Abs. 4 i. V. m. § 27 Abs. 2 ThürKO. Der bloße »Verlust« des politischen Vertrauens reicht in Thü ringen für die Abberufung eines ehrenamtlichen Beigeordne ten nicht aus (Urteil vom 21. November 1995 ThürOVG, LKV 1996, 416). § 32 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 ThürKO fordert das Vorlie gen eines wichtigen Grundes nach § 27 Abs. 2 Satz 4 ThürKO. Danach liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Betreffende seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwie sen hat (vgl. Verwaltungsgericht Weimar Urteil vom 30. Okto ber 2002, AZ: 6 K 322/02.We). Ein »wichtige Abberufungs grund« kann nicht zeitlich unbeschränkt geltend gemacht wer den. Im Regelfall beträgt dessen Wirkung nur einige Monate (BGH, Urteil vom 11. Juli 1966, NJW 1966, 2160, 2161). Hauptamtliche Beigeordnete können vom Gemeinderat (Kreistag) vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf Ab berufung muss von der Mehrheit der Mitglieder des Gemein derates (Kreistages) gestellt werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mit glieder des Gemeinderates (Kreistages). Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und dabei jeweils mit zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates (Kreistages) zu beschließen.
A. Hauptsatzung
Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen. Der hauptamtliche Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum weiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er behält als Ruhestandsbeamter Be züge nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesbesol dungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit (vgl. § 32 Abs. 6, § 110 Abs. 5 ThürKO). Die Abberufung muss hier nicht begründet werden. Der Betroffene hat Rechtsmittel gegen die Abberu fung. Über den Antrag auf Abberufung kann in nichtöffentli cher Sitzung beraten werden. Der Beschluss selbst muss je doch in öffentlicher Sitzung getroffen werden. Die Abberufung erfolgt nicht durch Abwahl, sondern nur durch Beschluss.
Ehrenamtlichen Beigeordneten kann der Bürgermeister (der Landrat) mit Zustimmung des Gemeinderates (Kreistages) einzelne Geschäftsbereiche übertragen (vgl. § 32 Abs. 7 und § 110 Abs. 6 ThürKO). Der Bürgermeister/Landrat ist somit nicht verpflichtet, den ehrenamtlichen Beigeordneten einzelne Geschäftsbereiche zu übertragen (Kann-Bestim mung). Deshalb ist auch hier ist eine Regelung in der Haupt satzung nicht möglich. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 32)
Hauptamtlichen Beigeordneten hat der Bürgermeister (der Landrat) die Leitung einzelner Geschäftsbereiche zu übertragen (vgl. § 32 Abs. 7, § 110 Abs. 6). Es ist somit das alleinige Recht des Bürgermeisters/Land rates zu entscheiden, welche Geschäftsbereiche er den haupt amtlichen Beigeordneten überträgt. Eine Übertragung muss jedoch erfolgen. Eine diesbezügliche Regelung in der Haupt satzung entfällt somit, ebenso die Beteiligung des Gemeinde rates/Kreistages. Bisher brauchte der Bürgermeister (Landrat) die Zustimmung des Gemeinderates (Kreistages). Der Bürgermeister/Landrat kann Beigeordnete in ihrem Geschäftsbereich mit seiner ständigen Vertretung beauftragen. Er kann zudem den Beigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines an deren Beigeordneten nicht betroffen ist. Der Bürgermeister/Landrat ist häufig aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht in der Lage, alle Verwal tungsgeschäfte selbst wahrzunehmen. Die Vertretung in öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z. B. Zweckverbänden), in privatwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Gemeinden beteiligt sind, sowie in anderen Vertretungs fällen wird von dem zur allgemeinen Außenvertretung berufe nen Bürgermeistern/Landrat (§ 31 Abs. 1, § 109 Abs. 1 ThürKO) wahrgenommen. Der Bürgermeister kann sich nach geltender Rechtslage nur im Fall seiner Verhinderung (§ 32 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 1 Thür KO) durch den Beigeordneten vertreten lassen. Die Einzelhei ten der jeweiligen Vertretung liegen im Ermessen des Bürger meisters/Landrates. Soweit hierdurch nicht der Geschäfts bereich eines anderen Beigeordneten betroffen ist, kann er Beigeordnete jeweils anlassbezogen mit seiner Vertretung beauftragen oder die Zuständigkeit der einzelnen Beigeord neten in der Weise erweitern, dass sie den Bürgermeister/ Landrat in ihrem Geschäftsbereich ständig vertreten. Die allgemeine Vertretung des Bürgermeisters/Landrates im Verhinderungsfall nach § 32 Abs. 1 bzw. § 110 Abs. 1 ThürKO, die die gesamte Rechtsstellung des Bürgermeisters/Land rates als Organ der Gemeinde/des Kreises umfasst, wird nicht berührt. 33
A. Hauptsatzung
11. Einteilung des Gemeindegebietes in Ortsteile/ Ortschaften, Benennung der Ortsteile/Ortschaften, Einführung der Ortsteil-/Ortschaftsverfassung (nur für Gemeinden)
Gemeinden können künftig durch Regelung in der Hauptsat zung ihr Gebiet in Ortsteile einteilen (vgl. § 4 Abs. 2 ThürKO). Über die Benennung der Ortsteile entscheidet der Gemeinde durch Regelung in der Hauptsatzung, wobei bisherige Namen zu berücksichtigen sind. Zur Verwaltungsvereinfachung und zur Stärkung des Selbst verwaltungsrechts der Gemeinden sollen die Gemeinden selbst über die Einteilung des Gemeindegebiets, die Benennung oder die Änderung der Benennung von Ortsteilen entscheiden. Die Regelung der Einteilung des Gemeindegebiets und deren Benennung in der Hauptsatzung dienen der Rechtsklarheit. Mit der Benennung in der Hauptsatzung entscheidet sich der Gemeinderat dafür, dass die betreffenden Ortsteilnamen geführt werden dürfen, allerdings nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde. Der Hauptsatzung ist damit zu entnehmen, welche Ortsteil namen nach § 3 a ThürMeldeG und nach § 11 Thür-PAusG als Bestandteil der Anschrift aufgenommen werden können. Als Ortsteile im Sinne der Regelung sind insbesondere solche bewohnten Ortsteile zu verstehen, bei denen eine gesonderte Benennung aufgrund ihrer Eigenart gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn es sich bei Ansiedlungen um ehemals selbständige Gemeinden oder Dörfer handelt, und zwar auch dann, wenn sie zwischenzeitlich mit anderen Ortsteilen baulich verbunden sind. Dabei ist auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsver teilung und die Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Benennung von Ortsteilen für deren Einwohner ist es sachgerecht, dass die Gemeinde die Einwohner anhört, wenn die Gemeinde bei Neu schaffung eines Ortsteils eine Neubestimmung eines Ortsteil namens vornimmt (z. B. eines neuen Wohngebiets oder durch Neueinteilung eines bisherigen Ortsteils) oder einen bisheri gen Ortsteilnamen ändert. Zur Stärkung der Selbstverwaltung der Gemeinden sollen diese künftig – mit Ausnahme der Vergabe der Bezeichnung »Bad« als Namensbestandteil – selbst für die Benennung der Gemeindeteile zuständig sein. Im Hinblick auf die grundsätz liche Bedeutung ist die Regelung in der Hauptsatzung sach gerecht. 34
Der bisherige Name des Gemeindeteils soll grundsätzlich bei behalten werden. Bei der Namensänderung oder der Namensgebung von neuen Gemeindeteilen sind Gründe des öffentlichen Wohls zu berücksichtigen. So muss z. B. bei historischen Namen die historische Grundlage tatsächlich vorhanden sein, können Bezeichnungen nach dem Kurortegesetz nicht Namens bestandteil werden, sind gleichlautende Benennungen inner halb des Gemeindegebiets zu vermeiden oder die Namens rechte anderer Gemeinden zu berücksichtigen.
Ortsteilverfassung nach § 45 ThürKO Durch Regelung in der Hauptsatzung kann nach § 45 ThürKO die Gemeinde für alle oder für einzelne Ortsteile eine Ortsteilverfassung einführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortsteilverfassung erhalten. In Ortsteilen mit Ortsteilverfassung wird ein Ortsteilrat für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebil det. Die Ortsteilverfassung kann frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats bis zur Festsetzung des Wahltermins aufgehoben oder geändert werden. Wird kein Ortsteilrat gebildet, kann die Ortsteilverfassung auch vor dem Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats wie der aufgehoben werden. Der Beschluss zur Aufhebung der Ortsteilverfassung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder. Bei Bestehen eines Ortsteilrats wird der Beschluss wirksam, wenn der Ortsteilrat nicht inner halb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses wider spricht. Hier hat also der Ortsteilrat ein Vetorecht.
Der Ortsteilrat Der Ortsteilrat besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den Ortsteilratsmitgliedern. Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsit zender des Ortsteilrats. Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters. Für den Ortsteilrat gelten die gleichen Regeln des Geschäfts gangs wie für den Gemeinderat (§§ 34–42 ThürKO).
A. Hauptsatzung
Die Ortsteilratsmitglieder werden in allgemeiner, unmittel barer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Für das Wahlverfahren (das Aufstellungsverfahren und das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge einbezogen) selbst trifft die ThürKO keine Vorgaben. Es ist aber dringend zu empfeh len, die Bestimmungen aus dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates zur Anwendung zu bringen. Auch für das Aufstellungsverfah ren und das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge sollten in der Hauptsatzung Regelungen bestimmt werden. Hier sind Abweichungen vom Verfahren für den Gemeinderat durchaus möglich. Die ThürKO normiert in § 45 Abs. 3: »Das Nähere zum Wahlverfahren bestimmt die Hauptsatzung der Gemeinde.« Die Mitglieder der Ortsteilräte sind ehrenamtlich tätig. Zahl der Ortsteilratsmitglieder in Ortsteilen bis 500 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 mehr als 500 bis 1.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 mehr als 1.000 bis 2.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 mehr als 2.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Werden weniger Bewerber zugelassen als Ortsteilratsmitglie der zu wählen sind oder nehmen weniger gewählte Personen die Wahl als Ortsteilratsmitglied an, verringert sich die Zahl der Ortsteilratsmitglieder entsprechend. Dies gilt auch, wenn nach dem Ausscheiden eines Ortsteilratsmitglieds der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt bleibt. Werden keine Ortsteilratsmitglieder gewählt oder nehmen die gewählten Personen die Wahl nicht an, hat der Ortsteilbür germeister die Befugnisse des Ortsteilrats.
Der Ortsteilbürgermeister Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeis ters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahl gesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemein derats gewählt. Wird ein Ortsteilbürgermeister nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, wählt der Ortsteilrat den Ortsteilbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortsteilbürgermeisters in einem mit Beginn der neuen Amtszeit des Gemeinderats ein geführten oder geänderten Ortsteil mit Ortsteilverfassung gilt die Einführung oder Änderung der Ortsteilverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Für die Abwahl des Ortsteilbürgermeisters gelten die Regelungen wie für den Bürgermeister (§ 28 Abs. 6 ThürKO). Wird ein Ortsteilbürger meister aus der Mitte des Ortsteilrates nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an oder scheiden der Ortsteilbürgermeister und sein Stellvertreter vor Ablauf
ihrer Amtszeit vorzeitig aus ihren Ämtern aus und können diese Ämter bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortsteilrats nicht neu besetzt werden, nehmen der Bürgermeister der Gemein de und sein Stellvertreter die Aufgaben des Ortsteilbürger meisters und seines Stellvertreters bis zum Ablauf der Amts zeit des Ortsteilrats wahr. Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange des Ortsteils betreffen den Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzu nehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.
Zuständigkeit des Ortsteilrates Der Ortsteilrat berät über die Angelegenheiten des Ortsteils. Der Ortsteilrat kann in allen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten. Diese müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden. Über das Ergebnis der Behandlung ist der Ortsteilrat zu unterrichten. Der Ortsteilrat ist in allen wichtigen, den Orts teil betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig vor der Ent scheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu hören. Dem Ortsteilrat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, insbesondere vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nach tagshaushaltssatzungen und zu baurechtlichen Satzungen und Planungen. Folgt das für die Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde der Empfehlung, dem Vorschlag oder der Stellungnahme des Ortsteilrates nicht, sind dem Ortsteil rat die Gründe darzulegen. Ist aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine Anhörung des Ortsteilrats nicht möglich, sind diesem die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen. Der Ortsteilrat entscheidet über folgende Angelegenheiten des Ortsteils: 1. Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, 2. Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauch tums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förde rung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr. Der Ortsteilrat gibt Stellungnahmen ab zu: 1. der Änderung der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils, 2. der Benennung und Umbenennung der im Gebiet des Orts teils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen, 3. den beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten im Orts teil. 35
A. Hauptsatzung
Durch die Hauptsatzung können dem Ortsteilrat weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entschei dung übertragen werden. Aufgaben, die ausschließlich in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen (§ 26 Abs. 2 ThürKO), dürfen nicht übertragen werden. Die Gemeinde hat dem Ortsteil zur Erfüllung seiner Aufgaben finanzielle Mittel im angemessenen Umfang in der Haushalts satzung zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gemeinderat keine abweichende Festsetzung beschließt, entspricht ab Beginn des Haushaltsjahres 2019 die Höhe dieser finanziellen Mittel fünf Euro je Einwohner im Ortsteil mit Ortsteilverfassung zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsvorvorjahres. Ab Beginn des Haushaltsjahres 2020 verändert sich der in Satz 6 genannte Betrag jährlich nach Maßgabe der im Gesetzund Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichten Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz – ThürAbgG –) vom 9. März 1995 in der jeweils geltenden Fassung; es ist auf den zum Zeit punkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung aktuellsten im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten Wert abzustellen. Die Entscheidungen des Ortsteilrats dürfen dem Zusammen wachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamt belangen der Gemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht einschließlich der Haus haltssatzung der Gemeinde beachten. Entscheidungen, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, können durch den Gemeinderat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder geändert oder aufgehoben werden.
Vollzug der Beschlüsse des Ortsteilrates Der Vollzug der Entscheidungen obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde. Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Ortsteilrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszuset zen und sie in der nächsten Sitzung des Ortsteilrats, die inner halb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Ortsteilrat zu beanstanden. Verbleibt der Ortsteilrat bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann der Ortsteil Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungs gerichtsordnung (VwGO) entfällt.
Einführung Ortsteilverfassung bei Gemeindeneugliederungen Im Fall der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere oder der Bildung einer neuen Gemeinde während der gesetzlichen 36
Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Be standsänderung für den Rest der gesetzlichen Amtszeit und die folgende gesetzliche Amtszeit des Gemeinderats für das Ge biet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung einge führt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteil bürgermeister zu ernennen. Die Ernennung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommu nalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) darf die Aufwands entschädigung für den Ortsteilbürgermeister für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit bis zum monatlichen Höchst betrag festgesetzt werden. Die bisherigen Gemeinderatsmit glieder sind für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Ge meinderats die Ortsteilratsmitglieder. Nimmt kein bisheriges Gemeinderatsmitglied das Amt des Ortsteilratsmitglieds an, hat der Ortsteilbürgermeister bis zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats die Befugnisse des Ortsteilrats. Im Falle der freiwilligen Bildung oder Eingliederung einer Gemeinde können die Gemeinden beantragen, dass abwei chende Regelungen mit Wirksamwerden der Bestandsände rung zur Anwendung kommen sollen. Eine entsprechende Regelung muss im Neugliederungsgesetz getroffen werden. Im Neugliederungsgesetz wird ebenfalls die Frist zur Anpas sung des Ortsrechts geregelt.
Ortschaftsverfassung in Landgemeinden Die Landgemeinde hat nach § 45 a ThürKO durch Regelung in der Hauptsatzung für die Ortsteile die Ortschaftsverfassung einzuführen. Ein Ermessen wird der Landgemeinde hier nicht zugestanden. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemein sam eine Ortschaftsverfassung erhalten. In jedem Ortsteil mit Ortschaftsverfassung (Ortschaft) wird ein Ortschaftsrat für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ge bildet. Auf Vorschlag der Ortschaft kann die Ortschaftsver fassung frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates bis zur Festsetzung des Wahltermins aufge hoben oder geändert werden. Die Ortschaftsverfassung kann für einzelne Ortschaften, außer auf Vorschlag der Ortschaft selbst, nur wieder aufgehoben werden, wenn für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit kein Ortschaftsrat g ebildet wird. Der Beschluss zur Aufhebung der Ortschaftsverfassung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der G emeinderatsmitglieder.
Der Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat besteht aus dem Ortschaftsbürgermeister und den Ortschaftsratsmitgliedern. Der Ortschaftsbürger meister ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. Der Ortschaftsrat
A. Hauptsatzung
wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters. Für den Geschäftsgang des Ort schaftsrates gelten die Bestimmungen wie für den Gemeinde rat. Die Ortschaftsratsmitglieder werden in allgemeiner, unmit telbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Zahl der Ortschaftsratsmitglieder in Ortschaften bis 500 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 mehr als 500 bis zu 1.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 mehr als 1.000 bis zu 2.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 mehr als 2.000 Einwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
wahr. Der Ortschaftsbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und ent sprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinde ratsmitglied zu laden.
Aufgaben des Ortschaftsrates
Der Ortschaftsbürgermeister
Der Ortschaftsrat berät über die Angelegenheiten der Ort schaft. Der Ortschaftsrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Empfehlungen und Vorschläge unter breiten. Diese müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Land gemeinde behandelt werden. Über das Ergebnis der Behand lung ist der Ortschaftsrat zu unterrichten. Der Ortschaftsrat ist in allen wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenhei ten rechtzeitig vor der Entscheidung des zuständigen Organs der Landgemeinde zu hören. Dem Ortschaftsrat ist eine an gemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, insbesondere vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Landgemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen und zu baurechtlichen Satzungen und Planungen. Folgt das für die Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde der Empfehlung, dem Vorschlag oder der Stellungnahme des Ort schaftsrats nicht, sind dem Ortschaftsrat die Gründe darzule gen. Ist aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine Anhörung des Ortschaftsrats nicht möglich, sind diesem die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen.
Der Ortschaftsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürger meisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunal wahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Wird ein Ortschaftsbürgermeister nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, wählt der Ortschaftsrat den Ortschaftsbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortschaftsbürgermeisters in einer mit Beginn der gesetz lichen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geän derten Ortschaft gilt die Einführung oder Änderung der Ort schaftsverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits einge treten. Für die Abwahl des Ortschaftsbürgermeisters gelten die Abwahlbestimmungen für den Bürgermeister (§ 28 Abs. 6 ThürKO). Wird ein Ortschaftsbürgermeister aus der Mitte des Ortschaftsrats nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an oder scheiden der Ortschaftsbürgermeister und sein Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit vorzeitig aus ihren Ämtern aus und können diese Ämter bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortschaftsrats nicht neu besetzt werden, neh men der Bürgermeister der Landgemeinde und sein Stellver treter die Aufgaben des Ortschaftsbürgermeisters und seines Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortschaftsrats
Der Ortschaftsrat entscheidet über folgende Angelegenhei ten der Ortschaft: 1. Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushalts mittel, 2. Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauch tums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, För derung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstüt zung der Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, insbesondere der Ortsfeuerwehr, 3. Benennung und Umbenennung der im Gebiet der Ort schaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; bei Doppelbenennungen mit Verwechslungsgefahr ent scheidet der Gemeinderat im Benehmen mit dem Ort schaftsrat, 4. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuch tungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen, 5. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestal tung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Be deutung nicht über die Ortschaft hinausgeht,
Werden weniger Bewerber zugelassen als Ortschaftsratsmit glieder zu wählen sind oder nehmen weniger gewählte Perso nen die Wahl als Ortschaftsratsmitglied an, verringert sich die Zahl der Ortschaftsratsmitglieder nach Satz 3 entsprechend. Dies gilt auch, wenn nach dem Ausscheiden eines Ortschafts ratsmitglieds der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt bleibt. Das Nähere zum Wahlverfahren bestimmt die Haupt satzung der Landgemeinde. Eine Orientierung an den Bestim mungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahl ordnung ist dringend zu empfehlen. Werden keine Ortschaftsratsmitglieder gewählt oder neh men die gewählten Personen die Wahl nicht an, hat der Ort schaftsbürgermeister die Befugnisse des Ortschaftsrats.
37
A. Hauptsatzung
6. Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung, 7. Pflege von Partner- und Patenschaften, 8. Information, Dokumentation und Repräsentation in Ort schaftsangelegenheiten, 9. Benutzung, Unterhaltung und Ausstattung der in der Ort schaft gelegenen öffentlichen Kinderspielplätze, der Frei zeitangebote für junge Menschen, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens, 10. Wahl oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt und der Landgemeinde diese Rechte zustehen. Der Ortschaftsrat unterbreitet Vorschläge zu: 1. der Auflösung der Ortsteile und Ortschaften, der Eintei lung der Gemeinde in Ortsteile und Ortschaften, deren Benennung sowie der Änderung der Einteilung und der Benennung, jeweils soweit die Ortschaft betroffen ist, 2. wesentlichen Änderungen der Zuständigkeiten des Ort schaftsrats durch die Hauptsatzung, 3. dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer die Ort schaft betreffenden Gestaltungssatzung, 4. dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines die Ort schaft betreffenden Bebauungsplans, 5. dem Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft, soweit nicht der Ortschaftsrat nach Absatz 6 Nr. 4 entscheidet, 6. der Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben, 7. der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bau vorhaben im Gebiet der Ortschaft, 8. der Planung, Errichtung, Übernahme, wesentlichen Ände rung und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft, 9. der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grund vermögen der Landgemeinde in der Ortschaft, 10. beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten in der Ort schaft, 11. dem Abschluss neuer Partner- und Patenschaften der Landgemeinde, 12. der Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, 13. der Wahl oder Berufung von ehrenamtlich tätigen Perso nen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt, der Landgemeinde diese Rechte zustehen und nicht der Ortschaftsrat nach Absatz 6 Nr. 10 entscheidet, 14. der Einrichtung einer Schiedsstelle, die den Bereich der Ortschaft umfasst, und Wahl der Schiedsperson für diese Schiedsstelle. Durch die Hauptsatzung können dem Ortschaftsrat weitere Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen wer den. Aufgaben, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinderates fallen (vgl. § 26 Abs. 2 ThürKO), dürfen nicht übertragen werden. 38
Die Landgemeinde hat der Ortschaft zur Erfüllung ihrer Aufga ben finanzielle Mittel im angemessenen Umfang in der Haus haltssatzung zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gemeinde rat keine abweichende Festsetzung beschließt, entspricht ab Beginn des Haushaltsjahres 2019 die Höhe dieser finanziellen Mittel fünf Euro je Einwohner in der Ortschaft zum 31. Dezem ber des jeweiligen Haushaltsvorvorjahres. Ab Beginn des Haus haltsjahres 2020 verändert sich der Betrag jährlich nach Maß gabe der im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thü ringen veröffentlichten Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 ThürAbgG in der jeweils geltenden Fassung; es ist auf den zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung aktuellsten im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten Wert abzustellen. Die für die Erfül lung der Aufgaben der Ortschaften veranschlagten Haushalts ansätze sind nach § 16 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaus haltsverordnung (ThürGemHV) für jede einzelne Ortschaft zu Budgets zu verbinden. Führt die Landgemeinde ihre Haus haltswirtschaft nach den Regelungen des neuen Kommunalen Finanzwesens, erfolgt die Budgetierung in einem Teilhaushalt der Landgemeinde. Die Höhe des Budgets wird im Benehmen mit den Ortschaften vom Gemeinderat der Landgemeinde im Haushaltsplan festgelegt. Die Entscheidungen des Ortschaftsrats dürfen dem Zusam menwachsen der Landgemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Landgemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht ein schließlich der Haushaltssatzung der Landgemeinde beachten.
Vollzug Entscheidungen des Ortschaftsrates Entscheidungen des Ortschaftsrats, die nicht diesen Anforde rungen entsprechen, können durch den Gemeinderat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder geändert oder auf gehoben werden. Der Vollzug der Entscheidungen des Ort schaftsrats obliegt dem Bürgermeister der Landgemeinde. Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Ortschaftsrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung des Ortschaftsrats, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Ortschaftsrat zu beanstanden. Verbleibt der Ortschafts rat bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unver züglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann die Ort schaft Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhe ben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt.
A. Hauptsatzung
Einführung Ortschaftsverfassung bei Gemeindeneugliederungen Im Fall der Bildung oder Erweiterung einer Landgemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung der Gemeinden für den Rest der gesetzlichen Amtszeit und die folgende gesetz liche Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelös ten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt. Der bis herige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortschaftsbürger meister zu ernennen. Die Ernennung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO darf die Aufwandsentschädigung für den Ortschaftsbürger meister für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit bis zum monatlichen Höchstbetrag festgesetzt werden. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats die Ortschafts ratsmitglieder. Nimmt kein bisheriges Gemeinderatsmitglied das Amt des Ortschaftsratsmitglieds an, hat der Ortschafts bürgermeister bis zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats die Befugnisse des Ortschaftsrats. Im Falle der freiwilligen Bildung oder Erweiterung einer Landgemeinde können die Gemeinden beantragen, dass mit Wirksamwerden der Bestandsänderung abweichende Bestim mungen zur Anwendung kommen sollen. Eine entsprechende Regelung erfolgt im Neugliederungsgesetz. Im Neugliede rungsgesetz wird auf Antrag der Gemeinde ebenfalls die Frist zur Anpassung des Ortsrechts geregelt. Im Regelfall beträgt die Anpassungsfrist für das Ortsrecht drei Jahre.
39
A. Hauptsatzung
12. Übertragung weiterer Aufgaben auf den Ortsteil-/Ortschaftsrat
Durch die Hauptsatzung können dem Ortsteil-/Ortschaftsrat weitere auf den Ortsteil/die Ortschaft bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 ThürKO (ausschließliche Zustän digkeit Gemeinderates) können nicht übertragen werden. Auch Aufgaben die Kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen (vgl. § 29 ThürKO) können nicht übertragen werden. Weitere gesetzliche Beschränkungen zur Übertragung gibt es nicht. Diese Regelung ist sehr weitgehend. In der Praxis könnten somit Ortschaften mehr Aufgaben eigenständig wahr nehmen als eine selbständige Mitgliedsgemeinde Entscheidungen des Ortsteil-/Ortschaftsrates unterliegen be stimmten Einschränkungen. Hierzu zählen: e Die Entscheidungen dürfen nicht dem Zusammenwachsen der Gemeinde entgegenwirken. e Die Entscheidungen dürfen den Gesamtbelangen der Ge meinde nicht widersprechen. e Beachtung der gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten. e Beachtung der planerischen Entscheidungen. e Beachtung des Ortsrechts. Alle Entscheidungen des Ortsteil-/Ortschaftsrates werden vom Bürgermeister vollzogen. Der Bürgermeister ist grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse des Ortsteil-/Ortschaftsrates bzw. des Ortsteil-/Ortsbürgermeisters (wenn dieser anstelle des Ortschaftsrates entscheidet) zu vollziehen. Er hat diese zu beanstanden, wenn er diese für rechtswidrig hält. Der Vollzug ist dann auszusetzen und es ist nach § 44 ThürKO (Beanstandungsverfahren) zu verfahren.
40
A. Hauptsatzung
13. Weitere Vorschläge für den Inhalt der Hauptsatzung
Für den Inhalt einer Hauptsatzung ergeben sich weitere folgen de Vorschläge (hier erfolgt nur die Benennung von Regelungen, die bisher nicht dargestellt wurden, aber in der Hauptsatzung zu regeln wären):
Name, Gebiet, Sitz Hier ist der Name der Gemeinde/Landkreis zu nennen. Darü ber hinaus ist der Sitz der Verwaltung zu benennen. Das Gebiet der Gemeinde/des Landkreises kann beschrieben werden.
Wappen, Dienstsiegel, Flagge Zu beschreiben ist das Wappen der Gemeinde/des Land kreises. Des Weiteren ist das Dienstsiegel zu beschreiben. Zu beschreiben ist auch die Flagge der Gemeinde/des Land kreises.
Mitglieder des Gemeinderates/Kreistages Benennung der Bezeichnung der gewählten Gemeinderatsbzw. Kreistagsmitglieder
Erste Sitzung nach der Wahl Siehe hierzu Erläuterungen zum § 35 Abs. 1 und § 112 ThürKO (Erläuterungen zum Inhalt der Geschäftsordnung, Punkt »Ein berufung/Tagesordnung«); alle weiteren Festlegungen zu den Sitzungen sind in der Geschäftsordnung aufzunehmen; nur die konstituierende Sitzung ist in der Hauptsatzung zu regeln. Diese hat spätestens 14 Tage nur der Wahl stattzufinden. Sie wird vom Bürgermeister bzw. Landrat einberufen.
Rechte und Pflichten von Gemeinderats mitgliedern/Kreistagsmitgliedern Siehe hierzu Erläuterungen zur Geschäftsordnung, Punkt 4 (Regelungen sind hier sowohl in der Hauptsatzung als auch in der Geschäftsordnung möglich).
Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben Nach § 24 Abs. 2 und § 103 Abs. 2 ThürKO sind die Gemeinde ratsmitglieder/Kreistagsmitglieder in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderates/ Kreistages vom Bürgermeister/Landrat auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag zu verpflichten. Verweigert ein Gemeinderatsmitglied/Kreistagsmitglied die Verpflichtung, so verliert er sein Amt. Dies bezieht den Hand schlag ausdrücklich nicht mit ein. Ausschussmitglieder, die nicht Gemeinderatsmitglieder oder Kreistagsmitglieder sind (sachkundige Bürger nach § 27 Abs. 5 und § 105 Abs. 2), werden vom Ausschussvorsitzenden oder Bürgermeister/Landrat verpflichtet (in Anwendung des § 12 Abs. 3 und § 94 Abs. 3 ThürKO).
Auskunft und Akteneinsicht Nach § 22 Abs. 3 und § 101 Abs. 3 ThürKO überwacht der Ge meinderat/Kreistag die Ausführung seiner Beschlüsse. Über den Vollzug der Beschlüsse hat der Bürgermeister/Landrat dem Gemeinderat/Kreistag und den Ausschüssen regelmäßig zu berichten. Hierauf hat der Gemeinderat/Kreistag einen Rechts anspruch. Der Anspruch steht zunächst dem Gemeinderat/ Kreistag als Kollegialorgan zu. Er erstreckt sich auf alle Beschlüsse des Gemeinderates/ Kreistages bzw. der Ausschüsse. Die Berichtspflicht bezieht sich im Gemeinderat/Kreistag auf dessen Beschlüsse, in den Ausschüssen auf deren Beschlüsse. Die Unterrichtung erfolgt mündlich in der Sitzung des Ge meinderates/Kreistages bzw. Ausschusses, schriftlich durch 41
A. Hauptsatzung
entsprechende Berichte oder in anderer geeigneter Weise. Die Berichtspflicht obliegt dem Bürgermeister/Landrat bzw. seinem Vertreter im Ausschuss. Der Gemeinderat/Kreistag hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, vom Bürgermeister in diesen Angelegenheiten Auskunft zu fordern und Aktenein sicht durch von ihm damit beauftragte Ausschüsse oder be stimmten Gemeinderatsmitgliedern zu nehmen. In einigen Hauptsatzungen (z. B. Ilm-Kreis) ist das Auskunftsund Akteneinsichtsrecht auch Fraktionen zuerkannt worden. Diese Regelung wurde durch die Kommunalaufsicht (Thür LVA) bisher nicht beanstandet. Das Auskunfts- und Akten einsichtsrecht muss gegenüber dem Bürgermeister/Landrat geltend gemacht werden (Antrag). Wenn der Gemeinderat/Kreistag hierzu einen Beschluss fasst, dann hat dieser nur deklaratorischen Charakter, wenn ein Viertel der Mitglieder (oder eine Fraktion) dieses Recht be antragen. Bei der Berechnung des Viertels der Mitglieder zählt der Bürgermeister/Landrat nicht mit, weil er selbst dieses Recht nicht beantragen kann. Bestimmte Formerfordernisse für die Antragstellung regelt die ThürKO nicht. Somit ist auch nicht die Schriftform vor geschrieben, sie ist aber zu empfehlen. Die Auskunft kann mündlich, schriftlich oder in anderer geeigneter Form gegeben werden. Beim Akteneinsichtsrecht kann durch Mehrheitsbeschluss des Gemeinderates/Kreistages ein bereits bestehender Aus schuss mit der Akteneinsicht betraut/beauftragt werden. Es ist jedoch auch möglich, hier einen zeitweiligen besonderen Ausschuss zu bilden. Bei der Ausschussbesetzung sind dabei die Bestimmungen des § 27 bzw. § 105 Abs. 2 ThürKO zu be achten. Wird der Antrag auf Akteneinsicht von einem Viertel der Mit glieder (oder einer Fraktion) gestellt, dann ist deren Forde rung, wer mit der Akteneinsicht zu beauftragen ist, durch den Gemeinderat/Kreistag zu berücksichtigen. Der Beschluss des Gemeinderates/Kreistages hat somit nur deklaratorischen Charakter. Der Gemeinderat/Kreistag kann durch Beschluss auch ein zelne Mitglieder mit der Durchführung der Akteneinsicht be auftragten. Auch hier ist zu beachten, dass wenn ein Viertel der Mitglieder (oder eine Fraktion) Antragsteller ist, dann auch diese bestimmen, wer mit der Akteneinsicht beauftragt wird. Der Beschluss des Gemeinderates/Kreistages hat somit eben falls nur deklaratorischen Charakter. Da die Akteneinsicht immer in einem Ausschuss (bestehen den oder zu bildenden Ausschuss) oder durch einzelne Mit glieder wahrgenommen wird, dürfte die Hinzuziehung von Sachverständigen zulässig sein. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist von den Antrag stellern dem Gemeinderat/Kreistag anzuzeigen und durch 42
inen deklaratorischen Beschluss des Gemeinderates/Kreis e tages zu bestätigen. Über die Form der Akteneinsicht entscheidet der Bürger meister/Landrat. Die Akteneinsichtnahme kann dabei in den Räumen stattfinden, in denen Ausschusssitzungen durchge führt werden, aber auch in den Räumen der Verwaltung. Über die Hinzuziehung von Beamten und Verwaltungsange stellten entscheidet der Bürgermeister/Landrat. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 22)
Aber auch jedes einzelne Gemeinderatsmitglied hat gegen über dem Bürgermeistern und der Verwaltung ein allgemeines Informationsrecht in allen Angelegenheiten des eigenen Wir kungskreises. Dies schließt auch alle Informationen aus kom munalen Unternehmen ein. Immer wieder wurden bisher einzelnen Gemeinderäten In formationen seitens der Bürgermeister und der Verwaltung verweigert. Begründet wurde dies damit, dass in der Thürin ger Kommunalordnung kein individuelles Informationsrecht für den Gemeinderat geregelt ist. Demnach wäre der Bürger meister nur zur Informationsbereitstellung verpflichtet, wenn es mindestens ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder ver langt (vgl. § 22 Abs. 3 ThürKO). Aus kommunalen Unternehmen erfuhren die Gemeinderäte erst recht nichts. Hier wurde immer auf das Aktien- und GmbHRecht verwiesen und Mitglieder von Aufsichtsräten einge schüchtert, damit diese keinesfalls Informationen an Dritte weitergeben. Das individuelle Informationsrecht des einzelnen Gemein derates wird aus der allgemeinen Mandatsstellung begründet (vgl. Urteil ThürOVG vom 14. November 2013, AZ 3 KO 900/11). Das einzelne Gemeinderatsmitglied kann sein Mandat nur wahrnehmen, wenn es hierzu alle erforderlichen Informatio nen erhält. Was dabei erforderlich ist, entscheidet das einzel ne Gemeinderatsmitglied selbst. Jedes einzelne Gemeinderatsmitglied hat einen Informa tionsanspruch, unabhängig von einer gesetzlichen Regelung. Ohne Information kann das einzelne Gemeinderatsmitglied überhaupt nicht sein Mandat wahrnehmen. Und da nur die Verwaltung über derartige Informationen verfügt, muss jedes Gemeinderatsmitglied hierzu Zugang haben.
Hauptausschuss/Kreisausschuss und weitere Ausschüsse Siehe hierzu Erläuterungen zum § 26 und § 105 ThürKO. In der Hauptsatzung ist dabei nur darauf zu verweisen, dass ein Hauptausschuss/Kreisausschuss gebildet wird und dass dieser aus dem Bürgermeister/Landrat und weiteren (genaue Anzahl nennen) Gemeinderats-/Kreistagsmitgliedern besteht. Zudem ist in der Hauptsatzung das einheitliche Verfahren zur Ausschussbildung zu regeln.
A. Hauptsatzung
Des Weiteren erfolgt ein Verweis auf die Geschäftsordnung, in der die Bildung weiterer Ausschüsse, ihre Zusammensetzung und ihren Geschäftsgang geregelt werden. Zwingend muss in der Hauptsatzung eine Regelung enthal ten sein, wie zu verfahren ist, wenn die Zahl der Ausschuss sitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder (Kreistagsmitglie der) nach § 23 Abs. 3 bzw. § 102 Abs. 3 übersteigt. Hier kann jedes Gemeinderatsmitglied (Kreistagsmitglied) mindestens die Zuweisung eines Sitzes in einem Ausschuss verlangen.
Bürgermeister/Landrat Nach § 29 und § 107 ThürKO leitet der Bürgermeister/Landrat die Gemeindeverwaltung/Kreisverwaltung und vollzieht die Be schlüsse des Gemeinderates/Kreistages und der Ausschüsse. Der Bürgermeister/Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit: e die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskrei ses der Gemeinde/des Landkreises, die für die Gemeinde/ Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, und e die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde/des Landkreises. Der Bürgermeister/Landrat ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Gemeinde/Landkreise. Er ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Gemeinde- bzw. Kreisbediensteten. Der Bürgermeister/Landrat bedarf für folgende Personal entscheidungen der Zustimmung des Gemeinderates/Kreis tages oder des zuständigen Ausschusses: 1. die Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes; in kreisfreien Städten und Landkrei sen gilt dies nicht für die Beamten des gehobenen Dienstes und der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes; 2. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der An gestellten, deren Vergütungsgruppen mit der Besoldungs gruppe der Beamten nach Nummer 1 vergleichbar ist; in kreisfreien Städten und Landkreisen gilt dies nicht für die Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungs gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes und der ers ten beiden Ämter des höheren Dienstes vergleichbar ist.
Aufträge über Lieferungen und Leistungen Bauleistungen und Leistungen im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit erteilen darf. Auch wird hier festgelegt, bis zu welchen Summen der Bürgermeister/Landrat selbst über Stundungen und Erlass entscheiden darf. Es ist zu empfehlen, auch Regelungen zur Klageerhebung, den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Ver gleichen und zu Entscheidungen über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben aufzunehmen. Für Gemeinden unter 3.000 Einwohnern muss die Hauptsat zung Regelungen enthalten, wenn der Bürgermeister Beamter auf Zeit (hauptamtlicher Bürgermeister) sein soll (vgl. § 28 Abs. 2 ThürKO). In Gemeinden mit mehr als 3.000, höchstens aber 10.000 Einwohnern muss die Hauptsatzung Regelungen enthalten, wenn der Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bür germeister) sein soll (vgl. § 28 Abs. 2 ThürKO).
Männliche und weibliche Form der Funktionsbezeichnung Hier wird nur geregelt, dass die Funktionsbezeichnungen in der Hauptsatzung in männlicher und weiblicher Form geführt werden.
Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt in der Regel am Tag nach der Bekannt machung in Kraft. Es kann auch ein späterer Zeitpunkt be stimmt werden. Eine rückwirkende Inkraftsetzung scheidet aus. Hier muss auch darauf verwiesen werden, dass frühere Satzungen außer Kraft treten.
Des Weiteren sind hier Regelungen in Umsetzung des § 29 Abs. 4 bzw. 107 Abs. 3 ThürKO aufzunehmen, wonach der Ge meinderat/Kreistag dem Bürgermeister/Landrat im Einzelfall durch Beschluss mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbstständi gen Erledigung übertragen kann. Dies gilt nicht für Angelegen heiten, die nach § 26 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 ThürKO nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Hier werden in der Regel Festlegungen dazu getroffen, bis zu welchen Wertgrenzen der Bürgermeister/Landrat selbst 43
Notizen
B
Geschäftsordnung
B. Geschäftsordnung
1. Allgemeine Bemerkungen zur Geschäftsordnung
Nach § 34 Abs. 1 und § 112 ThürKO gibt sich der Gemeinderat bzw. Kreistag eine Geschäftsordnung. Der Erlass einer Geschäftsordnung gehört zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde/eines Landkreises im eige-nen Wirkungskreis. Die Geschäftsordnung gilt nur für den jeweiligen Gemeinderat oder Kreistag und verliert mit der Beendigung der Amtszeit ihre Gültigkeit. Das heißt, jeder neu gewählte Gemeinderat/ Kreistag muss sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Selbstverständlich kann der neugewählte Gemeinderat/ Kreistag die bisherige Geschäftsordnung übernehmen. Nach Auffassung des ThürLVA (AZ: 204.1-0145.-001/99SOK, vom 1. September 1999) bedeutet die Verpflichtung, eine Geschäftsordnung zu erlassen, jedoch nicht, dass jeder neu gewählte Gemeinderat/Kreistag sie erneut erlassen müsste; vielmehr kann die bisherige Geschäftsordnung stillschweigend übernommen werden. Akzeptiert daher z. B. der Gemeinderat die Ladungsmodali täten der »alten« Geschäftsordnung, so liegt darin eine Billi gung der bisherigen Geschäftsordnung, solang keine neue Regelung getroffen werden (vgl. dazu BayVGH, BayVBl 68, S. 324; Rücker in Thüringer Gemeinde- und Landkreisord nung, § 34 Rn. 1.7.). Eine ähnliche Auffassung wird durch Uckel, Hauth und Hoffmann »Kommentar der ThürKO«, § 34, Erläuterung 1.1. ver treten: »Der Gemeinderat muss aber keinen ausdrücklichen Beschluss fassen, wenn er die bisherige Geschäftsordnung übernehmen will. In der Anwendung der bisherigen Geschäfts ordnung liegt nämlich konkludent (schlüssig, vom Gesetzge ber beabsichtigt) die Aussage, dass diese Geschäftsordnung auch für den neu gewählten Gemeinderat gelten soll. « Andererseits muss darauf verwiesen werden, dass die Re gelungen des § 34 Abs. 1 (§ 112) ThürKO keinen Spielraum für derartige Interpretationen beinhaltet. Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Dies kann er grundsätzlich nur durch Beschluss und nicht durch Billigung oder Duldung. Die Geschäftsordnung ist eine kommunale Rechtsnorm ei gener Art, sie ist eine sogenannte »Innenrechtsnorm«. Sie hat verbindlichen Charakter für die von ihr Betroffenen (die Gemeindeorgane/Kreisorgane) und setzt somit Recht im 46
ateriellen Sinne. Ihr fehlt jedoch das sonst für Rechtsnormen m typische Element, dass Rechtsbeziehungen zwischen dem erlassenden Hoheitsträger (Gemeinde/Landkreis) und den von der Norm betroffenen Außenstehenden (Bürger/Einwoh ner) geschaffen werden. Sie verpflichtet lediglich die Gemeindeorgane/Kreisorgane und Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmitglieder zu bestimm ten Verhaltensweisen und betrifft damit auch subjektiv-öffent liche Mitgliedschaftsrechte der Gemeinderatsmitglieder/Kreis tagsmitglieder (vgl. BVwerG, DVBI 1988, 790). Die Geschäftsordnung (Erlass und Änderungen) wird vom Gemeinderat/Kreistag beschlossen. Die Geschäftsordnung ist keine Satzung und somit muss das Verfahren nach § 21 ThürKO auch nicht angewendet werden. Die Geschäftsord nung kann jederzeit durch einfachen Beschluss geändert werden; eine qualifizierte Mehrheit ist nicht erforderlich. Eine öffentliche Bekanntmachung der Geschäftsordnung ist nicht erforderlich. Dennoch kann eine öffentliche Bekannt machung nach den Bestimmungen der Hauptsatzung aus praktischen Gründen sinnvoll sein. Der Erlass einer Geschäftsordnung ist Bestandteil des Selbstorganisationsrechtes der Gemeinde/des Landkreises. Der Gemeinderat/Kreistag ist also grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche Regelungen er in seine Geschäfts ordnung aufnimmt. Die Geschäftsordnung muss jedoch die bindenden gesetzlichen Vorgaben der ThürKO und anderer Gesetze beachten. Die Geschäftsordnung darf das Gesetz nur ergänzen, ihm aber nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung tritt als zweites Regelungswerk der Gemeinde/des Landkreises neben die Hauptsatzung. Sie enthält die Regelungen, die in der Hauptsatzung getroffen wurden, nicht mehr. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung sind bindend für den Inhalt der Geschäftsordnung. Die ThürKO trifft nur wenige Regelungen über den Mindest inhalt der Geschäftsordnung. Hierzu gehören: e die Frist und Form der Einladungen zu den Sitzungen, e den Geschäftsgang des Gemeinderates bzw. Kreistages und seiner Ausschüsse und
B. Geschäftsordnung
e die Bestimmungen, die durch Gesetz einer Regelung in der Geschäftsordnung zugewiesen sind – hier verbleibt ein großer Gestaltungsfreiraum –, (vgl. § 34 Abs. 2 und § 112 ThürKO). Darüber hinaus enthält die ThürKO weitere wenige konkrete Bestimmungen zur Regelung in den Geschäftsordnungen. Hierzu zählen: e Fraktionen, Bildung, Rechte und Pflichten (§ 25 und § 104 ThürKO), e Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse (§ 26 und § 105 ThürKO), e Übersendung von Abschriften der Niederschriften über öf fentliche Sitzungen bzw. nichtöffentliche Sitzun-gen, wenn der Wegfall der Gründe der Geheimhaltung beschlossen wurde (§ 42 Abs. 3, § 112 ThürKO), Nachdem die ThürKO eine Vielzahl von Fragen der näheren Regelung in der Hauptsatzung zuweist, bleibt für ergänzende (über die bereits genannten) Regelungen in der Geschäftsord nung relativ wenig Raum. Es kommen nur noch Detailregelungen zum Geschäftsgang in Betracht. Beispiele sind: e formale Anforderungen für das Antragsrecht (Form, Frist usw.), e Behandlung von Bürgeranfragen, Einwohnerfragestunde, e Durchführung von Bürgersprechstunden, Fragestunden u. ä., e Erfassung der Wortmeldungen, Rednerliste, e Ausübung des Rederechts, Redezeit, e Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen, e Reihenfolge der Abstimmung, e Form der Abstimmung, e Geheimhaltung bei Wahlen, e Voraussetzungen und Verfahren bei Nichtöffentlichkeit, e Genehmigung der Niederschrift, e Sitzordnung usw. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 34)
Außerhalb der ThürKO gibt es Bestimmungen, die eine Rege lung in der Geschäftsordnung verlangt. So regelt der § 28 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (Thür GemHV): »Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit der Anordnung der haushaltswirtschaftlichen Sperre.«
47
B. Geschäftsordnung
2. Fraktionen, Bildung, Rechte und Pflichten
Nach § 25 und § 104 ThürKO wird das Nähere über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten in der Geschäfts ordnung geregelt. Gemeinderatsmitglieder bzw. Kreistags mitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Bindung an einen Wahlvorschlag besteht nicht. Eine Fraktion kann somit völlig frei von Parteien- und Wähler gruppenzugehörigkeiten gebildet werden. Fraktionen können somit auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien oder Wähler gruppen gebildet werden. Der Bürgermeister/Landrat ist nicht Mitglied der Fraktion, die von einer Partei oder Wählergruppe getragen wird, der auch er angehört. Die Fraktionen setzen sich in der Praxis überwie gend aus Mitgliedern der gleichen Partei oder Wählergruppe zusammen. Dies aber nicht zwingend. Bereits bei den Kommunalwahlen können Parteien und Wählergruppen Nichtmitglieder oder Mitglieder anderer Par teien oder Wählergruppen in ihre Wahlvorschläge aufzuneh men. Auch besteht die Möglichkeit, gemeinsame Wahlvor schläge aufzustellen. Auch im Gemeinderat/Kreistag besteht bei der Bildung von Fraktionen keine Bindung an Parteien und Wählergruppen. Fraktionen fördern und beschleunigen die Arbeit des Gemein derates/Kreistages, indem sie die in der Sitzung zu behan delnden Gegenstände vorher diskutieren und erörtern und sich zu ihnen eine Meinung bilden. Zudem bilden sich die Fraktionen zu allen Tagesordnungspunkten eine Meinung. Damit die Fraktionen diese Arbeit leisten können, kann die Gemeinde/der Landkreis ihnen entsprechende Hilfestellung leisten. Diese besteht vor allem in der Bereitstellung von Räu men, Sachmitteln, Informationsmaterial, Personal, Geldmittel usw. Die Einzelheiten bestimmt – abhängig von der Größe der Gemeinde/des Landkreises – der Gemeinderat/Kreistag in der Geschäftsordnung. Einen Rechtsanspruch auf Bereitstellung von Sach- und Finanzmittel haben die Fraktionen nicht (vgl. DS TH 3/1800). Die Fraktionen sind keine Organe der Gemeinde/des Landkreises im engeren Sinne. Die Fraktionen gehören zum Organ »Gemeinderat/Kreistag«. Der Fraktionsstatus verleiht nach 48
der ThürKO nur wenige gesetzlich normierte Rechte. Dazu gehören die Fraktionsbildung, die Beantragung von Tages ordnungspunkten und das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Ausschüsse. Die Fraktion ist von ihrer Rechtsstellung her ein nicht rechts fähiger Verein des bürgerlichen Rechts, ihre internen Rechts verhältnisse bestimmen sich nach denen des bürgerlichen Rechts. Bei den Fraktionen ist zu trennen zwischen den Innen rechtsbeziehungen und den Außenrechtsbeziehungen. Die Innenrechtsbeziehungen umfassen Gründung, Aufnah me, Austritt, Ausschluss, die innere Ordnung, das Verhältnis der Fraktion zu ihren Mitgliedern, Fragen der Beitragszahlung, Ablauf der Fraktionssitzungen, Abschluss von Verträgen/ Arbeitsverträgen usw. Die Außenrechtsbeziehungen umfas sen die Beziehungen der Fraktionen zu Gemeinde/Landkreis und ihren Organen. Die innere Organisation der Fraktion ist deren Angelegenheit und einer Einflussnahme durch die Gemeinde/den Landkreis nur bedingt möglich (u. a. hinsichtlich der Mindestgröße der Fraktion oder der Bereitstellung von Finanz-/ Sachmitteln). Der Gemeinderat/Kreistag kann durch Regelung in der Geschäftsordnung nur die Außenbeziehungen zur Gemeinde regeln – also nur Formalien gegenüber der Gemeinde, z. B. schriftliche Erklärungen über die Bildung bzw. Veränderung der Zusammensetzung, schriftliche Nennung der Fraktions vorsitzenden und ihre Vertreter usw. Im Übrigen kann die Ge schäftsordnung im Einzelnen die Leistungen, die die Gemein de/der Landkreis den Fraktionen gewährt, regeln. Die Geschäftsordnung kann eine Mindeststärke von Fraktionen festlegen. Der Gesetzgeber überlässt diese Mindest größenregelung für Fraktionen dem Selbstorganisationsrecht der Gemeinde/Landkreis. In der kommunalen Praxis ist eine Mindestgröße von zwei Mitgliedern für eine Fraktion gegeben. Die Kommunalordnung lässt aber auch die sogenannte »Ein- Personen-Fraktion« zu. Bisher ist aber in Thüringen ein sol ches Modell nicht bekannt geworden. Die Individualrechte aller Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmitglieder bestehen aber immer neben den Fraktions-regelungen. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 25)
B. Geschäftsordnung
3. Ausschüsse
(siehe auch: Ausführungen zur Bildung und Besetzung der Ausschüsse: Erläuterungen zur Hauptsatzung Punkt 7)
Nach § 26 Abs. 1 bzw. § 105 ThürKO kann der Gemeinderat bzw. Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse (vorberatender Ausschuss) oder zur abschließenden Entscheidung (beschließende Aus schüsse) bilden. Die Bildung von Ausschüssen ist demnach eine freiwillige Aufgabe. Je größer der Gemeinderat/Kreistag ist, umso mehr gewinnt die Ausschussarbeit an Bedeutung. Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung (demgegenüber ist jedoch das ein heitliche Besetzungsverfahren nach § 27 Abs. 1 ThürKO in der Hauptsatzung zu regeln). Diese Freiwilligkeit der Ausschuss bildung ist durch wenige gesetzliche Vorgaben begrenzt. So ist in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern ein Hauptausschuss zu bilden (in Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern kann aber auch ein Hauptausschuss ge bildet werden), der aus dem Bürgermeister und bis zu sechs weiteren Mitgliedern besteht und unter anderem mit der Vor bereitung der Sitzungen des Gemeinderates zu beauftragen ist. Wird ein Hauptausschuss gebildet, so führt den Vorsitz der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertre ter; der Stellvertreter hat Stimmrecht im Hauptausschuss (vgl. § 26 Abs. 1 ThürKO). Nach § 105 ThürKO ist im Kreistag ein Kreisausschuss zu bilden, der aus dem Landrat und bis zu sechs weiteren Mit gliedern besteht. Der Vorsitz und die Aufgaben des Kreisaus schusses sind dem des Hauptausschusses gleich geregelt. Die ThürKO bestimmt, dass der Hauptausschuss/Kreisaus schuss »mit der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinde rates/Kreistages« zu beauftragen ist. Bei der Festsetzung der Tagesordnung für die Gemeinde ratssitzung/Kreistagssitzungen ist zudem das Benehmen mit dem Hauptausschuss/Kreisausschuss herzustellen ist (vgl. § 35 Abs. 4 bzw. § 112 ThürKO). Hierdurch ist der gesetzliche Auftrag »Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates/ Kreistages« konkretisiert. Eine inhaltliche Befassung mit den Beratungsgegenständen gehört nicht zwingend im Verfahren
der Vorbereitung. Der Hauptausschuss/Kreisausschuss ist aber auch nicht gesetzlich gehindert, sich inhaltlich mit be antragten Beratungsgegenständen zu beschäftigen. Zur Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates/Kreis tages gehören insbesondere: e Festlegung des Sitzungstermins, e Wahl des Sitzungsortes, einschließlich technischer Vorbe reitung, e Festlegung der Tagesordnung, e Erstellung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungs unterlagen, e Ladung der Mitglieder, e Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung und e Vorklärung und Vorberatung der Entscheidungen des Ge meinderates/Kreistages. Für die Terminierung, die Ortswahl und die Festlegung der Tagesordnung ist nach der ThürKO ausschließlich der Bürgermeister/Landrat zuständig. Insofern kann hier der Hauptausschuss/Kreisausschuss nur Anregungen geben, die für den zuständigen Bürgermeister/Landrat nicht verbindlich sind. Der Gemeinderat/Kreistag ist bei der Entscheidung völlig frei, welche weiteren Aufgaben er dem Hauptausschuss/ Kreisausschuss überträgt (beachtet werden muss jedoch der Aufgabenkatalog nach § 26 Abs. 2 bzw. § 105 Abs. 2 Thür KO, der eine Übertragung auf Ausschüsse ausschließt) und ob er den Haupt- bzw. Kreisausschuss insoweit als beschließenden oder vorberatenden Ausschuss einrichtet. Für freiwillige Ausschüsse kommen folgende Ausschüsse in Betracht: e Personalausschuss (in größeren Gemeinden und Landkrei sen zu empfehlen; hat in der Praxis nur wenig Bedeutung; zuständig zur Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters/Landrates nach § 33 Abs. 3 bzw. § 111 Abs. 1 ThürKO), e Bauausschuss (Übertragung vorbereitender Entscheidun gen im Bereich Bauleitplanung, Betreuung Bauvorhaben, 49
B. Geschäftsordnung
Vergabe von Bauleistungen; kann beschließender Aus schuss sein), e Planungsausschuss (Übertragung vorberatender Aufgaben im Bereich Bauleitplanung, Entwicklungsplanung, Verkehrs planung, Infrastrukturplanung usw.), e Finanzausschuss (es können übertragen werden: Vor beratung des Haushaltes, Entscheidungszuständigkeit für Einzelausgaben bis zu einer in der Geschäftsordnung zu regelnden Größenordnung, Überwachung Haushaltsvoll zug usw.), e Rechnungsprüfungsausschuss (überprüft die Abwicklung des Haushaltes durch die Verwaltung und die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze, gibt Empfehlungen für die künfti ge Haushaltsdurchführung, berät den Schlussbericht der Rechnungsprüfung zur Jahresrechnung vor), e Eingaben-/Petitionsausschuss (Behandlung von Eingaben/ Petitionen der EinwohnerInnen nach Artikel 17 GG), e Schulausschuss (nur für Schulträger), e Verkehrsausschuss, e Wirtschaftsausschuss, e Fremdenverkehrsausschuss, e Kulturausschuss, e Sportausschuss, e Umweltausschuss, e Sozialausschuss, e Gleichstellungsausschuss, e Krankenhausausschuss (nur für Träger von Krankenhäuser), e Vergabeausschuss e usw. Der Gemeinderat/Kreistag hat bei der Ausschussbildung die freie Entscheidung, welche er bildet, welche Aufgaben er ihnen zuordnet und wie er die Ausschussarbeit koordiniert und abstimmt. Pflichtausschüsse sind: e Hauptausschuss in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwoh nern (im Landkreis = Kreisausschuss); Gemeinden unter 1.000 Einwohnern können freiwillig einen Hauptausschuss bilden, e Werksausschuss für Eigenbetriebe nach § 76 Abs. 1 bzw. § 114 ThürKO; der Werksausschuss ist in jedem Fall be schließender Ausschuss, e Jugendhilfeausschuss in kreisfreien Städten und Land kreisen (§ 1 KJHAG); ist beschließender Ausschuss; bei der Besetzung gelten die Sonderregelungen der §§ 3 und 4 KJHAG (stimmberechtigte und beratende Mitglieder), e Umlegungsausschuss nach § 47 Baugesetzbuch (Umset zung Bodenordnungsverfahren). Der Gemeinderat/Kreistag entscheidet darüber, ob ein Ausschuss ein vorberatender oder ein beschließender Ausschuss ist.
50
Vorberatende Ausschüsse können selbst keine endgültigen Beschlüsse fassen. Sie sollen vielmehr eine Angelegenheit, die in die Entscheidungskompetenz des G emeinderates/Kreis tages (oder auch eines beschließenden Ausschusses) fällt, vorbereiten, indem sie den zugrundeliegenden Sachverhalt aufbereiten und eine Empfehlung (in Form eines Beschlusses) an den Gemeinderat/Kreistag abgeben. Ein Ausschuss kann auch teilweise beratend und teilweise beschließend tätig sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein grund sätzlich beschließender Ausschuss mit einer Frage befasst wird, die in die Entscheidungszuständigkeit des Gemeinde rates/Kreistages fällt. Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragenen Angelegenheiten anstelle des Gemeinderates oder Kreistages. Der Beschluss eines beschließenden Ausschusses ist einem Gemeinderatsbe schluss/Kreistagsbeschluss gleichwertig. Der Bürgermeister/ Landrat ist verpflichtet, solche Ausschussbeschlüsse zu voll ziehen oder gegebenenfalls auszusetzen und zu beanstan den, wenn er sie für rechtswidrig hält. Die Beschlüsse sind unverzüglich zu vollziehen; Fristen nennt die ThürKO nicht. Der Gemeinderat (Kreistag) kann Entscheidungen im Einzel fall an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufhe ben oder ändern (vgl. § 26 Abs. 3 und § 105 Abs. 2 ThürKO). Nach § 26 Abs. 2 bzw. § 105 Abs. 2 ThürKO können auf beschließende Ausschüsse nicht übertragen werden: 1. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung oder sonstiger Zustimmung bedarf, 2. der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen, 3. der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates, 4. die Beschlussfassung über Gebiets- oder Bestandsände rungen der Gemeinde, 5. die Beschlussfassung über den Abschluss von Tarifver trägen, 6. die Ernennung zum Ehrenbürger und andere Ehrungen der Gemeinde, 7. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und die Entscheidung über das Stellen eines Antrags nach § 87 Abs. 3 ThürKO (Über nahme von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises durch den Landkreis), 8. die Beschlussfassung über den Finanzplan oder mittel fristigen Ergebnis- und Finanzplan, 9. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresab schlüsse sowie die Beschlussfassung über die Entlastung, 10. die Beschlussfassung über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder sol cher Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.
B. Geschäftsordnung
11. die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erwei terung oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen. 12. die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberu fung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes, seines Stellvertreters und der Prüfer, die Erteilung besonderer Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt und die Bestellung des Abschlussprüfers, 13. die Veräußerung von Gemeindevermögen, soweit diese nicht nach Art und Umfang eine laufende Angelegenheit ist (wo hier die Grenze zu ziehen ist, sollte in der Geschäfts ordnung geregelt werden), 14. sonstige Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Gemeinderat entscheidet, 15. die Bestellung von Vertretern der Gemeinde in Aufsichtsoder Verwaltungsräten.
zur Änderung der Hauptsatzung in der Kommunalordnung geregelt ist, während dies für die Änderung der Geschäfts ordnung nicht der Fall ist. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, §§ 26/27)
Diese Festlegungen treffen analog für den Kreistag zu. Die Bildung zeitweiliger Ausschüsse ist möglich (z. B. zur Vorbereitung von »Großereignissen«, Betreuung von bestimm ten Baumaßnahmen, Erarbeitung von Satzungen). In Umsetzung § 22 Abs. 3 bzw. § 101 Abs. 3 ThürKO (Infor mations- und Akteneinsichtsrecht) kann der Gemeinderat/ Kreistag ebenfalls einen zeitweiligen Ausschuss bilden. Die ser kann auch die Bezeichnung »Untersuchungsausschuss« führen. Neben Ausschüssen kann der Gemeinderat/Kreistag weitere Gremien bilden, deren Bezeichnung ihm freistehen (»Beirat«, »Rat«, »Senat«, »Versammlung«, »Tag« usw.). Ebenso frei ist der Gemeinderat/Kreistag in seiner Entscheidung über die Thematiken (Kinder-/Jugendbeirat, Seniorenbeirat, Arbeits losenbeirat, Inklusionsbeirat, Verbraucherbeirat nach § 26 a Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit usw.), die Zusammensetzung, den Geschäftsgang usw. Sol che Beiräte sind jedoch keine Ausschüsse. Diese Gremien geben im Regelfall Empfehlungen für die kommunalen Gre mien. Die ThürKO weist die Bildung der Ausschüsse einer Regelung in der Geschäftsordnung zu, nicht in der Hauptsatzung. Dies ist widersprüchlich, weil doch in der Hauptsatzung die Fragen geregelt werden, die für die Verfassung der Gemeinde/des Landkreises wesentlich sind. Die von der ThürKO verlangte, konstituierende Bildung durch die Geschäftsordnung schließt jedoch eine gleichzeitige Auf nahme der entsprechenden Bestimmungen in die Hauptsat zung nicht aus. Gesichert werden muss nur, dass beide Rege lungen (in der Geschäftsordnung und in der Hauptsatzung) inhaltlich übereinstimmen. Bei der Entscheidung, was wo zu regeln ist, sollte berücksichtigt werden, dass das Verfahren 51
B. Geschäftsordnung
4. Rechte und Pflichten der Gemeinderatsmitglieder/ Kreistagsmitglieder und der sachkundigen Bürger
Die Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder/Kreistags mitglieder ist in der ThürKO nur in Ansätzen geregelt. Ausdrücklich befassen sich folgende Vorschriften mit den Mitgliedschaftsrechten und -pflichten: e Recht auf Ablehnung bzw. Niederlegung des Amtes (§ 12 Abs. 1 und 2, § 94 Abs. 1 und Abs. 2 ThürKO), e Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Wahrnehmung des Amtes (§ 12 Abs. 3, § 94 Abs. 3 ThürKO), e Verschwiegenheitspflicht (§ 12 Abs. 3, § 94 Abs. 3 ThürKO), e Schadensersatzpflicht nach Pflichtverletzung (§ 12 Abs. 3, § 94 Abs. 3 ThürKO), e Recht auf Entschädigung und Auslagenersatz (§ 13, § 95 ThürKO), e Recht auf Auskunft und Akteneinsicht – kein eigentliches Individualrecht – (§ 22 Abs. 3, § 101 Abs. 3 ThürKO), e Recht auf Wahl zum Vorsitzenden des Gemeinderates/ Kreistages (§ 23 Abs. 1, § 102 Abs. 1 ThürKO), e Recht auf unabhängige Amtsausübung (§ 24 Abs. 1, § 103 Abs. 1 ThürKO), e Pflicht zur Abgabe der Erklärung nach § 24 Abs. 2 bzw. § 103 Abs. 2 ThürKO – Treuepflicht, e Recht zum Zusammenschluss zu Fraktionen (§ 25, § 104 ThürKO), e Recht auf Mitarbeit im Ausschuss (§ 27 Abs. 1 und 2 § 105 Abs. 2 ThürKO), e Recht auf Wahl zum Ausschussvorsitzenden oder Stellver treter (§ 27 Abs. 4 und § 105 Abs. 2 ThürKO), e Recht auf Wahl zum ehrenamtlichen Beigeordneten (§ 32 Abs. 4, § 110 Abs. 3 ThürKO), e Recht auf Ladung zu den Sitzungen (§ 35 Abs. 1, § 112 ThürKO), e Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Übernahme der zugewiesenen Geschäfte (§ 37 Abs. 1, § 112 ThürKO), e Persönliche Beteiligung (§ 38 und § 112 ThürKO), e Recht auf Teilnahme an der Beschlussfassung und auf Stimmenthaltung (§ 39 Abs. 1, § 112 ThürKO), e Recht auf Vermerk über das Abstimmungsverhalten in der Niederschrift (§ 42 Abs. 1, § 112 ThürKO), e Recht auf Einsicht in die Niederschrift und auf Abschriften von Beschlüssen, einschließlich deren Übersendung, wenn dies die Geschäftsordnung vorsieht (§ 42 Abs. 3 und § 112 ThürKO), 52
e Recht auf Teilnahme an nichtöffentlichen Ausschusssitzun gen (§ 43 Abs. 2, § 112 ThürKO), e Recht auf Vertretung der Gemeinde in der Gemeinschafts versammlung der Verwaltungsgemeinschaft – nur für Ge meinden – (§ 48 Abs. 2 ThürKO), e Recht auf Einsicht in die Prüfberichte (§ 80 Abs. 5, § 83 Abs. 2, § 114 ThürKO), e Recht auf Vorlage Beteiligungsbericht (§ 75 a, § 114 ThürKO). Über die in der ThürKO einzeln angesprochenen Rechte hinaus sind weitere Rechtspositionen anerkannt, die den Gemeinderatsmitgliedern/Kreistagsmitgliedern zustehen (hier gibt es also keine ausdrücklichen gesetzlichen Re gelungen. Vielmehr ergeben sich diese Rechte aus der Mandatsstellung). Hierzu zählen: e Teilnahmerecht im Zusammenhang mit der Teilnahmepflicht (vgl. § 37 Abs. 1, § 112 ThürKO), e Rederecht (kann in der Geschäftsordnung näher ausgestal tet und auch beschränkt werden – z. B. durch Festlegung der Redezeit, der Zahl der Beiträge zu einem Tagesordnungs punkt – es muss gewährleistet sein, dass jedes Gemein deratsmitglied/Kreistagsmitglied zu jedem Tagesordnungs punkt das Wort erhält), e Antragsrecht (nähere Regelung durch die Geschäftsord nung; insbesondere können formelle Voraussetzungen für die Ausübung des Antragsrechts gefordert werden, wie Form, Frist, Zahl, Deckungsvorschläge bei ausgabewirksa men Anträgen usw. – Anträge werden beim Bürgermeister/ Landrat eingereicht), e Recht zum Stellen von Sachanträgen zur Mitgestaltung der inhaltlichen Arbeit des Gemeinderates/Kreistages (formel le Anforderungen in der Geschäftsordnung regeln wie beim Antragsrecht), e Recht zum Stellen von Geschäftsordnungsanträgen, wie: Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste, Antrag auf Nichtbefassung, Absetzung eines Tagesordnungspunk tes, Vertagung, Unterbrechung oder Beendigung der Sit zung, Rücknahme von Anträgen, Ausschluss oder Herstel lung der Öffentlichkeit, Festsetzung, Verlängerung oder Verkürzung der Redezeit, Anhörung von Sachverständigen usw. (solche Anträge sind jederzeit ohne Einhaltung von Form und Frist zulässig; über sie ist sofort abzustimmen).
B. Geschäftsordnung
e Informationsrecht; Die Frage, in welchem Umfang dem einzelnen Mitglied Informationsrechte zustehen, ist in der ThürKO nicht abschließend geregelt und im Einzelnen umstritten. Informationsrechte bestehen nur bezüglich der Berichtspflicht zum Vollzug von Beschlüssen (§ 22 Abs. 3, § 101 Abs. 3 ThürKO), der ordnungsgemäßen Ladung zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung, des Einsichts rechtes in die Niederschrift, Aushändigung von Beschluss abschriften (einschließlich deren Übersendung, wenn dies die Geschäftsordnung vorsieht) und des Teilnahmerechtes an Ausschusssitzungen. Sonstige gesetzliche Informations rechte bestehen für den Einzelnen zwar nicht; diese erge ben sich aber auch aus der Mandatsstellung. e Der Bürgermeister/Landrat ist also trotz fehlender gesetzli cher Regelung angehalten, zu den Tagesordnungspunkten detaillierte Sitzungsunterlagen (z. B. Beschlussunterlagen) mitzuliefern. Der Bürgermeister/Landrat muss auch in den Sitzungen jedenfalls mündlich die Informationen geben, die für die Beratung und Abstimmung notwendig sind. Dazu können Fragen von allen Mitgliedern des Gemeinderates/ Kreistages gestellt werden. Das Informationsrecht beschränkt sich nur auf solche Gegenstände, für deren Behandlung der Gemeinderat/Kreistag zuständig ist. Das Informationsrecht beinhaltet nicht das generelle Akteneinsichtsrecht. Hier müssen die Voraussetzungen des § 22 (3) bzw. § 101 (3) ThürKO erfüllt sein. e Fragerecht als anerkannter Teil des Informationsrechtes (das Fragerecht kann durch die Geschäftsordnung beschränkt werden, z. B. die Zahl der Fragen pro Fragesteller). (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 24)
53
B. Geschäftsordnung
5. Einberufung und Tagesordnung
Nach § 35 Abs. 1 und § 112 ThürKO beruft der Bürgermeister (Landrat) den Gemeinderat (Kreistag) zu den Sitzungen ein. Es ist das alleinige Recht des Bürgermeisters/Landrates (und auch seine Pflicht), den Gemeinderat/Kreistag zu den Sitzungen einzuberufen. Dies gilt auch dann, wenn der Bür germeister/Landrat nicht Vorsitzender des Gemeinderates/ Kreistages ist. Das Recht zur Einberufung umfasst auch das Recht, Ort und Zeitpunkt der Sitzung festzulegen. Zum Ort und Zeitpunkt der Sitzungen können zwar in der Geschäftsordnung Festlegun gen getroffen werden, diese sind jedoch nur Orientierung, an die der Bürgermeister/Landrat nicht zwingend gebunden ist. Der Gemeinderat/Kreistag besitzt kein sogenanntes »Selbst versammlungsrecht«, mit der Ausnahme der Beantragung einer Sondersitzung. Sollen in einer Sitzung disziplinarische Maßnahmen gegen den Bürgermeister/Landrat (nach § 28 Abs. 5 bzw. § 106 Abs. 3 ThürKO) behandelt werden, so muss eine solche Sitzung durch den Stellvertreter einberufen werden, weil der Bürger meister/Landrat selbst aus Rechtsgründen an der Einberu fung gehindert ist. Die erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderates (Kreis tages) hat spätestens am 14. Tag nach dem Beginn der Amtszeit stattzufinden. Die Amtszeit des Gemeinderates/ Kreistages beginnt nach § 13 Abs. 2 bzw. § 27 Abs. 3 ThürKWG am ersten Tag des auf den Wahltag folgenden nächsten Monates (2019 also am 1. Juni 2019). Die erste Sitzung muss somit bis 14. Juni 2004 stattfinden. Die erste Sitzung des Gemeinderates/Kreistages nach der Neuwahl hat für die Gemeinde/den Landkreis besonde re Bedeutung, weil in dieser Sitzung wichtige Entscheidungen getroffen bzw. eingeleitet werden. Hierzu zählen: e Verpflichtung der Mitglieder auf gewissenhafte Pflicht erfüllung, e Beschlussfassung über den Inhalt der künftigen Haupt satzung (wenn diese geändert werden soll), e Wahl eines Gemeinderatsmitgliedes/Kreistagsmitgliedes zum Vorsitzenden, e Festlegung der Zahl der Beigeordneten, e Regelung der Rechtsstellung der Beigeordneten, 54
e Wahl der Beigeordneten, sofern die Beigeordneten nicht hauptamtlich tätig sein sollen, was (erst) eine wirksame Regelung in der Hauptsatzung voraussetzt, die erforderli che Ausschreibung erfolgte oder der entsprechende Wahl termin gegeben ist, e Beschlussfassung über den künftigen Inhalt der Geschäfts ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Bildung der Ausschüsse (die Ausschüsse selbst können in der ersten Sitzung noch nicht gebildet werden – auch nicht der Haupt ausschuss/Kreisausschuss –, weil zunächst in der Ge schäftsordnung das Verfahren, zur Berechnung der Beset zung, festgelegt werden muss). Die Ausschüsse können gebildet werden, wenn die bisherige Hauptsatzung bzw. Geschäftsordnung vom neuen Gemeinderat/Kreistag über nommen wird. Auch die erste (konstituierende) Sitzung wird vom Bürgermeis ter/Landrat einberufen. Die Einhaltung der 14-Tage-Frist hat nur ordnungspolitische Funktion; eine Überschreitung der Frist ist im Ergebnis somit unbeachtlich. Allerdings bedarf eine Überschreitung der Frist durchaus einer Begründung. Eine unbegründete Fristausweitung dürfte unzulässig sein. Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt der Bürgermeister/ Landrat, weil ein gewähltes Gemeinderatsmitglied/Kreistags mitglied erst nach Wirksamwerden einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung den Vorsitz übernehmen kann. Ist jedoch bereits in der Hauptsatzung die Wahl eines Gemein deratsvorsitzenden/Kreistagsvorsitzenden geregelt, kann die ser bereits in der ersten Sitzung gewählt werden. Der Bürgermeister/Landrat beruft den Gemeinderat/Kreistag ein, wenn es der Geschäftsanfall erfordert. Im Übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung statt finden. Diese Regelung dient dazu, Missbräuchen vorzubeu gen, wenn der Bürgermeister/Landrat nicht bereit ist, die Sit zungen ordnungsgemäß nach Geschäftsanfall einzuberufen. »Vierteljährlich« bedeutet, dass pro Kalendervierteljahr eine Sitzung stattfinden muss, nicht dagegen, dass die Sitzungen im Abstand von drei Monaten einberufen werden müssen.
B. Geschäftsordnung
Der Gemeinderat (Kreistag) ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder (Kreistagsmit glieder) es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt (Sondersitzung). Eine Begründung des Antrages ist gesetzlich nicht vorge schrieben. Das Gesetz definiert nur eine Voraussetzung für die Sondersitzung. Die Einberufung einer »Sondersitzung« muss nicht erfolgen, wenn der Gemeinderat (Kreistag) den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geän dert hat. Auch hier gibt es viel Interpretationsraum, der in der Praxis großzügig ausgenutzt werden sollte. Für den Bürger meister/Landrat gilt diese »Sperrfrist« nicht. Die zeitliche Vorgabe »unverzüglich« ist in der Praxis ausleg bar und wird in der ThürKO nicht näher definiert. Hier muss im Einzelfall entschieden werden. Es muss ausreichend Zeit zur Vorbereitung sein. Darüber hinaus sind die Ladungsfristen einzuhalten. In einigen Geschäftsordnungen (z. B. Kreistag Ilm-Kreis) wird dieses Recht zur Einberufung auch Fraktionen zuerkannt, die an sich kleiner als ein Viertel des Gemeinderates/Kreista ges sind. Diese Regelungen wurden bisher nicht beanstandet. Die gesetzliche Vorgabe »ein Viertel« wird in diesen Fällen offenbar als eine Art Höchstgrenze interpretiert, d. h. in den Geschäftsordnungen darf diese Grenze nicht überschritten, sehr wohl aber unterschritten werden. Diese Interpretation ist jedoch umstritten. Der Bürgermeister (Landrat) lädt die Gemeinderatsmit glieder (Kreistagsmitglieder) und die sonstigen nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen (z. B. hauptamtlichen Beigeordneten, Ortsteil-/Ortschaftsbürger meister, Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzender) schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein (vgl. § 35 Abs. 2 und § 112 ThürKO). Die Ladung muss immer schriftlich erfolgen. Aus der La dung muss hervor gehen, dass es sich um eine Sitzung des Gemeinderates/Kreistages handelt. Ort und Termin müssen genannt werden. Die Ladung ist vom Bürgermeister/Landrat (oder seinem Vertreter) eigenhändig zu unterschreiben. Inhalt der Ladung ist auch die Tagesordnung. Die Ladungsfrist ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Diese Frist darf nicht unterschritten werden, mit der Ausnahme dass Dringlichkeit vorliegt. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Ge meinde (den Landkreis) aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Ladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sit zung zugehen; auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung
hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Gemeinderat (Kreistag) vor Eintritt in die Tagesordnung durch Beschluss festzustellen. Im Zusammenhang mit dieser Regelung muss auch auf das Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters/Landrates nach § 30 bzw. § 108 ThürKO verwiesen werden. Eine Angelegenheit ist nur dann dringlich, wenn ohne ein schnelles Handeln ein Schaden oder Nachteil für die Gemein de/den Landkreis, die Allgemeinheit oder einzelne Betroffene eintreten würde. Die Angelegenheit ist insbesondere dann unaufschiebbar, wenn so schnell gehandelt werden muss, dass eine fristgemäße Einberufung des Gemeinderates/Kreis tages bzw. des beschließenden Ausschusses nicht mehr mög lich ist. Aus diesem Grunde kann der Gemeinderat/Kreistag die Befugnisse des Bürgermeisters/Landrates für Eilgeschäfte dadurch erheblich einschränken, dass er in der Geschäfts ordnung für dingliche Angelegenheiten eine deutlich kürze Ladungsfrist festlegt. Die Mindestladungsfrist von zwei Tagen darf allerdings nicht unterschritten werden. Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ge meinderatsmitgliedes (Kreistagsmitgliedes) gilt als geheilt, wenn dieses zu der Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht (vgl. § 35 Abs. 3 und § 112 ThürKO). Beispiele für die Verletzung von Form und Frist der Einladung sind: e Unterschreitung der Ladungsfrist, e fehlende Angaben des Sitzungsortes oder des Sitzungs termins, e fehlende oder unvollständige Tagesordnung. Ladungsmängel können alle oder auch nur einzelne Gemein deratsmitglieder/Kreistagsmitglieder betreffen. Bei Ladungs mängeln besteht keine Teilnahmepflicht. Erscheint auch nur ein Gemeinderatsmitglied/Kreistagsmitglied wegen eines Ladungsmangels nicht, so kommt eine Heilung des Ladungs mangels nicht in Betracht. Die Sitzung darf dann nicht begon nen werden, weil der Gemeinderat/Kreistag für die gesamte Sitzung nicht beschlussfähig ist (§ 36 Abs. 1 bzw. § 112 ThürKO). Der Bürgermeister (Landrat) setzt im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Hauptausschuss/Kreisausschuss (neu seit 31. Dezember 2002) die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor (vgl. § 35 Abs. 4 bzw. § 112 ThürKO). Die Streitfrage ist, was unter »im Beneh men« zu verstehen ist. Allgemein wird die Auffassung vertre ten, dass damit gemeint ist, dass der Bürgermeister/Landrat die Tagesordnung mit den Beteiligten bespricht und ihre Vor stellungen und Vorschläge bei der Festsetzung berücksichtigt (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur Thür KO«, § 35, Anmerkung Nr. 9). Die Beteiligten haben somit keine verbindlichen Mitwir kungsrechte bei der Gestaltung der Tagesordnung.
55
B. Geschäftsordnung
Die Tagesordnung ist zu trennen in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil. Hier muss der Bürgermeister/ Landrat bereits eine Vorauswahl treffen, welche Entscheidun gen er welchem Sitzungsteil zuordnet. Ist der Gemeinderat/ Kreistag mit dieser Vorauswahl nicht einverstanden, kann in der Sitzung durch Geschäftsordnungsbeschluss die Tages ordnung entsprechend umgestellt werden (vgl. § 40 Abs. 1 bzw. § 112 ThürKO). Der Bürgermeister/Landrat bereitet die Beratungsgegenstän de vor. Damit ist zunächst die selbstverständliche Pflicht des Bürgermeisters/Landrates angesprochen, nur solche Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, die ausreichend vorbereitet sind und somit abschließend in der Sitzung auch beraten wer den können. Eine Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sit zung aufzunehmen, wenn es eine Fraktion oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder (Kreistagsmitglieder) schriftlich beantragen. Damit ist das Recht des Bürgermeisters/Landrates, die Ta gesordnung aufzustellen, im geringen Umfang eingeschränkt. Die Beantragung muss unter Beachtung der Ladungsfristen erfolgen. Erfolgt die Beantragung nach Ablauf der Ladungs frist, ist als nächste die Sitzung die folgende Sitzung der bereits geladenen Sitzung zu verstehen. Eine erneute Beantragung ist damit nicht mehr erforderlich. Die Geschäftsordnung kann weitere formale Anforderungen an die Antragstellung richten. Insbesondere ist die Einführung einer Antragsfrist möglich. Der Bürgermeister hat hinsichtlich eines solchen Antrages nur ein formelles aber kein materielles Vorprüfungsrecht. Eine Angelegenheit ist dann nicht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen, selbst wenn es eine Fraktion oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmitglie der schriftlich beantragt, wenn der Gemeinderat (Kreistag) den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat (vgl. § 35 Abs. 4 und § 112 ThürKO). Diese Ausschlussfrist gilt nicht für den Bürgermeis ter/Landrat. Auch wenn in der ThürKO nur darauf verweisen wird, dass eine Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn es eine Fraktion oder ein Viertel der Ge meinderatsmitglieder/Kreistagsmitglieder schriftlich beantra gen, bedeutet dies nicht, dass einzelne Gemeinderatsmit glieder/Kreistagsmitglieder kein derartiges Antragsrecht hätten. Jedes Gemeinderatsmitglied/Kreistagsmitglied hat vielmehr grundsätzlich einen Anspruch, dass sein Antrag in der nächs ten Sitzung des Gemeinderates/Kreistages behandelt wird. Dieser Anspruch wird nur dadurch eingeschränkt, dass zum 56
einen dem Bürgermeister/Landrat ausreichend Zeit zur ord nungsgemäßen Vorbereitung eingeräumt werden muss und zum anderen dem Bürgermeister/Landrat ein organisatori scher Spielraum bei der Gestaltung der Tagesordnung zuzu billigen ist. Würde man einzelnen Mitgliedern und kleineren Gruppen, die keinen Fraktionsstatus haben, das Antragsrecht nicht zugestehen, so wäre ihre Mitgliedschaftsrechte und das darin enthaltene Initiativrecht in unvertretbarer Weise eingeschränkt (vgl. auch § 27 Abs. 1 bzw. § 105 Abs. 2 ThürKO – Mindestmitwirkungsrechte von einzelnen Gemein deratsmitgliedern/Kreistagsmitgliedern). Der Bürgermeister/ Landrat muss somit entscheiden, ob derartige Anträge in der nächsten oder in einer der nächsten Sitzungen behandelt werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Gera bewertet die Gesetzes lage hier jedoch abweichend (Urteil vom 29. November 2016, AZ: 2 K 812/16 Ge, OVG hat Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 8. August 2018 abgelehnt). Das Gericht meint, dass durch das Antragsrecht des einzelnen Mitgliedes die Arbeitsfähigkeit des Ratsgremiums gefährdet wäre. Ist ein Antrag auf die Tagesordnung gesetzt, kann dieser durch den »Beantragenden« nicht mehr zurückgenommen werden, weil nunmehr der Bürgermeister/Landrat für die Ein reichung zuständig zeichnet. Die Beantrager können allenfalls die Rücknahme des Antrags beantragen (Geschäftsordnungs antrag), worüber dann der Gemeinderat/Kreistag beschließt. In der Sitzung können nur solche Gegenstände behandelt werden, die in die Tagesordnung aufgenommen waren. Weitere Gegenstände können nur behandelt werden, wenn 1. sie in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln sind und alle nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Perso nen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind (Beschluss, aber nicht zwingend; möglich auch, dass nur gefragt wird, ob alle Anwesenden nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen einverstanden sind) oder 2. bei Dringlichkeit der Gemeinderat (Kreistag) mit der Mehr heit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt (vgl. § 35 Abs. 5 und § 112 ThürKO – hier ist also ein Beschluss erfor derlich – Dringlichkeit ist dann anzunehmen, wenn ohne eine Entscheidung ein Nachteil für die Gemeinde/den Landkreis zu befürchten wäre – wird in der Praxis leider oft mals sehr weit ausgelegt, obwohl hier wegen des Demo kratie- und Öffentlichkeitsprinzips enge Maßstäbe anzule gen wären). Die Erweiterung der Tagesordnung um Beratungsgegenstände, die nicht auf der mit der Ladung versandten Tagesordnung standen, ist somit nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. In allen Fällen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
B. Geschäftsordnung
Änderungsanträge zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, sind keine Erweiterung der Tagesordnung. Auch Geschäftsordnungsanträge stellen keine Erweiterung der Tagesordnung dar. Der Zeitpunkt der Erweiterung der Tagesordnung ist nicht vorgegeben. Die Erweiterung kann also zu jedem Zeitpunkt der Sitzung beantragt werden und darüber ist zu entscheiden. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Erweiterung der Tagesordnung für den öffentlichen Teil nur im öffentlichen Sit zungsteil erfolgen darf, weil sonst der Grundsatz der Öffent lichkeit verletzt werden würde. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekanntzumachen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird (vgl. § 35 Abs. 6 und § 112 ThürKO). Diese Regelung dient der Siche rung und dem Schutz der Öffentlichkeit der Sitzungen. Die Bekanntmachung ist Aufgabe des Bürgermeisters/Land rates. Die Bekanntmachung muss folgenden Inhalt haben: e Art der Sitzung (Gemeinderat/Kreistag oder Ausschuss), e Ort der Sitzung mit genauer Angabe der Adresse, wenn kein allgemein bekannter Ort (z. B. Rathaus) gewählt wird, e Zeit der Sitzung mit Angabe von Tag und Uhrzeit (nur für den öffentlichen Teil), e volle Tagesordnung des öffentlichen Sitzungsteils. Die Bekanntmachung erfolgt nach den Festlegungen in der Hauptsatzung. Die Frist der ortsüblichen Bekanntmachung entspricht den Fristregelungen hinsichtlich der Ladung der Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmitglieder. Verstöße gegen die Bekanntmachungsvorschriften haben keine Auswirkun gen auf die in der Sitzung gefassten Beschlüsse, weil diese Regelungen nur eine Ordnungsvorschrift darstellen (vgl. § 40 bzw. § 112 ThürKO). (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 35)
Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Tagesordnung und dem Umgang mit Anträgen ist an dieser Stelle auf einen Beschluss des OVG Weimar (AZ: 2 EO 790/98) vom 30. Sep tember 1999 zu verweisen: In diesem Beschluss wurde dem Landkreis Saale-Orla-Kreis im Wege der einstweiligen Anordnung (vgl. § 123 VwGO) vor läufig untersagt, eine Beschlussfassung über das Absetzen von Anträgen der Fraktion Unabhängige Bürgervertretung/ Freie Wählergemeinschaft (UBV) zuzulassen, bevor nicht einem Mitglied der Antragstellerin Gelegenheit gegeben wurde, zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt begründet vorzutragen.
Im Kreistag war es übliche Praxis, Anträge der UBV durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Kreistagsmitglieder von der Tagesordnung abzusetzen. Diese Anträge wurden zwar formal zunächst durch den Landrat in die Tagesordnung aufgenom men [nach § 35 (4) i. V. m. § 112 ThürKO], aber zu Beginn der Sitzungen, auf Grundlage von Geschäftsordnungsanträgen anderer Kreistagsmitglieder, durch Mehrheitsbeschluss wie der von der Tagesordnung abgesetzt.
Diese Praxis ist aus Sicht des OVG rechtswidrig. In der Be gründung führt das OVG u. a. aus: »§ 35 (4) Satz 2 i. V. m. § 112 ThürKO gewährleistet als ein fachgesetzliche Regelung die Konkretisierung des aus Art. 28 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Mindestschutzes von politischen Minderheiten. Das Initiativrecht aus § 35 (4) Satz 2 ThürKO dient auch dem Umstand, dass politische Vorstellungen von kleineren Frak tionen vor ein parlamentarisches Gremium gebracht werden können. Zugleich begrenzt diese Bestimmung den Minder heitenschutz nach der anderen Seite dadurch, dass das Initia tivrecht nur bestimmten Organteilen oder qualifizierten Min derheiten zugestanden wird. Ein einzelner oder nur wenige Abgeordnete besitzen dieses Antragsrecht nicht. Für das durch das parlamentarische Initiativrecht grund sätzlich eröffnete Recht auf Aufnahme eines bestimmten Antra ges in die Tagesordnung ist im Sinne des verfassungsrecht lich garantierten Minderheitenschutzes jedoch wenig gewon nen, wenn sich die Mehrheit derartiger Anträge allein im Wege einer Abstimmung ›entledigen‹ könnte. Gerade bei der Behand lung konfliktträchtiger politischer Themen wird eine Abstim mung ohne Aussprache regelmäßig nicht dem Bedürfnis auf Darstellung der Minderheit genügen. Das parlamentarische Initiativrecht umfasst nicht nur den Anspruch, einen Bera tungsgegenstand in die Sitzung einzubringen sondern auch, hierzu eine kurze mündliche Begründung abzugeben. Dadurch soll der Minderheit die Gelegenheit gegeben wer den, die Mehrheit davon zu überzeugen, dass es erforderlich und zweckmäßig ist, sich mit der betreffenden Angelegenheit zu befassen (vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 21. De zember 1988 – 15 A 951/87; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 1987 – 2 A 117/86; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezem ber 1991 – 7 A 10752/91). Die von dem Antragsgegner (Landkreis) vertretene Ansicht, die einschlägige Bestimmung der Geschäftsordnung eröffne dagegen die Möglichkeit, Beratungspunkte ohne weiteres von der Tagesordnung mittels Abstimmung mit einfacher Mehrheit durch den Kreistag abzusetzen, sei es vor Feststellung der end gültigen Tagesordnung oder sei es im weiteren Verlauf einer Kreistagssitzung, ist nach dem vorher gesagten nicht richtig. Die in der Geschäftsordnung vorgesehene Absetzungsmög lichkeit bezieht sich allein auf bestimmte Beratungspunkte, also nicht auf die Beratungsgegenstände allgemein und damit auch nicht auf jeden zur Tagesordnung gestellten Antrag. 57
B. Geschäftsordnung
nderenfalls würde die Geschäftsordnung gegen das ein A gangs dargestellte Initiativrecht verstoßen. Es ist der Mehrheit generell verwehrt, gestützt auf die Geschäftsordnung, eine Antragstellung antragsberechtigter Kreistagsmitglieder zu unterbinden. Den Kreistagsmitglie dern ist vielmehr über die Geschäftsordnung die Möglichkeit eröffnet, zu einem begründeten Antrag im Rahmen einer Sach debatte Stellung zu nehmen oder von einer weiteren Beratung abzusehen. Über allem steht jedoch das parlamentarische Initiativrecht einer Fraktion, das selbst dann, wenn der Kreis tag seine Zuständigkeit für nicht gegeben hält, der antrags berechtigten Fraktion oder Minderheit das Recht zu kurzen, sachgerechten Begründung ihres Antrages einräumt (OVG Münster, Urteil vom 21. Dezember 1988 – 15 A 951/87). Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass die jeweils antragstellende Fraktion auch als Minderheit in einem parlamentarischen Gremium keinen weitergehenden Anspruch drauf hat, dass sich der Kreistag darüber hinaus gegen den Willen seiner Mehrheit mit einzelnen Tagesordnungspunkten in der Sache auseinandersetzt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 1987 – 2 A 117/86). Das vorher gesagte gilt allerdings nicht, wenn der Landrat sein Beanstandungsrecht nach § 113 ThürKO ausübt oder die Antragstellung missbräuchlich war [§ 101 (3) ThürKO]. Die Klagebefugnis der Fraktion ergibt sich aus § 42 (2) VwGO in entsprechender Anwendung (Organklage).«
58
B. Geschäftsordnung
6. Beschlussfähigkeit
7. Teilnahmepflicht
Die Beschlüsse des Gemeinderates (Kreistages) werden in Sitzungen gefasst. Wirksame Beschlüsse können nur in förmlichen Sitzungen von den dort anwesenden Mitgliedern mit jeweils einer Stimme gefasst werden.
Die Gemeinderatsmitglieder (Kreistagsmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderates (Kreistages) teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu über nehmen (vgl. § 37 Abs. 1 und § 112 ThürKO). Diese Regelung ist umstritten, weil andererseits die Pflicht einer Übernahme des Amtes nach § 12 Abs. 1 bzw. § 94 Abs. 1 ThürKO ausgeschlos sen ist. Wird das Amt jedoch angenommen, besteht diese Teil nahmepflicht. Die Teilnahmepflicht gilt nach § 43 Abs. 1 bzw. § 112 ThürKO auch für Ausschüsse. Fraktionssitzungen sind von der Teilnahmepflicht jedoch ausdrücklich nicht erfasst. Die Teilnahmepflicht entfällt unter den Voraussetzungen der persönlichen Beteiligung (Befan genheit) nach § 38 bzw. § 112 ThürKO. Die Teilnahmepflicht steht auch im Widerspruch mit der Rechtslage, dass Gemeinderäte/Kreistagsmitglieder keinen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Mandats ausübung haben. In diesen Fällen dürfte es jedoch ausreichend sein, dass der Betroffene nachweisen kann, dass er zu den be troffenen Sitzungen keine Freistellung durch den Arbeitgeber erhalten hat.
Der Gemeinderat (Kreistag) ist beschlussfähig, wenn sämt liche nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Per sonen ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Die Beschlussfähigkeit ist zunächst allgemein am Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden zu prüfen und zu verkünden. Sie ist aber auch bei jedem Tagesordnungspunkt erneut zu prü fen. Die Prüfung erfolgt durch den Vorsitzenden von Amts wegen und nicht etwa erst durch Beantragung. Die Beschlussfähigkeit hat drei Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen. Dies sind: 1. ordnungsgemäße Ladung aller nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen, 2. Anwesenheitsmehrheit der Mitglieder, 3. Stimmberechtigtenmehrheit unter Berücksichtigung der persönlichen Beteiligung (Befangenheit) nach § 38 bzw. § 112 ThürKO. Bei der Stimmberechtigung sind die Bestimmungen der per sönlichen Beteiligung (Befangenheit) nach § 38 ThürKO zu beachten (vgl. § 36 Abs. 1 und § 112 ThürKO). Wird der Gemeinderat (Kreistag) nach Beschlussunfähig keit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegen stand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen wer den (vgl. § 36 Abs. 2 und § 112 ThürKO). Bei der persönlichen Beteiligung des Bürgermeisters/Land rates selbst trifft die Entscheidung sein Vertreter; sind auch dieser und die weiteren Vertreter persönlich beteiligt (was nur eine theoretische Annahme darstellt), so muss die Rechtsauf sichtsbehörde nach § 122 ThürKO verfahren.
Gegen Gemeinderatsmitglieder (Kreistagsmitglieder), die sich dieser Teilnahmeverpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat (Kreistag) ein Ord nungsgeld bis zu 500 Euro im Einzelfall verhängen (vgl. § 37 Abs. 2 und § 112 ThürKO). Diese Regelung lässt viel Raum für Interpretation und dürfte in der Praxis kaum anwendbar sein. So ist völlig unklar, was unter »ohne genügende Entschuldi gung« zu verstehen ist. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 37)
(siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 36)
59
B. Geschäftsordnung
8. Persönliche Beteiligung
Kann ein Beschluss einem Mitglied des Gemeinderates (Kreis tages) selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des BGB) oder einer ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertrete nen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an Beratung und Ab stimmung nicht teilnehmen. Umgangssprachlich wird hier von »Befangenheit« gesprochen.
e Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters und Landrates, e Abberufung von Beigeordneten, Abberufung des Vorsitzen den des Gemeinderates/Kreistages, e Abberufung von Ausschussvorsitzenden und Ausschuss mitgliedern, e Aufstellung Bebauungsplan, wenn Mitglieder oder der genannte Personenkreis in § 38 ThürKO hier Grundstücks eigentümer sind
Diese Regelungen treffen für die Gemeinderatsmitglieder/ Kreistagsmitglieder und Bürgermeister/Landrat zu. Ist der Bürgermeister/Landrat betroffen, gilt dies auch für die Vorbe reitung und den Vollzug des Beschlusses. Ist der Vorsitzende betroffen, kann er zum betreffenden Tagesordnungspunkt den Vorsitz nicht führen. Das Verbot gilt auch für den Ortsbürger meister und die sachkundigen Bürger im Ausschuss hinsicht lich ihrer Teilnahme- und Beratungsrechte. Im Kreistag ist ein Bürgermeister als Kreistagsmitglied aus geschlossen, wenn dort Angelegenheiten behandelt werden, die die von ihm gesetzlich vertretene Gemeinde unmittelbar berühren.
Darüber hinaus ist zur Feststellung einer eventuellen persönli chen Beteiligung stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. Der Begriff des Vorteils/Nachteils ist grundsätzlich weit zu fassen. Es genügt hier jede materielle oder ideelle Besser- oder Schlechterstellung. Der Vor-/Nachteil muss sich aus dem Beratungsgegenstand/Beschluss unmittelbar ergeben. Dies ist nicht der Fall, wenn die Wirkung erst durch Verwal tungshandeln (Beschlussumsetzung) entsteht. Persönliche Beteiligung liegt auch dann nicht vor, wenn der Betroffene als Mitglied einer Bevölkerungs- oder Berufsgrup pe agiert. Diese Ausnahmeregelung erschwert die Einzelfall entscheidung weiter.
Die persönliche Beteiligung ist nicht gegeben bei: e Entschädigungsregelung nach § 13 Abs. 1 bzw. § 95 Abs. 1 ThürKO, e Satzungsregelungen zur Rechtsstellung der Bürgermeister/ Landräte und der Beigeordneten, e Bestellung der weiteren Stellvertreter des Bürgermeisters/ Landrates, e Beschluss zur Übertragung von Befugnissen auf den Bür germeister bzw. Landrat, e Bestellung der Vertreter der Mitgliedsgemeinden in der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft, e Satzungsbeschlüssen, Verordnungen, e Allgemeinverfügungen, e Beschluss über Bauleitpläne, Flächennutzungspläne.
Bei nichtöffentlicher Sitzung hat der Betroffene den Sitzungs raum zu verlassen. Bei öffentlichen Sitzungen kann der Betrof fene im Sitzungsraum verbleiben, muss aber im Gästeteil Platz nehmen.
Die persönliche Beteiligung wird bejaht bei: e Verhängung von Ordnungsgeldern gegen Gemeinderats mitglieder/Kreistagsmitglieder, e Antrag auf Amtsniederlegung des Ehrenamtes, 60
Die persönliche Beteiligung ist auch gegeben, wenn ein Mit glied in anderer als öffentlicher Eigenschaft zum Beratungs gegenstand ein Gutachten abgegeben hat. Die persönliche Beteiligung gilt auch für hauptamtliche B eigeordnete (vgl. § 38 Abs. 1 und § 112 ThürKO). Die Bestimmungen der persönlichen Beteiligung gelten jedoch nicht für Wahlen (vgl. § 38 Abs. 2 und § 112 ThürKO). Der Betroffene hat die Tatsachen, die seine persönliche Betei ligung begründen können, vor Beginn der Beratung unaufge fordert dem Gemeinderat (Kreistag) zu offenbaren. Ein Verstoß dagegen hat jedoch keine Folgen für den Betroffenen; eine Sanktion sieht die ThürKO nicht vor.
B. Geschäftsordnung
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung trifft der Gemeinderat (Kreistag) in nichtöffentli cher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen per Beschluss (vgl. § 38 Abs. 3 und § 112 ThürKO). Der Gemeinderat/Kreistag hat bei dieser Beschlussfassung keinen Beurteilungsspiel raum und kein Ermessen (nur Feststellungsbeschluss). Der Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Gemeinderates (Kreistages) oder ein hauptamtlicher Beige ordneter zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung aus geschlossen worden ist oder ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstim mungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die genannte Verletzung der Bestimmungen über die per sönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde (Landkreis) geltend gemacht worden ist. Bei Satzungsbeschlüssen und Beschlüssen über Flächen nutzungspläne gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 4–6 – Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. § 38 Abs. 4 und § 112 ThürKO). (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 38)
Auszüge aus Beschluss VG Meiningen (AZ: 2 E 244/01. Me) vom 3. April 2001: »Persönliche Betroffenheit eines Stadtratsmitgliedes: hier Lehrer im Zusammenhang mit der Schulnetzplanung eines Schulträgers. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürKO darf ein Mitglied des Stadt rates an Beratung und Abstimmung über einen Beschluss nicht teilnehmen, wenn dieser ihm unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Der Begriff des Vor- oder Nach teils ist weit zu fassen, es genügt jede materielle oder ideelle Besser- oder Schlechterstellung, wobei die Möglichkeit des Eintritts genügt. D. h. es reicht aus, dass der Beschluss nach den allgemei nen Lebenserfahrungen geeignet ist, den Vor- oder Nachteil herbeizuführen (Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, 10.22 zu § 38 Rdnr. 2.3). Ziel dieser Regelung ist, bereits den ›bösen Schein‹ von Interessenkonflikten zwischen Stadtratsmitglied und Stadtrat zu vermeiden und dient damit der ›Sauberkeit‹ der Arbeit des Stadtrates (vgl. VGH Mann heim, U. v. 21.11.1996, NVwZ-RR 1998, S 63, Uckel/Hauth/Hoff mann, a. a. O.Rdnr. 1) Unmittelbarkeit liegt vor, wenn ein indivi duell bestimmt oder bestimmbar wird.«
Dieses Urteil wurde vom Landtag zum Anlass genommen, im Zusammenhang mit der Novellierung der ThürKO auch die
estimmungen zur persönlichen Beteiligung zu modifizieren B (vgl. DS 3/2206, § 38). Die Novellierung der ThürKO wurde am 12. Dezember 2002 durch den Landtag beschlossen. § 38 ThürKO wurde dabei wie folgt neu gefasst:
§ 38 Persönliche Beteiligung (1) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Gemeinderats selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1.589, 1.590 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an Beratung und Abstimmung nicht teil nehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffenen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Bei nichtöffentlichen Sitzungen hat das Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentli cher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für hauptamtliche Beigeordnete und sonstige nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladende Personen. (Hervorhebungen sind neu)
Die Neuregelung wurde wie folgt begründet: Ziel der Neure gelung ist eine Lockerung der bestehenden Mitwirkungsverbote. Die Mitwirkungsverbote verfolgen im Wesentlichen folgen de rechtspolitische Ziele: e Es soll verhindert werden, dass sich kommunale Entschei dungsträger bei ihren Entscheidungen von Motiven leiten lassen, die nicht am Gemeinwohl orientiert, sondern durch eigene Interessen bestimmt sind. Sie sind insofern Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 19 Abs. 4 GG. e Das Mitwirkungsverbot soll ferner das Vertrauen der Bevöl kerung in die »Sauberkeit der Ratsarbeit« erhalten. e Schließlich intendieren diese Regelungen, den betroffenen Personen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen, die unausweichlich wären, wenn bei einer Entscheidung des Gemeinderats abzuwägen wäre zwischen Interessen der Gemeinde einerseits und denjenigen eines nahen Angehö rigen andererseits. 61
B. Geschäftsordnung
Diesen rechtspolitischen Zielen steht die Notwendigkeit ge genüber, die Funktionsfähigkeit des gemeindlichen Kollegial organs zu erhalten. Insoweit ist zu beachten, dass der Gemeinderat als Kolle gialorgan durch Beschluss Mehrheitsentscheidungen trifft. Er hat in seiner Zusammensetzung eine Repräsentations funktion, soll also das Meinungsbild der Wähler und damit der Bürger der Gemeinde widerspiegeln. Der (unrechtmäßige) Ausschluss eines Ratsmitglieds kann die politischen Mehrheitsverhältnisse verändern und damit die Repräsentationsfunktion des Kollegialorgans einschränken. Im Übrigen gehört zu den Mitgliedsrechten der Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaft das Recht auf unge hinderte Teilnahme an den Entscheidungen der Gremien. In dieses Recht darf nur eingegriffen werden, wenn die tatbe standsmäßigen Voraussetzungen einer gesetzlichen Bestim mung dies rechtfertigen. Die Auslegung der Norm erfolgt daher in einem ständigen Spannungsverhältnis zwischen den oben skizzierten rechts politischen Zielen und den Rechten der Gemeinderäte bzw. der Wahrung der Arbeitsfähigkeit des Kollegialorgans. Rechtsprechung aus jüngerer Zeit (Beschluss des VG Meinin gen vom 3. April 2001 – 2 E 244/01.Me), die eine sehr weite Auslegung des § 38 erkennen lässt, hat in der kommunalen Praxis zu erheblichen Verunsicherungen geführt. Die vorgeschlagenen Ergänzungen dienen, auch als Reak tion auf die genannte Rechtsprechung dazu, die Mitwirkungs verbote im Rahmen des Möglichen auf die Fälle zu beschränken, in denen die Gefahr besteht, dass öffentliche Interesse mit persönlichen Interessen vermengt werden. Gleichzeitig wird hierdurch das Recht der Mandatsträger, Mitwirkungsmöglichkeiten wahrzunehmen, wieder stärker in den Vordergrund gerückt. Zugleich erleichtert dies die Anwendung des Mitwirkungs verbots in der kommunalen Praxis und kann dazu beitragen, Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausschließungsgrundes zu vermeiden. Auch wird die Gefahr reduziert, dass sich im Einzelfall die Mehrheitsverhältnisse in der Vertretung ändern und die ge wählte Mehrheit in die Minderheit gerät. Für eine solche Reduzierung der Ausschließungsgründe spricht auch, dass die Handhabung des Mitwirkungsverbots in Kommunen mit knappen Mehrheitsverhältnissen oftmals den Charakter eines Mittels der politischen Durchsetzbarkeit gewinnt und zugleich als Instrument zur Gewährleistung der Sauberkeit in der Verwaltung in den Augen der Beteiligten und den Betroffenen an Bedeutung verliert.
62
B. Geschäftsordnung
9. Beschlussfassung und Wahlen
Beschlussfassung Beschlüsse des Gemeinderates (Kreistages) werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, so weit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Die Beschlüsse müssen demnach so formuliert sein, dass eine derartige Abstimmung mit »Ja« oder »nein« auch möglich ist. Liegen mehre Entscheidungsalternativen vor (z. B. bei der Auftragsvergabe oder bei Personalentscheidungen, die keine Wahl darstellen) so ist wie folgt zu verfahren: Die Bewerber werden in einer vom Vorsitzenden nach sach lichen Gesichtspunkten (Alphabet, Eingang der Bewerbungen usw.) festzulegenden Reihenfolge zur Abstimmung gestellt. Erhält der Bewerber Nr. 1 eine Mehrheit, so ist der Abstim mungsvorgang beendet. Erhält dieser Bewerber nicht die Mehrheit, ist in der Abstimmung fortzufahren, bis ein Bewer ber die Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Dadurch ist gegeben, dass keine Mindestanzahl von Ja-Stimmen für eine Beschluss fassung notwendig ist (außer wenn dies durch Gesetz vorge schrieben wird). Entscheidet ist nur die Mehrzahl der Stimmen. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. In der Geschäftsordnung können auch andere Varianten festgeschrie ben werden (z. B. Erheben von den Plätzen). Der Gemeinderat (Kreistag) kann geheime Abstimmung beschließen (vgl. § 39 Abs. 1 und § 112 ThürKO). Diese Möglich keit ist kommunalrechtlich und politiktheoretisch bedenklich, weil u. a. der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt wird. Zum anderen ist eine geheime Abstimmung immer auch undemo kratischer als die offene Abstimmung, da die Beschlussent scheidung anonymisiert wird. Doch die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Es liegt im freien Ermessen, welche Abstimmungs form gewählt wird. Aus den genannten Bedenken ergibt sich jedoch, dass eine geheime Abstimmung die Ausnahme dar stellen soll. Der Beschluss zur geheimen Abstimmung wird auf Ge schäftsordnungsantrag durch einfachen Beschluss gefasst. In
einigen Geschäftsordnungen ist jedoch geregelt, dass auch auf Antrag einer Fraktion die geheime Abstimmung durchzu führen ist. Derartige Regelungen sind vom Prinzip her zu be grüßen, weil hierdurch die Stellung der Fraktionen gestärkt wird. Die Gesetzesformulierung verweist aber eindeutig darauf, dass der Gemeinderat/Kreistag die geheime Abstimmung be schließen kann. Somit ist immer ein Beschluss mit einfacher Mehrheit notwendig. Die ThürKO sieht für nachfolgende Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit (Mehrheit der gewählten Mitglieder) vor: e Erlass und Änderung der Hauptsatzung, e Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters/ Landrates, e Abberufung ehrenamtlicher Beigeordneten, e Antrag auf Abberufung eines hauptamtlichen Beigeordneten. Eine 2/3-Mehrheit ist erforderlich: e Widerruf gemeindlicher/kreislicher Ehrungen, e Antrag auf Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Bürgermeister/Landrat, e Abberufung eines hauptamtlichen Beigeordneten, e Erweiterung der Tagesordnung um dringliche Angelegen heiten (hier 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder), e Abberufung des Leiters, des Stellvertreters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes. Außerhalb der ThürKO sind noch die §§ 36, 40, 84 des Ge schichtsverfassungsgesetzes (Bestellung der ehrenamtlichen Richter) und § 28 VwGO (Bestellung der ehrenamtlichen Rich ter am Verwaltungsgericht) zu nennen, wo auch qualifizierte Mehrheiten verlangt werden.
Wahlen Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Wah len im Gemeinderat/Kreistag finden nur in den Fällen statt, die die ThürKO ausdrücklich als Wahl bezeichnet hat. Das sind folgende Fälle: 63
B. Geschäftsordnung
e Wahl des Vorsitzenden des Gemeinderates/Kreistages, e Wahl der Ausschussvorsitzenden (erfolgt in den Ausschüs sen), e Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten, e Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten, e (Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden und Stellvertreter nach § 48 Abs. 3 ThürKO in Verwaltungsgemeinschaften). Außerhalb der ThürKO werden folgende Wahlen vorgeschrie ben: e Verbandsvorsitzender und Stellvertreter in Zweckverbän den nach § 32 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG), Mitglieder des Verwaltungs rates der Sparkassen nach § 11 Abs. 1 Thüringer Sparkassen gesetz, Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nach § 4 Abs. 1 KJHAG, e Ehrenamtliche Beisitzer in den Musterungsausschüssen sowie Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung nach § 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegs dienstverweigerungsgesetzes vom 14. Juni 1991 (GVBl. S. 133), e Vertrauenspersonen für die Schöffenwahl nach § 40 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz., e Wahl der Mitglieder der Planungsversammlung der regiona len Planungsgemeinschaften nach § 4 des Thüringer Lan desplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 18. Dezember 2001. Wahlen bilden somit im Gemeinderat/Kreistag immer eine Ausnahme. Auch alle Personalentscheidungen, die nicht als Wahl bezeich net sind, werden durch Beschluss getroffen. Bei der Wahl g elten die Bestimmungen der persönlichen Beteiligung nicht. Die Wahl erfolgt immer geheim. Bei der Wahl muss die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates/Kreis tages gesichert sein. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat (Kreistag) vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Wer vorgeschlagen werden kann, ob ein Gemeinderats mitglied/Kreistagsmitglied oder ein Außenstehender, bestimmt sich nach der jeweiligen Regelung, die die Wahl vorschreibt. Vorschläge können unterbreiten: e einzelne Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmitglieder, e Gruppen, e Fraktionen, e Bürgermeister/Landrat. Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmitglieder und Bürgermeis ter/Landrat können sich auch selbst vorschlagen. Bei der Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten kann der Vorschlag vom Bürgermeister/Landrat und auch vom Gemeinderat/Kreis tag (aus den Kreis der geeigneten Bewerber*innen) kommen, da hier eine Stellenausschreibung vorausgeht. 64
Für die Durchführung der Wahl kann der Vorsitzende einen Wahlausschuss bilden, den er leitet. Dies sollte in der Geschäftsordnung geregelt werden. Nach der Neuregelung in der ThürKO (31. Dezember 2002) wurde richtiggestellt, dass bei Wahlen, bei denen mehrere Personen zur Wahl vorgeschlagen wurden, eine Nein-Stimme zweifelsfrei als Stimmenthaltung zu werten ist. Ist nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen, geben Nein- Stimmen nach allgemeinem Sprachverständnis eine Ableh nung der vorgeschlagenen Person wieder. Die Neufassung des Abs. 2 dient dazu, eine klare, leicht ver ständliche und in allen Fällen anwendbare Regelung für Wahl verfahren zu schaffen. Die Regelung ist dabei so ausgestaltet, dass Bewerber insbesondere im ersten Wahlgang für eine erfolgreiche Wahl eine breite Mehrheit hinter sich vereinigen müssen. Kommt die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, kann der Gemeinderat bei mehreren Bewerbern entweder die Stichwahl mit niedrigeren Anforderungen an die zu erreichende Stimmenmehrheit wiederholen oder die Wahl abbrechen. Ebenso hat der Gemeinderat bei der Wahl mit einem Bewer ber die Möglichkeit, den zweiten Wahlgang durchzuführen oder die Wahl abzubrechen. Wird die Wahl abgebrochen, ist das Wahlverfahren wieder neu zu beginnen. Der Beschluss über den Abbruch der Wahl ist in der jewei ligen Sitzung des erfolglosen Wahlgangs zu fassen, damit Klarheit herrscht, ob das Wahlverfahren fortgeführt werden soll oder endgültig gescheitert ist und mit erhöhten Anforde rungen wieder begonnen werden soll. Wird ein entsprechender Beschluss nach einem erfolglosen Wahlgang nicht mehr in derselben Sitzung gefasst, gilt das Wahlverfahren als endgültig gescheitert. Wird die erneute Wahl nicht in derselben Sitzung durch geführt, können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Handelt es sich um die Wahl von Wahlbeamten kann es unter Umständen zweckmäßig sein, vor der erneuten Wahl ein neues Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Es wird zudem klargestellt, dass die Bewertung ungültiger Stimmen den auch bei anderen Wahlen anzuwendenden Maßstäben folgt: Ungültig sind Stimmzettel, die keinen Stimm vermerk enthalten und Stimmzettel, die über eine eindeutig erkennbare Korrektur hinausgehende Zusätze enthalten, und Stimmzettel, die den Willen des Stimmberechtigten nicht zwei felsfrei erkennen lassen. Zur vereinfachten Durchführung von Wahlen bei der Besetzung von mehreren gleichartigen unbesoldeten Stellen wird ein Wahlverfahren eingeführt, das sich an der Gestaltung der Wahl der Gemeinderatsmitglieder mit nur einem Wahlvorschlag anlehnt.
B. Geschäftsordnung
Für die Wahl mehrerer ehrenamtlicher Beigeordneter ist die ses Verfahren jedoch nicht anwendbar, da der Bürgermeister vor der Wahl festzulegen hat, in welcher Reihenfolge die Bei geordneten die Vertretungsfunktion bei Verhinderung des Bürgermeisters wahrnehmen. Die Durchführung von Wahlen im Gemeinderat/Kreistag set zen nicht mögliche einzelgesetzlicher Regelungen außerhalb der ThürKO außer Kraft. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 39)
65
B. Geschäftsordnung
10. Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Gemeinderates (Kreistages) sind öffentlich, soweit nicht Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffent licher Sitzung beraten und entschieden (vgl. § 40 Abs. 1 und § 112 ThürKO). Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Be schlüsse sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekanntzumachen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die Entscheidung hier über trifft der Gemeinderat (Kreistag) – vgl. § 40 Abs. 2 und § 112 ThürKO. Die Öffentlichkeit ist ein wichtiger Grundsatz der Kommu nalverfassung. Ziel des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist es, demokratische Kontrolle durch den Bürger zu ermöglichen und so einen gewissen Schutz gegen Einflussnahmen von nichtlegitimierten Sonderinteressen zu bilden. Der Grundsatz bildet ein wichtiges Element der demokratischen und rechts staatlichen Staatsordnung. Nach der Auffassung der Gerichte dient der Öffentlichkeits grundsatz nicht nur dazu, das Interesse der Bürgerschaft an Selbstverwaltung zu wecken und zu unterhalten sowie die Volksverbundenheit der Verwaltung zu gewährleisten, son dern vielmehr auch der Funktion, den Bürgern den Einblick in die Tätigkeit der Volksvertreter zu ermöglichen und dadurch eine Kenntnis zur Beurteilung und Kritik sowie für die Willens bildung bei künftigen Wahlen zu schaffen. Der Grundsatz ermögliche die allgemeine Kontrolle der Öffentlichkeit und beuge der Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf eine Beschlussfassung vor. So vermeidet man den Anschein, dass »hinter verschlossenen Türen« un sachliche Motive für Entscheidungen maßgebend sein könn ten (Bad.-Württ. VGH, Urt. vom 24. Februar 1992, DVBl. 1992, S. 981 f.) Ausschluss der Öffentlichkeit. Zwei Gesichtspunkte, das Wohl der Allgemeinheit und das berechtigte Interesse ein zelner, können den Ausschluss gebieten. Ein Ausschluss der 66
Öffentlichkeit erfolgt im Prinzip nach den gleichen Grund sätzen, die für die unter die Amtsverschwiegenheit fallenden Vorgänge gelten (vgl. § 12 Abs. 3, § 94 Abs. 3 ThürKO). Belange des öffentlichen Wohls können z. B. regelmäßig vor liegen, wenn Planungsabsichten erörtert werden, die unmittel bar Einfluss auf das Grundstückspreisniveau haben. Ebenso können Verhandlungen über Kreditaufnahmen, Erschließungs absichten, Verkauf oder Kauf von Grundstücken öffentliche Belange darstellen, die den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen. Berechtigte Interessen einzelner erwachsen aus dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundrecht auf infor mationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65 S. 1). Geschützt sind insbesondere die wirtschaftlichen und persönlichen Ver hältnisse berührenden Angelegenheiten wie Personalangele genheiten, Steuer- und Abgabenangelegenheiten (Stundung und Erlass), die Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungs fähigkeit von Bietern im Rahmen einer Vergabeentscheidung, die Prüfung der wirtschaftlichen und sozialen Situation von Familien (z. B. bei der Vergabe von Bauland zu günstigen Be dingungen oder unter Umständen bei einer Gebührenermä ßigung). Bei Beratungen über die Rechnungsprüfung ist zu bedenken, dass die Rechnungsprüfung zunächst eine verwal tungsinterne Prüfung darstellt und daher der Ausschluss der Öffentlichkeit für den Prüfvorgang gerechtfertigt ist. Die Ergebnisse der Rechnungsprüfung sind jedoch stets in öffent licher Sitzung zu behandeln, weil hier u. a. über den Haushalts vollzug informiert wird und dies ein wichtiges Element der öffentlichen Kontrolle darstellt. In der Regel ist eine Abwägung der verschiedenen Interessen erforderlich. Wenn z. B. bei der Behandlung einer Angelegen heit die Bekanntgabe von persönlichen Daten erforderlich ist (Beispiel: Name von Bauwilligen), so hat eine Abwägung zwi schen den Interessen auf Geheimhaltung der Daten und der Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips stattzufinden. Nach einer Entscheidung des VG Köln (Urteil vom 25. Januar 1985) soll über Bauanträge und Bauvoranfragen grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu entscheiden sein.
B. Geschäftsordnung
In besonderen Fällen kann es erforderlich sein, die Beratung einer Angelegenheit teilweise in öffentlicher Sitzung, teilweise in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen. Soll etwa eine Kin dertagesstätte oder eine Abwasserbeseitigungsanlage priva tisiert werden, so kann es geboten sein, die grundsätzlichen Angelegenheiten wie Vor- und Nachteile in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in öffentlicher Sitzung, andere Aspekte wie die Zuverlässigkeit des Privaten, der die Einrichtung über nehmen will, in nichtöffentlicher Sitzung zu erörtern. Näheres kann in der Geschäftsordnung über den Ausschluss der Öffentlichkeit geregelt sein. Da es dort oft Auflistungen von Angelegenheiten gibt, die unter Ausschluss der Öffent lichkeit zu behandeln sind, sollte in die Geschäftsordnung fol gende Formulierung aufgenommen werden: »Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffent lichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.« Im Einzelfall kann der Gemeinderat/Kreistag auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen. Dieser Beschluss wäre von einer Mehrheit (Mehrheit der anwesenden Mitglieder) zu fassen. Anwesend sind auch Mit glieder, die sich der Stimme enthalten oder sich nicht an der Abstimmung beteiligen. Denkbar ist, dass bei einer Angele genheit, die nach der vorgeschlagenen Tagesordnung in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden soll, ein Antrag gestellt wird, diese Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu behandeln. In diesem Fall reicht für die Annahme des Antrags eine einfache Mehrheit der Ja-Stimmen aus.
Wird eine Angelegenheit in öffentlicher Sitzung behandelt, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln gewesen wäre, so hat das nicht die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge. Der betroffene Bürger kann aber unter Umständen Schadenersatz anspruch geltend machen. Die Art der Bekanntmachung von Beschlüssen aus nichtöf fentlichen Sitzungen wird in der Geschäftsordnung geregelt. Die Bekanntmachung hat ortsüblich zu erfolgen. Die Frage der Ortsüblichkeit ist abhängig von der Größe und Struktur der Gemeinde/des Landkreises. In Betracht kommen: e Aushang an Gemeindetafeln, Amtstafeln oder in gesonder ten Schaukästen, e Abdruck im Amtsblatt, Mitteilungsblatt oder in der Tages zeitung, e Pressemitteilung, e Verlesen der Beschlüsse am Beginn der nächsten öffentli chen Sitzung. Ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht hat keine Aus wirkungen auf die gefassten Beschlüsse (nur Ordnungsvor schrift). Die Rechtsaufsichtsbehörde kann jedoch die Gemein de/den Landkreis zur Erfüllung ihrer Pflicht anhalten. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 40)
Folgen eines Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Wird eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung behandelt, die in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu ent scheiden war, so tritt die Nichtigkeit des Beschlusses ein (OVG Münster, Urt. vom 19. Dezember 1978). Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemein deratssitzung begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und führt daher zur Rechtswidrig keit eines Gemeinderatsbeschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 – III ZR 195/14). Streitig ist, ob ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrund satz von einzelnen Mitgliedern oder Fraktionen im Wege einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit gerügt werden kann. Davon geht das OVG Münster, a. a. O., aus. Zu folgen ist eher dem OVG RP (Beschluss vom 17. Januar 1990), welches das ablehnt. Gegen offensichtliche Verstöße gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz hat die Kommunalaufsicht einzu schreiten. Für Bürger besteht die Möglichkeit, durch Feststel lungsklage beim Verwaltungsgericht klären zu lassen, ob sie zu Recht von einer Sitzung wegen angeordneter Nichtöffent lichkeit ausgeschlossen worden sind. (Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 1982)
67
B. Geschäftsordnung
11. Fragestunde (Bürgersprechstunde, Einwohnersprechstunde)
In der ThürKO gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Re gelung zu den Frage-, Bürger- bzw. Einwohnerfragestunden. Allerdings gibt es auch kein gesetzliches Verbot für diese Form der Information der Öffentlichkeit. Während im öffentlichen Teil der Sitzungen des Gemeinde rates/Kreistages nach den kommunalrechtlichen Bestimmun gen Thüringens die Öffentlichkeit lediglich als Zuhörer anwe send sein darf und sich jeglicher Meinungsäußerung enthalten muss, können die Bürger in einer Fragestunde auch aktiv mit wirken, indem sie an den Gemeinderat und den Bürgermeister Anfragen richten. Die Fragestunde ist ein sinnvolles Instrument, die Einwohner in die Arbeit des Gemeinderates/Kreistages einzubeziehen und sie für die Probleme der Gemeinde/des Landkreises zu interessieren. Die Fragestunde dient somit auch der Information und Unterrichtung der Bürger und Einwohner. Die nähere Ausgestaltung der Fragestunde erfolgt durch die Geschäftsordnung. Dabei sollte auch Formalitäten in der Geschäftsordnung geregelt werden (u. a. Fristen und Form der Fragestellung und Beantwortung, Veröffentlichung der Fragen und Beantwortung). Ob eine Fragestunde für die Bürger ge schaffen wird, entscheidet der Gemeinderat/Kreistag eigen ständig. Einen Rechtsanspruch gibt es hierfür nicht. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 40, Punkt 1.4.)
68
B. Geschäftsordnung
12. Sitzungsleitung
Der Vorsitzende (Bürgermeister/Landrat oder Vorsitzender des Gemeinderates/Kreistages, wenn dieser gemäß der Haupt satzung nach § 22 bzw. § 102 ThürKO vorgesehen ist) sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Für die Erfüllung dieser Aufgaben bedarf es nicht der Zustimmung des Gemeinderates/Kreistages. Zur Sitzungsleitung gehören u. a.: e Eröffnung der Sitzung, e Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschluss fähigkeit, Feststellung der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung, e Aufrufen der einzelnen Tagesordnungspunkte, e Führen der Rednerliste, e Erteilung und Entzug des Wortes, e Durchführung von Abstimmungen zu Geschäftsordnungsund Sachanträgen, Feststellung des Abstimmungsergeb nisses, e Durchführung von Wahlen, e Unterbindung von Störungen, Aufrechterhaltung der Ord nung, e Führen der Niederschrift, e Unterbrechen, Vertagung und Beschließen der Sitzung.
Nicht abschließend ist geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der Sitzungsleitung selbst in der Debatte inhaltlich das Wort er greifen will. Hier sind eindeutige Regelungen in der Geschäfts ordnung zu empfehlen. In der kommunalen Praxis hat sich bewährt, dass die Sitzungsleitung an den Stellvertreter über tragen wird, wenn inhaltlich die Sitzungsleitung in die Debat ten eingreifen will. Ist der Bürgermeister/Landrat zugleich Sitzungsleiter, wäre eine solche Regelung jedoch besonders kompliziert und pra xisfremd. Dies spricht auch dafür, dass ein Gemeinderats-/ Kreistagsmitglied die Sitzungsleitung ausübt.
Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Gemeinderates (Kreistages) Gemeinderatsmitglieder (Kreistagsmitglieder), welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sit zung ausschließen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Der Gemeinderat/Kreistag muss per Beschluss die Entschei dung des Vorsitzenden bewilligen. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlos senes Gemeinderatsmitglied (Kreistagsmitglied) die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihn der Gemeinderat (Kreistag) für zwei Sitzungen die Teilnahme untersagen (vgl. § 41 und § 112 ThürKO). (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 41, siehe auch Anmerkungen Teil A, Punkt 5)
69
B. Geschäftsordnung
13. Niederschrift, Übersendung der Niederschriften der Sitzungen
Über die Sitzung des Gemeinderates (Kreistages) und der Ausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Dies ist eine gesetzliche Pflicht. Der Bürgermeister/Landrat ist verant wortlich für die Herstellung, Unterschrift und Genehmigung der Niederschrift. Die Niederschrift muss mindestens Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Teilnehmer und die der abwesen den Mitglieder des Gemeinderates (Kreistages) unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes sowie die behandelten Gegen stände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erken nen lassen. Jedes Mitglied kann zudem verlangen, dass in der Nieder schrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Abstimmung (vgl. § 42 Abs. 1 und § 112 ThürKO). Einen Rechtsanspruch darauf, dass wörtliche Erklärungen der Mitglieder festgehalten werden, besteht jedoch nicht. Das Führen eines Wortprotokolls ist in der kommunalen Pra xis unüblich aber auch nicht ausgeschlossen. Die Regelung (Dokumentation des Abstimmungsergebnis ses auf Antrag) ist auch der Grundlage für die Beantragung einer namentlichen Abstimmung. Die ThürKO sieht diese Ab stimmungsform nicht ausdrücklich vor, schließt sie aber auch nicht aus. Es ist zu empfehlen, die Form der namentlichen Ab stimmung in der jeweiligen Geschäftsordnung festzuschrei ben. Dabei ist insbesondere zu regeln, ob eine namentliche Abstimmung auf Antrag oder auf Grundlage eines Beschlusses durchgeführt wird. Aus den Regelung des § 42 Abs. 1 ThürKO ist abzuleiten, dass für eine namentliche Abstimmung ein An trag ausreicht, sodass hier auch eine Minderheit eine solche Abstimmung erwirken kann. Ist ein Beschluss für eine nament liche Abstimmung erforderlich, bedarf es immer einer Mehr heit. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Gemeinderates (Kreistages) zu genehmigen (vgl. § 42 Abs. 2 und § 112 ThürKO). Wie zu verfahren ist, wenn dieser Beschluss nicht zustande kommt, lässt das Gesetz offen. Hier kommt wohl nur eine einvernehmliche Verständigung in Frage, um zumindest eine einfache Mehrheit zu erreichen. Wie mit Einsprüchen einer 70
Minderheit umzugehen ist, ist auch nicht gesetzlich geregelt. Hier sollten zumindest die Einwendungen der Minderheit pro tokolliert werden. Die Gemeinderats-/Kreistagsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der Niederschrift der öffentlichen Sitzungen fertigen lassen. Hat der Gemeinderat/Kreistag entschieden, dass die Grün de der Geheimhaltung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 ThürKO wegge fallen sind, können Gemeinderats-/Kreistagsmitglieder auch in die Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen einsehen und sich Abschriften hiervon erteilen lassen (Neuregelung seit 31. Dezember 2002). Die Geschäftsordnung kann auch die Übersendung der Niederschriften an die Gemeinderats-/Kreistagsmitglieder vorsehen. Das heißt, über die Übersendung der Niederschrif ten entscheidet ausschließlich der Gemeinderat durch Rege lung in der Geschäftsordnung. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Gemeindeverwaltung (Kreisverwaltung) steht allen Bürgern frei (vgl. § 42 Abs. 2 und § 112 ThürKO). (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 42)
B. Geschäftsordnung
14. Geschäftsgang der Ausschüsse
Der Vorsitzende des Ausschusses beruft den Ausschuss ein (Festlegung Sitzungstermin und Sitzungsort) und setzt die Tagesordnung fest. Führt der Bürgermeister (Landrat) nicht den Vorsitz, so erfolgen Einberufung der Sitzung und Festle gung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden im Beneh men mit dem Bürgermeister. »Benehmen« bedeutet dabei, dass der Bürgermeister/Landrat zu informieren ist. Ein Veto recht hat hier der Bürgermeister/Landrat nicht. (siehe hierzu: Ausführungen im Punkt B/5. »Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung des Gemeinderates/Kreistages«)
Anträge von Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmitgliedern, zu deren Beschlussfassung ein Ausschuss zuständig ist, können an den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses gerichtet werden. Die erste Sitzung eines Ausschusses muss vom Bürger meister/Landrat einberufen werden, weil der Vorsitzende erst in dieser Sitzung vom Ausschuss aus seiner Mitte gewählt wird.
beschränkt sind und solche Beschlüsse nur im Gemeinderat/ Kreistag getroffen werden können (keine Übertragung auf einen Ausschuss möglich). Auch Wahlen werden im Ausschuss nicht durchgeführt (Ausnahme: Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter). Mitglieder des Gemeinderates (Kreistages), die einem Aus schuss nicht angehören, können auch an den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht bei persönlicher Beteiligung nach § 38 ThürKO (vgl. § 43 Abs. 2 und § 112 ThürKO). Die Gemeinderatsmitglieder/Kreistagsmit glieder, die nicht Mitglied im betreffenden Ausschuss sind, aber an der Sitzung teilnehmen, haben im Ausschuss kein Mit wirkungsrecht, also auch kein Rede- und Antragsrecht. Der Ausschuss kann aber ein Rederecht für diese Gemeinderats mitglieder/Kreistagsmitglieder beschließen (Anwendung der Regelung für die Hinzuziehung von Sachverständigen). Dies ist auch ausdrücklich zu empfehlen. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 43)
Die Sitzungen vorberatender Ausschüsse sind nicht öffent lich. Gerade diese Regelung wird oft kritisiert. Auch wenn im vorberatenden Ausschuss keine endgültigen Beschlüsse gefasst werden, kommt es doch zu Beschlussfassungen über Empfehlungen an den Gemeinderat/Kreistag. Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 34–42 ThürKO entsprechend Anwendung; § 38 gilt für berufene Bürger (§ 27 Abs. 5 ThürKO) entsprechend (vgl. § 43 Abs. 1 und § 112 ThürKO). Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat/Kreistag gilt somit auch für die Ausschüsse. Es dürfen keine unterschied lichen Bestimmungen hinsichtlich der Form und Frist der Ladung getroffen werden. Bei der Beschlussfassung in den Ausschüssen bleiben die sachkundigen Bürger außer Betracht, da sie kein Stimmrecht haben. Beschlüsse in Ausschüssen werden immer mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit sind undenkbar, da diese nur auf gesetzlich vorgeschriebene Fälle 71
B. Geschäftsordnung
15. Beanstandungsverfahren (Aussetzung von Beschlüssen)
16. Geschäftsgang des Ortsteil-/Ortschaftsrates
Hält der Bürgermeister (Landrat) eine Entscheidung des Ge meinderates (Kreistages) oder eines Ausschusses für rechts widrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entschei dung stattfinden muss, gegenüber dem Gemeinderat (Kreistag) oder dem Ausschuss zu beanstanden. Der Bürgermeister/ Landrat ist verpflichtet, objektiv und neutral zu prüfen, ob ein Beschluss (eine Entscheidung) rechtswidrig ist. Der Bürger meister/Landrat muss die Beschluss-/Entscheidungsbean standung begründen. Die angegebene Monatsfrist hat nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift. Wird die Monatsfrist versäumt, erfolgt dadurch keine Heilung der Rechtswidrigkeit und es kann dann auch nicht der Beschluss (die Entscheidung) vollzogen wer den. Die Verstreichung der Frist führt also nicht zum Verlust der Beanstandungsmöglichkeit. Der Bürgermeister/Landrat darf jedoch die Frist nicht unangemessen (subjektiv) verlän gern. Gegebenenfalls hat hier die Rechtsaufsichtsbehörde einzugreifen, was aber in der kommunalen Praxis kaum mal der Fall war.
Die ThürKO enthält in §§ 45 bzw. 45 a keine speziellen Rege lungen zum Geschäftsgang des Ortsteil- bzw. Ortschaftsrates. Deshalb gelten für den Geschäftsgang des Ortsteil-/Ortschafts rates die Regelungen für den Geschäftsgang des Gemeinde rates. Der Ortsteil-/Ortschaftsrat muss sich somit keine eigene Geschäftsordnung geben. Es können aber für den Ortsteil-/Ortschaftsrat in der Geschäftsordnung der Gemein de spezielle Regelungen getroffen werden (z. B. hinsichtlich der Ladung und der Festsetzung der Tagesordnung).
Verbleibt der Gemeinderat (Kreistag) oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister (Landrat) unver züglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten (vgl. § 44 und § 113 ThürKO). In dieser Zeit bleibt der Vollzug ausgesetzt. Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft pflichtgemäß die Sachlage. Hält die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss/die Entschei dung für rechtswidrig, wird sie den Beschluss/Entscheidung förmlich beanstanden und seine Aufhebung verlangen. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann die Gemeinde/der Landkreis Klage beim zuständigen Ver waltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt. (siehe auch: Uckel, Hauth, Hoffmann »Kommentar zur ThürKO«, § 44)
Die ThürKO enthält keine Fristen für den Abschluss des Beanstandungsverfahrens. Unter »Entscheidung« ist auch die Ablehnung eines Beschlussantrages zu verstehen.
72
B. Geschäftsordnung
17. Für den Inhalt einer Geschäftsordnung ergeben sich über die gesetzlichen Mindestanforderungen nachfolgende weitere Vorschläge
Änderungsanträge Diese regeln sich nach den Bestimmungen zum Antragsrecht (siehe Erläuterung zum Punkt »Rechte und Pflichten der Ge meinderatsmitglieder/Kreistagsmitglieder und der sachkundi gen Bürger«, Punkt 4 »Erläuterungen zur Geschäftsordnung«). Änderungsanträge richten sich immer auf einen Antrag, der in die Tagesordnung aufgenommen wurde. Änderungsanträge können bis zur abschließenden Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand gestellt werden. Änderungsanträge sollten wie die eigentlichen Anträge schriftlich vorgelegt wer den und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten, der auf eine Änderung des eigentlichen Antrags abzielt. Auch sollten Änderungsanträge begründet sein. In der Ge schäftsordnung sollten die Formalitäten hierzu festgeschrie ben werden. Über Änderungsanträge ist vor der eigentlichen Beschluss fassung zum Antrag abzustimmen. Gibt es mehrere Änderungs anträge, so ist immer der weitestgehende Änderungsantrag zuerst abzustimmen. Erhält diese eine Mehrheit, dann haben sich in der Regel die übrigen Änderungsanträge erledigt. Welcher Änderungsantrag der weitestgehende ist, muss immer im Einzelfall entscheiden werden.
Anfragen Anfragen von Gemeinderatsmitgliedern/Kreistagsmitglieder sind im Zusammenhang mit dem Informationsrecht zu sehen (siehe hierzu Erläuterung im Punkt »Rechte und Pflichten …«, Punkt 4 »Erläuterungen zur Geschäftsordnung«). Der Bürger meister/Landrat bzw. Ausschussvorsitzende oder Ortsbürger meister ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Völlig unproblematisch sind Anfragen, die sich Gegenstän de/Angelegenheiten beziehen, die in der Tagesordnung ste hen. Anfragen sind jedoch auch zu Angelegenheiten möglich, die nicht in der Tagesordnung stehen, aber in die Zuständig keit des Gemeinderates/Kreistages, des Ausschusses oder des Ortschaftsrates fallen. Dies sind alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises und des übertragenen Wirkungs kreises (soweit hier die Zuständigkeit des Gremiums gegeben
ist). Umstritten ist, ob auch allgemein interessierte Fragen, die sich meist aus dem politischen Alltag ergeben, angefragt werden dürfen (z. B. Entwicklungen am Arbeitsmarkt, Auswir kungen von Entscheidungen politischer Ebenen für die Kom mune, überkommunale Infrastrukturprobleme, Kriminalitäts entwicklung usw.). Hier kommt es in erster Linie auf das Ver ständnis des Bürgermeisters/Landrates an. Die kommunale Praxis in Thüringen lässt hier die unterschiedlichsten Heran gehensweisen erkennen. Einige Bürgermeister/Landräte unterbinden derartige An fragen konsequent, andere handhaben diese Anfragen sehr »großzügig«. Entscheidend ist natürlich auch, wie die Anfrage formuliert wird. Wenn in der Anfrage immer ein kommunaler Bezug her gestellt wird (z. B. Auswirkungen auf den kommunalen Haus halt oder die kommunale Infrastruktur) dann wird der Bürger meister/Landrat stets veranlasst sein, eine Antwort geben zu müssen. Zu empfehlen ist, dass in der Geschäftsordnung geregelt wird, wie mit Anfragen zu verfahren ist, die sich auf Angele genheiten beziehen, die nicht Bestandteil der Tagesordnung sind. Hier ist es üblich, dass diese Anfragen in der Regel vor der Sitzung an den Bürgermeister/Landrat schriftlich zu rich ten sind (Fristbestimmung in der Geschäftsordnung). Es muss jedoch auch immer möglich sein, mündliche Anfragen wäh rend der Sitzung zu stellen. Anfragen in der Sitzung sollten in einen gesonderten Tages ordnungspunkt (»Anfragen«) gestellt werden können. Die Beantwortung der Anfragen sollte in der Sitzung münd lich erfolgen oder (wenn erforderlich) schriftlich. Die schriftli che Beantwortung kann auch in der Niederschrift erfolgen. Die mündliche Beantwortung sollte sich auch in der Nieder schrift »wiederfinden«. Können Anfragen nicht in der laufenden Sitzung beantwor tet werden, dann ist die Antwort in der nächsten Sitzung zu geben. Der Rechtsanspruch auf Beantwortung von Anfragen lässt sich nur aus dem Informationsrecht ableiten und muss im Ein zelfall geprüft werden.
73
B. Geschäftsordnung
Zwischenfragen Auch die Zwischenfragen leiten sich aus dem Informations recht ab. Sie richten sich auf Angelegenheiten, die in der Sitzung gerade beraten werden. Sie dienen in der Regel zur Klärung von Sachverhalten, die in der Debatte oder bei der Beratung von Anträgen auftreten. In der Geschäftsordnung wäre zu regeln, wie diese Zwi schenfragen zu stellen sind (z. B. Erheben vom Platz, um den Vorsitzenden zu signalisieren, dass man eine Zwischenfrage stellen will; Formalitäten zur Zulassung der Zwischenfragen; Zeitbegrenzung). Hier sollten stets großzügige Regelungen aufgenommen werden. Einen Rechtsanspruch auf Beantwor tung von Zwischenfragen gibt es nicht.
Persönliche Erklärungen Zur Richtigstellung eigener Ausführungen oder zur Zurück weisung von Angriffen gegen die eigene Person kann dem Gemeinderatsmitglied/Kreistagsmitglied die Möglichkeit der persönlichen Erklärung eingeräumt werden. In der Geschäftsordnung sollte hierzu das Verfahren fest gelegt werden (z. B. Redezeit, Zeitpunkt usw.). Die Möglichkeit der persönlichen Erklärung leitet sich auch aus dem Mitgliedschaftsrecht ab. Auch aus den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 ThürKO (Doku mentationspflicht des Abstimmungsverhaltens auf Antrag in der Niederschrift) lässt sich das Recht auf Abgabe einer per sönliche Erklärung ableiten.
Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung Die Sitzung kann während der Tagesordnung durch den Vor sitzenden von Amts wegen unterbrochen werden. Gründe hierfür können z. B. sein: e Herstellung der Ordnung, e Durchführung von Ortsbesichtigungen, e Fraktionsberatung, e fortgeschrittene Tageszeit usw.
führt ist. Die restlichen Tagesordnungspunkte werden dann in der nächsten Sitzung behandelt, zu der erneut ordnungs gemäß zu laden ist.
Vertagung Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung unter brochen und vertragt werden, wenn hierzu ein entsprechen der Beschluss nach Geschäftsordnung gefasst wird. In der Literatur wird dabei zwischen Vertagung und Aufhebung nicht unterschieden. Wird die Sitzung vertagt, ist analog den Rege lungen zur Aufhebung zu verfahren.
Anträge zur Geschäftsordnung Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit mündlich (auch schriftlich) gestellt werden. Über sie muss sofort abge stimmt werden. In der Geschäftsordnung sollten die Formalitä ten hierzu geregelt werden. Die Änderung der Geschäftsord nung kann dabei nicht Gegenstand eines Geschäftsordnungs antrages sein. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf eines ordentlichen Beschlusses (siehe hierzu Erläuterungen zum Punkt »Tagesordnung« und »Anträge«). Folgende Geschäftsordnungsanträge sind denkbar: e Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt, e Unterbrechung der Sitzung, e Aufhebung und Vertagung der Sitzung, e Verweisung von Anträgen an einen Ausschuss, e Schluss der Aussprache, e Schluss der Rednerliste (nur möglich, wenn jedes Mitglied, das das Rederecht in Anspruch nehmen will, davon auch Gebrauch gemacht hat oder auf dieses Rederecht ver zichtet), e Begrenzung der Zahl der Redner (siehe Schluss der Redner liste), e Begrenzung der Redezeitdauer, e zur Sache.
Die Unterbrechung kann auch auf Grund eines Geschäftsord nungsantrages beschlossen werden. Eine unterbrochene Sitzung muss spätestens am nächsten Tag fortgesetzt werden, damit der Zusammenhang der ins gesamt einen Sitzung gewahrt bleibt. Einer erneuten Ladung bedarf es zur Fortführung der unterbrochenen Sitzung nicht. Der Vorsitzende muss nur den Zeitpunkt der Fortsetzung klar festlegen.
Zuständigkeitsordnung für die weiteren Ausschüsse
Von einer Aufhebung der Sitzung ist dann die Rede, wenn der Vorsitzende die Sitzung (z. B. wegen Beschlussunfähigkeit) beendet, obwohl die Tagesordnung noch nicht zu Ende ge
Nach § 28 Abs. 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) regelt die Geschäftsordnung die Zuständigkeit der Anordnung der haushaltswirtschaftlichen Sperren.
74
Es ist zu empfehlen, dass in einer Anlage zur Geschäftsord nung die Zuständigkeit der Ausschüsse geregelt wird.
Haushaltswirtschaftliche Sperre
B. Geschäftsordnung
Haushaltswirtschaftliche Sperren sind vorzunehmen, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordern die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln und Verpflichtungs ermächtigungen zu sperren. Die Zuständigkeit sollte hier nicht auf den Bürgermeister/ Landrat übertragen werden. Eine Übertragung auf einen be schließenden Ausschuss ist möglich. Durch die Haushalts sperren wird in die beschlossene Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan eingegriffen. Dieser Eingriff sollte dem Gemein derat/Kreistag oder einem Ausschuss vorbehalten bleiben.
75
B. Geschäftsordnung
18. Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen, Thüringer Antikorruptionsrichtlinie
Die Neufassungen der Thüringer Antikorruptionsrichtlinie und der Thüringer Sponsoringrichtlinie wurden am 18. Dezember 2018 im Kabinett beschlossen und traten nach ihrer Veröffent lichung im »Staatsanzeiger« im Januar 2019 in Kraft. Mit der Neufassung der Antikorruptionsrichtlinie sollen die Ansprechstellen für Antikorruptionsarbeit verstärkt werden. So wird neben einer zentralen Melde- und Informationsstelle ein flächendeckendes Netz von Antikorruptionsbeauftragten in den Behörden und Einrichtungen des Landes etabliert. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll zudem eine präzise Handlungsanleitung beim Auftreten eines Korruptionsverdach tes entstehen. Zudem beinhaltet die Richtlinie einheitliche Regelungen be züglich der Erstellung eines sogenannten Korruptionsgefähr dungsatlasses. Dieser soll zukünftig Hinweise über besonders korruptionsgefährdete Tätigkeiten und zu den entsprechenden Sicherungssystemen geben. Damit kann der Behördenleiter Präventionsmaßnahmen in seinem Verantwortungsbereich gezielt umsetzen, beispielsweise durch spezielle Schulung für Mitarbeiter in korruptionsgefährdeten Positionen. Den Kom munen ist die Anwendung dieser Richtlinie empfohlen. Link zur Richtlinie: p www.thueringen.de/mam/th3/tim/2018/ richtlinie_antikorruption_sponsoring.pdf (Veröffentlichungs quelle: »Staatsanzeiger«, Nr. 5/2019 vom 4. Februar 2019)
76
Notizen
Notizen
Zum Autor: Frank Kuschel ist Verwaltungsbetriebswirt (VWA). Er kann auf umfangreiche kommunalpolitische Erfahrungen seit 1985 verweisen. Zudem war und ist der Autor auch kommunalwissenschaftlich tätig sowie seit 2004 Abgeordneter des Thüringer Landtages und der Kommunalpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. www.frankkuschel.de Weitere Publikation: Frank Kuschel: » Rechte und Pflichten von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern«, Bezugsmöglichkeit: Kommunalpolitisches Forum Thüringen e.V. – Die Thüringengestalter
Kapitel
Frank Kuschel
Rechte und Pflichten
von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern
1
www.thueringengestalter.de