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Antragstellung 2023 – Hinweise zum Antragsverfahren Direktzahlungen und Agrarförderung

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STAATSMINISTERIUM FÜR ENERGIE, KLIMASCHUTZ, UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT

Antragstellung 2023 Hinweise zum Antragsverfahren Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung


Die vorliegende Broschüre bietet Ihnen einen allgemeinen Überblick zum Antrag auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung mit der webbasierten Anwendung DIANAweb, die über www.diana.sachsen.de aufrufbar ist. Darüber hinaus finden Sie Hinweise zur Informationsplattform InVeKoS Online GIS (www.smul.sachsen.de/gis-online/). Die Broschüre stellt keine durchgängige Arbeitsanleitung für die Nutzung DIANAweb dar. Hinweise, Arbeitsanleitungen, Tipps und Tricks zur Anwendung DIANAweb finden Sie in den Menüpunkten unter www.diana.sachsen.de. Weitere Informationen zu den Direktzahlungen und zur flächenbezogenen Agrarförderung sowie Verweise auf Rechtsgrundlagen finden Sie darüber hinaus im Internet unter www.landwirtschaft.sachsen.de/direktzahlungen in den jeweiligen Menüpunkten sowie unter www.smekul.sachsen.de/foerderung. Darüber hinaus wird es wieder, wie bereits zum Start der vergangenen Förderperiode, eine GAP-Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) geben, die u.a. das neue Umsetzungsmodell und den GAP-Strategieplan sowie die entsprechende Umsetzung in Deutschland erläutert.

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Inhaltsverzeichnis

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Was ist neu?.......................................................................................................................... 8 1.1 Zentraler Steuerungsbereich...............................................................................................................8 1.2 Das neue Flächenmodell......................................................................................................................8 1.3 Wichtige Änderungen bei der Konditionalität im Vergleich zu Cross Compliance im Jahr 2022........................................................................................................8 1.4 Ausnahmen GLÖZ 7 und GLÖZ 8.......................................................................................................9

Allgemeine Hinweise zur Antragstellung 2

Welche Beantragungen gibt es in der neuen Förderperiode?............................................11 2.1 Direktzahlungen....................................................................................................................................11 2.1.1 Einkommensgrundstützung (EGS)..................................................................................................11 2.1.1.1 Agroforstsystem-Flächen................................................................................................................. 12 2.1.1.2 Agri-Photovoltaik-Flächen............................................................................................................... 12 2.1.2 Umverteilungseinkommensstützung für die ersten Hektare (UES).................................... 12 2.1.3 Antrag auf Junglandwirteeinkommensstützung (JES)............................................................ 13 2.1.4 Gekoppelte Einkommensstützung................................................................................................. 15 2.1.4.1 Zahlung für Mutterschafe / Mutterziegen (ZSZ)...................................................................... 15 2.1.4.2 Zahlung für Mutterkühe (ZMK) ..................................................................................................... 16 2.1.5 Öko-Regelungen (ÖR1 bis ÖR7)...................................................................................................... 17 2.1.5.1 ÖR1a – nichtproduktive Flächen auf Ackerland........................................................................ 17 2.1.5.2 ÖR1b – Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Brachen nach ÖR1a......................... 19 2.1.5.3 ÖR1c – Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen...................................... 20 2.1.5.4 ÖR1d – Altgrasstreifen oder flächen in Dauergrünland........................................................ 21 2.1.5.5 ÖR2 – Anbau vielfältiger Kulturen................................................................................................. 22 2.1.5.6 ÖR3 – Beibehaltung der agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf AL und DGL.................................................................................................................................... 23 2.1.5.7 ÖR4 – Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebes................................ 24 2.1.5.8 ÖR5 – Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von DGL mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten............................................................ 25 2.1.5.9 ÖR6 – Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen PSM....................................... 26 2.1.5.10 ÖR7 – Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten...................................................................................................................... 28 2.2 Ausgleichszulage................................................................................................................................. 28 2.3 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen.......................................................................................... 30

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Inhaltsverzeichnis

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2.4 Ökologisch biologische Landwirtschaft....................................................................................... 31 2.5 Teichwirtschafts- und Naturschutzmaßnahmen..................................................................... 31 2.6 Insektenschutz und Artenvielfalt................................................................................................... 32 2.7 Langfristige Maßnahmen ................................................................................................................ 32 2.8 Ökologische Waldmehrung.............................................................................................................. 32 Antragsunterlagen.............................................................................................................. 33 3.1 Wer ist antragsberechtigt?............................................................................................................... 33 3.2 Wo ist der Antrag einzureichen?.................................................................................................... 35 3.3 Wie ist der Antrag zu erstellen und einzureichen?.................................................................. 36 3.4 Wann ist der Antrag einzureichen?............................................................................................... 37 3.5 Wann und wie sind Änderungen anzuzeigen?........................................................................... 37 Hinweise zur Beihilfefähigkeit von zeitweilig nichtlandwirtschaftlich genutzten Flächen ............................................................................................................. 39 4.1 Grundsätzliche Regelungen............................................................................................................. 39 4.2 Verfahren zur Anzeige........................................................................................................................40

Digitale Antragstellung 5

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Flächenreferenz 2023......................................................................................................... 42 5.1 Das Feldblocksystem.......................................................................................................................... 42 5.2 Landschaftselemente (LE)................................................................................................................. 43 5.3 Setzen von Korrekturpunkten (KP) ...............................................................................................44 5.4 Dauergrünland (DGL).......................................................................................................................... 45 5.5 Dauergrünland in Entstehung (PotDGL)...................................................................................... 46 5.5.1 Aussetzen der Zählung...................................................................................................................... 47 5.5.2 Rücksetzen des Zähljahres - Pflugregel...................................................................................... 47 5.5.3 Rücksetzen der Zählung - Fruchtfolge........................................................................................48 5.6 Kulissen...................................................................................................................................................48 5.6.1 Ausweisung am Feldblock.................................................................................................................48 5.6.2 Ausweisung als separate Kulisse.................................................................................................... 49 Erste Schritte...................................................................................................................... 50 6.1 Technische Voraussetzungen........................................................................................................... 50 6.2 Aufrufen eines Betriebes................................................................................................................... 50 6.3 Datenschutzerklärung........................................................................................................................ 52 6.4 Ampelanzeige........................................................................................................................................ 53 6.5 Besonderheiten bei der Bedienung............................................................................................... 53 6.6 Der Aufbau von DIANAweb.............................................................................................................. 53


Inhaltsverzeichnis

6.6.1 Auswahl der Verfahren – zentraler Steuerungsbereich.......................................................... 53 6.6.1.1 Verfahren Antragsdokumente 2022.............................................................................................. 54 6.6.1.2 Verfahren Antragsdokumente 2023.............................................................................................. 54 6.6.1.3 Meine Stammdaten............................................................................................................................. 54 6.6.1.4 Teilnahmeantrag (TnA) AUK/ÖBL/TWN......................................................................................... 54 6.6.2 Der zentrale Bearbeitungsbereich.................................................................................................. 55 6.6.3 Der Formularbereich........................................................................................................................... 56 6.6.4 Das GIS-Modul .................................................................................................................................... 57 7 Anträge und Anlagen im Formularbereich........................................................................ 59 7.1 Stammdaten.......................................................................................................................................... 59 7.2 Sammelantrag....................................................................................................................................... 61 7.2.1 Antragsspezifische Stammdaten.................................................................................................... 61 7.2.2 Allgemeine Angaben zum Antrag.................................................................................................. 62 7.2.3 Integrierte Anträge............................................................................................................................. 64 7.2.3.1 Antrag auf Einkommensgrundstützung (EGS)........................................................................... 64 7.2.3.2 Antrag auf Umverteilungseinkommensstützung für die ersten Hektare (UES)............. 65 7.2.3.3 Antrag auf Junglandwirteeinkommensstützung (JES)............................................................ 65 7.2.3.4 Gekoppelte Einkommensstützung................................................................................................. 66 7.2.3.5 Antrag auf Öko-Regelungen (ÖR1 bis ÖR7)................................................................................ 66 7.2.3.6 Antrag auf Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZL) ......................................... 67 7.2.3.7 Antrag auf Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUK)......................... 67 7.2.3.8 Antrag auf Förderung des Ökologischen Biologischen Landbaus (ÖBL).......................... 68 7.2.3.9 Antrag auf Förderung von Teichwirtschaft und Naturschutzmaßnahmen (TWN)....... 68 7.2.3.10 Antrag auf Förderung von Maßnahmen des Insektenschutzes und der Artenvielfalt (ISA)................................................................................................................................ 69 7.2.3.11 Antrag auf Förderung von „Langfristigen Maßnahmen“ (RL 73/2000, Teil E) – Abfinanzierung..................................................................................................................................... 69 7.2.3.12 Antrag auf Ökologische Waldmehrung nach RL AuW/2007 Teil B (ÖW) ......................... 70 7.2.4 Betriebsprofil......................................................................................................................................... 71 7.2.5 Einwilligung zur Weitergabe von Daten....................................................................................... 71 7.2.6 Erklärungen und Verpflichtungen.................................................................................................. 72 7.3 Tierbezogene Angaben ..................................................................................................................... 73 7.3.1 Anlage Tierbestand (TB)..................................................................................................................... 73 7.3.2 Anlage Mutterkühe............................................................................................................................. 73 7.3.3 Anlage Mutterschafe / Mutterziegen........................................................................................... 74 7.4 Flächenbezogene Angaben ............................................................................................................. 74

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Inhaltsverzeichnis

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Flächen erfassen im GIS- und Formular-Modul............................................................... 75 8.1 Neues Flächenmodell......................................................................................................................... 75 8.1.1 Hauptnutzungsfläche (HNF)............................................................................................................ 75 8.1.2 Nebennutzungsflächen (NNF)......................................................................................................... 76 8.1.3 Landschaftselemente (LE)................................................................................................................. 77 8.1.4 Nichtantragsflächen (NAF)............................................................................................................... 77 8.2 Mindestschlaggrößen........................................................................................................................ 77 8.3 Nutzung der Vorjahresdaten - Flächenverwalter..................................................................... 78 8.4 Übernahme der Geometrie als neuen Schlag ........................................................................... 79 8.5 Digitalisieren von Schlägen.............................................................................................................. 80 8.6 Importieren eigener Geometrien.................................................................................................... 81 8.7 Referenzvorschläge einzeichnen ................................................................................................... 81 8.7.1 für einen Feldblock.............................................................................................................................. 81 8.7.2 für ein Landschaftselement............................................................................................................. 82 8.8 Geometrische Korrektur von Schlägen und Teilflächen......................................................... 82 8.9 Anlage Flächenverzeichnis (FV) ..................................................................................................... 83 8.9.1 Nutzungscodeliste............................................................................................................................... 83 8.9.2 Angaben zum Bruttoschlag............................................................................................................. 84 8.9.2.1 Kennzeichnung des Schlages........................................................................................................... 85 8.9.2.2 Beantragungen und spezielle Sachdaten zum Schlag............................................................ 85 8.9.2.2.1 Anbau von Hanf................................................................................................................................... 86 8.9.2.2.2 Niederwald im Kurzumtrieb (KUP)................................................................................................. 87 8.9.2.2.3 Erstaufforstungsflächen (EA).......................................................................................................... 87 8.9.2.3 Besondere Angaben bezüglich Konditionalität......................................................................... 87 8.9.2.4 zusätzliche-Merkmale........................................................................................................................ 88 8.9.3 Angaben zu den Teilflächen............................................................................................................. 89 8.9.3.1 Hauptnutzungsfläche (HNF)............................................................................................................ 89 8.9.3.2 Nebennutzungsflächen (NNF)......................................................................................................... 89 8.9.3.3 Landschaftselemente (LE)................................................................................................................. 90 9 Weitere Dokumente im Dokumentenbaum........................................................................ 92 9.1 Betriebliche Informationen / Übersichten zum Antrag........................................................................... 92 9.2 Zusatzinformationen für die Antragstellung.............................................................................................. 92 9.3 PDF-Dokumente antragsbegleitend............................................................................................................... 92 9.4 Schlagbezogene Angaben für FRL AUK/2023, ÖBL/2023, TWN/2023, ISA/2021............................ 92 10 Dokumente kontrollieren .................................................................................................. 93 11 Überlappungen prüfen........................................................................................................ 94 12 Flächenmonitoring (AMS) ................................................................................................. 94

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Inhaltsverzeichnis

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Dokumente drucken ........................................................................................................... 95 Hilfe und Unterstützung ................................................................................................... 95 Speichern............................................................................................................................ 96 Einreichen .......................................................................................................................... 97 16.1 Export Amt............................................................................................................................................. 98 16.2 Ausgewählte Schläge exportieren................................................................................................. 99 17 Historie ............................................................................................................................. 100 18 Antragstellende mit Betriebssitz außerhalb Sachsens.................................................... 100 18.1 Einleitung..............................................................................................................................................100 18.2 Anmeldung...........................................................................................................................................101 18.3 Welche Formulare müssen ausgefüllt werden?.......................................................................101 18.3.1 Sammelantragsformular.................................................................................................................102 18.3.2 Anlage Flächenverzeichnis (FV)....................................................................................................102 18.4 Einreichen.............................................................................................................................................103 18.5 Änderungen nach Abgabe des Antrags.....................................................................................103

InVeKoS Online GIS 19 InVeKoS Online GIS........................................................................................................... 104 19.1 Anmeldung...........................................................................................................................................104 19.2 Datenebenen in InVeKoS Online GIS...........................................................................................104 19.3 Funktionen und Datenanzeige .....................................................................................................108 19.4 Hilfe........................................................................................................................................................109 Abbildungsverzeichnis..............................................................................................................110 Tabellenverzeichnis...................................................................................................................110 Abkürzungsverzeichnis.............................................................................................................111 20 Anlagen..............................................................................................................................115 Anlage 1: Übersicht zulässige Beantragungen je BNK........................................................................... 115 Anlage 2: Gebietsbezeichnungen für Ansaatmischungen Regiosaatgut........................................ 116 Anlage 3: Zulässige Baumarten KUP gemäß GAPDZV........................................................................... 116

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Was ist neu?

1. Was ist neu? 1.1

Zentraler Steuerungsbereich

Die Anwendung DIANAweb wurde komplett neu überarbeitet und im Ergebnis stehen nun verschiedene Verfahren zur Auswahl. Für die Antragstellung auf Direktzahlungen und flächenbezogen Agrarförderung sind die Verfahren Meine Stammdaten und Antragsdokumente 2023 relevant. Beide Verfahren sind eng miteinander verknüpft. So wird beim Einreichen des Antrags beispielsweise geprüft, ob alle Pflichtangaben in den Stammdaten vorliegen. Konkrete Informationen dazu sind in den Hilfedokumenten und in den nachfolgenden Abschnitten enthalten.

1.2 Das neue Flächenmodell Ab 2023 kommt in Sachsen ein neues Flächenmodell zum Tragen. Dabei bleibt der bisherige Bruttoansatz grundsätzlich erhalten, jedoch werden zusätzlich die einzelnen Teilflächen, die in Summe den Bruttoschlag bilden, angelegt und attributiert. Folgende Teilflächen sind möglich: ❚ Hauptnutzungsfläche (HNF) ❚ Landschaftselemente (LE) ❚ Nebennutzungsflächen (NNF) ❚ Nichtantragsflächen (NAF) Weitere Informationen sind den nachfolgenden Abschnitten zu entnehmen.

1.3 Wichtige Änderungen bei der Konditionalität im Vergleich zu Cross Compliance im Jahr 2022 Die bisherigen Verpflichtungen aus dem Greening zum Erhalt des Dauergrünlandes und zum Schutz des umweltsensiblen Dauergrünlandes werden im Rahmen der Konditionalität bei den Standards zur Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) in leicht geänderter Form (GLÖZ 1 und GLÖZ 9) fortgeführt. Zusätzlich werden bei den GLÖZ-Standards eingeführt ❚ Regelungen für landwirtschaftliche Flächen in Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) ❚ Regelungen zum Fruchtwechsel auf Ackerflächen (GLÖZ 7) ❚ Regelungen zu einem Mindestanteil von vier Prozent der Ackerflächen für Brachen und Landschaftselemente (GLÖZ 8).

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Was ist neu?

Die bisherigen GLÖZ-Standards zur Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen, Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung und Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion werden in modifizierter Form mit den Regelungen zur Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4), zur Mindestbodenbedeckung von Ackerflächen und bestimmten Dauerkulturflächen in bestimmten Zeiten (GLÖZ 6) und zu Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) weitergeführt. Der GLÖZ-Standard „Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden“ wird als Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern (GLÖZ 3) ebenso unverändert fortgeführt wie die Regelungen zu den Landschaftselementen (GLÖZ 8). Des Weiteren umfasst die Konditionalität nun auch im Fachrecht verankerte Regelungen zur Ausbringung von Phosphat-Düngemitteln sowie beim Pflanzenschutz, u. a. zum erforderlichen SachkundeNachweis und zur Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten (GAB 7 und 8). Die Regelungen zur Tierkennzeichnung und –registrierung sowie zu den TSE-Krankheiten (BSE, Scrapie und damit zusammenhängende Verfütterungsverbote) sind nicht mehr Bestandteil der Konditionalität. Es ist allerdings zu beachten, dass bei Beantragung der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen die Beachtung der Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung dieser landwirtschaftlichen Nutztiere Voraussetzung für die Gewährung dieser Zahlungen ist. Zudem sind Betriebe, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022 Zahlungen aufgrund der Förderung der Maßnahme der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben, aufgrund der Bestimmungen in Art. 104 der Verordnung (EU) 2021/2116 verpflichtet, in den drei auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahren die anderweitigen Verpflichtungen nach Cross Compliance einzuhalten. Bitte beachten Sie die Hinweise in der neuen Broschüre zu den Konditionalitäten!

1.4

Ausnahmen GLÖZ 7 und GLÖZ 8

Für das Jahr 2023 gelten gemäß GAP-Ausnahmen-Verordnung (GAPAusnV) folgende Ausnahmeregelung hinsichtlich der GLÖZ-Standards 7 und 8:

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Was ist neu?

Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) wird ausgesetzt. Zu beachten ist jedoch, dass im Jahr 2024 die Vorgaben zum Fruchtwechsel unter Berücksichtigung der in den Jahren 2022 und 2023 angebauten Kulturen zu erfüllen sind. Für die Erbringung der vier Prozent „Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente“ (GLÖZ 8) können im Antragsjahr 2023 auch Flächen mit Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Leguminosen (außer Sojabohnen) gekennzeichnet werden. Hierfür gelten folgende Bedingungen: ❚ Der Betrieb darf nicht gleichzeitig die ÖR1a oder ÖR1b beantragen. ❚ Alle Flächen, die sowohl 2021 als auch 2022 lagegenau als Brachen beantragt waren, müssen auch 2023 wieder als Brache beantragt werden. Als für die GAPAusnV relevante Bracheflächen gelten Schläge/Flächen, die in 2021 und 2022 lagegenau mit dem NC 591 oder 859 mit oder ohne Beantragung als EFA-Brache oder mit dem NC 595 mit oder ohne Beantragung als mehrjährige EFA-Bienenweide beantragt/festgestellt wurden.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

2. Welche Beantragungen gibt es in der neuen Förderperiode? Ab 2023 gilt ein neues Fördersystem im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU. Erstmals werden beide „Säulen“ der GAP, die grundsätzlich erhalten bleiben, in einem gemeinsamen Rahmen zusammengefasst, dem sogenannten Strategieplan.

2.1

Direktzahlungen

Die Direktzahlungen sind das zentrale Element der ersten Säule der GAP und gliedern sich zukünftig in flächenbezogene entkoppelte Direktzahlungen und gekoppelte Zahlungen für Mutterschafe und –ziegen sowie Zahlung für Mutterkühe. Direktzahlungen werden nur an aktive Betriebsinhaber gewährt. Die Eigenschaft aktiver Betriebsinhaber ist dementsprechend zwingende Voraussetzung für alle Prämienarten der Direktzahlungen. In Deutschland wurden in der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) verschiedene Möglichkeiten des Nachweises der Eigenschaft aktiver Betriebsinhaber definiert. Weitere Informationen dazu sind im Abschnitt Allgemeine Angaben zum Antrag in dieser Broschüre sowie der Informationsbroschüre des BMEL aufgeführt. Direktzahlungen (Einkommensgrundstützung, Umverteilungseinkommensgrundstützung, Junglandwirte-Einkommensstützung, Öko-Regelungen), können nur gewährt werden, wenn der Antragstellende förderfähige Flächen in seinem Sammelantrag angibt. Als förderfähige Flächen kommen – mit Einschränkungen bei den Öko-Regelungen – alle landwirtschaftlichen Flächen sowie bestimmte andere Flächen in Frage, wenn für diese ein Anspruch auf Einkommensgrundstützung besteht oder im Rahmen der bisherigen Basisprämienregelung bestand. Flächen gelten nur dann als förderfähige Flächen, wenn sie – außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – während des ganzen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllen und die Mindestschlaggröße erreicht wird. Die landwirtschaftlichen Flächen müssen ausschließlich oder zumindest hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Zur förderfähigen Fläche gehören auch Flächen, die von bestimmten Landschaftselementen eingenommen werden.

2.1.1 Einkommensgrundstützung (EGS) Die Einkommensgrundstützung (EGS) ist eine bundesweit einheitliche Zahlung der sogenannten 1. Säule. Mit Wegfall der Zahlungsansprüche ab 2023 ist eine Beantragung ohne Zahlungsansprüche möglich.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Die Einkommensgrundstützung kann für alle Flächen beantragt werden, die dem Betrieb am 15. Mai 2023 zur Verfügung stehen und die das gesamte Kalenderjahr über förderfähig sind. Wenn die Flächensumme aller förderfähigen Schläge eines Betriebes die Größe von 1 Hektar unterschreitet, wird der Antrag auf Einkommensgrundstützung abgelehnt, sofern nicht noch ein förderfähiger Tierbestand bei der gekoppelten Einkommensstützung angegeben wird. Im Falle einer Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder einer Zahlung für Mutterkühe können die Direktzahlungen nämlich auch bei weniger als 1 Hektar förderfähiger Betriebsfläche gewährt werden, wenn die Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen mehr als 225 Euro betragen. Berücksichtigt werden im Belegenheitsland Sachsen nur Schläge ab einer Mindestgröße von 0,3 Hektar. 2.1.1.1 Agroforstsystem-Flächen Erstmalig ab Antragsjahr 2023 sind im Bereich der Direktzahlungen Agroforstsysteme förderfähig, sofern sie in ihrer Ausprägung den Vorgaben aus § 4 GAPDZV i.V.m. § 12 GAP-InVeKoS-Verordnung entsprechen. Für deren Anerkennung auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland im Rahmen der Direktzahlungen muss zwingend zum Zeitpunkt der Beantragung (Sammelantrag) ein vorab durch das LfULG bestätigtes Nutzungskonzept vorliegen. Dies betrifft sowohl Antragstellende, die die Anlage eines Agroforstsystems planen, als auch jene, die ein solches bereits bewirtschaften. Die Neuanlage von geplanten Agroforstsystemen ist dann jeweils bis zur erstmaligen Beantragung abzuschließen. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter Regelungen zu Agroforstsystemen – Landwirtschaft – sachsen.de. 2.1.1.2 Agri-Photovoltaik-Flächen Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, sind grundsätzlich nicht förderfähig, es sei denn, es kann im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen werden, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt.

2.1.2 Umverteilungseinkommensstützung für die ersten Hektare (UES) Die Umverteilungseinkommensstützung wird für maximal 60 Hektar auf Antrag gewährt. Dabei werden für die ersten 40 Hektar ca. 69 Euro je Hektar und für weitere 20 Hektar ca. 41 Euro je Hektar gezahlt. Die Beantragung der Umverteilungseinkommensstützung setzt das Vorhandensein von förderfähiger Fläche (Antrag EGS) voraus. Für die Gewährung der Umverteilungseinkommensstützung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Einkommensgrundstützung.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Die Gewährung der Umverteilungseinkommensstützung ist ausgeschlossen, wenn der Betrieb nach dem 1. Juni 2018 einzig zu dem Zweck aufgespalten wurde, um diese Einkommensstützung zu erhalten. Dieser Ausschluss gilt auch für Betriebe, die aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen sind.

2.1.3 Antrag auf Junglandwirteeinkommensstützung (JES) Die Junglandwirteeinkommensstützung (JES) kann zusätzlich zur EGS beantragt werden. Dabei ist zwischen Neuantragstellenden der JES und denjenigen Betrieben zu unterscheiden, welche bereits die Junglandwirteprämie (JPR) der alten Förderperiode erhalten haben. Wer bereits die JPR erhalten hat, kann weiterhin bis zum Ablauf des Zeitraumes der fünfjährigen Junglandwirteförderung die JES erhalten. Dabei gilt sowohl der neue erhöhte Einheitsbetrag je Hektar als auch die neue Bemessungsgrundlage von maximal 120 Hektar. Die neu eingeführte Qualifikationsanforderung muss dagegen nicht erbracht werden. Für diejenigen Betriebe, welche keine Junglandwirteprämie vor 2023 erhalten haben, ist durch den Junglandwirt bzw. die Junglandwirtin als neue, weitere Zugangsvoraussetzung eine der folgenden, für die landwirtschaftliche Betriebsführung geeignete, Qualifikation nachzuweisen: ❚ eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft/Agrarwissenschaft, ❚ die erfolgreiche Teilnahme an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stunden, ❚ eine über mindestens zwei Jahre erfolgte Tätigkeit in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben a) aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden, b) als mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder c) als Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsleistung von mindestens 15 Stunden. Als Qualifikationsnachweise können insbesondere dienen: Abschlusszeugnisse, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge, Belege über die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Als weitere Neuerung können jetzt auch Agrargenossenschaften die JES erhalten. Für die Ausübung der Kontrolle ist es bei Genossenschaften notwendig, dass die maßgebliche Person (Junglandwirt/in): ❚ Mitglied des Vorstands ist und entweder das einzige Mitglied ist oder der gesetzliche Regelfall der Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsbefugnis vorliegt und ❚ als Mitglied der Genossenschaft an den Entscheidungen der Generalversammlung mitwirken kann. Hinweis: Die Zahlung der Junglandwirteeinkommensstützung wird dem Betriebsinhaber (natürliche Person) bzw. Betriebsleiter (juristische Person) für einen Zeitraum von 5 Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Bewilligung der JPR/JES. Wird in einem oder mehreren dieser Jahre keine JES beantragt oder gewährt, verlängert sich der Zeitraum dadurch nicht. Ein Junglandwirt ist eine natürliche Person, die sich erstmalig als Betriebsleiter niederlässt und nicht älter als 40 Jahre ist. Natürliche Personen mit gemeinsamer Antragstellung, juristische Personen (z. B. GmbH) oder Vereinigungen natürlicher Personen (z. B. GbR, OHG, KG) können unter bestimmten Bedingungen ein Anrecht auf die Junglandwirteeinkommensstützung haben. ❚ Das trifft dann zu, wenn die Betriebsführung von einer oder mehreren Personen erfolgt, die im Jahr der erstmaligen Beantragung der JES nicht älter als 40 Jahre sind und sich erstmalig im landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen haben. ❚ Sofern mehrere Junglandwirte als maßgebliche Personen die Kontrolle ausüben, kann die Prämie bei Ausscheiden eines oder mehrerer Junglandwirte fortgezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der verbleibende Junglandwirt/die verbleibende Junglandwirtin auch von Anfang an alle Voraussetzungen erfüllt hat und bei Erstbeantragung der JES schon im Betrieb war. Der Zeitraum der Zahlung der JES verlängert sich dadurch nicht. Beachten Sie bitte, dass das Datum der Erstniederlassung als Junglandwirt zeitlich nicht nach dem Datum liegen darf, an dem der Antrag eingereicht wird. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen (Kontrolle über den Betrieb als Betriebsleiter/Geschäftsführer/ Komplementär, Entscheidung zur Betriebsführung, Entscheidung zur Verwendung der Gewinne) erfüllt sind, sind weitere Informationen erforderlich. Es erfolgt ein bundesweiter Abgleich über die Zentrale InVeKoS-Datenbank (ZID), um auszuschließen, dass ein und dieselbe Person an mehreren Unternehmen beteiligt ist bzw. den Antrag stellt. Daher ist es erforderlich, dass alle Personen, die die Bedingungen der Junglandwirteeinkommensstützung erfüllen (maßgebliche und potentielle Junglandwirte im Unternehmen des Antragstellenden) eine 15stellige Betriebsnummer (BNR15) er-

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

halten. Diese ist bei dem für den Wohnsitz des maßgeblichen Junglandwirtes zuständigen FBZ/ISS des LfULG mit einem dort vorhandenen Formular zu beantragen. Das FBZ/ISS wird dann die Vergabe der BNR15 beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt beantragen. Über die vergebene BNR15 wird der maßgebliche Junglandwirt schriftlich informiert. Die nun bekannte BNR15 ist in der Anlage JES 2023 unter „Betriebsnummer des Junglandwirts“ anzugeben. Bitte beachten Sie, dass die BNR15 des Junglandwirtes, die in der Anlage JES anzugeben ist, von der BNR15 des antragstellenden Betriebes (anzugeben im Sammelantrag) abweichen muss, es sei denn, es handelt sich beim antragstellenden Betrieb um eine natürliche Person.

2.1.4 Gekoppelte Einkommensstützung Ab dem Antragsjahr 2023 wird die gekoppelte Einkommensstützung für Tiere neu in die Direktzahlungen aufgenommen. Ein Betriebsinhaber erhält nun jährlich auf Antrag eine Zahlung für die Haltung von Mutterschafen und/ oder -ziegen bzw. für die Haltung von Mutterkühen. Für Betriebe, welche die gekoppelte Einkommensstützung beantragen und deren förderfähige Betriebsfläche kleiner als 1 Hektar ist, gilt eine abweichende Mindestbetriebsgröße. In diesen Fällen werden auch Direktzahlungen gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen mehr als 225 Euro betragen. Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt. 2.1.4.1 Zahlung für Mutterschafe / Mutterziegen (ZSZ) Die Förderung für Mutterschafe und -ziegen beträgt im Jahr 2023 bundeseinheitlich voraussichtlich ca. 35 Euro je förderfähigem Tier. Hierbei wird im Antrag und bei Kontrollen nicht zwischen Mutterschafen und Mutterziegen unterschieden, da es sich im Sinne der Förderung um eine zusammengehörige Tierkategorie handelt. Für die Zahlung sind mindestens 6 weibliche Schafe und/ oder Ziegen zu beantragen, die zum 01.01. des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt waren. Dabei wird jedoch höchstens der gemeldete Stichtagsbestand nach Viehverkehrsverordnung in den Altersgruppen ≥10 Monaten berücksichtigt. Die beantragten Tiere müssen im Haltungszeitraum vom 15. Mai bis zum 15. August des Antragsjahres vom Antragstellenden gehalten werden und der Betrieb muss die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung (VO (EU) 2016/429 i.V.m. VO (EU) 2018/1629, ViehVerkV) erfüllen.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Die Tierhaltereigenschaft wird jedoch auch erfüllt, wenn die Tiere im Haltungszeitraum in einen/ verschiedene Pensionsbetrieb/e verbracht werden (z. B. zur Überbrückung von Futterengpässen bei Dürre). In diesen Fällen ist die BNR des Pensionsbetriebs zusätzlich anzugeben. Das wirtschaftliche Risiko muss jedoch weiterhin beim Antragstellenden liegen. Bei Ausscheiden eines förderfähigen Tieres aufgrund natürlicher Lebensumstände (Verendung), kann dieses unverzüglich durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt werden. Es ist jedoch auch möglich, die Beantragung des Tieres ohne Ersetzung zurückzuziehen. Wenn das Tier aus anderen Gründen den Betrieb verlässt (z. B. Schlachtung oder Verkauf), muss die Beantragung des Tieres zurückgezogen werden. Eine Ersetzung ist in diesem Fall nicht möglich! 2.1.4.2 Zahlung für Mutterkühe (ZMK) Eine Zahlung für Mutterkühe können nur diejenigen Antragstellenden erhalten, die keine selbst erzeugte Kuhmilch oder selbst erzeugte Kuhmilcherzeugnisse abgeben. Die Förderung für Mutterkühe beträgt im Jahr 2023 bundeseinheitlich voraussichtlich ca. 78 Euro je förderfähigem Tier. Es sind mindestens 3 weibliche Rinder zu beantragen, die bis zur Einreichung des Antrags auf Zahlung für Mutterkühe wenigstens einmal gekalbt haben müssen (auch Totgeburten werden berücksichtigt). Die beantragten Tiere müssen im Haltungszeitraum vom 15. Mai bis zum 15. August des Antragsjahres vom Antragstellenden gehalten werden und der Betrieb muss die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung (VO (EU) 2016/429 i.V.m. VO (EU) 2018/1629, ViehVerkV) erfüllen. Die Tierhaltereigenschaft wird jedoch auch erfüllt, wenn die Tiere im Haltungszeitraum in einen/ verschiedene Pensionsbetrieb/e verbracht werden (z. B. zur Überbrückung von Futterengpässen bei Dürre). In diesen Fällen ist die BNR des Pensionsbetriebs zusätzlich anzugeben. Das wirtschaftliche Risiko muss jedoch weiterhin beim Antragstellenden liegen. Bei Ausscheiden eines förderfähigen Tieres aufgrund natürlicher Lebensumstände (Verendung), kann dieses unverzüglich durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt werden. Es ist jedoch auch möglich, die Beantragung des Tieres ohne Ersetzung zurückzuziehen. Wenn das Tier aus anderen Gründen den Betrieb verlässt (z. B. Schlachtung oder Verkauf), muss die Beantragung des Tiers zurückgezogen werden. Eine Ersetzung ist in diesem Fall nicht möglich!

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

2.1.5 Öko-Regelungen (ÖR1 bis ÖR7) Öko-Regelungen (ÖR) sind bundesweit flächendeckend und einheitlich ausgestaltete Angebote von freiwilligen, zusätzlichen Fördermaßnahmen im Bereich der Direktzahlungen. Freiwilligkeit ist eine Grundvoraussetzung für die Zahlung von ÖR. Wenn auf der Fläche bereits eine Verpflichtung zu bestimmten Bewirtschaftungsverfahren aufgrund von Rechtsvorschriften besteht, kann sich der Antragstellende nicht mehr freiwillig zu einem solchen Verfahren verpflichten und eine Zahlung in Bezug auf die jeweilige ÖR und Fläche nicht gewährt werden. Beispiele für solche Ausschlüsse sind die Pflanzenschutzanwendungsverordnung und Verpflichtungen zur Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht. Fällt die Nachfrage nach den ÖR in 2023 verhaltener aus als ursprünglich angenommen, können sich die kalkulierten Einheitsbeträge 2023 einmalig um bis zu 30 Prozent erhöhen (ab 2024 sind nur noch Erhöhungen um bis zu 10 % möglich). Für die ÖR sind in den zugrundeliegenden Rechtsverordnungen keine Fachsanktionen (Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Schwere) analog der 2. Säule angelegt. Einschlägig sind lediglich kürzungsrelevante Sanktionen im Rahmen von Übererklärungen der Flächen. Wenn die Förderverpflichtungen dagegen nicht im vollen Umfang erbracht werden, kann auch keine Zahlung der jeweiligen ÖR erfolgen. Das bedeutet, dass in solchen Fällen eine betriebsbezogene Öko-Regelung komplett abgelehnt werden wird, bei einer schlag- oder teilflächenbezogenen Öko-Regelung wird die jeweils relevante Fläche nicht gefördert. In der Rubrik Zusatzinformationen für die Antragstellung in DIANAweb finden Sie weitere Hilfen, wie u. a. eine Übersicht zu den Kombinationsmöglichkeiten innerhalb der Öko Regelungen. Zur Auswahl stehen die im Folgenden dargelegten Öko-Regelungen entsprechend § 20 GAPDZG: 2.1.5.1 ÖR1a – nichtproduktive Flächen auf Ackerland Für eine Förderung unter der ÖR1a sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den sich aus GLÖZ 8 ergebenden, verpflichtenden Anteil hinaus bereitzustellen. Hierfür können sowohl ganze Bruttoschläge als auch Teilflächen innerhalb dieser beantragt werden. In beiden Fällen gilt für die ÖR1a-Fläche eine Mindestgröße von 0,1 Hektar.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Konditionalitäten-Landschaftselemente und Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet, zählen prinzipiell nicht zu der unter ÖR1a begünstigungsfähigen Fläche. Die nicht geschützten, neu eingeführten, „anderen“ Landschaftselemente (s.a. Abschnitt Landschaftselemente) sind dagegen zulässig. Zu beachten ist, dass bei Beantragung der ÖR1a im Antragsjahr 2023 kein Gebrauch von § 3 der GAP-Ausnahmen-Verordnung (GAPAusnV) gemacht werden kann, eine Kennzeichnung von produktiven Flächen wie Weizen mit GLÖZ 8 ist also in diesen Fällen nicht möglich. Gefördert wird ein Umfang von mindestens 1 Prozent und höchstens 6 Prozent nichtproduktiver Fläche auf förderfähigem Ackerland. Die Einheitsbeträge sind in 3 verschiedene Stufen abgegrenzt: Tabelle 1: Geplante Einheitsbeträge für ÖR1a Geplanter Einheitsbetrag für die Stufe 1

1.300 Euro je Hektar

Geplanter Einheitsbetrag für die Stufe 2

500 Euro je Hektar

Geplanter Einheitsbetrag für die Stufe 3

300 Euro je Hektar

begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent begünstigungsfähige Fläche im Umfang des weiteren 1 Prozent begünstigungsfähige Fläche im Umfang der weiteren 4 Prozent

Jede ÖR1a-Fläche muss während des ganzen Antragsjahres ab dem 01.01. brachliegen und ist entweder der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv durch eine Aussaat zu begrünen. Im Falle einer Begrünung durch Aussaat muss darauf geachtet werden, dass die Mischung einen Beitrag zur Förderung der Biodiversität leistet und aus mindestens zwei Arten besteht. Die Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze darf nicht erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Ab dem 1. September des Antragsjahres darf der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Eine Ausnahmeregelung zur Nutzung der Fläche zu Futterzwecken im Falle von außergewöhnlichen Witterungsbedingungen ist von vornherein ausgeschlossen. Ebenso ist es ab dem 1. September zulässig, die Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur vorzubereiten und durchzuführen, soweit diese nicht vor Ablauf des Antragsjahres zur Ernte führt. Davon abweichend darf die Aussaat von Wintergerste oder Winterraps bereits ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden. Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel, dürfen auf ÖR1a-Flächen nicht angewendet werden. Im Rahmen einer Herbstbestellung für die Ernte im Folgejahr besteht die Möglichkeit Dünge- und Pflanzenschutzmittel (PSM) einzusetzen - Anwendung ab dem 1. September und im Fall von Winterraps und Wintergerste ab dem 15. August (Fachrecht ist zu beachten).

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Eine Kombination mit weiteren ÖR ist auf derselben Fläche nur mit ÖR1b und ÖR7 möglich. Eine Kombination mit folgenden Maßnahmen der Förderrichtlinie „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023)“ ist möglich: AL 5a, AL 5b, AL 5c, AL 8, AL 10 (letztere nur in Kombination mit AL 5b oder c). Kombinationstabellen sind in DIANAweb im Dokumentenbaum als Zusatzinformation für die Antragstellung abrufbar. 2.1.5.2 ÖR1b – Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Brachen nach ÖR1a Die ÖR1b ist als weitere umweltfachliche Qualifizierung einer ÖR1a-Fläche konzipiert. D. h., ÖR1bBlühflächen oder Blühstreifen dürfen ausschließlich auf einer im Flächenverzeichnis als ÖR1a gekennzeichneten Fläche angelegt werden. Dafür wurde zusätzlich zur ÖR1a ein Betrag von 150 Euro je Hektar kalkuliert. Eine Anlage auf anderen Brachen (GLÖZ 8) kann nicht gefördert werden. Jeder Blühstreifen sowie jede Blühfläche muss eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen. Die Anlage von mehreren Blühstreifen und/ oder Blühflächen auf einer ÖR1a-Fläche ist möglich. Allerdings wird je Blühfläche, im Gegensatz zur streifenförmigen Variante, maximal 1 Hektar gefördert. Die einzelnen Flächenelemente müssen klar voneinander abgrenzbar sein. Der Blühstreifen oder die Blühfläche können sowohl die gesamte ÖR1a-Fläche bedecken, als auch nur auf einem Teil der ÖR1a-Fläche angelegt werden. Unterschieden werden Streifen und Fläche darüber hinaus nach Art ihrer Ausprägung. Ein Streifen i. S. der ÖR1b darf auf seiner überwiegenden Länge (>50 Prozent) nicht weniger als 20 Meter breit sein. Wenn die überwiegende Länge mehr als 30 Meter breit ist, gilt eine Einstufung als Fläche. Auf den Blühstreifen und Blühflächen muss sich ein Pflanzenbestand befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung etabliert worden ist. Die zulässigen Arten für Saatgutmischungen sind im Dokumentenbaum unter Zusatzinformationen für die Antragstellung aufgeführt. Dabei handelt es sich aus agrarstrukturellen und naturschutzfachlichen Gegebenheiten um eine durch Länderverordnung gegenüber Anhang 1 von Anlage 5 der GAPDZV angepasste Liste. Mit § 7 der Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung (SächsGAPUVO) wurden von der Bundesliste sowohl Arten gestrichen als auch Arten hinzugefügt. Die Artenliste für Saatgutmischungen ist in eine Gruppe A und eine Gruppe B untergliedert. Die verwendete Saatgutmischung muss für:

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

❚ Kategorie 1) Einjährige Blühmischung: aus mindestens 10 der in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten aus Gruppe B ergänzt sein können, oder ❚ Kategorie 2) Zweijährige Blühmischung: aus mindestens 5 der in Gruppe A und mindestens 5 der in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen. Das Jahr der Aussaat sowie die Kategorie der Saatgutmischung ist im Flächenverzeichnis anzugeben. Die Aussaat hat bei beiden Varianten bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Wenn eine Mischung nach Kategorie 2) in 2023 ausgesät wird, kann die ÖR1b-Fläche auch im Folgejahr (2024), ohne erneute Aussaat, wieder beantragt werden (Zweijährige Blühmischung). Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist. Im Antragsjahr 2023 ist die Blühfläche bzw. der Blühstreifen bis zum Ablauf des Kalenderjahres auf der Fläche zu belassen. Die Mindesttätigkeit ist mit der Aussaat zum Zwecke der Begrünung erfüllt. Bei der Mischung nach Kategorie 1) ist eine Bodenbearbeitung zugunsten einer Folgekultur ab Anfang 2024 unter Beachtung von GLÖZ 6 erlaubt. Bei der zweijährigen Blühmischung kann dann ab dem 1. September 2024 eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung und Aussaat einer Folgekultur zur Ernte in 2025 durchgeführt werden. Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, und Pflanzenschutzmittel dürfen auch auf der ÖR1b Fläche im gesamten Antragsjahr nicht angewendet werden. Eine Kombination mit weiteren ÖR ist auf derselben Fläche (über die verpflichtende ÖR1a hinaus) nur noch mit der ÖR7 möglich. Eine Kombination mit der Maßnahme AL 8 der FRL AUK/2023 ist möglich. 2.1.5.3 ÖR1c – Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen Diese ÖR ist für die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen in förderfähigen und produktiv genutzten Dauerkulturen mit einem geplanten bundeseinheitlichen Betrag von 150 Euro je Hektar konzipiert. Dafür können typischerweise für eine Dauerkultur notwendige, technologisch bedingte Teilflächen der landwirtschaftlichen Dauerkulturnutzung (Vorgewende oder Zwischenzeilen) verwendet werden. Um dies auch praktisch realisieren zu können, gelten für die Blühelemente im Vergleich zu der ÖR1b keine Vorgaben zur Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar und ebenso auch keine Vorgaben zur Mindestbreite für die Blühstreifen. Zu beachten ist, dass sich die Blühelemente auf der Fläche auch als solche erkennbar darstellen müssen. Sollte die Bewirtschaftung der Dauerkultur oder das Befahren der Blühelemente das Etablieren 20 |


Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

eines entsprechenden Pflanzenbestandes beeinträchtigen oder verhindern, kann der Blühstreifen bzw. die Blühfläche nicht anerkannt und gefördert werden. Ansonsten gelten für eine Begünstigung nach ÖR1c dieselben Bedingungen wie nach ÖR1b. So wird auch hier je Blühfläche, im Gegensatz zur streifenförmigen Variante, maximal 1 Hektar gefördert. Die Abgrenzung zwischen Streifen und Fläche erfolgt nach der Art ihrer räumlichen Ausprägung. Zudem muss sich auf den Blühstreifen und Blühflächen ein Pflanzenbestand befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung etabliert worden ist. Die Vorgaben für die ÖR1c sind hier identisch mit denen der ÖR1b, s. Abschnitt ÖR1b. Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, und Pflanzenschutzmittel dürfen auf der ÖR1c Fläche nicht angewendet werden. Eine Kombination mit weiteren ÖR ist auf derselben Fläche nur noch mit der ÖR7 möglich. 2.1.5.4 ÖR1d – Altgrasstreifen oder flächen in Dauergrünland Die Mindestflächengröße für eine einzelne Altgrasinsel (streifen- oder flächenförmig) beträgt 0,1 Hektar. Alle Altgrasinseln eines Bruttoschlages zusammen dürfen wiederum nicht mehr als 20 Prozent des jeweiligen Bruttoschlages einnehmen. Wird während einer Kontrolle festgestellt, dass der Anteil an Altgrasinseln 20 Prozent des Bruttoschlages überschreitet, so sind die gesamten beantragten Altgrasinseln des Bruttoschlages nicht begünstigungsfähig. Konditionalitäten-Landschaftselemente zählen nicht zur förderfähigen Fläche nach ÖR1d. Die nicht genutzten Altgrasbestandteile müssen vom ansonsten bewirtschafteten DGL des Bruttoschlages abgrenzbar sein. Somit kann das ÖR1d Altgras auch nicht auf DGL, welches aus der Produktion genommen wird, angelegt werden. Die Hauptnutzungsfläche muss gemäht oder beweidet werden, damit das Altgras in Abgrenzung zur genutzten Fläche überhaupt entstehen kann. Die ÖR1d ist nur in der dafür ausgewiesenen Förderkulisse zulässig. Die Kulisse umfasst förderfähiges DGL, aus dem bestimmte Flächen aus besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes ausgeschlossen sind, auf denen bereits die Förderung einer Maßnahme der Biotoppflegemahd mit Erschwernis vorgesehen ist. Gefördert wird mindestens 1 Prozent und höchstens 6 Prozent des förderfähigen DGL. Die Einheitsbeträge sind in 3 verschiedene Stufen abgegrenzt:

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Tabelle 2: Geplante Einheitsbeträge für ÖR1d Geplanter Einheitsbetrag für die Stufe 1

900 Euro je Hektar

Geplanter Einheitsbetrag für die Stufe 2

400 Euro je Hektar

Geplanter Einheitsbetrag für die Stufe 3

200 Euro je Hektar

begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent begünstigungsfähige Fläche im Umfang der weiteren 2 Prozent begünstigungsfähige Fläche im Umfang der weiteren 3 Prozent

Das Altgras muss grundsätzlich während des gesamten Antragsjahres vorhanden sein und darf auch im Folgejahr (höchstens 2 Jahre) an derselben Stelle stehen. Eine Beweidung oder Futterwerbung (Mahd/ Schnittnutzung) ist in 2023 frühestens ab dem 1. September zulässig. Im Zusammenhang damit steht auch ein ganzjähriges Mulchverbot. Erfolgt weder eine landwirtschaftliche Nutzung als Beweidung noch als Futterwerbung auf dem Altgrasbestand, so kann ab dem 1. September als Mindesttätigkeit entweder das Mähen und Abfahren des Mähgutes (zur Beräumung der Fläche) oder die erforderliche Mindesttätigkeit auch erst im zweiten Jahr erfolgen. Die ÖR1d sieht kein Verbot einer Düngung auf dem Altgras vor. Fachrechtlich ist aber kein Düngebedarf gegeben, wenn es keine Nutzung gibt. Dies ist bezüglich der einzuhaltenden Fachregelungen aus der Düngeverordnung (GAB 2) zu beachten. Eine Kombination mit weiteren ÖR auf derselben Fläche ist mit der ÖR4, 5 und 7 möglich. Mit der ÖR3 ist eine Kombination in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen möglich. Eine Kombination mit folgenden Maßnahmen der FRL AUK/2023 in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen ist möglich: GL 1a, GL 1b, GL 2a, GL 2b, GL 4a, GL 4b, GL 5a bis GL 5e und GL 6. 2.1.5.5 ÖR2 – Anbau vielfältiger Kulturen Bei der ÖR2 handelt es sich um eine betriebsbezogene ÖR, die nur über das Häkchen im Sammelantrag beantragt wird. Es ist ein bundeseinheitlicher Betrag von 45 Euro je Hektar kalkuliert. Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige AL, mit Ausnahme des in der Kulturartensystematik als „Brachliegendes Land“ eingestuften AL. Auf dem in der landwirtschaftlichen Erzeugung befindlichen AL sind im Antragsjahr mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten anzubauen. Eine Fruchtartenvielfalt ist i. S. dieser ÖR aber noch nicht ausreichend. So ist innerhalb der Fruchtartenvielfalt auch vorgesehen, dass mindestens 10 Prozent Leguminosen, einschließlich deren Gemenge, angebaut werden und der gesamte Anteil der als Getreide

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

eingestuften Kulturarten nicht mehr als 66 Prozent beträgt. Für eine Berücksichtigung von Leguminosen in Kombination mit anderen Pflanzen als Leguminosen Mischkultur, muss der Pflanzenbestand der Leguminosen auf der Fläche optisch auch tatsächlich überwiegen. Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und höchstens 30 Prozent der Fläche angebaut werden. Bei einem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden diejenigen mit dem geringsten Anteil (zur Erreichung des Mindestanteils) zusammengefasst. Zu beachten ist, dass die Flächenanteile der Hauptfruchtarten am AL die Fördervoraussetzungen bilden und ein Unter- bzw. Überschreiten bei einer dieser Verpflichtungen zur kompletten Ablehnung der ÖR2 führt. Das förderfähige AL, welches die Mindestschlaggröße nicht erreicht und für das aus diesem Grund auch keine Direktzahlungen gewährt werden können, wird aber bei der Berechnung der Anteile i. S. dieser Öko-Regelung berücksichtigt. Eine Kombination mit weiteren ÖR auf derselben Fläche mit der ÖR3, 6 und 7 ist möglich. Eine Kombination mit folgenden Maßnahmen der FRL AUK/2023 ist zulässig: AL 1, AL 2, AL 3, AL 4, AL 6a, AL 6b, AL 7, AL 8, AL 11. Eine Kombination in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen ist mit den Maßnahmen AL 12 und AL 13 möglich. 2.1.5.6 ÖR3 – Beibehaltung der agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf AL und DGL Auf landwirtschaftlichen Schlägen der Flächenkategorie Ackerland und Dauergrünland können Agroforststreifen im Rahmen der ÖR3 zusätzlich mit 60 Euro je Hektar Agroforst-Gehölzfläche gefördert werden. Voraussetzung ist, neben der Beantragung, das Einhalten der für die ÖR maßgeblichen Anforderungen. Zum einen muss es sich um ein, im Rahmen der Einkommensgrundstützung, förderfähiges Agroforstsystem handeln. Darüber hinaus bestehen i. S. der ÖR3 weitergehende fachliche Vorgaben an die Beschaffenheit des Agroforstsystems. Pro Bruttoschlag müssen mindestens 2 Gehölzstreifen angelegt werden. Der Gehölzstreifen-Anteil am Bruttoschlag muss zwischen 2 bis 35 Prozent liegen und die Breite der einzelnen Gehölzstreifen darf jeweils nur zwischen 3 und 25 Meter betragen, einschließlich der die Gehölze umgebenden Fläche, welche nicht bewirtschaftet wird. Bei der Angabe der Streifenbreite muss also die weitere Entwicklung der Gehölze bereits mitberücksichtigt werden. Der Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen (ausgehend sowohl von der langen als auch kurzen Seite) sowie zum Feldrand beträgt mindestens 20 Meter (in Gewässernähe auch weniger) und maximal 100 Meter. Die Holzernte darf im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember stattfinden. Die Beantragung der ÖR3 auf Dauergrünlandflächen ist in Sachsen nur in einer vorgegebenen Förderkulisse zulässig, da bestimmte DGL-Flächen, welche aus besonderen regionalen Gegebenheiten des

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Naturschutzes bereits für die ÖR1d und ÖR5 ausgeschlossen sind, auch für eine Förderung i. S. dieser ÖR nicht in Betracht kommen können. Eine kombinierte Förderung der Fläche der Gehölzstreifen ist mit den ÖR 2, 4, 5, 6 und 7 möglich. Eine Kombination in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen ist mit den folgenden Maßnahmen der FRL AUK/2023 möglich: AL 1, AL 2, AL 3, AL 4, AL 5a, AL 5b, AL 5c, AL 8, AL 9, AL 10 (letztere nur in Kombination zu AL 5b oder AL 5c), AL 11. 2.1.5.7 ÖR4 – Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebes Diese ÖR wird betriebsbezogen beantragt, d. h. es werden nicht einzelne DGL Schläge, sondern das gesamte DGL (einschließlich des nicht produktiven DGL) des Betriebes gefördert. Dafür ist lediglich ein Kreuz im Sammelantragsformular bei dieser ÖR zu setzen. Damit gelten alle förderfähigen und erfassten DGL Flächen als beantragt. Für das Antragsjahr 2023 ist ein bundesweiter Einheitsbetrag von ca. 115 Euro je Hektar DGL und ab 2024 bis 2026 ein Betrag von 100 Euro je Hektar DGL vorgesehen. Für die Ziele dieser ÖR bzw. die Extensivierung von DGL ist im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres ein durchschnittlicher Viehbesatz von höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar bezogen auf das gesamte förderfähige DGL des Betriebes einzuhalten. Der Mindestviehbesatz muss im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September bei durchschnittlich 0,3 RGV je Hektar DGL liegen und darf dabei an nicht mehr als 40 Tagen unterschritten werden. Maßgeblich sind alle in u. g. Tabelle aufgeführten raufutterfressenden Tierkategorien, die im Betrieb gehalten werden, auch wenn diese nicht auf dem förderfähigen DGL stehen. Geeignete Aufzeichnungen zum Nachweis des Viehbesatzes sind im Betrieb vorzuhalten. Der Viehbesatz kann auch durch Pensionstiere erfüllt werden. Aus dem Pensionsvertrag mit einem Tierhalter muss hervorgehen, dass sowohl Haltungszeitraum als auch minimaler/ maximaler Viehbesatz eingehalten werden. Tabelle 3: RGV-Berechnungsschlüssel Raufutterfressende Tierarten

Berechnungsschlüssel

(1) Bullen, Kühe und sonstige Rinder über zwei Jahre, Equiden über sechs Monate

1,0

(2) Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren

0,6

(3) Rinder unter sechs Monaten

0,4

(4) Schafe und Ziegen

0,15

Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähigem DGL des Betriebs entspricht.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Nach Anlage 2 DüV ergibt sich daraus eine maximale Ausbringmenge von 140 kg N je Hektar förderfähigem DGL. Die Obergrenze ist unabhängig von der Art des ausgebrachten Düngers zu betrachten. Auch der restliche Tierbestand des Betriebes muss bei der Berechnung der Obergrenze mit betrachtet werden. Die Verwendung von PSM ist auf dem gesamten DGL des Betriebes nicht zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall und auf Antrag durch das zuständige FBZ/ISS zugelassen werden. Ebenfalls nicht zulässig ist das Pflügen von DGL-Flächen des Betriebes im Antragsjahr. Auch hierbei kann das zuständige FBZ/ISS auf Antrag und im Einzelfall eine Ausnahme erlassen, vorausgesetzt, die Grasnarbe muss infolge einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände wiederhergestellt werden. Im Betrieb sind geeignete schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise zur Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern sowie zu gegebenenfalls erteilten Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder dem Pflugeinsatz infolge von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorzuhalten. Die ÖR4 ist auf derselben Fläche mit allen weiteren ÖR auf DGL (ÖR1d, 3, 5, 7) kombinierbar. Eine Kombination mit allen Maßnahmen in den Bereichen Grünland und Biotoppflegemahd mit Erschwernis der FRL AUK/2023 außer GL 10 ist möglich, bei der GL 9 in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen. Die Kombination mit ISA auf Grünland ist möglich. 2.1.5.8 ÖR5 – Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von DGL mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten Die ÖR5 ermöglicht dem Antragstellenden eine individuelle Grünland-Bewirtschaftung, die offen lässt, mit welchen Bewirtschaftungsmaßnahmen die Begünstigung von mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen erreicht wird. Für die Beantragung von einzelnen Bruttoschlägen ist ein Einheitsbetrag von 240 Euro je Hektar kalkuliert. Voraussetzungen sind sowohl der Nachweis der relevanten vier Kennarten oder Kennartengruppen aus der vorgegeneben Referenzliste mit der vorgegebenen Methode, als auch die Flächenbelegenheit in der Förderkulisse für die ÖR5. Die Kulisse besteht aus sämtlichem förderfähigen DGL, schließt dabei aber bestimmte Flächen (Biotop- und Lebensraumtypen, Lebensräume bestimmter Arten) aus besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes aus, für die fachbehördlich konkrete Mahdtermine festgelegt worden sind.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Die ÖR5 zu den vier Kennarten oder Kennartengruppen führt die ehemalige Maßnahme GL1a der Förderrichtlinie AUK/2015 inhaltlich fort. In der Publikationsdatenbank des Freistaates Sachsen steht mit dem Einlegeblatt eine entsprechende Aktualisierung der bewährten Kennartenbroschüre „Artenreiches Grünland in Sachsen“ zum Download zur Verfügung. In der Broschüre (Artenreiches Grünland in Sachsen – Publikationen – sachsen.de) werden alle relevanten Kennarten und Kenn­ artengruppen anhand von Zeichnungen, Fotos und Beschreibungen dargestellt. Sie dient weiterhin als Bestimmungshilfe der nicht veränderten Referenzliste. Das aktuelle Einlegeblatt dient dagegen als Übersicht zu den neuen Maßnahmen (ÖR5 und GL 1). Außerdem ist im Einlegeblatt auch die für die ÖR5 ausschlaggebende Erfassungsmethode beschrieben. Die Kennarten sind innerhalb eines mindestens einen Meter und maximal zwei Meter breiten und in bestimmte Abschnitte zu unterteilenden Erfassungsstreifens nachzuweisen. Die Erfassung erfolgt für jeden Abschnitt separat. Dabei müssen die mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen jeweils in jedem Abschnitt vorhanden sein. Die Erfassung der Kennarten oder Kennartengruppen sollte möglichst vor der Antragstellung durchgeführt werden und ist als Nachweis im Betrieb vorzuhalten. Dieser kann zu Kontrollzwecken durch das zuständige FBZ/ISS abgefordert werden. Die entsprechenden Informationen zu den Kennarten ist in DIANAweb unter Zusatzinformationen für die Antragstellung aufrufbar. Eine Kombination mit weiteren ÖR ist auf derselben Fläche mit der ÖR1d, 3, 4 und 7 möglich. Eine Kombination mit folgenden Maßnahmen der FRL AUK/2023 ist möglich: GL 1a, GL 1b, GL 7, GL 8 sowie mit GL 9 in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen. 2.1.5.9 ÖR6 – Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen PSM Bei dieser ÖR können einzelne Bruttoschläge auf förderfähigen Ackerland- und Dauerkulturflächen gefördert werden, wenn für den Anbau der jeweiligen Kulturart auf die Anwendung von chemischsynthetischen PSM verzichtet wird. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der angebauten Kulturart. Für Sommerkulturen im Ackerland und für Dauerkulturen (DK) ist ein Einheitsbetrag von 130 Euro je Hektar geplant. Bei der Festsetzung der Zeiträume innerhalb dieser ÖR, in denen die PSM nicht angewendet werden dürfen, ist grundsätzlich die Vegetationszeit der entsprechenden Anbaukulturen berücksichtigt. Bei den Sommerkulturen gilt der PSM-Verzicht vom 1. Januar bis zur Ernte auf der jeweiligen Fläche, mindestens jedoch bis zum 31. August des Antragsjahres. D. h., es darf schon vor dem 31. August eine Folgekultur ausgesät werden, aber die Verpflichtung, keine PSM einzusetzen, gilt auch in diesem Fall bis zum 31. August. Wenn die im Antrag angegebene Kultur erst

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

nach dem 31. August geerntet wird, dürfen auch bis zur Ernte keine PSM eingesetzt werden. Bei den DK gilt ein Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. November des Antragsjahres. Für einen Verzicht auf chemisch-synthetische PSM beim Anbau von Gras- und Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen (einschließlich Gemenge) ist ein Einheitsbetrag von 50 Euro je Hektar geplant. Der PSM Verzicht gilt vom 1. Januar bis zum 15. November des Antragsjahres, es sei denn, es soll eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgen. Dann endet der Zeitraum mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte, jedoch frühestens mit dem 31. August. Flächen, auf denen bereits ein rechtliches Verbot zum Einsatz von PSM besteht, können unter der ÖR6 nicht mehr zusätzlich gefördert werden, da die ÖR grundsätzlich der Freiwilligkeit unterliegen. Die fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung vom September 2021 enthält allerdings bereits ein weitergehendes Verbot der Anwendung von PSM in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz. Um sicherzustellen, dass diese Gebiete nicht für eine Förderung der ÖR6 angeboten werden, steht die Ausschlusskulisse Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV §4) zur Verfügung. Bruttoschläge, die vollständig oder mit einem wesentlichen Flächenanteil innerhalb dieser Gebietsabgrenzung liegen, können nicht für die ÖR6 beantragt werden. Chemisch-synthetische PSM im Sinne dieser ÖR sind alle Pflanzenschutzmittel entsprechend Anl. 5 Nr. 6.5 der GAPDZV. Eingesetzt werden dürfen nur PSM, die a) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, welche als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind (nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.02.2020), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind (nach oder aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; L 256 vom 29.9.2009, S. 39; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/181 (ABl. L 53 vom 16.2.2021, S. 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) Eine Kombination mit weiteren ÖR ist auf derselben Fläche mit der ÖR2, 3 und 7 möglich. | 27


Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

2.1.5.10 ÖR7 – Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten Bei dieser ÖR können im Rahmen der Direktzahlungen förderfähige landwirtschaftliche Flächen, für eine zusätzliche Förderung beantragt werden. Dafür müssen die Bruttoschläge vollständig oder mit einem wesentlichen Flächenanteil innerhalb der „Kulisse NATURA 2000“ liegen. Als Fördervoraussetzung ist definiert, dass im Antragsjahr auf den beantragten Flächen ❚ weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, ❚ keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden. Als einheitlicher Betrag sind 40 Euro je Hektar begünstigungsfähige Fläche geplant. Diese ÖR kann je Fläche grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn auch die Einkommensgrundstützung je Fläche positiv beschieden wird. Sie ist als zusätzliche Zahlung zur EGS konzipiert. Eine Kombination auf derselben Fläche ist mit allen weiteren ÖR möglich. Eine Kombination mit allen Maßnahmen in den Bereichen Grünland und Biotoppflegemahd mit Erschwernis der FRL AUK/2023 außer GL 10 ist möglich, bei der GL 9 in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen.

2.2 Ausgleichszulage Die Ausgleichszulage (AZL) ist eine länderspezifische Zahlung der so genannten 2. Säule. Gefördert werden Flächen im Benachteiligten Gebiet in Sachsen. Ab 85 Hektar förderfähiger Fläche für AZL erfolgt eine Degression der Prämien um 5 %, d. h., beträgt die förderfähige Fläche mehr als 85 ha, wird die AZL für alle darüber hinaus beantragten Flächen um durchschnittlich 5 % gekürzt. Weiterführende Informationen zur Ausgleichszulage finden Sie im Internet unter https://www.lsnq. de/AZL. Die Ausgleichszulage kann für alle sächsischen Flächen beantragt werden, die dem Betrieb am 15. Mai 2023 zur Verfügung stehen, das gesamte Kalenderjahr über förderfähig sind und selbst bewirtschaftet werden. Wenn die förderfähige Flächensumme eines Betriebes die Größe von 3 Hektar unterschreitet, wird der Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Förderfähige Flächen für die Ausgleichszulage sind durch folgende Bedingungen definiert: ❚ ❚ ❚ ❚ ❚

Mindestschlaggröße Lage des Schlages in der Förderkulisse Zulässige Bodennutzungskategorie des Feldblockes Zulässige Kulturart Zulässige Kombinationen.

Mindestschlaggröße für die Ausgleichszulage Die Mindestschlaggröße für die AZL-Förderfähigkeit beträgt 0,3 Hektar Brutto-Fläche, d.h. GIS-Fläche des Schlages, ggf. abzüglich der Nichtantragsflächen (NAF). Ist der Schlag kleiner als 0,3 Hektar, kann dieser nicht für AZL beantragt/bewilligt werden. Lage des Schlages in der Förderkulisse und Prämienhöhe Ob ein Schlag in der Förderkulisse Benachteiligtes Gebiet liegt, können Sie den Informationen zum Feldblock im Attribut „Nachteil“ (in DIANAweb teilweise auch als „Agrarzone“ benannt) entnehmen. Beträgt der Wert in einem Feldblock = 0, liegt der Schlag außerhalb der Förderkulisse AZL, die Werte 1, 2, 3 und 5 verweisen auf die jeweilige Art des Nachteils. Die nachfolgende Tabelle enthält alle Stufen mit den jeweiligen Prämiensätzen bis zur Degressionsgrenze von 85 Hektar je Betrieb. Tabelle 4: Übersicht über die jährliche Ausgleichszulage im benachteiligten Gebiet Bezeichnung

Nachteil

Höhe der Ausgleichszulage Prämie bis 85 Hektar [EUR/ha]

Benachteiligte Agrarzone 1

1

105

Benachteiligte Agrarzone 2

2

75

Benachteiligte Agrarzone 3

3

50

Spezifische Gebiete

5

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Zulässige Bodennutzungskategorie des Feldblockes Die Ausgleichszulage kann nur beantragt und bewilligt werden, wenn sich die Fläche in einem für AZL förderfähigen Feldblock befindet. Für Flächen in einem Feldblock mit den Bodennutzungskategorien (BNK) „SO“, „TS“, „UN“ oder „WH“ wird keine AZL gezahlt. Zulässige Kulturart Im Rahmen der Ausgleichszulage werden nur Schläge gefördert, deren Hauptkultur der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Für stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen und

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Brachen wird keine Förderung gewährt. Für welche Kulturart AZL im Einzelnen gewährt wird und für welche nicht, können Sie dem Dokument Nutzungscodeliste (NC) entnehmen, welches im Programm DIANAweb unter Zusatzinformationen für die Antragstellung im Dokumentenbaum hinterlegt ist. Zulässige Kombinationen Eine gleichzeitige Förderung der AZL auf Schlägen mit Öko-Regelungen oder Maßnahmen nach den Förderrichtlinien Insektenschutz und Artenvielfalt (FRL ISA/2021), Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023) und Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023) ist grundsätzlich gegeben. Dabei ist zu beachten, dass einige Kombinationen, zum Teil auch abhängig von der Kulturart, aus rechtlichen oder sachlogischen Gründen ausgeschlossen sein können. Eine Übersicht über zulässige weitere Beantragungen bietet das Dokument Kombinierbarkeit AZL_ ÖR_AUK_ISA, welches im Internet unter www.lsnq.de/AZL sowie in DIANAweb unter Zusatzinformationen für die Antragstellung im Dokumentenbaum hinterlegt ist. Zu den förderfähigen Flächen für die Ausgleichszulage gehören auch innerhalb der Bruttoschläge liegende Landschaftselemente, die zum jeweiligen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung mit anzugeben sind.

2.3 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen Informationen zur Förderung nach FRL AUK/2023 sind im Internet unter www.lsnq.de/auk2023 oder in den Zusatzinformationen für die Antragstellung im Dokumentenbaum in DIANAweb zu finden. Fördervoraussetzung ist, dass ein Antrag auf Teilnahme (TnA) an der Förderung nach FRL AUK/2023 gestellt und bestätigt wurde (Teilnahmebestätigung). Die Maßnahmen nach FRL AUK/2023 Teil B („Biotoppflegemaßnahmen“) unterliegen derzeit (Stand März 2023) noch einem beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren durch die Kommission der Europäischen Union. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens sind Änderungen, insbesondere auch an den vorgesehenen Prämien, möglich. Aktuelle Informationen zu diesbezüglichen Änderungen werden auf der Internetseite der FRL AUK/2023 (https://lsnq.de/auk2023) bereitgestellt. Der Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens fünf Jahre. Ein Wechsel der Maßnahme während des Verpflichtungszeitraumes ist grundsätzlich nicht möglich. Nur bei GL 1 ist während des Verpflichtungszeitraumes der Umstieg in die höherwertige Stufe der Maßnahme GL 1 (von GL 1a zu GL 1b) möglich.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Liegt der Betriebssitz außerhalb Sachsens und werden in Sachsen keine Direktzahlungen, sondern nur Maßnahmen nach FRL AUK/2023 beantragt, so müssen dennoch alle sächsischen Flächen im Flächenverzeichnis angegeben werden.

2.4 Ökologisch biologische Landwirtschaft Fördervoraussetzung ist, dass ein Antrag auf Teilnahme (TnA) an der Förderung nach FRL ÖBL/2023 gestellt und bestätigt wurde und der Betrieb gesamtbetrieblich ökologisch bewirtschaftet wird. Als Nachweis dazu dient das aktuelle Öko-Zertifikat oder bei Neuantragstellung der gültige Kontrollvertrag. Nach Ablauf der Gültigkeit ist ein neues gültiges Zertifikat vorzulegen! Gefördert werden ausschließlich direktzahlungsberechtigte Flächen (Mindestschlaggröße 0,3 Hektar) mit landwirtschaftlicher Erzeugung in Sachsen. Aus der Erzeugung genommene Flächen, Brachen und Stilllegungsflächen sowie Flächen, die überwiegend der Landschaftspflege dienen und alle weiteren Flächen entsprechend 5.4 der FRL ÖBL/2023, werden nicht gefördert. Alle Flächen, auch diejenigen für die keine Förderung zulässig ist, müssen im Flächenverzeichnis angegeben werden. Bei Antragstellung auf Förderung nach der FRL ÖBL/2023 sind bestimmte Kombinationen mit Maßnahmen nach der FRL AUK/2023 möglich. Informationen zur Förderung sind im Internet unter www.lsnq.de/oebl2023 zu finden.

2.5 Teichwirtschafts- und Naturschutzmaßnahmen Um die Fördervoraussetzung zu erfüllen, müssen im Rahmen des TnA Förderungen der FRL TWN/2023 beantragt und bestätigt worden sein. Weiterhin ist die Eigenschaft „Aquakulturunternehmen“ gemäß § 68a Agrarstatistikgesetz für Antragstellende nach Teil A der FRL TWN/2023 notwendig. Dieser Nachweis des Statistischen Landesamtes Sachsen muss einmalig beim zuständigen FBZ/ISS vorgelegt werden. Dies wurde grundsätzlich bereits im Verfahren zum Teilnahmeantrag geprüft. Der Nachweis ist gültig, bis er widerrufen wird. Die FBZ/ISS sind berechtigt, bei entsprechenden Anhaltspunkten eine aktuelle und für das Antragsjahr gültige Erklärung nachzufordern! Für die Förderung von Biokarpfen ist die Teilnahme am Öko-Kontrollverfahren durch Vorlage des Zertifikates gem. Artikel 35 Absatz 1 VO (EU) 2018/848 oder bei erstmaliger Teilnahme am Kontrollverfahren, durch Vorlage des entsprechenden Kontrollvertrages nachzuweisen. Informationen zur Förderung sind im Internet unter www.lsnq.de/twn2023 zu finden.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

2.6 Insektenschutz und Artenvielfalt Die Neuantragstellung nach der Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt (FRL ISA/2021) war nur in den Antragsjahren 2021 und 2022 möglich. Ab 2023 erfolgt nur noch die Abfinanzierung innerhalb des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes. Alle Maßnahmen sind ortsfest. Die grundsätzlichen Anforderungen können Sie dem Merkblatt zur Antragstellung und Durchführung von Maßnahmen der Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt (FRL ISA/2021) entnehmen, welches im Internet unter www.lsnq.de/ISA veröffentlicht ist. Bei Beantragung nach FRL ISA/2021 sind Angaben zur Größe des Unternehmens gemäß dem Merkblatt KMU erforderlich. Die Bedingungen sind im Dokumentenbaum unter Zusatzinformationen für die Antragstellung im Merkblatt KMU ISA und auf der Internetseite des SMEKUL unter http://www. lsnq.de/ISA erklärt.

2.7

Langfristige Maßnahmen

Im Rahmen des Antrags auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung erfolgt nur noch die Abfinanzierung dieser Maßnahme. Hinweis: Bei Antragstellung nach RL 73/2000 ist eine Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland im gesamten Betrieb für die Dauer der 20-jährigen Durchführung der Maßnahme nicht zulässig. Eine Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ohne Anlage einer Ersatzfläche ist nicht erlaubt. Ihr zuständiges FBZ/ISS hat Sie diesbezüglich informiert.

2.8

Ökologische Waldmehrung

Seit 2015 erfolgt im Rahmen des Antrags auf Direktzahlung und flächenbezogene Agrarförderung nur noch die Abfinanzierung dieser Maßnahme. Der jährlichen Antragstellung muss zwingend ein Erstantrag ÖW zur Förderung der ökologischen Waldmehrung nach der Förderrichtlinie AuW/2007, Teil B (ÖW) (Antragstellung war möglich bis einschließlich 2013) sowie nachfolgend der zugehörige Auszahlungsantrag ÖW (Antragstellung war möglich bis einschließlich 2014) vorausgegangen sein. Förderfähig für EVP ist die tatsächlich im aktuellen Antragsjahr vorhandene Erstaufforstungsfläche, die jedoch die mit Festsetzungsbescheid bewilligte Fläche nicht übersteigen darf.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

3 Antragsunterlagen Mit DIANAweb 2023 – Verfahren Antragsdokumente 2023 – steht Ihnen ein webbasiertes Programm inkl. eines GIS-Moduls für die digitale Antragstellung zur Verfügung. DIANAweb bietet die Möglichkeit, die Formulare für die Antragstellung 2023 auszufüllen, die Schlag- und Teilflächengeometrien im GIS-Modul einzuzeichnen und den Antrag online einzureichen. Das Programm DIANAweb wird online unter folgendem Link bereitgestellt: https://www.diana.sachsen.de/webClient_SN_P/#login DIANAweb ist von allen Antragstellenden zu nutzen, die Flächen in Sachsen bewirtschaften und für diese Flächen einen Antrag auf Direktzahlungen und/oder Agrarförderung stellen möchten, egal ob der Betriebssitz in Sachsen liegt oder Sachsen Belegenheitsland ist. Für die Antragstellung wird zur Anmeldung bei DIANAweb eine sächsische 10-stellige Betriebsnummer (BNR10), eine in Sachsen vergebene VVVO-Nummer („sächsische BNR15“) sowie die zu dieser Nummer vergebene ZID-PIN benötigt. Wenn Sie noch keine entsprechenden Nummern zugewiesen bekommen haben, müssen Sie diese bei einem Förder- und Fachbildungszentrum bzw. bei einer Informations- und Servicestelle (FBZ/ISS) des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) mit einem dort vorhandenen Formular beantragen. Das FBZ/ISS wird dann die Vergabe der BNR15 beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) beantragen.

3.1

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, deren Betrieb sich in Sachsen befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese umfasst die Erzeugung privater und öffentlicher Güter, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau (auch in einem Agroforstsystem), Ernten, Melken, Zucht oder Aufzucht von Tieren oder Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, sowie die Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem Zustand, der sie mit der üblichen Landtechnik und Methodik für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht. Der Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb umfasst diesen Bereich ebenso. Begünstigte im Sinne der Förderrichtlinie AZL/2015 sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen sowie Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

der Rechtsform mit Betriebssitz in Sachsen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 3 Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV) ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Für diese Fördervoraussetzung erfolgt, wie bei den Direktzahlungen, die Prüfung des aktiven Betriebsinhabers. Maßnahmen nach der FRL AUK/2023 können natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen sowie Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig von ihrer Rechtsform, beantragen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 3 GAPDZV ausüben. Mitglieder einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 152 ff. 1308/2013 (GMO-VO) sind von der Bewilligung der Maßnahmen AL 5a, AL 5b und AL 5c ausgeschlossen. Antragsberechtigt für Maßnahmen der Teichpflege und naturschutzgerechten Teichbewirtschaftung nach Förderrichtlinie TWN/2023 Teil A sind Teichwirte, die nach § 68a Agrarstatistikgesetz vom 17. Dezember 2009 gegenüber dem Statistischen Landesamt (StaLA) auskunftspflichtig sind (Aquakulturunternehmen). Begünstigte für Maßnahmen nach Förderrichtlinie TWN/2023 Teil B können neben Aquakulturunternehmen auch andere Bewirtschaftende von Teichen sein. Antragstellende nach Teil A der Förderrichtlinie TWN/2023 sind jedoch von der Förderung der Maßnahme T4a ausgeschlossen. Antragsberechtigt für FRL ÖBL/2023 sind natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen sowie Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne §3 GAPDZV ausüben. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach der Förderrichtlinie ISA/2021 ist nur, wer Flächen bewirtschaftet, die sich bereits in einer laufenden Verpflichtung befinden. Eine Neuantragstellung ist nicht mehr möglich. Darüber hinaus sind weiterhin nur Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zugelassen. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die mehr als 249 Mitarbeiter beschäftigen bzw. einen Jahresumsatz über 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme über 43 Mio. EUR erzielen, da diese gemäß KMU-Definition als Großunternehmen zählen. Es wird um Beachtung des Merkblattes KMU zur Antragstellung der Förderrichtlinie ISA/2021, welches auch im Dokumentenbaum hinterlegt ist, gebeten. Die Antragstellung im Rahmen der Abfinanzierung auf Förderung von „Langfristigen Maßnahmen“ (RL 73/2000, Teil E) ist für Antragstellende mit laufender Verpflichtung letztmalig 2023 möglich (Auslaufen des Verpflichtungszeitraumes). Die Auszahlung der Einkommensverlustprämie (EVP) kann beantragen, wer nach RL AuW/2007 Teil B aufgeforstet hat und dessen Verpflichtungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Wer eine Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen entsprechend Artikel 46 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten hat, muss in den folgenden drei Jahren einen Sammelantrag abgeben und im Betriebsprofil die entsprechende Frage mit „Ja“ beantworten. Zusammen mit dem Antrag muss die gesamte landwirtschaftliche Fläche im Flächenverzeichnis angegeben werden, unabhängig davon, ob für die jeweilige Fläche ein Antrag auf Direktzahlungen und/oder Agrarförderung gestellt wird.

3.2 Wo ist der Antrag einzureichen? Der Sammelantrag wird als digitales Antragspaket direkt aus DIANAweb, Verfahren Antragsdokumente 2023, online übermittelt (Funktion Einreichen). Seit 2021 erhalten Sie eine digitale Einreichbestätigung, sobald der Antrag erfolgreich eingegangen ist. Alle weiteren antragsrelevanten Unterlagen, soweit sie in Papierform erforderlich sind, sind bei dem zuständigen FBZ/ISS des LfULG einzureichen, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich sich der Unternehmens-, Geschäfts- bzw. Wohnsitz befindet. Die Gliederung Sachsens in die Zuständigkeitsbereiche der FBZ/ISS ist in Abbildung 1 ersichtlich. Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, sind die ggf. erforderlichen Unterlagen/Nachweise dort einzureichen, wo das Unternehmen zur Einkommenssteuer veranlagt wird (Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommenssteuer des Betriebsinhabers zuständig ist).

Abbildung 1: Übersicht Standorte und Zuständigkeitsbereiche der FBZ/ISS des LfULG

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

3.3 Wie ist der Antrag zu erstellen und einzureichen? Nur mit dem Programm DIANAweb, Verfahren Antragsdokumente 2023, können alle Formulare für die Anträge auf Direktzahlungen und/oder Agrarförderung ausgefüllt sowie die erforderlichen Schlag- und Teilflächengeometrien digitalisiert (eingezeichnet) werden. Hinweis: Eine analoge Antragstellung (Antragstellung auf Papier) ist nicht zulässig. Bitte beachten Sie, dass sich seit Einführung des GIS-basierten Antrags die Flächengrößen zwingend aus der digitalisierten Geometrie, also dem eingezeichneten Polygon ergeben. Dies gilt für alle Flächen (Schläge und, soweit zutreffend, Teilflächen). Es muss aus jeder Schlaggeometrie eindeutig ersichtlich sein, ob ein im Feldblock enthaltenes Landschaftselement Bestandteil des beantragten Bruttoschlages ist. Flächen sächsischer Antragstellender auf Direktzahlungen, die nicht in Sachsen, sondern in einem anderen Bundesland liegen, sind in dem Bundesland anzumelden, in dem diese Flächen liegen, dem sogenannten Belegenheitsland (BLL). Unabhängig davon, ob Sachsen das Betriebssitz- oder das Belegenheitsland ist: Nach dem Ausfüllen der jeweils relevanten Formulare sowie dem Einzeichnen und Attributieren der Flächen muss der Antrag über die Export-Funktion in DIANAweb (Einreichen > Export-Amt) online eingereicht werden. Bei erfolgreichem Export erhalten Sie eine Einreichbestätigung für Ihre eigenen Unterlagen. Hinweis: Der Sammelantrag mit seinen integrierten Anträgen bildet zusammen mit den jeweiligen Anlagen eine verwaltungsrechtliche Einheit, die als Grundlage der Antragstellung gilt. Bitte beachten Sie, dass alle ggf. zum Antrag zugehörigen und erforderlichen Papierformulare und Nachweise zusätzlich zum Antrag einzureichen sind. Zur Unterstützung der Antragstellung mit DIANAweb stehen wieder Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen zur Verfügung. Die Adressen sind unter dem Link https://www.diana.sachsen.de/ beratungs-und-dienstleistungsunternehmen-4029.html veröffentlicht und liegen zudem als Listen in den FBZ/ISS des LfULG aus. Zusätzlich werden in den FBZ/ISS Rechner mit Internetanschluss bereitgestellt, auf denen – i. d. R. nach Voranmeldung – der Antrag erstellt und abgesendet werden kann. Dies ist insbesondere für die Antragstellenden gedacht, bei denen entweder die erforderliche Technik oder aber die erforderliche Internetanbindung nicht verfügbar ist.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

3.4

Wann ist der Antrag einzureichen?

Der Sammelantrag mit allen Anlagen ist bis zum 15. Mai 2023 über das Internet einzureichen. Jeder Kalendertag Verspätung führt zu einer 1 %igen Verringerung der Prämienzahlung. Wird der Sammelantrag oder auch einzelne Anträge nach dem 31. Mai 2023 erstmalig eingereicht, so gilt er als verfristet und wird abgelehnt. Hinweis: Schläge können ohne Verspätungskürzung bis zum 31. Mai nachgemeldet werden. Für Fördermaßnahmen nach den Förderrichtlinien AZL/2015, ÖBL/2023, AUK/2023, TWN/2023, ISA/2021 und AuW/2007 (Teil B), gilt die Verspätungsregel analog, das heißt, die Prämie wird pro Kalendertag Verspätung um 1 % gekürzt. Für die Anträge auf Förderung von Langfristigen Maßnahmen (LU) nach dem Programm UL (RL 73/2000, Teil E) ist der Antragstermin 15. Mai 2023 eine Ausschlussfrist, d. h., später eingereichte Anträge werden als verfristet abgelehnt. Die Angaben im Sammelantrag und in den Anlagen bilden die Grundlage für die Beantragung von Direktzahlungen, der Ausgleichszulage (RL AZL/2015), von Langfristigen Maßnahmen LU nach dem Programm UL (RL 73/2000, Teil E), der ökologischen Waldmehrung (RL AuW/2007, Teil B ÖW) sowie der Förderung nach den Förderrichtlinien AUK/2023, ÖBL/2023, ISA/2021 und TWN/2023 und werden zu Abgleichen in anderen Beihilfeverfahren herangezogen. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände (z. B. Todesfall des Betriebsinhabers, Naturkatastrophen), die zu einer verspäteten Antragstellung führen, sind dem zuständigen FBZ/ISS des LfULG mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen (Montag bis Freitag), ab dem die begünstigte oder anspruchsberechtigte Person hierzu in der Lage ist, mitzuteilen oder nachzuweisen.

3.5

Wann und wie sind Änderungen anzuzeigen?

Hinweis: Jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, ist gemäß GAPInVeKoSVerordnung bis zum 30. September anzuzeigen und muss zwingend über Einreichung eines neuen digitalen Antragspakets erfolgen! Wie auch bislang schon gilt, dass Änderungen oder Rücknahmen nur solange zulässig sind, solange durch die Behörde noch keine Kontrolle angekündigt wurde oder diese einen Verstoß festgestellt hat. Neu ist, dass ab 2023 Änderungen an und auch Rücknahmen von Flächen zulässig sind, zu

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

denen entweder im Rahmen der Verwaltungskontrollen, zum Beispiel Flächenabgleich, oder durch das Flächenmonitoring fehlerhafte Antragsangaben aufgedeckt wurden. Prüfen Sie bezüglich grundsätzlich erforderlicher Änderungen auch die Ergebnisse, die Ihnen im Ergebnis des neu eingeführten Flächenmonitorings in DIANAweb bereitgestellt werden, s.a. Abschnitt Flächenmonitoring (AMS). Dabei sind bis zum 30. September sowohl Änderungen an der Schlaggeometrie (Teilen, Vereinen, Reduzierung und Erweiterung der Flächen) als auch Änderungen bei den Angaben zum Schlag wie beispielsweise die Änderung der Kulturart im Regelfall zulässig. Entsprechende Änderungs- oder Korrekturanträge werden im zuständigen FBZ/ISS dahingehend geprüft, ob beispielsweise eine Flächenerweiterung zu dem jeweiligen Zeitpunkt der Antragsänderung noch übernommen werden kann oder nicht. Neue Schläge können nach dem 31. Mai nicht mehr beantragt werden. Ebenso ist das Hinzufügen neuer Beantragungen am Schlag bzw. an Teilflächen nach dem 31. Mai nicht zulässig. Für Änderungen/Rücknahmen, die nach dem 30. September erforderlich werden sollten, informiert Sie Ihr zuständiges FBZ/ISS zu gegebener Zeit.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

4 Hinweise zur Beihilfefähigkeit von zeitweilig nichtlandwirtschaftlich genutzten Flächen 4.1

Grundsätzliche Regelungen

Die Antragstellenden müssen garantieren, dass die Flächen, über die sie am 15. Mai 2023 verfügen und die in der Anlage Flächenverzeichnis (FV) angegeben sind, während des gesamten Kalenderjahres förderfähig sind und bleiben. Wichtig: Dies gilt auch dann, wenn die Bewirtschaftungsbefugnis nach der Antragstellung auf eine andere Person übertragen wird (z. B. bei Pachtende/Pachtkündigung mit anschließender Neuverpachtung an eine andere Person). Eine landwirtschaftliche Fläche kann grundsätzlich auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, wenn dadurch die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark eingeschränkt wird. Eine starke Einschränkung liegt im Regelfall vor, bei ❚ einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe, ❚ einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder ❚ einer wesentlichen Minderung des Ertrages. Zentrales Kriterium für die Beurteilung der Zulässigkeit von zeitweilig nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen im Hinblick auf die Förderfähigkeit ist der Erhalt des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ). Eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, bei deren Ausübung eine Nichteinhaltung der zu beachtenden Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) oder GLÖZ-Standards – Konditionalität - zu erwarten ist, scheidet aus und zieht zwangsläufig die Aberkennung der Förderfähigkeit der Fläche für das gesamte Antragsjahr nach sich. Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit darf durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der Unterbrechung demzufolge nicht stark eingeschränkt werden (z. B. kurzfristige, unentgeltliche Nutzung als Veranstaltungs- und ggf. Parkplatz bei Dorffesten). Eine Unterbrechung ist zulässig, wenn sie nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage bzw. nicht mehr als 21 Kalendertage im Jahr andauert, die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum nicht erheblich beeinträchtigt oder ausschließt und der vorherige Nutzungszustand beibehalten wird.

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

4.2 Verfahren zur Anzeige Die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit muss im Regelfall angezeigt werden. Dies gilt auch bei kurzfristiger, nichtlandwirtschaftlicher Nutzung der Fläche, die vor der eigentlichen Antragstellung erfolgt bzw. beginnt (z. B. bei Traditionsfeuern). Die Unterbrechung ist dem zuständigen FBZ/ISS unter Benennung der betroffenen Flächen mindestens drei Tage vor Beginn der Maßnahme schriftlich anzuzeigen. Eine Anzeige mittels E-Mail ist nicht zulässig. Sie können jedoch ein unterschriebenes, eingescanntes Dokument als Mail-Anhang senden. Die Anzeige muss die Art und den Beginn sowie das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit beinhalten. Alle betroffenen Flächen sind mit Schlagbezeichnung sowie der Größe der beanspruchten Fläche anzugeben. Nutzen Sie dazu das Formular „Anzeige nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit“, welches im Dokumentenbaum sowie im Internet unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de > EU-Direktzahlungen > Antragsverfahren > ergänzende Formulare verfügbar ist. Unterbrechungen außerhalb der Vegetationsperiode sind ebenfalls anzuzeigen. Soweit das zuständige FBZ/ISS einschätzt, dass die angezeigte nichtlandwirtschaftliche Nutzung beihilfeschädlich ist, wird dies den Antragstellenden umgehend schriftlich mitgeteilt. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bei Verpflichtungen aus Agrarumweltmaßnahmen und ÖkoRegelungen auch eine kurzzeitige, nicht den Verpflichtungen oder Auflagen entsprechende Nutzung den Naturschutzzielen widersprechen und damit förderschädlich sein kann. Bei sich in Folge der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergebenden Geometrieanpassungen für das laufende Antragsjahr ist bis 30. September zwingend die Änderung über ein neues Antragspaket einzureichen. Können die konkrete Flächengröße sowie ggf. das Ende zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht genau angegeben werden, geht zunächst der gesamte Schlag mit einer Fläche von null Hektar in die Bewilligung ein, bis die tatsächliche Flächeninanspruchnahme feststeht und im zuständigen FBZ/ ISS inkl. der geänderten Geometrie angezeigt wurde (neues Antragspaket). Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark eingeschränkt ❚ bei der Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder der Lagerung von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden,

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

❚ bei der Lagerung von Schnittgut oder Aushub im Rahmen von Pflegearbeiten flächenangrenzender Gehölze oder Gewässer, ❚ bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode oder ❚ bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport. Es besteht daher hier keine Anzeigepflicht. Wird in allen anderen Fällen eine Unterbrechung der Förderfähigkeit durch nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, so wird diese Feststellung im folgenden Verfahren als Verstoß gewertet. Der Beihilfefähigkeitsstatus bleibt in diesen Fällen nur erhalten, wenn ein vom zuständigen FBZ/ISS anerkannter Fall höherer Gewalt vorliegt.

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Digitale Antragstellung

5 Flächenreferenz 2023 5.1

Das Feldblocksystem

Der Feldblock (FB) ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene räumlich zusammenhängende landwirtschaftlich bzw. naturschutzgerecht genutzte oder gepflegte Fläche, die von einem oder mehreren Landwirten mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt bzw. ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist. Grenzen sind z. B. Straßen, Wald, bebaute Flächen und Gewässer. Der Feldblock umfasst grundsätzlich nur eine Bodennutzung, z. B. Ackerland, Dauergrünland oder Flächen mit Dauerkulturen. Flächen, die nicht im Hauptzweck einer landwirtschaftlichen Tätigkeit dienen oder Flächen, die der Landschaftspflege unterliegen, sind den Bodennutzungskategorien SO (sonstige Flächen) bzw. UN (Umwelt- und Naturschutzflächen) zugeordnet. Hinweis: Die Gewährung von Direktzahlungen, Ausgleichszulage oder Agrarfördermaßnahmen ist auch von der Bodennutzungskategorie (BNK) des zugeordneten Feldblocks abhängig (siehe auch Anlage 1). Unabhängig von der jeweiligen Bodennutzungskategorie sind grundsätzlich folgende Flächen nicht förderfähig (Aufzählung nicht abschließend): ❚ Verkehrsanlagen für Wege und zu Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr gehörende Flächen; ❚ befestigte und nicht befestigte dauerhafte Wege ❚ dauerhafte Lagerflächen ❚ dem Luftverkehr dienende Roll-, Start- und Landebahnen; ❚ Freizeit-, Erholungs- und Sportflächen (mit Ausnahme von außerhalb der Vegetationsperiode für den Wintersport genutzten Flächen); ❚ Parkanlagen, Ziergärten; ❚ Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden; ❚ Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt ❚ Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase Dies gilt auch, wenn diese Flächen durch landwirtschaftliche Unternehmen gepflegt werden. Tätigkeiten auf derartigen Flächen sind keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.

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Ein Feldblock ❚ kann durch einen oder mehrere Nutzer bewirtschaftet werden, ❚ kann aus einem oder mehreren Bruttoschlägen bestehen, die in ihrer Gesamtgröße die maximal beihilfefähige Feldblockfläche nicht überschreiten dürfen, ❚ besitzt eine feste Größe in Hektar gerundet auf vier Nachkommastellen, ❚ wird über eine Nummer, den Flächenidentifizierungscode (FLIK), identifiziert, ❚ wird an der Landesgrenze durch die Fördergebietsgrenze begrenzt. In Sachsen werden Brutto-Feldblöcke gebildet, das heißt, alle förderfähigen Landschaftselemente (LE) sind in der Referenzfläche enthalten, wenn sie die Anforderungen nach § 23 GAP-KonditionalitätenVerordnung (GAPKondV) erfüllen, und dürfen nicht beseitigt werden. Feldblöcke (FB) werden durch den FLIK (z. B. Kurz-FLIK AL-194-289102) und den Lang-FLIK (z. B. DESNLI17A0289102) eindeutig identifiziert. Im sächsischen Antragsverfahren findet nur die Kurzform des FLIK Verwendung. Jedes Landschaftselement (LE) hat einen Flächenkennzeichner (FLEK) (z. B. DESNLE0000127026) zur eindeutigen Identifizierung. Nicht beihilfefähige Elemente und Flächen wie beispielsweise Strommasten oder auch versiegelte Flächen innerhalb eines Feldblocks werden als Löcher aus der Geometrie ausgestanzt. Alle Änderungen an den Feldblockgeometrien, die bis November 2022 in den FBZ/ISS des LfULG vorgenommen wurden, sind in der Flächenreferenz 2023 berücksichtigt. Dieser Datenbestand ist in DIANAweb vorhanden und bildet die Grundlage der Antragstellung 2023. Änderungen, die nach dem Termin vorgenommen wurden, werden erst im Antragsjahr 2024 wirksam (siehe auch Abschnitt Setzen von Korrekturpunkten (KP)). Bitte beachten Sie, dass die Pflege der Referenz ab 2023 neu durch einen Dienstleister erfolgt und damit nicht mehr in den FBZ/ISS vorgenommen wird.

5.2 Landschaftselemente (LE) Landschaftselemente sind Teil der Brutto-Referenz, d. h. alle Landschaftselemente liegen innerhalb eines Feldblocks. Dies trifft auch für die LE zu, die sich in Randlage befinden. Informationen zu Typ und Größe des LE sind für die LE, die dem Beseitigungsverbot nach § 23 GAPKondV unterliegen, jeweils im Maptipp hinterlegt.

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Tabelle 5: Übersicht Konditionalitäten-Landschaftselemente LE nach § 23 GAPKondV

Kürzel

Hecke/Knick

HK

Baumreihen

BR

Feldgehölz

FH

Feuchtgebiet

FG

Einzelbaum

EB

Feldrain

FR

Naturstein und Trockenmauer

NT

Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Fläche

FS

Terrasse

TR

Hinweis: Sollten einzelne LE in der aktuellen Flächenreferenz noch nicht erfasst worden sein, setzen Sie bitte einen entsprechenden Korrekturpunkt oder erfassen Sie das LE als LE-Referenzvorschlag. Darüber hinaus gelten ab 2023 gemäß § 11 Abs. 1 Buchstabe 2b GAPDZV weitere, sogenannte andere oder kleine Landschaftselemente als förderfähig, wenn diese kleinen Landschaftselemente jeweils maximal 500 Quadratmeter groß sind und insgesamt höchstens 25 Prozent der Fläche des Bruttoschlages einnehmen. Zu diesen kleinen LE zählen alle nach § 23 GAPKondV geschützten LE unterhalb der Mindestflächen bzw. Schwellenwerte sowie darüber hinaus Gräben, Sträucher und Strauchgruppen und Hochstaudenfluren. Diese kleinen LE sind im GIS mit ihrem jeweiligen Kürzel dargestellt, zum Beispiel SR für Sträucher.

5.3 Setzen von Korrekturpunkten (KP) Im Antragsjahr 2023 steht Ihnen in DIANAweb – Verfahren Antragsdokumente 2023 die Funktion Setzen eines Korrekturpunktes zur Verfügung, mit der Hinweise zu Änderungen an der bestehenden Referenz (Feldblöcke, Landschaftselemente) anzuzeigen sind. KP können manuell gesetzt werden oder sie werden als sogenannte technische KP automatisch vom Programm dann erzeugt, wenn durch die aktuelle Antragstellung Überlappungen zu Referenzgrenzen auftreten, z. B. wenn die Bruttoschlag-Geometrie über die bestehende Feldblockgrenze hinaus eingezeichnet wird. Ist dies der Fall, werden Sie programmtechnisch gefragt: „Der Bruttoschlag ragt über den Feldblock hinaus. Wollen Sie die Schlaggeometrie am Feldblock abschneiden?“ Antworten

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Sie mit „ja“ wird die Bruttoschlag-Geometrie auf die bestehende Feldblockgrenze gezogen (an der Grenze abgeschnitten). Antworten Sie dagegen mit „nein“, bleibt Ihre Geometrie erhalten und es wird der technische KP gesetzt. Hinweis: Das Bemerkungsfeld ist immer ein Pflichtfeld! Ein KP kann nur dann gut nachvollzogen werden, wenn im Bemerkungsfeld eine plausible Begründung für den gesetzten KP eingetragen wurde. Nutzen Sie daher das Feld Bemerkung für ausführliche Hinweise, wie z. B. „Straßenbaumaßnahme“ oder „Eigenheimbau“. Hinweis: Korrekturen am Feldblockkataster, die 2023 anhand von anerkannten KP in die FB- bzw. LE-Referenz eingearbeitet werden, werden erst für die Flächenreferenz 2024 wirksam. Eventuelle Flächenerweiterungen gelten also nicht für das aktuelle Antragsjahr. Bitte beachten Sie auch, dass Sie verpflichtet sind, Landschaftselemente, die im Rahmen der Konditionalität geschützt sind, anzugeben, wenn diese noch nicht in der Ebene Landschaftselemente vorhanden sind. Soweit die Abgrenzung der LE nicht korrekt ist, setzen Sie bitte ebenfalls einen entsprechenden KP. Korrekturpunkte Naturschutz (KPN) Das Setzen eines Korrekturpunktes Naturschutz (KPN) mit Änderungshinweisen für die Grünlandund die TWN-Förderkulissen ist nur im Verfahren Teilnahmeantrag (TnA), also im Herbst, möglich. Hinweis: Sofern Sie Hinweise bezüglich der Ausweisung der zulässigen Öko-Regelungen ÖR1d, ÖR3 oder ÖR5 in der Grünland-Förderkulisse geben möchten, setzen Sie bitte einen Korrekturpunkt vom Typ „sonstige Bemerkung“ und begründen Sie dies ausführlich im Bemerkungsfeld.

5.4 Dauergrünland (DGL) Der Erhalt des bestehenden Dauergrünlands und die Beibehaltung des Dauergrünlandanteils ist eine Verpflichtung im Rahmen der Konditionalität. Ob Ihre Fläche als Dauergrünland eingestuft wurde, können Sie im GIS-Modul prüfen. Hier wird Ihnen Dauergrünland in einer gesonderten Kulissenebene angezeigt.

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Dauergrünland, welches als umweltsensibel eingestuft wird, unterliegt dem besonderen Schutz und darf nicht umgebrochen werden. Deutschland hat als umweltsensibles Dauergrünland das am 1. Januar 2015 in Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) sowie in Vogelschutzgebieten (SPA) bestehende Dauergrünland ausgewiesen. Beide Schutzgebiete sind in DIANAweb in der Kulissenebene Natura 2000 zusammengefasst. Liegt Ihre DGL-Fläche innerhalb der Natura 2000-Ebene, gilt sie als umweltsensibel und darf nicht umgebrochen werden.

5.5 Dauergrünland in Entstehung (PotDGL) Neben dem Dauergrünland steht Ihnen mit der Kulissenebene Potentielles Dauergrünland (PotDGL) eine Information zum Dauergrünland, welches sich in Entstehung befindet, zur Verfügung. In dieser Ebene sind alle Geometrien (Antragsschläge) enthalten, die – beginnend ab Antragsjahr 2010 ff. – mit einer der sogenannten GoG-Kulturen (Gras- oder andere Grünfutterpflanzen) oder als Brachen beantragt/bewirtschaftet wurden. Für jedes Polygon wurde – in Abhängigkeit von den Beantragungen der Jahre ab 2010 – ein „Zähljahr“ zwischen eins und fünf ermittelt und als solches ausgewiesen. Dabei erhält eine Fläche das „Zähljahr“ = 1, wenn eine der o. g. Kulturen im Vorjahr erstmals beantragt/festgestellt wurde und es keine Gründe für ein Aussetzen oder Rücksetzen der Zählung gibt. Eine erneute Bewirtschaftung der Fläche mit einer der o. g. Kulturen schreibt das Zähljahr mit „2“ fort. Das „Zähljahr“ = 2 wird dann im kommenden Jahr in der Ebene PotDGL ausgewiesen. In der Nutzungscodeliste (NC), die sie im Dokumentenbaum unter Zusatzinformationen für die Antragstellung finden, wird Ihnen über die Spalte „PotDGL/DGL“ angezeigt, ob diese Kulturart zur Entstehung von Dauergrünland hinzugezählt wird. Darüber hinaus werden ab 2023 Flächen mit DGL-NC in die Zählung der Entstehungsjahre von Dauergrünland einbezogen. Eine einmalige Kennzeichnung als Wiese (NC 451) beispielsweise führt dann nicht mehr sofort zur Einstufung von Dauergrünland. Sobald eine PotDGL-Fläche im aktuellen Jahr mit einer anderen als den gekennzeichneten Kulturen, also z. B. mit Getreide beantragt/bewirtschaftet wird, wird die Zählung beendet. Die Fläche ist dementsprechend im Folgejahr nicht mehr in der Ebene PotDGL enthalten. Wird eine Fläche mit „Zähljahr“ = 5 im aktuellen Jahr erneut mit einer der o. g. Kulturen bewirtschaftet, so wird im aktuellen Jahr das Zähljahr auf „6“ hochgezählt und die Fläche wird zu ordentlichem Dauergrünland. In DIANAweb und InVeKoS Online GIS erfolgt die Ausweisung dieser Fläche dann ab dem Folgejahr in der Ebene DGL.

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5.5.1 Aussetzen der Zählung Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Zählung ausgesetzt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich Flächen beispielsweise in einer AUK-Förderung befanden oder befinden, in der Vergangenheit als ökologische Vorrangflächen angemeldet wurden oder ab 2023 beispielsweise als nichtproduktive Flächen, entweder im Bereich Konditionalität (GLÖZ 8) oder für die Öko-Regelung 1a gekennzeichnet oder angemeldet und gefördert werden. Die Aussetzregel führt dazu, dass das Zähljahr nicht weiter hochgesetzt wird, also im Folgejahr genau den gleichen Wert erhält, der auch im aktuellen Jahr ausgewiesen wird. Fällt eine Fläche bereits im ersten Jahr unter die Aussetzregel, so wird kein Zähljahr angezeigt.

5.5.2 Rücksetzen des Zähljahres – Pflugregel Seit dem Antragsjahr 2018 gilt, dass durch das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (GoG) bewachsen und noch kein Dauergrünland ist, die Entstehung von Dauergrünland unterbrochen wird. Durch den Pflugeinsatz und die anschließende Neuansaat mit einer GoG-Kultur wird das Zähljahr auf „1“ zurückgesetzt. Dabei ist unter Pflügen nach Auslegung der EU-Kommission jede Bodenbearbeitung zu verstehen, welche die Grünlanddecke zerstört, z. B. wenn der Boden gewendet wird und/oder eine tiefe Bodenbearbeitung erfolgt. Dabei muss nicht unbedingt der Pflug zur Anwendung kommen. Auch andere Bodenbearbeitungsgeräte (z. B. Grubber, Fräse, Scheibenegge) können eine Bodenbearbeitung mit Zerstörung der Grünlandnarbe bewirken. Das Rücksetzen des Zähljahres ist jedoch nur dann möglich, wenn durch den Antragstellenden bis spätestens einen Monat nach dem Pflügen die entsprechende Anzeige im zuständigen FBZ/ISS eingereicht wird, damit das angezeigte Pflügen auch durch die Behörde überprüft werden kann. Liegt eine solche Anzeige nicht fristgerecht vor, wird „normal“ weitergezählt. De Zählung wird also nicht unterbrochen, es sei denn, es liegt eine Fruchtfolge vor, s.a. nachfolgender Abschnitt! Das entsprechende Anzeigeformular finden Sie in DIANAweb im Dokumentenbaum oder im Internet unter Dauergrünland in Entstehung – Landwirtschaft – sachsen.de. Für die Einordnung, für welche Jahresscheibe das Rücksetzen des Zähljahres relevant ist, ist der Zeitpunkt des Pflügens maßgeblich. Alle Pfluganzeigen, die einen bis zum Antragstermin 15. Mai 2023 erfolgten Pflugeinsatz anzeigen, wirken noch für das Antragsjahr 2023. Bei Pfluganzeigen, die einen Pflugeinsatz nach dem Antragstermin anzeigen, wird das Zähljahr erst im Folgejahr auf „1“ zurückgesetzt.

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Tabelle 6: Beispiel Pflügeanzeige und Rücksetzen Zähljahr Pflügen und Neueinsaat mit GoG

Zähljahr wird zurückgesetzt im Antragsjahr

bis 15. Mai 2023

2023

ab 16. Mai 2023

2024

Wird eine Fläche, die als potentielles Dauergrünland mit einem Zähljahr kleiner „5“ ausgewiesen ist, im aktuellen Jahr gepflügt und erfolgt keine anschließende Neueinsaat mit Gras- oder anderem Grünfutter, ist eine Pfluganzeige nicht erforderlich.

5.5.3 Rücksetzen der Zählung – Fruchtfolge Ab 2023 gilt gemäß § 7 der GAP Direktzahlungen Verordnung (GAPDZV) darüber hinaus, dass ein Anbau von ❚ Gras (NC 424) nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen (NC 422 oder 433) oder ❚ eine Mischung von Gras und Leguminosen (NC 422 oder 433) nach dem Anbau von Gras (NC 424). als Fruchtfolge gewertet wird und daher das Zähljahr auf „1“ zurückgesetzt wird.

5.6 Kulissen Kulisseninformationen werden in DIANAweb teilweise in separaten Kulissenebenen angezeigt und sind teilweise als Information (Attribut) am Feldblock hinterlegt.

5.6.1 Ausweisung am Feldblock Die antragsrelevanten Attribute am Feldblock werden Ihnen 2023 im sogenannten Maptipp angezeigt. Das Werkzeug Abfrage von Ebeneninformationen steht 2023 zunächst nicht zur Verfügung. Folgende Informationen werden angezeigt: ❚ Feldblockidentifikator (Kurz-FLIK) ❚ beantragungsfähige Feldblockfläche ❚ Einstufung Nachteil für benachteiligte Agrarzonen 1 bis 3 sowie 5 für spezifisch benachteiligte Gebiete ❚ Erosionsgefährdung Wind (Stufe 0 oder 1) ❚ Erosionsgefährdung Wasser (Stufe 0, 1 oder 2)

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❚ Nitrat (ja/nein) ❚ Nitrattrockengebiete – kennzeichnen FB, die innerhalb eines Nitrat-Gebietes und gleichzeitig im Trockengebiet mit weniger als 550 mm Jahresniederschlag liegen ❚ Fauna-Flora-Habitat ❚ Wasserschutzgebiet – WSG-Anteil (%) ❚ Beratungskulisse Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) – kennzeichnet am FB ein Beratungsangebot zum Düngungsmanagement und/oder Erosionsschutz im Rahmen des Projektes „Wissenstransfer Landwirtschaftlicher Gewässerschutz“ zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie im Bereich Landwirtschaft ❚ Angabe der Gebietsbezeichnung für Ansaatmischung (siehe Anlage 2) ❚ Kennzeichnung für FRL ISA Tiefland (0) oder Bergland (1)

5.6.2 Ausweisung als separate Kulisse Das Dauergrünland (DGL) und das Dauergrünland in Entstehung (PotDGL) liegen in DIANAweb – Verfahren Antragsdokumente 2023 als getrennte Kulissenebenen vor. Es erfolgt keine zusätzliche Ausweisung am Feldblock. Darüber hinaus sind ab 2023 weitere Förderkulissen eingebunden: ❚ Förderkulisse GL inkl. Ausweisung ISA-GL sowie ÖR1d, ÖR3 und ÖR5 ❚ Förderkulisse AL ❚ Förderkulisse TWN ❚ Kulisse NATURA 2000 ❚ Kulisse zum Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren GLÖZ 2 Die jeweils zulässigen Maßnahmen in den einzelnen Kulissenflächen können Sie über den Maptipp

ablesen. Die Kulisse zur Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV §4) stellt eine Ausschlusskulisse für die Beantragung der ÖR6, verschiedener AUK-AL-Maßnahmen sowie ÖBL dar.

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6 Erste Schritte Das Programm DIANAweb 2023 wird online über das Themenportal DIANAweb www.diana.sachsen.de über den Navigationsbereich Antrag auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung bereitgestellt. DIANAweb ist eine Webanwendung und damit ist eine Installation des Programmes nicht erforderlich. DIANAweb unterstützt Sie bei der elektronischen Beantragung von Direktzahlungen und flächenbezogener Agrarförderung, das heißt, es können sowohl die alphanumerischen Formulare wie z. B. der Sammelantrag ausgefüllt als auch die Geometrien in einem GIS-Modul erzeugt und die dazu nötigen Sachdaten erfasst werden.

6.1 Technische Voraussetzungen Für die Arbeit mit DIANAweb benötigen Sie einen Internetzugang. Empfohlen wird ein DSL-FlatrateAnschluss mit mindestens 1 Mbit/s. Der Arbeitsspeicher Ihres Rechners (PC, Notebook) sollte mindestens 2 GB RAM betragen. Für die Arbeit mit der Anwendung wird eine Monitorauflösung von mindestens 1280 x 1024 empfohlen. DIANAweb wird direkt im Browser ausgeführt. Folgende Browser wurden getestet: Firefox, Chrome und Microsoft Edge (die jeweils zwei aktuellsten Versionen). Im Browser muss JavaScript aktiviert und der Pop-up-Blocker deaktiviert sein, um Probleme beim Drucken zu vermeiden. Um die Formulare lesen und drucken zu können, benötigen Sie das Programm Adobe Reader ab der Version 9.0 oder ein vergleichbares Programm zum Lesen von pdf-Dateien sowie einen Drucker.

6.2 Aufrufen eines Betriebes Sie benötigen für die Anmeldung am System die Ihnen zugewiesene sächsische Betriebsnummer (BNR10) sowie Ihre in Sachsen vergebene InVeKoS-Unternehmensnummer (BNR15) mit der zugehörigen ZID-PIN.

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Abbildung 2: Anmeldedialog DIANAweb

Hinweis: Achten Sie unbedingt auf die korrekte Eingabe der Betriebsnummern. Eine Bearbeitung in DIANAweb ist nicht möglich, wenn die eingegebenen Nummern nicht korrekt bzw. in ihrer Kombination BNR10/BNR15+ZID-PIN nicht korrekt sind. Liegt Ihr Betriebssitz nicht in Sachsen, Sie bewirtschaften aber Flächen in Sachsen und haben noch keine sächsischen Betriebsnummern, dann wenden Sie sich an das FBZ/ISS, in dessen Bereich sich Ihre Flächen befinden. Über die Zuständigkeitsbereiche der FBZ/ISS können Sie sich im Internet unter www.lfulg.sachsen.de/ informieren. Bewirtschaften Sie Flächen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, so ist i. d. R. das FBZ/ISS zuständig, in dessen Bereich sich der größte Teil der Flächen befindet. Das FBZ/ISS vergibt die BNR10 und veranlasst die Vergabe einer BNR15 beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Die Mitteilung zur vergebenen BNR15 und die zugehörige ZID-PIN erhalten Sie dann vom Sächsischen

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Landeskontrollverband e.V. (LKV). Sollte Ihnen die bereits zugewiesene ZID-PIN nicht mehr vorliegen, so können Sie diese beim LKV kostenpflichtig neu beantragen. Informieren Sie sich hierzu unter www.lkvsachsen.de/. Kontaktinformationen zum LKV finden Sie auch auf der Impressum-Seite dieser Broschüre. Hinweis: Die PIN gilt für Ihren Zugang zu DIANAweb, OnlineGIS sowie zur HIT/ZID. Eine direkt durch den LKV Sachsen neu vergebene PIN verliert nach 28 Tagen ihre Gültigkeit und muss innerhalb dieses Zeitrahmens von Ihnen selbst geändert werden. Anschließend ist durch Sie eine Änderung einmal im Jahr (spätestens aller 400 Tage) erforderlich. Diese ist bei selbständiger Durchführung der PIN-Änderung online in HIT/ZID auf den nachstehend angegebenen Webseiten nicht kostenpflichtig. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung 2023 in der ZID (unter https:// www.zi-daten.de/ZidProd2/) oder auch in HIT (unter https://www4.hi-tier.de/HitCom/), ob Ihre PIN weiterhin Gültigkeit besitzt oder eine Änderung erforderlich ist. Den Link zur ZID finden Sie auf der Anmeldeseite von DIANAweb Sachsen 2023. Unter Allgemeine Funktion > PIN ändern haben Sie die Möglichkeit, eine neue PIN zu vergeben. Falls Ihre PIN bereits abgelaufen ist, werden Sie direkt nach der Anmeldung dazu aufgefordert eine neue zu vergeben. Die Änderung der PIN ist lediglich hier oder über den LKV möglich, nicht aber in DIANAweb! Als Berater setzen Sie bitte das Häkchen im entsprechenden Feld und geben zusätzlich die BNR15 als Beauftragter bzw. als Mitbenutzer an. In diesem Fall muss die ZID-PIN des Beauftragten bzw. Mitbenutzers angegeben werden.

6.3 Datenschutzerklärung Beim ersten Aufruf des jeweiligen Betriebes erhalten Sie Informationen zur weiteren Verwendung Ihrer mittels DIANAweb erfassten personen- und betriebsbezogenen Daten, zu Ihren Rechten in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. Diese Informationen sind im DatenschutzInformationsblatt hinterlegt und sind jederzeit unter www.diana.sachsen.de sowie über den Dokumentenbaum aufrufbar. Hinweis: Mit Ihrer Anmeldung an DIANAweb Sachsen stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer personen- und betriebsbezogenen Daten durch das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) und das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zu. Im Falle einer versehentlichen Doppelbeantragung von Flächen (Schlagüberlappung) werden diese Kontaktdaten den von der Schlagüberlappung betroffenen Dritten zur Klärung und Berichtigung angezeigt.

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Eine Zustimmung zur Verarbeitung Ihrer personen- und betriebsbezogenen Daten kann mittels Abbrechen verweigert werden. Dies führt dann jedoch dazu, dass der Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung nicht erstellt werden kann.

6.4 Ampelanzeige DIANAweb prüft zyklisch die für die Antragstellung benötigten Dienste und zeigt in der Anwendung an, ob abhängige Dienste ordnungsgemäß verfügbar sind. Sind keine Auffälligkeiten bekannt, wird dies mit der Anzeige links oben in der Anwendung signalisiert. Ein gelbes Ausrufezeichen signalisiert, dass ein eingeschränktes Arbeiten möglich ist. Mit Klick auf das Symbol werden die Einschränkungen benannt. Mit wird angezeigt, dass ein Arbeiten in DIANAweb aktuell nicht möglich ist, da Probleme am Anwendungsserver selbst oder mit der benötigten ZID-Anmeldung festgestellt wurden.

6.5 Besonderheiten bei der Bedienung DIANAweb, Verfahren Antragsdokumente 2023, ist eine webbasierte Anwendung, die die Formularvorgaben und Bedingungen jeweils für ein Antragsjahr beinhaltet. Spezielle Informationen zur Bedienung, Tipps und Tricks finden Sie im Dokumentenbaum unter Hilfestellung sowie im Internet unter www.diana.sachsen.de.

6.6 Der Aufbau von DIANAweb 6.6.1 Auswahl der Verfahren – zentraler Steuerungsbereich Nach dem Anmelden eines Betriebes (BNR10/BNR15+ZID-PIN) wird zunächst der zentrale Steuerungsbereich angezeigt. Dort stehen verschiedene Verfahren zur Auswahl.

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Abbildung 3: zentraler Steuerungsbereich - Auswahl der Verfahren

6.6.1.1 Antragsdokumente 2022 Das Verfahren Antragsdokumente 2022 stellt den Antrag auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung 2022 dar. Änderungen sind hier nicht mehr möglich, gleichwohl aber der Export ausgewählter Schläge. Ansonsten ist dieses Verfahren nur zur Ansicht des entsprechenden Vorjahresantrags gedacht. 6.6.1.2 Antragsdokumente 2023 Das Verfahren Antragsdokumente 2023 ist der Antrag auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung 2023 und damit das Programm für die Beantragung im aktuellen Jahr. 6.6.1.3 Meine Stammdaten Im Verfahren Meine Stammdaten werden Ihnen Ihre im zuständigen FBZ/ISS vorliegenden Daten angezeigt. Änderungen und Ergänzungen sind ab 2023 über dieses Modul mittels Einreichen zu melden. In diesem Zusammenhang erforderliche Nachweise sind in Papierform im zuständigen FBZ/ ISS einzureichen. Bitte beachten Sie: ab 2023 sind gemäß GAPInVeKoSV neue Pflichtangaben erforderlich, die zwingend im Verfahren Meine Stammdaten zu erfassen und einzureichen sind. 6.6.1.4 Teilnahmeantrag (TnA) AUK/ÖBL/T WN Für die Teilnahme an der Förderung nach den Förderrichtlinien AUK/2023, ÖBL/2023 und TWN/2023 ist ein einmaliger Teilnahmeantrag für nahezu alle Maßnahmen notwendig (Ausnahmen: AUK Maßnahmen AL 14, GL 2b und GL 10, welche eine vorgeschaltete investive Förderung haben). Dies erfolgt

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im Verfahren Teilnahmeantrag (TnA) AUK/ÖBL/TWN. Der Teilnahmeantrag ist vor Beginn des ersten Verpflichtungsjahres grundsätzlich im Zeitraum vom 1. November bis 15. Dezember im Verfahren Teilnahmeantrag zu stellen. Für den Verpflichtungsbeginn ab 2023 war der TnA bis zum 31.12.2022 zu stellen. Er ist die zwingende Voraussetzung, um im darauffolgenden Jahr den ersten jährlichen Auszahlungsantrag stellen zu können. Das Verfahren Teilnahmeantrag (TnA) AUK/ÖBL/TWN steht regulär wieder ab dem 1. November 2023 für Antragstellende zur Verfügung, die noch keine Teilnahme an den benannten Programmen beantragt haben oder die bereits bestätigte Teilnahme ersetzen oder erweitern möchten.

6.6.2 Der zentrale Bearbeitungsbereich Nach der Auswahl des Verfahrens Antragsdokumente 2023 wird der zentrale Bearbeitungsbereich des Programms DIANAweb angezeigt. In der oberen Menü- und Werkzeugleiste finden Sie die wesentlichen Funktionsaufrufe zur Antragsbearbeitung – Speichern, Drucken, Einreichen, Historie zu eingereichten Anträgen, virtueller Assistent HERBERT und Wechsel zu den Flächenangaben (Flächenverzeichnis und GIS) sowie die Anzeige des aktuell bearbeiteten Betriebes. Über die Schaltfläche Auswahl Verfahren gelangen Sie wieder in den Steuerungsbereich und können dort in ein anderes Verfahren wechseln.

Über den Abmelden-Button wird der Betrieb abgemeldet und Sie gelangen zur Anmeldeseite. Verlassen Sie DIANAweb immer über die Schaltfläche Abmelden oben rechts:

Damit wird erreicht, dass Sie vor dem Beenden gefragt werden, ob Sie Ihre erfassten Daten speichern möchten. Wird der Internetbrowser durch einen unvorhergesehenen Abbruch beendet bzw. der Rechner unvermittelt heruntergefahren, können Daten verloren gehen und eine Anmeldung unmittelbar danach ist nicht möglich. Hinweis: Nach einem Abbruch müssen Sie Ihren Zugang über HERBERT wieder frei schalten lassen.

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Abbildung 4: DIANAweb – obere Menü- und Werkzeugleiste

Auf der linken Seite finden Sie den Dokumentenbaum und die Dokumentenliste sowie unter Meldungen alle zum aktuellen Stand der Antragsbearbeitung gegebenenfalls vorhandenen Fehler.

Abbildung 5: DIANAweb – linker Navigationsbereich

Rechts neben dem linken Navigationsbereich sehen Sie das große Bearbeitungsfenster, in dem je nach Modul entweder die aufgerufenen Formulare oder die Kartenansicht angezeigt werden. Haben Sie sich gerade angemeldet oder kein Formular ausgewählt, so ist das große Fenster leer. Wenn Sie zum GIS-Modul wechseln, so sehen Sie im großen Fenster die GIS-Kartenansicht. In der linken Naviga­ tionsleiste werden Ihnen dann die, für die Flächenbearbeitung erforderlichen, Kartenreiter angezeigt.

6.6.3 Der Formularbereich Im Dokumentenbaum und der Dokumentenliste stehen die für das Antragsjahr gültigen Antragsformulare.

Abbildung 6: DIANAweb – Beispiel für Auflistung im Dokumentenbaum

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In der Dokumentenliste stehen alle zur Antragstellung benötigten Formulare. Im Dokumentenbaum finden Sie neben den Antragsformularen weitere Informationen und Zusatzdokumente sowie Hilfestellungen. Sowohl der Dokumentenbaum als auch die Dokumentenliste dienen Ihnen zur Navigation zwischen den einzelnen Formularen. Von hier aus erfolgt der Aufruf der Formulare durch einen einfachen Klick auf das jeweilige Formular. Alle flächenbezogenen Formulare sind tabellarisch aufgebaut.

6.6.4 Das GIS-Modul Die Bearbeitung der Schläge erfolgt im Kartenfenster, welches den zentralen Bereich des GIS-Moduls darstellt. Die für die Bearbeitung erforderlichen GIS-Werkzeuge sind oberhalb der Karte angeordnet. Wenn Sie mit der Maus über ein Werkzeug fahren und kurz verweilen, wird Ihnen die jeweilige Funktion des Werkzeugs angezeigt. Ausführliche Information zur Funktionsweise finden Sie unter Hilfestellung im Dokumentenbaum sowie im Internet unter www.diana.sachsen.de.

Abbildung 7: GIS-Modul in DIANAweb

Links neben dem Kartenfenster sehen Sie den GIS-Detailbereich. Zu den ausgewählten Ebenen Bruttoschläge, Teilflächen, Korrekturpunkte und eigene Geometrien werden Ihnen hier die Informationen zum jeweils aktiven Objekt angezeigt. Standardmäßig erfolgt die Anzeige der Informationen zu den vorhandenen Ebenen dialogbasiert. Über die Pfeile rechts können Sie zwischen den einzelnen Datensätzen navigieren. Mit Klick auf das Lupensymbol wird Ihnen das ausgewählte Objekt in der Karte angezeigt. Dabei werden ausgewählte Schläge zentriert dargestellt.

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Bitte beachten Sie, dass zu einem Schlag mehrere Teilflächen, also Nebennutzungsflächen und Landschaftselemente vorhanden sein können. Diese werden Ihnen im Navigationsbereich zum jeweils aktiven Schlag im linken GIS-Detailbereich angezeigt. Die Ansicht in den jeweiligen Ebenen kann von dialogbasiert auf tabellarisch geändert werden, indem Sie das Tabellensymbol ganz rechts anklicken. Dann werden Ihnen alle Objekte tabellarisch aufgelistet – siehe nachfolgende Abbildung 8. Eine Sortierung der Daten ist mit Klick in den jeweiligen Spaltenkopf möglich.

Abbildung 8: GIS-Detailbereich – Schläge: tabellarische Anzeige

Mit Klick in die Karte werden die Grundinformationen der Objekte, die sich an dieser Stelle befinden, als sogenannter Maptipp (Kurzinformation zur aktiven Ebene) angezeigt. Liegen mehrere Ebenen dort vor, wo gerade geklickt wird, so werden mit jedem Klick nacheinander die Informationen zur jeweils aktiven Ebene im Maptipp angezeigt. einsehen. Hier Welche Ebenen in DIANAweb 2023 eingebunden sind, können Sie in der Legende können Sie auch die Sichtbarkeit der Ebenen steuern. Setzen oder entfernen Sie dazu das Häkchen in der Spalte Sichtbarkeit für die jeweilige Ebene. Ausführliche Information zur Funktionsweise finden Sie unter Dokumentenbaum > Hilfestellung > Hilfe, Tipps und Tricks sowie im Internet unter www.diana.sachsen.de.

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7 Anträge und Anlagen im Formularbereich Alle Antragsdaten, soweit sie nicht teilweise bereits vorausgefüllt sind oder aus dem GIS-Modul übergeben werden, müssen im jeweiligen Formular erfasst werden. Der Aufruf erfolgt über einen einfachen Klick entweder im Dokumentenbaum oder in der Dokumentenliste. Welche Dokumente gibt es im Antragsverfahren 2023?

7.1 Stammdaten Die aktuellen, für den Sammelantrag relevanten, Stammdaten sind im Dokumentenbaum im Ordner Sammelantrag und betriebsbezogene Angaben im Blatt Stammdaten eingeordnet und dienen zu Ihrer Information, welche Daten zu Ihrem Betrieb beim zuständigen FBZ/ISS vorliegen bzw. ggf. im Verfahren Meine Stammdaten noch zu erfassen sind. Hinweis: Bitte überprüfen Sie die Daten im Stammdatenblatt. Änderungen und Ergänzungen sind im Verfahren Meine Stammdaten zu erfassen und einzureichen. Die Betriebsnummern (BNR10 sowie BNR15) spielen eine zentrale Rolle bei der Antragstellung und werden bereits beim Anmelden eines Betriebes abgefragt und in den Stammdaten vorgetragen. Liegt Ihr Betriebssitz in einem anderen Bundesland, so wird die im Amt vorliegende Betriebsnummer in einem weiteren Feld ebenfalls vorgetragen. Die Ausgabe der BNR15 (VVVO-Nr.) erfolgt über das LfULG durch die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) bei den Landratsämtern. Die Nummer ist 15-stellig. Sie wird deshalb in Sachsen auch als Unternehmensnummer InVeKoS/ELER-BNR15 bezeichnet und ist für bundesweite Datenverarbeitungszwecke und für die Bewilligung von Anträgen unabdingbar. Bei den ersten drei vorgegebenen Zahlen (276) handelt es sich um die Kennung für den Mitgliedstaat Deutschland, dann folgt die Länderkennung (14 = Sachsen). Es ist die BNR15, die Ihnen gleichzeitig mit Ihrer PIN den Zugang zur ZID ermöglicht. Zusätzlich zu den bereits vorliegenden Informationen zum zuständigen Finanzamt ist neu im Verfahren Meine Stammdaten die Steuernummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummer anzugeben. Ist dies erfolgt und eingereicht, so wird diese Information im Stammdatenblatt mit angezeigt. Nachfolgend sind die vorhandenen Adressdaten ersichtlich. Soll die Zustellung der Bescheide und der Mitteilungen aus FBZ/ISS an eine andere Adresse erfolgen, muss hier eine Zustelladresse angezeigt werden. Ist dies nicht der Fall, erfassen Sie diese bitte im Verfahren Meine Stammdaten. | 59


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Die Angaben zu weiteren Betriebsstätten sind im Regelfall bereits vorgetragen. Hier sind alle weiteren Betriebsstätten Ihres Unternehmens, in denen Tierhaltung erfolgt, mit ihren entsprechenden BNR15 aufgeführt. Damit ist eine Zuordnung der einzelnen Betriebsstätten zum Unternehmen über die Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung möglich. Sind die Daten noch nicht vollständig, so erfassen Sie die fehlenden Angaben im Verfahren Meine Stammdaten. Gehören Sie gemäß Art. 2 Nr. 11 RL 2013/34/EU einer Unternehmensgruppe oder entsprechenden Konglomeraten, also Zusammenschlüssen von Unternehmen oder Unternehmen mit einer oder mehreren Tochtergesellschaften, an, müssen die Daten zu verbundenen Unternehmen ausgefüllt sein. Sind die Daten noch nicht vollständig, so erfassen Sie auch hier die fehlenden Angaben im Verfahren Meine Stammdaten. Die Daten zu handelnden Personen sind neue Pflichtangaben. Diese Felder müssen ausgefüllt sein. Ist dies noch nicht der Fall, so wechseln Sie bitte in das Verfahren Meine Stammdaten. Bei natürlichen Personen ist der Betriebsinhaber zu erfassen bzw. zu übernehmen. Sofern es sich bei Ihrem Betrieb um eine Gruppe von natürlichen Personen, eine juristische Person oder eine Gruppe von juristischen Personen handelt, so sind alle handelnden Personen, zum Beispiel der Vorstand, zu erfassen. Eine der handelnden Personen ist als Hauptbetriebsleiter/Hauptbetriebsleiterin festzulegen (Häkchen setzen). Das ist die Person, die die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die im Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten hat und die Vorteile und finanziellen Risiken im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten trägt. Auch wenn diese Eigenschaft theoretisch auf mehrere handelnde Personen zutrifft, ist nur eine als Hauptbetriebsleiter/Hauptbetriebsleiterin zu kennzeichnen. Darüber hinaus ist noch die Person zu kennzeichnen, deren Daten im Rahmen des Finanztransparenzsystems der EU veröffentlicht werden. Neu ist ebenfalls, dass Sie die von Ihnen, im Rahmen der Antragstellung des Agrarförderantrags, bevollmächtigten Personen mit allen dazugehörigen Daten erfassen können. Auch dies muss im Verfahren Meine Stammdaten erfolgen. Die Stammdaten sind im Verfahren Meine Stammdaten zu erfassen und einzureichen. Ist dies erfolgt, so wird die Anzeige im Stammdatenblatt aktualisiert. Bitte prüfen Sie Ihre Daten sorgfältig! Beachten Sie, dass das Einreichen des Antrags auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung nur möglich ist, wenn alle für den Antrag erforderlichen Stammdaten erfasst und eingereicht wurden. Ab 2023 sind aufgrund der Regelungen in § 9 GAPInVeKoS-Verordnung, neue Angaben z. B. zum Geschlecht oder zur Steuernummer erforderlich. Das Vorhandensein dieser neuen Pflichtangaben wird im Rahmen des Einreichens im Verfahren Antragsdokumente 2023 geprüft. Hinweis: Änderungen Ihrer antragsrelevanten Stammdaten sind nur unter Meine Stammdaten möglich. 60 |


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7.2 Sammelantrag Der Sammelantrag ist das zentrale Formular des Agrarantrags. In ihm sind alle Anträge auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderungen integriert. Das Sammelantragsformular lässt sich in sechs Bereiche gliedern: ❚ Antragsspezifische Stammdaten ❚ Allgemeine Angaben zum Antrag ❚ Betriebsprofil ❚ Beantragungen ❚ Einwilligung in die Datenweitergabe ❚ Erklärungen und Verpflichtungen Die Fragen zum Betriebsprofil und bezüglich der Weitergabe von Daten werden im Dokumentenbaum als separate Formulare angezeigt, gehören aber formal mit zum Sammelantragsformular.

7.2.1 Antragsspezifische Stammdaten Hier werden Ihnen, jeweils tabellarisch, die antragsspezifischen Stammdaten, bei denen im Regelfall eine Auswahl möglich bzw. erforderlich ist, angezeigt. Folgende Daten sind betroffen: ❚ Kontaktdaten ❚ Bankdaten ❚ Zustelladresse ❚ Bevollmächtigte Wählen Sie, bei Vorhandensein mehrerer Datensätze, die für den aktuellen Antrag gültigen Datensätze aus. Hinweis: Beachten Sie, dass, gemäß GAPInVeKoS-Verordnung, neu eine E-Mail-Adresse bei den Kontaktdaten vorhanden oder eingetragen sein muss. Auch dieses Pflichtfeld wird im Rahmen des Einreichens im Verfahren Antragsdokumente 2023 mit geprüft.

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7.2.2 Allgemeine Angaben zum Antrag Die Frage nach dem Betriebssitz ist eine für den Antrag zentral entscheidende. Befindet sich Ihr Betriebssitz außerhalb Sachsens, so muss in den Stammdaten zwingend eine im Betriebssitzland vergebene 15stellige Betriebsnummer vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so muss diese über Meine Stammdaten zunächst erfasst und eingereicht werden. Nachfolgend müssen Sie angeben, ob Sie nur die Flächen in Sachsen digitalisieren oder auch Maßnahmen nach den FRL AUK/2023, TWN/2023, ÖBL/2023, ISA/2021 und/oder AuW/2007, Teil B (ÖW), beantragen möchten. Liegt der Betriebssitz in Sachsen und bewirtschaften Sie Flächen in weiteren Bundesländern, so beantworten Sie die entsprechende Frage und geben ggf. die Länder an, in denen Sie weitere Flächen bewirtschaften. Bitte beachten Sie, dass Sie die Flächen in den anderen Bundesländern in der Antragssoftware des jeweiligen Landes anmelden und dort auch die jeweiligen Beantragungen zum Schlag vornehmen müssen! Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist eine wichtige Grundvoraussetzung für die Gewährung bestimmter Förderungen, z. B. nach den Förderrichtlinien AUK/2023 oder ÖBL/2023. Neu ab 2023 sind darüber hinaus Fragen zur Eigenschaft aktiver Landwirt/aktiver Betriebsinhaber. Die Bewilligung von Direktzahlungen, aber auch der Ausgleichszulage erfolgt nur an Begünstigte, die die Eigenschaft aktiver Betriebsinhaber nachweisen können. Der Nachweis kann erfolgen durch: a) Die Mitgliedschaft in einer deutschen Unfallversicherung, z. B. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) oder b) Versicherung in einem anderen Mitgliedsstaat - die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 883/2004 oder c) Unterschreitung des Höchstbetrages von 5.000 EUR Direktzahlungen. Wählen Sie den für Sie zutreffenden Nachweisgrund aus und reichen Sie zusätzlich den ggf. erforderlichen Papiernachweis, zum Beispiel Beitragsbescheid, mit dem Antrag ein. Hinweis: Bitte beachten Sie: Nachweise hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Unfallversicherung müssen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein. Zu beachten ist auch, dass auch bei Antragstellenden, die Personengesellschaften oder juristische Personen sind, der Betriebsinhaber (nicht nur die Gesellschafter) Mitglied, z. B. in der SVLFG sein muss.

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Ab 2023 können Flächen, die als Agroforstsystem angelegt sind, förderfähig sein. Für diese Flächen muss zwingend ein positiv beschiedenes Nutzungskonzept vorliegen. Dies wird durch Anhaken des entsprechenden Feldes bestätigt. Reichen Sie das positiv beschiedene Nutzungskonzept mit zum Antrag ein, sofern es im FBZ/ISS nicht bereits vorliegt. Neu ist auch, dass Flächen, auf denen sich eine Agri-Photovoltaik-Anlage befindet, förderfähig sein können. Diesbezüglich ist, bei erstmaliger Beantragung, ein Nachweis erforderlich, dass die landwirtschaftliche Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher Methoden, Maschinen und Geräte möglich ist und die landwirtschaftlich nutzbare Fläche nach einschlägiger DIN SPEC um höchstens 15 % verringert wird. Reichen Sie den entsprechenden Nachweis zusätzlich in Papierform zum Antrag ein! Seit dem Jahr 2018 werden die Arbeitskräfte (AK) ausführlicher als bisher erfasst. Ab 2023 sind die Angaben auch Pflicht, wenn Sie die Junglandwirteeinkommensstützung beantragen. Bei den Arbeitskräften werden die Personen erfasst, die mit der landwirtschaftlichen Produktion des Betriebs beschäftigt sind. Dazu gehören folgende Tätigkeiten: ❚ alle Feld-, Hof- und Stallarbeiten, ❚ Betriebsorganisation und -leitung, ❚ Unterhaltung der Betriebsgebäude und Maschinen, ❚ Lagerung, Verarbeitung (z. B. Silierung) und Marktvorbereitung (z. B. Verpackung), ❚ innerbetriebliche Transportleistungen z. B. beim Absatz selbsterzeugter Produkte des Betriebes und beim Bezug von Produktionsmitteln, ❚ weitere Tätigkeiten, die nicht von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennt werden können sowie ❚ Nachbarschaftshilfe in anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Im Antrag sollen alle Vollbeschäftigten, Teilbeschäftigten und Saison-Arbeitskräfte angegeben werden, die die oben genannten Tätigkeiten ausführen (inklusive antragstellende Person). Nebentätigkeiten (Arbeiten außerhalb des Betriebs) sollen nicht berücksichtigt werden. Diversifizierungsmaßnahmen (Nutzung der Arbeitskräfte/Betriebsmittel für andere Tätigkeiten, z. B. Lohnarbeit, Direktvermarktung, Vermietung von Ferienunterkünften u. a.) werden in einer separaten Zeile erfasst. Die dort genannten Arbeitskräfte dürfen noch nicht bei den Familien- oder abhängig beschäftigten Arbeitskräften angegeben sein. Wenn der Antrag von einem landwirtschaftlichen Unternehmen oder einer Einzelperson gestellt wird, sind alle Arbeitskräfte zu nennen. Wenn die antragstellende Person hauptsächlich in anderen Bereichen tätig ist (Verwaltung, Gewerbe, gemeinnütziger Verein u. a.), sind nur die Arbeitskräfte zu nennen, die direkt mit der Bewirtschaftung der im Antrag genannten Flächen und Tiere beschäftigt sind.

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Die Angaben zur Größe Ihres Unternehmens sind Pflicht bei Beantragungen nach der FRL ISA/2021 sowie bei Änderungen der Unternehmensgröße nach dem TnA bei FRL AUK/2023, Teil B.

7.2.3 Integrierte Anträge Alle Anträge sind in das Sammelantragsformular integriert (es gibt keine eigenständigen Antragsformulare). Die Beantragung erfolgt durch Anhaken der entsprechenden Felder. Im Einzelnen sind dies: ❚ Antrag auf Einkommensgrundstützung (EGS) ❚ Antrag auf Umverteilungseinkommensstützung für die ersten Hektare (UES) ❚ Antrag auf Junglandwirteeinkommensstützung (JES) ❚ Antrag auf Zahlung für Mutterkühe (ZMK) ❚ Antrag auf Zahlung für Mutterschafe / Mutterziegen (ZSZ) ❚ Antrag auf Öko-Regelungen (ÖR1 bis 7) ❚ Antrag auf Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZL) ❚ Antrag auf Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUK) ❚ Antrag auf Förderung des Ökologischen Biologischen Landbaus (ÖBL) ❚ Antrag auf Förderung von Teichwirtschaft und Naturschutzmaßnahmen (TWN) ❚ Antrag auf Förderung von Maßnahmen des Insektenschutzes und der Artenvielfalt (ISA) ❚ Antrag auf Förderung von „Langfristigen Maßnahmen“ nach dem Programm LU (RL 73/2000, Teil E) (LU) ❚ Antrag auf Einkommensverlustprämie bei Anträgen auf Waldmehrung nach RL AuW/2007, Teil B (ÖW). Zu den Anträgen können eine oder mehrere Anlagen gehören, in denen zusätzliche Daten zu erfassen sind. Diese werden im Dokumentenbaum aufgerufen. Darüber hinaus sind ggf. noch erforderliche Nachweise in Papierform mit einzureichen. Die Basisinformationen finden Sie im Abschnitt 2 dieser Broschüre. Weitere Erläuterungen erhalten Sie in den nachfolgenden Abschnitten zu den einzelnen Anträgen sowie in den Abschnitten zu den flächen- und tierbezogenen Angaben. 7.2.3.1 Antrag auf Einkommensgrundstützung (EGS) Die Beantragung der Einkommensgrundstützung erfolgt durch Häkchensetzen im entsprechenden Feld im Sammelantrag. Zusätzlich sind die Flächen im Erfassungsdialog entsprechend zu beantragen (anzuhaken). Diese Kennzeichnung (EGS am Schlag) gilt grundsätzlich auch für die Beantragung von UES und JES.

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7.2.3.2 Antrag auf Umverteilungseinkommensstützung für die ersten Hektare (UES) Die Umverteilungseinkommensstützung (UES) kann zusätzlich zur EGS beantragt werden. Die Beantragung erfolgt durch Häkchensetzen im entsprechenden Feld im Sammelantrag. Wer UES erhalten möchte, muss die Frage zur Betriebsaufspaltung nach dem 1. Juni 2018 beantworten. Ist eine Aufspaltung im fraglichen Zeitraum erfolgt (Antwort <Ja>), kann mit einem weiteren Häkchen erklärt werden, dass diese Aufspaltung nicht wegen der UES erfolgt ist. Dann kann trotz der Aufspaltung UES gezahlt werden. Im Rahmen der Antragsprüfung sind auf Anforderung die Gründe für die Aufspaltung glaubhaft darzulegen. 7.2.3.3 Antrag auf Junglandwirteeinkommensstützung (JES) Die Junglandwirteeinkommensstützung (JES) kann zusätzlich zur EGS beantragt werden. Dies erfolgt durch Häkchensetzen im entsprechenden Feld. Nachfolgend ist, ebenfalls durch Häkchensetzen, zwischen Neuantragstellung der JES und Weiterbeantragung der Junglandwirteprämie (JPR) im Rahmen der Übergangsregelung zu entscheiden und anzugeben, ob die Beantragung als ❚ Natürliche Person, ❚ Natürliche Person mit gemeinsamer Antragstellung oder ❚ Juristische Person/Personenvereinigung erfolgt. Alle weiteren Informationen, auch für Antragstellende mit der Organisationsform natürliche Person sind in der Anlage JES zu erfassen. Zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ist die Angabe des Datums der Erstniederlassung erforderlich. Sofern Sie den Antrag JES nicht als natürliche Person stellen, fügen Sie für den Nachweis der Erstniederlassung bitte dem Antrag die Unterlagen in Kopie bei (Kauf-/Übergabe-/Pachtvertrag, sonstige Unterlagen, aus denen der Zeitpunkt der Erstniederlassung hervorgeht) bei. Das Datum der Erstniederlassung darf zeitlich nicht nach dem Datum liegen, an dem Sie Ihren Sammelantrag einreichen. Zur Nachweisführung der wirksamen und langfristigen Kontrolle dienen je nach Organisationsform die Kopie des Gesellschaftsvertrages, der Satzung/Geschäftsordnung oder auch der Auszug aus dem Handelsregister. Haken Sie das für Sie zutreffende Feld an und fügen Sie diese Unterlagen dem Antrag bei.

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Die Eigenschaft Junglandwirt muss darüber hinaus für die JES auch über die Ausbildungs- oder Berufsqualifikation nachgewiesen werden. Setzen Sie den Haken bei der oder den entsprechenden Qualifikation/en und reichen Sie die geeigneten Unterlagen zum Antrag in Kopie mit ein (z. B. Abschlusszeugnis über die bestandene Abschlussprüfung, Beschäftigungsnachweis über eine mind. zwei Jahre erfolgte Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb). Hinweis: Bitte beachten Sie: die erforderlichen Nachweise für die Eigenschaft Junglandwirt, zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein. 7.2.3.4 Gekoppelte Einkommensstützung Die Beantragung der gekoppelten Einkommensstützung erfolgt für die Zahlung für Mutterkühe sowie für die Zahlung für Mutterschafe / Mutterziegen im Sammelantragsformular jeweils durch Setzen eines Häkchens. Darüber hinaus ist über die Eigenerklärung zu bestätigen, dass ❚ im Falle der Beantragung der Zahlung für Mutterkühe ❚ im Antragsjahr keine Kuhmilch bzw. Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgegeben werden, ❚ sowohl bei Beantragung der Zahlung für Mutterkühe als auch Mutterschafe / Mutterziegen ❚ die beantragten Tiere im Haltungszeitraum vom 15.05. bis zum 15.08. des Antragsjahres vom Antragstellenden gehalten und die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung (VO (EU) 2016/429 i.V.m. VO (EU) 2018/1629, ViehVerkV) erfüllt werden, ❚ durch natürliche Lebensumstände ausgeschiedene Tiere unverzüglich durch andere förderfähige Tiere ersetzt werden oder die Anzahl der beantragten Tiere korrigiert wird. Alle weiteren Angaben werden in den zugehörigen Anlagen vorgenommen, s. a. Abschnitt Tierbezogene Angaben. 7.2.3.5 Antrag auf Öko-Regelungen (ÖR1 bis ÖR7) Die Beantragung der Öko-Regelungen ÖR1 bis ÖR7 erfolgt zunächst im Sammelantrag durch Setzen eines Häkchens im jeweils zutreffenden Feld. Darüber hinaus sind, mit Ausnahme der betriebsbezogenen Öko-Regelung ÖR2 und ÖR4, die für die Öko-Regelung relevanten Flächen im Flächenverzeichnis zusätzlich entweder konkret zum Schlag oder zur jeweiligen Teilfläche zu beantragen. Bei den betriebsbezogenen ÖR2 und ÖR4 wird jeweils das gesamte förderfähige Ackerland bzw. Dauergrünland zu Grunde gelegt. Daher ist eine zusätzliche Kennzeichnung von Flächen im Flächenverzeichnis für diese beiden ÖR nicht erforderlich. Am einzelnen Schlag im Flächenverzeichnis ist die Beantragung von ÖR1a und ÖR1b zu kennzeichnen, sofern die gesamte Schlagfläche entsprechend bewirtschaftet wird. Auch für die ÖR5, ÖR6 und ÖR7 ist eine Beantragung am Schlag erforderlich. Darüber hinaus

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gibt es noch Öko-Regelungen, bei denen die Beantragung an der jeweiligen Teilfläche vorgenommen werden muss. Dies betrifft die Öko-Regelungen ÖR1a/b/c/d sowie die ÖR3. Bitte beachten: die Beantragung der ÖR1a/b ist sowohl am gesamten Schlag als auch auf Teilflächen eines Schlages möglich. 7.2.3.6 Antrag auf Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZL) Im Rahmen der Antragstellung der Ausgleichszulage (AZL) ist das Setzen des entsprechenden Hakens im Sammelantrag nötig. Neu ist, dass ab 2023 im Schlagdialog jede Fläche, für die die Ausgleichszulage beantragt werden soll, extra mit AZL anzuhaken ist. Die Beantragung ist dabei weiterhin abhängig von der angebauten Kulturart, ggf. bereits vorhandenen Beantragungen, der Größe des Schlages sowie der Lage des Schlages innerhalb der Kulisse (Attribut „Nachteil“ am Feldblock). Hinweis: Jeder Schlag, der für die Ausgleichszulage beantragt werden soll, muss im Schlagdialog des Flächenverzeichnisses (FV) manuell mit einem Häkchen AZL gekennzeichnet werden! Bitte prüfen Sie im Flächenverzeichnis, ob alle Schläge, die Sie beantragen möchten und die AZL förderfähig sind, auch die Beantragung AZL aufweisen! 7.2.3.7 Antrag auf Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUK) Die Beantragung der Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen erfolgt durch Setzen eines Häkchens im Sammelantrag. Darüber hinaus müssen die Schläge mit Beantragung AUK gekennzeichnet und die entsprechenden AUK-Maßnahmen zu den Schlägen und/oder Teilflächen ausgewählt werden. Es sind maximal zwei Maßnahmen je Schlag auswählbar. Dies können 2 schlagbezogene Maßnahmen sein oder auch die Kombination mit Maßnahmen auf Teilflächen. Die Auswahl ist abhängig von der jeweiligen Kultur (NC), ggf. bereits gewählter erster Maßnahme zum Schlag und der Mindestgröße des Schlages (0,1 oder 0,3 Hektar). Die Auswahl aller Grünlandmaßnahmen sowie für die Ackerlandmaßnahmen AL 4, AL 12 und AL 13 erfolgt in Abhängigkeit von der zugrundeliegenden Förderkulisse. Bitte beachten Sie, dass Sie sich bei den GL-Maßnahmen mit verschiedenen Varianten, auch für eine Variante entscheiden müssen! Darüber hinaus ist eine Förderung bei Lage der Schläge in der Ausschlusskulisse Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV §4) für die Maßnahmen AL1, AL 3, AL 4, AL 6a, AL 6b, AL 7, AL 9 und AL 12 nicht zulässig. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Auswahl der Maßnahmen entsprechend der Bestätigung zum Teilnahmeantrag erfolgen muss.

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7.2.3.8 Antrag auf Förderung des Ökologischen Biologischen Landbaus (ÖBL) Die Beantragung der Förderung des Ökologischen/Biologischen Landbaus erfolgt durch Setzen eines Häkchens im Sammelantrag. Darüber hinaus sind die relevanten Flächen im Erfassungsdialog mit Beantragung ÖBL zu beantragen (Häkchen setzen). Die Beantragung ist abhängig von der Kulturart, der Größe der Flächen (Mindestschlaggröße 0,3 Hektar) und der Lage bzgl. Ausschlusskulisse (§ 4 Pflanzenschutzanwendungsverordnung). Hinweis: Jeder Schlag, der für die Förderung ÖBL beantragt werden soll, muss im Schlagdialog des Flächenverzeichnisses (FV) manuell mit einem Häkchen ÖBL gekennzeichnet werden! Bitte prüfen Sie im Flächenverzeichnis, ob alle Schläge, die Sie beantragen möchten und die für ÖBL förderfähig sind, auch die Beantragung ÖBL aufweisen! 7.2.3.9 Antrag auf Förderung von Teichwirtschaft und Naturschutzmaßnahmen (T WN) Die Beantragung der Förderung von Teichwirtschaft und Naturschutzmaßnahmen (TWN) erfolgt durch Setzen des Häkchens im Sammelantrag. Darüber hinaus müssen die Schläge mit Beantragung TWN gekennzeichnet und die entsprechenden TWN-Maßnahmen zu den Schlägen ausgewählt werden. Die Auswahl ist abhängig von der Schlaggröße sowie der Lage in der Förderkulisse TWN. Hier sind die Maßnahmen inkl. der zugehörigen Stauhaltungsvariante hinterlegt. In dem entsprechenden Feld des Erfassungsdialogs können nur die Kombinationen von Maßnahmen und Stauhaltungsvarianten ausgewählt werden, die gemäß Kulisse zulässig sind. In wenigen Fällen wird aus fachlichen Gründen nur eine Variante angeboten. Für die Maßnahme T 1 sind keine Stauhaltungsvarianten zugeordnet. Bitte beachten Sie auch die Zusatzinformationen zur Antragstellung mit entsprechenden Hinweisen zur Durchführung von Maßnahmen der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz (FRL TWN/2023) unter www.lsnq.de/twn2023. Hinweis: Bitte beachten Sie: Der NC 930 ist grundsätzlich nur für geförderte Teichschläge zu verwenden. Im Rahmen der Antragstellung auf Förderung nach FRL TWN/2023 sind nur die Flächen relevant, die innerhalb der Förderkulisse liegen und mit „TWN“ beantragt werden. Liegt keine Förderkulisse vor und die Fläche soll als bewirtschaftetes Gewässer angemeldet werden, so kann in diesen Fällen der NC 930 auch ohne Beantragung TWN verwendet werden.

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7.2.3.10 Antrag auf Förderung von Maßnahmen des Insektenschutzes und der Artenvielfalt (ISA) Die Beantragung der Förderung von Maßnahmen des Insektenschutzes und der Artenvielfalt (ISA) erfolgt durch Setzen des entsprechenden Häkchens im Sammelantrag. Darüber hinaus müssen die Schläge im Erfassungsdialog mit Beantragung ISA gekennzeichnet und, je nach Fall, entweder schlagbezogen die ISA-Grünland-Maßnahme oder je ISA-Streifen die zutreffende ISA-Ackerlandmaßnahme im Teilflächendialog bestätigt werden. Aufgrund der Abfinanzierung dieser Förderung können nur Flächen, die sich bereits in der laufenden Verpflichtung befinden, beantragt werden. Die Schläge und ISA-Streifen sind im Formularverwalter enthalten und die Informationen zu den Verpflichtungszeiträumen sind im Dokumentenbaum unter betriebliche Informationen / Übersichten zum Antrag aufrufbar. Sofern sich Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben haben, sind diese anzuzeigen. Dies betrifft u. a. Flächenabgaben an bzw. -übernahmen durch andere bewirtschaftende Personen. Das entsprechende Formblatt zur Erklärung von Änderungen gegenüber dem Vorjahr für ISA ist im Dokumentenbaum unter PDF-Dokumente antragsbegleitend eingestellt. 7.2.3.11 Antrag auf Förderung von „Langfristigen Maßnahmen“ (RL 73/2000, Teil E) - Abfinanzierung Für die Beantragung von LU müssen neben dem Antragskreuz im Sammelantrag die entsprechenden Schläge im Erfassungsdialog mit LU gekennzeichnet werden. Die Beantragung von LU ist nur möglich, wenn die Nutzungscodes für nach Artikel 22 bis 24 der VO (EG) Nr. 1257/1999 stillgelegte Acker- und Dauergrünlandflächen (NC 563 für Ackerland oder 567 für Dauergrünland) ausgewählt sind. Darüber hinaus sind – wie bislang – Angaben zur Maßnahme, die Anzahl der Bodenpunkte und das Datum des Bewirtschaftungsvertrages sowie die Behörde, mit der dieser Vertrag geschlossen wurde, vorzunehmen bzw. die vorbelegten Daten zu überprüfen. Sofern sich Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben haben, sind diese ebenfalls entsprechend zu erfassen. Neu ist, dass Sie diese Angaben nicht mehr in der Anlage LU, sondern direkt im Erfassungsdialog zum Schlag vornehmen müssen. Es gilt: Ein Schlag, der mit einer Maßnahme im Programm LU gefördert wird, kann nicht gleichzeitig eine Flächenförderung nach den Förderrichtlinien AUK/2023, ÖBL/2023 oder ISA/2021 erhalten!

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7.2.3.12 Antrag auf Ökologische Waldmehrung nach RL AuW/2007 Teil B (ÖW) Für die Beantragung von ÖW müssen neben dem Antragskreuz im Sammelantrag die entsprechenden Schläge im Erfassungsdialog mit ÖW gekennzeichnet werden. Dies ist nur möglich, wenn zum Schlag der NC 564 oder der NC 568 erfasst wurde. Der NC 564 beinhaltet alle seit 2000 nach VO (EG) Nr. 1257/1999 oder VO (EG) Nr. 1698/2005 oder Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder VO 2021/2115 aufgeforsteten, beihilfefähigen Ackerflächen. Dauergrünlandflächen, die ab 2009 aufgeforstet wurden, sind ebenfalls mit dem NC 564 zu beantragen. Ein Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Einkommensgrundstützung besteht für alle Flächen, für die im Jahr 2008 ein Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand, die während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder VO 2021/2115 aufgeforstet wurden und für die der Verpflichtungszeitraum noch andauert. Die Kombination von festgesetzter großer Einkommensverlustprämie (EVP) und EGS ist jedoch nicht zulässig. Die Kombination von EGS und festgesetzter kleiner EVP ist zulässig. Es besteht aber kein Wahlrecht zwischen großer und kleiner EVP. Sofern Sie gemäß Festsetzungsbescheid Anspruch auf die große EVP haben, können Sie die kleine EVP nicht beantragen. Vor dem Jahr 2009 aufgeforstete Dauergrünlandflächen sind unter dem NC 568 aufzuführen. Flächen mit dem NC 568 sind von der Beantragung der Einkommensgrundstützung (EGS) ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Reg.-Nr. und Teilmaßnahme (Projekt-) Nr. anzugeben. Im Regelfall sind diese bereits voreingetragen. Überprüfen Sie diese Angaben entsprechend Ihres Endfestsetzungsbescheides und wählen Sie die Art der Förderung (EVP groß oder klein) aus. Sofern sich Änderungen ggü. dem Endfestsetzungsbescheid ergeben haben, erfassen Sie diese bitte zusätzlich. Neu ist, dass Sie diese Angaben nicht mehr in der Anlage ÖW, sondern direkt im Erfassungsdialog zum Schlag vornehmen müssen. Die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie die Anlage von Kurzumtriebsplantagen (KUP) sind von der Förderung ÖW ausgeschlossen. Aus diesem Grund muss das Feld Kurzumtrieb oder Ersatzaufforstung angehakt werden, sobald eine solche Kultur oder Plantage vorhanden ist. Sofern sich Änderungen im Vergleich zum Endfestsetzungsbescheid ergeben haben, sind diese ebenfalls entsprechend zu erfassen. Hinweis: Achtung! Die NC 564 und NC 568 sind generell nur für die geförderte Erstaufforstung zu verwenden. Freiwillige, nicht geförderte Anpflanzung von Wald ist mit NC 990 zu codieren.

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7.2.4 Betriebsprofil Grundsätzlich sind ebenso wie in den Vorjahren Fragen im Rahmen der Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, Kennzeichnung und Registrierung von Tieren und Tierschutz (Konditionalität) zu beantworten. Hinweis: Falsche oder fehlende Angaben können zu einer Kürzung der Direktzahlungen, AZL, AUK und ÖBL führen. Außerdem finden die Angaben im Rahmen der Kontrollen der Konditionalität Verwendung. Weitere Informationen sind in der Broschüre Konditionalität des SMEKUL von 2023 und im Internet unter www.landwirtschaft.sachsen.de > EU Direktzahlungen > Konditionalität zu finden.

7.2.5 Einwilligung zur Weitergabe von Daten Für die verschiedenen Abfragen zur Einwilligung der Weitergabe von Daten steht Ihnen ein separates Dokument im Dokumentenbaum von DIANAweb – Verfahren Antragsdokumente 2023 zur Verfügung. Grundsätzlich gilt für alle Abfragen: Eine fehlende Einwilligung zur Datenweitergabe hat keine Auswirkungen auf die Förderung. Konkret geht es um die Weitergabe von Daten: ❚ an Naturschutzberater (C.1) Unabhängig davon, ob Sie einen Antrag auf Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen stellen, besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Naturschutzqualifizierung für Landnutzer (entspricht der Weiterentwicklung der Naturschutzberatung (C.1) der Förderrichtlinie NE/2007) über ökologische Zusammenhänge, naturschutzkonforme Bewirtschaftungsweisen und über Fördermöglichkeiten für Naturschutzvorhaben informiert zu werden. Eine naturschutzfachliche Begleitung als Hilfestellung für eine fachgerechte Umsetzung von Bewirtschaftungs- und Pflegevorhaben im Bereich der Naturschutzförderung ist ebenso möglich. Das Angebot ist kostenlos. Dazu ist es erforderlich, dass Ihre Daten an die zuständigen Naturschutzqualifizierer weitergeleitet werden. Wenn Sie dieser Weitergabe zustimmen, dann kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld bei der Einwilligung zur Weitergabe von Daten an. ❚ An die jeweilige Öko-Kontrollstelle Zum Zweck der Durchführung des Kontrollverfahrens hinsichtlich der Anforderungen für die ökologisch/biologische Landwirtschaft ist die Weitergabe Ihrer im Rahmen des Antrags auf Direktzahlungen und/oder flächenbezogene Agrarförderung erhobenen Daten an die jeweilige ÖkoKontrollstelle erforderlich. Diese Abfrage ist nur aktiv, wenn Sie angegeben haben, dass Sie Ihre Flächen ökologisch/biologisch bewirtschaften. Wenn Sie dieser Weitergabe zustimmen, haken Sie

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bitte das entsprechende Feld bei der Einwilligung zur Weitergabe von Daten an. Welche personen-, flächen- und tierbestandsbezogenen Daten im Fall der Zustimmung weitergegeben werden, wird Ihnen im Formular aufgelistet. ❚ an die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) Im Rahmen der Antragstellung, Vertragsvereinbarung und Kontrolltätigkeit zur Zahlung von Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Landwirtschaft aufgrund von Schutzbestimmungen (SächsSchAVO) in den entsprechenden Trinkwasserschutzgebieten im Zuständigkeitsbereich der LTV, ist die Weitergabe von Teilen Ihrer im Rahmen des InVeKoS-Antrags erhobenen Angaben an die LTV erforderlich. Dadurch wird für die LTV, als Begünstigter der Wasserschutzgebiete für Einzugsgebiete von Trinkwassertalsperren und Überleitungssystemen im Freistaat Sachsen, eine effiziente Bearbeitung von Ausgleichsansprüchen ermöglicht und insbesondere die Aktualität zu den ausgleichsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben sichergestellt. Ferner sind die Angaben für eine evtl. Vertragsvereinbarung zu pauschalisierten Ausgleichszahlungen erforderlich, wodurch eine deutliche Reduzierung bürokratischer Aufwendungen im Vergleich zu einer jährlichen Antragstellung durch den Landwirtschaftsbetrieb erreicht wird. Wenn Sie dieser Weitergabe zustimmen, haken Sie das entsprechende Feld an. Welche Daten im Fall der Zustimmung an die LTV weitergegeben werden, wird Ihnen im Formular aufgelistet. Erfolgt keine Einwilligung zur Datenweitergabe, entstehen Ihnen keine rechtlichen Nachteile. ❚ im Rahmen der Bodengesetzgebung und der Agrarstrukturplanung Die Zustimmung zur Weitergabe von ausgewählten Antragsdaten dient der rascheren Bearbeitungsmöglichkeit von Verfahren zum Erwerb und zur Pacht von Agrar- und Forstflächen und von siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechten zugunsten von Landwirten und Agrarbetrieben und macht teilweise Anhörungsverfahren oder das persönliche Beibringen von ergänzenden Unterlagen der Käufer, Pächter und vorkaufsberechtigter Landwirte entbehrlich. ❚ für die betriebliche Beratung und Begleitung im Rahmen Wissenstransfer Landwirtschaftlicher Gewässerschutz in der Gebietskulisse Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Die Beantwortung hier ist nur erforderlich, wenn Sie Flächen in dieser Gebietskulisse bewirtschaften.

7.2.6 Erklärungen und Verpflichtungen Im Dokumentenbaum sind im Ordner Sammelantrag und betriebsbezogene Angaben die „Erklärungen und Verpflichtungen“ für das Verfahren Antragsdokumente 2023 aufgeführt. Mit Ihrer Antragstellung bestätigen Sie, dass Sie diese vollständig gelesen haben und in vollem Umfang akzeptieren.

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7.3

Tierbezogene Angaben

7.3.1 Anlage Tierbestand (TB) Das Tierbestandsverzeichnis ist von jedem Antragstellenden auszufüllen. Werden keine Tiere gehalten, ist NEIN anzukreuzen. Bei JA ist für jede Tierart der Durchschnittsbestand im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 einzutragen. Da Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine genauen Zahlen für das gesamte Jahr angeben können, tragen Sie hier die voraussichtlichen Zahlen gemäß Ihrer betrieblichen Planung ein. Bei Betriebsneugründung nach dem 1. Januar 2023 ist der Tierbestand ab dem Gründungstermin des Unternehmens anzugeben. Im Falle der Rinderhaltung erfassen Sie den Tierbestand so, wie er für den Zeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung in der HIT-Datenbank vorliegt. Das Pensionsvieh ist dem Durchschnittsbestand der jeweiligen Tierart im aufnehmenden Betrieb hinzuzurechnen. Die Anlage TB dient ab 2023 darüber hinaus zusätzlich auch der Erfassung der bei Beantragung der ÖR4 erforderlichen raufutterfressenden Tierarten. Nutzen Sie also – bei Beantragung der ÖR4 – die rechte Spalte der Anlage „Durchschnittsbestand von Jan. bis Sept. 2023“ und tragen Sie hier die voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart für den angegebenen Zeitraum ein.

7.3.2 Anlage Mutterkühe Bei Beantragung der Zahlung für Mutterkühe (ZMK) ist die Ohrmarkennummer eines jeden beantragten Tieres in der Anlage Mutterkühe auszuwählen bzw. einzutragen. Falls sich Tiere im Haltungszeitraum in einem Pensionsbetrieb befinden, dann ist deren Ohrmarkennummer händisch einzutragen, der Kalbungsnachweis kann hier über die HIT Geburtsmeldung erfolgen. Außerdem ist die VVVONummer des entsprechenden Pensionsbetriebs einzutragen. Sollen Färsen mit Totgeburten, welche in der HIT nicht als Mutterkuh registriert sind, beantragt werden, so müssen diese auch händisch eingetragen werden. Der Kalbungsnachweis erfolgt dann mittels Abgabe einer Kopie des Abholscheins der Tierkörperbeseitigung sowie einer Eigenerklärung, dass die abgeholte Totgeburt der betreffenden Ohrmarkennummer zuzuordnen ist. Die Anzahl der beantragten Tiere errechnet sich automatisch. Treten im Verlauf des Haltungszeitraums Änderungen ein, so sind diese über die Anlage ZMK mitzuteilen. Abgänge werden automatisch aus der HIT-Datenbank in die Anlage ZMK übernommen. Bei Änderungen kann es sich um die Änderung des Pensionsbetriebes bzw. die Rückführung der Tiere aus

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dem Pensionsbetrieb, das Zurückziehen auf Grund natürlichen Abgangs oder aus sonstigen Gründen sowie um die Angabe eines Ersatztieres für natürlich abgegangene Tiere handeln.

7.3.3 Anlage Mutterschafe / Mutterziegen Bei Beantragung der Zahlung für Mutterschafe / Mutterziegen (ZSZ) ist die Identifikationsnummer eines jeden Antragstieres in der Anlage Mutterschafe / Mutterziegen aufzunehmen. Falls sich die Tiere im Haltungszeitraum in einem Pensionsbetrieb befinden, ist außerdem die Betriebsnummer des entsprechenden Pensionsbetriebs einzutragen. Die Anzahl der beantragten Tiere errechnet sich automatisch, ebenso wird der Stichtagsbestand der HIT-Datenbank zum 01.01. des Antragsjahres in den Altersklassen ≥ 10 Monaten automatisch eingetragen. Beide Zahlen werden miteinander abgeglichen, wobei die Anzahl der beantragten Tiere kleiner oder maximal gleich der Anzahl zum Stichtag sein darf. Treten im Verlauf des Haltungszeitraums Änderungen ein, so sind diese über die Anlage ZSZ mitzuteilen. Bei Änderungen kann es sich um die Änderung der Identifikationsnummer nach Ohrmarkenersatz, um die Änderung des Pensionsbetriebes bzw. die Rückführung der Tiere aus dem Pensionsbetrieb, das Zurückziehen von Tieren auf Grund natürlichen Abgangs oder aus sonstigen Gründen sowie um die Angabe eines Ersatztieres für natürlich abgegangene Tiere handeln.

7.4

Flächenbezogene Angaben

Das Flächenverzeichnis ist die zentrale Anlage für alle flächenbezogenen Angaben. Im Flächenverzeichnis werden alle für den Antrag relevanten Informationen zu den Schlägen und Teilflächen erfasst und angezeigt. Für den Überblick über die jeweiligen Beantragungen ist darüber hinaus geplant, entsprechende Übersichten im Dokumentenbaum anzubieten. Änderungen zu den vorliegenden Daten sind jeweils nur direkt im GIS, soweit es sich um geometrische Änderungen handelt, oder über den Erfassungsdialog bzw. teilweise die Anlage Flächenverzeichnis möglich.

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8 Flächen erfassen im GIS- und Formular-Modul Basis für die Aufnahme flächenbezogener Angaben ist die Erfassung von Flächen im GIS. Die grafische Erfassung von Schlägen kann entweder über den Flächenverwalter (Nutzung von Vorjahresdaten), über das Neuzeichnen einer Fläche (Digitalisieren) oder über die Nutzung des Werkzeugs Übernahme der Geometrie als neuen Schlag erfolgen, s.a. nachfolgende Abschnitte. Es können auch hinzugeladene Geometrien (eigene Geometrien) übernommen werden. Hinweis: Im Flächenverzeichnis sind alle landwirtschaftlich genutzten, beihilfe- bzw. förderfähigen Flächen aufzuführen, egal, ob für diese Flächen Zahlungen beantragt werden oder nicht. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass nicht alle Schläge im Antrag angegeben wurden, zieht das eine Sanktionierung gemäß Artikel 43 der GAPInVeKoSV „Nichtanmeldung aller Flächen“ bei den Direkt- und ELER-Zahlungen nach sich.

8.1

Neues Flächenmodell

Ab 2023 kommt in Sachsen ein neues Flächenmodell zum Tragen. Dabei bleibt der bisherige Bruttoansatz grundsätzlich erhalten, jedoch werden, sowohl im GIS als auch alphanumerisch im zugehörigen Flächenverzeichnis, die einzelnen Teilflächen, die in Summe den Bruttoschlag bilden, getrennt angelegt und attributiert. Erzeugen Sie in einem ersten Schritt die entsprechende Bruttoschlagfläche durch Einzeichnen oder Übernahme einer vorhandenen Geometrie (entspricht der GIS-Fläche). DIANAweb teilt dann diese Fläche in die einzelnen Teilflächen auf. Dies können sein: ❚ Hauptnutzungsfläche (HNF) ❚ Landschaftselemente (LE) ❚ Nebennutzungsflächen (NNF) ❚ Nichtantragsflächen (NAF)

8.1.1 Hauptnutzungsfläche (HNF) Die Hauptnutzungsfläche ist der Flächenteil des Bruttoschlages, dem fachlich die Kulturart (NC) zuzuordnen ist, also die bewirtschaftete oder aus der Erzeugung genommene Fläche. Liegen in der Referenz keine Landschaftselemente vor und wurden auch keine weiteren Teilflächen erzeugt, so entspricht die HNF der Bruttoschlagfläche. Liegen Landschaftselemente vor, so schneidet DIANAweb diese sofort aus der Bruttoschlagfläche aus und legt sie einzeln als Teilfläche Landschaftselement zum Schlag an. Erzeugen Sie, zum Beispiel durch das Anlegen von Streifen, noch weitere Teilflächen, so werden diese von der zunächst erzeugten vorhandenen Hauptnutzungsfläche abgezogen und als jeweils eigenes Teilflächenobjekt, Art Nebennutzungsfläche, angelegt.

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Eine Änderung der Hauptnutzungsfläche ist nur über die Änderung des Bruttoschlages oder durch Abgrenzen weiterer Nebennutzungsflächen, wie Streifen, möglich. Hinweis: Die Fläche der HNF ergibt sich über folgende Formel: HNF = GIS-Fläche - Flächensumme LE - Flächensumme NNF - Flächensumme NAF

8.1.2 Nebennutzungsflächen (NNF) Nebennutzungsflächen sind Teilflächen eines Schlages, die entweder durch Übernahme oder über die angelegt werden. Zu einem Bruttoschlag können Erfassung mittels Werkzeug NNF einzeichnen eine oder mehrere NNF gehören. Grundsätzlich sind streifenförmige oder flächige Nebennutzungsflächen möglich. Im Regelfall erfolgt über die Auswahl der Art der NNF auch gleich die entsprechende Beantragung. Folgende Nebennutzungsflächen sind im Antrag 2023 möglich: ❚ ❚ ❚ ❚ ❚ ❚ ❚ ❚ ❚ ❚ ❚ ❚ ❚ ❚

AL 7 - Artenreicher Ackerrandstreifen AL 12 - Schwarzbrachestreifen am Feldrand AL 13 - Sukzessionsstreifen mit natürlicher bachbegleitender Vegetation auf Ackerland GL 9 - Sukzessionsstreifen mit natürlicher bachbegleitender Vegetation auf Grünland ÖR1a -nichtproduktive Flächen auf Ackerland ÖR1b - Blühstreifen auf Ackerland ÖR1b - Blühflächen auf Ackerland ÖR1c - Blühstreifen in Dauerkulturen ÖR1c - Blühflächen in Dauerkulturen ÖR1d - Altgrasstreifen in Dauergrünland ÖR3 - Agroforststreifen Agroforststreifen ohne ÖR3 ISA - Mehrjährige Blühstreifen am Feldrand auf dem Acker ISA - Mehrjähriger selbstbegrünender Brachestreifen am Feldrand auf dem Acker

Die ISA-Streifen unterliegen der laufenden Verpflichtung. Dementsprechend sind diese Streifen aus dem Flächenverwalter zu übernehmen. Ein Anlegen von ISA-Streifen mit dem Werkzeug NNF einzeichnen ist nicht möglich. Bitte beachten Sie: die einzelnen Nebennutzungsflächen innerhalb eines Schlages müssen eindeutig voneinander und von der Hauptnutzungsfläche abgrenzbar und unterscheidbar sein. Eine Abgrenzung mittels künstlicher Markierungen, wie z. B. durch Pflöcke ist nicht ausreichend.

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8.1.3 Landschaftselemente (LE) Alle Konditionalitäten-Landschaftselemente, die in der Referenz vorliegen, werden als eigene Teilflächenobjekte des Bruttoschlages angelegt. Diese LE erben im Regelfall die Eigenschaft des Schlages. Bei der Frage der Ermittlung bestimmter Anbauverhältnisse wird die LE-Fläche im Regelfall mit einbezogen. LE als Teilflächen eines Schlages können geometrisch nicht geändert werden, da dieser aus der gültigen Referenzebene Konditionalitäten-LE in die Antragsebene kopiert werden. Die kleinen LE werden nicht als extra Teilflächengeometrie angelegt. Sie gehören mit zur Bruttofläche des Schlages hinzu.

8.1.4 Nichtantragsflächen (NAF) Unter Nichtantragsflächen versteht man Flächen, die nur vorübergehend nicht als förderfähige Fläche zur Verfügung stehen und deshalb im Antragsjahr aus der Bruttofläche ausgegrenzt werden müssen (z. B. ein Lagerplatz über 90 Tage). Solche Flächen sind über ein neues Werkzeug als Nichtantragsfläche (NAF) auszugrenzen. Sie bilden eigene Teilflächen im neuen Flächenmodell und ihre Geometrie kann nachfolgend auch geändert werden. Für die Ermittlung der Bruttofläche werden NAF von der GIS-Fläche des Schlages abgezogen. Flächen, die den Status förderfähige Fläche dauerhaft nicht mehr erfüllen, sind zunächst mit demselben Werkzeug abzugrenzen aber entsprechend anders zu attributieren. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den Hilfedokumenten.

8.2 Mindestschlaggrößen Die Mindestschlaggröße in Sachsen beträgt 0,3 Hektar. Im Rahmen der Direktzahlungen sind dementsprechend nur Schläge ab 0,3 Hektar förderfähig. Für die Förderung nach FRL AZL/2015 sowie FRL ÖBL/2023 gilt dies ebenso. Schläge, die unter dieser Mindestgröße beantragt werden, bleiben bei der Bewilligung unberücksichtigt, fließen jedoch beispielsweise in die Berechnungen bei den Verpflichtungen nach der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ein. Das bedeutet letztlich auch, dass auch Flächen unter 0,3 Hektar im Flächenverzeichnis mit anzugeben sind, sofern sich diese in Ihrer Verfügungsberechtigung befinden und ein Feldblock vorhanden ist oder die Anlage eines solchen angestrebt wird.

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Jede nichtproduktive Fläche, die entweder für GLÖZ 8 gekennzeichnet oder für ÖR1 beantragt wird, muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. Für Förderungen nach den Förderrichtlinien AUK/2023, ISA/2021 sowie TWN/2023 gelten weitere maßnahmebezogene Mindestschlaggrößen. Hinweis: Sie sind zur Flächenabgrenzung jedes einzelnen Ihrer Schläge verpflichtet, damit die Schläge bei einer Kontrolle eindeutig identifiziert werden können. Können Sie eine Schlagabgrenzung vor Ort anhand natürlicher Gegebenheiten nicht eindeutig anzeigen, müssen Sie Hilfsmittel einsetzen (künstliche Markierung, z. B. durch Pflöcke). Können Sie bei einer Kontrolle die Grenzen Ihrer Schläge nicht eindeutig zeigen, gelten diese Flächen als „nicht vorgefunden“ und gehen sanktionsrelevant mit einer Fläche von null Hektar in die Berechnung Ihrer Flächenzahlungen ein.

8.3 Nutzung der Vorjahresdaten - Flächenverwalter Nach erfolgreicher Anmeldung werden beim ersten Aufruf des jeweiligen Betriebes die im Amt verfügbaren Daten im Flächenverwalter bereitgestellt. Der Flächenverwalter dient als zentrales Instrument für die Anzeige und Übernahme von Vorjahresschlägen. Alle Schläge und alle ISA-Streifen, die 2022 bewilligt wurden, werden mit ihrer entsprechenden Quelle aufgelistet. Als Quelle kann folgendes angezeigt werden: ❚ FaJ – Fläche des aktuellen Jahres (Ihre Antragsfläche des Vorjahres wurde nicht geändert) ❚ VOK – Antragsfläche wurde im Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle geändert ❚ VWK – Antragsfläche wurde im Ergebnis der Verwaltungskontrolle geändert Mit der Umstellung auf das neue Flächenmodell wird die Chance zur Vereinfachung genutzt und die Bezeichnung der Schläge mit Feldstücks- und Schlagbezeichnung optimiert. Zukünftig ist nur noch eine Schlagbezeichnung notwendig. Im Flächenverwalter werden Ihnen in der Spalte Schlagbezeichnung Ihre mit „__“ verknüpften Angaben zu Feldstück/Schlag aus dem Vorjahr vorgetragen. Bitte beachten Sie, dass nur Daten für gültige (nicht abgemeldete) Betriebe bereitgestellt werden können. Ein abgemeldeter Betrieb kann über DIANAweb nicht aufgerufen werden, da die BNR10/ BNR15-Kombination nicht mehr gültig ist. Wenn Sie Daten eines bereits abgemeldeten Betriebes nutzen möchten, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige FBZ/ISS.

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Jede einzelne Fläche können Sie sich auch sofort in der Karte anzeigen lassen. Klicken Sie dazu auf das Lupensymbol vor der jeweiligen Fläche. Es gibt zwei Möglichkeiten, diese Geometrien für das aktuelle Antragsjahr zu übernehmen: a) direkt im Flächenverwalter per Dialog können einzelne Schläge oder ISA-Streifen für die Übernahme ausgewählt werden. Für die Übernahme besteht auch die Möglichkeit, alle Zeilen auszuwählen und somit alle Schläge und ISA-Streifen gemeinsam zu übernehmen. ISA-Streifen können erst übernommen werden, wenn der dazugehörige Schlag vorab erfasst/übernommen wurde. Bei Übernahme werden die ausgewählten Datensätze im Flächenverwalter gelöscht. b) in der Karte über Nutzung des Werkzeugs Übernahme der Geometrie als neuen Schlag Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vom Amt zur Verfügung gestellten Geometrien um Ihre Antragsgeometrien handelt, die im zuständigen FBZ/ISS im behördeneigenen GIS-Programm im Rahmen der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen im Vorjahr erfasst und ggf. geändert wurden. Wurden im Vorjahr abweichende Flächen oder auch Nutzungen festgestellt, so wird Ihnen das im Flächenverzeichnis des Vorjahres dargestellt. Das Flächenverzeichnis des Vorjahres finden Sie im Dokumentenbaum unter Betriebliche Informationen/ Übersichten zum Antrag. Überprüfen Sie vor Übernahme der Geometrie Ihre aktuelle Bewirtschaftung und passen Sie bei Bedarf die jeweilige Geometrie zur Antragstellung entsprechend an die tatsächlichen Gegebenheiten an. Berücksichtigen Sie dabei bitte, dass das vorliegende Orthofoto aus dem Vorjahr(en) nicht immer den aktuellen Bewirtschaftungszustand widerspiegelt. Prüfen Sie in dem Zusammenhang ebenfalls, ob die Feldblockgrenzen noch stimmig sind. Sollte das nicht der Fall sein, teilen Sie das Korrekturerfordernis mittels Korrekturpunkt mit. Hinweis: Bitte prüfen Sie, ob der Schlag für das aktuelle Jahr hinsichtlich der Geometrie und der Lage angepasst werden muss.

8.4 Übernahme der Geometrie als neuen Schlag Mit DIANAweb ist es möglich, eine ausgewählte Geometrie, zum Beispiel einen ausgewählten Feldblock oder auch eine selbst hinzugeladene Geometrie, in die Schlagebene zu übernehmen. Wählen Sie dazu in der Karte zunächst die entsprechende Geometrie durch Anklicken aus. Die ausgewählte Geometrie wird markiert und es wird angezeigt, um welches Objekt welcher Ebene es sich handelt.

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Abbildung 9: Markierung ausgewählter Geometrien und Anzeige Informationen

Anschließend wählen Sie das Werkzeug Übernahme der Geometrie als neuen Schlag aus und es öffnet sich der Erfassungsdialog. Durch die Ermittlung des vorhandenen Feldblocks ist der FLIK bereits eingetragen. Erfassen Sie die entsprechenden Antragsdaten. Achten Sie auch darauf, dass Sie die aktuelle Schlaggeometrie um ggf. nicht beantragungsfähige Flächen (z. B. Lagerplätze, nicht bewirtschaftete Randbereiche, beispielsweise an Straßenrändern/Straßenbäumen oder nicht in Ihrer Verfügungsberechtigung liegende und damit nicht beantragbare LE) korrigieren. Sollten sich solche nicht beihilfefähigen Flächenteile nicht am Schlagrand, sondern innerhalb der Schlaggeometrie befinden, nutzen Sie dazu das Werkzeug zum Einzeichnen einer Nichtantragsfläche (NAF). Bitte beachten Sie diesbezüglich die Hinweise unter Hilfestellung.

8.5 Digitalisieren von Schlägen Digitalisieren heißt grundsätzlich, ein neues Objekt zu erzeugen. Durch das Setzen der einzelnen Geometriepunkte zu einer Fläche werden Polygone erzeugt. Wählen Sie dazu das Werkzeug Einzeichnen einer Geometrie eines Schlages . Nach Abschluss der Digitalisierung muss die Fläche attributiert, also mit den nötigen Antragsdaten zum Schlag versehen werden. Hinweis: Bitte beachten Sie: Schlaggeometrien mit einer gerundeten Fläche kleiner 50 Quadratmeter können nicht erfasst werden. Sie erhalten in dem Fall sowohl bei der Digitalisierung als auch bei der Übernahme aus anderen Ebenen einen entsprechenden Hinweis.

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8.6 Importieren eigener Geometrien Liegen Ihnen zu Ihren Flächen GPS-Daten im für den Freistaat Sachsen gültigen amtlichen Lagereferenzsystem ETRS89_UTM33 vor, so können Sie diese im GIS-Modul mit dem Werkzeug ShapeDateien verwalten importieren. Bitte beachten Sie, dass für den Shapeimport immer ein zip-Ordner mit den für ein vollständiges Shape erforderlichen Dateien (*.dbf, *.shp, *.shx, *.prj) vorliegen muss. Die importierten Geometrien werden Ihnen in einer separaten Ebene angezeigt und können auch über den linken GIS-Detailbereich aufgerufen werden. Hinzugeladene Geometrien können mit dem Werkzeug Übernahme der Geometrie als neuen Schlag übernommen werden. Über das Werkzeug Shape-Dateien verwalten können die importierten Geometrien sortiert, ausgewählt, angezeigt und gelöscht werden. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter Hilfestellung > Import eigener Geometrien.

8.7

Referenzvorschläge einzeichnen

8.7.1 für einen Feldblock Sollten Sie Flächen bewirtschaften, für die noch kein Feldblock existiert, Ihre Antragsflächen liegen also außerhalb der aktuell gültigen Referenz, dann können Sie im GIS-Modul ab 2023 Vorschläge für einen neuen Feldblock einzeichnen. Dazu nutzen Sie das Werkzeug Referenzvorschlag einzeichnen. Der eingezeichnete Feldblock muss eine Mindestgröße von 0,1 Hektar haben. Die Geometrie des Vorschlags wird mit bestehenden Feldblockreferenzen verschnitten. Es kann nur dort ein Referenzvorschlag eingezeichnet werden, wo es noch keinen Feldblock gibt. Zu jedem Referenzvorschlag wird auch ein Korrekturpunkt erzeugt, zu dem eine aussagekräftige Bemerkung erfasst werden muss. Hinweis: Bitte beachten Sie: ab 2023 müssen Sie eine schriftliche Verfügungsberechtigung für Flächen, die neu in die Referenz aufgenommen werden sollen, dem Antrag in Papierform beifügen. Dies kann beispielsweise ein Pachtvertrag sein. Gibt es darüber hinaus noch Auflagen, wie beispielsweise bei einer Kompensationsfläche/Ausgleichsfläche, so sind auch diese mit anzugeben, um eine korrekte Einstufung der neuen Referenzfläche vornehmen zu können. Sofern, neben der Verfügungsberechtigung, weitere Nachweise erforderlich sind, sind auch diese zusätzlich zum Antrag in Papierform einzureichen. Dies können beispielsweise folgende sein:

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❚ bei Deponien eine Bestätigung zum Ablauf der Stilllegungsphase, ❚ bei Agroforstsystemflächen ggf. das positiv geprüfte Nutzungskonzept oder ❚ für Agri-Photovoltaik-Flächen der Nachweis, dass durch die Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie die landwirtschaftliche Fläche gemäß einschlägiger DIN SPEC um höchstens 15 % verringert wurde. Nachdem der Referenzvorschlag angelegt wurde, kann, wie in den Abschnitten zuvor bereits erläutert, die jeweilige Schlaggeometrie erzeugt werden.

8.7.2 für ein Landschaftselement Möchten Sie auf einer Fläche, die Sie bewirtschaften, ein (neues) Landschaftselement erfassen, dann können Sie auch dafür das Werkzeug Referenzvorschlag einzeichnen verwenden. Voraussetzung ist, dass entweder ein FB-Vorschlag oder ein Feldblock in der aktuell gültigen Referenz (Ebene Feldblöcke) vorliegt. Sie müssen außerdem beachten, dass der eingezeichnete LE-Vorschlag mindestens eine Größe von 0,005 Hektar hat. Die Geometrie wird mit bestehenden Feldblöcken, FB-Referenzvorschlägen und anderen LE-Referenzvorschlägen verschnitten. Nach dem Digitalisieren wird auch hier ein Korrekturpunkt erzeugt, zu dem noch eine aussagekräftige Bemerkung zu erfassen ist.

8.8 Geometrische Korrektur von Schlägen und Teilflächen Für die Änderung einer Geometrie muss durch Klick in die Karte zunächst die zu ändernde Schlagoder Teilflächengeometrie ausgewählt werden. Anschließend klicken Sie auf das Werkzeug Geometrie ändern . Die Geometriepunkte des ausgewählten Polygons werden aktiv. Durch Anklicken und Ziehen mit gedrückter linker Maustaste können diese Punkte verschoben werden. Nachfolgend klicken Sie einfach in eine Fläche außerhalb des Polygons und die Geometrie wird entsprechend geändert. Wenn Sie Geometriepunkte löschen wollen, so fahren Sie mit dem Mauszeiger über den entsprechenden Stützpunkt der Geometrie und drücken Sie die ENTF- Taste. Nachfolgend klicken Sie wieder in eine Fläche außerhalb des Schlages und Ihre Änderung wird durchgeführt. Neue Geometriepunkte können Sie sich aus den halbtransparenten Geometriepunkten auf der Linie zwischen zwei bereits vorhandenen Punkten ziehen. Klicken Sie dazu auf einen solchen halbtransparenten Punkt und ziehen diesen an die gewünschte Stelle. Auch hier muss zum Abschluss wieder in eine beliebige Stelle außerhalb des Polygons geklickt werden. Alle Geometrieänderungen werden Ihnen sofort angezeigt, solange Sie jedoch die Geometriepunkte noch sehen, ist die entsprechende Änderungsaktion noch nicht abgeschlossen.

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Bitte beachten Sie: im Antragsjahr 2023 stehen Ihnen die Werkzeuge zum Teilen und Vereinen von Schlägen nicht zur Verfügung. Bitte Informieren Sie sich unter Hilfe, Tipps und Tricks, wo Sie die erforderlichen Informationen einsehen können bzw. wie sie ihre Schläge trotz der fehlenden Werkzeuge bearbeiten können.

8.9 Anlage Flächenverzeichnis (FV) Aufgrund des neuen Flächenmodells ist das Flächenverzeichnis zukünftig aufgeteilt in eine Tabelle für die Angaben zum Bruttoschlag und eine Tabelle für Angaben zu den Teilflächen.

Abbildung 10: Flächenverzeichnis

Dabei gilt, dass in der Teilflächentabelle die Teilflächen des jeweils ausgewählten Bruttoschlages angezeigt werden. Für beide gibt es jeweils getrennte Erfassungsdialoge, in denen Sie die relevanten Informationen zum Schlag und zu den Teilflächen erfassen müssen. In den Tabellen werden Ihnen nur die Basisinformationen angezeigt. In den Erfassungsdialog gelangen Sie entweder im GIS-Modul über die Schaltfläche Bearbeiten oder im Flächenverzeichnis durch Klick auf die Schaltfläche Dia. Beachte: Der Schlag ist die landwirtschaftlich genutzte, zusammenhängende Fläche, die mit einer Kultur (NC) bestellt ist bzw. aus der Produktion genommen wurde. Zu einem Bruttoschlag können mehrere Teilflächen zugeordnet werden.

8.9.1 Nutzungscodeliste Wie bislang auch, sind die mögliche Beantragungen von der auf der Fläche befindlichen Kulturart abhängig. Dementsprechend muss für jede Fläche auch die Kulturart, in Form eines Nutzungscodes

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(NC), angegeben werden. Die Kulturarten und Codes, die Sie aus der vergangenen Förderperiode bereits kennen, sind im Wesentlichen auch in der neuen Förderperiode wieder in der Liste enthalten. Aufgrund der speziellen Anforderungen im Rahmen der Konditionalitäten (GLÖZ 7) wurden jedoch die bisherigen Sammelcodes bei den Gemüsen entfernt und für die Zierpflanzen und Kräuter auch die jeweiligen einzelnen Kulturen aufgenommen. Die Nutzungscodeliste ist in DIANAweb im Dokumentenbaum hinterlegt. Diese Liste enthält nur die NC, die zu den Schlägen, also fachlich der Hauptnutzungsfläche, auswählbar sind. Für die Teilflächen, wie Landschaftselemente oder Nebennutzungsflächen, erfolgt nur intern eine Code-Zuordnung. Diese ist abhängig entweder vom jeweiligen Typ des LE oder der jeweiligen Beantragung an der Fläche, s.a. Nebennutzungsflächen. Welcher NC für welche Beantragung zulässig ist und welche zusätzlichen Zuordnungen für die verschiedenen Einstufungen oder auch Berechnungen vorgenommen wurden, kann den folgenden Spalten entnommen werden: ❚ NC ❚ Kulturart ❚ Flächenkategorie ❚ Mögliche Beantragungen am Bruttoschlag ❚ Zulässige ÖR am Bruttoschlag ❚ Mögliche Kennzeichnung GLÖZ 8 ❚ Mögliches Merkmal ❚ Zuordnung ÖR2 – Zuordnung NC als Leguminose (einschließlich deren Mischungen) sowie Getreide ❚ Einstufung ÖR6 – Kennzeichnung Stufe 1/Stufe 2 ❚ PotDGL/DGL

8.9.2 Angaben zum Bruttoschlag Nach dem Erzeugen einer Schlaggeometrie öffnet sich im Regelfall der Schlagerfassungsdialog. Informationen aus dem GIS, wie beispielsweise Feldblockinformation (FLIK) oder Flächenwerte sind bereits vorgetragen. Die GIS-Fläche ergibt sich aus der digitalisierten Schlaggeometrie und wird von DIANAweb in Hektar mit 4 Nachkommastellen (nach der 4. Nachkommastelle abgeschnitten) weiterverarbeitet. Eine Änderung dieses Flächenwertes ist nur über eine Anpassung der zugehörigen Geometrie im GIS möglich. Hinweis: Bei der Bruttofläche handelt es sich um die GIS-Fläche des Bruttoschlages abzüglich ggf. vorhandener Nicht-Antrags-Flächen (NAF).

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8.9.2.1 Kennzeichnung des Schlages Darüber hinaus legt DIANAweb für jeden Schlag eine eigene Schlag-ID an. Die Schlag-ID ist eine fortlaufende, intern vergebene Nummer. Jede Teilfläche eines Schlages erhält darüber hinaus eine eigene Teilflächen-ID. Über diese IDs erfolgt die Zuordnung der Teilflächen zum Schlag. Beide IDs sind nicht änderbar. Diese Nummern werden Ihnen auch im GIS-Modul zu jedem Schlag und jeder Teilfläche angezeigt. Für Ihre eigene Schlagkennzeichnung nutzen Sie bitte das Feld Schlag und erfassen dort Ihre Schlagbezeichnung. Wenn Sie die Vorjahresdaten über den Flächenverwalter übernommen haben, werden Ihnen in diesem Feld Ihre bisherigen Angaben zu Feldstück und Schlag (verknüpft mit „__“) vorgetragen. Sie können diese Schlagbezeichnung grundsätzlich selbstverständlich anpassen. Wer sich mit seinen Flächen in einer laufenden Verpflichtung befindet, sollte eine Änderung jedoch nur vornehmen, wenn dies auch zwingend erforderlich ist. Schlagbezeichnungen, die Sie im Rahmen des TnA vergeben haben, werden nicht automatisiert vorgetragen! Hinweis: Die Schlagbezeichnung muss insbesondere bei mehrjährigen, ortsfesten (nicht rotierenden) AUK-Vorhaben über den gesamten Antrags- und Verpflichtungszeitraum beibehalten werden! Bitte stimmen Sie sich vor der Beantragung mit den anderen Bewirtschaftern innerhalb eines Feldblocks zur Schlaggeometrie und -größe ab, um Überlappungen mit den Flächen Ihrer Nachbarn sowie Feldblockübernutzungen und damit mögliche Sanktionen zu vermeiden. Beachten Sie, dass die digitalisierte Größe mit der tatsächlich bewirtschafteten Fläche übereinstimmen muss. 8.9.2.2 Beantragungen und spezielle Sachdaten zum Schlag Prüfen Sie zu jedem Schlag, welche Antragsangaben wie Kulturart, Beantragungen, Maßnahmen oder Merkmal Sie noch erfassen müssen. Die Auswahl der Beantragungen und Maßnahmen müssen im Erfassungsdialog vorgenommen werden. Die Beantragungen zum Schlag wie EGS, ÖR (außer ÖR2 und ÖR4) ÖBL und/oder AZL sind im Erfassungsdialog manuell zu setzen. Es erfolgt kein automatisches Häkchensetzen durch DIANAweb. Einige Angaben werden erst in Abhängigkeit bestimmter Angaben oder Auswahlen erforderlich, so zum Beispiel bei Auswahl einer bestimmten Kulturart (NC) oder einer bestimmten Beantragung oder Maßnahme. Alle weitergehenden Angaben wie beispielsweise zu KUP, LU oder ÖW müssen ebenfalls im Dialog erfasst werden. Beachten Sie darüber hinaus auch die Hinweise in den nachfolgenden Abschnitten!

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8.9.2.2.1 Anbau von Hanf Mit Hanf bestellte Flächen sind grundsätzlich förderfähig. Dazu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen einzuhalten. Wird Nutzhanf in Reinkultur (NC 701) oder in Saatgutmischungen (NC 866) angebaut, so muss die angebaute Sorte je Schlag im Erfassungsdialog angegeben werden. Darüber hinaus sind folgende Unterlagen einzureichen: ❚ Formular „Erklärung über die Aussaatflächen von Nutzhanf“ (Vorlage bis 15. Mai 2023 beim zuständigen FBZ/ISS). ❚ originale Saatgutetiketten grundsätzlich mit dem Sammelantrag beim zuständigen FBZ/ISS; ❚ bei Aussaat von Hanf als Hauptkultur erst nach dem 15. Mai 2023, ist das Originaletikett bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen; ❚ erfolgt die Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni, so ist das Originaletikett bis 1. September beim zuständigen FBZ/ISS abzugeben. ❚ Formular „Anzeige des Anbaus von Nutzhanf gemäß § 24 a BtMG“ (Vorlage bis 1. Juli 2023 bei der BLE) ❚ Formular „Meldung über den Beginn der Blüte für den Anbau von Nutzhanf“ (Vorlage bei der BLE bei Beginn der Blüte) Die erforderlichen Formulare sowie weitere Informationen finden Sie auf der Web-Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter folgender Adresse: www.ble.de > Unsere Themen > Landwirtschaft > Nutzhanf. Für die Direktzahlungen kommen nur die Hanfsorten in Betracht, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht werden. Sie finden die Übersicht Sortenliste Hanf im Dokumentenbaum unter Zusatzinformation für die Antragstellung. Hinweis: Verwenden mehrere Erzeuger das Saatgut aus einer mit einem amtlichen Etikett versehenen Verpackung, so ist von einem Erzeuger das amtliche Etikett im Original und von den übrigen Erzeugern unter Hinweis auf das amtliche Etikett eine beglaubigte Fotokopie ihrer Anbauerklärung mit Darstellung des Sachverhaltes der BLE zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass zur Flächenidentifizierung die Angabe des Lang-FLIK erforderlich ist (z. B. DESNLI0390016132). Sollten Sie den Anbau von Hanf als Zwischenfrucht planen, so sind die entsprechenden Flächen bereits zum 15. Mai 2023 im Erfassungsdialog zu kennzeichnen (Merkmal Hanf als Zwischenfrucht). Darüber hinaus ist, wie beim Anbau von Hanf als Hauptfrucht, die Angabe der angebauten Sorten je

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Schlag erforderlich. Für den Anbau von Hanf als Zwischenfrucht gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen, wie beim Anbau als Hauptfrucht. Informieren Sie sich auf den einschlägigen Seiten der BLE im Internet. 8.9.2.2.2 Niederwald im Kurzumtrieb (KUP) Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb (NC 841) sind nur dann förderfähig, wenn Baumarten gemäß Anlage 2 GAPDZV angebaut werden. Welche Baumarten zulässig sind, ist im Anhang dieser Broschüre aufgelistet (s. Anlage 3) und als Information im Dokumentenbaum hinterlegt. Darüber hinaus gilt, dass die Umtriebszeit nicht länger als 20 Jahre beträgt. Zu den relevanten Schlägen sind daher die auf dem Schlag vorhandenen Baumarten sowie das Jahr der Anlage und ggf. das Jahr der letzten Ernte anzugeben. Diese zusätzlichen Informationen zur KUP sind ab 2023 ebenfalls im Erfassungsdialog anzugeben. 8.9.2.2.3 Erstaufforstungsflächen (EA) Für Flächen, die gefördert aufgeforstet wurden, NC 564, gilt, dass diese während der Laufzeit des Verpflichtungszeitraums grundsätzlich als förderfähige Fläche gelten. Für die Aufnahme dieser Flächen in die Flächenreferenz sind unabhängig von ggf. bereits erfassten Daten zur Beantragung weitere Informationen erforderlich. Konkret sind das folgende: ❚ Richtlinie, nach der aufgeforstet wurde ❚ Fläche lt. Zuwendungsbescheid ❚ Datum Endfestsetzungsbescheid Diese zusätzlichen Informationen sind ebenfalls im Erfassungsdialog anzugeben. Nach der Auswahl der Beantragungen und Maßnahmen werden diese in das Flächenverzeichnis, übertragen und Ihnen in der Tabelle Angaben zum Bruttoschlag als Basisinformationen zum Bruttoschlag angezeigt. 8.9.2.3 Besondere Angaben bezüglich Konditionalität Die Angabe der Zwischenfrucht/Untersaat bezieht sich auf das aktuelle Jahr bzw. auf den Anbau im Herbst. Sie dient als Information für die erforderlichen Prüfungen bezüglich GLÖZ 7. Im Feld GLÖZ 8 ist bei NC 591 grundsätzlich zu unterscheiden, ob die nichtproduktive Fläche der Selbstbegrünung überlassen wurde oder es sich um eine aktive Begrünung handelt. Darüber hinaus sind aufgrund der Regelungen der GAPAusnV in 2023 auch bestimmte Kulturen (NC) als zusätzlich zu den nichtproduktiven Flächen für eine Anrechnung auf die vier Prozent (GLÖZ 8) zulässig. Welche das sind, können Sie der Nutzungscodeliste Spalte „mögliche Kennzeichnung GLÖZ 8“ entnehmen. Wählen Sie in diesen Fällen Ausnahmeregelung produktive Fläche für Ihren Schlag. | 87


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8.9.2.4 zusätzliche-Merkmale Über das Feld Zusatz-Merkmal werden zusätzliche Informationen zum Schlag gesetzt. Setzen Sie bitte ein Häkchen in das jeweils zutreffende Auswahlfeld. Eine Mehrfachauswahl ist möglich. Es stehen Ihnen die folgenden zusätzlichen Merkmale zur Auswahl: ❚ Öko ❚ Agroforst - Streifen ❚ Agroforst – Fläche ❚ Agri-Photovoltaik ❚ BBS ❚ GPE ❚ Hanf als Zwischenfrucht ❚ LiF ❚ Unter Glas Das Merkmal Öko ist zum Schlag dann erforderlich, wenn Ihr Betrieb gemäß Verordnung (EU) 2018/848 zwar ökologisch biologisch bewirtschaftet wird, das aber nicht für den gesamten Betrieb zutrifft. Befindet sich auf Ihrem Schlag eine Agri-Photovoltaik-Anlage oder ein Agroforstsystem, wählen Sie das entsprechende Merkmal aus, um den Schlag entsprechend zu kennzeichnen. Beachten Sie auch, dass Sie für die Anerkennung als förderfähige Fläche dem Antrag entsprechende Nachweise beifügen müssen. Das Merkmal BBS ist, wie in der vergangenen Förderperiode, zu setzen, wenn Sie Streifen von untergeordneter Bedeutung innerhalb einer ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche anlegen, die dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. Werden Maisflächen (NC 171 – Mais oder NC 411 – Silomais) als Labyrinthe umgestaltet, können diese seit 2020 als landwirtschaftliche Nutzung beantragt werden. Förderfähig kann dabei nur diejenige Fläche sein, auf der der Mais angebaut wird. Nicht förderfähig bleiben weiterhin die LabyrinthWege, da auf diesen der Freizeit- und Erholungszweck überwiegt und eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung vorliegt. Voraussetzung der Förderfähigkeit ist grundsätzlich, dass der Maisanbau durch die Benutzung des Labyrinthes nicht stark eingeschränkt wird. Das heißt, dass die Frequentierung der Wegeflächen nicht zu einer Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden Maisflächen in Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt (gemäß § 12 (1) GAPDZV führen darf. Dies

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entspricht den Vorgaben, die grundsätzlich für alle förderfähigen Flächen gelten. Da die Wege des Labyrinthes nicht förderfähig sind, sind diese bei der Antragstellung aus der Schlaggeometrie als Nichtantragsfläche (NAF) auszugrenzen. Dies kann durch Einzeichnen einer NAF erfolgen, die der Flächensumme der Labyrinth-Wege entspricht. Nutzen Sie dazu (soweit vorhanden) die Informationen aus dem „Labyrinth-Shape“, welches für die konkrete Gestaltung des Labyrinths vor Ort genutzt wird. Kennzeichnen Sie solche Schläge mit dem Merkmal LiF (Labyrinth in der Fläche)! Bezüglich der übrigen zusätzlichen Merkmale gelten die Regelungen der bisherigen Förderperiode unverändert fort. Hinweis: Prüfen Sie im Erfassungsdialog Ihre Daten auf Vollständigkeit! Pflichtfeldangaben sind entsprechend gekennzeichnet!

8.9.3 Angaben zu den Teilflächen Wie im Abschnitt Neues Flächenmodell beschrieben, legt DIANAweb für die einzelnen Teilflächen eines Schlages einzelne Polygone an. Diese sind – in Abhängigkeit von der jeweiligen Art – unterschiedlich zu attributieren. Für alle gleich gilt: DIANAweb legt für jedes Polygon eine eigene Teilflächen-ID an und ordnet diese dem entsprechenden Schlag zu. 8.9.3.1 Hauptnutzungsfläche (HNF) Der HNF wird der gewählte NC sowie die Beantragungen/Maßnahmen zum Schlag zugeordnet. Für die HNF ist manuell keine weitere Erfassung erforderlich. 8.9.3.2 Nebennutzungsflächen (NNF) Nebennutzungsflächen können über das Werkzeug NNF-Fläche einzeichnen neu angelegt oder aus dem Flächenverwalter übernommen werden (ISA-Streifen). Eine Übernahme von eigenen Geometrien als NNF ist in 2023 nicht möglich. Damit das Werkzeug genutzt werden kann, muss die Teilflächengeometrie der Hauptnutzungsfläche des betreffenden Schlags aktiv ausgewählt werden. Bereits beim Einzeichnen einer NNF über das Werkzeug ist eine konkrete Auswahl der Art der Nebennutzungsfläche erforderlich.

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Abbildung 11: Auswahl der NNF

Wählen Sie in diesem ersten Schritt sorgfältig aus, welche NNF Sie erzeugen möchten. Eine nachträgliche Änderung der Art der NNF ist nicht möglich. Für alle NNF gelten verschiedene Vorgaben hinsichtlich der Fragen: ❚ Ist die Lage am Schlagrand verpflichtend? ❚ Welche Vorgaben gelten bzgl. Mindest- und Maximalbreiten von Streifen? ❚ Handelt es sich um ein streifenförmiges oder ein flächiges Element? Je nach Auswahl werden die entsprechend erforderlichen Attribute bereits im Teilflächendialog vorbelegt. Bei NNF ist eine Bezeichnung Pflicht. Diese Bezeichnung ist bei Beantragung von Maßnahmen der FRL AUK/2023 während des gesamten Verpflichtungszeitraums beizubehalten. Für die Öko-Regelungsteilflächen ist das nicht erforderlich, jedoch sind hier – je nach ÖR – weitere Angaben Pflicht. Hinweis: NNF können im GIS geometrisch bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall keine erneute Prüfung bezüglich der Lage- und Größenvorgaben erfolgt! ISA-Streifen können nicht über das Werkzeug NNF einzeichnen, sondern nur über den Flächenverwalter in die Teilflächenebene übernommen werden. 8.9.3.3 Landschaftselemente (LE) Landschaftselemente werden von DIANAweb automatisch als Teilflächengeometrie angelegt, sobald in der Referenz ein LE vorliegt. LE als Teilfläche im Bruttoschlag erben im Regelfall dessen Beantragung.

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Es gibt aber verschiedene Besonderheiten zu beachten: ❚ Die Anrechnung dieser LE auf die 4 Prozent des Ackerlands des Betriebes für GLÖZ 8 nach § 20 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) ist möglich, dazu muss aber die entsprechende Kennzeichnung der LE mit GLÖZ 8 manuell im Erfassungsdialog der Teilfläche (LE) vorgenommen werden. ❚ Für die Streifenmaßnahmen auf Ackerland AL 7, AL 12, AL 13 gilt, dass mit GLÖZ 8 gekennzeichnete LE nicht auf die förderfähige Fläche anrechenbar sind. Dies gilt auch für die flächigen Maßnahmen AL 5a/b/c. ❚ Unabhängig von der möglichen GLÖZ 8-Kennung erfolgt keine Anerkennung der LE im Rahmen der ÖR1. Sofern also beispielsweise eine entsprechende Beantragung zum Schlag vorliegt, erhält das LE diese Beantragung nicht mit zugeordnet und die Beantragung kann am LE auch nicht erfasst werden. ❚ LE ohne GLÖZ 8-Kennung, welche Bestandteil eines ISA-Streifens oder eines AUK-Streifens sind, erben die Eigenschaft des ISA- oder AUK-Streifens und werden mit ihrer entsprechenden Fläche dem ISA- oder AUK-Streifen zugeordnet. Sollen die LE flächenmäßig einem Streifen zugeordnet werden, ist eine nachträgliche Korrektur der Geometrie des Streifens erforderlich, da DIANAweb im ersten Schritt die LE und die Streifen als separate Teilflächenobjekte anlegt.

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9 Weitere Dokumente im Dokumentenbaum 9.1

Betriebliche Informationen / Übersichten zum Antrag

Aufgrund des neuen Flächenmodells ist das Flächenverzeichnis mit seinen Angaben zum Bruttoschlag und zu den Teilflächen die einzige flächenbezogene Anlage im Antrag auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung. Informationen zu den einzelnen Beantragungen werden Ihnen zusätzlich in speziellen Übersichten angezeigt. Diese können im Dokumentenbaum unter betriebliche Informationen / Übersichten zum Antrag aufgerufen werden. Auch das Flächenverzeichnis des Vorjahres finden Sie in diesem Ordner. Darüber hinaus finden Sie hier die Übersicht der Verpflichtungszeiträume für die Maßnahmen der 2. Säule. Diese ist im Antragsjahr 2023 nur mit den Daten zu noch laufenden Altverpflichtungen gefüllt.

9.2 Zusatzinformationen für die Antragstellung In diesem Ordner des Dokumentenbaums finden Sie eine Reihe von zusätzlichen Übersichten als Unterstützung für die Antragstellung und auch die Nutzungscodeliste des aktuellen Antragsjahres ist hier aufrufbar.

9.3

PDF-Dokumente antragsbegleitend

Im Ordner PDF-Dokumente antragsbegleitend sind weitere Dokumente im PDF-Format eingeordnet, die vor oder nach der eigentlichen Antragstellung auf Direktzahlungen und flächenbezogene Agrarförderung erforderlich sein können. Hier ist auch die Anzeige der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit enthalten. Für diese zusätzlichen Dokumente gilt, dass Sie diese ausdrucken und im FBZ/ISS einreichen müssen. Es erfolgt keine Übermittlung über das Internet! Bitte beachten Sie: im Regelfall sind Anträge oder Anzeigen im Betriebssitzland einzureichen. Dies betrifft beispielsweise weiterhin Anträge bzgl. der Genehmigung zur Umwandlung von DGL.

9.4 Schlagbezogene Angaben für FRL AUK/2023, ÖBL/2023, TWN/2023, ISA/2021 Schlagbezogene Angaben für die FRL AUK/2023, ÖBL/2023, TWN/2023, ISA/2021 können voraussichtlich ab Juni direkt in DIANAweb erfasst und dies kann in DIANAweb auch nach dem Antragstermin fortgeführt werden. Entsprechend Ihrer Beantragungen werden automatisiert ein Deckblatt sowie eine

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tabellarische Übersicht für Ihre Schläge angelegt. Das Deckblatt enthält allgemeine Angaben, wie z. B. Name des Betriebes, Betriebsnummer, beantragte Maßnahmen und Informationen zu den einzuhaltenden Verpflichtungen und Auflagen der Maßnahme sowie Mindestanforderungen an die schlagbezogenen Angaben sowie eine entsprechende Schlagübersicht. Die notwendigen schlagbezogenen Angaben erfassen Sie dann direkt zu den Flächen. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch die Hinweise unter Hilfestellung.

10 Dokumente kontrollieren Die Erfassung unvollständiger und damit auch fehlerhafter Daten und Formulare ist grundsätzlich möglich. DIANAweb prüft im Regelfall sofort bei der Erfassung auf fehlerhafte und insbesondere fehlende Daten. Diese werden Ihnen im linken Navigationsbereich unter Meldungen angezeigt. Für jedes fehlerhafte Formular wird ein separater Punkt angezeigt – siehe nachfolgende Abbildung:

Abbildung 12: Anzeige der Meldungen im linken Navigationsbereich

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass im Antragsjahr 2023 nicht alle fehlerhaften Eingaben dv-seitig geprüft werden können. Prüfen Sie daher Ihre Eingaben auch selbst noch einmal bezüglich der veröffentlichten Anforderungen und Zuwendungsvoraussetzungen.

gelangen Sie direkt zur fehlerhaften Stelle im entsprechenden Mit Klick auf das Fehlersymbol Formular und können den Fehler beheben. Kann der Fehler mehrere Ursachen haben, können Sie durch erneutes Klicken auf den Fehler die betroffenen Stellen aufrufen. Haben Sie alle Meldungen bearbeitet, so ist die Liste leer und es wird Ihnen entsprechend angezeigt: Es gibt drei verschiedene Fehler- und Hinweiskategorien - Warnung, Hinweis und fatale Fehler.

führen dazu, dass das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht werden kann. Fatale Fehler Ein Export Amt dieser Daten würde also vom Programm unterbunden werden.

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Hinweis: Fatale Fehler sind zwingend zu beheben. Warnungen und Hinweise dienen eher als Information – je nach Art der Warnung kann ein Beheben der Ursache aber auch sinnvoll sein, z. B. wenn für einen Schlag nichts beantragt wurde.

11 Überlappungen prüfen Liegen Überlappungen von Antragsflächen unterschiedlicher Bewirtschafter vor, so sollten diese bereits im Rahmen der Antragsbearbeitung bereinigt werden. Prüfen Sie die vorliegenden Daten daher regelmäßig und reichen bei erfolgter Korrektur ein neues Antragspaket ein. Bestehende Überlappungen werden im Reiter zum Flächenverzeichnis mit Angabe der Schlagbezeichnung und Größe der Überlappung angezeigt. Mit Klick auf die Überlappungsmeldung wird der betroffene Schlag in der Karte selektiert. Überprüfen Sie Lage und Zuschnitt Ihrer Schlaggeometrie und passen Sie Ihren Schlag ggf. an bzw. stimmen sich mit Ihrem Nachbarn ab. Sobald Sie Ihre geänderte Geometrie gespeichert haben, ist diese auch für Ihre Nachbarn sichtbar. Detaillierte Hinweise zur Auflösung von Überlappungen finden Sie im Dokumentenbaum unter Hilfestellung in dem Dokument Beseitigung von Überlappungen. Achtung! Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Daten, nachdem Sie alle erforderlichen Änderungen vorgenommen haben, mit einem neuen Antragspaket einreichen müssen. Mit dem Speichern allein wird der Antrag noch nicht abgegeben! Die sichtbaren Daten stellen nur den gespeicherten Zwischenstand dar! Erst wenn Sie die Daten auch eingereicht haben (Export Amt), werden Ihre Antragsänderungen wirksam. Neu: Überlappungen können bis 30.9.2023 aufgelöst werden. Der Pre Check Termin ist mit der neuen Förderperiode entfallen!

12 Flächenmonitoring (AMS) 2023 wird in Sachsen das Flächenmonitoring (AMS = englisch: Area Monitoring System) als neue Kontrollmethode eingeführt. Unter dem Flächenmonitoring versteht man ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Verfahren auf landwirtschaftlichen Flächen anhand von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen

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des Copernicus-Programms oder anderer zumindest gleichwertiger Daten (weitere Informationen zum technischen Hintergrund unter: Flächenmonitoring - Landwirtschaft - sachsen.de). Die Kontrollergebnisse aus dem Flächenmonitoring werden Ihnen im Dokumentenbaum unter Ergebnisse Flächenmonitoring angezeigt. Die Tabelle ist zunächst noch leer und wird im Laufe der Kontrollsaison mit den AMS-Ergebnissen gefüllt. Zusätzlich ist geplant, Informationen bezüglich des Flächenmonitorings im GIS-Modul anzuzeigen. Auf Basis dieser Ergebnisse können Sie die Beantragungen in DIANAweb anpassen oder zurückziehen. Weitere Informationen und Hilfestellungen finden Sie unter Hilfestellung im Dokumentenbaum.

13 Dokumente drucken Alle Formulare und Merkblätter, die Sie im Dokumentenbaum sehen, können Sie auch ausdrucken. Rufen Sie dazu das jeweilige Dokument auf und wählen Sie das entsprechende Werkzeug. Aufgrund der verpflichtenden digitalen Antragstellung sind die ausgedruckten Formulare nur für Ihre eigenen Unterlagen erforderlich und gehören nicht zum digitalen Antragspaket. Darüber hinaus können für den Antrag noch weitere Unterlagen erforderlich sein, die in Papierform vorgelegt werden müssen. Beachten Sie dazu auch die Hinweise zu den einzelnen Anträgen.

14 Hilfe und Unterstützung Sollten Sie technische Probleme bei der Arbeit mit DIANAweb haben, steht Ihnen HERBERT, ein textbasierter Kommunikationsassistent, zur Verfügung. HERBERT steht für Hilfe, ERklärung, BERatung, Tipps. Sie finden die entsprechende Schaltfläche bereits auf der Anmeldeseite von DIANAweb in der Menüleiste. Mit HERBERT können Sie rund um die Uhr das Entsperren eines nicht ordnungsgemäß abgemeldeten Betriebes veranlassen. Schritt für Schritt wird HERBERT darüber hinaus weiter lernen, textbasiert Fragen zu beantworten. Kann HERBERT die eingegebenen Fragen nicht beantworten, so besteht die Möglichkeit, sich werktags in der Zeit von 9:00 bis 15:00 von den Hotline-Mitarbeitenden anrufen zu lassen (Rückrufservice). Dieser Service kann auch per Mail angefordert werden. Bitte beachten Sie, dass hier ausschließlich technische Fragen beantwortet werden können. Für fachliche Fragen wenden Sie sich bitte an das für Ihren Betrieb zuständige FBZ/ISS. Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokumentenbaum unter Hilfestellung.

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Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Mitarbeitende der Hotline oder des zuständigen FBZ/ISS Einsicht in den aktuellen Stand des Antrags nehmen zu lassen. Dies funktioniert mittels des sogenannten TAN-Verfahrens. Mit der TAN geben Sie den Antrag zur lesenden Einsichtnahme frei. Rufen Sie dazu das Infofenster auf uund klicken Sie die Schaltfläche Support an. Im sich nachfolgend öffnenden Dialog wählen Sie die Schaltfläche Einsichtnahme freigeben und eine TAN wird erzeugt. Diese TAN teilen Sie den Mitarbeitenden neben Ihrer BNR15 und der BNR10 mit. Bei der Anmeldung muss dann „tan:“ und die gebildete TAN anstelle der ZID-PIN eingetragen werden (z. B. tan: 4530815). Nach erfolgreicher Anmeldung wird den Mitarbeitenden der aktuelle Bearbeitungsstand zur Ansicht geladen (lesender Zugriff). Der Antrag stellt sich für sie genauso dar, wie für Sie als Antragstellenden. Der lesende Zugriff ist zeitlich begrenzt und bezieht sich auf den Bearbeitungsstand, den Sie zuletzt gespeichert haben. Aktionen, die Sie am Bildschirm durchführen, können von den Mitarbeitenden nicht gesehen werden. Speicherbare Änderungen sind natürlich weiterhin nur durch Sie möglich.

15 Speichern Mit DIANAweb arbeiten Sie in einer auf einem Server betriebenen Webanwendung und Ihre zum Betrieb erfassten Daten werden in einer zentralen Datenbank abgelegt. Während der Erfassung wird der Arbeitsstand im Internetbrowser vorgehalten und erst mit dem Klicken auf die Schaltfläche Speichern erfolgt der Transfer des Arbeitsstandes zum Server. Vor dem Ausführen der Funktionen Drucken und Abmelden sowie nach einem Intervall von 20 min erfolgt die Speicherung der Änderungen auf Nachfrage und vor dem Einreichen automatisch ohne Nachfrage. Es wird empfohlen, in regelmäßigen Abständen Ihren Arbeitsstand zu speichern. Sollten Sie Ihre Arbeit am Antrag unterbrechen, melden Sie sich bitte regulär mit der Schaltfläche Abmelden von DIANAweb ab. Sollte die Internetverbindung unterbrochen werden, erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis in DIANAweb. Das Speichern ist in diesem Zustand nicht möglich.

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Abbildung 13: Warnhinweis bei unterbrochener Internetverbindung

Lassen Sie den Browser in diesem Fall geöffnet und prüfen Sie Ihre Internetverbindung. Die Speicherung kann erfolgen, sobald die Verbindung zum DIANA-Server wiederhergestellt wurde, worüber Sie ebenfalls mittels Hinweis informiert werden. Hinweis: Sollte die Internetverbindung einmal unterbrochen sein, beenden Sie bitte nicht den Internetbrowser bzw. schalten Sie den Rechner nicht aus! Stellen Sie die Internetverbindung wieder her und speichern Sie Ihre Daten. Wenn Sie – ohne vorab gespeichert zu haben – die Taste F5 oder die Schaltfläche Aktualisieren Ihres Browsers drücken, dann wird die Seite wieder neu aufgebaut. In diesem Fall gehen noch nicht gespeicherte Daten verloren! Dies kann durchaus auch sinnvoll sein, wenn Sie die gerade erzeugten Daten nicht übernehmen möchten! Hinweis: Nur mit dem Speichern alleine gilt der Antrag noch nicht als gestellt.

16 Einreichen Mit DIANAweb haben Sie verschiedene Möglichkeiten des Einreichens. Der Aufruf erfolgt über die entsprechende Schaltfläche. Der Einreichvorgang erfolgt in mehreren Schritten, durch die Sie der Exportassistent führt:

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Abbildung 14: Exportassistent

Es sind folgende Export-Arten möglich: ❚ Export Amt ❚ Export ausgewählter Schläge In Abhängigkeit von der gewählten Art des Exports unterscheiden sich die nachfolgenden Arbeitsabläufe im Exportassistenten.

16.1 Export Amt Mit dem Export Amt erzeugen Sie ein digitales Antragspaket, welches den Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung darstellt. Das Datenpaket wird beim Einreichen direkt an den Server übermittelt. War die Übermittlung erfolgreich, erhalten Sie eine Einreichbestätigung für Ihre eigenen Unterlagen. Klicken Sie dazu auf die Schaltfläche Einreichbestätigung öffnen und drucken Sie diese anschließend aus. Der Export Amt wird üblicherweise erst ausgelöst, wenn alle Schläge und Teilflächen mit den erforderlichen Informationen, der Sammelantrag sowie alle weiteren Formulare digital erfasst wurden. Ein Export Amt ohne Sammelantrag bzw. ohne Angabe von Flächen ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme bilden Anträge von Antragstellenden, deren Betriebssitz in Sachsen liegt, die jedoch in Sachsen keine Flächen bewirtschaften. Wie im Abschnitt Dokumente kontrollieren bereits beschrieben, führen nur Fatale Fehler dazu, dass der Export Amt nicht möglich ist. Sie können in der abschließenden Exportübersicht einstellen, dass Sie nur diese Fehler angezeigt bekommen und nicht auch alle weiteren Hinweise und Warnungen. Es wird immer ein komplettes Antragspaket erzeugt, auch wenn nur noch Änderungen an den Flächen vorgenommen wurden.

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Hinweis: Bitte überprüfen Sie vor dem Export unbedingt nochmals alle Anträge und zugehörigen Anlagen, insbesondere auch Ihr Flächenverzeichnis, auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sämtliche Änderungen, die Sie bis 30.09.2023 einreichen, egal ob sich um Änderungen zu den Flächen oder um Mitteilung der Bestandsveränderungen bei Beantragung der gekoppelten Tierprämien handelt, werden mit dem Export Amt als komplettes Antragspaket übersandt. Einzelne Formulare können nicht eingereicht werden. Hinweis: Sollte ein eingereichtes Antragspaket nicht übernommen werden können, weil es unzulässige Änderungen enthält, werden Sie vom zuständigen FBZ/ISS entsprechend informiert. Einreichbestätigung: Die Einreichbestätigung wird nur erstellt, wenn der Export Amt auch erfolgreich war. Sie können die Einreichbestätigung für Ihre eigenen Unterlagen ausdrucken.

16.2 Ausgewählte Schläge exportieren Die Option, ausgewählte Schläge zu exportieren, soll im Verfahren Antragsdokumente 2023 wieder verfügbar sein, steht jedoch nicht gleich zu Beginn zur Verfügung. Diese Funktion ermöglicht das Ausspielen von einzelnen Schlägen, um diese beispielsweise in anderen GIS-Systemen weiter zu verwenden. Wählen Sie dazu die entsprechende Export-Art und Sie haben nachfolgend verschiedene Optionen, wie beispielsweise Filterfunktionen, um die jeweils zu exportierenden Schläge auszuwählen. Welche Schläge dann ausgewählt sind, sehen Sie in der Spalte Auswahl. Bitte beachten Sie, dass die Auswahl bei Änderung des Filters wieder aufgehoben wird. Bitte beachten Sie: Die Exportoption ausgewählte Schläge exportieren steht ggf. nicht gleich zu Beginn zur Verfügung! Bei dieser Export-Art werden keine Daten an das FBZ/ISS gesendet, sondern es wird ein Datenpaket erzeugt, welches lokal abgespeichert werden muss. Darüber hinaus wird ein PDF-Dokument erzeugt, welches Ihre ausgewählten Flächen auflistet (Infoblatt).

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Schließen Sie daher die Auswahl über Weiter ab und klicken Sie auf die Schaltfläche Paket erstellen. Das weitere Vorgehen ist abhängig vom jeweils gewählten Internet-Browser. Weitere Informationen dazu finden Sie im Internet unter https://www.diana.sachsen.de > Hilfestellung > EGFL und ELER Fläche > DIANAweb - Hilfe. Bitte beachten Sie: Die Dateien werden nicht automatisch ans Amt geschickt!

17 Historie Bereits eingereichte Anträge können Sie jederzeit über die Schaltfläche Historie aufrufen und ggf. erneut ausdrucken. Mit Klick auf die Schaltfläche Historie öffnet sich ein Fenster, in dem Ihnen alle bislang eingereichten Anträge (Datum/Uhrzeit) aufgelistet werden. Wählen Sie durch Anklicken das Antragspaket aus, zu dem Sie sich den gesamten Antrag anzeigen lassen möchten (Schaltfläche durch Klicken auswählen).

18 Antragstellende mit Betriebssitz außerhalb Sachsens 18.1 Einleitung Seit der bundeslandübergreifenden Einführung der GIS-basierten Antragstellung müssen die Flächen mit der Antragssoftware der Bundesländer erfasst werden, in denen sie liegen (Belegenheitsland/ BLL). Das jeweilige BLL ist nachfolgend zuständig für die Lieferung der Daten an die ZID. Es werden bundesweit abgestimmte Schnittstellen bedient. Das jeweilige Betriebssitzland (BSL) holt wiederum die Daten aus der ZID ab. Es werden nur alphanumerische Daten ausgetauscht. Antragstellende mit Betriebssitz außerhalb Sachsens, die in Sachsen Flächen bewirtschaften und für diese Flächen ❚ entweder Maßnahmen nach den Förderrichtlinien AUK/2023, ÖBL/2023, TWN/2023 und/oder AuW/2007 Teil B ❚ oder nur ihre Flächen in Sachsen für die Direktzahlungen sowie ggf. Ausgleichszulage beantragen, müssen dementsprechend alle Flächen in Sachsen in der Antragssoftware DIANAweb, Verfahren Antragsdokumente 2023 erfassen.

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18.2 Anmeldung Für die Identifizierung in DIANAweb und nachfolgend für die Weiterverarbeitung im sächsischen System benötigen Sie eine in Sachsen vergebene 10-stellige Betriebsnummer (BNR10) und eine nach deutschlandweit einheitlichen Regeln aufgebaute Registriernummer nach § 26 Viehverkehrsverordnung (HIT/ZID-Nummer; Unternehmensnummer). Diese wird in Sachsen BNR15 genannt. Beide Nummern sind bei einem Förder- und Fachbildungszentrum bzw. einer der Informations- und Servicestellen des LfULG (FBZ/ISS) mit den dort vorhandenen Formularen zu beantragen. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an das FBZ/ISS, in dessen Bereich sich Ihre Fläche befindet. Über die Zuständigkeitsbereiche der FBZ/ISS können Sie sich im Abschnitt Wo ist der Antrag einzureichen? oder im Internet unter https://www.lfulg.sachsen.de/ > Aufgaben/Organisation informieren. Bewirtschaften Sie Flächen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, so ist i. d. R. das FBZ/ISS zuständig, in dessen Bereich sich der größte Teil der Flächen befindet. Das Förder- und Fachbildungszentrum vergibt die BNR10 und veranlasst die Vergabe einer BNR15 beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Die Mitteilung zur vergebenen BNR15 und der zugehörigen PIN erhalten Sie dann vom Sächsischen Landeskontrollverband e.V. (LKV). Die Kombination von BNR10 und BNR15 ermöglicht Ihnen den Zugang zur digitalen Antragstellung in Sachsen. Beide Betriebsnummern sowie die PIN, die Ihnen vom LKV übermittelt wurde, müssen beim Anlegen des Betriebes in DIANAweb angegeben werden. Hinweis: Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Ihre Betriebsnummer/Unternehmensnummer (BNR15), korrekt eingeben, andernfalls können Ihre Daten über die ZID nicht zugeordnet werden!

18.3 Welche Formulare müssen ausgefüllt werden? Antragstellende mit Betriebssitz außerhalb Sachsens, die in Sachsen nicht auch AUK, ÖBL und/oder TWN beantragen, müssen in Sachsen grundsätzlich nur ihre Flächen angeben. Dazu arbeiten Sie im Wesentlichen im GIS-Modul für die Erfassung der schlagbezogenen Daten in der Anlage Flächenverzeichnis (FV) bzw. in den Erfassungsdialogen für Schläge und Teilflächen. Für die Verwaltung des Betriebes im zuständigen FBZ/ISS sind darüber hinaus ggf. noch einige Grunddaten erforderlich. Diese werden teilweise auch im Verfahren Meine Stammdaten abgefragt. Wer Maßnahmen der sogenannten zweiten Säule beantragt, muss darüber hinaus noch die Angaben, die für diese Beantragungen erforderlich sind, erfassen. Weitere Antragsformulare sind für Antragstellende mit Betriebssitz außerhalb Sachsens nicht auszufüllen.

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18.3.1 Sammelantragsformular Starten Sie am besten mit dem Ausfüllen des Sammelantragsformulars. Beantworten Sie die Frage Liegt Ihr Betriebssitz in einem anderen Bundesland mit „ja“ und haken Sie das Feld „Ich möchte nur meine Flächen in Sachsen digitalisieren“ an. Damit sind nachfolgend nur grundlegende Betriebsinformationen notwendig. Alle Pflichtfelder sind entsprechend gekennzeichnet. Darüber hinaus sind im Sammelantragsformular keine weiteren Angaben und Antragskreuze erforderlich, diese Felder sind dementsprechend ausgegraut. Stellen Sie in Sachsen einen Antrag nach den FRL AUK/2023, ÖBL/2023, TWN/2023 oder befinden Sie sich bereits in einer laufenden Verpflichtung (ISA, ÖW, LU) und Ihr Betriebssitz liegt nicht in Sachsen, so wählen Sie das Feld „Ich stelle einen Antrag auf Förderung für Agrarumweltmaßnahmen (AUK, ÖBL, TWN, LU, ÖW, ISA) für die sächsischen Flächen meines Betriebes“. Im Formular sind dann die entsprechend relevanten Felder aktiviert.

18.3.2 Anlage Flächenverzeichnis (FV) Für die Digitalisierung Ihrer in Sachsen gelegenen Flächen (Belegenheitsland = Sachsen) wechseln Sie in das GIS-Modul, digitalisieren und attributieren Sie Ihre Flächen. Wenn Sie bereits im Vorjahr Ihre Flächen in Sachsen erfasst haben, dann werden Ihnen diese nach erfolgreicher Anmeldung über den Flächenverwalter bereitgestellt. Es können die Flächen auch neu digitalisiert werden. Zu den einzelnen Bearbeitungsschritten lesen Sie bitte die jeweiligen Textpassagen in dieser Broschüre. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie für alle Flächen in Sachsen, für die Sie im Betriebssitzland Direktzahlungen einschließlich Öko-Regelungen und/oder Ausgleichszulage beantragen möchten, im Erfassungsdialog die Beantragungshäkchen für EGS, ÖR, GLÖZ 8 und/oder AZL setzen müssen! Bei Beantragung der Förderung für Agrarumweltmaßnahmen wählen Sie bitte im Erfassungsdialog auch die entsprechenden Maßnahmen zum Bruttoschlag oder der Teilfläche aus.

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Digitale Antragstellung

18.4 Einreichen Haben Sie Ihre Flächen soweit im GIS-Modul erfasst und attributiert und die Angaben im Sammel­ antragsformular geprüft, so können Sie den Antrag einreichen. Nutzen Sie dazu die Exportoption Export Amt. Soweit DIANAweb noch Fehler festgestellt hat, werden Sie über die Meldungen darauf hingewiesen.

18.5 Änderungen nach Abgabe des Antrags Änderungen nach Antragsabgabe sind grundsätzlich bis zum 30. September zulässig. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der Regelungen der InVeKoS-Verordnung (Betriebssitzprinzip) hinsichtlich des Antrags auf Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland bzw. der Anzeige der Umwandlung von DGL erforderlich ist, den Antrag zunächst in dem Bundesland zu stellen, in dem der Betriebssitz Ihres Unternehmens liegt. Dies gilt im Regelfall auch für ggf. im Laufe des Antragsjahres mögliche Antrags- und Anzeigeverfahren für spezielle Ausnahme- und Sonderregelungen.

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InVeKoS Online GIS

19 InVeKoS Online GIS InVeKoS Online GIS ist eine Informationsplattform zur Unterstützung der Beantragung von flächenbezogenen Direktzahlungen und Agrarförderung außerhalb von DIANAweb. Die Anwendung bietet den Antragstellenden die Möglichkeit (Flächen-)Daten zur Antragstellung im aktuellen Jahr und aus den Vorjahren einzusehen und herunterzuladen. InVeKoS Online GIS ist unter der Adresse www.smul.sachsen.de/gis-online/ erreichbar.

19.1 Anmeldung Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Gast- oder einer nutzerspezifischen Anmeldung. Mit einer Gastanmeldung stehen grundlegende Informationen zu Referenzflächen und ausgewählten Gebietskulissen der einzelnen Antragsjahre zur Verfügung. Ergänzend werden außerdem weiterführende Fachinformationen, die für die Antragstellung relevant sein können, zur Darstellung angeboten (Fachkulissen, Schutzgebiete, Verwaltungsgrenzen, Luftbilder). Einzelbetriebliche Informationen sind mit der Gastanmeldung nicht einsehbar. Zudem ist der Funktionsumfang eingeschränkt. Mit einer nutzerspezifischen Anmeldung als Antragstellende steht der volle Zugriff auf alle Daten des Betriebes über mehrere Jahre und weitergehende Funktionalitäten zur Verfügung. Die Anmeldung erfolgt über die BNR15 in Anlehnung an die HIT/ZID Datenbank. Zur Authentifizierung werden folgende Angaben benötigt: ❚ Sächsische Betriebsnummer BNR15 (10 Stellen – ohne die führenden Ziffern 27614, wobei die 276 für Deutschland und die 14 für Sachsen steht) ❚ ggf. Mitbenutzernummer MBN (maximal 4 Stellen) ❚ Passwort PIN (Entspricht jenem, das auch für die Anmeldung im DIANAweb verwendet wird) ❚ ggf. Mandant (10 Stellen – ohne die führenden Ziffern 27614, wobei die 276 für Deutschland und die 14 für Sachsen steht)

19.2 Datenebenen in InVeKoS Online GIS In InVeKoS Online GIS werden verschiedenste räumliche Informationen bereitgestellt und können vom Nutzer dargestellt werden. Die einzelnen Informationen werden als sogenannte Ebenen oder Layer übereinandergelegt, so dass räumliche Zusammenhänge und Änderungen deutlich werden.

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InVeKoS Online GIS

Diese einzelnen (Informations-)Ebenen sind teils zu sogenannten Gruppen zusammengefasst. Diese Gruppenebenen können in der Legende auf- und eingeklappt werden, was die Übersichtlichkeit in der Legende erhält. Die Anwendung InVeKoS Online GIS arbeitet im räumlichen Bezugssystem ETRS89 UTM33, kann aber auch Daten mit älteren Bezugssystemen, wie GK4, beim Import von eigenen Geometrien (Shape-Dateien) transformieren und entsprechend lagegetreu darstellen. Tabelle 7 enthält eine Aufstellung und eine kurze Erläuterung der einzelnen Ebenen im InVeKoS Online GIS, die Antragstellenden bei der Anmeldung mit der gültigen Kennung zur Verfügung stehen. Bei der Nutzung muss die maßstabsabhängige Darstellung einzelner Ebenen beachtet werden. So werden die Referenz- und Schlagflächen, genau wie die Luftbilder erst ab einem Maßstab größer 1:60.000 sichtbar dargestellt. Eine Information dazu erhält der Nutzer bei Verweilen mit dem Mauszeiger über der Ebene in der Legende. Tabelle 7: Standardebenen im InVeKoS Online GIS bei Nutzerrolle Antragstellende Gruppenebene

Ebene*

Bedeutung/Inhalt

Eigene Shapedateien

Eigene Shapedateien

Nur vorhanden, wenn Daten hochgeladen zur Anzeige gebracht wurden (Punkte, Linien, Flächen)

2023 2022 2021

FAJ EFA JJJJ

Beantragte EFA-Elemente (LE + Streifen) auf den Flächen des aktuellen Jahres des Antragstellenden des jeweiligen Antragsjahres (bis 2022)

FAJ ISA Streifen JJJJ

Beantragte ISA-Streifen auf den Flächen des aktuellen Jahres des Antragstellenden des jeweiligen Antragsjahres (bis 2022)

FAJ Teilflächen JJJJ

Beantragte Teilflächen auf den Flächen des aktuellen Jahres des Antragstellenden des jeweiligen Antragsjahres (ab 2023)

FAJ Schläge JJJJ

Beantragte Flächen des aktuellen Jahres des Antragstellenden des jeweiligen Antragsjahres (ab 2023)

Überlappungen Schläge Stand ...

Stand der Überlappungen zum Ende der PreCheck-Phase des jeweiligen Antragsjahres (bis 2022)

Überlappungen Schläge

Stand der Überlappungen des jeweiligen Antragsjahres (≥ 1 Quadratmeter)

QSE_EFA JJJJ

Qualifizierte (gültige) Ebene der EFA-Elemente (LE + Streifen) des jeweiligen Antragsjahres (bis 2022)

QSE ISA-Streifen JJJJ

Seit 2021 qualifizierte (gültige) Ebene der ISA-Streifen des jeweiligen Antragsjahres (bis 2022)

QSE Teilflächen JJJJ

Qualifizierte (gültige) Ebene der Teilflächen der Schlagebene des jeweiligen Antragsjahres (ab 2023)

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InVeKoS Online GIS

Gruppenebene

Ebene*

Bedeutung/Inhalt

QSE Schläge JJJJ

Qualifizierte (gültige) Schlagebene des jeweiligen Antragsjahres

Nachbarschläge JJJJ

QSE-Schläge der angrenzenden Nachbarn (20m Abstand)

Feldblöcke JJJJ

Feldblock Referenzebene des jeweiligen Antragsjahres

Landschaftselemente JJJJ

Referenz der Landschaftselemente des jeweiligen Antragsjahres (bis 2022)

Förderfähige Elemente JJJJ

Referenz der förderfähigen Elemente des jeweiligen Antragsjahres (ab 2023)

Sperrpunkte JJJJ

Sperrpunkte (nicht beihilfefähige Fläche) des jeweiligen Antragsjahres (bis 2019)

EFA-Kataster JJJJ

EFA-Elemente (LE, Streifen, Flächen) (bis 2022)

Feldblöcke Nitrat JJJJ

Nitratgebiete nach Sächsische Düngerechtsverordnung (SächsDüReVO) auf Feldblockbasis (bis 2022)

Kulisse WSG JJJJ

Wasserschutzgebiete des jeweiligen Antragsjahres

DGL JJJJ

Dauergrünland-Kulisse des aktuellen Antragsjahres

Potentielles Dauergrünland JJJJ

Kulisse potentielles Dauergrünland des aktuellen Antragsjahres

Brachen 2021/2022

Beantragte Brache-Schläge in 2021/2022

Förderkulisse GL Teilflächen JJJJ

Förderkulisse Grünlandmaßnahmen (AUK) des aktuellen Antragsjahres (bis 2022)

Förderkulisse GL JJJJ

Förderkulisse Grünlandmaßnahmen (AUK) des aktuellen Antragsjahres (ab 2023)

Förderkulisse AL JJJJ

Förderkulisse Ackerlandmaßnahmen (AUK) des aktuellen Antragsjahres (ab 2023)

Förderkulisse TWN JJJJ

Förderkulisse Teichmaßnahmen (TWN) des aktuellen Antragsjahres (ab 2023)

Ältere Jahre

Jahresebenen älter als drei Jahre

Jahresebenen älter als drei Jahre

Fachkulissen

Nitrat - Trockengebiete

Flächen der nitratbelasteten Gebiete mit < 550 mm Jahresniederschlag

Nitrat - FB-Zuordnung

Feldblöcke in nitratbelasteten Gebiete

Nitrat - Gebietskulisse

Nitratbelastete Gebiete

Erosion - KWasser1

Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser 1

Erosion - KWasser2

Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser 2

Erosion - KWind

Winderosionsgefährdungsklasse KWind

GLÖZ2 - FB-Zuordnung

GLÖZ 2 - betroffene Feldblöcke

GLÖZ2 - Kulisse

GLÖZ 2 - Fachkulisse (Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren)

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InVeKoS Online GIS

Gruppenebene

Schutzgebiete

Ebene*

Bedeutung/Inhalt

ÖR - Ausschluss - FB-Zuordnung ÖR1d

Feldblöcke mit Ausschluss Öko-Regelung ÖR1d

ÖR - Ausschluss - FB-Zuordnung ÖR5

Feldblöcke mit Ausschluss Öko-Regelung ÖR5

ÖR - Ausschluss - Kulisse

Ausschlusskulisse Öko-Regelungen/AUKM-Maßnahmen

Ausschlusskulisse nach § 4 PflSchAnwV

Gebiete mit Bedeutung für den Naturschutz - Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (§4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)

NATURA2000

Fachliche Zusammenfassung der NATURA2000-Gebiete

§ 30 Biotope

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG (jeweils Punkte, Linien, Flächen)

Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete Sachsen

Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete Sachsen

Biosphärenreservate

Gebietskulisse Biosphärenreservate

Nationalparke

Gebietskulisse Nationalparke

FFH-Gebiete

FFH-Gebietskulisse

SPA-Gebiete

SPA-Gebietskulisse

FBZ/ISS Bereiche

Amtsbereiche der FBZ/ISS des LfULG

Gemarkungen

Gemarkungsgrenzen

Siedlung

Siedlung (ATKIS 1:10.000) - Bilddaten

Verkehr

Verkehr (ATKIS 1:10.000) - Bilddaten

Beschriftung

Beschriftung (ATKIS 1:10.000) - Bilddaten

Gewässernetz (WRRL)

Fließgewässer

Fließgewässer gem. WRRL

Standgewässer

Standgewässer gem. WRRL

Hintergrunddaten

Übersichtskarte

Topographische Karte 1:200.000 (TK200) - Bilddaten

Aktuelle Luftbilder

für das Antragsjahr gültige DOP

Ältere Luftbilder

historische Luftbilder (jeweils die für das Antragsjahr gültigen; das jeweilige Aufnahmejahr kann man sich durch das entsprechende Setzen eines Hakens anzeigen lassen)

Verwaltungsgebiete

*JJJJ = entsprechendes Referenz-/Antragsjahr

Die Schlagebenen werden täglich aktualisiert bereitgestellt. Änderungen durch Antragseinreichung/ -änderung sind am Folgetag dementsprechend sichtbar.

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InVeKoS Online GIS

19.3 Funktionen und Datenanzeige Mit der nutzerspezifischen Anmeldung im InVeKoS Online GIS können alle im FBZ/ISS vorliegenden Daten des Betriebes (aktuelles Jahr + Vorjahre) eingesehen, Änderungen nachvollzogen und für eine weitere Nutzung heruntergeladen werden. Zudem werden im Jahr 2023 neben den eigenen Schlägen auch die Schläge der unmittelbar angrenzenden Nachbarflächen angezeigt. Liegen Überlappungen mit den Nachbarflächen vor, werden diese hervorgehoben angezeigt. Dabei sind folgende Punkte zu beachten: ❚ Die Anzeige der Nachbarflächen ist erstmals nach einem Export eines Antrages aus DIANAweb möglich. Vorab besteht keine Möglichkeit, die Nachbarflächen und die möglichen Überlappungsflächen zu ermitteln. ❚ Die angezeigten Flächen können sich unter Umständen von den Überlappungs- und Nachbarflächen in DIANAweb unterscheiden, weil in DIANAweb immer der aktuelle, in DIANAweb gespeicherte Stand dargestellt wird. Dieser Stand ist unabhängig vom exportierten Antrag. Neben den eigenen Schlägen stehen die Referenz- und Kulissendaten des aktuellen sowie der zurückliegenden Antragsjahre zur Ansicht zur Verfügung. Die aktuellen Referenzdaten (Feldblöcke, Förderfähige Elemente) stehen als Download zur Weiternutzung in einem eigenen GIS zur Verfügung. Eigene Geometrien (Polygon, Linie oder Punkt) können als Shape-Datei eingeladen und angezeigt werden. Mit der Suchfunktion können Gemarkungen, Feldblöcke oder Landschaftselemente/Förderfähige Elemente sachsenweit oder die eigenen Schläge, auch über mehrere Vorjahre zurück gesucht werden. Mit der Eingabe von exakten (Punkt-) Koordinaten ist eine Navigation und Anzeige der gewünschten Objekte im InVeKoS Online GIS möglich. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Einflussbereiche, Abstände und/oder die Lage von Objekten zueinander durch die Erstellung eines Puffers darzustellen und zu verdeutlichen. Für InVeKoS Online GIS steht eine ausführliche Nutzeranleitung über die Schaltfläche zur Verfügung. Zusätzlich ist über die Schaltfläche eine Beschreibung zur Struktur bzw. zum Inhalt der Referenzdaten (Feldblöcke, Förderfähige Elemente, DGL) als PDF zu finden.

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InVeKoS Online GIS

19.4

Hilfe

Bei technischen Fragen oder Problemen mit InVeKoS Online GIS steht Ihnen die Hotline Montag bis Donnerstag Freitag

8:00 – 12:00 und 13:00 – 17:00 Uhr sowie 8:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr

telefonisch unter 037206/62-100 oder per Mail an: hotline@smekul.sachsen.de zur Verfügung.

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Abbildungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Abbildung 2: Abbildung 3: Abbildung 4: Abbildung 5: Abbildung 6: Abbildung 7: Abbildung 8: Abbildung 9: Abbildung 10: Abbildung 11: Abbildung 12: Abbildung 13: Abbildung 14:

Übersicht Standorte und Zuständigkeitsbereiche der FBZ/ISS des LfULG................35 Anmeldedialog DIANAweb.........................................................................................................51 zentraler Steuerungsbereich - Auswahl der Verfahren...................................................54 DIANAweb – obere Menü- und Werkzeugleiste.................................................................56 DIANAweb – linker Navigationsbereich................................................................................56 DIANAweb – Beispiel für Auflistung im Dokumentenbaum...........................................56 GIS-Modul in DIANAweb............................................................................................................57 GIS-Detailbereich – Schläge: tabellarische Anzeige.........................................................58 Markierung ausgewählter Geometrien und Anzeige Informationen..........................80 Flächenverzeichnis........................................................................................................................83 Auswahl der NNF...........................................................................................................................90 Anzeige der Meldungen im linken Navigationsbereich....................................................93 Warnhinweis bei unterbrochener Internetverbindung....................................................97 Exportassistent..............................................................................................................................98

Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Geplante Einheitsbeträge für ÖR1a.....................................................................................................18 Tabelle 2: Geplante Einheitsbeträge für ÖR1d ...................................................................................................22 Tabelle 3: RGV-Berechnungsschlüssel ..................................................................................................................24 Tabelle 4: Übersicht über die jährliche Ausgleichszulage im benachteiligten Gebiet...........................29 Tabelle 5: Übersicht Konditionalitäten-Landschaftselemente .....................................................................44 Tabelle 6: Beispiel Pflügeanzeige und Rücksetzen Zähljahr .........................................................................48 Tabelle 7: Standardebenen im InVeKoS Online GIS bei Nutzerrolle Antragstellende ........................ 105

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Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis AL AL AMS ATKIS AuW

Ackerland (auch BNK) Ackerland (auch BNK) Area Monitoring System (Flächenmonitoringsystem) Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und ökologische Waldmehrung 2007 (RL AuW/2007) Teil B (ÖW) Ökologische Waldmehrung AUK Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (RL AUK/2023) AZL Förderrichtlinie Ausgleichszulage (FRL AZL/2015) BBS Blüh- oder Bejagungsschneise BF Besondere beihilfefähige Fläche (BNK) BLE Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung BLL Belegenheitsland BNK Bodennutzungskategorie BNR landwirtschaftliche Betriebsnummer BR Baumreihe (Landschaftselement) BSL Betriebssitzland CC Cross Compliance DIANAweb Digitale Antragstellung Agrar webbasiert DGL Dauergrünland DOP Digitales Orthofoto DüV Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) EA Erstaufforstung EB Einzelbaum (Landschaftselement) EG Europäische Gemeinschaft EGS Einkommensgrundstützung ELER Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums EMFF Europäischer Meeres- und Fischereifonds EU Europäische Union EVP Einkommensverlustprämie FB Feldblock FBZ Förder- und Fachbildungszentrum des LfULG FFH Fauna-Flora-Habitat

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Abkürzungsverzeichnis

FG Feuchtgebiete (Landschaftselement) FH Feldgehölze (Landschaftselement) bzw. Faserflachs und Hanf FLEK Flächenkennzeichner-Landschaftselement FLIK Flächenidentifikator des Feldblocks FR Feldraine (Landschaftselement) FRL Förderrichtlinie FS Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen (Landschaftselement) FV Flächenverzeichnis GAB Grundanforderungen an die Betriebsführung GAP Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union GAPAusnV Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023 (GAP-Ausnahmen-Verordnung - GAPAusnV) GAPDZG Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG) GAPDZV Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-DirektzahlungenVerordnung - GAPDZV) GAPInVeKoSG Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG) GAPInVeKoSV Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) GAPKondG Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG) GAPKondV Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV) GeoSN Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen GF Flächen unter Glas und Folie (BNK) GIS Geografisches Informationssystem GIS-Fläche Größe der digitalisierten Schlagfläche GL Grünland (auch BNK) GLÖZ Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand GoG Gras- oder andere Grünfutterpflanzen GPE Ganzpflanzenernte GPS Global Positioning System GSA Geospatial Application (GIS-gestützter Beihilfeantrag)

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Abkürzungsverzeichnis

HERBERT

textbasierter Kommunikationsassistent (Hilfe, ERklärung, BERatung, Tipps) HF Heideflächen (BNK) HIT/HI-Tier Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere HK Hecken und Knicks (Landschaftselement) HNF Hauptnutzungsfläche; mit einer Kultur bewirtschaftete Nettofläche des Schlags. Wird errechnet: GIS-Fläche abzgl. LE; NNF und NAF HO Hopfen (auch BNK) ISA Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt (FRL ISA/2021) InVeKoS Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ISS Informations- und Servicestelle des LfULG JES Junglandwirteeinkommensstützung JPR Junglandwirteprämie KF keine förderfähige Fläche für AUK, ÖBL, ISA (BNK) KMU Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen KP Korrekturpunkt; Mitteilung von Prüfaufträgen bzgl. Feldblockreferenz; nur im Verfahren Antragsdokumente 2023 möglich KPN Korrekturpunkt Naturschutz; Mitteilung von Prüfaufträgen bzgl. Förderkulisse AUK Grünland und Förderkulisse TWN; nur im Verfahren Teilnahmeantrag AUK/ ÖBL/TWN möglich KUP Kurzumtriebsplantagen LE Landschaftselement LfULG Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie LiF Labyrinth in der Fläche (Mais) LKV Sächsischer Landeskontrollverband e.V. LU Langfristige Umweltmaßnahmen LÜVÄ Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter LTV Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen NAF Nichtantragsfläche; im Antragsjahr nicht förderfähige (Teil-)Fläche innerhalb eines Bruttoschlags; Größe ergibt sich aus der Digitalisierung NC Nutzungscode NNF Nebennutzungsfläche ÖBL Förderrichtlinie Ökologisch/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023) OD Obstplantagen, Dauerkulturen (BNK) ÖR Öko-Regelungen ÖW ökologische Waldmehrung PIN Persönliche Identifikationsnummer

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Abkürzungsverzeichnis

PotDGL potentielles Dauergrünland PSM Pflanzenschutzmittel pVOK physische Vor-Ort-Kontrolle pVOK-sFB physische Vor-Ort-Kontrolle – schnelle Feldbegehungen RE Referenzebene RF Rebflächen (BNK) RGV Raufutterfressende Großvieheinheit RL Richtlinie SC Bruttoschlag; mit einer Kulturart bewirtschaftete Fläche inklusive Landschafts­ elemente und Nebennutzungsflächen und Nichtantragsflächen SMEKUL Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft SO sonstige Flächen (BNK) SPA Special Protected Area (Europäisches Vogelschutzgebiet) SVLFG Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau TB Tierbestand TF Teilflächen; Flächen aus denen sich ein Bruttoschlag zusammensetzt THC-Gehalt Gehalt an Tetrahydrocannabinol TnA Teilnahmeantrag an der Förderung nach FRL AUK/2023 TWN Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz UL Programm Umweltgerechte Landwirtschalt (RL 73/2000) UN Umwelt- und Naturschutzflächen (BNK) UES Umverteilungseinkommensstützung VJ-Daten Vorjahres-Daten VO Verordnung VOK Vor-Ort-Kontrolle VWK Verwaltungskontrolle VVVO Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) WH Wald, Holzungen, Erstaufforstungen (auch BNK) WRRL Wasserrahmenrichtlinie WSG Wasserschutzgebiet WSG VO Wasserschutzgebietsverordnung ZID Zentrale InVeKoS-Datenbank ZMK Zahlung für Mutterkühe (gekoppelte Prämie) ZSZ Zahlung für Mutterschafe / Mutterziegen (gekoppelte Prämie)

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Anlagen

20 Anlagen Anlage 1: Übersicht zulässige Beantragungen je BNK Bewilligungsfähigkeit für Bodennutzungs­ kategorie

BNK

DIZ

ÖR1 a/b

ÖR3

ÖR4 ÖR5

ÖR6

ÖR7

AZL

ÖW

LU

AUK TWN

ÖBL

ISA

Ackerland

AL

x

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x

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Grünland

GL

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x

x

Heideflächen

HF

x

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x

x

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x

x

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x

–

Obstplantagen, Dauerkulturen

OD

x

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–

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x

x

x

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x

–

Hopfen

HO

x

x

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–

Flächen unter Glas und Folie

GF

x

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x

–

Rebflächen

RF

x

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–

Teich und Schilf

TS

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Sonstige Flächen

SO

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–

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x

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–

besondere beihilfe­ fähige Flächen 2)

BF

x

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Keine förderfähigen Flächen für AgrarUmweltmaßnahmen

KF

x

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Umwelt- und Naturschutzflächen

UN

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Wald/Holzungen Geförderte Erstaufforstungen

WH

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x

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–

2) Gemäß VO (EU) Nr. 1307/2013, Artikel 32 (2), b, Buchstaben i und iii

DIZ = ÖR = AZL = ÖW = LU = AUK = TWN = ÖBL = ISA =

Direktzahlungen Öko-Regelungen Ausgleichszulage nach RL AZL/2015 Ökologische Waldmehrung nach RL AuW/2007, Teil B (nur Abfinanzierung) Langfristige Maßnahmen nach RL 73/2000, Teil E (nur Abfinanzierung) Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach FRL AUK/2023 Teichvorhaben nach RL TWN/2023 Ökologischer/Biologischer Landbau nach RL ÖBL/2023 Insektenschutz und Artenvielfalt FRL ISA/2021 | 115


Anlagen

Anlage 2: Gebietsbezeichnungen für Ansaatmischungen Regiosaatgut Kürzel

Gebietsbezeichnung

UG4

Ostdeutsches Tiefland

UG4_BR

Ostdeutsches Tiefland Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft

UG5

Mitteldeutsches Tief- und Hügelland

UG8

Erz- und Elbsandsteingebirge

UG15

Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland

UG20

Sächsisches Löß- und Hügelland

Anlage 3: Zulässige Baumarten KUP gemäß GAPDZV Bezeichnung

Baumart

Weiden

alle Arten

Pappeln

alle Arten

Robinien

alle Arten

Birken

alle Arten

Erlen

alle Arten

Esche

Gemeine Esche

Eichen

Stieleiche Traubeneiche Roteiche

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Kontakt

Kontakt Unterstützung für DIANAweb: In die Anwendung DIANAweb ist mit HERBERT ein textbasierter Kommunikationsassistent integriert. Bitte wenden Sie sich bei technischen Fragen zu DIANAweb an diesen Assistenten. Bitte informieren Sie sich ab März auch auf www.diana.sachsen.de zu möglichen Arbeitsanleitungen, Tipps und Tricks. Service Desk InVeKoS Online GIS LfULG, Abt. 11 Telefon: 037206/62-100 Diese Hotline unterstützt ausschließlich bei Fragen zum InVeKoS Online GIS. Fragen zu DIANAweb richten Sie daher bitte grundsätzlich an HERBERT. Sächsischer Landeskontrollverband e.V. August-Bebel-Str. 6, 09577 Niederwiesa Telefon: 037206 87 444 Fax: 037206 87 253 E-Mail: HIT-ZID@rizu.de Homepage: www.lkvsachsen.de Ansprechpartner für den HIT/ZID-PIN: LKV Sachsen e.V. PIN-Hotline Telefon: 037206 87 444 Fax: 037206 87 253 E-Mail: HIT-ZID@rizu.de Bestellformular für eine HIT/ZID-PIN: https://www.lkvsachsen.de/fileadmin/Redaktion/LKVSachsen/HIT/Formulare/Downloads_ Regionalstelle_HIT/2022-02-07_Formular_zur_Bestellung_einer_neuen_PIN.pdf

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Notizen

Notizen

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Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) Postfach 10 05 10, 01075 Dresden Bürgertelefon: +49 351 564-20500 E-Mail: info@smekul.sachsen.de | www.smekul.sachsen.de Diese Veröffentlichung wird mitfinanziert durch Steuermittel auf Grundl­age des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes. Redaktion: SMEKUL, Referat Direkt- und Ausgleichszahlung Gestaltung und Satz: genese Werbeagentur GmbH Titelbild: Ute Lindner Druck: Stoba-Druck GmbH Redaktionsschluss: 13. März 2023 Auflagenhöhe: 9.700 Exemplare Bezug: Diese Druckschrift kann kostenfrei bezogen werden bei: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 30, 01127 Dresden Telefon: +49 351 210-3671 | Telefax: +49 351 210-3681 E-Mail: publikationen@sachsen.de | www.publikationen.sachsen.de und allen Förder- und Fachbildungszentren (FBZ) bzw. zugehörigen Informations- und Servicestellen (ISS) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Verteilerhinweis Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.

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Antragstellung 2023 – Hinweise zum Antragsverfahren Direktzahlungen und Agrarförderung by Freistaat Sachsen - Issuu