Möglichkeiten demokratischer Mitwirkung in Sachsen
Inhalt
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Vorwort
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Repräsentative Demokratie – Wahlen, Abgeordnete, Parlamente
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Das Volk entscheidet – Direkte Demokratie im Freistaat Sachsen
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Parlamentarismus in Deutschland Die Petition – Der direkte Draht zum Parlament Europa – Gar nicht so weit weg Politik in der Kommune – Gemeinderäte, Kreistage, Bürgermeister und Landräte
Volksantrag, Volksbegehren und V olksentscheid Direkte Demokratie vor Ort – Möglichkeiten in Gemeinden, Städten und Kreisen Einwohnerversammlung und Einwohnerantrag Bürgerentscheid und Bürgerbegehren
Formelle Anhörungs- und Beteiligungsverfahren
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Anhörung und Beteiligung bei der Gesetzgebung Beteiligung von Kindern und J ugendlichen Anhörung und Beteiligung bei Infrastrukturvorhaben Früh übt sich … Bauplanung in den Kommunen – Zwei Stufen der Beteiligung Beteiligung in der Raumordnungsplanung Europäische Bürgerinitiative
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Informelle Beteiligungsverfahren der Beratung und des Meinungsaustauschs
21 Die »Planungszelle« – Seit 30 Jahren erprobt und bewährt 22 Der Bürgerhaushalt – Wenn es ums Geld geht 22 Der Bürgerrat 23 Das »World Café« – Vielseitig und offen 23 BürgerKompass Sachsen 2012 24 Beteiligung zur Novelle des Schulgesetzes 25 Bürgerdialog »Miteinander in Sachsen – Für eine starke Zukunft« 25 Direktformate 26 Das Sachsengespräch 26 Direkt – Michael Kretschmer im Gespräch 27 Görlitz – Eine Satzung schafft Klarheit 28
Online-Beteiligung – Mitwirkung im virtuellen Raum
28 Sachsens Plattform im Netz 29 nixlos.de – Aktivitäten im Leipziger Land 30
Rat und Tat – Wer hilft weiter?
30 31 31 31 32 33
Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung Kommune im Dialog – Ein Angebot bei Konflikten Bürgerinnen und Bürger einbeziehen Konkret und praxisorientiert Kommunale Herausforderungen der Zukunft Dank und Hinweis
Vorwort
Ministerpräsident Michael Kretschmer (© Pawel Sosnowski)
Liebe Leserinnen und Leser, unser politisches System in Deutschland ist auf allen Ebenen (Bund, Land, Kommune) durch die repräsentative Demokratie geprägt. Das bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger in regelmäßigen Abständen ihre Vertreter (Repräsentanten) in die Gemeinde-, Stadt- oder Kreisräte, die Landesparlamente (Landtage, Senate), in den Bundestag oder das Europäische Parlament wählen können. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Parteien, die bei Wahlen Bewerber aufstellen, in ihren Organisationen, ihren Landes- oder Kreisverbänden vom Engagement der Mitglieder leben. Ergänzend gibt es auf Ebene der Länder und der Kommunen (Landkreise, Städte und Gemeinden) auch verschiedene Verfahren, mittels derer Bürger direkt über Gesetze beziehungsweise Vorhaben entscheiden können. Die Möglichkeiten und Bedingungen dieser direktdemokratischen Verfahren unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Zudem besteht die Möglichkeit, in Verwaltungsverfahren Vorschläge oder Einwände gegenüber der Verwaltung kundzutun. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungen bestehen zum Beispiel in Planfeststellungsverfahren zu größeren Infrastrukturvorhaben.
Viele Bürger wollen sich außerdem zu Fragen des Gemeinwesens einbringen und gehört werden – und zwar unabhängig von Wahlterminen, einzelnen direktdemokratischen Verfahren wie Volksentscheiden oder in förmlichen Verwaltungsverfahren. Diese Form der Bürgerbeteiligung wird oft in informellen Verfahren organisiert. Das bedeutet, dass Bürger mitreden und Vorschläge zu einem Thema oder einem Vorhaben formulieren, jedoch keine formale und verbindliche Entscheidung treffen. Die vorliegende Broschüre will über die große Bandbreite der Möglichkeiten politischer Mitwirkung informieren und anregen, sich damit weitergehend zu befassen. Ich ermutige ausdrücklich alle, sich am gesellschaftlichen Leben und im Miteinander für die freiheitliche Demokratie zu engagieren. Reden Sie miteinander und beteiligen Sie sich an der Gestaltung von Politik in unserem Freistaat.
Michael Kretschmer
Vorwort | 03
Repräsentative Demokratie – Wahlen, Abgeordnete, Parlamente
Parlamentarismus in Deutschland
Wahl der Landesparlamente und der Gemeindevertretungen, also Kreistage und Stadt- beziehungsweise Gemeinderäte.
Repräsentative Demokratie bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger eines Landes Abgeordnete und damit Vertreter (Repräsentanten) wählen, die in einem Parlament wie dem Deutschen Bundestag (www.bundestag.de) oder – auf Landesebene – dem Sächsischen Landtag (www.landtag.sachsen.de) Gesetze beschließen, den Landeshaushalt festlegen und die Arbeit der Regierung kontrollieren.
Bei den Wahlen zum Sächsischen Landtag oder zum Deutschen Bundestag haben die Wähler zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme werden die Direktkandidaten für den jeweiligen Wahlkreis, mit der zweiten Stimme die Kandidatenlisten von Parteien oder Wählervereinigungen gewählt. Unterm Strich wählt man mit der Zweitstimme eine Partei und beeinflusst so die Anzahl der Sitze einer Partei im Parlament, während mit der Erststimme einzelne Kandidaten gewählt werden. Direktkandidaten können unabhängig von einer Partei kandidieren, zumeist jedoch sind es Bewerber, die von Parteien aufgestellt und unterstützt werden.
Weil nicht alle vier Millionen Sachsen alle politischen Fragen miteinander diskutieren können, werden die Bürger im Landtag durch Abgeordnete vertreten (repräsentiert). Diese Form der Arbeitsteilung ist schon aus zeitlichen und organisatorischen Gründen eine praktische Notwendigkeit. Alle demokratischen Staaten sind deshalb maßgeblich durch Formen der Repräsentation geprägt. Ergänzend können die Bürger aber durch Volksentscheide über einzelne wichtige Sachfragen auch direkt entscheiden (vgl. Abschnitt zur direkten Demokratie unten). Zu den Wahlgrundsätzen heißt es in Artikel 38 unseres Grundgesetzes (GG): »Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.« Diese Wahlgrundsätze gelten auch für die 04 | Repräsentative Demokratie – Wahlen, Abgeordnete, Parlamente
Für den Landtag wie auch für den Bundestag gilt die Fünf-Prozent-Hürde, nach der eine Partei landes- oder bundesweit mindestens fünf Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen muss, damit deren Vertreter in das Parlament einziehen können. Diese Hürde ist der Erfahrung der »Weimarer Republik« geschuldet, als eine Vielzahl von sehr kleinen Parteien die Arbeit im damaligen Reichstag erschwert und dazu beigetragen haben, dass das politische System instabil wurde. Heute wird die FünfProzent-Hürde in Deutschland auch bei Wissenschaftlern, Juris-
Plenarsitzung im Sächsischen Landtag (© Steffen Giersch)
ten und Politikern wieder vermehrt diskutiert, da durch sie größere Stimmenanteile »unter den Tisch fallen« können. Der Bundestag wird für vier Jahre gewählt, der Sächsische Landtag – wie auch (mit Ausnahme der Bremischen Bürgerschaft) alle anderen Länderparlamente – für eine Wahlperiode von fünf Jahren. Der Sächsische Landtag hat mindestens 120 Abgeordnete. Die eine Hälfte wird in den 60 Wahlkreisen direkt gewählt (Erststimme), die andere Hälfte gelangt über die Zweitstimme, also über die Wahl der Listen ins Parlament. Bei der Wahl der Wahlkreisabgeordneten ist ausschlaggebend, welcher Kandidat die meisten Stimmen (»einfache Mehrheit«) auf sich vereint.
Dabei kann der Fall eintreten, dass eine Partei mehr Direktmandate und damit mehr Sitze erhält, als ihr aufgrund ihres Prozent anteils bei den Zweitstimmen zustehen. Dieser Überhang bei den direkt gewählten Abgeordneten wird dann durch zusätzliche »Ausgleichsmandate« ausgeglichen. Die Abgeordneten sind laut Grundgesetz, Artikel 38, »Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen«. In der Praxis formulieren die Fraktionen meist eine »Fraktionsdisziplin«, die überspitzt auch als »Fraktionszwang« bezeichnet wird. Das bedeutet, dass innerhalb von Fraktionen bereits vor einer Abstimmung im Parlament intern in den Fraktionen diskutiert und abgestimmt wird Repräsentative Demokratie – Wahlen, Abgeordnete, Parlamente | 05
und dieses Ergebnis dann als bindend gilt. Ein echter Zwang, dass sich die einzelnen Abgeordneten daran zu halten haben, existiert jedoch nicht und wäre verfassungswidrig. Die Fraktionsdisziplin soll der Verlässlichkeit und Planbarkeit politischen Handelns dienen. Gleichzeitig gibt es immer wieder grundlegende Entscheidungen und Abstimmungen zu Gewissensfragen, bei denen Fraktionen die Fraktionsdisziplin aufheben. Politische Strömungen und Meinungen werden in demokratisch verfassten Staaten in der Regel in politischen Parteien organisiert und gebündelt. Auch hierzu sei nochmal auf das Grundgesetz verwiesen. Dort heißt es in Artikel 21: »Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Ver wendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.« Darüber hinaus besagt das Parteiengesetz, dass politische Parteien eine bestimmte Mindestgröße und organisatorische Festigkeit haben müssen. Zudem müssen sie dauerhaft oder zumindest über längere Zeit darauf hinwirken, in einem Landtag oder im Bundestag vertreten zu sein. Mit dem Status einer politischen Partei sind staatliche Zuschüsse verbunden, die sich nach der Zahl der Wählerstimmen richten. Bei der Bundestagswahl 2017 stellten sich 34 Parteien mit Landeslisten zur Wahl. Weitere acht Parteien hatten einzelne Bewerber aufgestellt. Bei der Wahl zum Sächsischen Landtag 2014 traten 14 Parteien mit Listen an. Darüber hinaus gab es bei der sächsischen Landtagswahl auch Einzelbewerber sowie zwei Vereinigungen, die lediglich Direktkandidaten ins Rennen geschickt haben.
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Die Petition – Der direkte Draht zum Parlament Der Bundestag sowie die Länderparlamente sind auch die Stellen, bei denen jeder Bürger eine Petition einreichen kann. Diese Bitten und Beschwerden können sehr persönlicher Natur sein wie auch allgemeine politische Fragen betreffen. Sie können von Einzelpersonen, aber auch in gemeinschaftlicher Form, zum Beispiel von Initiativen oder Verbänden, eingereicht werden. Genauere Informationen über die Petitionen an den Deutschen Bundestag finden sich unter https://epetitionen.bundestag.de. Dort können Petitionen an den Bundestag auch elektronisch eingereicht werden. Ebenso nimmt auch der Sächsische Landtag Petitionen online entgegen. Die den Sächsischen Landtag betreffenden Informationen zu Petitionen und deren Bearbeitung finden sich unter www.landtag.sachsen.de/de/mitgestalten/petition. Das Petitionsrecht ist in der Sächsischen Verfassung verankert. Artikel 35 Satz 1 lautet: Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Privatrechtliche Angelegenheiten wie etwa Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, Probleme im Geschäftsleben, in der Nachbarschaft oder in der Familie werden jedoch nicht behandelt.
Europa – Gar nicht so weit weg Europa – das klingt für manche nach viel Verwaltung im fernen Brüssel. Dabei ist Europa hier vor Ort. Nicht nur mit Förderung von Sozialprojekten, Infrastruktur oder Innovation, sondern auch mit Abgeordneten, die sich hier für das Europaparlament zur Wahl stellen. Das Europaparlament wird alle fünf Jahre gewählt. Bei dieser Wahl gilt die in Deutschland sonst übliche Fünf-Prozent-Hürde bei Parlamentswahlen nicht.
Das EU-Parlament hat 751 Abgeordnete, die sich derzeit (2018) in acht Fraktionen organisiert haben. 22 EU-Parlamentarier gehören keiner Fraktion an. Deutschland stellt 96 Abgeordnete, davon kommen vier aus Sachsen. Wichtigste Befugnis des EU-Parlamentes ist es, das letzte Wort zum EU-Haushalt zu haben. Dies gilt seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009. Seitdem hat das Parlament gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union die Kompetenz, über den Haushalt der EU zu entscheiden.
Gebäude des Europäischen Parlaments in Straßburg (©European Union / EP Louise WEISS building / Architecture Studio)
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Soweit sich Rat und Parlament nicht einigen können, liegt die letzte Entscheidung beim Parlament. Über die Gesetze entscheiden der Rat (dies sind vor allem die Regierungschefs der Mitgliedstaaten) und das Parlament in der Regel gemeinsam. Auch hier gibt es Abstimmungsverfahren, falls Rat und Parlament unterschiedlicher Auffassung sind. Das Ordentliche Gesetzgebungsverfahren verleiht dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union auf einer Vielzahl von Gebieten (zum Beispiel wirtschaftliche Ordnungspolitik, Einwanderung, Energie, Verkehr, Umweltschutz, Verbraucherschutz) das gleiche Gewicht. Die überwiegende Mehrheit aller Gesetze der EU wird vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen. Außerdem übt das Parlament die parlamentarische Kontrolle über die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union aus. Hierfür kann es Untersuchungsausschüsse einrichten und gegebenenfalls Klage beim Europäischen Gerichtshof erheben. Das Europäische Parlament besitzt eine Reihe von Kontrollmöglichkeiten. Dadurch kann es die Arbeit anderer EU-Institutionen überwachen, die angemessene Verwendung des EU-Haushalts beaufsichtigen und die korrekte Umsetzung von EU-Recht sicherstellen. Weitere Informationen finden sich unter anderem auf www.europarl.europa.eu.
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Politik in der Kommune – Gemeinderäte, Kreistage, Bürgermeister und Landräte Besonders greifbar und konkret wird Politik auf der Ebene der Landkreise, Städte und Gemeinden. In Sachsen können die Bürger die Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte jeweils für sieben Jahre direkt wählen. Die (Ober-)Bürgermeister und Landräte sind die politischen Spitzenvertreter der Gemeinde oder des Kreises. Das bedeutet, dass sie die Vorsitzenden der Gemeindevertretung (Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag) und zugleich die Leiter der jeweiligen Verwaltung sind (§ 51 der Sächsischen Gemeindeordnung). Die Gemeinde- und Stadträte sowie die Kreistage werden alle fünf Jahre gewählt. Dabei haben die Wähler maximal drei Stimmen, die sie entweder einem Kandidaten geben oder auf mehrere Kandidaten aufteilen können. Für eine gültige Wahl reicht es jedoch auch, nur eine Stimme oder zwei Stimmen zu vergeben. In Sachsen kann außerdem der Bürgermeister, der ja von den wahlberechtigten Bürgern einer Stadt oder Gemeinde direkt gewählt wurde, auch vorzeitig wieder abgewählt werden. Ein Bürgermeister ist nach § 51 Absatz 7 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens fünfzig vom Hundert der Bürger beträgt. Um ein Abwahlverfahren einzuleiten, bedarf es eines Bürgerbegehrens. Dieses muss von mindestens einem Drittel der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein; in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als ein Fünftel, festsetzen. Außerdem können die Mitglieder eines Stadt- oder Gemeinderats mit mindestens drei Viertel der Stimmen ein Abwahlverfahren in Gang setzen.
Untermarkt Rathaus in Görlitz (©Europastadt GörlitzZgorzelec GmbH)
Apropos Mitmach- und Einflussmöglichkeiten: Wer wählen oder abstimmen darf, kann auch selbst kandidieren und dann vielleicht gewählt werden. Und wer mit »den Parteien« nicht so viel anfangen kann, der kann sich gerade auf kommunaler Ebene in den vielen lokalen Wählervereinigungen engagieren. Die stellen auch Kandidaten auf und haben in Sachsen etliche Mandatsträger in den Gemeinderäten oder Kreistagen. Jeder Wahlvorschlag muss eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften erhalten. Wie viele Unterschriften jeweils erforderlich sind, hängt letztlich von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab und ist im Sächsischen Kommunalwahlgesetz genau aufgeschlüsselt. Im Kommunalwahlgesetz finden sich
auch die übrigen rechtlichen Grundlagen für Wahlen auf kommunaler Ebene. Ausnahmsweise sind nach § 6b Absatz 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz keine Unterschriften notwendig, wenn »der Wahlvorschlag einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war«.
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Das Volk entscheidet – Direkte Demokratie im Freistaat Sachsen
Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid Neben der Gesetzgebung durch das Parlament gibt es auf Landesebene auch das direktdemokratische Verfahren der Volksgesetzgebung. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich dabei nur auf das im Freistaat Sachsen vorgesehene Verfahren und die hier geltenden Bedingungen. Die Möglichkeit der Volksgesetzgebung ist in der Verfassung des Freistaates Sachsen geregelt. Artikel 70 sagt, dass Gesetzesvorlagen auch »vom Volk durch Volksantrag« initiiert werden und Gesetze entweder vom Landtag oder »unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid« beschlossen werden können. Die direktdemokratische Mitwirkung auf Landesebene ist mehrstufig aufgebaut, wobei der Prozess mit dem Volksantrag beginnt. Um einen solchen Volksantrag in Gang zu setzen, bedarf es der Unterschriften von mindestens 40.000 Stimmberechtigten. Dem Volksantrag muss »ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen« (Artikel 71 der Verfassung des Freistaates Sachsen).
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Der Volksantrag wird beim Landtagspräsidenten eingereicht, der eine Stellungnahme der Staatsregierung einholt und über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet. Hält der Landtagspräsident den Volksantrag für verfassungswidrig, entscheidet der Sächsische Verfassungsgerichtshof. Ist ein Volksantrag zulässig, veröffentlicht ihn der Landtagspräsident einschließlich einer Begründung. Darüber hinaus gibt der Landtag den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung. Wenn der Landtag dem Volksantrag nicht innerhalb von sechs Monaten zustimmt, können die Antragsteller ein Volksbegehren in Gang setzen. Ziel eines Volksbegehrens ist es, einen Volksentscheid über den Volksantrag herbeizuführen. Um einen Volksentscheid durchführen zu können, müssen mindestens 450.000 oder aber mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Die 15-Prozent-Klausel sichert ab, dass bei einem erheblichen Rückgang der Zahl an Stimmberechtigten auch die Hürde für ein Volksbegehren entsprechend niedriger würde. An einem Volksentscheid können alle stimmberechtigten Bürger Sachsens teilnehmen. Dabei wird mit Ja oder Nein gestimmt. Entscheidend ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Volksgesetzgebung in Sachsen
Volksantrag
Volksbegehren
Volksentscheid
40.000 Unterstützer bringen Gesetzesvorlage in Landtag ein
450.000 Stimmberechtigte können Volksbegehren in Gang setzen
Alle stimmberechtigten Bürger können am Volksentscheid teilnehmen. Es zählt die Mehrheit der gültigen Ja-Stimmen
Landtag entscheidet
Für die Unterstützung müssen mindestens sechs Monate zur Verfügung stehen. Der Landtag kann zum Volksentscheid einen eigenen Gesetzentwurf beifügen. Zwischen einem erfolgreichen Volksbegehren und dem Volksentscheid muss ein Zeitraum von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen. Dieser soll der öffentlichen Information und Diskussion des Themas dienen.
Bei Nichtzustimmung seitens Landtag
Die detaillierten Anforderungen und Abläufe sind im Sächsischen Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid und in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung dieses Gesetzes geregelt. Letztere enthält auch Formblätter zu einzelnen Schritten des Volksgesetzgebungsverfahrens.
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Direkte Demokratie vor Ort – Möglichkei ten in Gemeinden, Städten und Kreisen Die oben beschriebenen Möglichkeiten auf Landesebene haben ihre Entsprechungen auf der kommunalen Ebene – also in den Landkreisen, Städten und Gemeinden Sachsens. Geregelt sind sie in der Sächsischen Gemeindeordnung und in der Sächsischen Landkreisordnung. Diese beiden Gesetze werden auch als Kommunalverfassungen bezeichnet. Elemente direkter Demokratie in sächsischen Kommunen sind die Einwohnerversammlung, der Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid. Einwohnerversammlung und Einwohnerantrag Gemäß Sächsischer Gemeindeordnung sollen auf Einwohnerversammlungen »allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten« erörtert werden. Dazu soll der »Gemeinderat mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen«. Die Versammlungen können auf Gemeindeteile beschränkt werden, was insbesondere in größeren Städten sinnvoll ist. Gemeinderäte und Vertreter der Gemeindeverwaltung müssen bei den Versammlungen für Fragen zur Verfügung stehen. Außerdem können die Einwohner ihrerseits beantragen, dass eine Einwohnerversammlung einberufen wird. Der Antrag ist schriftlich (nicht jedoch elektronisch) einzureichen. Er muss von mindestens zehn Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Allerdings können die Städte und Gemeinden in ihren Hauptsatzungen einen geringeren Prozentsatz als Hürde festsetzen. Dieses sogenannte Quorum darf jedoch nicht weniger als fünf Prozent betragen. Die Einwohnerversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags durchzuführen.
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Außerdem sind »Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung … innerhalb von drei Monaten von dem zuständigen Organ der Gemeinde zu behandeln. Das Ergebnis der Behandlung der Vorschläge und Anregungen ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben«. Einwohnerversammlungen können allerdings nur in den Städten und Gemeinden einberufen oder beantragt werden. In den sächsischen Landkreisen sind sie nicht vorgesehen. Mittels eines Einwohnerantrags können die Bürger einer Gemeinde dafür sorgen, dass der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten eine Gemeindeangelegenheit behandeln muss. Dabei gelten die oben genannten Bedingungen und Verfahren, wie zum Beispiel die Unterstützung des Antrags durch die Unterschriften von zehn (oder gegebenenfalls weniger und mindestens fünf) Prozent der Einwohner über 16 Jahren. Die genauen und vollständigen gesetzlichen Regelungen zur Einwohnerversammlung finden sich in der Sächsischen Gemeindeordnung, § 22; der Einwohnerantrag ist dort in § 23 geregelt. Auch in den sächsischen Landkreisen gibt es die Möglichkeit des Einwohnerantrags. Allerdings müssen hier mindestens zehn Prozent der Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Einwohnerantrag unterzeichnen, damit dieser zum Tragen kommt. Das heißt, die Landkreise haben nicht die Möglichkeit, das Quorum auf fünf Prozent abzusenken und unterschreiben dürfen auf Landkreisebene nur die volljährigen Einwohner. Gesetzliche Grundlage ist § 20 der Sächsischen Landkreisordnung. Bürgerentscheid und Bürgerbegehren Die Bürger in Sachsen können anstelle der Gemeindevertretungen (Gemeinde- oder Stadtrat, Kreistag) über eine Gemeindeoder Kreisangelegenheit abstimmen und diese somit entschei-
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Sachsen
Bürgerbegehren
Bürgerentscheid
10 % der Stimmberechtigten einer Kommune (in Städten und Gemeinden auch 5 % möglich) können Bürger begehren zu einem Vorschlag in Gang setzen
Vorschlag wird bei Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen, notwendig ist jedoch Zustimmung von mindestens 25 % der Stimmberechtigten
den. Voraussetzung für diesen Bürgerentscheid ist jedoch, dass vorab ein Bürgerbegehren Erfolg hatte. Außerdem kann der Stadt- oder Gemeinderat mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder einen Bürgerentscheid beschließen.
festsetzen. Dieses Quorum darf jedoch nicht weniger als fünf Prozent betragen. In den Landkreisen hingegen ist das Quorum auf zehn Prozent festgelegt und darf durch die Kreistage nicht abgesenkt werden.
Der Vorschlag des Bürgerentscheids ist mit der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen. Dabei muss diese Mehrheit jedoch mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten betragen. Der Bürgerentscheid ist einem Rats- oder Kreistagsbeschluss gleichgestellt und kann »innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden«.
Das Bürgerbegehren muss einen mit Ja oder Nein zu entscheidenden Vorschlag und eine Begründung enthalten. Es muss außerdem einen »Vorschlag zur Deckung der Kosten oder zum Ausgleich der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme enthalten«.
Ein Bürgerentscheid kann schriftlich – nicht aber elektronisch – von Bürgern einer Gemeinde oder eines Kreises beantragt werden (Bürgerbegehren). Ein erfolgreiches Bürgerbegehren muss von mindestens zehn Prozent der Bürger einer Kommune unterzeichnet sein. Allerdings können die Städte und Gemeinden in ihren Hauptsatzungen einen geringeren Prozentsatz als Hürde
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet die jeweilige Gemeindevertretung, also der Gemeinde- oder Stadtrat beziehungsweise der Kreistag. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so muss der Bürgerentscheid binnen drei Monaten durchgeführt werden. Außerdem darf eine Gemeindevertretung dann keine Entscheidung treffen, die dem zulässigen Bürgerbegehren widerspricht. Das Volk entscheidet – Direkte Demokratie im Freistaat Sachsen | 13
Ein Bürgerentscheid unterliegt einigen gesetzlichen Einschränkungen. Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass durch einen Bürgerentscheid nicht die Handlungsfähigkeit der Kommune im Ganzen gefährdet ist. So sind etwa Bürgerentscheide über Gebühren und Abgaben unzulässig. Auch kann ein Bürgerentscheid nicht über Aufgaben durchgeführt werden, zu denen die Gemeinde verpflichtet ist. Allerdings kann die Frage eines Gemeindezusammenschlusses durchaus per Bürgerentscheid entschieden werden. Dies war in Sachsen bisher recht häufig der Fall. Im Einzelfall kann es schwierig sein, festzustellen, ob ein Abstimmungsgegenstand unter die Einschränkungen des § 24 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung fällt. Aus diesem Grund bietet es sich an, bereits frühzeitig abzuklären, ob es sich um einen zulässigen Gegenstand für ein Bürgerbegehren handelt. Die genauen und vollständigen Gesetzestexte zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid finden sich in den §§ 24 und 25 der Sächsischen Gemeindeordnung beziehungsweise für die sächsischen Landkreise in den §§ 21 und 22 der Sächsischen Landkreisordnung.
14 | Das Volk entscheidet – Direkte Demokratie im Freistaat Sachsen
Formelle Anhörungs- und Beteiligungsverfahren
Das Bundes- und Landesrecht enthält in seiner Gesamtheit vielfache Anhörungs- und Beteiligungsrechte für die Bürger oder betroffene Gruppen von Bürgern, Abgeordnete oder Gebietskörperschaften. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung einer Auswahl dieser Rechte.
Zudem ist in § 38 der aktuellen Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages das Recht von Parlamentsausschüssen geregelt, öffentliche Anhörungen von Sachkundigen zu Gesetzgebungsvorlagen durchzuführen. Dieses Recht wird von den Abgeordneten intensiv wahrgenommen.
Anhörung und Beteiligung bei der Gesetzgebung
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Formelle Anhörungs- und Beteiligungsrechte sind bei der Gesetzgebung in Sachsen schon in der Sächsischen Verfassung geregelt. So sind nach deren Art. 84 Abs. 2 vor Erlass von Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die allgemeine Fragen regeln, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, diese oder ihre Zusammenschlüsse anzuhören. Vor einer Gemeindegebietsänderung muss nach Art. 88 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Verfassung die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.
Seit dem 1. Januar 2018 ist in Sachsen auch die förmliche Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei Planungen und Vorhaben auf kommunaler Ebene geregelt. Auf Grundlage des § 47a der Sächsischen Landkreisordnung und § 47a der Sächsischen Gemeindeordnung soll ihre Beteiligung in angemessener Weise dann erfolgen, wenn die Planungen und Vorhaben die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren.
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Anhörung und Beteiligung bei Infrastrukturvorhaben Beteiligung von Bürgern findet auch in Verwaltungsverfahren wie dem Planfeststellungsverfahren statt. Geregelt ist dies grundsätzlich im Verwaltungsverfahrensgesetz, einem Bundesgesetz, das weitestgehend auch in Sachsen angewandt wird. Daneben ist in Fachgesetzen wie Straßen- oder Eisenbahngesetzen des Bundes oder der Länder dargelegt, für welche Projekte Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind.
Ein Planfeststellungsverfahren ist das Genehmigungsverfahren für größere Infrastrukturvorhaben wie zum Beispiel der Bau von Straßen, von Eisen- oder Straßenbahntrassen, von Energieleitungen, Flugplätzen oder Hochwasserschutzbauten. Notwendig ist das Verfahren dann, wenn durch das Vorhaben viele öffentliche und private Interessen berührt werden. Das Planfeststellungsverfahren mündet in einen Planfeststellungsbeschluss. In diese Entscheidung werden die verschiedensten Belange (zum Beispiel Verkehrssicherheit, Naturschutz) und Interessen von betroffenen Bürgern, Behörden oder Verbänden
Auch zum Bau der Hochwasserschutzmauer in Mulda gab es ein Planfeststellungsverfahren mit Beteiligung. (© Landestalsperrenverwaltung)
16 | Formelle Anhörungs- und Beteiligungsverfahren
abgewogen mit den Argumenten und Anliegen, die für das jeweilige Vorhaben sprechen. Dabei sollen die verschiedenen Interessen und Belange so gut wie möglich berücksichtigt und ausgeglichen werden.
Der Vorhabenträger erhält nach Ablauf der Fristen sämtliche Stellungnahmen und Einwendungen zur Gegenäußerung. Das heißt, er kann seinerseits eigene Stellungnahmen zu den Äußerungen von Bürgern oder Trägern öffentlicher Belange abgeben.
Wie jedoch verläuft ein Planfeststellungsverfahren? Die Behörde oder das Unternehmen, das ein Vorhaben umsetzen will (»Vorhabenträger«), stellt einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und reicht die Planunterlagen ein. Vorhabenträger in Sachsen können zum Beispiel das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, die Landestalsperrenverwaltung, private oder kommunale Betreiber von Bahn- oder Straßenbahn linien, Betreiber von Flugplätzen oder von Energieanlagen oder -leitungen sein.
Gibt es solche Gegenäußerungen, setzt die Planfeststellungsbehörde einen öffentlich bekannt zu machenden Erörterungstermin an, bei dem die Gelegenheit besteht, die Stellungnahmen und Einwendungen mit dem Vorhabenträger zu diskutieren. Die Betroffenen können ihre Stellungnahmen und Einwendungen mündlich vortragen, während der Vorhabenträger gefordert ist, die Argumente für seine Planung darzulegen und zu prüfen, ob auf die einzelnen Einwendungen zum Beispiel durch Umplanungen oder Ergänzungen eingegangen werden kann.
Nach Sichtung und Vollständigkeitsprüfung der Planunterlagen führt die Planfeststellungsbehörde (in Sachsen meist die Landesdirektion) eine umfassende Anhörung durch. Das bedeutet, dass die Planunterlagen mit der Aufforderung zur Stellungnahme an sämtliche »Träger öffentlicher Belange« (Fachbehörden, Gemeinden, Energie- oder Wasserversorger, Verkehrsunternehmen, Verbände usw.), die in ihrer Zuständigkeit betroffen sein könnten, verschickt werden.
Mit dem Ende des Erörterungstermins ist auch die Anhörungsphase beendet. Eine abschließende Entscheidung trifft anschließend die Planfeststellungsbehörde.
Gleichzeitig werden die Unterlagen in den betroffenen Gemeinden einen Monat lang zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Auf diese Auslegung der Pläne muss »ortsüblich« hingewiesen werden, was in der Regel im Amtsblatt der Gemeinde, in der örtlichen Tageszeitung und im Internet geschieht. Während dieser Anhörung kann jeder begründete Einwendungen erheben, dessen Belange von dem jeweiligen Vorhaben betroffen sind. Dies kann auch noch bis zwei Wochen nach Ende der öffentlichen Auslegung erfolgen. Einwendungen per E-Mail sind grundsätzlich nicht möglich.
Früh übt sich … Zusätzlich zur Beteiligung bei Planfeststellungsverfahren gibt es Regelungen zur sogenannten »frühen Öffentlichkeitsbeteiligung«. Demnach soll der Vorhabenträger bereits vor Beginn des formellen Verfahrens die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele von Vorhaben und die Mittel der Umsetzung informieren. Damit sollen Transparenz geschaffen, Akzeptanz gefördert und die Planung optimiert werden. Hier gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, § 25: »Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, Formelle Anhörungs- und Beteiligungsverfahren | 17
die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung).« Der VDI (Verein Deutscher Ingenieure) hat für die Praxis früher Beteiligung gemeinsam mit anderen Einrichtungen die Richtlinie »VDI 7000 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bei Industrie- und Infrastrukturprojekten« erarbeitet. Weitere Information hält der VDI unter anderem im Internet unter www.vdi.de/7000 bereit.
Bauplanung in den Kommunen – Zwei Stufen der Beteiligung
Die zweite Stufe ist auch unter dem Begriff »öffentliche Auslegung« bekannt. Hier muss der Öffentlichkeit die Gelegenheit eingeräumt werden, innerhalb der Auslegungsfrist eine Stellungnahme zu einem konkreten Planentwurf abzugeben. Der Planentwurf muss der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht werden. Darauf wird auch in der zuvor erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung hingewiesen. An die zweite Stufe schließt sich das Kernstück jeder Bauleitplanung an, nämlich die abschließende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander; dabei werden alle Stellungnahmen berücksichtigt. Diese erfolgt durch einen Ratsbeschluss in öffentlicher Sitzung.
Beteiligung in der Raumordnungsplanung Auch in der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) auf kommunaler Ebene ist die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben. Hier gilt Bundesrecht, nämlich § 3 des Baugesetzbuches (BauGB). Das Gesetz sieht in der Regel eine zweistufige Beteiligung vor. In der ersten Stufe erfolgt die sogenannte »frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung«. Hier muss die Gemeinde die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Der Öffentlichkeit muss die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung eingeräumt werden. Dies kann zum Beispiel in öffentlichen Veranstaltungen, den verbreiteten Bürgerversammlungen oder über das Internet geschehen. Je nach Planungsstand kann auch schon ein erster Planentwurf Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung sein.
18 | Formelle Anhörungs- und Beteiligungsverfahren
Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen – auf Landesebene des Landesentwicklungsplans, auf regionaler Ebene der Regionalpläne oder der Braunkohlenpläne – gilt im Prinzip ein ähnliches Verfahren wie zur Bauleitplanung beschrieben. Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist gemäß § 10 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 6 des Landesplanungsgesetzes die Öffentlichkeit zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Neben der Auslegung in öffentlichen Behörden ist der Entwurf ins Internet einzustellen. Für die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes 2013 hatte das Innenministerium erstmals eine Onlinebeteiligung durchgeführt. Dabei floss eine Vielzahl von Einwendungen auch von privater Seite in die Abwägung ein. Die Regionalen Planungsverbände in Sachsen bieten diese Beteiligungsform bei der Fortschreibung der Regionalpläne ebenso an.
Möglichkeit, ihr Anliegen bei einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament vorzustellen.
Europäische Bürgerinitiative Mit der Europäischen Bürgerinitiative besteht die Möglichkeit, Einfluss auf die Politik der EU zu nehmen. Eine Initiative muss von sieben EU-Bürgern aus sieben Mitgliedstaaten gestartet werden. Sie bedarf einer Million Unterstützungsbekundungen. Eine Europäische Bürgerinitiative ist in jedem Bereich möglich, in dem die Europäische Kommission befugt ist, Rechtsakte vorzuschlagen, beispielsweise Umwelt, Landwirtschaft, Verkehr, Handel oder öffentliche Gesundheit.
Ebenfalls innerhalb dieser Frist veröffentlicht die Kommission eine formelle Antwort, in der sie erläutert, ob und welche Maßnahmen sie als Antwort auf die Bürgerinitiative vorschlägt, und die Gründe für ihre – möglicherweise auch ablehnende – Entscheidung darlegt. Der vorstehende Text basiert auf der Broschüre »Leitfaden zur Europäischen Bürgerinitiative« (Herausgeber: Europäische Kommission) sowie den entsprechenden offiziellen Informationsseiten. Diese finden sich unter http://ec.europa.eu/citizens-initiative/ public/basic-facts.
Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Europäische Union. Eine Europäische Bürgerinitiative kann jeder Staatsangehörige eines EU-Landes, der das für die Wahlen zum Europaparlament erforderliche Mindestalter erreicht hat, organisieren. Zuerst wird ein Bürgerausschuss gegründet, der sich aus mindestens sieben EU-Bürgern zusammensetzen muss, die in mindestens sieben verschiedenen EU-Ländern leben müssen. Der Bürgerausschuss ist während des gesamten Verfahrens für die Verwaltung der Initiative verantwortlich. Bürgerinitiativen können nicht von Organisationen geleitet werden. Eine Organisation kann jedoch eine Initiative fördern oder unterstützen, sofern dies in voller Transparenz geschieht. Binnen drei Monaten nach Eingang der Initiative werden die Organisatoren von Vertretern der Europäischen Kommission empfangen. Aus diesem Anlass können sie ihre Initiative erläutern. Außerdem haben die Organisatoren der Bürgerinitiative die
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Informelle Beteiligungsverfahren der Beratung und des Meinungsaustauschs
Die sogenannten informellen Beteiligungsverfahren setzen auf Diskussion oder auf Vorschläge zu mehr oder weniger konkreten Themen oder Projekten. Hierbei gibt es eine enorme Vielzahl an Möglichkeiten und Methoden. Ihnen gemeinsam ist, dass Politiker oder Verwaltungen in einem Land oder einer Gemeinde ein Meinungsbild oder konkrete Vorschläge zu einem Thema oder einem Vorhaben erhalten. Entscheidend ist der Hinweis, dass es sich nicht um Verfahren handelt, mit denen Bürger über Themen oder Vorhaben entscheiden. Dies ist grundsätzlich den gewählten Parlamenten und Kommunalvertretungen vorbehalten – es sei denn, Bürger strengen auf Ebene eines Bundeslandes oder einer Kommune direktdemokratische Verfahren wie Bürger- oder Volksentscheide an. Diejenigen, die informelle Verfahren der Bürgerbeteiligung initiieren wollen, sollten dies von Beginn an klar äußern. Schließlich ist einer Bürgerbeteiligung nicht gedient, wenn die Teilnehmer enttäuscht sind, weil sie von einem informellen Verfahren direkte Mitbestimmung oder bindende Entscheidungen – und somit »eine andere Politik« – erwarten. Klar kommuniziert und begründet werden sollte immer auch das Thema, das gewählte Verfahren und der anschließende Umgang mit den Ergebnissen seitens der Politik und/oder der Verwaltung. Unklare Methoden oder fehlende beziehungsweise wenig kon-
krete Rückmeldungen von Verantwortlichen frustrieren die Teilnehmer und untergraben ebenfalls die Idee von Bürgerbeteiligung. Grundsätzlich sollte auch gelten, bei Themen oder Vorhaben von allgemeinem Interesse möglichst alle Bevölkerungsgruppen zu beteiligen und etwaige Schwellen zum Mitmachen möglichst niedrig zu halten. Das heißt, es sollten nach Möglichkeit zum Beispiel verschiedene Altersgruppen sowie Menschen mit verschiedenen Bildungsabschlüssen teilnehmen. Dies kann auf vielfältige Weise erfolgen. So kann der Ort oder die Zeit von Veranstaltungen günstig oder ungünstig für die Teilnahme einzelner Bevölkerungsgruppen sein. Zudem kann man mit einer direkten Ansprache versuchen, auch diejenigen Bürger zu erreichen, die sich tendenziell eher weniger beteiligen. Auch sollten Einladungen, Informationen und Fragestellungen verständlich und in klarer Sprache formuliert sein. Die wünschenswerte Einbeziehung möglichst aller Bevölkerungsgruppen muss jedoch nicht in jedem Fall beachtet werden. Schließlich kann es Beteiligungsformen geben, die sich an bestimmte Bevölkerungsgruppen wie zum Beispiel Eltern, junge Menschen oder bestimmte Berufsgruppen richten.
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Auch sollte Bürgerbeteiligung immer ergebnisoffen angelegt sein. Dazu gehört, über ein Thema oder Vorhaben nicht einseitig oder beeinflussend zu informieren.
Die »Planungszelle« – Seit 30 Jahren erprobt und bewährt
Auf den folgenden Seiten stellen wir Methoden der Bürgerbeteiligung vor. Angesichts der Fülle an Möglichkeiten, denkbarer Kombinationen und Varianten kann dies nur eine begrenzte Auswahl von sehr verbreiteten oder besonders interessanten Methoden sein. Umfangreichere Darstellungen finden sich im Internet derzeit unter anderem auf folgender Internetseite: www. beteiligungskompass.org.
Eine Planungszelle ist eine Gruppe von etwa 25 zufällig ausgewählten Bürgern, die für etwa eine Woche Lösungsvorschläge für ein vorgegebenes Planungsproblem erarbeiten. Die Themen sollten konkret und angemessen dimensioniert sein. Die Ergebnisse werden in einem sogenannten Bürgergutachten zusammengefasst und politischen Entscheidern (zum Beispiel Stadträten oder Kreistagen) als eine Grundlage für Beratungen und Entscheidungen zur Verfügung gestellt. Die Planungszelle eignet sich insbesondere für konkrete Vorhaben vor allem auf kommunaler Ebene.
Bürgerrat 12 –18 zufällig gewählte Bürger
Gemeinsame Erklärung
Kommune
Ergebnis eines moderierten Workshops mit den Bürgerräten
Bürgerräte zum Umgang mit den Vorschlägen Bürgerversammlung Austausch zwischen Bürger räten, Politik, Verwaltung und Bevölkerung
Quelle: Büro für Zukunftsfragen, Amt der Vorarlberger Landesregierung
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Je mehr Menschen sich äußern oder über ein Thema diskutieren, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass dabei die verschiedenen Meinungen oder Interessen zum Ausdruck kommen können. Um diese Repräsentativität zu erhöhen, arbeiten in der Regel mehrere Planungszellen parallel zum gleichen Thema. Zudem wird bei der Auswahl der Teilnehmer darauf geachtet, dass möglichst alle in der Sache kontroversen Meinungen vertreten sind und dargestellt werden können. Um Meinungsführerschaften zu reduzieren, wird die Planungszelle immer wieder in wechselnde Kleingruppen (zum Beispiel fünf Gruppen à fünf Personen) unterteilt. Bei ihren Beratungen werden die zufällig ausgewählten Bürger durch professionelle Moderation unterstützt. Erforderliche fachliche Informationen zum jeweiligen Thema gewinnen die Teilnehmer durch Anhörung und Befragung von Fachleuten und Vertretern von jeweiligen Interessengruppen. Die Grundlage für die oben stehenden Ausführungen und weitere Informationen finden sich unter www.planungszelle.de.
Der Bürgerhaushalt – Wenn es ums Geld geht Im Bürgerhaushalt nehmen Bürger an der Erstellung des Entwurfs für den Gemeindehaushalt teil. Im Unterschied zu anderen Beteiligungsverfahren stehen im Zentrum dieses Beteiligungsverfahrens finanzielle Aspekte. Die Bürger entscheiden entweder auf der Grundlage einer Diskussion im Rahmen besonderer Treffen oder online beziehungsweise auf der Grundlage von Kombilösungen. Beim Bürgerhaushalt sollte es sich um einen auf Dauer angelegten Prozess handeln. Die Verwaltung muss über den Umgang mit den Ergebnissen und über die Diskussion im Rat Rechenschaft ablegen.
Ursprünglich kommt das Modell Bürgerhaushalt aus Brasilien. In deutschen Kommunen geht es meist um die Vermittlung der Haushaltslage gegenüber der Öffentlichkeit, die verknüpft wird mit Vorschlägen der Bürger zu konkreten Investitions- oder Sparmaßnahmen. Das bedeutet, dass die Kommune die Bürger zunächst über den Haushalt, also Einnahmen und Ausgaben, informiert. Anschließend können die Bürger in öffentlichen Versammlungen oder über das Internet Vorschläge einbringen und angeben, wofür das Geld vorrangig ausgegeben werden soll. Diese Vorschläge werden dann von der Verwaltung auf ihre Machbarkeit sowie Kosten oder Einsparungen hin geprüft und anschließend zur Diskussion und Beschlussfassung in den Gemeinderat eingebracht. Zum Abschluss berichtet der Rat, welche Vorschläge der Bürger angenommen und umgesetzt werden. Weitere Informationen und Praxisbeispiele zum Bürgerhaushalt finden sich unter anderem auf der Seite www.buergerhaushalt. org.
Der Bürgerrat Beim Bürgerrat werden mit zufällig ausgewählten zwölf bis 18 Bürgern einer Gemeinde, einer Region oder eines Landes Lösungen für konkrete Herausforderungen ausgearbeitet. Er ist – wie auch die übrigen informellen Verfahren – ein Instrument der Beratung und der Zusammenarbeit von Bürgern, Politik und Verwaltung. Durch die Teilnahme am Bürgerrat beschäftigen sich Menschen eigenverantwortlich mit den Problemen ihrer Lebenswelt und suchen selbst nach möglichen Lösungen. Bürgerräte können – je nach Zielsetzung oder Thema – in verschiedenen Formen und mit verschiedenen Teilnehmergruppen
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durchgeführt werden. Zu einem Bürgerrat kann themenbezogen (konkretes Projektvorhaben, bestimmtes Politikfeld) oder offen eingeladen werden. Das gemeinsam entwickelte Statement wird anschließend öffentlich präsentiert und mit Politik, Verwaltung und Bürgern diskutiert. Danach löst sich der Bürgerrat wieder auf und ist damit auch keine Konkurrenz zum bestehenden politischen System, sondern eine sinnvolle Ergänzung. Ein Bürgerrat wird meist aus einer repräsentativen Zufallsauswahl an Bürgern zusammengesetzt, sodass »ganz normale« Personen im Rat vertreten sind und nicht Vertreter von Interessensgruppen. Ebenso wird durch die Zufallsauswahl erreicht, dass unterschiedliche Interessen und Ansichten an einem Tisch Platz finden.
Das »World Café« – Vielseitig und offen Das sogenannte »World-Café« ist eine vielfach erprobte Methode, die sich in unterschiedlichen Zusammenhängen an wenden lässt. Sie ermöglicht, verschiedene Sicht- oder Herangehensweisen kennenzulernen, Ziele zu bestimmen oder Problemlösungen zu erarbeiten. Das »World Café« eignet sich für kleine Gruppen ebenso wie für große Diskussionsveranstaltungen mit Hunderten von Teilnehmern. Im Kern geht es darum, mit offenen und zugleich konkreten Fragen eine Diskussion zu eröffnen und zu strukturieren. Dabei sollen möglichst alle Teilnehmer zu Wort kommen können. Bezüglich der Fragen kann es sinnvoll sein, diese im Voraus mit einigen der eingeladenen Teilnehmer zu formulieren, um auf diese Weise eine am Ziel orientierte Diskussion zu ermöglichen. Gerade bei größeren Gruppen verlöre man viel Zeit, wenn zunächst die Fragestellungen gemeinsam auszuformulieren wären.
Die Teilnehmer sitzen meist mit je vier bis sechs Personen an Tischen und erörtern bestimmte Fragen. Die gemeinsam entwickelten Diskussionsergebnisse werden auf Papiertischdecken oder großen Papierbögen (zum Beispiel »Flipchart«-Bögen) festgehalten. Nach 20 bis 30 Minuten wechseln die Teilnehmer an andere Tische. Lediglich einer der Teilnehmer, der zu Beginn von den Teilnehmern auserkorene sogenannte »Tischgastgeber«, bleibt jeweils am Tisch sitzen. Er erläutert den »neuen« Teilnehmern an seinem Tisch die bisherigen Diskussionsergebnisse. Auf diese Weise werden die verschiedenen Ideen und Lösungsansätze ausgetauscht. Abschließend werden die zentralen Ideen der Gesamtheit aller Teilnehmer (»Plenum«) erläutert und diskutiert. Während der Veranstaltungen oder im Anschluss daran kann es sinnvoll sein, über eine Onlinebeteiligung die Gruppe der Diskutanten und Auffassungen zu vergrößern. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ergebnisse des Plenums feststehen und dazu eine weitere Onlinebefragung stattfindet. Ziel ist hier festzustellen, ob die Ergebnisse der Teilnehmer auch von weiteren Nutzern geteilt werden. (siehe dazu das Kapitel: Online-Beteiligung – Mitwirkung im virtuellen Raum, S. 28) BürgerKompass Sachsen 2012 Gerade das Format des »World Cafés« lässt sich vielfältig variieren und mit weiteren Methoden oder Formaten verknüpfen. So hat die Sächsische Staatsregierung im November 2012 den sogenannten BürgerKompass durchgeführt. Dabei haben rund 170 zufällig ausgewählte Bürger aus Sachsen in bestimmten Themenfeldern anhand selbst erarbeiteter Beurteilungsmaßstäbe die Politik der Landesregierung beurteilt und Vorschläge formuliert. Die Themen wurden zuvor von einer aus den Teilnehmern bestehenden Vorbereitungsgruppe identifiziert. Die Veranstaltung lief im Wesentlichen wie ein »World Café« ab, wurde allerdings technisch umfangreich unterstützt. Dazu gehörte, dass über die von den Tischgruppen erarbeiteten Ergebnisse jeweils
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BürgerKompass Sachsen 2012: 170 Bürger erörtern sächsische Politik. (© Thomas Kunsch/Bertelsmann Stiftung)
von allen Teilnehmern auf elektronischem Wege abgestimmt wurde. Mittlerweile können solche elektronische Abstimmung mittels entsprechender Softwareapplikationen (App’s) auch mit dem eigenem Smartphone datensicher durchgeführt werden. Bei einer dritten Veranstaltung bekamen die Tischgastgeber Rückmeldungen seitens der Politik (Ministerpräsident, Minister) und konnten mit den politisch Verantwortlichen die Themen beziehungsweise Vorschläge des BürgerKompass diskutieren.
Schulgesetzes Anfang 2016. Diese geschah im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf, war jedoch auch an eine breite Öffentlichkeit gerichtet. Mit Bezug zum Schulgesetzentwurf wurden für die Diskussionen vier Themen vorgegeben:
Beteiligung zur Novelle des Schulgesetzes Ein weiteres, konkretes Beispiel ist das Beteiligungsverfahren des Sächsischen Kultusministeriums zur Neufassung des
nn Ausstattung von Schulen
nn Inklusion an Schule nn Eigenverantwortung von Schule
nn Schulen im ländlichen Raum
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Neun Veranstaltungen mit insgesamt rund 950 Teilnehmern hat das Ministerium über den Freistaat verteilt durchgeführt. Auch hier war das Format des »World Café« Vorbild, wurde jedoch etwas abgewandelt. So saßen jeweils 20 bis 30 Personen an den Tischen und haben einen der vier Themenschwerpunkte diskutiert. Mit an den Tischen saßen immer ein Experte aus dem Ministerium für Rückfragen und Erklärungen sowie ein professio neller Moderator. Zum Ende der Veranstaltungen wurden die Ergebnisse von den Tischen der gesamten Runde vorgestellt. Begleitet wurden die Diskussionsrunden durch eine Online-Beteiligung sowie in den sozialen Medien. Im Ergebnis gab es über 1.000 ausgewertete Stellungnahmen und rund 40 Änderungen am Gesetzentwurf.
Bürgerdialog »Miteinander in Sachsen – Für eine starke Zukunft« Aufbauend auf dem BürgerKompass Sachsen 2012 wurden mit dem Dialogprojekt »Miteinander in Sachsen – Für eine starke Zukunft« 2017 sechs Bürgerdialoge in den ländlichen Regionen Sachsens durchgeführt. Es handelte sich dabei um strukturiert aufgebaute Veranstaltungen, in denen direkt (und online) jeweils zwischen 100 – 120 Teilnehmer in der Region diskutierten. Kennzeichnend war, dass Bürgerinnen und Bürger unter Begleitung von professionellen Moderatoren wichtige Themen für die Zukunft des Freistaates besprachen und Vorschläge erarbeiteten. Besonderheit war, dass der gesamte Prozess von einem 13-köpfigen beratenden Dialogbeirat, der zudem eigene Impulse beisteuerte, transparent begleitet wurde.
Die Gespräche unter den Bürgern und mit dem Ministerpräsidenten fanden an Thementischen statt, an denen Moderatoren die Diskussionsleitung übernahmen und Tischpaten die Ergebnisse dokumentierten. Die diskutierten Themen wurden zuvor von den Bürgern selbst bestimmt. Sie wurden von zufällig und repräsentativ ausgewählten Gruppen von Bürgern unterschiedlichen Alters (jeweils 20 bis 25 Personen) in sechs Vorbereitungsgruppen mit Unterstützung von Moderatoren erarbeitet. Die Ergebnisse der Veranstaltungen mit den Vorschlägen der Bürger wurden in einem Bericht zusammengefasst, der bei der Arbeit der Staatsministerien Berücksichtigung fand. Er war auch Grundlage für die Abschlussveranstaltung in 2018, zu der alle registrierten Teilnehmer der Bürgerdialoge eingeladen waren. Rund 300 Teilnehmer aus ganz Sachsen diskutierten mit dem Ministerpräsidenten zahlreiche Themen und Fragestellungen aus allen Politikbereichen.
Direktformate Direktformate zeichnen sich dadurch aus, dass Bürgerinnen und Bürger unmittelbar und direkt mit ihren individuell ganz unterschiedlichen Themen, Beiträgen und Erwartungshaltungen Verantwortliche in Politik und Verwaltung ansprechen können. Es handelt sich um Formate mit einfachen Regeln. Jedermann ist eingeladen, teilzunehmen und sich einzubringen. Es gibt kein förmliches Anmeldeverfahren. Kennzeichnend ist, dass die Entscheidungsträger für das Format ein entsprechendes Diskussionsforum einrichten. Idealerweise ist die Kommunikation mehr als das Stellen von Fragen und das Geben von Antworten. Vielmehr sollen die Teilnehmer an Hand von Fragen und Antworten über Themen gemeinsam ins Gespräch kommen und diskutieren. Die Formate dienen damit auch dazu, den Austausch zwischen der Bürgerschaft und den Verantwortlichen in Politik und Verwaltung zu verstärken.
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ins Gespräch zu kommen. Dazu gibt es spezielle Ministertische, an denen die Gespräche stattfinden. Diese können die Bürger ohne Beschränkung frei wählen. Die Tische können jederzeit gewechselt werden. Die Bürgerinnen und Bürger können so die Arbeit der Staatsregierung hinterfragen, Kritik äußern oder sich die Regierungsarbeit erläutern lassen. Zugleich haben die Bürger die Chance, ihre Anregungen und Ideen vorzustellen. Ziel der Sachsengespräche ist es, herauszufinden, was den Menschen wichtig ist und was gemeinsam für den Freistaat Sachsen bewegt werden kann. Die Bürger nutzen die Gespräche auch, um persönliche Vorgänge mit der Ministerin oder dem Minister anzusprechen. Die Gespräche finden in lockerer Atmosphäre statt. Eine Anmeldung zu den Terminen ist nicht erforderlich. www. staatsregierung.sachsen.de/das-sachsengespraech-4785.html
Momentaufnahme aus dem Sachsengespräch am 15. Juni 2018 in Hoyerswerda. (© Matthias Rietschel)
Das Sachsengespräch Das Sachsengespräch ist ein Gesprächsformat, das Ministerpräsident Michael Kretschmer Anfang 2018 ins Leben gerufen hat und von der Staatskanzlei organisiert wird. Es findet sachsenweit in allen Landkreisen und kreisfreien Städten statt. Auf dem Programm stehen Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern, Politikern und Verwaltungsmitarbeitern. Neben dem Ministerpräsidenten nehmen weitere Vertreter der Staatsregierung (im Regelfall das gesamte Kabinett), der jeweilige Landrat und der jeweilige Oberbürger-/Bürgermeister der Gemeinde teil, in der das Sachsengespräch stattfindet. Alle Bürgerinnen und Bürger haben die Gelegenheit, zu den Themen, die sie bewegen, mit dem Ministerpräsidenten, einem Staatsminister oder Staatssekretär
Direkt – Michael Kretschmer im Gespräch Bei den »Direkt«-Gesprächen laden Ministerpräsident Michael Kretschmer und der Oberbürger-/Bürgermeister einer Gemeinde zu einem offenen Bürgergespräch ein. Die Gesprächsabende können von allen Bürgerinnen und Bürgern besucht werden, die ihre Themen und Ideen einbringen. Das, was die Menschen umtreibt, kann gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten und Politikern aus der Kommune und dem Freistaat diskutiert werden. So lässt sich über das direkte Gespräch herausfinden, welche Themen in der jeweiligen Gemeinde besonders aktuell und wichtig sind und welche davon auch von landesweitem Interesse sein könnten. Mit den Gesprächen soll ein Beitrag geleistet werden, um den Zusammenhalt in der Gesellschaft zu festigen und die Zukunft der Gemeinde und des Freistaats zu gestalten. Auch hierbei handelt es sich um Gespräche in ungezwungener Atmosphäre, zu denen keine Anmeldung notwendig ist. www.ministerpraesident.sachsen.de/direkt-michael-kretschmer- im-gesprach-in-ihrer-gemeinde-6467.html
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Görlitz – Eine Satzung schafft Klarheit Mancherorts wird Bürgerbeteiligung regelmäßig praktiziert, anderenorts nur sehr sporadisch. Dann gibt es Vorhaben, bei denen man sich der Beteiligungsmöglichkeiten besinnt, bei anderen Vorhaben wiederum bleiben diese ungenutzt. Um Beteiligungsangebote fester und regelmäßiger zu verankern, kann man Beteiligung »institutionalisieren«. Das heißt, sie in einer Kommune zum Beispiel in einer Satzung zu regeln – so, wie unter anderem in Görlitz geschehen. Der Stadtrat hat in einer »Satzung zur Bürgerschaftlichen Beteiligung in der Großen Kreisstadt Görlitz« zum Beispiel geregelt, nn für welche Art von Vorhaben eine Bürgerbeteiligung (über die gesetzlich geregelten Formen hinaus) durchzuführen ist, nn auf wessen Anregung hin Beteiligungsverfahren erfolgen können,
Kinder reden mit – hier bei der Neugstaltung eines Spielplatzes in Görlitz. (© Stadtverwaltung Görlitz)
nn dass bei vom Stadtrat beschlossener Bürgerbeteiligung jeweils ein Beteiligungskonzept zu erarbeiten ist, nn dass ein projektbezogener Koordinierungsbeirat eingesetzt werden kann nn oder dass eine Koordinierungsstelle der Stadtverwaltung diese Prozesse organisiert. Die Satzung unterscheidet zudem grundsätzlich zwischen Vorhabenbezogener Beteiligung und Stadtteilbezogener Beteiligung. Die Vorhabenbezogene Beteiligung bezieht sich auf Angelegenheiten, für die der Stadtrat zuständig ist. Im Sinne einer möglichst frühen Information der Öffentlichkeit erstellt die Stadt jährlich eine Liste mit Vorhaben, bei »denen ein Interesse oder die Betroffenheit einer Vielzahl von Einwohnerinnen und
Einwohnern unterstellt werden kann oder ein Bürgerbeteiligungsverfahren bereits vorgesehen ist«. Die Stadtteilbezogene Beteiligung ermöglicht auf kleinräumigerer Ebene (»Beteiligungsräume«) Entscheidungen, die das jeweilige unmittelbare Wohnumfeld betreffen. Hierzu gehören beispielsweise die Anschaffung von Bänken oder Spielgeräten oder Bepflanzungen. Ein zu wählender Bürgerrat entscheidet jeweils über die Verwendung eines für diese Zwecke bereitgestellten Budgets von einem Euro je Einwohner. Die Vorschläge können von den Einwohnern bei der Stadt oder »ihrem« Bürgerrat eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.goerlitz.de.
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Online-Beteiligung – Mitwirkung im virtuellen Raum
Gewissermaßen quer zur Einteilung in formelle und informelle Verfahren der Bürgerbeteiligung liegen die Möglichkeiten, die das Internet bietet. Das Spektrum kann alle Verfahren umfassen und reicht – zumindest theoretisch – vom E-Voting, also elektronischen, web-basierten Abstimmungen oder Wahlen über die öffentliche Auslegung von Planungsunterlagen mit Kommentarfunktion, die elektronische Befragung repräsentativer Gruppen von Bürgern zu bestimmten Themen (E-Panel) bis hin zu den typischen Diskussionen in Foren oder Chats. Auch Veranstaltungen der Bürgerbeteiligung können mit Unterstützung des Netzes sowohl vorbereitet als auch durchgeführt werden. Auch hier können Foren oder elektronische Abstimmungen zum Einsatz kommen. Ein Beispiel für den Einsatz des Internets im Rahmen von Veranstaltungen bietet das Format »BarCamp«. Die Verwendungsbreite und Kombination von Instrumenten und Methoden im Internet ist also genauso vielfältig wie deren analoge Gegenstücke.
Sachsens Plattform im Netz Ein Beispiel bietet Sachsen mit seiner Beteiligungsplattform im Internet. Staatliche und kommunale Behörden können die Plattform kostenfrei nutzen und für ihre Zwecke in eigener Verantwortung einsetzen. 28 | Online-Beteiligung – Mitwirkung im virtuellen Raum
Sie können Beteiligungen oder Anhörungen über ihre Vorhaben, Satzungs- oder Gesetzentwürfe, Pläne oder Konzepte in Gang setzen – ganz gleich, ob es um eine Diskussion und Einholung von Meinungen geht oder um Stellungnahmen im Zuge von förmlichen Anhörungsverfahren. Mal reinschauen kostet nichts und mitmachen auch nicht: www.buergerbeteiligung.sachsen.de. Hier einige Beispiele, zu den Beteiligungen durchgeführt wurden: nn Die Stadt Brandis nutzt die Plattform im Rahmen ihrer Aktivitäten als »Mitmachstadt Brandis«. Zuletzt befragte sie die Bürger z. B. zu Investitionsprojekten, die im Rahmen des Doppelhaushalts 2019/2020 zur Diskussion stehen.. nn Die Stadt Annaberg-Buchholz nutzt die Plattform z. B. zur Unterstützung der Entscheidungsfindung einer Jury bei der Auswahl von acht individuellen Spielgeräten zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität in einem Stadtviertel. nn Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit hat zum Thema Erneuerbare Energien in Sachsen ein Konsultationsverfahren gestartet und beteiligt die Bürgerinnen und Bürger bei aktuellen Fragestellungen zum Ausbau erneuerbarer Energien in Sachsen.
nixlos.de – Aktivitäten im Leipziger Land Ein ganz anderes Beispiel und Angebot für eine auch online organisierte Beteiligung am (kulturellen) Leben in einer Region ist die Seite nixlos.de. Entstanden aus dem Projekt »Jugend wird aktiv«, verfolgt die Internetplattform eine landkreisweite Vernetzung von Jugendinitiativen und -gruppen, Akteuren der Kinderund Jugendhilfe sowie anderen gesellschaftlichen Partnern im nordsächsischen Raum.
Auf nixlos.de werden die Angebote, Tätigkeiten und Veranstaltungen als Einrichtung, Jugendklub, Verein oder Organisation dargestellt. Außerdem findet über die Plattform ein Austausch mit und zwischen Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen statt. Hier können interessierte Jugendliche auf Angebote aufmerksam machen oder sich dazu austauschen. Zudem werden sie Teil einer landkreisweiten Gemeinschaft für die Belange junger Menschen. Und zu guter Letzt zeigen sie damit auch Chancen und Perspektiven im ländlichen Raum auf.
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Rat und Tat – Wer hilft weiter?
Diese Broschüre soll und kann nur einen ersten Überblick über die Vielfalt demokratischer Mitwirkungsmöglichkeiten geben. Wenn Sie wissen wollen, welche Beteiligungsmöglichkeiten bei Ihnen vor Ort angeboten werden, welche informelle Beteiligungsform zu Ihrem Anliegen am besten passt oder wo Sie konkret Unterstützung und Beratung bekommen können, müssen Sie sich weiter und gegebenenfalls vertiefter informieren. Wer sich für die Arbeit der Parlamente interessiert oder etwas zu Petitionen wissen möchte, kann sich an den Bundestag oder – hier in Sachsen – an den Sächsischen Landtag wenden und deren Internetseiten besuchen. Insbesondere in den Städten und Gemeinden gibt es oftmals Ansprechpartner für Bürgerbeteiligung, die gegebenenfalls auch Beteiligungsverfahren organisieren. Dies gilt sowohl für informelle Verfahren als auch für formelle Verfahren, zum Beispiel zu Bebauungs- oder Flächennutzungsplänen. Schauen Sie mal auf die Website Ihrer Gemeinde oder fragen Sie im Rathaus nach. Bezüglich der vielen informellen Beteiligungsformate finden sich unter der Adresse www.beteiligungskompass.org sehr umfassende Informationen, für welche Art von Beteiligung welches Format passt, wie es funktioniert oder was es kostet. Wer lieber in einem Buch blättert, erhält u. a. im »Handbuch Bürgerbeteili30 | Rat und Tat – Wer hilft weiter?
gung« der Autorinnen Patrizia Nanz und Miriam Fritsche einen guten Überblick. Das Handbuch ist als Band 1200 in der Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung (www.bpb.de) erschienen. Darüber hinaus seien hier noch zwei Einrichtungen genannt, die in Sachsen beratend und mit Erfahrung zur Seite stehen oder – wie die Landeszentrale für politische Bildung – auch mit eigenen Formaten aufwarten:
Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung Seit Anfang 2016 ist der Kinder- und Jugendring Sachsen e. V. mit der praktischen Umsetzung des Konzeptes »Gemeinsam geht es besser. Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung in Sachsen« befasst. Ein zentrales Anliegen ist die Erarbeitung und Pflege eines Überblicks über die vielfältigen Angebote und Bedarfe im Bereich der Kinder- und Jugendbeteiligung in Sachsen. In diesem Sinne arbeitet die Servicestelle als Anlaufpunkt zum Thema Kinder- und
Jugendbeteiligung. Ihre Mitarbeiter sind Ansprechpartner für Fachkräfte von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, für Verantwortliche in Politik und Verwaltung sowie für Mitwirkende in Netzwerken, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien. Je nach Bedarf gehören die Information und Beratung, die Unterstützung von Ideen zur Weiterentwicklung des Themas, die Schaffung von Möglichkeiten für Austausch und Vernetzung oder die Vermittlung von Qualifizierungsbeziehungsweise weiterführenden Beratungsangeboten zum Portfolio der Servicestelle. Die Servicestelle stellt primär keine eigenen Angebote der Kinder- und Jugendbeteiligung zur Verfügung. Vielmehr unterstützt sie durch ihre Arbeit die Initiierung von Beteiligung und möchte die notwendigen Rahmenbedingungen stärken. Weitere Informationen und Ansprechpartner finden sich im Netz unter www.kjrs.de.
Kommune im Dialog – Ein Angebot bei Konflikten »Kommune im Dialog«, kurz: K!D, ist ein Angebot der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung. Es unterstützt sächsische Kommunen, gemeinnützige Institutionen und Institutionen der öffentlichen Verwaltung, Vereine und Verbände bei politischen Meinungs- und Willensbildungsprozessen. Damit fördert K!D die Streit- und Mitwirkungskultur vor Ort. Die Landeszentrale beziehungsweise die von ihr engagierten Moderatoren wollen dabei zielführend und sachbezogen, unabhängig und überparteilich vermitteln und moderieren.
Bürgerinnen und Bürger einbeziehen Konflikte sind in Demokratien normal – und kein Grund, in Angst und Sorge zu verfallen. Die Kunst der demokratischen Konfliktbeilegung besteht darin, möglichst viele der betroffenen Bürger in einen Klärungsprozess einzubeziehen, die Vielfalt der Positionen abzubilden, Sachinformationen anzubieten, die Gemüter zu beruhigen – und so einer Lösung näher zu kommen. Eine oder mehrere gut vorbereitete Bürgerversammlungen können dabei ein sehr hilfreiches Instrument sein. Zugleich gilt es festzuhalten, dass trotz dieses Gesprächsangebots letztlich die gewählten Vertreter der Kommunen die Entscheidungen treffen. Verantwortungsbewusstes bürgerschaftliches Engagement bereitet dafür der Entscheidungsfindung vielfach das Feld. Konkret und praxisorientiert Mit der Publikation »Kommune im Dialog. Ein Leitfaden zur Organisation und Moderation von kontroversen Bürgerversammlungen« bietet die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung Organisatorinnen und Organisatoren von Bürgerversammlungen eine praxisorientierte Handreichung mit vielen konkreten Hinweisen für erfolgreiche Gesprächsveranstaltungen in schwierigen Zeiten. Der Leitfaden umfasst Ziel- und methodische Fragen bei der Vorbereitung, Hilfen zur Moderation auch in schwierigen Situationen sowie Tipps zur Nachbereitung von Bürgerversammlungen. Checklisten und Erfahrungsberichte ergänzen den 28-seitigen Leitfaden. Das Projektteam »Kommune im Dialog« der Landeszentrale hat seit 2013 in mehr als 160 Veranstaltungen (zumeist im Kontext der Errichtung von Asylbewerberheimen in Sachsen) umfangreiche Moderationserfahrungen gesammelt, wie Kommunen aus verfahrenen oder sehr emotionalen Debattenlagen wieder zu einem sachlichen Gespräch und zu konkreten Lösungen für drängende Fragen kommen können. Rat und Tat – Wer hilft weiter? | 31
Diskussion während einer Dialogveranstaltung im Fishbowl-Format in den Räumen der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung (© Thomas Platz, SLpB)
Kommunale Herausforderungen der Zukunft Die in den Jahren 2015/2016 sehr intensiv geführte und emotional aufgeladene Debatte um die Aufnahme geflüchteter Menschen hat sich entschärft. Kommunen sehen sich aber kontinuierlich mit grundsätzlichen Fragen der Weiterentwicklung ihres Gemeinwesens, der angemessenen Verteilung der Mittel, dem Ausgleich von Interessengegensätzen konfrontiert. Hierbei geht es zum Beispiel um die Herausforderungen des demographischen Wandels, der Globalisierung oder der Digitalisierung. Ganz gleich um welches konkrete Thema es sich handelt: Politische Entscheidungsprozesse kommen dann besser zum Ziel, wenn sie auf gelingenden Kommunikationsprozessen mit den Bürgern einer Kommune aufbauen können. Für erfolgreiche Partizipationsverfahren, die zugleich auch als Beitrag zur Förderung der politischen Bildung zu verstehen sind, ist zudem die gute Moderation einer kontroversen Bürgerversammlung ein wichtiger Baustein. 32 | Rat und Tat – Wer hilft weiter?
Die Broschüre »Kommune im Dialog. Ein Leitfaden zur Organisation und Moderation von kontroversen Bürgerversammlungen« ist kostenfrei zu beziehen unter: www.shop.slpb.de.
Dank und Hinweis In dieser Broschüre wird unter anderem auf Texte sowie Vorschläge von verschiedenen Institutionen zurückgegriffen. Genannt seien hier das Amt der Vorarlberger Landesregierung (Österreich), der Sächsische Städte- und Gemeindetag, der Sächsische Landkreistag, die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung, die Bertelsmann Stiftung, der Kinder- und Jugendring Sachsen, die Stadt Görlitz, das Netzwerk für Demokratische Kultur e. V. und der Landkreis Leipzig. Ihnen sei für die Unterstützung herzlich gedankt. Aussagen aus der Verfassung des Freistaates Sachsen, der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, aus dem Planungsrecht oder anderen Rechtstexten werden teilweise im Originalzitat, teilweise aber auch zusammengefasst und somit sinngemäß wiedergegeben. Auf die vollständigen Paragrafen und Verfassungsartikel wird im Text verwiesen. Der Lesbarkeit wegen wurde darauf verzichtet, durchgehend sowohl weibliche als auch männliche Formen zu verwenden. Mit »Bürger«, »Politiker« oder »Teilnehmer« sind selbstverständlich also immer alle Menschen unabhängig vom Geschlecht genannt.
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Herausgeber: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1, 01097 Dresden Redaktion: Sächsische Staatskanzlei, Referat LS 2 Gestaltung und Satz: Sandstein Kommunikation GmbH Druck: printworld.com GmbH Redaktionsschluss: 31. Januar 2019 Auflage: 2.000 Exemplare, 3. aktualisierte und geänderte Auflage Bezug: Diese Druckschrift kann kostenfrei bezogen werden bei: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 30, 01127 Dresden Telefon: +49 351 21036-71 oder -72 Telefax: +49 351 21036-81 E-Mail: publikationen@sachsen.de www.publikationen.sachsen.de Verteilerhinweis Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von politischen Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung