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VOB 2015 – Änderungen im Schnellüberblick (WEKA MEDIA)

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ATV DIN 18330 „Mauerarbeiten“

ATV DIN 18330 „Mauerarbeiten“ ATV Abschnitt 0 „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ Die Angaben zur Ausführung wurden ergänzt um Angaben zu: •• Kimmschichten •• Traggerüsten Die Angabe der bündigen Seite ist nicht näher auf einschaliges Sichtmauerwerk beschränkt, sondern soll grundsätzlich bei Mauerwerk, dessen Dicke ein Steinmaß beträgt, gemacht werden. ATV Abschnitt 1 „Geltungsbereich“ Der Geltungsbereich wurde dahin gehend präzisiert, dass die ATV nicht gilt für: •• Schalungssteine •• statisch nicht mittragende Natur- und Betonwerksteine ATV Abschnitt 2 „Stoffe und Bauteile“ Die geltenden Normen wurden auf den aktuellen Stand gebracht. ATV Abschnitt 3 „Ausführung“ Als Grund für eine Bedenkenanmeldung durch den Auftragnehmer wurde ein ungenügender Arbeitsraum mit aufgenommen. Die bisherige Regel, dass eine Ausführung bei Frost der Zustimmung des Auftraggebers bedarf, wurde auf alle ungeeigneten Bedingungen aufgrund von Witterung oder Raumklima erweitert und mit dem Hinweis versehen, dass es sich bei den dadurch ergebenden Leistungen um Besondere Leistungen handelt. Die Ausführungsnormen wurden auf den aktuellen Stand, insbesondere Eurocode 6, gebracht. Der Abschnitt 3.4 mit Regelungen zu Traggerüsten ist entfallen. Für Gerüste ist die ATV DIN 18451 „Gerüstarbeiten“ zuständig.

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ATV DIN 18330 „Mauerarbeiten“

ATV Abschnitt 4 „Nebenleistungen und Besondere Leistungen“ Nebenleistungen Das Liefern von statischen Verformungsberechnungen und Zeichnungen für Hilfskonstruktionen ist als Nebenleistung entfallen. Neu als Nebenleistung wurde der Schutz von Bau- und Anlagenteilen vor Verunreinigungen und Beschädigungen durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln aufgenommen. Bei den Abdeckungen und Umwehrungen wurde ergänzt, dass diese Einrichtung während der eigenen Nutzungsdauer auch von anderen Unternehmern als Nebenleistung mitbenutzt werden dürfen. Außerdem wurde der Hinweis aufgenommen, dass eine über die Dauer der eigenen Nutzung hinausgehende Gebrauchsüberlassung, Wartung und Kontrolle sowie späterer Abbau Besondere Leistungen sind. Ebenfalls neu als Nebenleistung aufgenommen wurde das Vorlegen von Mustersteinen. Besondere Leistungen Für Gerüste wurde allgemein festgelegt, dass alles, was über die als Nebenleistung genannten Leistungen für Gerüste hinausgeht, eine Besondere Leistung darstellt. Bezüglich der Traggerüste als Besondere Leistung wurde zudem konkretisiert, dass folgende Traggerüste mit zu den Besonderen Leistungen zählen: •• •• •• ••

für Deckenplatten ab 0,3 m2 Querschnittsfläche je Meter Breite für Träger ab 0,5 m2 Querschnittsfläche für Bauteile mit einer lichten Spannweite ab 6 m für Bauteile, deren Unterseite ab 3,5 m über der Standfläche des Traggerüsts liegt

Bei folgenden Besonderen Leistungen gibt es ebenfalls Änderungen: •• Das Herstellen von Tür- und Fensterpfeilern im Wandmauerwerk zwischen Öffnungen, die beide nicht übermessen werden, ist nicht wie bisher bei Pfeilern, die schmaler als 50 cm sind, sondern bei Pfeilern bis 50 cm Breite eine Besondere Leistung. •• Das Herstellen von Ecken mit Formsteinen oder geschnittenen Steinen ist nur noch bei spitz- oder stumpfwinkligen Ecken eine Besondere Leistung, demnach also nicht mehr bei rechtwinkligen Ecken.

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ATV DIN 18330 „Mauerarbeiten“

Neu als Besondere Leistungen wurden aufgenommen: •• Ausgleichen von größeren Unebenheiten und Maßabweichungen des Untergrunds als nach DIN 18202 zulässig •• Liefern, Schneiden, Einbauen von Profilstahl •• Schneiden, Biegen, Einbauen von Bewehrungsstahl •• Herstellen von Musterflächen und Musterkonstruktionen •• besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen, Einrichtungsgegenständen, der über den als Nebenleistung definierten Aufwand hinausgeht •• Gebrauchsüberlassung, Wartung, Kontrolle von Abdeckungen und Umwehrungen über die eigene Nutzungsdauer hinaus sowie deren späterer Abbau ATV Abschnitt 5 „Abrechnung“ Dieser Abschnitt ist vollkommen neu strukturiert worden und besteht jetzt aus den Abschnitten: •• •• •• ••

5.1 Allgemeines 5.2 Ermittlung der Maße/Mengen 5.3 Übermessungsregeln 5.4 Einzelregelungen

Analog zur Änderung der Besonderen Leistung von Tür- und Fensterpfeilern im Wandmauerwerk wurde auch hier der Grenzwert von unter 50 cm auf bis 50 cm geändert (siehe auch oben bei den Besonderen Leistungen). An den anderen bisherigen Abrechnungsregeln hat sich inhaltlich nichts geändert.

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ATV DIN 18330 „Mauerarbeiten“

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ATV DIN 18331 „Betonarbeiten“

ATV DIN 18331 „Betonarbeiten“ ATV Abschnitt 0 „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ Bei den Angaben zur Ausführung werden vielfach nicht mehr „Besondere Anforderungen“, sondern „Anforderungen“ allgemein genannt. Bei den Angaben zu den Bauteilen wird auf die neu in Abschnitt 5 aufgenommene Tabelle mit Bauteildefinitionen Bezug genommen. Bei den Angaben zu sichtbar bleibenden Betonflächen wurden Angaben zu Bewehrungsanschlüssen für einbindende Bauteile sowie erhöhte Anforderungen an die Deckenuntersicht und daraus resultierende Leistungen, z.B. gegen abfallenden Flugrost, ergänzt. Ebenfalls wurden die Angaben zu Traggerüsten dahin gehend ergänzt, dass der Auftraggeber auch Angaben zu Zeichnungen und Bemessung von Traggerüsten als Besondere Leistung machen soll. Weiter wurden folgende Angaben zur Ausführung aufgenommen: •• •• •• •• •• •• •• •• •• •• •• •• ••

Angaben zu einhäuptiger Schalung, Aufdoppelung Angaben zur Mitnutzung von Gerüsten durch andere Angaben zum Umbau von Gerüsten für Zwecke anderer Angaben zum Vorhalten von Gerüsten, Abdeckungen, Umwehrungen über die eigene Nutzungsdauer hinaus Angaben zu besonderen Biegeformen bei Betonstahl Angaben zu fugenlosen Betonflächen Angaben zum Herstellen von stumpf- und spitzwinkligen Ecken Angaben zu Anforderungen, die sich aus der Errichtung von elektrischen Anlagen ergeben, z.B. bei Erdungs- und Blitzschutzanlagen Angaben zu mechanischen, chemischen, dynamischen Beanspruchungen von Stoffen und Bauteilen während und nach dem Einbau Angaben zum Ausgleich von Unebenheiten im Untergrund Angaben zum Schutz von Bau- und Anlagenteilen Angaben zum vorgezogenen oder nachträglichen Herstellen von Teilen der Leistung Angaben zu Sachverständigengutachten

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ATV DIN 18331 „Betonarbeiten“

ATV Abschnitt 1 „Geltungsbereich“ Der Geltungsbereich wurde dahin gehend präzisiert, dass die ATV nicht für Stahlbauarbeiten gilt. Gleichzeitig wurde der bisherige Hinweis, dass die ATV nicht für Estricharbeiten gilt, gestrichen. Beides ergibt aber de facto keine Änderung des Geltungsbereichs. ATV Abschnitt 2 „Stoffe und Bauteile“ Die geltenden Normen wurden auf den aktuellen Stand gebracht. ATV Abschnitt 3 „Ausführung“ Als Grund für eine Bedenkenanmeldung durch den Auftragnehmer wurde zu eng liegende Bewehrung mit aufgenommen. Im Abschnitt 3.3 „Schalung und Betonflächen“ wurde neu aufgenommen, •• dass Schalungssteine als verlorene Schalung standsicher zu verarbeiten sind, •• dass die Lage von Arbeitsfugen mit dem Auftraggeber abzustimmen ist. •• Der bisherige Abschnitt 3.4 „Traggerüste“ ist entfallen. Für Gerüste ist die ATV DIN 18451 „Gerüstarbeiten“ zuständig. •• Es ist ein Abschnitt für Sichtbeton neu aufgenommen worden. Danach sind Sichtbetonflächen nach DIN 1045-3:2012-03, Abschnitt 2.8.9, auszuführen. ATV Abschnitt 4 „Nebenleistungen und Besondere Leistungen“ Nebenleistungen Das Liefern von statischen Verformungsberechnungen und Zeichnungen für Hilfskonstruktionen ist als Nebenleistung entfallen. Neu als Nebenleistung wurde aufgenommen: •• Ausgleichen von Minderhöhen des Baugrunds bis 3 cm, bezogen auf das Sollmaß •• Schutz von Bau- und Anlagenteilen vor Verunreinigungen und Beschädigungen durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln •• Beseitigen von Verunreinigungen der Anschlussflächen durch feuchtes Kehren Bei den Abdeckungen und Umwehrungen wurde ergänzt, dass diese Einrichtung während der eigenen Nutzungsdauer auch von anderen Unternehmern als Nebenleistung mitbenutzt werden darf. Außerdem wurde der Hinweis aufgenommen, dass eine über die Dauer der eigenen Nutzung hinausgehende Ge-

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ATV DIN 18331 „Betonarbeiten“

brauchsüberlassung, Wartung und Kontrolle sowie späterer Abbau Besondere Leistungen sind. Besondere Leistungen Für Gerüste wurde allgemein festgelegt, dass alles, was über die als Nebenleistung genannten Leistungen für Gerüste hinausgeht, eine Besondere Leistung darstellt. Bezüglich der Traggerüste als Besondere Leistung wurde zudem konkretisiert, dass folgende Traggerüste mit zu den Besonderen Leistungen zählen: •• •• •• ••

für Deckenplatten ab 0,3 m2 Querschnittsfläche je Meter Breite für Träger ab 0,5 m2 Querschnittsfläche für Bauteile mit einer lichten Spannweite ab 6 m für Bauteile, deren Unterseite ab 3,5 m über der Standfläche des Traggerüsts liegt

Neu als Besondere Leistungen wurden aufgenommen: •• Ausgleichen von Minderhöhen des Baugrunds über 3 cm, bezogen auf das Sollmaß •• Reinigen des Untergrunds von grober Verschmutzung •• besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen, Einrichtungsgegenständen, der über den als Nebenleistung definierten Aufwand hinausgeht •• Leistungen, die über den bei den Nebenleistungen genannten Umfang von Abdeckungen und Umwehrungen hinausgehen •• vorbereitende Leistungen für Erdungs- und Blitzschutzanlagen ATV Abschnitt 5 „Abrechnung“ Dieser Abschnitt ist vollkommen neu strukturiert worden und besteht jetzt aus den Abschnitten: •• •• •• ••

5.1 Allgemeines 5.2 Ermittlung der Maße/Mengen 5.3 Übermessungsregeln 5.4 Einzelregelungen

Neu aufgenommen wurde eine Tabelle mit Bauteildefinitionen. Analog ist der bisherige Verweis auf die Bauteildefinitionen nach DIN EN 1992-1-1, DIN EN 1992-2-1/NA, DIN EN 1992-3, DIN EN 1992-3/NA entfallen. An den bisherigen Abrechnungsregeln hat sich inhaltlich nichts geändert.

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