Date: 26.09.2019
Swissmechanic Journal 8570 Weinfelden 071/ 626 28 00 www.swissmechanic.ch
Formen flexibler Arbeit
Welche Formen flexibler Arbeit gibt es, wie sind sie definiert und wie rechtlich geregelt? Der folgende Beitrag gibt Auskunft darüber. Von Dr. iur. Markus Hugentobler,
Bestandteil des Arbeitsvertrags ist. Dabei ist
Centre Patronal Bern GLEITENDE ARBEITSZEIT
wesentlich, dass der Arbeitgeber insbesondere
Die gleitende Arbeitszeit zeichnet sich im Allgemeinen dadurch aus, dass obligatorische «Block-
zeiten» als feste Arbeitszeiten gelten, während
festlegt:
- wer in den Genuss der gleitenden Arbeitszeit kommt
- die Blockzeiten
der Arbeitnehmer in der Gleitzeit" die Einteilung - in welchen Zeiträumen die tägliche Arbeitszeit selbst vornehmen kann. Er hat dabei darauf zu zu verrichten ist (Grenzen der Gleitzeit) achten, dass er die minimale Anzahl Stunden pro - die normale Dauer der täglichen und wöchent-
Tag, pro Woche oder pro Monat erreicht.
lichen Arbeitszeit Es empfiehlt sich sehr, eine Vereinbarung oder - in welchem Ausmass Abweichungen (überzähein Reglement aufzustellen, das integrierender lige oder fehlende Arbeitsstunden in Bezug auf
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die normale Dauer der Arbeitszeit) übertragen werden können - in welchem Zeitraum Minusstunden nachzuholen und Plusstunden zu kompensieren sind
- das Kontrollmittel
len. Der Arbeitgeber seinerseits kann jederzeit das Nacharbeiten von Minusstunden verlangen,
auch im gekündigten Arbeitsverhältnis. Können jedoch die Minusstunden ohne Verschulden des
Arbeitnehmers nicht mehr nachgeholt werden, ist ein Lohnabzug nicht zulässig.
Arbeitnehmer, die in den Genuss der gleitenden
Arbeitszeit kommen, müssen die Mehrstunden,
die sie im Voraus leisten, limitieren oder sogar reduzieren, damit eine Kompensation innerhalb
der Kündigungsfrist möglich ist. Ist dies innert dieser Frist nicht möglich, sind sie für den Arbeitnehmer verloren. Eine Entschädigung kommt nur
in Frage, wenn betriebliche Bedürfnisse oder anders lautende Weisungen des Arbeitgebers den
zeitlichen Ausgleich solcher Guthaben innerhalb des vereinbarten Gleitzeitrahmens und unter Ein-
haltung etwaiger Blockzeiten nicht zulassen; in
einem solchen Fall sind die Mehrstunden aber
Gewisse Besonderheiten im Verhältnis zur Wochenarbeitszeit können sich insbesondere in Be-
zug auf die Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderungen ergeben. Die Höhe hängt davon ab, ob der Jahreslohn gemäss vertraglicher Ver-
einbarung monatlich zu gleichen Teilen bezahlt
wird oder ob er sich nach der jeweiligen SollArbeitszeit in jeder Lohnperiode richtet. Das Jahresarbeitszeitmodell eignet sich nicht für Betriebe mit relativ hohen wöchentlichen Normal-
arbeitszeiten nahe dem Maximum der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeiten von 45 bzw. 50 Stunden pro Woche.
nicht mehr als Gleitzeitguthaben, sondern als eigentliche Überstunden zu qualifizieren. Bei unverschuldeten Arbeitsverhinderungen und
während der Ferien ist die durchschnittlich vereinbarte Arbeitszeit anzurechnen.
SPEZIELLE ARBEITSFORMEN Für die speziellen Arbeitsformen Arbeit auf Abruf,
Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit gibt es keine gesetzliche Definition. Das allgemeine Charakteristikum dieser Arbeitsformen ist die Unregelmäs-
JAHRESARBEITSZEIT Beim Jahresarbeitszeitmodell wird nicht eine täg-
liche oder wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, sondern eine individuelle, jährliche Soll-Arbeitszeit, die sich aus der Anzahl Arbeitstage mal die Anzahl Stunden pro Tag errechnet. In der Regel
ordnet der Arbeitgeber die Arbeitszeit saisonal unterschiedlich an, denkbar ist aber auch, dass die Arbeitnehmer ihre tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Möglich-
sigkeit bzw. Flexibilität. Die flexible Arbeitszeit kommt oft dem Arbeitgeber entgegen; sie kann aber auch für gewisse Arbeitnehmer von Vorteil sein (Studenten, Mütter, Pensionierte). Sehr wich-
tig ist es somit, die Modalitäten dieser Arbeitsverhältnisse von Vertragsbeginn an klar zu definieren.
Bei der Arbeit auf Abruf handelt es sich um unregelmässige Arbeit, meist von unbefristeter Dauer,
bei der sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält,
einseitig anzuordnen, wann der Arbeitnehmer keiten individuell einteilen können. Selbst wenn seine Dienste zu erbringen hat. die geleisteten Arbeitsstunden je nach Periode Die häufige und regelmässige Beschäftigung des stark schwanken, bezahlt der Arbeitgeber in der Regel den Jahreslohn monatlich zu gleichen Tei- Arbeitnehmers ist ein Indiz für das Bestehen von Arbeit auf Abruf, d.h. für das Bestehen eines fort-
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dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Konse- Arbeitsverhältnisses einen Rahmenvertrag für quenz, dass dem Arbeitnehmer sämtliche Ansprü-
Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit abzuschlies-
che aus einem unbefristeten Arbeitsvertrag er- sen, in welchem die allgemeinen Arbeitsbedinwachsen wie Kündigungsfristen, Lohnfortzahlung gungen von Anfang an klar umschrieben werden.
bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung (z.B. Wenn sich die Arbeitsperioden jedoch in immer Krankheit, Unfall, Schwangerschaft/Niederkunft)
kürzeren Zeitabständen folgen (befristete Ketten-
usw. Wenn der Arbeitgeber eine Notlage des Ar- verträge), stellt sich die Frage betreffend allfälli-
beitnehmers ausnützt und dieser die einzelnen gen Rechtsmissbrauch. Abrufe annehmen muss oder wenn das Interesse
an der flexiblen Vertragsform mehr beim Arbeit-
geber liegt, spricht dies ebenfalls eher für den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Das Bundesgericht hat im BGE 124 III 249 die
Zulässigkeit der Arbeit auf Abruf grundsätzlich bejaht. Von der Arbeit auf Abruf zu unterscheiden ist der Pikettdienst gemäss Art. 14 und 15 ArGV1.
Die Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass für jeden einzelnen, in der
Regel kurz dauernden Arbeitseinsatz ein neuer
befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Diese Verträge, selbst wenn sie sich in unregel-
mässigen Abständen folgen, gelten jeweils als eigenständige Arbeitsverhältnisse, bei denen der
«Zähler» jedes Mal wieder auf «null» gestellt wird. Oft empfiehlt es sich, als Grundlage des
Dr. iur. Markus Hugentobler Centre Patronat Kapellenstrasse 14 3011 Bern
www.centrepatronal.ch Tel. +41 (0)58 796 99 09