Presse- und Informationsdienst Nr. 2420 – 10. März 2021
Wöchentliche Publikation
AVH: Ehepaare sind nicht benachteiligt Entgegen der landläufigen Meinung werden Ehepaare bei den Sozialversicherungen nicht bestraft. Trotzdem schlägt die zuständige Kommission des Ständerates im Rahmen der Beratungen bei der Vorlage „AHV 21“ vor, eine kostspielige Zusatzleistung für Ehepaare einzufügen.
Mini-Reform AHV im Parlament Das Parlament berät derzeit über die Vorlage „AHV 21“. Vorgesehen wird damit der ersten Säule der Altersvorsorge eine finanzielle Verschnaufpause von rund zehn Jahren zu verschaffen. Es handelt sich um eine minimalistische Reform, die rasch in Kraft treten soll, bevor dann eine weitreichendere und ambitiösere Reform in Angriff genommen wird. Im Wesentlichen soll mit der „AHV 21“ eine Angleichung des Rentenalters für Frauen und Männer bei 65 Jahren erfolgen, was gewichtige Einsparungen zur Folge hätte. Dabei sollen Frauen aber von verschiedenen Kompensationsmassnahmen profitieren. Diese lassen einen mehr oder weniger grossen Teil der Einsparungen wiederum dahin schmelzen. Zusätzliche Mittel sollen durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer bereitgestellt werden.
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Ehepaaren von 150 auf 155% der Maximalrente anzuheben, um „eine Ungerechtigkeit“ zu mildern. Eine solche Massnahme würde zusätzliche Kosten in der Höhe von 650 Mio. Franken nach sich ziehen. Die Vorstellung, dass Ehepaare in der AHV benachteiligt sind, scheint sich in den Köpfen der Menschen hartnäckig verankert zu haben. Aber wie sieht die Realität aus? Privilegien für Ehepaare
Der Ständerat ist Erstrat für die Behandlung. Das Geschäft ist für den 15. März traktandiert. Die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates schlägt im Vergleich zur Vorlage des Bundesrats verschiedene Änderungen vor, insbesondere bei den Kompensationsmassnahmen.
Nach geltendem Recht haben verheiratete Ehepartner jeweils Anspruch auf eine individuelle Alters- oder Invaliditätsrente, wobei die Summe der beiden Renten das Eineinhalbfache der maximalen Einzelrente nicht übersteigen darf. Um diese 150%-Grenze nicht zu überschreiten, werden gegebenenfalls beide Renten anteilsmässig gekürzt. Beleuchtet man nur diesen Gesichtspunkt, trifft es zu, dass Ehepaare schlechter gestellt sind als Unverheiratete, die jeweils eine volle Rente erhalten können. Um sich bei einer allfälligen Benachteiligung ein umfassendes Urteil bilden zu können, sind ebenso die verschiedenen Privilegien zu berücksichtigen, welche die AHV/IV Ehepaaren gewährt.
Gleichzeitig möchte die Kommissionsmehrheit ein neues, kostspieliges Element in die Vorlage einfügen, das wenig zu tun hat mit den zur Diskussion stehenden Punkten der Reform: Sie fordert, den Plafonds für die Renten von
Zur Berechnung der Höhe der Alters- oder Invaliditätsrente wird in einem ersten Schritt jedem Ehegatten die Hälfte des Einkommens zugewiesen, welches die Ehegatten zusammen während der Ehe erzielt haben. Dadurch Bitte wenden
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kann in vielen Fällen ein Ehepartner infolge der Nutzbarmachung des Einkommens des Partners höhere Renten generieren, weil er vom Einkommen des anderen Ehepartners „profitiert“.
Die Plafonierung der Ehepaarrenten wird durch andere Leistungen aufgewogen.
Ein weiterer Vorteil ist der Umstand, dass verheiratete Nichterwerbstätige im Vergleich zu Unverheirateten (für sie ist eine Beitragspflicht von mindestens 503 Franken pro Jahr vorgesehen) von einer entsprechenden Pflicht befreit sind, vorausgesetzt ihr Ehepartner zahlt mindestens den doppelten Mindestbeitrag (1006 Franken pro Jahr) ein. Zusätzlich erhalten verheiratete Frauen, wenn der Ehepartner stirbt, eine Witwenrente, sofern sie Kinder haben oder im Zeitpunkt des Todes vom Ehepartner mindestens 45 Jahre alt sind. Unter bestimmten Bedingungen kann dies auch für geschiedene Frauen gelten. Verheiratete Männer sind etwas weniger begünstigt (sie haben nur Anspruch auf eine Witwerrente, wenn sie Kinder unter 18 Jahren haben). Zusammenfassend sind Verheiratete im Vergleich mit Unverheirateten beim Todesfall des Ehepartners immer begünstigt.
Unbegründete und unangemessene Ausgaben Diese Beispiele belegen, dass Ehegatten gegenüber unverheirateten Paaren anders, aber nicht schlechter behandelt werden. Die Plafonierung der Ehegattenrenten ist ein Gegenpart zu den anderen Vorteilen, welche diesen zukommt. Diese Vorteile verursachen den Versicherungen höhere Kosten (nach Schätzungen etwa 400 Millionen Franken) und liegen damit höher als die Einsparungen, die durch die Plafonierung der Ehegattenrenten erzielt werden. Es wäre daher unvernünftig, bei der „AHV 21“ – deren Zweck es ist, Einsparungen zu erzielen – einen zusätzlichen Vorteil zugunsten von Ehepaaren vorzusehen, der zu jährlichen Mehrkosten von 650 Millionen Franken führen würde. Pierre-Gabriel Bieri
Übersetzung: Evelyn Mischler
Schliesslich erhalten verwitwete Personen deren Alters- oder Invalidenrente tiefer ist als die Maximalrente, einen Zuschlag von 20 Prozent, plafoniert jedoch bis zum Betrag der entsprechenden Maximalrente.
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