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Cahns Quarterly 2/2026 - Deutsche Ausgabe

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Cahn’s Quarterly 2/2026 Deutsche Ausgabe

Editorial Liebe Leserinnen und Leser Mit Wehmut stelle ich Ihnen die letzte Ausgabe von Cahn’s Quarterly vor. Die seit 2013 erschienene Zeitschrift – zuerst gedruckt, dann digital – wäre ohne die unermüdliche und sehr sorgfältige Redaktion von Frau Yvonne Yiu nicht möglich gewesen, weshalb wir mit Stolz auf 44 Ausgaben zurückblicken. Es war eine grosse Ehre und Freude mittels dieses Periodikums Ihnen eine ganze Reihe von Artikeln vorgestellt zu haben. In diesem Sinne sei auch meiner ehemaligen und langjährigen Mitarbeiterin Gerburg Ludwig sowie den vielen namhaften Archäologen, Kollegen und Juristen für Ihre Beiträge gedankt, die gleich wie die galerie-

internen Archäologinnen und Archäologen für Cahn’s Quarterly schrieben. Meine Rolle hingegen bestand im Wesentlichen darin, Impulse zu geben und grobe Richtlinien zu setzen.

unseren Räumen in der Malzgasse 23 aufmerksam machen. Alle drei Veranstaltungen erwarten Sie diesen Juni hier in Basel, über die Öffnungszeiten werden wir Sie zeitnah informieren.

Doch trotz des Endes dieses Formats darf ich Sie beruhigen. Die Galerie wird weiterhin in gedruckter oder digitaler Form Ihnen spannende Objekte vorstellen und Sie über die neuesten Bewegungen der Branche informieren. Ich darf Sie bereits jetzt auf die beiden Messen Antike in Basel und MAZE Design sowie die Ausstellungskooperation mit der Pariser Galerie Jocelyn Wolff in

Doch bis dahin geniessen Sie die letzte Ausgabe des Cahn’s Quarterly und lassen Sie sich auch in Zukunft positiv durch unsere Beiträge überraschen.

Die Debatte I

Antike Bodenfunde, Hadrianische Fundteilung und Schatzregal (Teil 2) Von Horst Hammen Im ersten Teil des Artikels «Antike Bodenfunde, Hadrianische Fundteilung und Schatzregal» (Cahn´s Quarterly 1/2025) ist erläutert worden, dass – von Sonderfällen wie dem Wochengötterstein von Sasbach abgesehen – weder der Eigentümer des Grundstücks, auf dem ein antiker Bodenfund gemacht wird, noch der Finder Alleineigentum an dem antiken Stück erwerben. Hierfür hält das deutsche Recht vielmehr ein besonderes Rechtsinstitut, die Hadrianische Fundteilung, bereit.

Abb. 1: Römisches Geschirr aus dem Hortfund von Neupotz. Römisches Museum Augsburg, Foto gemeinfrei.

CQ

Das Dekret des römischen Kaisers Hadrian (117-138 n. Chr.) Nachdem das römische Recht das Eigentum an einem Schatz (thesaurus1), der in einem Grundstück so lange verborgen gewesen war, dass sein Eigentümer nicht mehr feststellbar war, nach seiner Entdeckung zunächst dem Grundeigentümer zugeordnet hatte, später dann den Finder Eigentümer werden liess,2 dekretierte Kaiser Hadrian die nach ihm benannte Fundteilung, wonach der Finder und der Grundstückseigentümer das Eigentum an dem Schatz jeweils zur Hälfte erhielten.3 Diese Regelung galt im Allgemeinen ganz 1


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