QSU-Dok.-Nr.
Einkaufsbedingungen Erstellt
Ilse Krenn-Tschank, 01.12.2014
Geändert
Ausgabe-Nr. Holubovsky, Karl, 22.04.2025
Geprüft
1. Allgemein Diese Einkaufsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte und die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber (BENE GmbH, Hali GmbH, Neudoerfler Office Systems GmbH oder BGO Montage und Logistik GmbH) folgend „AG“ bezeichnet und dem Auftragnehmer, folgend „AN“ bezeichnet. Diese haben für sämtliche Bestellungen sowie Lieferabrufe des AG Gültigkeit. Änderungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung mit dem AG. Geschäftsbedingungen sowie entgegenstehende Auftragsbestätigungen des AN werden für Rechtsgeschäfte und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen und bilden keine Vertragsgrundlage. 2. Bestellung 2.1. Bestellungen des AG haben nur dann rechtsverbindlichen Charakter, wenn sie von der Einkaufsabteilung des AG erteilt werden (in Schriftform oder durch Datenübertragung). Dies gilt auch für alle Änderungen und/oder Ergänzungen. 2.2. Bestellungen gelten als vom AN angenommen, wenn nicht längstens innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich widersprochen wird oder zuvor mit der Ausführung begonnen wird. Bis zum Zeitpunkt der Annahme ist der AG berechtigt, die Bestellungen zu widerrufen. 2.3. Der AG kann jederzeit Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Verfahren und Ausführung verlangen. Der AN verpflichtet sich, falls der AG Änderungen verlangt, diese zum geforderten Termin durchzuführen. In diesem Fall übernimmt der AG die Kosten für die noch nicht geänderten, fertigen Liefergegenstände sowie zugehörige Halbfabrikate und Rohstoffe, jedoch ausschließlich im Rahmen der in der Bestellung bzw. im Lieferabruf als verbindlich erklärten Fertigungs- und Materialfreigabe und nur sofern diese Bestände vom AN nicht anderweitig verwendet werden können. Der AN ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um diese Mengen, die dem AG angelastet werden könnten, auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. 2.4. Vom AN darf keine Änderung an den Eigenschaften oder in der Fertigung des Liefergegenstandes eingeführt werden, außer als Folge des schriftlichen Einverständnisses oder der schriftlichen Aufforderung durch den AG. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die in Eigenverantwortung des AN entwickelt wurden oder auf welche der AN industrielle Schutzrechte besitzt. 2.5. In allen der Bestellung betreffenden Schriftstücke ist die Bestellnummer des AG anzuführen. 3. Preise 3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Kosten für Funktions- und Qualitätsprüfungen, Verpackung, Werks- und Abnahmezeugnisse sowie Dokumentation mit ein und verstehen sich sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – DDP Incoterms 2020. Sofern erforderlich, sind auch Transportgenehmigungen im Preis enthalten. 3.2. Preisreduktionen aufgrund von Änderungen am Markt sind in vollem Umfang an den AG weiterzugeben. 3.3. Kostenvoranschläge, Angebote sowie Planungsund Beratungsleistungen sind für den AG kostenlos, soweit nicht anders vereinbart. 3.4. Sofern der AN gegenüber dem AG die Beibringung von Sicherheitsleistungen gleich welcher Art verlangt, wie bsp. Wechsel, Bürgschaft, Garantie, Bankgarantie, sonstige Gewährleistungen von Kreditinstituten, sonstige Sicherheitsleistungen udgl., verpflichtet sich der AN gegenüber dem AG die dadurch dem AG entstehenden Spesen, Gebühren, Kosten, sonstige Aufwendungen sowie den Arbeitsaufwand, Personalaufwand udgl. (im folgenden kurz "Kosten") vollständig zu ersetzen. Der AG ist berechtigt, diese Kosten in einer gesonderten Rechnung dem AN zu verrechnen bei vereinbarter Fälligkeit von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. 4. Liefertermine und Lieferfristen 4.1. Vereinbarte Termine, Fristen und Mengen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim AG. 4.2. Ist Lieferung FCA Incoterms 2020 vereinbart, hat der AN selbständig die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Transport so rechtzeitig bereitzustellen und zu verladen und dem vom
Kalkhofer, Sabina, 05.05.2025
Freigegeben
DB-BEP-17 14 Sulzbacher, Gerald, 12.05.2025
AG autorisierten Frachtführer zu avisieren, dass der rechtzeitige Eingang beim AG gewährleistet ist. Im Falle von verspäteten oder nicht eingehaltenen Übergabeterminen ist der Frachtführer vom AG angehalten, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Einhaltung des für den Eingang der Ware beim AG maßgebenden Termins zu gewährleisten. Daraus entstehende Mehrkosten durch Sonderleistungen des Transporteurs trägt der AN. 4.3. Der AG ist berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin eingelangt sind oder die vereinbarten Mengen überschreiten, auf Kosten und Gefahr des AN zurückzusenden oder diesem die Kosten der Lagerhaltung zu verrechnen. 4.4. Der AN verpflichtet sich, eine entsprechende Ausfallstrategie für seine Produktionsstätten und Anlagen zu unterhalten, um die termingemäße Belieferung des AG sicherzustellen. Der AN verpflichtet sich, absehbare Schwierigkeiten in der Einhaltung vereinbarter Liefertermine unverzüglich anzuzeigen. 4.5. Der AN und der AG vereinbaren, dass alle Lieferungen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. 5. Lieferverzug 5.1. Der AG ist berechtigt, bei verspäteter Lieferung oder Leistungserbringung des AN eine Pönale von 1% des Bruttoauftragswertes pro angefangenen Werktag, höchstens jedoch 10% des Bruttoauftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadenersatz in die Vertragsstrafe übersteigender Höhe bleibt der AG vorbehalten. Der AG behält sich das Recht vor, bei Lieferverzug ohne Setzung einer Nachfrist die verspätete Lieferung abzulehnen und von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der AN Anspruch auf Schadenersatz hätte. 5.2. Bei wiederholtem Lieferverzug ist der AG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung mittels einfacher schriftlicher Mitteilung an den AN aufzulösen, ohne dass hieraus dem AN Ansprüche welcher Art auch immer zustehen. 6. Verpackung 6.1. Die Verpackung hat handelsüblich, zweckmäßig, einwandfrei und so beschaffen zu sein, dass sie bis zum Werk des AG oder dem festgelegten Bestimmungs- oder Montageort zum Schutz der Ware ausreichend ist. Verpackungsmaterialen sind, wo möglich zu reduzieren und möglichst nachhaltig zu gestalten. 6.2 Die AG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Verpackung auf Kosten und Gefahr des AN zurückzustellen. Die rückgestellte Verpackung wird durch den AN auf dessen Kosten nach Möglichkeit wieder verwendet bzw. fachgerecht sowie entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsorgt. Sämtliche Verpflichtungen und Kosten hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften sowie Verpackungssammlung und -entsorgung werden vom AN übernommen, welcher den AG schad- und klaglos hält. 7. Werkzeuge und Fertigungsmittel 7.1. Werkzeuge sind alle direkten Fertigungsmittel (Vorrichtungen, Modelle, Formen, Umformwerkzeuge, Matrizen, Schablonen, Kontrollvorrichtungen, Lehren, etc.), die ausschließlich zur Herstellung und Prüfung des vom AN für den AG zu fertigenden Liefergegenstandes benötigt werden. 7.2 Die Werkzeuge müssen in wirtschaftlicher Weise die Fertigung des Liefergegenstandes in der geforderten Qualität und Funktion gewährleisten und geeignet sein, um den genannten Serien-, Projektund Ersatzteilbedarf abzudecken. 7.3. Die erste Ausstattung an Werkzeugen wird vom AG zu dem in der Bestellung mit dem dort vereinbarten Preis bezahlt. Wird ein Anteil der Gesamtkosten über eine eigens festgelegte Quote im Teilepreis bezahlt, so geht das Eigentum an den Werkzeugen mit der Bezahlung der Gesamtwerkzeugkosten über die Restquote an den AG über. Der AG ist berechtigt, durch vorzeitige Bezahlung des nicht amortisierten Anteils, abzüglich der vereinbarten Verzinsung, Eigentum zu erwerben. Wird zwischen dem AG und dem AN vereinbart, dass keine Werkzeugkosten bezahlt oder die Kosten der Werkzeuge vom AG nur bezuschusst werden, so bleibt der AN Eigentümer der von ihm oder durch einen Dritten hergestellten Fertigungsmittel. In diesem Fall räumt der AN dem AG das Recht ein, das Werkzeug zu einem angemessenen Preis zu kaufen, wobei etwaige Zuschüsse auf den Kaufpreis anzurechnen sind.
Gültige Ausgabe auf work.bene.com QSU-Dok.Nr.:DB-BEP-17 -14 Freigabedatum: 12.05.2025 Seite 1 von 3 © Bene GmbH, Hali GmbH und Neudoerfler Office System GmbH. Dieses Dokument darf ohne Zustimmung des Dokumentenfreigabeverantwortlichen Dritten nicht zugängig gemacht werden.