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Behörden Spiegel September 2025

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ISSN 1437-8337

Leitmedium für den Öffentlichen Dienst

Nr. IX / 41. Jg / 36. Woche

Berlin und Bonn / September 2025

G 1805

www.behoerdenspiegel.de

Zukunftsmusik In Zeiten der Krise dominieren die Misstöne. Die Probleme liegen auf der Hand – über die richtige Lösungsstrategie wird gestritten. Dabei braucht es gerade jetzt ein gemeinsames und entschlossenes Vorgehen. Es gilt, den richtigen Ton zu treffen, um den Weg in eine harmonische Zukunft zu ebnen.

Titelbild: BS/Hoffmann unter Verwendung von Sergey Lavrentev, stock.adobe.com; si9nzation, stock.adobe.com

Mäßigt euch! Von der Zurückhaltung im Staatsdienst (BS/Jonas Brandstetter) Beamtinnen und Beamte sind Staatsdiener und entsprechend zur Loyalität gegenüber der Bundesrepublik verpflichtet. Das kommt jedoch keinem Maulkorb gleich. Auch Staatsbedienstete haben ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Allerdings ist die Grenze zwischen Meinungsäußerung und der Pflicht zur Mäßigung nicht immer eindeutig.

I

m Schlamm zwischen dröhnenden Gitarrenriffs und hämmernden Schlagzeugrhythmen standen vergangenen August Polizeibeamtinnen und -beamte aus Steinfurt und Dithmarschen. Sie verrichteten ihren Dienst auf dem Wacken Open Air. Dazu hatten sie ihren Dienstwagen mit der Regenbogenflagge geschmückt. Weil die Polizei das auf ihren Social-MediaPräsenzen veröffentlichte, wurde der Einsatz zum Politikum. Neben zahlreichen abwertenden und beleidigenden Kommentaren – sie zwangen die Polizei dazu, die Kommentarspalte zu schließen – monierten einige

Nutzerinnen und Nutzer, dass die Beamtinnen und Beamten sich über die ihnen auferlegte Pflicht zur Neutralität hinweggesetzt hätten. Dieses Ereignis reiht sich ein in eine seit Monaten schwelende Debatte um die Frage, wie neutral Staatsbedienstete zu sein haben. Die Regenbogenflagge war dabei sowohl auf dem Metal-Festival als auch im Bundestag Stein des Anstoßes. Grund genug, sich der Frage zu widmen, was Mäßigung und Neutralität im Dienst bedeuten.

Der dreifache Rechtsrahmen Eine eindeutige rechtliche Basis, wie sich StaatsdieneAdressfeld rinnen und Staatsdiener zu politischen Fragen äußern dürfen, existiert nicht. Vielmehr gibt es derer drei. Im Soldaten-, Beamten- und Richterrecht (Paragraf 15 Soldatengesetz, Paragraf 33 Abs. 2 BeamtStG und Paragraf 60 Abs. 2 BBG) finden sich jeweils unterschiedliche Regelungen. So stellt das Soldatengesetz klar, dass sich Soldatinnen und Soldaten im Dienst „nicht zugunsten oder zulasten einer bestimmten poli-

tischen Richtung betätigen“ dürfen. Außerdem ist es Angehörigen der deutschen Streitkräfte untersagt, sich bei politischen Veranstaltungen in Uniform zu zeigen oder als Vorgesetzte die Untergebenen politisch zu beeinflussen. Für Richterinnen und Richter gilt wiederum die Maßgabe, sich „innerhalb und außerhalb [ihres] Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß (sic) das Vertrauen in [ihrer] Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.“ Für Beamtinnen und Beamte ist unter Paragraf 33 Grundpflichten vermerkt, dass sie dem ganzen Volk und nicht einer Partei dienen. Ihre Aufgabe sollen sie folgerichtig unparteiisch erfüllen. Bei politischer Betätigung ist „diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.“ Diese Aussage lässt Raum für Interpretation. Damit steht das BeamtStG nicht allein. So stellt auch das Soldatengesetz klar, dass innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen „während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft“ findet. Die Soldatin oder der Soldat habe sich so zu verhalten, dass „die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird.“ Anders gestaltet sich die Lage bei den Volks-

vertreterinnen und Volksvertretern. Zwar gibt es auch für sie einen eigenen gesetzlichen Rahmen.

Sonderfall Bundestag Im Bezug auf die Debatte um das Tragen politischer Symbole im Bundestag ist diese jedoch nur wenig aufschlussreich. So bezieht sich Bundestagspräsidentin Julia Klöckner (CDU) bei ihrem Verbot, politische Symbole im Bundestag zu zeigen, nicht auf dieses Gesetz. Vielmehr zieht sie die Hausordnung des Deutschen Bundestages zur Rechtfertigung heran. Tatsächlich findet sich dort ein Passus, der das Verhalten im höchsten Haus der deutschen Demokratie regelt. Darin findet sich zunächst viel Naheliegendes: Es ist verboten, Waffen, Munition, Sprengstoffe oder andere gefährliche Stoffe im Bundestag mitzuführen. Klar geregelt ist außerdem, dass das Anbringen von Plakaten oder Ähnlichem, die außerhalb des Gebäudes sichtbar sind, untersagt ist. Bei der Kleiderordnung ist hingegen Interpretationsgeschick gefragt: „Die Kleidung und das Verhalten müssen der Würde des Hauses entsprechen“, heißt es in der Hausordnung. Zur Causa Regenbogenflagge ist die Meinung von Prof. Markus Thiel von der Deutsche Hochschule der Polizei eindeutig. Als Zeichen der Toleranz und Akzeptanz stelle sie keinen Verstoß gegen die Mäßigungspflicht dar.

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