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Behörden Spiegel Mai 2026

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Leitmedium für den Öffentlichen Dienst

ISSN 1437-8337

Nr. V / 42. Jg / 18. Woche

Berlin und Bonn / Mai 2026

G 1805

www.behoerdenspiegel.de

Sorgender Staat (BS) Klimawandel, demografische Entwicklung, Inflation und Krieg: In Zeiten multipler Krisen rückt die Rolle des Staats als Daseinsvorsorger in den Fokus – angesichts klammer Haushalte und eines gleichzeitig hohen Reformdrucks keine leichte Aufgabe.

Titelbild: BS/Hoffmann

Die Grenzen des Engagements Implikationen für Behörden nach AfD-Klage gegen Nürnberg (BS/Anne Mareile Moschinski) Wie weit darf das parteipolitische Neutralitätsgebot den Einsatz von Kommunen in zivilgesellschaftlichen Bündnissen einschränken und wann kann ein Bündnisaustritt verlangt werden? Das hat nun das Bundesverwaltungsgericht mit einem Urteil festgelegt – und damit neue Regeln für hunderte Kommunen geschaffen.

F

ür die Stadt Nürnberg ist es ein großer juristischer Erfolg. Für viele Städte und Gemeinden, die sich Bündnissen mit politischer Zielsetzung angeschlossen haben, ebenfalls: Aus dem Streit mit der AfD um die Mitgliedschaft im Verein „Allianz gegen Rechtsextremismus“ ist die Stadt als vorläufiger Sieger hervorgegangen. Sie muss ihre Mitgliedschaft nicht aufkündigen und darf sich vorerst weiter engagieren. Der Verein „Allianz gegen Rechtsextremismus“ hat sich dem Kampf gegen Menschenfeindlichkeit, Rassismus und Antisemitismus verschrieben. In der Vergangenheit

äußerte er sich wiederholt kritisch zur AfD. Derzeit gehören ihm 164 Kommunen und 358 zivilgesellschaftliche Organisationen an, seit 2009 ist die Stadt Nürnberg als Gründungsmitglied Teil des Bündnisses. Gegen die Mitgliedschaft hatte der AfD-Kreisverband Nürnberg/Schwabach geklagt und damit in erster Instanz am Verwaltungsgericht Ansbach verloren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fällte in zweiter Instanz ein Urteil, mit dem Ergebnis: Die Stadt müsse aus der Allianz austreten. Die Stadt Nürnberg legte Berufung ein und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entAdressfeld schied zugunsten der Stadt. Die Begründung der Richter: ein Austritt der Stadt sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Kritik des Bündnisses der Stadt Nürnberg zuzurechnen sei. Dass das Bündnis rechtlich durch die Stadt beherrscht werde, konnte das BVerwG aber nicht feststellen. Nürnbergs Stadtsprecher Andreas Franke erklärte nach der Urteilsverkündung: „Wir sind in vielen Punkten bestätigt

worden und froh, dass wir nicht aus der Allianz austreten müssen.“ Das Urteil in der vorliegenden Form hat aus Sicht von Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungs- und Arbeitsrecht, Signalwirkung für andere kommunale Bündnisse mit politischer Zielsetzung. Denn es lege fest, „wann derartige Mitgliedschaften in das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb“ eingreifen. Kommunen müssten nun prüfen, ob ihre Mitgliedschaft in einer Allianz mit politischer Zielsetzung eine Verletzung der Rechte auf Chancengleichheit einer Partei darstelle und damit rechtswidrig sei. „Wenn sie bei der Prüfung feststellen, dass schon der Satzungszweck darin besteht, einer politischen Partei im politischen Wettbewerb Nachteile zuzufügen, wäre ein Austritt aus dem Bündnis notwendig“, erklärt Heiermann. Sei dies nicht der Fall, komme es aber in einem solchen Bündnis zu Aktionen, die sich gezielt gegen eine Partei richten, sei entscheidend, ob die Kommune in dem Bündnis einen „lenkenden Einfluss auf solche Aktionen gegen eine bestimmte Partei nimmt“. Dies sei gleichbedeutend mit einer unmittelbaren Verletzung der Rechte einer Partei auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb – wenn Ausmaß und Intensität der Aktionen der Partei im politischen Wett-

bewerb ernsthafte Nachteile zufügen könnten. Gerechtfertigt sei eine Mitgliedschaft in einem solchen Fall nur noch dann, wenn „sich die Kommune auf die Verteidigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung beruft und die Notwendigkeit der Maßnahme hierfür belegt wird“, führt Heiermann aus.

Geld gegen Krisen Die Pläne der Bundesregierung zur Steuer- und Gesundheitsreform stoßen bei mehreren führenden Ökonomen auf Kritik. Seite 8

Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Die grundlegende Bedeutung des BVerwG-Urteils für die Stellung der Kommunen im „verfassungsstaatlichen Gefüge der Bundesrepublik“ unterstreichen auch Prof. Dr. Andreas Funke, Professor für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie in Nürnberg, und Markus Krajewski, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg. Sie folgen der Argumentation der Leipziger Richter und schreiben im „Verfassungsblog“: Die Stadt Nürnberg habe ihre Neutralitätsverpflichtung nicht verletzt, sie habe sich stattdessen für den Schutz der Verfassung eingesetzt. Den Kommunen müsse im Zweifel Raum gegeben werden, um sich für die Werte der Verfassung einzusetzen. Beendet ist das Verfahren mit dem Leipziger Urteil noch nicht. Eine abschließende Entscheidung muss nun die vorherige Instanz, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, treffen.

Rückzug und Teilhabe Einsamkeit ist ein wachsendes Problem. Städte reagieren, kommen aber ohne verlässliche Unterstützung an Grenzen. Seite 14

Digitale Gewalt Nach dem Fall Collien Fernandes steht der straflose Einsatz von KI-Tools unter Beschuss. Der Bund kündigt neue Gesetze an, doch auch ein Kulturwandel ist nötig. Seite 33


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