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Vorschläge zum Bürokratieabbau im Umsatzsteuerrecht

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POSITION | RECHT- UND STEUERPOLITIK | UMSATZSTEUER

Vorschläge zum Bürokratieabbau im Umsatzsteuerrecht

Rechtssicherheit und Vereinfachungen zur Stärkung der Wirtschaft

Juni 2026

Handlungsbedarf aus Sicht der Unternehmenspraxis

Die Umsatzsteuer belastet als hochformalistische Massentransaktionssteuer in einem Zusammenspiel aus EU-Vorgaben, EuGH/EuG-Rechtsprechung und nationaler Rechts- und Verwaltungspraxis die redlichen Unternehmen über Gebühr. Die Komplexität der Regelungen führt zu Fehlern und sich widerstreitenden Steuerfestsetzungen mit entsprechend hohen Bürokratielasten und unverhältnismäßigen Sanktionsrisiken. Und das, obwohl die Unternehmen maßgeblich die staatliche Aufgabe erfüllen, die Umsatzsteuer einzuziehen und abzuführen.

Die Umsatzsteuer sollte unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität für Umsätze zwischen Unternehmen erhoben werden und damit für Unternehmen ein durchlaufender Posten sein (Neutralitätsprinzip). Das aktuelle Umsatzsteuerrecht mit den Vorgaben der Abgabenordnung belastet dagegen Unternehmen mit Umsatzsteuer und Zinsen, obwohl kein Steuerausfall entstanden ist. Mit der Einführung der E-Rechnungen befürchten die Unternehmen zusätzliche Belastungen durch neue komplexe Systeme und Prozesse. Die Umsatzsteuer muss daher im Fokus von Bürokratieabbaumaßnahmen stehen, um die Unternehmen zu entlasten. Dies ist umso dringender, da mit der Einführung des rechnungspositionsbasierten Echtzeit-Meldesystems zum 1.7.2030 auf die Umsatzsteuerpflichtigen erhebliche zusätzliche Bürokratiekosten zukommen werden, die auf 1,9 bis 10,6 Mrd. EUR jährlich für die EU insgesamt geschätzt werden, von denen schätzungsweise 25 Prozent auf deutsche Steuerpflichtige entfallen werden.

Der Gesetzgeber muss die Komplexität des Umsatzsteuerrechts reduzieren und unnötige Bürokratielasten vermeiden. Das Umsatzsteuerrecht ist eng an der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) auszurichten und die bestehenden Freiräume für die nationale Steuererhebung sollten genutzt werden. Die Komplexität nationaler Regelungen und Prozesse, wie auch die Unzulänglichkeiten des nationalen Verfahrensrechts für umsatzsteuerliche Sachverhalte müssen betrachtet werden.

Die nachfolgenden Vorschläge, die der BDI zusammen mit den Mitgliedsverbänden VCI und VDMA erarbeitet hat, sollen einen Anstoß geben, den Prozess für den notwendigen und zielgerichteten Bürokratieabbau im Umsatzsteuerrecht zu beginnen. Angesichts des zunehmenden Steuerwettbewerbs ist ein Abbau von Steuerbürokratie ein wesentlicher Standortfaktor in Deutschland, der mit Blick auf die personellen und finanziellen Ressourcen sowohl der Wirtschaft als auch der Finanzverwaltung zugutekommt.

Inhaltsverzeichnis

Handlungsbedarf aus Sicht der Unternehmenspraxis.....................................................................1

1. Umsatzsteuerrecht darf nicht über die europäischen Vorgaben hinausgehen.....................3

1.1. Ein- und Ausfuhrlieferungen mit Drittländern vereinfachen

2. Nationalen Gestaltungsraum im Verfahrensrecht nutzen .......................................................4

2.1. Flexibilisierung der zeitlichen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs im Sinne der Möglichkeit einer späteren Vornahme .......................................................................................4

2.2. Vereinfachung des Berichtigungsverfahrens............................................................................4

3. Gleichlauf verschiedener Rechtsgebiete...................................................................................5

3.1 Gleichbehandlung lohnsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Steuerbefreiungen –Sachzuwendungen

4. Prozesse für Unternehmen und Verwaltung vereinfachen......................................................6

4.1. Verrechnungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer einführen.................................................6

4.2. Umsatzsteuerliche

6.1. Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern

6.2. Keine Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben (uWA) für unternehmerische Zwecke oder an förderwürdige Einrichtungen erheben.........................................................................9

1. Umsatzsteuerrecht darf nicht über die europäischen Vorgaben hinausgehen

1.1. Ein- und Ausfuhrlieferungen mit Drittländern vereinfachen

Mit Art. 36a MwStSystRL wurden die Regelungen zur Bestimmung der bewegten Lieferungen erstmals für Reihengeschäfte vereinheitlicht, um bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Geschäften die bewegte Lieferung eindeutig zuordnen zu können. Deutschland folgt den neuen Bestimmungen mit § 3 Abs. 6a UStG, hält jedoch an der bisherigen Regelung für Reihengeschäfte mit Drittstaaten fest.

Nach der deutschen Regelung müssen sich Zwischenhändler aus Drittstaaten in Deutschland registrieren, da der deutsche Hersteller, obwohl er die Ausfuhr anmeldet und die Ausfuhr mit einem Ausgangsvermerk des Zolls nachweisen kann, Umsatzsteuer an den Zwischenhändler aus dem Drittland ausweisen muss. Die erforderliche Registrierung für den Zwischenhändler zieht Erklärungs- und Nachweispflichten nach sich, die den Handel mit Deutschland im Vergleich mit den europäischen Nachbarn erschweren und verteuern. Diese Vorgaben gelten auch für die Ausfuhr über deutsche, wie auch über EU-Seehäfen.

Der Geltungsbereich der Regelung für Reihengeschäfte mit Drittländern schafft unnötige Komplexität, was zu erheblichen Bürokratielasten und Wettbewerbsnachteilen für in Deutschland ansässige Unternehmen führt. In anderen Mitgliedstaaten gelten generell deutlich einfachere Regelungen zur umsatzsteuerlichen Abwicklung der Ausfuhr- und Einfuhrreihengeschäfte als in Deutschland. Da die Kommission um diese anderweitigen Regelungen weiß, aber keine Vertragsverletzungsverfahren einleitet, ist davon auszugehen, dass auch diese einfacheren Regelungen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. Wie in anderen Mitgliedstaaten ist ein Gleichlauf von Unionszollrecht und Mehrwertsteuerrecht herzustellen und der „Ausführer“ im Sinne von Art. 1 Nr. 19 Buchst. b) UZK-DelVO ist für umsatzsteuerliche Zwecke als Lieferer der Ausfuhrlieferung im Sinne der §§ 4 Nr. 1 Buchst. a) 6 UStG anzusehen. Dies entspräche auch den Regelungen des § 3 Abs. 6a S. 7 bzw. Abs. 8 UStG im Falle der Einfuhr. Warum bei der Bestimmung der bewegten Lieferung in Reihengeschäften eine Anknüpfung an das Zollrecht bei der Einfuhr, jedoch nicht bei der Ausfuhr möglich sein soll, erschließt sich nicht.

Die bestehenden Regelungen im UStG gehen über die Vorgaben der MwStSystRL hinaus und müssen angepasst werden.

Einfuhr- und Ausfuhrgeschäfte mit Drittländern vereinfachen

▪ Die Regelungen nach § 3 Abs. 6a UStG zu Reihengeschäften für Ausfuhr- und Einfuhrregelungen in Drittstaaten sollten gestrichen werden.

▪ Für Ausfuhrlieferungen ist stattdessen der „Ausführer“ im Sinne von Art. 1 Nr. 19 Buchst. b) UZK-DelVO als Lieferer der Ausfuhrlieferung im Sinne der §§ 4 Nr. 1 Buchst. a) 6 UStG anzusehen.

2. Nationalen Gestaltungsraum im Verfahrensrecht nutzen

2.1. Flexibilisierung der zeitlichen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs im Sinne der Möglichkeit einer späteren Vornahme

Zum Vorsteuerabzug ist nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht geregelt, dass dieser nach § 15 Abs. 1 UStG nur geltend gemacht werden kann, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Die Geltendmachung hat nach §§ 16, 18 UStG zwingend in der Periode zu erfolgen, in der diese Voraussetzungen erstmals erfüllt sind. Diese Vorgaben verursachen einen großen Bürokratieaufwand, da die Eingangsrechnung i. d. R. erst nach Prüfung und nicht direkt bei Erhalt der Rechnung verbucht wird. Die nach dem Gesetz zu erfolgenden periodengenauen Zuordnungen in den „richtigen“ Meldezeitraum verursachen regelmäßig manuelle Korrekturen der Umsatzsteuervoranmeldungen. Diese Korrekturen sind aufwendig und fehleranfällig.

Die europäischen Regelungen erlauben eine Flexibilisierung des Erklärungszeitpunktes. Zwar enthält Artikel 179 Unterabs. 1 MwStSystRL Vorschriften, wie der Vorsteuerabzug vorzunehmen ist. Artikel 180 i. V. m. 182 MwStSystRL gibt den Mitgliedstaaten jedoch eine gewisse Flexibilität bei der Ausgestaltung des Vorsteuerabzugs. Viele europäische Mitgliedstaaten sehen eine Vereinfachung der zeitlichen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs vor, beispielsweise dergestalt, dass er innerhalb von drei Monaten in einer der Folgeerklärungen nachgeholt werden kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach Artikel 252 MwStSystRL die monatliche bis quartalsweise Mehrwertsteuererklärung der gesetzgeberische Regelfall ist. Die Jahreserklärung ist nach Artikel 261 Abs. 1 MwStSystRL nur eine ergänzende Erklärung. Die Folgen, die die Abgabenordnung generell an den nach Kalenderjahren bestimmten Veranlagungszeitraum knüpft (u. a. Festsetzungsverjährung), zeugen von einer Denkweise, die ausschließlich periodische Erklärungen im Ertragssteuerbereich berücksichtigt, die Grundentscheidungen der MwStSystRL jedoch nicht versteht.

Auf die Notwendigkeit einer periodengenauen Zuordnung des Vorsteuerabzugs sollte der deutsche Gesetzgeber verzichten und die Möglichkeit einer späteren Geltendmachung einführen. Dem Fiskus erwachsen daraus keine Nachteile, da damit der Vorsteuerabzug erst später zahlungswirksam wird. Damit kann der Fiskus sogar ein Mehraufkommen durch die entsprechende Periodenverschiebung generieren. Der Vorteil ist, dass eine Vielzahl von Prüffällen und Voranmeldungskorrekturen entfallen. Zusätzlich ermöglicht diese Flexibilisierung einen Gleichlauf mit der Buchhaltung. Mit Einführung der E-Rechnung und der damit einhergehenden automatischen Verarbeitung ist dies zwingend. Eine Abweichung der Voranmeldungen zur Buchhaltung darf es in einem vollautomatisierten Prozess nicht geben.

2.2.

Vereinfachung des Berichtigungsverfahrens

Neben der periodengenauen Erfassung der Rechnung zum Vorsteuerabzug sieht das Umsatzsteuerrecht eine periodengenaue Berichtigung der einzelnen Voranmeldezeiträume vor. Dies führt bei größeren Unternehmen in der Praxis zu häufigen Änderungen aller zwölf Umsatzsteuervoranmeldungen. Deutlich effizienter wäre es sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung, Korrekturen im Dezember zusammenzufassen. Für den Fiskus entsteht hierdurch kein nachhaltiger Steuerausfall. Eine gesetzliche Grundlage hierfür fehlt jedoch. Mit der Vorgabe, dass eine Voranmeldung einer Steuerfestsetzung gleichgestellt ist (§ 168 AO), wird jede fehlerhafte Voranmeldung strafrechtlich relevant (Steuerverkürzung auf Zeit) und muss korrigiert werden. Andernfalls setzt sich der

Steuerpflichtige einem Strafbarkeitsrisiko nach § 370 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 AO aus. Wenn ohnehin aufgrund von § 370 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 AO die einzelnen Voranmeldungen zu korrigieren sind, ist die Umsatzsteuerjahreserklärung ohne gesetzlichen Zweck und damit unverhältnismäßig, obwohl eine solche nach Artikel 261 Abs. 1 S. 2 MwStSystRL ja gerade der Vornahme von Berichtigungen dienen soll.

Darüber hinaus wird beispielsweise die Meldung innergemeinschaftlicher Fernverkäufe im Besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j Abs. 5 S. 1 UStG einer Steueranmeldung nach § 168 AO gleichgestellt. Für diese können jedoch Berichtigungen innerhalb von drei Jahren in späteren Meldungen vorgenommen werden § 18j Abs. 4 S. 5 UStG, wenn auch unter Angabe des zu berichtigenden Besteuerungszeitraums. Entsprechende Regelungen finden sich auch in den anderen besonderen Besteuerungsverfahren, § 18i Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 5 UStG sowie § 18k Abs. 5 S. 1, Abs. 4 S. 5 UStG. Diese pragmatische, dem deutschen Umsatzsteuerrecht somit auch nicht fremde Regelung sollte generell für alle Umsatzsteuervoranmeldungen übernommen werden. Das würde die bisherige Diskriminierung von in Deutschland zur Umsatzsteuer registrierten Steuerpflichtigen bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen beseitigen.

Flexibilisierung der zeitlichen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs und Vereinfachung des Berichtigungsverfahrens

▪ Abschaffung der „Steuerverkürzung auf Zeit“.

▪ Schaffung einer Möglichkeit zur Zuordnung des Vorsteuerabzugs in einen späteren Voranmeldezeitraum.

▪ Abschaffung der periodengenauen Korrektur, stattdessen Übernahme der Korrekturmöglichkeiten in einer der späteren Voranmeldungen innerhalb von drei Jahren wie bei den Besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j, 18k UStG.

3. Gleichlauf verschiedener Rechtsgebiete

3.1 Gleichbehandlung lohnsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Steuerbefreiungen – Sachzuwendungen

Es existieren komplexe lohnsteuerliche Befreiungsvorschriften für eine unentgeltliche Zuwendung an Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse. Dieses betrifft bspw. gesundheitsfördernde Maßnahmen gemäß § 3 Nr. 34 EStG oder das Aufladen eines Elektrofahrzeugs gemäß § 3 Nr. 46 EStG. Für die Umsatzsteuer fehlen entsprechende Befreiungsvorschriften. Es ist somit stets zu klären, ob eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt oder die Abgabe im überwiegenden Interesse des Unternehmers erfolgt. Die Abweichung zwischen Lohnsteuer und Umsatzsteuer führt in der Praxis zu komplexen Dokumentationspflichten und buchhalterischen Vorgängen. Die hohen Bürokratielasten könnten durch die Einführung entsprechender Befreiungsvorschriften im Umsatzsteuergesetz reduziert werden. In den Diskussionen mit der Finanzverwaltung vertritt diese allerdings regelmäßig die Ansicht, dass eine reine nationale Gesetzesänderung gegen die MwStSystRL verstößt.

Nach den europäischen Vorgaben muss jede Zuwendung an Arbeitnehmer, die keinen unmittelbaren Unternehmenszweck verfolgt oder nicht im überwiegend betrieblichen Interesse liegt,

zwingend der Umsatzsteuer unterworfen werden, wenn beim Arbeitgeber ein Vorsteuerabzug besteht. Für eine bürokratiearme Umsetzung der Steuerbefreiung für Sachzuwendungen sollte der Gesetzgeber sich auf eine rechtssichere Definition des „überwiegend betrieblichen Interesses“ festlegen. Diese fehlt bislang im UStAE. Auch hat der Gesetzgeber Freiheiten in der Bemessung. Bereits jetzt sind Pauschalierungen und Freibeträge im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Es bestehen damit Freiräume, einen Gleichlauf zwischen Umsatzsteuer- und Lohnsteuerrecht zu erreichen, die konsequent genutzt werden sollten, um Bürokratielasten für Unternehmen und Verwaltung zu verringern.

Gleichbehandlung von Sachzuwendungen im Lohnsteuer- und Umsatzsteuerrecht

▪ Klare Definition: überwiegend betriebliches Interesse

▪ Einheitliche Bagatellgrenzen und Schwellenwerte

4.

Prozesse für Unternehmen und Verwaltung vereinfachen

4.1. Verrechnungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer einführen

Seit Jahren fordert die deutsche Industrie die Einführung eines Verrechnungsmodells zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Bislang wird die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland bereits zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr nach Deutschland beim Zoll fällig, obwohl europarechtlich nach Art. 211 der MwStSystRL eine Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) mit der Umsatzsteuer vorgesehen ist. Alle direkt an Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten nutzen diese Möglichkeit, was den Logistikstandort Deutschland erheblich schwächt. Das Verrechnungsmodell erlaubt die Erhebung und Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer in einem Prozess, ohne übermäßige Bürokratie und Liquiditätslasten.

In Deutschland ist eine Rückerstattung erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung über die Finanzverwaltung der Länder möglich. Damit entstehen unnötige Bürokratiekosten für das Erstattungsprozedere und Liquiditätslasten durch Kosten für die Zwischenfinanzierung. Die Einführung einer verlängerten Zahlungsfrist (Fristenlösung) konnte die Bürokratielasten nicht vermindern. Weiterhin ist das deutsche Erhebungsverfahren derEUSt einWettbewerbsnachteil fürdie im ganzen Bundesgebiet angesiedelten Importeure, Spediteure, Flug- und Seehäfen. Entscheidend ist, dass das Verrechnungsmodell den Verzicht auf die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Zoll erlaubt. Stattdessen wird der durch den Zoll ausgestellte Bescheid über die Einfuhrumsatzsteuer an das zuständige Finanzamt zur Verrechnung übermittelt. Voraussetzung ist ein automatisierter Datenaustausch und eine synchrone Verwaltung der Stammdaten in den verschiedenen IT-Systemen bei Bund und Ländern.

Ein Verrechnungsmodell zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sollte noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden. Die Aufgabenteilung zwischen zentraler Zollabwicklung und föderaler Umsatzsteuerabwicklung muss überwunden werden, um den Abbau von Bürokratie und die Stärkung der Wettbewerbssituation des deutschen Logistikstandortes in Europa zu erreichen.

Verrechnungsverfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ermöglichen

▪ Zügige Erarbeitung und Umsetzung eines Konzepts für ein Verrechnungsmodell

▪ Erhebung und Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer muss in einem Prozess erfolgen.

▪ Zielsetzung muss Bürokratieabbau und Stärkung des deutschen Logistikstandorts sein.

▪ Voraussetzungen: automatisierter Datenaustausch und eine synchrone Verwaltung der Stammdaten in den verschiedenen IT-Systemen bei Bund und Ländern

4.2. Umsatzsteuerliche Organschaft reformieren

Die umsatzsteuerliche Organschaft vereinfacht erheblich die Umsatzsteuerprozesse für Unternehmen und Verwaltung. In Deutschland sind die aktuellen Regelungen mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet. Anders als in vielen anderen europäischen Staaten entfalten ihre Rechtsfolgen unabhängig vom Willen der Beteiligten automatisch Wirkung, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Es ist daher wichtig, dass in Deutschland die Regelungen für die umsatzsteuerliche Organschaft reformiert werden, um den Automatismus der Rechtsfolgen zu verhindern und für mehr Rechtssicherheit und Bürokratieentlastung zu sorgen. Der Vorschlag des BMF für ein Erklärungsverfahren beinhaltet jedoch nicht die Änderung der Eingliederungsvoraussetzungen als gesetzliche Voraussetzungen zur Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Damit bleibt ein großer Teil der Rechtsunsicherheit bestehen, da diese Voraussetzungen unbestimmt und auslegungsbedürftig sind Der Bundesfinanzhof stellt insbesondere an das Merkmal der organisatorischen Eingliederung hohe Anforderungen, die für Unternehmen durch bislang nicht erkannte und nicht praktizierte Organschaft oder fälschlich angenommene Organschaft durch die Notwendigkeit einer Rückabwicklung mit einem erheblichen Risiko verbunden sind. Beide Konstellationen führen bei aktueller Rechtslage zu erheblichen Steuernachforderungen, Zinsbelastungen sowie umfangreichem administrativem Mehraufwand.

Eine Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft muss sich daran messen lassen, ob sie in der Lage ist,diese Missstände zu beseitigen.DerReformansatz der Finanzverwaltungschafft mit dem avisierten Erklärungsverfahren Rechtssicherheit für ungewollte Organschaften, beseitigt jedoch nicht zentrale strukturelle Risiken und daraus resultierende Bürokratielasten.

Für eine umfassende Reform muss das geplante Erklärungsverfahren durch die Einführung eines gesonderten, in die Umsatzsteuerveranlagung integrierten Feststellungsverfahrens mit einer verkürzten Festsetzungsfrist ergänzt werden. Damit kannauch Rechtssicherheit für eingegangeneOrganschaften erreicht werden. Ziel ist eine bürokratiearme und einfache Prüfung anhand klarer Kriterien. Die Organgesellschaftensolltendie Feststellungserklärung mitunterzeichnen und zur Mitwirkungverpflichtet werden, was den Ausgleich der Zahllasten umfassen sollte. Diese Erklärung kann als Kriterium für die organisatorische Eingliederung herangezogen werden. Die bislang durch die Rechtsprechung entwickelten komplexen Kriterien für die organisatorischen Eingliederungsvoraussetzungen können so entscheidend vereinfacht und rechtssicher ausgestaltet werden. Komplexe Kontrollprozesse und zusätzliche Prüfpflichten für den Fiskus könnten entfallen. Mit der Einführung eines Erklärungsverfahrens entfällt die besondere Schutzbedürftigkeit des Organträgers. Als Folge der vereinfachten und frühzeitigen Prüfung sollte es möglich sein, die Festsetzungsverjährung für die Feststellung der Organschaft auf ein Jahr (statt vier Jahre) zu verkürzen. Dies schafft Rechtssicherheit und reduziert Rückabwicklungsrisiken.

Die Rückabwicklung der Organschaft bei Nichterfüllung der Kriterien muss zudem vereinfacht werden. Der Entfall der Organschaft sollte grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, mit einem automatischen Ende ausschließlich bei Insolvenzeröffnungen. Damit könnten aufwendige Rückabwicklungen vermieden und Steueraufkommen gesichert werden. Mit einer Klarstellung des Haftungsrisikos für Organgesellschaften im Organkreis könnten bestehende Rechtsunsicherheiten für Unternehmenstransaktionen vermieden werden. Die Haftung einer Organgesellschaft muss durch eine eindeutige gesetzliche Regelung auf ihre eigene Geschäftstätigkeit begrenzt werden.

Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft

▪ Einführung gesondertes Feststellungsverfahren und verkürzte Festsetzungsverjährung

▪ Vereinfachung des Merkmals der organisatorischen Eingliederung

▪ Wegfall der Organschaft nur „ex nunc“

▪ Schaffung einer begrenzten Haftungsnorm

5. Umsatzsteuerverfahrensrecht schaffen

DieUmsatzsteuer sollte für dieUnternehmen eindurchlaufender Posten sein (Neutralitätsprinzip). Dies setzt eine kongruente Steuerfestsetzung unter Zugrundelegung einer bundesweit einheitlichen rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts bei sämtlichen Beteiligten voraus. Die Rechtspraxis in Deutschland stellt dies nicht sicher, da die Unternehmen häufig sachwidrig mit Umsatzsteuer belastet werden. Ursache ist das bilaterale Verfahrensverständnis der Abgabenordnung, das dem unternehmerischen Leistungsaustausch zwischen zwei Beteiligten nicht gerecht wird. Uneinheitliche Steuerfeststellungen durch die Steuerbehörden der am Leistungsaustausch Beteiligten führen zu inkohärenten SteuerfestsetzungenohneKorrekturmöglichkeit und damit zu nachgelagertenRechtsstreitigkeiten, die dazu noch auf unterschiedlichen Rechtswegen stattfinden können (Finanzgerichtsbarkeit, aber auch ordentlicher Rechtsweg). Die Folge sind sachwidrige Belastungen von Unternehmen, Rechtsunsicherheit und hohe Bürokratiekosten. Notwendig ist daher eine verfahrensrechtliche Reform im Umsatzsteuergesetz, die eine einheitliche umsatzsteuerliche Beurteilung eines Sachverhalts für alle Beteiligten sicherstellt.

Mit der Schaffung eines Umsatzsteuerverfahrensrechts kann eine adäquate Umsatzbesteuerung von Unternehmen erfolgen, Ressourcen auf allen Seiten geschont und das kooperative Verhältnis zwischen Wirtschaft und Finanzverwaltung gefördert werden. Der BDI hat hierzu zusammen mit der BStBK Vorschläge veröffentlicht. Mit einem Umsatzsteuerverfahrensrecht sollten u. a. ein verbindliches Feststellungsverfahren, erweiterte Beteiligungsrechte, unionsrechtskonforme Erstattungs- und Verzinsungsregelungen sowie europäische Vorabauskünfte umgesetzt werden. Ein Umsatzsteuerverfahrensrecht schafft Rechtssicherheit und Effizienz, ohne das Steueraufkommen zu mindern.

Umsatzsteuerverfahrensrecht schaffen

▪ Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung umsatzsteuerrechtlich relevanter Sachverhalte durch die Finanzverwaltungen aller Beteiligter

▪ Einführung wirksamer Korrekturmöglichkeiten bei inkongruenten Steuerfestsetzungen

▪ Einführung umfassender Beteiligungsrechte an den jeweiligen umsatzsteuerlichen Verfahren (durch Hinzuziehung und notwendige Beiladung)

▪ Beschränkung der Verzinsung der Umsatzsteuer auf Fälle, in denen der Fiskus in einer Gesamtbetrachtung aller Beteiligten tatsächlich einen finanziellen Nachteil erlitten hat

Link zu den vom BDI und der BStBK erarbeiteten Vorschläge für ein Umsatzsteuerverfahrensrecht

6. Anpassungsbedarf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie

6.1. Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern

Ab dem 1. Januar 2028 muss ein Unternehmer in seiner Rechnung angeben, wenn er die Umsatzsteuer nicht im üblichen Verfahren nach vereinbarten Entgelten berechnet, sondern nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Versteuerer). In der Folge kann der Leistungsempfänger erst den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn der Leistende die Umsatzsteuer abgeführt hat. Diese Neuregelung des Vorsteuerabzugs basiert auf der Umsetzung eines EuGH-Urteils mit Einführung einer neuen Angabepflicht in der Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG.

Bislang ist der Vorsteuerabzug nicht mit dem Status des leistenden Unternehmers (Ist/Soll-Versteuerer) und ggf. mit dem Zeitpunkt der Zahlung verknüpft. Zur Umsetzung der Regelung müssen neue Prozesse und Kontrollmechanismen eingeführt werden. Dies ist sehr aufwendig und mit neuen Bürokratielasten verbunden.

Die Bundesregierung muss sich daher dafür einsetzen, die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie in diesem Punkt zu entschärfen (Art. 167 MwStSyStRL) und die Unterscheidung des Zeitpunktes des Vorsteuerabzugs nach Ist- oder Sollversteuerer aufzugeben.

6.2. Keine Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben (uWA) für unternehmerische Zwecke oder an förderwürdige Einrichtungen erheben

Die aktuellen Regelungen zur unentgeltlichen Wertabgabe von Gegenständen verursachen vor allem bei der Wertermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand und bieten Unternehmen wenig Rechtssicherheit. Nach der MwStSystRL dient die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden der Kompensation des vorgenommenen Vorsteuerabzugs, der dem Vorsteuerabzugsberechtigten bei Erwerb des Gegenstandes zugutegekommen ist. Ein unversteuerter Letztverbrauch soll damit verhindert werden.

Die aktuellen Vorschriften für Sachspenden bedeuten für die Praxis trotz der bestehenden Ausnahmeund Befreiungsregelungen einen sehr hohen Erfassungs- und Nachweisaufwand. Dies führt dazu, dass wirtschaftlich, gesellschaftlich oder ökologisch sinnvolle Spenden durch die Umsatzsteuer auf Sachspenden häufig unterbleiben.

Für mehr Rechtssicherheit und weniger Bürokratie für die Unternehmen sollten Spenden in der MwStSystRL separat geregelt werden, um eine generelle Steuerbefreiung zu ermöglichen. Die Bundesregierung sollte sich hierfür einsetzen.

Neben der Änderung der MwStSystRL hat die Bundesregierung bereits jetzt wie im Koalitionsvertrag angekündigt, Möglichkeiten (auch werthaltige) Sachspenden möglichst weitgehend von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Erweiterung der Nicht-Besteuerung für uWA sollte aus unternehmerischen Gründen an staatliche Einrichtungen sowie für grenzüberschreitende Abgaben eingeführt werden. Die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit, beispielsweise durch die Anwendung eines Steuersatzes von null Prozent, wie er etwa für Photovoltaikanlagen gilt, die uWA in diesem Sinne zu regeln.

Anpassungsbedarf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie

▪ Art. 167 MwStSyStRL muss entschärft werden, damit die Unterscheidung des Zeitpunktes des Vorsteuerabzugs nach Ist- oder Sollversteuerer nicht vorgeben ist.

▪ Spenden müssen in der MwStSystRL separat geregelt werden, um eine Steuerbefreiung sicherzustellen. Auf nationaler Ebene sollte geprüft werden, ob durch die Anwendung eines Steuersatzes von null Prozent die uWA in diesem Sinne geregelt werden könnte.

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