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Zehn Vorschläge zum Bürokratieabbau im Steuerrecht

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POSITION | RECHT UND STEUERN | STEUERPOLITIK

„Zehn Vorschläge zum Bürokratieabbau im Steuerrecht“

Einfache Umsetzung ohne wesentliche Aufkommenswirkung

Januar 2026

Handlungsbedarf aus Sicht der Unternehmenspraxis

Attraktive steuerliche Rahmenbedingungen sind ein wesentlicher Erfolgsfaktor für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Hierzu zählt nicht nur die Höhe der Steuerbelastung, sondern auch ein modernes, bürokratiearmes und digitaltaugliches Steuerrecht, das Investitionen und Beschäftigung in Deutschland unterstützt.

Gemeinsam mit der unternehmerischen Praxis hat der BDI steuerrechtliche Regelungen identifiziert, die in der betrieblichen Praxis unnötigen Zeit-, Ressourcen- und Bürokratieaufwand erzeugen. Diese Regelungen sollten zeitnah reformiert und modernisiert werden, um – nach dem Investitionssofortprogramm – einen weiteren steuerpolitischen Impuls für Investitionsentscheidungen zugunsten des Standorts Deutschland zu setzen.

Die nachfolgenden Vorschläge des BDI berücksichtigen die Haushaltslage und zielen nicht auf aufkommenswirksame Entlastungen, sondern auf einen notwendigen und zielgerichteten Bürokratieabbau. Angesichts des zunehmenden Steuerwettbewerbs ist ein Abbau von Steuerbürokratie ein wesentlicher Standortfaktor in Deutschland, der mit Blick auf die personellen und finanziellen Ressourcen sowohl der Wirtschaft als auch der Finanzverwaltung zugutekommt Zahlreiche Vorschläge des BDI decken sich zudem mit den Empfehlungen der unabhängigen Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, die das Bundesministerium der Finanzen eingesetzt hatte.

Zu den Vorschlägen zählen Erleichterungen für Mittelstand und Personenunternehmen (z. B. hinsichtlich der Thesaurierungsregelung), Bürokratieabbau bei der Gewerbesteuer und der Forschungszulage, Verbesserungen für die Stammhäuser deutscher Konzerne (z. B. durch die Einführung einer modernen Gruppenbesteuerung), Vereinfachungen im internationalen Steuerrecht und Verfahrensrecht sowie Prozessverbesserungen und Digitalisierungsfortschritte (z. B. bei Sachzuwendungen, steuerlichen Betriebsprüfungen).

Dringend notwendige Vereinfachungen bei der globalen Mindeststeuer adressiert der BDI in einem separaten Positionspapier.

1.

I. Sofort umsetzbare Vorschläge zum Bürokratieabbau („Quick Wins“)

1. Personenunternehmen: Thesaurierung/Optionsmodell nachbessern (§ 34a EstG, § 1a KStG)

Zur bürokratischen Entlastung von Mittelstand und Personenunternehmen und zum Anreiz von Investitionen muss insbesondere das Verfahren der Besteuerung von einbehaltenen und reinvestierten Gewinnen verbessert werden. Dazu muss bei der Thesaurierungsbegünstigung vor allem die Verwendungsreihenfolge angepasst und die Nachversteuerung flexibilisiert werden, um die Regelung auch für Gesellschafter mittelständischer Unternehmen attraktiv auszugestalten. Zudem muss eine rechtsformneutrale Besteuerung durch eine praxistaugliche Nachbesserung des Optionsmodells ermöglicht werden.

Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und Optionsmodell (§ 1a KStG) nachbessern:

▪ Einräumung eines Wahlrechts bei der Nachversteuerung zwischen pauschaler Nachsteuer und individuellem Einkommensteuersatz (Günstigerprüfung) sowie Optionsrecht zum Teileinkünfteverfahren

▪ Anpassung der gesetzlich bedingten Verwendungsreihenfolge, um Lock-in Effekt von Altrücklagen zu verhindern

▪ Verhinderung von Umstrukturierungshemmnissen – gerade beim Übergang von Thesaurierungsbegünstigung zum Optionsmodell

▪ Nachbesserung des Optionsmodells: Organgesellschaftsfähigkeit ermöglichen, Behandlung des Sonderbetriebsvermögens vereinfachen und Wegfall der Ergänzungsbilanzen vermeiden

2. Gruppenbesteuerung: Ergebnisabführungsvertrag ersetzen (§ 14 KStG)

Für Unternehmensgruppen stellen die aktuellen Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft eine hohe Hürde dar und begründen zusätzlichen Bürokratieaufwand. Daher sollte das bestehende System durch ein einfaches, international übliches Gruppenbesteuerungsregime ersetzt werden. Damit könnte der bürokratische und fehleranfällige Ergebnisabführungsvertrag durch einen gemeinsamen Antrag der Unternehmen der Organschaft ersetzt werden. Voraussetzung hierfür sollte allein eine Mindestbeteiligung, jedoch keine Laufzeit sein.

Moderne Gruppenbesteuerung einführen:

▪ Einführung eines einfachen Gruppenbesteuerungssystems

▪ Ersatz des Ergebnisabführungsvertrages (EAV) durch einen gemeinsamen Antrag der Unternehmen der Organschaft

▪ Einführung einer Mindestbeteiligung als Voraussetzung

▪ Verzicht auf die zwingende Bindung für 5 Jahre

3. Forschungszulage: Antragsverfahren vereinfachen (§ 6 FZulG)

Die Forschungszulage ist ein wichtiges Instrument zur Förderung von FuE-Aktivitäten in Deutschland und in vielerlei Hinsicht flexibler als die klassische Projektförderung. Allerdings ist die aktuelle Ausgestaltung der Forschungszulage für viele Unternehmen in Deutschland – vor allem im Hinblick auf das viel zu komplexe Antragsverfahren – nach wie vor nicht attraktiv genug. Eine praxistauglichere Ausgestaltung durch eine Reduzierung des Bürokratieaufwands kann dazu beitragen, weitere Innovationspotenziale zu heben und einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Forschungsstandorts Deutschland zu leisten.

Forschungszulage verbessern und vereinfachen:

▪ Deutliche Vereinfachung des Antragsverfahrens durch Automatisierung und Digitalisierung der Prozesse

▪ Verlängerung der Frist zur Beantwortung von Nachfragen auf mindestens vier Wochen und Ermöglichung des Rückgriffs auf bereits eingegebene Daten bei neuer Antragsstellung

▪ Bessere Koordination von einmal eingegebenen Daten zwischen der Bescheinigungsstelle Forschungszulage und der Finanzverwaltung

▪ Deutliche Reduzierung des Dokumentationsaufwands während der Antragsstellung und insbesondere pauschale Erfassung von förderfähigem Personalaufwand

▪ Vereinfachung der Klärung des in verbundenen Unternehmen förderfähigen Aufwands

4. Grunderwerbsteuer: Rechtssicherheit für Personenunternehmen schaffen (§ 23 Abs. 27 GrEStG)

Das Grunderwerbsteuerrecht hat sich in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten zu einer zunehmenden Belastung und Rechtsunsicherheit für die Unternehmen entwickelt. Durch die ständigen Reaktionen des Gesetzgebers auf identifizierte Unzulänglichkeiten im Grunderwerbsteuerrecht wurden viele Einzelmaßnahmen erlassen, die wie ein unkoordinierter Flickenteppich wirken und Unternehmen vor teilweise unkalkulierbare Hürden stellen. Zwar hat der Gesetzgeber im Regierungsentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften den Vorrang des Signings vor dem Closing geregelt und die Frist für die Anzeigepflicht für grunderwerbsteuerliche Inlandsfälle auf einen Monat ausgeweitet. Allerdings bestehen hiernach noch weitere (Übergangs-)Fragen, die im Gesetzgebungsprozess geklärt werden müssen und bleibende Hürden, die wirtschaftlich sinnvolle und notwendige Umstrukturierungen hemmen und damit dem Standort Deutschland schaden

Grunderwerbsteuerrecht vereinfachen und rechtssicher ausgestalten:

▪ Beschränkung der Anforderungen an den Inhalt der Anzeige auf steuerlich relevante Inhalte

▪ Unbefristete Fortführung der Übergangsregelung zur Besteuerung von Grundstücksübertragungen bei Personengesellschaften auch nach 2026

5. Betriebsprüfung: Antragsrecht für zeitnahe Betriebsprüfung einführen (§ 4a BpO)

Effiziente Prüfungsprozesse reduzieren unnötigen Aufwand und schonen die knappen Ressourcen von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung In der vergangenen Legislaturperiode wurden zwar Verbesserungen umgesetzt, jedoch dauern die Betriebsprüfungen im Durchschnitt immer noch zu lang.

Zur Prüfungsbeschleunigung bieten innerbetriebliche Kontrollsysteme (Tax CMS) viel Potenzial, das stärker genutzt werden sollte. Zudem sind weitere Modernisierungsschritte erforderlich. Ein Antragsrecht für Unternehmen, um eine zeitnahe Betriebsprüfung gem. § 4a BpO selbst zu initiieren, ist ebenso schnell umsetzbar, wie die Abschaffung der E-Bilanz für anschlussgeprüfte Unternehmen (§ 5b EStG) oder die Einführung eines neuen Instruments der „punktuellen Bestandskraft“ in der Abgabenordnung. Die Ausgestaltung von prozessorientierten Prüfungen unter Einbeziehung von Steuerkontrollsystemen (Tax CMS) der Unternehmen bedarf dagegen eine Fortentwicklung der bestehenden Erprobungsregelung gem. Art. 97 § 38 EGAO, die mittelfristig mit der betrieblichen Praxis erfolgen sollte.

Betriebsprüfungen unter Einsatz von Steuerkontrollsystemen (Tax CMS) modernisieren:

▪ Einführung eines Antragsrechts für Unternehmen für eine „zeitnahe Betriebsprüfung“ (§ 4a BpO)

▪ Abschaffung der E-Bilanz für anschlussgeprüfte Unternehmen (§ 5b EStG)

▪ Beschleunigung von Prüfungen durch eine stringentere Auswahl der Prüfungsthemen, durch skalierbare Wesentlichkeitsgrenzen und durch eine Vorab-Klärung von verwirklichten Einzelsachverhalten außerhalb der Betriebsprüfung („punktuelle Bestandskraft“)

▪ Ausgestaltung von prozessorientierten Prüfungen unter Einbeziehung von Steuerkontrollsystemen (Tax CMS) der Unternehmen (dauerhafte Regelung von Art. 97 § 38 EGAO)

II. Strukturelle Reformvorschläge zum Bürokratieabbau

6. Digitalisierung von Steuerbescheiden (§ 122a AO)

Die digitale Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten wird durch die Neuregelung von § 122a AO ab 2026 zum Regelfall werden. Dies setzt voraus, dass die digitale Bekanntgabe von allen Steuerbescheiden mit strukturierten, standardisierten und maschinenlesbaren Datensätzen nach dem Konzept des digitalen Gewerbesteuerbescheides erfolgt. Die Digitalisierung von Steuerprozessen sollte vorangetrieben werden, indem alle Steuerbescheide nach diesem Konzept bekanntgegeben werden, um auch bei den Unternehmen Prozesse zeitgemäß digitalisieren zu können. Im Zuge dessen sollte auch der digitale Gewerbesteuerbescheid flächendeckend in allen Kommunen zeitnah umgesetzt werden. Ziel muss es sein, dass der digitale Gewerbesteuerbescheid nicht nur in einzelnen Kommunen, sondern in allen rund 11.000 Kommunen in Deutschland zur Verfügung steht.

Zudem sollte die Administration der Gewerbesteuer durch die Einführung einer „Gewerbesteuer-Clearingstelle“ oder eines „One-Stop-Shops“ vereinfacht werden. Hierdurch können Unternehmen und Gemeinden gleichermaßen entlastet werden, indem das zuständige Betriebsstättenfinanzamt neben der Zerlegung auch die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer für die einzelnen Gemeinden übernimmt. So können Vereinfachungen durch eine einheitliche Verwaltung der Gewerbesteuer und einen drastischen Abbau der Buchungs- und Zahlungsvorgänge bei den Unternehmen erfolgen.

Administration der Gewerbesteuer erleichtern:

▪ Verpflichtende digitale Bekanntgabe von Bescheiden aller Steuerarten (§ 122a AO)

▪ Flächendeckende Umsetzung des digitalen Gewerbesteuerbescheids in allen Kommunen in Deutschland

▪ Einführung einer „Gewerbesteuer-Clearingstelle“ bzw. „One-Stop-Shop“

➢ Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts für die Festsetzung, Erhebung und Zerlegung der Gewerbesteuer

▪ Versand eines Gewerbesteuerbescheids in einem einheitlichen Format

7. Umwandlungssteuerrecht: Nachweispflichten reduzieren (§§ 15 Abs. 2, 22 UmwStG, § 6 Abs. 5 EStG)

Steuerliche Hürden für Umstrukturierungen müssen beseitigt werden, damit Unternehmen nicht länger an wirtschaftlich notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen oder Sanierungen gehindert werden. Dies sollte insbesondere durch eine Vereinheitlichung der Sperrfristen und deutliche Erleichterungen bei den Nachweispflichten erfolgen.

Zudem sollten steuerneutrale Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge in Organschaftsfällen ermöglicht sowie der Verlustübergang bei typischen Umwandlungen von Kapitalgesellschaften erleichtert werden. Zur bürokratischen Entlastung und Vereinfachung sollte darüber hinaus der Gesamtplangedanke u. a. bei der Einbringung von Sonderbetriebsvermögen aufgegeben werden.

Hürden für Umstrukturierungen beseitigen:

▪ Vereinheitlichung von Sperrfristen und Erleichterung von Nachweispflichten (§§ 15 Abs. 2, 22 UmwStG, § 6 Abs. 5 EStG)

▪ Ermöglichung von steuerneutralen Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge in Organschaftsfällen (§§ 20, 21, 24 UmwStG)

▪ Ermöglichung des Verlustübergangs bei typischen Umwandlungen von Kapitalgesellschaften

▪ Aufgabe des Gesamtplangedankens, u. a. bei der Einbringung von Sonderbetriebsvermögen (§§ 20, 24 UmwStG)

8. Quellensteuerabzugsverfahren: Antragsverfahren vereinfachen (§§ 50a, 50c EstG)

Für international tätige Unternehmen ist das Quellensteuerabzugsverfahren gemäß § 50a EStG zu komplex und ressourcenintensiv. Zwar gab es seit 2023 einige Verbesserungen, darunter die Verlängerung der Höchstdauer von Freistellungsbescheinigungen auf fünf Jahre, eine Freigrenze i. H. v. 10.000 Euro für bestimmte DBA-Konstellationen sowie erste Digitalisierungsschritte beim BZSt. Darüber hinaus ist eine grundlegende Reform des Erstattungs- und Freistellungsverfahrens erforderlich, um dieses aufwendige Verfahren für Unternehmen und Finanzverwaltung zu vereinfachen. Ziel ist eine schnelle und digitale Abwicklung mit rechtssicheren und klaren Verfahren statt mehrfacher Prüfungen.

Quellensteuerabzugsverfahren (§§ 50a, 50c EStG) vereinfachen:

▪ Reduzierung von Nachweispflichten: Geltung von Freistellungsbescheinigung ohne erneute Nachweispflichten für alle Verträge mit dem Unternehmen

▪ Vermeidung von Mehrfachprüfungen durch Einführung von Identifikationsnummern: Verhinderung von mehrfachen Prüfungen derselben Vertragspartner und gleicher Sachverhalte durch die Vergabe von Identifikationsnummern (analog Umsatzsteuer)

▪ Einführung einer Rückwirkung und Mindestgeltungsdauer von drei Jahren: Rückwirkende und mindestens dreijährige Geltung von Freistellungsbescheinigungen

▪ Ermöglichung einer Dauerfristverlängerung zur Entlastung bei den vierteljährlichen Steueranmeldungen (analog Umsatzsteuer-Voranmeldung)

9. Sachzuwendungen: Pauschalierung einführen (§ 40 EStG)

Viele Unternehmen lassen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Dritten (z. B. Geschäftspartner oder Kunden) Sachzuwendungen zukommen. Typische Beispiele sind Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Anlass, Gutscheine, Sachzuwendungen im Rahmen einer Veranstaltung oder Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) oder Bewirtungen aus geschäftlichem oder betrieblichem Anlass (z. B. Arbeitsessen mit Geschäftspartner). Obwohl dies alltägliche Vorgänge sind, sind sie in der Praxis mit großem Aufwand verbunden. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einzelregelungen und Aufzeichnungspflichten sind so komplex, dass sie sich nicht oder nur mit

„Zehn Vorschläge zum Bürokratieabbau im Steuerrecht“

unverhältnismäßigem Aufwand in einen digitalen Prozess übersetzen lassen. Daher sollte durch eine Pauschalbesteuerung in § 40 EStG eine grundlegende Vereinfachung erfolgen.

Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen mit vollständig digitaler Umsetzbarkeit ermöglichen:

▪ Einführung einer Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen anhand der tatsächlichen Aufwendungen der Unternehmen

▪ Verabschiedung von Regelungen für die angrenzenden Rechtsbereiche Ertragsteuern (Betriebsausgabenabzug), Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) und Sozialversicherung

▪ Sicherstellung der vollständigen Digitaltauglichkeit der Neuregelung

10.Verrechnungspreisdokumentation vereinfachen (§ 90 AO, Transaktionsmatrix)

Bei der Verrechnungspreisdokumentation besteht seit 2024 die Verpflichtung zur Vorlage einer sog. Transaktionsmatrix. Statt eines Bürokratieabbaus kommt hiermit auf alle Unternehmen eine neue und zusätzliche Verpflichtung zu. Dies betrifft insbesondere die Verkürzung der gesetzlichen Frist zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation auf 30 Tage (§ 90 Abs. 4 AO) sowie die neue Verpflichtung zur Erstellung einer Transaktionsmatrix innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Der Ansatz einer Transaktionsmatrix birgt ein erhebliches Vereinfachungspotenzial, jedoch ist die gegenwärtige Ausgestaltung unzureichend. Zudem sollte eine grundlegende Überarbeitung der Gewinnaufzeichnungsverordnung (GAufzV) erfolgen, um eine Bürokratieentlastung bei der Verrechnungspreisdokumentation zu erreichen.

Transaktionsmatrix praxisgerecht ausstatten und GAufzV modernisieren:

▪ Verlängerung der Vorlagepflicht für die Verrechnungspreisdokumentation von 30 Tagen auf 6 Monate

▪ Befreiung von der Pflicht zur Transaktionsmatrix, wenn bereits eine detaillierte Verrechnungspreisdokumentation vorliegt

▪ Bagatellregelung für kleinere Transaktionen: Beschränkung auf große Transaktionen, die einen Mindestabdeckungsgrad von 80 Prozent des gesamten Transaktionsvolumens

▪ Beschränkung der Transaktionsmatrix auf notwendige Angaben für eine risikoorientierte Prüfung und Anpassung der Transaktionsmatrix an die wirtschaftliche Realität

▪ Verzicht auf eine Dokumentationspflicht bei kleinen Konzerngesellschaften (Streichung des § 6 Abs. 3 GAufzV)

Impressum

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BDI Dokumentennummer: D 2134

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