STELLUNGNAHME | UMWELTPOLITIK | INDUSTRIEPOLITIK
Vereinfachung des europäischen Umweltrechts
EU-Umwelt-Omnibus: Ein erster Schritt – weiterer Handlungsbedarf
10. Februar 2026
Lastenfahrrad statt Omnibus – Nachbesserung notwendig
Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation in Deutschland und Europa unterstützt die deutsche Industrie das Ziel der EU-Kommission, durch Vereinfachungen und Entbürokratisierung die Wettbewerbsfähigkeit in Europa zu stärken, nachdrücklich.
Für die deutsche Industrie steht jedoch fest, dass eine Vereinfachung und Entbürokratisierung von Verfahren und Gesetzen keine Abkehr von hohen Umwelt- und Gesundheitsschutzstandards bedeutet. Es geht vielmehr darum, Wettbewerbsfähigkeit und ein hohes Umweltschutzniveau besser miteinander in Einklang zu bringen. Dies erfordert eine sorgfältige Ausbalancierung von Umweltschutz und Wettbewerbsfähigkeit.
Die Vorschläge der Kommission senden ein erstes Signal für Bürokratieabbau: Die Streichungen in der Industrieemissionsrichtlinie können die deutsche Industrie spürbar entlasten. Positiv ist auch, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung künftig schneller erfolgen soll und die SCIP-Datenbank abgeschafft wird. Es gibt jedoch Potenzial für mehr. So müssen die Änderungen beim Umweltmanagementsystem der IED weiter gehen. Zudem sollte die standardmäßige Festsetzung von Grenzwerten an der unteren Grenze der BVT-Bandbreiten abgeschafft und Ausnahmeregelungen von Grenzwerten erweitert sowie erleichtert werden. Zu nennen sind außerdem die Abschaffung des Ausgangszustandsberichts für den Boden und das Grundwasser sowie eine „Stop-the-clock“-Regelung für die Umsetzung der IED in nationales Recht
Die angekündigte Überprüfung und Revision der Wasserrahmenrichtlinie ist ein wichtiges Signal. Sie ist allein schon deswegen überfällig, weil die Richtlinie seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2000 im Wesentlichen unverändert gilt. Allerdings muss schnell gehandelt werden. Die Richtlinie schreibt die Erreichung eines guten Gewässerzustands bis 2027 vor, und es ist absehbar, dass dieses Ziel in keinem Mitgliedstaat erreicht wird. Hier entsteht große Rechtsunsicherheit für Behörden und Unternehmen, die es schnell zu beseitigen gilt. Deswegen sollten bereits in einem weiteren Omnibus-Verfahren vorab eine Reihe von Maßnahmen ergriffen werden.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Überarbeitung der Naturschutzrichtlinien. Auch diese gelten seit ihrem Inkrafttreten fast unverändert. Es reicht nicht aus, hier lediglich einen Fitness-Check durchzuführen.
Alexander Kessler
Energie,
Der Bundesverband der Deutschen Industrie bewertet die von der Kommission vorgelegten Vorschlägen, soweit diese für die deutsche Industrie relevant sind. Dies betrifft die Industrieemissionsrichtlinie (IED), die Verordnung über die Einrichtung eines Industrieportals, den Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung der Umweltprüfungen, die SCIP-Datenbank sowie den Vorschlag zur Benennung von Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Zudem werden Gesetze adressiert, die nicht Teil des Umwelt-Omnibus sind, bei denen die deutsche Industrie jedoch dringenden Handlungsbedarf sieht. Diese sind die Wasserrahmenrichtlinie, die Richtlinie über kommunale Abwässer, die NEC-Richtlinie, die Luftqualitätsrichtlinie, Naturschutzrichtlinien sowie die Methan- und REACHVerordnungen
Einheitliches Verfahrensrecht umsetzen
Insgesamt vermisst der BDI im Rahmen des EU-Umwelt-Omnibus einen Vorschlag, der die unterschiedlichen Anforderungen an das Verwaltungsverfahren, einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behördenbeteiligung harmonisiert und insgesamt effizienter gestaltet. Industrieanlagen bzw. damit verbundene Projekte können unter verschiedene Richtlinien fallen, zum Beispiel die UVPRichtlinie, die IED oder die Seveso-III-Richtlinie. Die Anforderungen an das Verfahren sind aber zwischen diesen Richtlinien nicht konsistent. Es sollte daher ein einheitliches Verfahren getroffen oder vorgegeben werden, welche Anforderungen führend (und dann ausschließlich) anzuwenden sind. Zudem sollten in allen Richtlinien die gleichen beschleunigenden Entscheidungsfristen geregelt werden, ohne Bezug auf noch zu definierende „strategische“ Sektoren.
Vorschläge zur Industrieemissionsrichtlinie (IED) wirksamer machen
Mit der neuen IED kommen ein erheblicher finanzieller Mehraufwand und zusätzliche Bürokratie auf die Betreiber von Industrieanlagen zu. Jedoch dürfen Investitionen nicht erschwert und die notwendige Transformation der Wirtschaft zur Klimaneutralität nicht verzögert werden. Insofern begrüßen wir, dass die Kommission Vorschläge zur Überarbeitung der Richtlinie vorgelegt hat (COM (2025) 986 final). Allerdings bleiben diese Vorschläge hinter einem wirksamen Bürokratieabbau für die Unternehmen zurück. Zudem ist es notwendig, für die Richtlinie 2024/1785 eine „Stop-the-clock“ Regelung separat vorzulegen.
Zu den Vorschlägen im Einzelnen:
1. Änderungen beim Umweltmanagementsystem (EMS) nicht ausreichend
Die Kommission führt an, dass sie mit den vorgeschlagenen Änderungen im Art 14a der IED erheblich zur Entlastung der Industrie beiträgt. Dies ist jedoch nur teilweise gelungen.
VOLLSTÄNDIGE ABSCHAFFUNG DER REGELUNGEN ZUM UMGANG MIT CHEMIKALIEN
Art. 14a Abs. 1 Satz 2 des neuen Vorschlags sollte gestrichen werden. Ohne diese Streichung erfolgt keine wirksame Entlastung der Industrie.
Die bisher vorgeschlagene Streichung des Art. 14a Abs. 2 d) der Richtlinie 2024/1785 ist nicht ausreichend und bewirkt allein keine endgültige Entlastung. Entgegen den Ausführungen in der Begründung zur Richtlinie (siehe auch Erwägungsgrund Nummer 9) schafft der Vorschlag gerade nicht die Regelungen zum Umgang mit Chemikalien in Art. 14a ab.
Eine endgültige Entlastung der Industrie von den Regelungen des Umgangs mit den Chemikalien kann nur durch die zusätzliche Streichung von Art. 14a Abs. 1 Satz 2 erfolgen. Dort ist geregelt, dass das EMS „shall comply with relevant BAT conclusions that determine aspects to be covered in the EMS“. Zusätzlich heißt es in Art. 14a vorletzter Absatz „The operator shall prepare and implement the EMS in accordance with paragraphs 1,2, and 3 of this article“ und damit auch mit den BVT-Schlussfolgerungen.
Der Verweis auf die BVT-Schlussfolgerungen in Art. 14a ist ein Einfallstor für eine Fülle von bürokratischen Anforderungen an die Ausgestaltung eines UMS und muss deshalb dringend gestrichen werden. Ansonsten laufen die Vorschläge zur Vereinfachung des UMS in die Leere. Neuere BVTs enthalten eine Fülle an sehr detaillierten Vorschriften für die Ausgestaltung eines (branchenspezifischen) UMS, dabei auch solche, die den Umgang mit Chemikalien regeln. Diese sind inhaltlich mindestens identisch mit der im Entwurf gestrichenen Regelung in Art 14a Abs. 2 d).
ABSCHAFFUNG DER VERWEISE AUF „BENCHMARKS
“ IN BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN
Der Verweis auf „Benchmarks“, die in anlagenbezogenen VT-Schlussfolgerungen geregelt werden, sollte gestrichen werden. Ziel der Vereinfachungen des Kommissionsvorschlags ist es, den strengen Anlagenbezug der bisherigen Regelung aufzugeben und ein echtes standortbezogenes oder konzernbezogenes UMS zu ermöglichen, wie es auch die ISO 14001 vorsieht (siehe auch die Neufassung des Art 14a Abs. 1 Satz 1 und Erwägungsgrund Nummer 7). Diese läuft jedoch ins Leere, wenn man das UMS nach Benchmarks ausrichten muss, die in anlagenbezogenen BREFs enthalten sind.
§ 14a Abs. 2 b) sollte daher wie folgt gefasst werden:
"(b) objectives and performance indicators in relation to significant environmental aspects “
K
EINE
VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET
Art. 14a Nr. 4 sollte ersatzlos gestrichen werden. Eine Veröffentlichung von Inhalten des UMS im Internet belastet die Unternehmen mit zusätzlicher Bürokratie und hat keine messbaren Effekte im Hinblick auf den Umweltschutz.
UMS NICHT ALS GEGENSTAND EINER ANLAGENGENEHMIGUNG REGELN
Art. 14 Unterabsatz 2 ba) der Richtlinie 2024/1785 sollte gestrichen werden. Über diese Regelung werden die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, in den Anlagengenehmigungen „angemessene Anforderungen zur Festlegung der Merkmale eines Umweltmanagementsystems gemäß Artikel 14a“ zu regeln.
Dies ist eine zusätzliche und überflüssige bürokratische Anforderung, die den Behörden, aber auch den Betreibern von Anlagen, sehr erheblichen Aufwand bereitet.
Sie ist schon deswegen überflüssig, da die Mitgliedstaaten über Art. 11 fb) der Richtlinie 2024/1785 verpflichtet sind, die Betreiber zu verpflichten, dass sie ein UMS gemäß den Anforderungen des Art 14a einführen. Die Überwachung dieser Anforderung kann über die Umweltinspektionen nach Art. 23 der IED erfolgen.
VERMUTUNG FÜR ERFÜLLUNG DER PFLICHTEN AUS DER IED BEI IMPLEMENTIERUNG EINES
UMS NACH IOS 14001 BZW EMAS AUFNEHMEN
In Art 14a sollte eine Regelung aufgenommen werden, in der rechtlich bindend vermutet wird, dass ein Unternehmen, das ein Umweltmanagementsystem nach der Norm ISO 14001 bzw. ein europäisches EMAS-System eingeführt hat, alle Anforderungen des Art 14a automatisch erfüllt Die bestehenden internationalen und europäischen Zertifizierungssysteme sollten ohne zusätzliche Anforderungen ausreichend sein, um das geforderte Umweltmanagementsystem zu bestätigen.
ANHANG V – NOX-EMISSIONSWERTE
Wir begrüßen die Klarstellung in Anhang V, dass die Emissionswerte für NOx bei Brenngasen, die mehr als 20 Prozent Wasserstoff enthalten, nicht anwendbar sind. Dies ist ein wichtiges Signal für die Durchsetzung des Einsatzes von Wasserstoff in Industrieanlagen.
Allerdings sollte in der Fußnote 5 Satz 2 gestrichen werden, mit der eine Obergrenze für die NOxFracht festgelegt wird. Dies erfordert neue Nachweispflichten bei den Betreibern und Prüfpflichten bei den Überwachungsbehörden. Diese Forderung würde eine strengere Regulierung einzelner Anlagen auslösen, welche die Emissionsgrenzwerte bisher nur unter normalen Betriebsbedingungen (exklusive z.B. Start- und Stoppvorgänge) einhalten müssen. Folglich ist durch diese Forderung mit einer steigenden, statt mit einer reduzierten Bürokratie zu rechnen. Weiterhin muss klargestellt werden, dass Anlagen, die bei Betrieb mit Brenngasen mit mehr als 20 Prozent Wasserstoff den aktuellen NOx Grenzwert für Erdgas dennoch einhalten, keinerlei Nachteile oder zusätzliche Anforderungen entstehen.
Neben der IED sollten die hier genannten Klarstellungen und Änderungen auch in der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen berücksichtigt werden.
2. Weitere Erleichterungen für Industrieunternehmen in der IED dringend erforderlich
Die EU-Kommission hat in der IED sehr wenige substanzielle Änderungen vorgeschlagen, so dass der Entlastungseffekt bei der Industrie sehr gering sein wird.
Es ist daher dringend erforderlich, weitere Änderungen in der IED vorzunehmen:
ABSCHAFFUNG DER STANDARDMÄßIGEN FESTSETZUNG VON GRENZWERTEN AN DER UNTEREN
GRENZE DER BVT-BANDBREITEN
Eine standardmäßige Festsetzung von Grenzwerten an der unteren Grenze der BVT-Bandbreiten wird abgelehnt (Artikel 15 Nr.3 neu). Nicht alle Prozesse können gleichzeitig für jeden Parameter den unteren Wert einhalten. Diese Vorgabe ist technisch/naturwissenschaftlich oft nicht möglich, dürfte viele Anlagenbetreiber überfordern und Verlagerungsprozesse von Produktion in das außereuropäische Ausland beschleunigen.
AUSNAHMEREGELUNGEN VON GRENZWERTEN ERWEITERN UND ERLEICHTERN
Die Ausnahmeregelungen von Grenzwerten müssen erweitert werden. Bestehende Ausnahmen müssen darauf überprüft werden, ob die Hürden für die Anwendung nicht zu hoch sind. Anhang II der IED zur Anwendung des Art. 15 V IED z. B. verhindert praktisch die Gewährung einer Ausnahme und ist ein Beispiel für Bürokratieaufbau und Komplexität
KEINE FESTLEGUNG VON UMWELTLEISTUNGSGRENZWERTEN
Umweltleistungsgrenzwerte, zum Beispiel zu Verbrauchswerten, Ressourceneffizienz, Wasser- und Energieverbrauch und Abfallmengen sollten wieder gestrichen werden (Artikel 15 Nr. 3a neu). Die Regelung von Umweltleistungswerten in der IED bedeutet Doppelregelungen.
BESONDERE REGELUNG FÜR ANLAGEN MIT GESETZLICHEM STILLLEGUNGSDATUM
Wir schlagen vor, Artikel 21 IED um folgende Regelung zu ergänzen:
„Für Anlagen, für die bereits gesetzlich ein Stilllegungsdatum festgelegt wurde, ist von der Verpflichtung zur Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 3 abzusehen.“
Begründung:
Bei allen Anlagen, die definitiv per gesetzlicher Regelung in einem überschaubaren Zeitraum stillgelegt werden müssen – wie z. B. in Deutschland die Anlagen nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) – wären Genehmigungsaktualisierungen und damit Nachrüstungen in aller Regel unverhältnismäßig, da diese laufzeitbedingt nur begrenzten Umweltnutzen entfalten könnten. Auf eine aufwändige Ausnahme-Prüfung oder die Prüfung nach Artikel 27e IED können Behörden und Unternehmen in diesen Fällen mit der oben vorgeschlagenen Regelung verzichten.
ABSCHAFFUNG DES AUSGANGSZUSTANDSBERICHTS FÜR DEN BODEN UND DAS GRUNDWASSER
Der Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser sowie deren regelmäßige und anlasslose Untersuchungen, die durch die IED 2010 eingeführt wurden (Art. 22 der Richtlinie 2010/75/EU), bedeuten erhebliche Kosten und Bürokratie für die Betreiber, ohne dass sie einen erheblichen Nutzen für den Umweltschutz bringen. Der Ausgangszustandsbericht sollte gestrichen werden.
VERÖFFENTLICHUNG VON KONSOLIDIERTEN NEBENBESTIMMUNGEN STREICHEN
Art. 24 Absatz 2 Buchstabe a) sieht eine Veröffentlichung von Anlagengenehmigung vor „gegebenenfalls einschließlich konsolidierter Genehmigungsauflagen“.
Diese Bestimmung sollte gestrichen werden. Sie ist unklar formuliert, führt zu erheblichem Bürokratieaufwand bei den Genehmigungsbehörden und Anlagenbetreibern und ist für den Umweltschutz belanglos. Man sollte es den Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten überlassen selbst zu entscheiden, wann sie Genehmigungsauflagen konsolidieren.
RÜCKNAHME DES ANWENDUNGSBEREICHS DER IED AUF ANLAGEN DER STAHL- UND EISENVERARBEITUNG UND AUF TEILEDES BERGBAUS
Durch die Revision der IED 2024 wurde der Anwendungsbereich in Anhang Ziffer 2.3 erheblich erweitert, so dass auch Anlagen zum Kaltwalzen und Schmieden mit Schmiedepressen unter die strengen Regelungen der IED fielen.
Diese erhebliche Ausweitung sollte rückgängig gemacht werden. Diese Anlagen, die überwiegend von kleinen und mittelständigen Unternehmen betrieben werden, sind nicht so umweltrelevant, als dass sie durch die IED geregelt werden müssten.
Im Gegensatz dazu führen die Regelungen der IED zu erheblichen Bürokratie- und Kostenbelastungen für eine mittelständig geprägte Branche, die unter erheblichem Wettbewerbsdruck leidet (hohe Energiepreise, Zölle, Billigimporte aus Non-EU Ländern).
Die neue IED umfasst erstmals auch die Gewinnung (und Aufbereitung vor Ort) bestimmter Erze im industriellen Maßstab (Lithium, Kupfer, Kobalt, Zinn, Zink, Nickel, Palladium, Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Mangan, Platin, Wolfram). In diesen Bergbaubereichen führt die neue IED zu einem erheblichen zusätzlichen finanziellen und administrativen Aufwand, der die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen (Metall-)Bergbausektors schwächt.
Insbesondere die derzeit laufende Erstellung des BREF-Dokuments „Metal Mining“ erweist sich als sehr schwierig und komplex. Dies liegt daran, dass sich die Minen innerhalb des Metallbergbaus – wie auch im sonstigen Bergbau – erheblich voneinander unterscheiden, da sie naturgemäß abhängig sind von der geogen jeweils vorgegebenen Geologie und der Lagerstätte und der daraus folgenden Abbaumethode. Es zeigt sich einmal mehr, dass der Bergbausektor aufgrund seiner Vielfalt und Abhängigkeit von individuellen geologischen Gegebenheiten nicht geeignet ist, übergreifende BVTs (Beste Verfügbare Techniken) und Emissionsbandbreiten abzuleiten.
In Anbetracht des oben Gesagten sollte die Einbeziehung des Metallbergbaus in den Geltungsbereich der IED rückgängig gemacht werden, da der Verwaltungsaufwand zu hoch ist und jede Mine je nach lokaler Geologie, Lagerstätte und Abbaumethode individuell ist und die IED im Bergbaubereich zu keinem zusätzlichen Umweltnutzen führt, der zu dem enormen zusätzlichen Bürokratieaufwand in einem angemessenen Verhältnis stünde.
3. „Stop-the-clock” Regelung erforderlich
Die Frist zur nationalen Umsetzung der neuen Bestimmungen zur IED (Richtlinie 2024/1785) läuft im Juli 2026 ab. Bis zu diesem Datum ist nicht zu erwarten, dass die neuen Vorschläge der Kommission zur Novelle der IED von Rat und Parlament verabschiedet sind
Es ist daher notwendig, dass die Kommission durch einen vorrangig zu behandelnden Rechtsakt (bevorzugt im Wege einer „Verordnung“) die Umsetzungsfrist der IED zeitlich um zwei Jahre verschiebt, um eine umfassende Beratung des Umwelt-Omnibus zu ermöglichen.
Weitere Änderungen am Industrieemissionsportal notwendig
Die neue Verordnung über die Berichterstattung über Umweltdaten, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals1 und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 166/2006 enthält große Potenziale, um Berichterstattungspflichten der Unternehmen zu reduzieren. Damit geht dies einher mit einer der Hauptziele der Entbürokratisierungsinitiative der EU-Kommission.
Leider hat die Kommission in ihrem Umwelt-Omnibus Änderungen an dieser Verordnung nur in Bezug auf Tierhaltungs- und Aquakulturanlagen vorgeschlagen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist es notwendig, auch weitere Änderungen an der Verordnung vorzunehmen
Zu den Vorschlägen im Einzelnen:
1. Den Mitgliedstaaten sollte die Befugnis eingeräumt werden, aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen mehrere Anlagen („installations“) an einem Standort zusammenzufassen. Damit besteht die Möglichkeit, den Schutz vor Wettbewerbern, insbes. auch aus dem EU-Ausland, erheblich zu verbessern.
2. Art. 6 Abs. 1 c): Streichung der Pflicht, Daten über die Nutzung von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen zu melden, einschließlich der Möglichkeit der Kommission, hierzu einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen. Die vorgesehenen Pflichten belasten die Unternehmen mit einem sehr erheblichen Erfassungsaufwand, weil diese Daten oft auf Anlagenebene überhaupt nicht vorhanden sind, sondern erst Messstellen eingerichtet werden müssen. Es entstehen mit diesen Meldungen sehr teure Datenfriedhöfe mit einem geringen direkten Umweltnutzen. Die genehmigte IED-Anlage entspricht oft nicht dem mit Messstellen (Zählern) ausgestatteten Gebäude, in dem sich die oder auch mehrere IED-Anlagen befinden. Eine IED-Anlage kann sich im Gegenzug auch auf mehrere Gebäude erstrecken.“
3. Art. 6 Abs. 1 d): Auch diese Bestimmung sollte ersatzlos gestrichen werden. Dort fordert die Verordnung die Meldung von Informationen, die eine Kontextualisierung der gemäß den Buchstaben a bis d gemeldeten Daten ermöglichen, einschließlich Produktionsvolumen und Zahl der Betriebsstunden. Auch diese Datenerhebung ist sehr aufwendig für die betroffenen Unternehmen und der Umweltnutzen ist außerordentlich zweifelhaft. Zudem werden hier Daten abgefordert, die im Wesentlichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen sind, so dass auch die Datensicherheit und Datenverwendung durch die Meldebehörden europaweit sichergestellt sein muss, was wiederum erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich zieht.
4. Im Hinblick auf Änderungen des Anhangs II der Verordnung durch einen delegierten Rechtsakt (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung) sollte sich die EU-Kommission selbst ein Moratorium auferlegen und keine weiteren Änderungen an der Stoffliste vornehmen. Damit können zukünftige bürokratische Meldepflichten verhindert werden.
1 (2024/1244) COM (2025) 981
Änderungen der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen erforderlich
Regelungen zu den Erleichterungen bei NOx-Emissionen im Wasserstoffbetrieb anpassen
Wie oben schon bei der IED dargestellt, sollten in Anhang II der Richtlinie 2015/2193 in der Fußnote betreffend die Erleichterungen im Wasserstoffbetrieb jeweils der Satz 2 gestrichen werden. Dies betrifft Anhang II Abschnitt 1 Tabelle 1,2 und 3 und Abschnitt 2 Tabelle 1 und 2.
Regelungen für Notstromaggregate verschlanken
Die vorgeschlagenen Änderungen in Anhang III der Richtlinie 2015/2193, betreffend die vorgeschlagenen Erleichterungen der periodischen Messverpflichtungen bei (Notstrom-) Anlagen mit einer geringen Anzahl an Betriebsstunden, sind generell zu begrüßen.
Hier können tatsächliche Erleichterungen herbeigeführt werden.
Allerdings bedarf es dazu weiterer Änderungen:
▪ die geplanten Erleichterungen sollten nicht nur auf Aggregate mit < 20 MWth beschränkt werden.
▪ der neue Verweis auf die EU Stage V Gesetzgebung ((EU) 2016/1628) sollte gestrichen werden.
In der Richtlinie 2015/2193 werden stationäre Anlagen reguliert, die Richtlinie (EU) 2016/1628 regelt dagegen Motoren für mobile Maschinen. Insbesondere in Kombination mit der bisherigen Einschränkung auf Anlagen > 20 MWth, aber auch davon losgelöst, ist der Verweis in der vorgeschlagenen Änderung in Anhang III der Richtlinie 2015/2193 irreführend und abzulehnen.
Im Bereich der mobilen Maschinen und damit konform zu der Richtlinie (EU) 2016/1628 existieren praktisch keine Motoren mit derart hohen Leistungsdaten. Für Motorenhersteller resultiert aus dieser Verknüpfung keine, beziehungsweise wenn überhaupt nur eine deutlich eingeschränkte, Erleichterung.
Verordnung zur Beschleunigung der Umweltprüfungen praxistauglich machen
Der vorgelegte Vorschlag für diese Verordnung2 erfasst alle Projekte, für die Umweltprüfungen nach den genannten Umweltrichtlinien, zum Beispiel Strategische Umweltprüfung, Wasserrahmenrichtlinie, FFH-Richtlinie oder UVP-Richtlinie, durchgeführt werden müssen.
Grundsätzlich sind die Vereinfachungsvorschläge zu begrüßen. Allerdings ist fraglich, ob die vorgeschlagenen Regelungen in der Praxis tatsächlich helfen werden, um Verfahren zu beschleunigen Zum Teil gibt es bereits im geltenden (deutschen) Recht vergleichbare Regelungen, zum Teil ist nicht klar, wie die Regelungen in der Praxis umgesetzt werden sollten.
2 COM (2025) 984
Im 2. Kapitel der Verordnung werden verschiedene Regelungen zur Vereinfachung von Umweltprüfungen vorgeschlagen. Hierzu haben wir folgende Anmerkungen:
Artikel 3 – Environmental single point of contact
Diese nunmehr in mehreren europäischen Regelungen vorhandene „zentrale Stelle“ als behördlicher Ansprechpartner für Genehmigungsverfahren hat so gut wie keine beschleunigende Wirkung, wenn ihre Aufgaben, wie in Erwägungsgrund 15 beschrieben, auf eine koordinierende Rolle beschränkt bleiben. Eine zentrale Stelle als rein kommunikatives Mittel beschleunigt keine Entscheidungsprozesse. Dies wäre nur dann denkbar, wenn die zentrale Stelle auch zentrale Entscheidungskompetenz hätte und Verfahren konzentrieren würde (einziger Anlaufpunkt für alle unter die Regelung fallenden Umweltprüfungen).
Artikel 4 – Streamlining of environmental assessment procedures
Zu Artikel 4 Absatz 4:
Die Mitgliedstaaten haben für Projekte, bei denen mehrere Umweltprüfungen gleichzeitig nach unterschiedlichen EU-Richtlinien erforderlich sind, koordinierte oder gemeinsame Verfahren im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der betroffenen Behörden einzuführen, um Doppelarbeit zu vermeiden.
Dieser Vorschlag ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist nicht klar, wie dies in der Praxis umgesetzt werden sollte und welche zusätzlichen Beschleunigungen damit erzielt werden können. Das geltende Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung sieht diese Koordinierungspflicht bereits vor.
Eine weitergehende Pflicht dürfte in der praktischen Umsetzung schwierig werden, solange unterschiedliche europäische verfahrensrechtliche Vorgaben nicht einheitlich ausgestaltet werden. UVPpflichtige Anlagen sind häufig IED-Anlagen und unterfallen ggf. auch der Seveso-III-RL. Trotzdem werden in allen drei Richtlinien in Details abweichende (Genehmigungs-)Verfahren mit Beteiligungsregelungen und Entscheidungsfristen geregelt. Eine Beschleunigung ist nicht zu erwarten, solange nicht einheitliche unbürokratische Vorgaben in allen drei Richtlinien erfolgen.
Artikel 5 – Changes to projects
Artikel 5 sieht vor, dass Änderungen bzw. Erweiterungen von Projekten nur dann einer Umweltprüfung bedürfen sollen, wenn deren mögliche Auswirkungen denen des Erst-Projekts entsprechen oder diese noch überschreiten. Diese Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen.
Allerdings ist die Regelung sehr abstrakt. Zwar wird – gerade auch im Hinblick auf die Änderung bei UVP-pflichtigen Vorhaben – eine dringend benötigte Erheblichkeitsschwelle für die erforderliche Vorprüfung ermöglicht. Die Regelungen könnte aber klarer und eindeutiger sein. Es ist unklar, ob damit der nationale Gesetzgeber einen deutlich erweiterten Freiraum hat, Erheblichkeitsschwellen und deren Voraussetzungen zu definieren. Insbesondere stellen sich Auslegungsprobleme bei der Frage, wie wahrscheinlich erhebliche Umweltauswirkungen sind („likely to have significant effects on the environment“).
Auch die in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 definierte Voraussetzung, wann eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist, ist praktisch schwierig zu vollziehen und könnte erhebliche Rechtsunsicherheiten nach sich ziehen.
Artikel 6 – Substantial Preclusion
Die Regelung ist zu begrüßen. Es stellt sich jedoch die Frage, warum die Regelung auf Umweltprüfungen beschränkt wird Im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren in Bezug auf Umweltprüfungen im Sinne dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten geltend machen, dass Argumente vor Gericht nicht vorgebracht werden dürfen, wenn sie nicht bereits im Verwaltungsverfahren erhoben wurden und nicht für alle Verfahren gelten. Auch hier ist aber eine Konsistenz mit der IED durch eine Aufnahme in Art. 25 Abs. 1 S.2 IED sicherzustellen
Artikel 7 – Duration of screening and environmental assessments
Die Regelungen zu den Fristen für verschiedene Verfahrensschritte sind zu begrüßen. Wie oben dargestellt muss aber sichergestellt sein, dass diese Fristen auch zur IED und Seveso-III-Richtlinie konsistent sind (dort also ebenso gelten). Zudem bleibt offen, was die Rechtsfolge sein soll, wenn die Fristen nicht eingehalten werden.
Artikel 8 – Protected Species
Artikel 8 sieht eine Regelung zur Auslegung des Begriffes des „absichtlichen Tötens“ in der FFH-Richtlinie bzw. Vogelschutz-Richtlinie vor. So soll der Tod oder die Störung geschützter Arten nicht als vorsätzlich i.S.v. Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gelten, wenn die Durchführung von Plänen oder der Bau, der Betrieb oder die Stilllegung von Projekten „nur“ gelegentlich („occasional“) zum Tod oder zur Störung von Vögeln führt.
Wir sehen es auch im Sinne eines effektiven Artenschutzes grundsätzlich positiv, dass das artenschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot in Bezug auf den individuenbezogenen Ansatz gelockert werden soll und stattdessen auf die Ebene der Population der betroffenen Art abzustellen ist.
Allerdings nennt die Regelung in Art. 8 als weitere Voraussetzungen: “provided that the plan or project has adopted appropriate and proportionate mitigation measures and considering the best available technologies to avoid such killing and to prevent disturbance”.
Hierzu ist anzumerken, dass auf EU-Ebene „beste verfügbare Techniken“ nur für Vorhaben, die der IED unterliegen, festgelegt sind. Daher sollte dieser Verweis entweder gestrichen werden oder auf die „fachlich anerkannten Maßnahmen“ beschränkt werden. Sonst könnte zum Beispiel diese Regelung weitgehend nicht für den Bereich der Verkehrsinfrastruktur genutzt werden, da es hier keine BVTMerkblätter gibt, aber dennoch häufig bereits bei Instandhaltungs- und Modernisierungsvorhaben Artenschutzbetroffenheit besteht.
Was in dem Vorschlag der Kommission fehlt, ist ein „echter“ Populationsbezug der Verbote und eine Einbeziehung des ganz wesentlichen dritten artenschutzrechtlichen Verbots, nämlich des Verbots der absichtlichen Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, welches bisher ebenfalls als Individuen bezogen verstanden wird.
Artikel 10 – Online accessibility of information and digitalization of the environmental assessments
In Artikel 10 Absätze 3 und 4 werden weitgehende Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geregelt, Gutachten und Daten, Entscheidungen und Umwelt-Monitoring-Resultate, die durch oder aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erzeugt wurden, über ein Portal dauerhaft online zu stellen
Eingeschränkt wird diese Pflicht nur durch den Schutz der „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ bzw. nationaler oder EU-weiter Datenschutzregelungen (Artikel 10 Abs. 3 Satz 1).
Wir haben erhebliche Vorbehalte gegen diese ausufernde Veröffentlichungspflicht, auch wenn wir den Grundgedanken teilen, dass nicht doppelt möglicherweise zeitaufwendige Datenerhebungen erfolgen sollen.
Aus verschiedenen Gründen bedarf diese Regelung einer grundlegenden Überarbeitung.
▪ Der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als Einschränkung der Veröffentlichung ist nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es in der heutigen politischen Situation einer deutlich weiteren Regelung, die Informationen über verteidigungsrelevante Projekte (Infrastrukturprojekte, aber auch Energie- und Industrieanlagen) und für KRITIS-Objekte, die unter die Regelungen der CERRichtlinie fallen, aus der Veröffentlichungspflicht ausnehmen
▪ Da UVP-Berichte im Regelfall durch externe Gutachter erstellt werden und ein erhebliches Knowhow enthalten, unterliegen diese Gutachten dem Urheberrechtsschutz und können daher üblicherweise nur durch den Auftraggeber und in einem bestimmten Genehmigungsverfahren verwendet werden. Die Regelungen einer generellen Verfügbarkeit/Verwendbarkeit solcher Berichte, auch in anderen Vorhaben durch andere Vorhabenträger, birgt daher erhebliche Rechtsunsicherheit und auch haftungsrechtliche Fragen. Es ist daher mehr als zweifelhaft, ob diese Regelungen in der Praxis angewendet werden können und zur Beschleunigung führen.
Artikel 13 – Applicability of United Nations Economic Commission for Europe Conventions
Aus Sicht der deutschen Industrie ist unverständlich, warum diese Regelung explizit in einem eigenen Artikel aufgenommen wird: „Der Öffentlichkeit ist das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung an Entscheidungsverfahren sowie der Zugang zu Gerichten in Bezug auf Pläne, Programme oder Projekte gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu gewähren… “. Dies ist bereits geltendes Recht Es ist sicherzustellen, dass diese Regelung nicht über das bisher geltende Recht hinausgeht.
Artikel 14 – Toolbox for strategic sectors or categories
Artikel 14 sieht spezielle Erleichterungen für Sektoren/Projekte vor, die in „Sektorspezifischer EU-Gesetzgebung“ als strategisch definiert werden – sofern diese Projekte zur Resilienz und Dekarbonisierung oder Ressourceneffizienz“ beitragen.
Dies ist aus Sicht der Industrie höchst kritisch zu bewerten Erleichterungen müssen zwingend für die gesamte Industrie gelten. Ansonsten droht die Gefahr, dass lediglich wenige ausgewählte Projekte einen Sonderstatus erhalten, während der Großteil der Industrie weiterhin unter nicht wettbewerbsfähigen Rahmenbedingungen leidet. Bei der Definition von „strategischen“ Sektoren wird häufig übersehen, dass deren Projekte eng in europäische industrielle Wertschöpfungsketten eingebunden sind, so dass sie ohne die notwendige Zulieferindustrie gar nicht verwirklicht werden könnten.
Am Critical Raw Materials Act wird besonders deutlich, dass die Einschränkung auf wenige kritische/strategische Sektoren/Projekte zu kurz gegriffen ist. Der CRMA als sektorspezifische Gesetzgebung erfasst nur wenige „kritische/strategische“ Rohstoffe.
Der überwiegende Teil der in Europa gewonnenen Rohstoffe wird damit nicht abgedeckt, obwohl die Gewinnung dieser essenziellen Rohstoffe gerade zur Resilienz der EU maßgeblich beiträgt – z.B. in
Bezug auf Kali und Salz zur Versorgung der Chemieindustrie mit hochreinen Salzen sowie von Baurohstoffen zur Versorgung der Bauwirtschaft und zur Sicherstellung von Infrastrukturmaßnahmen, Wohnungsbau und dem Ausbau der erneuerbaren Energien
Ziel muss es sein, dass die Gewinnung dieser Rohstoffe nicht kritisch wird und ins außereuropäische Ausland abwandert. Die Beschränkung auf wenige strategische Projekte ist auch insofern kritisch zu sehen, da die Einstufung als strategisches Projekt bereits mit einem bürokratischen Antragsprozess verbunden ist.
Darüber hinaus sollten die in Art. 14 genannten Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ vorliegen:
„The provisions set out in the Annex shall apply where existing sectorial Union legislation defines strategic sectors or categories of strategic projects and aims to speed up permitting, provided that those projects contribute to resilience or decarbonisation or resource efficiency.”
Erhebliche weitere Erleichterungen in der UVP-Richtlinie erforderlich
REDUZIERUNG DER UVP-PFLICHTIGEN VORHABEN
Die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) sollte entschlackt werden. Die UVP-pflichtigen Vorhaben sowie die vorprüfungsrechtlichen Tatbestände sollten erheblich reduziert und Schwellenwerte angehoben werden. Anlagenänderungen dürfen nur UVP-pflichtig sein, wenn sie bestimmte Wesentlichkeitsschwellen überschreiten.
INHALTLICHE PRÜFTIEFE DER UVP ANPASSEN (ARTIKEL 5 UND ANHANG IV)
Der Umweltomnibus enthält für die UVP-Richtlinie keinerlei Beschleunigung im Rahmen der erforderlichen Umweltprüfung. Die Prüfung aller möglichen/denkbaren Wirkpfade in Bezug auf alle Schutzgüter ist allerdings für die Erstellung des UVP-Berichtes der zeitaufwendigste Vorgang bei der Erstellung der Umweltgutachten für einen Genehmigungsantrag. Diese sollte dringend beschleunigt und auf eine angemessene und leistbare Prüftiefe reduziert werden.
KEINE UVP-PFLICHT FÜR VORHABEN, DIE UNTER DIE INDUSTRIEEMISSIONSRICHTLINIE FALLEN
Weiterhin sollte geregelt werden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei Genehmigungen nach der EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) entbehrlich ist.
Hierdurch würden die betroffenen Verfahren deutlich vereinfacht und beschleunigt. Genehmigungen nach der IED sind medienübergreifende Genehmigungen, bei denen Auswirkungen auf die Schutzgüter der UVP-Richtlinie häufig bereits umfangreich betrachtet werden.
KEINE UVP-PFLICHT FÜR KLEINE UND MITTLERE VERKEHRSINFRASTRUKTURPROJEKTE
Im Bereich der Verkehrsinfrastruktur sollte die UVP-Pflicht allein Großprojekte betreffen. Für den kombinierten Verkehr sollte daher der Neubau von Terminals nicht mehr einer UVP-Pflicht unterliegen. In der Schieneninfrastruktur sollten von einer UVP-Pflicht allenfalls Neubaustrecken mit mehr als 20 Kilometer Länge erfasst werden. Ausbaustrecken sollte grundsätzlich nicht UVP-pflichtig sein.
DEFINITION DES PROJEKTBEGRIFFS/VORHABENBEGRIFFS IN DER UVP-RICHTLINIE
Insbesondere bei solchen Vorhaben, die national durch mehrere Zulassungsverfahren zugelassen werden (zum Beispiel die Einrichtung oder der Betrieb eines Kraftwerks oder einer Industrieanlage) oder bei Vorhaben, die originär nicht UVP-pflichtig sind, deren einzelne Auswirkungen (zum Beispiel baubedingte Waldumwandlungen bei Batteriespeichern) aber UVP-pflichtig sein können, ist eine Klarstellung des Projektbegriffs der UVP-Richtlinie notwendig Ziel soll es sein, dass der Vorhabenbegriff – wie u.a. Annex 1 UVP-Richtlinie zeigt – nicht ausufern soll und demgemäß bestimmbar und rechtssicher anwendbar bleiben soll.
ENTFALL VON UMWELTPRÜFUNGEN IN GESTUFTEN ZULASSUNGSVERFAHREN
Es sollte die Möglichkeit aufgenommen werden, auf Umweltverträglichkeitsprüfungen auf der Zulassungsebene verzichten zu können, wenn diese bereits auf der Planebene geprüft wurden (zum Beispiel durch eine SUP sowie ASP und FFH-Prüfungen). Hierfür sind Kriterien zur Datenaktualität und zum Projektbezug der Prüfung aufzunehmen. Auf die Praktikabilität der Regelung ist zu achten. Doppelprüfungen sollen vermieden werden.
Schutz der Europäischen kritischen Infrastruktur und verteidigungsrelevanter Projekte
Im Rahmen des EU-Umwelt-Omnibus zur Änderung unter anderem der Industrieemissionsrichtlinie (IED) und der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sollten die Pflichten zur Veröffentlichung bzw. Offenlegung von Informationen bei KRITIS-Anlagen (kritische Infrastrukturen) eingeschränkt werden müssen. Auch die Umweltinformationsrichtlinie sollte die Zugänglichkeit solcher Daten ausdrücklich begrenzen.
Zudem sind von diesen Einschränkungen auch verteidigungsrelevante Projekte zu erfassen (das können zum Beispiel Anlagen zum Bau von Marineschiffen und militärischen Luft- und Landfahrzeugen und Drohnen, Chemieanlagen, Munitionsfabriken, Metallerzeugung- und Verarbeitung etc. sein).
Durch geltendes EU-Recht sind Veröffentlichungspflichten (auch im Internet) aktuell sehr weitgehend, da beispielsweise nach der UVP-Richtlinie nicht nur der UVP-Bericht, sondern auch alle „entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen“ veröffentlicht werden müssen. Dies wird allgemein sehr weit verstanden, so dass auch Fachgutachten wie Brandschutz- und Explosionsschutzkonzepte offengelegt werden (müssen).
Zudem soll nunmehr durch Artikel 10 der „Regulation on speeding-up environmental assessments“ (COM (2025) 984) eine noch weitergehende Veröffentlichungspflicht im Internet zu Umweltdaten erfolgen. Dieser Vorschlag steht im diametralen Gegensatz zu den Absichten und Zielen der CER-Richtlinie.
Es besteht aus Sicht der Industrie dringender Anpassungsbedarf: Zumindest für KRITIS-Anlagen müssen Offenlegungspflichten wirksam und eindeutig eingeschränkt werden, damit die Sicherheitsinteressen und Resilienzvorgaben der CER-Richtlinie nicht unterlaufen werden – und die Betreiber ihre Schutzpflichten tatsächlich wirksam erfüllen können. Soweit möglich, sollten auch bereits veröffentlichte Daten wieder gelöscht werden.
Die CER-Richtlinie (Critical Entities Resilience Directive) hat das zentrale Ziel, die Widerstandsfähigkeit und den Schutz kritischer Infrastrukturen in der EU angesichts wachsender Gefahren durch Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberangriffe und sonstige Störungen erheblich zu stärken. Kritische
Infrastrukturen – kurz KRITIS – sind Einrichtungen und Anlagen, deren Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit, Versorgung sowie Gesundheit und das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben haben kann. Dazu zählen etwa Energieversorger, Wasserwerke, Verkehrs- oder Kommunikationsnetze und weitere Sektoren, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unerlässlich sind.
Betreiber von KRITIS-Anlagen in der EU sind zum Beispiel verpflichtet, sicherheitsrelevante Informationen streng zu schützen und nur an berechtigte Behörden und Stellen weiterzugeben.
Europarechtlicher Widerspruch durch Veröffentlichungs- bzw. Offenlegungspflichten
Die IED- und UVP-Richtlinien schreiben im Sinne von Transparenz und Bürgerbeteiligung vor, dass im Rahmen von Genehmigungsverfahren zahlreiche Antrags-, Umwelt- oder Gutachtendokumente (z.B. zu Standort, Auslegung, betrieblicher Organisation und Sicherheitsmaßnahmen) öffentlich gemacht werden müssen. Gerade mit Blick auf die weitergehenden Pflichten zum physischen und organisatorischen Schutz aus der CER-Richtlinie entsteht hier jedoch ein europarechtlicher Zielkonflikt: Öffentliche und leicht zugängliche Detailinformationen über KRITIS-Anlagen erleichtern nicht nur das Verständnis der Bevölkerung, sondern können – durch moderne Technikanwendungen wie KI-basierte Datenanalyse – Angreifern die zielgenaue Identifikation von Schwachstellen und Angriffspunkten ermöglichen.
Dabei geht es nicht allein um einzelne Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse: Heutzutage sind Angreifer mit Hilfe von KI-gestützten Auswertungen in der Lage, auch aus öffentlich zugänglichen, eher allgemeineren Umweltgutachten und Genehmigungsunterlagen, ausreichend Informationen über KRITIS-Anlagen zu generieren (bspw. können schon aus Übersichtsplänen georeferenzierte, GPS-fähige Daten von wichtigen Gebäuden mit Zugängen etc. erzeugt werden).
Das steht der Zielsetzung der CER-Richtlinie, kritische Infrastruktur gegen böswillige Zugriffe, Sabotage oder Terrorisierung maximal zu schützen, diametral entgegen.
Denn der beste Schutzmechanismus ist wirkungslos, wenn potenzielle Angreifer durch öffentlich verfügbare Unterlagen wie Antragsunterlagen oder auch Umweltgutachten problemlos Zugang zu allen sensiblen Details erhalten.
Richtige Entscheidung, die SCIP-Datenbank auslaufen zu lassen
Der hohe bürokratische Aufwand im Zusammenhang mit der SCIP-Datenbank3 steht in keinem Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Nutzen. Angesichts der aktuellen Situation brauchen Unternehmen echte Entlastung. Die SCIP-Datenbank der ECHA sollte daher eingestellt werden. Die Absicht, neben einem Materialkreislauf auch einen gültigen Datenkreislauf zu etablieren, um eine zirkuläre Wertschöpfung in der EU zu schaffen, bleibt grundsätzlich richtig. Diese Diskussion wird derzeit im Zusammenhang mit der Einführung digitaler Produktpässe (DPP) fortgesetzt. Allerdings muss auch hier darauf geachtet werden, dass durch die DPP nicht wieder eine Doppelregulierung zu den Informationspflichten nach Artikel 33.1 REACH-VO entstehen Aus den Erfahrungen mit der SCIP-Datenbank muss
3 COM (2025) 986
gelernt werden. Insbesondere muss die Frage geklärt werden, welche Daten in welchem Format im Sinne der Kreislaufwirtschaft tatsächlich benötigt werden
Klare Definition für „besonders besorgniserregende Stoffe“ (SVHC) in der Batterieverordnung einführen
Die aktuelle Kennzeichnungspflicht für „gefährliche Stoffe“ (hazardous substances) ist aufgrund der unklaren Definition, die Zehntausende von Substanzen umfassen könnte, für Hersteller nicht umsetzbar und schafft Rechtsunsicherheit. Daher ist eine praxistaugliche Definition für “besonders besorgniserregende Stoffe” (substances of very high concern – SVHC) dringend erforderlich. Wir begrüßen daher, dass die EU-Kommission eine Definition einführen möchte, unterstützen aber eine mit der REACH-Verordnung kompatible Änderung des eingebrachten Vorschlags. Andernfalls müssten weiterhin Zehntausende von Substanzen gelabelt werden und es würde keine Verbesserung in Bezug auf den Verwaltungsaufwand erreicht:
Article 3(1) is amended as follows:
(b) the following point (69) is added: ‘substance of very high concern’ means any substance which fulfils the criteria laid down in Article 57 of Regulation (EC) No 1907/2006 and is identified in accordance with Article 59(1) of that Regulation, or any substance which fulfils the criteria laid down in Article 57 of Regulation (EC) No 1907/2006 and listed in Annex VI of Regulation (EC) 1272/2008.’
Weitere, über den Umwelt-Omnibus hinausgehende Forderungen
Wasser-Omnibus erforderlich
Die Kommission hat darauf verzichtet, in ihren Vorschlägen zur Vereinfachung des Umweltrechts die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) mit einzubeziehen. Stattdessen kündigt sie für 2026 die Überprüfung und Revision der Richtlinie an. Diese Initiative der Kommission ist grundsätzlich zu begrüßen Die Richtlinie bildet seit über 20 Jahren den zentralen Ordnungsrahmen des europäischen Gewässerschutzes. Ihre Grundintention – der Schutz und die nachhaltige Nutzung der europäischen Wasserressourcen – bleibt unverändert von hoher Bedeutung. Dennoch hat die praktische Anwendung der WRRL gezeigt, dass zentrale Elemente des Rechtsrahmens zunehmend zu erheblichen Investitionshemmnissen, Planungsunsicherheiten sowie ausufernden Genehmigungsverfahren und bürokratischen Belastungen für Unternehmen führen.
Die Komplexität der Vorgaben, lange Verfahrenswege, fehlende Auslegungssicherheit sowie nicht realistische Zielhorizonte lassen sich im aktuellen wirtschaftlichen und geopolitischen Umfeld kaum noch handhaben. Damit behindert die WRRL nicht nur Innovationen, sondern gefährdet auch die Modernisierung wichtiger Infrastruktur und Industrieprojekte im europäischen Binnenmarkt.
Die Verunsicherung ist groß im Hinblick auf die Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands aller Gewässer bis 2027 und das auch und insbesondere im Hinblick auf die in der WRRL vorgesehenen abweichenden Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen. Deshalb besteht dringender Handlungsbedarf, dem die von der Kommission angekündigte allgemeine Revision der WRRL im Laufe des Jahres 2026 zeitlich nicht gerecht wird. Die Einführung von zumindest weiterer drei Bewirtschaftungszyklen, einer praxistauglichen Definition des Verschlechterungsverbots sowie eine angemessene Erweiterung der Abweichungs- bzw. Ausnahmemöglichkeiten im Rahmen der
bestehenden Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie würde zu einer Reduzierung von Berichtspflichten wesentlich beitragen. Dies muss kurzfristig geschehen
Um schnell Rechtssicherheit zu schaffen, vor allem die Genehmigungsfähigkeit nicht akut zu gefährden und damit etwas Druck von den Unternehmen zu nehmen, sollten noch vor der angekündigten
Revision der WRRL kurzfristig in einem weiteren Omnibus-Verfahren die folgenden Maßnahmen ergriffen werden Außerdem sollte das derzeit laufende Gesetzgebungsverfahren zum Kommissionsvorschlag „Integrierte Gewässerbewirtschaftung“ ausgesetzt werden. Denn Gegenstand dieses Verfahrens sind gerade auch die oben angesprochenen wasserrechtlichen Grundsatzfragen; insbesondere ist die Übernahme der vom EuGH entwickelten strikten Verschlechterungsdefinition vorgesehen. Eine Verabschiedung von Rat und Europäischem Parlament ausgehandelten Trilogtexts würde „vollendete Tatsachen schaffen“ und die von der Kommission angekündigten Maßnahmen (Guidance sowie Revision der WRRL) unterlaufen
Realistische Zielerreichung: Anpassung der Fristen bis über 2027 hinaus
Die WRRL verpflichtet die Mitgliedstaaten, grundsätzlich bis 2015 – unter Anwendung der Firstverlängerung bis spätestens 2027, den „guten ökologischen und chemischen Zustand“ aller Wasserkörper zu erreichen. Eine weitere Firstverlängerung ist nach dem derzeit geltenden Recht nicht zulässig.
Diese Vorgabe hat sich als unrealistisch erwiesen:
▪ In Deutschland befinden sich nahezu 100 Prozent der Fließgewässer trotz aller Anstrengungen noch immer in einem schlechten Zustand.
▪ Eine Zielerreichung bis 2027 ist weder fachlich noch rechtlich realistisch abbildbar.
▪ Auch andere Mitgliedstaaten melden strukturelle Zielverfehlungen.
▪ Nur mit einer realitätsnahen und flexiblen Fristenregelung können Projekte planbar genehmigt und gleichzeitig langfristige Qualitätsverbesserungen gewährleistet werden.
Der BDI fordert daher eine Anpassung von Artikel 4 Absatz 4(c) WRRL, sodass Fristverlängerungen um bis zu drei zusätzliche Bewirtschaftungszyklen möglich werden.
Klarstellung des Verschlechterungsverbots: Rechtssicherheit schaffen
Besondere Rechtsunsicherheit entsteht durch die fehlende Definition des Begriffs Verschlechterung in der WRRL. Die bisherige Anwendungspraxis behandelt bereits geringfügigste Veränderungen einzelner Messwerte auf Basis einer EuGH-Rechtsprechung als potenziell unzulässige Verschlechterung –selbst wenn die Gesamtumweltbilanz eines Vorhabens positiv bleibt.
Der BDI stellt klar:
▪ Eine minimale oder punktuelle Beeinflussung einzelner Qualitätskomponenten darf nicht automatisch als „verbotene Verschlechterung“ gelten.
▪ Entscheidend muss eine integrierte Betrachtung der funktionalen Auswirkungen auf den Wasserkörper sein.
Der BDI fordert eine praxisnahe Definition des Begriffs „Verschlechterung“ in der WRRL, die messbare ökologische Relevanz voraussetzt, die Gesamtwirkung auf Gewässerfunktionen
berücksichtigt und eine klare Abgrenzung zwischen tolerierbaren und nicht tolerierbaren Veränderungen schafft.
Anpassung der Ausnahmetatbestände in Artikel 4
Der derzeitige Rechtsrahmen lässt Ausnahmen nur in eng definierten Fällen zu.
Für Industrie, Infrastruktur und Energieversorgung führt dies in der Praxis oftmals zu faktischen Genehmigungssperren.
Der BDI fordert eine Änderung von Artikel 4 Absatz 7 WRRL, sodass Ausnahmen möglich werden für alle wasserrelevanten Tätigkeiten, für sowohl ökologische als auch chemische Qualitätskomponenten sowie auch für den Fall unvermeidbarer Emissionen und in Fällen, in denen Projekte im überragend öffentlichen Interesse liegen.
Zudem müssen die Voraussetzungen für den Einsatz von abweichenden Bewirtschaftungszielen gemäß Artikel 4 Absatz 5 WRRL reformiert werden. Die derzeitige Bindung an das strikte Verschlechterungsverbot ist widersprüchlich und verhindert die Nutzung des Instruments. Diese Bedingung sollte gestrichen werden.
Entlastung der Unternehmen durch Bürokratieabbau
Unternehmen sehen sich im Vollzug der WRRL mit massivem Dokumentationsaufwand konfrontiert, durch umfangreiche Vorstudien, lange externe Gutachterprozesse, uneinheitliche Anforderungen der Behörden und mangelnde Auslegungshilfen für EQS, Bioverfügbarkeit und Hintergrundwerte.
Deshalb müssen Berichts- und Dokumentationspflichten reduziert, Genehmigungsverfahren vereinheitlicht und beschleunigt, unklare Normen verbindlich ausgelegt und die Digitalisierung und Datenharmonisierung gestärkt werden
Fachliche Präzisierungen für das angekündigte Leitliniendokument zur WRRL
Die Europäische Kommission hat in der Mitteilung zum Umwelt-Omnibus (COM (2025) 980) die kurzfristige Erarbeitung von Leitlinien zur Klarstellung einiger Aspekte der WRRL, insbesondere im Hinblick auf die Genehmigungsverfahren angekündigt. Auch wenn Leitlinien Gesetzesänderungen nicht ersetzen, können sie kurzfristig zur Rechtsklarheit beitragen. Der BDI fordert deshalb folgende Inhalte:
▪ Herleitung und Anwendung von Umweltqualitätsnormen (EQS)
Priorität für wissenschaftliche Evidenz statt Vorsorgepauschalen
– Möglichkeit standort- oder flussgebietsbezogener EQS-Anpassungen
– Stärkere Berücksichtigung der Bioverfügbarkeit, insbesondere bei Metallen
– Vermeidung kumulativer „worst case Schätzungen“
▪ Einhaltung von EQS auf Ebene des gesamten Wasserkörpers
– Keine Bewertung an isolierten Einzelmesspunkten
– Klassifizierung als „verschlechtert“ nur bei funktionalen Auswirkungen
▪ Natürliche Hintergrundkonzentrationen
– Definition als „ambient background“ statt „vorindustriell“.
– Keine Verschlechterungseinstufung bei geringfügigen, natürlichen Schwankungen.
Anerkennung regional stark variabler natürlicher Konzentrationen.
Kommunalabwasserrichtlinie (UWWTD) anpassen
Die Kommunalabwasserrichtlinie muss so angepasst werden, dass die Kosten für die Investitionen in die vierte Reinigungsstufe nicht einseitig auf die pharmazeutische und kosmetische Industrie übertragen werden
Die überarbeitete Kommunalabwasserrichtlinie (Urban Waste Water Treatment Directive, UWWTD; EU 2024/3019) ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und muss bis zum 30. Juni 2027 in nationales Recht überführt werden. Mit der Reform werden zwei tiefgreifende Neuerungen eingeführt:
▪ Eine vierte Reinigungsstufe ("quaternary treatment") zur Entfernung von Mikroschadstoffen.
▪ Eine erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR), die sich zurzeit ausschließlich an die Pharma- und Kosmetikindustrie richtet und deren Kosten zu 80 Prozent von diesen beiden Branchen getragen werden sollen
Nach aktueller Darstellung der Europäischen Kommission entstehen in der Summe nahezu 90 Prozent der Mikroschadstoffe im Abwasser durch pharmazeutische Wirkstoffe, die nach der Einnahme durch Patientinnen und Patienten ausgeschieden werden oder durch manche Inhaltstoffe kosmetischer Mittel. Diese Zahlen werden von beiden Industriesektoren widerlegt. So gehören kosmetische und pharmazeutische Produkte nicht zu den alleinigen Verursachern von Mikroschadstoffen in Abwässern. Verschiedene unabhängige Analysen der für die Novelle der Richtlinie zugrundeliegenden Studie zeigen, dass die Auswirkungen über Inhaltsstoffe von Kosmetika nur etwa 1,5 Prozent der gesamten ökotoxischen Belastungen ausmachen und nicht 26 Prozent, wie von der EU-Kommission weiterhin fälschlich angenommen wird. Dennoch sollen Hersteller von Arzneimitteln oder kosmetischen Mitteln künftig für die neuen Reinigungsstufen in den städtischen Kläranlagen nahezu vollständig finanziell aufkommen. Diese Konstruktion führt zu erheblichen Fehlanreizen, unverhältnismäßigen Belastungen für systemrelevante Branchen und Risiken für die Versorgung mit essenziellen Arzneimitteln oder gesundheitsrelevanten kosmetischen Mitteln. In einer aktualisierten Studie zu den erforderlichen Kosten aus dem Dezember 2025 kommt die EU zum Schluss, dass die Mehrkosten für jeden EU-Bürger im Jahr maximal 3,20 EUR pro Jahr betragen würden und die Industrie diese Kosten an die Patientinnen und Patienten weitergeben soll. Anstatt diesen Betrag über die normalen Abwassergebühren zu erheben, soll nun ein überbordendes Bürokratiemonster zum Eintreiben und Verteilen der Gelder geschaffen werden, für welches die Patientinnen und Patienten zusätzlich bezahlen sollen. Auch ist in dem aktuellen Richtlinientext nicht klar definiert, welche Stoffe konkret betroffen sind. Damit kann nicht eindeutig ermittelt werden, zu welchen Anteilen die Hersteller an den EPR-Kosten beteiligt werden müssten. Für mehr Rechtssicherheit könnte hier eine EU-weit harmonisierte Liste von Mikroschadstoffen sorgen. Diese würde eine angemessene Verteilung der finanziellen Belastungen auf alle Verursacher, unabhängig von wirtschaftlichen Sektoren, ermöglichen.
Wirtschaftliche Auswirkungen: Bedrohung der Versorgung der Verbraucher mit Arzneimitteln und kosmetischen Mitteln und der Wettbewerbsfähigkeit
Die Folgen der neuen Vorgaben sind erheblich:
▪ Die Europäische Kommission beziffert die jährlichen Kosten der vierten Reinigungsstufe auf EUEbene auf 1,48 bis 1,8 Mrd. Euro – eine Zahl, die im Vergleich zu anderen Quellen die Kosten massiv unterschätzt.
▪ Einschätzungen des deutschen Umweltbundesamtes (UBA) sowie der europäischen Wasserwirtschaft gehen von 5 bis 11 Mrd. Euro pro Jahr aus.
▪ Zusätzlich sind bis 2045 Investitionskosten von 100 bis 160 Mrd. Euro für den Anlagenumbau zu erwarten.
▪ Besonders betroffen wären mittelständische Unternehmen aus dem Pharma- und Kosmetikbereich, die durch den zu erwartenden Bürokratieaufwand sehr stark belastet würden.
Die Kombination aus hohen EPR-Abgaben, zusätzlichen Dokumentationspflichten und steigenden Produktionskosten gefährdet die Wirtschaftlichkeit zahlreicher kritischer und versorgungssensitiver Arzneimittel und auch vorbeugend die Gesundheit sichernder Kosmetikprodukte. Dies beeinträchtigt unmittelbar die europäische Resilienz und die Versorgungssicherheit, insbesondere in geopolitisch äußerst angespannten Zeiten.
Kernforderungen des BDI zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungslage
STOP-THE-CLOCK-VERFAHREN FÜR DIE UWWTD EINLEITEN
Der BDI fordert die Europäische Kommission auf, ein Stop-the-clock-Verfahren einzuleiten, um die EPR-Regelungen der UWWTD zu überprüfen und realistische Umsetzungsmodelle zu entwickeln. Ein ähnliches Vorgehen wurde bereits bei CSRD und CSDDD gewählt, um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden.
Auch wenn die EPR-Verpflichtungen erst 2028 wirksam werden, startet bzw. läuft die Umsetzung in nationales Recht in allen europäischen Mitgliedsstaaten bereits jetzt. Zudem hat die Wirtschaft bereits heute gravierende Auswirkungen zu tragen wie Strategische Neuausrichtungen, Umschichtungen bei F&E-Budgets und neue Preiskalkulationen und Portfolioanpassungen. Ein zeitweiliges Aussetzen ist daher zwingend erforderlich, um schädliche Fehlentwicklungen zu verhindern.
FINANZIERUNG ALS GESELLSCHAFTLICHE INFRASTRUKTURAUFGABE STATT HERSTELLERVERANTWORTUNG
Die vierte Reinigungsstufe ist eine gesamtgesellschaftliche Infrastrukturmaßnahme, vergleichbar mit Netzausbau, Gesundheitssystem oder öffentlicher Daseinsvorsorge. Sie dient der Umwelt, der Gewässerqualität, und dem allgemeinen Gesundheitsschutz. Daher dürfen die Kosten nicht einseitig der pharmazeutischen oder kosmetischen Industrie angelastet werden.
FAIRE, SEKTORENÜBERGREIFENDE LASTENVERTEILUNG GEMÄß DEM EU-POLLUTER-PAYSPRINCIPLE
Der derzeitige EPR-Ansatz verengt den Verursacherbegriff unzulässig auf wenige Branchen und lässt die Rolle des Konsumenten als Nutzer entsprechender Produkte unberücksichtigt Dies widerspricht dem EU-Polluter-Pays-Prinzip, wonach alle Verursacher proportional zu ihren Emissionsanteilen Verantwortung tragen. Der BDI empfiehlt ausdrücklich ein stoffbezogenes EPR-Finanzierungsmodell, welches keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht und die Versorgung der Bevölkerung mit
entsprechenden Produkten (Arzneimittel und Kosmetika) sicherstellt. So wird eine gerechtere Kostenverteilung, die Berücksichtigung aller relevanten Eintragsquellen und die Vermeidung sektoraler Wettbewerbsnachteile erreicht. Wenn nach einem „Fairen Polluter Pays Prinzip“ die Pharmazeutische Industrie und die Kosmetikindustrie den von ihnen jeweils geschätzten Anteil (bei Kosmetik ca. 1,5 Prozent) bezahlen – der jeweils deutlich niedriger ist als im Impact Assessment der EU-Kommission –würde eine gravierende Deckungslücke bei der Aufrüstung der betreffenden Kläranlagen entstehen.
NEC-Richtlinie ist entbehrlich – Umweltziele sind anderweitig abgesichert
Der BDI ist der Auffassung, dass die NEC-Richtlinie (EU/2016/2284) im Hinblick auf den Beitrag der industriellen Quellen (einschließlich der Energieerzeugung) zur Emission von Luftschadstoffen nicht mehr notwendig ist. Sie sollte daher abgeschafft bzw. nicht mehr verlängert werden. Die gerade novellierten Richtlinien über Industrieemissionen bzw. zur Luftqualität setzen sehr ambitionierte Ziele für die EU und sind ausreichend, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherzustellen. Daneben bedarf es der NEC-Richtlinie nicht mehr. Dieser Vorschlag stimmt auch überein mit dem Anspruch der Präsidentin der EU-Kommission, das EU-Recht zu vereinfachen und zu entbürokratisieren. Der EU-Umwelt-Omnibus sollte um diesen Vorschlag ergänzt werden.
Luftqualitätszielerfüllung harmonisieren
Die neuen und erheblich abgesenkten Grenzwerte in der Luftqualitätsrichtlinie (EU/2024/2881) sollten erst nach angemessener Übergangsfrist, frühestens ab 2040 gelten, da aufgrund der tatsächlichen Immissionsbelastung in Europa eine Einhaltung der Werte bis 2030 unrealistisch ist. Dies würde auch besser mit den sonstigen Regelungsvorhaben der EU, gerade im Klimaschutz- und im Verkehrsbereich, harmonieren. Die erheblichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Grenzwerte auf die Industrie – insbesondere auch auf zahlreiche mittelständische Unternehmen – sowie auf Gewerbe, Mobilität und Wohnen kann die europäische Gesellschaft nur mit langen und ausreichenden Übergangszeiträumen stemmen.
Methanverordnung
praxistauglicher gestalten
Im Rahmen eines Omnibus-Pakets zum Umweltrecht sollte auch die EU-Methanverordnung (EU/2024/1787) mit Blick auf die umfangreichen Mess- und Berichtspflichten praxistauglicher gestaltet werden. So sieht die Verordnung u. a. vor, dass Betreiber von Braunkohlentagebauen vierteljährlich Methanemissionsfaktoren für ihre Tagebaue ermitteln, obwohl Braunkohleflöze aufgrund geologischer Gegebenheiten kaum Methan enthalten. Im Sinne einer sachgerechten und verhältnismäßigen Lösung schlagen wir daher vor, von einer vierteljährlichen Bestimmung der Methanemissionsfaktoren Abstand zu nehmen und die Methanemissionsfaktoren stattdessen jährlich zu ermitteln.
Für den untertägigen Kohlebergbau und den Öl- und Gassektor enthält die EU-Methanverordnung ebenfalls komplexe Mess-, Quantifizierungs- und Berichtspflichten, die vereinfacht werden sollten. Hier können zum Beispiel Vereinfachungen in Art. 14 vorgenommen werden, denn die Anforderungen an Leckageerkennung und -reparatur (LDAR) sind einer der aufwandsintensivsten Bereiche der Verordnung. Auch könnte Art. 15 Abs. 6 gestrichen oder so überarbeitet werden, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Alternativen zum Abfackeln oder Ausblasen von Methan berücksichtigt werden dürfen.
Zudem stellen die zum Teil extraterritorialen Anforderungen der Verordnung für die betroffenen Importeure große Probleme dar. Neben Bürokratie drohen vor allem Compliance-Risiken, wenn Akteure außerhalb der EU die Produkte nicht bis zur Quelle zurückverfolgen können (Rohöl wechselt meist mehrfach den Besitzer von der Förderstelle bis zur Raffinerie) oder entsprechende Daten nicht preisgeben wollen. In einem Omnibusverfahren sollte daher mehr Rechtssicherheit geschaffen, auf eine molekülgenaue Nachverfolgbarkeit verzichtet (z.B. durch die Nutzung von spezifischen Emissionswerten je Lieferland) und Umsetzungsfristen verlängert werden.
Im Hinblick auf den aufgegebenen und stillgelegten unterirdischen Kohleabbau schlagen wir zudem noch folgende Ergänzungen vor:
“Closed and abandoned underground coal mines
Article 26(1) of the Methane Regulation requires member states to implement emission reduction plans for closed and abandoned underground coal mines based on the emission inventory referred to in Article 25. Recital (62) lists examples of “best mitigation practices”: development of geothermal and heat storage projects in flooded coal mines, hydropower applications in non-flooded coal mines, capturing methane emissions by degassing (as practiced, for example, in Belgium, France and Germany), use of safety-relevant degassing devices, use of mine gas for energy production or impoundment of mine water and other possible uses.
In our view, the Methane Regulation should clarify that emission sources where the methods listed in Recital (62) are already in use should not be included in any inventory.
The Methane Regulation requires a public inventory of potential emission sources, of which there are tens of thousands across the EU, onerous monitoring obligations and, depending on the results, including sources in methane reduction plans. Only sources that have become apparent in the course of ongoing monitoring efforts should be included in any inventory given that many potential release points have been monitored for safety reasons and checked by the authorities with no gas emissions recorded at many locations. Pragmatically, the regulation should focus on sources where there is still potential for reducing methane emissions.
Annex 8 of the Methane Regulation describes the measurement requirements, yet the technology required to measure such volume flows at atmospheric pressure, does not (yet) exist. Current measurements determine gas concentration, not flow, so there is no quantification of releases. We therefore propose focusing on the further development of measurement concepts to assess methane emissions with an open mind on the technology used.”
Berichtspflichten in Naturschutz-Richtlinien reduzieren
Es bedarf einer Überarbeitung der Natura-2000-Richtlinien und einer Anpassung an heutige Anforderungen. Eine Lockerung der Naturschutzstandards ist nicht erforderlich. Dennoch sind deutliche Verbesserungen möglich und notwendig, um die Berichtspflichten für Industrieunternehmen zu reduzieren.
▪ So würde eine Differenzierung zwischen Allerweltsarten und seltenen Arten und eine Stärkung des Populationsschutzes zu einem effektiveren Artenschutz führen.
▪ Die Schaffung größerer und zusammenhängender, aber nicht im räumlichen Zusammenhang liegender Ausgleichsflächen stärkt den Naturschutz.
▪ Zudem müssen Standards/Konventionen mit allen Stakeholdern entwickelt werden, um ausufernde Gutachten zu verhindern.
Es bedarf einer effektiven Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange im Schutzsystem Natura 2000 sowie auch im Artenschutz entsprechend des Grundgedankens der Art. 2 Abs. 3 der FFH-Richtlinie sowie Art. 2 der Vogelschutz-Richtlinie. Die bisherige Berücksichtigung auf der nachgelagerten Ebene der Ausnahmeprüfung ist an zu hohe Anforderungen geknüpft (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie). Dies gilt insbesondere bei der Auswahl von Schutzgebieten, die bislang ausschließlich nach fachlichen Kriterien erfolgen.
„Natur auf Zeit“ sollte definiert, anerkannt und als Instrument in die FFH-Richtlinie aufgenommen werden. Es könnte einen angemessenen Ausgleich für den Natur- und Artenschutz und für die Industrie ermöglichen, indem etwa industrielle Brachflächen sowohl dem Artenschutz dienen als auch später wieder industriell genutzt werden. Das Instrument „Natur auf Zeit“ sollte auch für die Ansiedlung von Arten während der Entwicklungs- und Bauphase von Projekten angewandt werden.
REACH-Verordnung vereinfachen
Bei der anstehenden Revision der REACH-Verordnung muss der Fokus der Überarbeitung klar auf der Vereinfachung der Regelungen und der Entlastung der Unternehmen liegen. Die bestehenden Vorschriften sollten zielgerichtet angepasst und vereinfacht werden, um sie wirksamer, vorhersehbarer, transparenter und (ressourcen-) effizienter zu gestalten und unnötige Belastungen für Unternehmen – insbesondere KMU – abzubauen. Zusätzliche Maßnahmen dürfen nicht zum Aufbau weiterer bürokratischer Hürden führen. Anpassungsmaßnahmen und neue Initiativen im Bereich der Chemikalienregulierung müssen daher wohlüberlegt und mit viel Augenmaß erfolgen:
▪ Qualität muss Vorrang vor Schnelligkeit haben. Alle Verfahren müssen unter gründlicher Einbeziehung der betroffenen Industrie umgesetzt und im Vorfeld mit umfassenden Folgenabschätzungen bewertet werden.
▪ Notwendige Anpassungen und Vereinfachungen können und sollten auch im bestehenden Rechtsrahmen erreicht werden.
▪ Zukünftige Initiativen sollten nicht auf neue Regelungen abzielen. Vielmehr sollte die effiziente Implementierung und Umsetzung bestehender Regeln im Fokus stehen.
Generische Ansätze und pauschale Verbote ganzer Stoffgruppen stellen aus Sicht der Industrie keine Vereinfachung dar und sind nicht zielführend. Die Regulierung von Chemikalien muss daher auch zukünftig auf dem bewährten Konzept der wissenschaftlichen Risikobewertung basieren. Rein gefahrenbasierte Ansätze sind kontraproduktiv und führen zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit von Chemikalien mit negativen Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeit und die Möglichkeit zu technologischen Weiterentwicklungen (s. o.). Es muss auch in Zukunft möglich sein, gefährliche Chemikalien herzustellen und zu verwenden, wenn kein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt besteht. Dies ist eine entscheidende Voraussetzung für die weitere Produktion nachhaltiger Produkte und die Wertschöpfung in Europa.
Verpackungsverordnung praxisgerecht und mit vertretbarem Aufwand ausgestalten
Die Kommission hat in ihrem Vorschlag zum Umwelt-Omnibus richtigerweise erkannt, dass es noch weiterer Anstrengungen bedarf, um die richtige politische Zielsetzung eines europäischen Verpackungskreislaufs auch tatsächlich praxisgerecht und mit vertretbarem administrativem Aufwand umzusetzen. Das gilt u. a. für die neuen Pflichten im Rahmen der Konformitätserklärung für „Erzeuger“ aber auch für die ökologisch, ökonomisch und administrativ nicht zielführenden Vorgaben des Artikels 29 PPWR zur Wiederverwendung inklusive Quoten von 100 Prozent und 40 Prozent ohne valides Impact Assessment. Hier besteht weiterhin die Gefahr, dass es erhebliche negative Auswirkungen auf die europäischen Lieferketten gibt.
Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) praxistauglich ausrichten
Verhinderung der Vorgabe eines einheitlichen Etiketten--Layouts
Eine starre Pflicht zu einem „common label layout“ ist abzulehnen. Sie kollidiert mit sektorspezifischen Vorgaben und etablierten Kennzeichnungsregimen, behindert digitale Kennzeichnungsansätze (insbesondere produkt- und kanalspezifische Lösungen) und erzeugt erheblichen Umstellungsaufwand ohne nachweislichen Umwelt- oder Informationsnutzen. Erforderlich sind flexible, digital-taugliche Kennzeichnungsoptionen, die Informationsgehalt und Auffindbarkeit sichern, mögliche Doppelkennzeichnungen zum Digitalen Produktpass vermeiden und damit die Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Die Industrie lehnt ein einheitliches Layout ab und fordert Entscheidungen zu Notwendigkeit, Inhalt und Gestaltung des Etiketts ausschließlich produktgruppenspezifisch in delegierten Rechtsakten.
Angleichung der Berichtsfristen zur Entsorgung unverkaufter Produkte
Nicht harmonisierte Fristen für das Inkrafttreten der Berichtspflichten zur Entsorgung von unverkauften Produkten und den Formatvorgaben aus dem dazugehörigen Durchführungsrechtsakt erhöhen Bürokratie, Fehleranfälligkeit und Kosten. Eine Angleichung der Fristen ermöglicht, die Datenkonsistenz zu sichern, unnötige Bürokratie zu vermeiden und die Vollzugstauglichkeit zu gewährleisten. Nur durch klare und konsistente Anforderungen kann die Vergleichbarkeit der offengelegten Daten gewährleistet werden.
Impressum
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu
T: +49 30 2028-0
Lobbyregisternummer: R000534
EU Transparency Register: 1771817758-48
Redaktion
Uta Maria Pfeiffer
Co-Bereichsleiterin Energie, Mobilität und Umwelt
T: +49 30 2028 1436 u.pfeiffer@bdi.eu
Dr. Alexander Kessler
Senior Representative Energie, Mobilität und Umwelt
T: +32 2 792 1007 a.kessler@bdi.eu
BDI Dokumentennummer: D 2230