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Stellungnahme zum Regierungsentwurf des EU-Verpackungsordnungs-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

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Stellungnahme

Stellungnahme zum Regierungsentwurf des EU-VerpackungsverordnungsDurchführungsgesetz (VerpackDG) vom 11. Februar 2026

EU-VerpackungsverordnungsDurchführungsgesetz (VerpackDG-E)

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 26 03 2026

EU-Verpackungsverordnungs-Durchführungsgesetz (VerpackDG-E)

Allgemeine Anmerkungen

Mit der europäischen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (VO 2025/40/EU, sog. PPWR) soll es ab 12. August 2026 und in den Folgejahren in der gesamten Europäischen Union (EU) zu umfangreichen Veränderungen und Harmonisierungen für den Verpackungskreislauf kommen. Diese Ambition unterstützen wir im Grundsatz ausdrücklich. Gemeinsames Ziel muss es dabei sein, den Verpackungskreislauf in der EU inkl. Investitionssicherheit in die entsprechende Infrastruktur und neue Technologien zügig herzustellen. Der Geltungsbeginn zum 12. August 2026 birgt aufgrundder zahlreichenund relevanten Veränderungendes Rechtsregimes mitten im Jahr Risiken, denen aktiv begegnet werden muss.

Die neuen Regelungen betreffen grundsätzlich alle Akteure, die Verpackungsmaterialien oder Verpackungen herstellen, befüllen, versenden, auspacken und entsorgen. Für die einzelnen Unternehmen kann dabei die gewünschte Schaffung eines einheitlichen EU-Binnenmarkts allerdings mit einem erheblichen Anstieg an Bürokratielasten verbunden sein, etwa aufgrund der neuen Pflichten im Rahmen der Herstellerverantwortung für industrielle und gewerbliche Verpackungen inkl. neuer Dokumentationen, Zulassungspflichten, der zahlreichen Meldepflichten an Behörden oder der neuen Rollenzuschreibungen zum Beispiel zum Nachweis der Konformität für Erzeuger.

Vor diesem Hintergrund sollte es oberstes Ziel des Verfahrens zur Verabschiedung des VerpackDG sein, nur die nach EU-Recht zwingend notwendigen Umsetzungsmaßnahmen einzuleiten. Diesem Anspruch wird der Regierungsentwurf leider noch nicht vollständig gerecht.

Zudem wird bisher leider auch im Regierungsentwurf die Chance verpasst, auch in Deutschland die Voraussetzungen für finanzielle Anreize für hochgradig recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von recycelten Kunststoffen zu schaffen Solche Regelungen wurden bereits in mehreren EU-Mitgliedstaaten geschaffen. Das Ausbleiben der im § 21 VerpackG (jetzt § 26 VerpackDG) bereits seit 2019 vorgesehenen Ökomodulierung entzieht einer zentralen Transformationsmaßnahme ihre Wirksamkeit und führt dazu, dass Unternehmen ihre Entwicklungsaufwendungen nicht kompensieren können. Zudem dürfte aufgrund der Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten eine höhere Nachfrage nach Rezyklaten entstehen, wodurch ein Abfluss des Materials aus Deutschland entstehen könnte. Daher sieht der Koalitionsvertrag der Bundesregierung zu Recht ausdrücklich eine entsprechende Anpassung des § 21 VerpackG vor. Daher sollte das parlamentarische Verfahren dazu genutzt werden, eine pragmatische und wirksame Regelung zur

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Ökomodulierung in das VerpackDG aufzunehmen und nicht bis zu einer möglichen Entscheidung der EU-Kommission im Jahr 2028 über einen Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge (siehe Artikel 6 Absatz 4 d) PPWR) abzuwarten. Dieser Schritt ist aus unserer Sicht auch erforderlich, weil sämtliche Systeme für Herstellerverantwortung ab 1. Juli 2029 EUrechtlich verpflichtet sind, ihre Lizenzentgelte entsprechend der Recyclingfähigkeit der Verpackungen zu modulieren (siehe Artikel 6 Absatz 8 PPWR) und ein im Wettbewerb funktionierendes Modell eine gewisse Aufbau- und Hochlaufphase erfordern dürfte.

Vor diesem Hintergrund bittet der BDI um Anpassungen im parlamentarischen Verfahren.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V

Lobbyregisternummer R000534

Hausanschrift

Breite Straße 29 10178 Berlin

Postanschrift 11053 Berlin

Ansprechpartner

Dr. Claas Oehlmann

T:+493020281606

E-Mail: C.Oehlmann@bdi.eu

Internet www.bdi.eu

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Anmerkungen im Einzelnen

Geänderte Definition von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (§ 3 VerpackDG)

Im geltenden VerpackG werden in § 3 Nr. 8 systembeteiligungspflichtige Verpackungen definiert als „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“ § 3 Nr. 10 VerpackG definiert den Begriff des Endverbrauchers als „derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.“ § 3 Nr. 11 VerpackG definiert zudem den privaten Endverbraucher als „private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen […]“.

Im VerpackDG sind nun systembeteiligungspflichtige Verpackungen gemäß § 3 Nr. 5 neu wie folgt definiert: „Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise mehrheitlich beim Verbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.“ Bei der inhaltlichen Änderung der Definition der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen handelt es sich um eine nicht durch das EU-Recht notwendige Umsetzungsmaßnahme, für die es auch national an einem sachlichen Grund fehlt.

Durch die neu aufgenommene Formulierung „auf den Gesamtmarkt typgleicherVerpackungen“würdezukünftigeinedeutlicheAusweitungderSystembeteiligungspflicht ausgelöst. Entgegen den Ausführungen in der Begründung handelt es sich dabei nicht um eine Klarstellung bzw. Präzisierung der bisherigen Formulierung. Vielmehr handelt es sich bei der Einbeziehung des Merkmals „Gesamtmarkt“ in der Definition um eine neue Bezugsgröße, bei der im Übrigen völlig unklar bleibt, wie und durch wen die Bestimmung des „Gesamtmarktes“ erfolgen soll. Sollte es bei einer derartigen Bezugsgröße verbleiben, dann müsste der Gesetzgeber aufgrund der damit einhergehenden finanziellen Auswirkungen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Konkretisierung festlegen, wie beispielsweise der Umgang mit den bislang nicht EU-weit harmonisierten „vergleichbaren Anfallstellen“ (§ 3 Nr. 5).

In der Begründung zu den Änderungen an § 3 Nr. 6 auf Seite 98 des VerpackDG wird zudem weiterhin die Formulierung „Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich beim privaten Endverbraucher anfallen“

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verwendet. Es wird dargestellt, dass sich aus der überarbeiteten Begriffsdefinition keine inhaltliche Änderung ergibt. Auch diese Feststellung ist unzutreffend, da Transportverpackungen bislang vollständig nicht zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gehören. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Begriffsdefinition in § 3 Nr. 6 VerpackDG-E und die Begründung zu der Begriffsdefinition sprachlich nicht übereinstimmen. Die Definition aus § 3 Nr. 6 VerpackDG sollte daher angepasst und der Begriff „Endverbraucher“ durch den Begriff „private Haushalte“ ersetzt werden. Zusätzlich sollte eine Begriffsdefinition für den „privaten Endverbraucher“ (analog zum geltenden VerpackG) in das Gesetz aufgenommen werden.

Vollständigkeitserklärungen (§ 10 VerpackDG)

Die PPWR sieht keine Ausweitung der Vollständigkeitserklärung auf alle Verpackungsarten vor. Es ist daher unklar, warum Mengenmeldungen künftig notwendig sein müssen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb keine Schwellenwerte für die Mengenmeldung bei Transportverpackungen vorgesehen sind, jedoch bei systembeteiligungspflichten Verpackungen. Es sollte insgesamt geprüft werden,obdieVollständigkeitserklärungenin dieserForm europarechtlich geboten bzw. für die Funktion des deutschen Verpackungsmarkts erforderlich sind. Die Ausweitung der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung steht auch im offensichtlichen Widerspruch zu dem Ziel der Bundesregierung, die Wirtschaft von administrativen Prozessen zu entlasten.

Neue Vorgaben für den Kreislauf von industriellen und gewerblichen Verpackungen (§§ 19, 22, 51 und 55 VerpackDG)

Übergeordnetes Ziel aller angestrebten Anpassungen des deutschen Verpackungsrechts muss es sein, die in Deutschland existierenden erfolgreichen Strukturen zum Umgang mit Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe zu erhalten. In Umsetzung der PPWR müssen zukünftig aber auch Hersteller von industriellen und gewerblichen Verpackungen neben der erforderlichen Registrierung entweder individuell oder kollektiv eine Zulassung bei der zuständigen deutschen Behörde beantragen (vgl. Art. 47 Abs. 1 PPWR). Bei der Ausgestaltung der Vorgaben zu Zulassungsverfahren haben die Mitgliedstaaten Spielräume, allerdings sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen (vgl. Art. 47 Abs. 2 und 3 PPWR).

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BeiderAusgestaltungdieserPflichtenimnationalenRechtsollteaufein bundesweit anerkanntes, digitalisiertes und kosteneffizientes Verfahren geachtet und geprüft werden, ob die bisherigen Hersteller/Herstellerorganisationen durch ihre Tätigkeit und die im Erwägungsgrund 120 PPWR dargestellte Flexibilität bereits als zugelassen gelten könnten. Darüber hinaus sollte der Begriff der Herstellerorganisationen nicht künstlich verengt werden, damit alle bisher tätigen Akteure auch weiterhin am Markt verbleiben können. Das gilt auch für die Beauftragungen von Entsorgern durch die Anfallstellen. Es wäre schlichtweg nicht vermittelbar, dass eine bestehende und funktionierende Infrastruktur aus formalen Gründen administrativ undfinanziell weiter belastet wird. Dabei ist es im Grundsatz richtig und wichtig an der Unterscheidung von systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen festzuhalten.

Der Regierungsentwurf soll nun die Anforderungen des Art. 47 PPWR umsetzen und führt neue Finanzierungs- und Dokumentationsverpflichtungen für Hersteller bzw. für sonstige Organisationen der Herstellerverantwortung industrieller und gewerblicher Verpackungen ein. Diese sollen über die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) abgebildet werden, deren Aufgabengebiet damit aufnicht systembeteiligungspflichtigeVerpackungenausgeweitet werden soll. Im Fokus des VerpackDG stehen somit etablierte und über Jahre erfolgreiche Strukturen zur Kreislaufführung von industriellen und gewerblichen Verpackungen (v. a. im Bereich b2b). Bei den Landesbehörden werden zudem die verwerteten Verpackungsmengen je Fraktion bereits jährlich durch die Entsorgungsfachbetriebe gemeldet.

Hersteller bzw. sonstige Organisationen der Herstellerverantwortung von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sollen sich zukünftig bei der ZSVR registrieren (bisherige Praxis) und durch diese zugelassen werden (neues Verfahren). Zulassungsvoraussetzungen sind u. a. die Nachweise über Rücknahme und Verwertung, Vertragsbeziehungen zu Entsorgern sowie eine Sicherheitsleistung für den Fall der Nichterfüllung oder Insolvenz. Zudem sollen Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen Finanzierungsvereinbarungen mit der ZSVR abschließen müssen, um die administrativen Kosten (Registrierung, Zulassung etc.) der ZSVR zu decken. Das betrifft auch Hersteller, die ihre EPR-Pflichten individuell erfüllen. Der Regierungsentwurf sieht allerdings keine Regelungen dazu vor, wie die Kalkulation der Kosten der Hersteller bzw. sonstige Organisationen der Herstellerverantwortung für Registrierung und Zulassung bei der ZSVR zu erfolgen hat.

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Die im VerpackDG vorgesehene Ausgestaltung der neuen Zulassungspflicht für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen verursacht damit für die Industrie potenziell erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand, ohne dass eine absehbare qualitative Verbesserung bei der Kreislaufführung von Verpackungen erreicht wird. Die Bereitstellung zahlreicher Unterlagen, die Einrichtung von Selbstkontrollmechanismen und die Leistung einer insolvenzsicheren Sicherheit sind hierfür Beispiele. Unklar bleibt zudem, welchen Umfang die neuen Finanzierungsvereinbarungen von Herstellern und sonstigen Organisationen der Herstellerverantwortung mit der ZSVR haben. Der Entwurf spricht einerseits von der „Finanzierung der Zentralen Stelle, einschließlich Erweiterungskosten“ (§ 51 Abs. 1 Satz 1). Andererseits werden in § 51 Abs. 2 und 3 „Umlagen“ erwähnt, die „aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen die Gemeinkosten der ZSVR nach § 53 decken“ sollen. Darüber hinaus bestehen nach einer ersten Prüfung grundsätzliche Bedenken gegenüber der Konstruktion der Finanzierungsvereinbarung.

Es muss geprüft werden, ob die Finanzierungsvereinbarung als Zulassungsvoraussetzung der Hersteller bzw. der sonstigen Organisationen der Herstellerverantwortung mit übergeordneten finanzverfassungsrechtlichen Grundsätzen der Art. 104a ff. GG vereinbar ist. So ist festzustellen, ob sich die vorgesehene Finanzierungsvereinbarung zur Abdeckung der Kosten für die Zulassung als „verdeckte Gebührenerhebung“ den gebührenrechtlichen Anforderungen entzieht. Die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe liegen zudem vermutlich nicht vor.

Große Unsicherheit besteht zudem darüber, wie viele Hersteller von der neu geschaffenen Zulassungspflicht nach § 14 betroffen sein werden. Die Kostenschätzung im Referentenentwurf beruht auf den 60.000 bei der ZSVR registriertenHerstellern,wobeieinehoheDunkelzifferangenommenwird.Tatsächlich dürfte die Zahl der zulassungspflichtigen Unternehmen deutlich höher liegen, schließlich gibt es allein im produzierenden Gewerbe ca. 300.000 Unternehmen in Deutschland. Wir empfehlen für eine administrativ verhältnismäßige Umsetzung und in Vorbereitung der Bagatellregelungen aus Artikel 44 PPWR von 10 Tonnen ab 2027 bereits jetzt eine Bagatellschwelle für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des § 10 VerpackDG vorzusehen.

Wir bitten für das weitere Verfahren, das im VerpackDG skizzierte Zulassungsverfahren inkl. der unkalkulierbaren und nicht transparenten finanziellen Belastungen durch die geplanten Sicherheitsleistungen und die Finanzierungsvereinbarungen grundsätzlich auf den Prüfstand zu stellen und auf die

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europarechtlich gebotenen Umsetzungserfordernisse mit so wenig administrativem und finanziellem Aufwand wie möglich zurückzuführen. Dabei sollten die im europäischen Recht vorgesehenen verfahrensrechtlichen Erleichterungen ausgeschöpft werden. Es ist schlichtweg nicht vermittelbar, dass Unternehmen zukünftig Finanzierungsvereinbarungen abschließen sollen und gleichzeitig keine ausreichend klare Zweckbindung bzw. Transparenz über die Mittelverwendung besteht.

Dokumentations- und Vorlagepflichten B2B (§ 39 Abs. 3 Satz 1-5 VerpackDG)

Der Regierungsentwurf überführt in § 39 Abs. 3 S. 1-5 VerpackDG, mit wenigen notwendigen Ergänzungen, weitgehend wortgleich die Vorgaben der bisher in § 15 Abs. 3 VerpackG geregelten Dokumentations- und Vorlagepflichten in das neue VerpackDG. Diese Vorgaben gelten bislang schon speziell für B2B-Akteure und sollen Auskunftspflichten im Umweltstatistikgesetz (§ 5a Abs. 3 UStatG) ergänzen (BT-Drs. 64/21, S. 75).

Hier wäre es wünschenswert, dass Dokumentationsvorgaben und Erhebungszeiträume, die für die Vorlage an Abfallbehörden einerseits und Statistikämter andererseits von den Unternehmen zu berücksichtigen sind, zwischen VerpackDG und UStatG möglichst angeglichen werden.

Neue Doppelquote für das Kunststoffrecycling

(§§ 42-43 VerpackDG)

Der Regierungsentwurf sieht erstmals die Einführung einer optionalen 5%Recyclingquote für Verfahren außerhalb des werkstofflichen Recyclings von Kunststoffen gemäß § 3 Nr. 13 VerpackDG vor. Diese Quote ergänzt damit die bestehenden Vorgaben. Dieser Schritt ist im Grundsatz richtig. Er bekräftigt die Perspektive für das werkstoffliche Recycling, auch durch die Fortschreibung entsprechenden Quote über 64 Prozent hinaus. Gleichzeitig wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die PPWR in Art. 3 (41) ausdrücklich „hochwertiges Recycling“ einfordert und einen Mindestrezyklatanteil für zahlreiche Kunststoffverpackungen vorsieht, die ab 2030 auch für kontaktsensitive Verpackungen gelten (siehe Art. 7 Abs. 1 PPWR).

Um Investitionen in neue Technologien anzureizen, die erforderlichen Rezyklateinsatzquoten für kontaktsensitive Verpackungen und die Vorgaben für „hochwertiges Recycling“ Art. 3 (41) aus der PPWR zu erfüllen, muss

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die Höhe der alternativen Recyclingquote transparent anhand der nationalen System-Mengen festgelegt werden und bis 2040 sukzessive ansteigen. Die Bemessung und Entwicklung der alternativen Recyclingquote sollte ambitioniert und nachvollziehbar sein, um Planungssicherheit beim Aufbau entsprechender Kapazitäten, gerade im Hinblick auf ausreichend verfügbare Feedstock-Mengen zu schaffen.

Übergangsfristen und neue Definitionen des Hersteller-Begriffs (§ 68 VerpackDG)

Im Vergleich zum geltenden VerpackG kommt es aufgrund der neuen Begriffsdefinition des Herstellers in der PPWR zu einem Wechsel im Adressatenkreis der Systembeteiligungspflichtigen. Eine Anwendung des neuen Herstellerbegriffs zum 12. August 2026 wird dazu führen, dass die Systembeteiligung für einen Teil der bisherigen Verpflichteten entfällt und für andere nunmehr per Definition beginnt. § 68 Abs. 1 VerpackDG ermöglicht es bisher, dass Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 abgeschlossen wurden, bis zum 31. Dezember 2026 fortgelten können. Aus der Begründung zu § 68 Abs. 1 geht hervor, dass ab dem 12. August 2026 nicht mehr verpflichtete Hersteller vor dem 31. Dezember 2026 aus dem Vertragsverhältnis mit den Systemen ausscheiden können.

Dieser Systemwechsel inmitten eines Kalenderjahres birgt das große Risiko, dass sich die Finanzierungsgrundlage drastisch verändert und ggf. Finanzierungslücken entstehen. Sollte für dieses Problem keine europarechtliche Lösung gefunden werden, resultiert daraus ein Anpassungsbedarf bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften.

Planungssicherheit durch Zulassung der Pooling-Option

(Art. 29 Abs. 12 PPWR)

Die PPWR führt verbindliche Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen ein. Ab 2030 müssen Endvertreiber zehn Prozent der Getränke in Mehrwegverpackungen bereitstellen. Ab 2040 soll eine unverbindliche Zielquote von 40 Prozent erreicht werden. Für die betroffenen Wirtschaftsakteure ist es entscheidend, dass die Erfüllung der Mehrwegquoten flexibel und unbürokratisch möglich ist.

Die PPWR eröffnet in Art. 29 Absatz 12 PPWR mit der Pooling-Option die Möglichkeit einer flexiblen Erfüllungsoption. Die Pooling-Option ermöglicht es bis zu fünf Endvertreibern, sich zusammenzuschließen, um die

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Mehrwegquote gemeinsam zu erfüllen. Aus Sicht der betroffenen Wirtschaftsakteure sollte die Pooling-Option im VerpackDG schnellstmöglich zugelassen werden, da die betroffenen Wirtschaftsakteure frühzeitig Planungssicherheit benötigen, da Systemumstellung mit langen Vorlaufzeiten und hohen Kosten verbunden sind. Parallel sollte sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die EU-Kommission den angekündigten Delegierten Rechtsakt zur Umsetzung der Pooling-Option zügig erarbeitet.

Bußgeldvorschriften (§ 66 VerpackDG)

Da die PPWR EU-weit ein vollständig neues System für die Rollenverteilung derWirtschaftsakteureeinführt,dieVerpackungeninderEUinVerkehrbringen, kommt Art. 16 PPWR eine zentrale Bedeutung zu. So sieht Art. 16 PPWR Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien vor. Danach sind die Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien dazu verpflichtet, dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität derVerpackungundderVerpackungsmaterialienmit derPPWR nachzuweisen. Dazu zählen auch die in Anhang VII PPWR aufgeführten sowie die nach oder gemäß den Art. 5 bis 11 PPWR vorgeschriebenen technischen Unterlagen. Die Bereitstellung erfolgt in einer oder mehreren für den Hersteller leicht verständlichen Sprachen und kann sowohl in Papierform als auch elektronisch erfolgen.

Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Informationsflüsse auch tatsächlich entstehen, damit der Erzeuger in die Lage versetzt wird, die Konformität von Verpackungen bzw. Verpackungsmaterialien entsprechend der gesetzlichen Vorgaben dokumentieren zu können. Bußgeldtatbestände sollten daher stringent und auf der Grundalge, der in der PPWR bzw. dem VerpackDG vorgesehenen Verpflichtungen für die einzelnen Wirtschaftsbeteiligten etabliert werden.

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Über den BDI

Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Underbietet InformationenundwirtschaftspolitischeBeratung füralle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 38 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.

Impressum

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu

T: +49 30 2028-0

Lobbyregisternummer: R000534

Ansprechpartner

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Energie, Mobilität, Umwelt

T: +493020281606

C.Oehlmann@bdi.eu

BDI Dokumentennummer: D 2259

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