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Netzanschlusspaket: Stellungnahme des BDI

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Stellungnahme

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens

Netzpaket

Langtitel, Beispiel: (Arial, 20 Pt, fett)

Referentenentwurf/ Regierungsentwurf Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 22 07 2026

Netzanschlusspaket – Stellungnahme

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Anmerkungen..............................................................3

1. § 14 Abs. 1d EnWG: Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete.............................................................................................4

2. § 8 Abs. 1 EEG: Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung..............................................................5

3. Zusammenwirken der geplanten Instrumente zur Synchronisation von EE-Zubau und Netzkapazität......................6

4. § 14e Absatz 2 EnWG: Gemeinsame Internetplattform der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen.....................................7

5. § 17 Absatz 1a EnWG: Anpassung der vorzuhaltenden Leistung auf den höchsten gemessenen Leistungswert.............7

6. § 17a, 17b EnWG: Netzanschluss an das Übertragungsnetz und Priorisierung von Netzanschlussbegehren 8

7. § 17c EnWG: Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in Elektrizitätsversorgungsnetzen....9

8. § 17d EnWG: Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren...............................................................10

9. § 17e EnWG: Elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren; digitale Netzanschlussportale 11

10. § 17f EnWG: Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität................................................................11

11. § 17 EEG: Kapazitätserweiterung, Baukostenzuschuss .....12 Über den BDI..................................................................................13 Impressum.....................................................................................13

Netzanschlusspaket – Stellungnahme

Allgemeine Anmerkungen

Der BDIunterstützt das Ziel des Netzpakets, den Ausbau der Stromnetze und denZubauerneuerbarerEnergien(EE)besserzusynchronisierensowieNetzanschlussverfahren zu beschleunigen und effizienter auszugestalten. Eine stärkere Ausrichtung von Erzeugungsanlagen auf die vorhandenen Netzkapazitäten ist sinnvoll und kann einen wichtigen Beitrag zu einem kosteneffizienten, sicheren und wettbewerbsfähigen Stromsystem leisten. Gleichzeitig darf die Ausgestaltung der Maßnahmen nicht dazu führen, dass der weitere EE-Ausbau oder die Elektrifizierung der Industrie ausgebremst werden.

Der BDI begrüßt daher sowohl die Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete als auch die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung als Einzelinstrumente, weist jedoch auf deren Wirkung in der Gesamtbetrachtung hin. Die Kombination beider Instrumente birgt das Risiko von Mehrfachbelastungen für EE-Betreiber. Diese können sich negativ auf Erlöse, Finanzierbarkeit und Investitionssicherheit auswirken und damit den fürdie Energiewende und die industrielle Transformation notwendigen EE-Ausbau gefährden. Der BDI spricht sich daher dafür aus, nur eines der Instrumente anzuwenden und dieses so auszugestalten, dass die Systemeffizienz erhöht wird, ohne unverhältnismäßige zusätzliche Belastungen zu verursachen.

Die Abkehr vom bisherigen „Windhundverfahren“ bei der Vergabe von Netzanschlusskapazitäten hin zu transparenten und effizienten Priorisierungskriterien wird begrüßt. Dabei sollten insbesondere der Reifegrad von Projekten sowie der Beitrag zu industrieller Transformation, Dekarbonisierung und Wertschöpfung angemessen berücksichtigt werden.

Darüber hinaus sieht der BDI in einer umfassenden Digitalisierung, Standardisierung und Transparenz von Netzanschlussverfahren einen zentralen Hebel zur Beschleunigung der Energiewende. Einheitliche Verfahren, digitale Netzanschlussportale, transparente Informationen über verfügbare Netzanschlusskapazitäten sowie nachvollziehbare Informations- und Rückmeldepflichten der Netzbetreiber können Planungs- und Investitionssicherheit erheblich verbessern. Dennoch unterstreicht der BDI, dass Informationspflichten keine verbindlichen Bearbeitungs- und Fertigstellungsfristen ersetzen.

Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass Unternehmen durch pauschale Rücknahmen von Anschlusskapazitäten nicht in ihren Transformations- und Dekarbonisierungsprozessen eingeschränkt werden; bereits getätigte Investitionen und nachvollziehbar geplante Bedarfe sind angemessen zu schützen.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V

Lobbyregisternummer R000534

Hausanschrift

Breite Straße 29 10178 Berlin

Postanschrift 11053 Berlin

Ansprechpartner

Luis Kagerer T:030 2028 1613

E-Mail: l.kagerer@bdi.eu

Internet www.bdi.eu

Netzanschlusspaket – Stellungnahme

1. § 14 Abs. 1d EnWG: Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete

Verteilnetzbetreiber sollen laut dem vorliegenden Gesetzentwurf dazu ermächtigt werden, Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte für die Dauer von bis zu sechs Jahren als kapazitätslimitiert auszuweisen. Grundlage muss eine Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr um insgesamt mehr als fünf Prozent sein. Die Ausweisung erfolgt technologiespezifisch für Solaranlagen des ersten Segments und Windenergieanlagen an Land. Der entsprechende Passus soll als § 14 Abs. 1d in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingefügt werden.

In § 8 Abs. 4 EEG soll geregelt werden, dass die Pflicht zum Netzanschluss nicht besteht, „wenn der ermittelte Verknüpfungspunkt der Anlage zum Zeitpunkt von dessen Ermittlung in einem vom Netzbetreiber als für die den Anschluss begehrende Erzeugungstechnologie nach § 14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes kapazitätslimitiert ausgewiesenen Netzgebiet liegt“. Stattdessen ist der Netzbetreiber verpflichtet, einen Vertrag über den Netzanschluss anzubieten, welcher den Verzicht auf einen finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 EnWG im Falle einer Abregelung beinhaltet; der Verzicht ist auf [10-20] Prozent des gesamten in einem Jahr durch die Anlage erzeugten Stroms begrenzt.

Aus Sicht des BDI ist eine solche Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete im Sinne eines kosteneffizienten und stabilen Gesamtsystems im Grundsatz begrüßenswert. Der Zubau von EE-Anlagen sollte dort angereizt werden, wo das Netz stabil genug für zusätzliche volatile Einspeisung ist. Ein ungesteuerter Zubau führt zum einen zu enormen Redispatch-Kosten, zum anderen erhöht er die Netzausbaukosten signifikant – einer der Hauptkostenblöcke in den Stromkosten. Die Industrie hat bereits mit international nicht wettbewerbsfähigen Stromkosten zu kämpfen, die durch steigende Netznutzungsentgelte weiter steigen würden. Der BDIunterstützt deshalb ausdrücklich das Ziel eines kosteneffizienteren Gesamtsystems. EE-Anlagen sollten sowohl in derWahl ihrer Ansiedlungals auchihrer Fahrweiseaufdieses Ziel einzahlen.

Dennoch muss sichergestellt werden, dass die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete die Erlössicherheit von EE-Projekten nicht beeinträchtigt, was zu einem ungewollten Ausbremsen des EE-Zubaus führen würde. Vor diesem Hintergrund begrüßt der BDI ausdrücklich die Regelungsanpassungen, die der Gesetzgeber im Laufe der Diskussionen um die Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete vorgenommen hat. So ist eine technologiespezifi-

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sche Ausweisung unausweichlich, um auch künftig Synergien zwischen den unterschiedlichen Ertragsprofilen von EE-Anlagen zu heben und mit dem hier vorgeschlagenen Instrument einen treffsicheren Steuerungseffekt des Zubaus zu erwirken.

Zugleich zahlt die Begrenzung des finanziellen Verzichts im Falle einer Erzeugungsanpassung auf das Ziel ein, Erlösunsicherheiten durch nicht abschätzbare/quantifizierbare Ertragsverluste zu minimieren. Dies ist unabdingbar, um auch künftig die Finanzierbarkeit von Projekten zu gewährleisten. Betreiber von EE-Anlagen müssen auch künftig mit realistischen Finanzierungskosten rechnen können, was im Übrigen auch im Sinne der daraus resultierenden Gestehungskosten zu berücksichtigen ist.

Der BDI unterstreicht an dieser Stelle jedoch, dass das Ziel des zugrundeliegenden Instruments die Synchronisation von Netzen und EE-Zubau sein muss; es darf ausdrücklich nicht zu einem Ausbremsen des EE-Zubaus führen. Dies ist nicht nur in Hinblick auf etwaige Erlösunsicherheiten zu berücksichtigen, sondern auch in Bezug auf die Erlöshöhe, die sich nach der Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete erzielen lässt. Diese wird nicht nur durch die Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete beeinflusst, sondern zusätzlich durch die anderen Instrumente, die das Netzpaket einzuführen vorsieht (siehe Abschnitt 3).

2. § 8 Abs. 1 EEG: Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung

Mit § 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EEG sieht der Gesetzgeber reduzierte Netzanschlussleistungenvor.DerAnspruchaufNetzanschluss soll nurunter der Bedingung begrenzter Anschlussleistungen bestehen. Für Solaranlagen des ersten Segments soll die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 70 Prozent der installierten Leistung je Anlage begrenzt werden. Die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung für den Anschluss von Windenergieanlagen an Land wird auf 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor der Windenergieanlage überstrichenen Fläche je Anlage festgesetzt.

Aus Sicht industrieller Stromabnehmer ist die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung und ihre Berücksichtigung bei der Netzplanung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EnWG) begrüßenswert; durch eine effizientere Nutzung bestehender Netzanschlusspunkte und -infrastruktur können Netzausbaukosten begrenzt werden. Vor dem Hintergrund signifikant steigender Netzausbau-

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und daraus resultierender Gesamtsystemkosten ist diese Effizienzsteigerung dringend notwendig.

Allerdings sollten bei der Begrenzung der Wirkleistung geeignete Übergangsregelungen vorgesehen werden, damit es nicht zu einem Fadenriss bei den Projekten kommt. Insbesondere bei Windanlagen ist eine solche Wirkleistungsbegrenzung unabdingbar mit einem veränderten Anlagenkonzept verbunden, das in den Planungen bislang noch nicht berücksichtigt werden konnte. Entsprechende Umplanungen bei bereits projektierten Anlagen wären zeit- und kostenaufwändig und sind auszuschließen.

3. Zusammenwirken der geplanten Instrumente zur Synchronisation von EE-Zubau und Netzkapazität

Zusätzlich zu der isolierten Betrachtung der zugrundeliegenden Instrumente (Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete, Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung) muss allerdings auch deren kombinierte Wirkung auf die Erlöshöhe, Finanzierbarkeit und Planbarkeit von EE-Anlagen betrachtet werden. Aus Sicht des BDI birgt der zugrundeliegende Referentenentwurf das Risiko der Mehrfachbelastung für EE-Projektierer. Beide oben beschriebenen Instrumente beeinflussen signifikant die Erlöse, die EE-Projekte realistisch erzielen können. Auch BKZ sollten an dieser Stelle nicht isoliert betrachtet werden. Im schlimmsten Fall würde die Kombination der Instrumente den notwendigen Aufbau einer resilienten Energieerzeugung für die Industrie in Deutschland massiv gefährden.

Vor diesem Hintergrund spricht sich der BDI dafür aus, nur eines der obigen Instrumente (Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete, Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung) umzusetzen und damit Mehrfachbelastungen für Projektierer und Betreiber von EE-Anlagen zu vermeiden. Durch eine sachgerechte Ausgestaltung können aus Sicht des BDI beide Instrumente einen gezielten Steuerungseffekt bewirken, ohne ein Ausbremsen des Zubaus zu riskieren. Die Parameter des gewählten Instruments müssen dafür richtig gesetzt werden, so dass Lasten und Pflichten zwischen Netzbetreiber und AnschlussnehmersachgerechtmitdemZieldermaximalenSystemeffizienzaufgeteilt werden.

4. § 14e Absatz 2 EnWG: Gemeinsame Internetplattform der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen

Der BDI begrüßt, dass Anschlussbegehrende von Anlagen über eine gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können sollen, um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren zu übermitteln. Im Sinne der Transparenz bei der Vergabe von Kapazitäten ist ein gemeinsamer „Startpunkt“, von wo aus auf die jeweiligen Netzbetreiber verwiesen wird, begrüßenswert.

Die Regelung greift jedoch zu kurz. Die zentrale Herausforderung besteht vielmehr darin, dass die Abwicklung der für den Antrag erforderlichen Informationen und Unterlagen, individuell je Verteilnetzbetreiber, nicht standardisiertoderdigitalisiertist.FürbundesweittätigeUnternehmenbedeutenverteilnetzbetreiberspezifische Vorgaben einen erheblichen administrativen Mehraufwand. Sie erschweren insbesondere das schnelle Ausrollen unternehmensweit einheitlicher PV-Anlagen- und Ladeinfrastrukturkonzepte. Erforderlich sind daher einheitliche technische Anforderungen zur Verkürzung, Vereinheitlichung und Digitalisierung von Netzanschlussverfahren sowie verbindliche Rückmeldefristen bei Netzanschlussbegehren

Die Plattform sollte perspektivisch sämtliche relevanten Informationen zum Netzanschluss bündeln. Hierzu zählen insbesondere Informationen zu verfügbaren AnschlusskapazitätensowiezumBearbeitungsstatuslaufenderVerfahren.

5. § 17 Absatz 1a EnWG: Anpassung der vorzuhaltenden Leistung auf den höchsten gemessenen Leistungswert

Nach § 17 Absatz 1a EnWG sollen Netzbetreiber ermächtigt werden, die vorzuhaltende Leistungaufdenhöchsten gemessenen Leistungswertdervergangenen drei Jahre anzupassen, wenn diese „über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe in Anspruch genommen wurde“. Vor dem Hintergrund knapper Netzkapazitäten und möglicher Fälle, in denen Anschlussleistung langfristig reserviert, aber nicht genutzt wird, ist das Ziel einer effizienteren Nutzung vorhandener Netzkapazitäten legitim

Die aktuelle Ausgestaltung bewertet der BDI in Hinsicht auf konjunkturelle Schwankungen, die sich insbesondere in der Produktionsauslastung der Industrie spiegeln können, jedoch kritisch. Viele Branchen produzieren aktuell – teils weit – unter ihrer Maximalauslastung; der BDI hält es für kontraproduktiv, der Industrie in einer wirtschaftlich angespannten Situation Netzan-

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schlusskapazitäten zu entziehen und damit die Möglichkeit der Produktionsausweitung zu nehmen.

Auf keinen Fall dürfen bereits getätigte Investitionen gefährdet werden. Ein Rücknahmerecht darf nur eng begrenzt, einzelfallbezogen und ausschließlich bei tatsächlich dauerhaft ungenutzter Leistung greifen, sofern Anschlussnehmer keine nachvollziehbaren Nachweise für die fortbestehende Erforderlichkeit vorlegen können; kritische Infrastrukturen, Hochlaufprojekte und bereits getätigte Investitionen müssen dabei wirksam geschützt werden. Als Nachweise sollten u.a. laufende Genehmigungsverfahren, Baufortschritte, installierte Infrastruktur, Produktions- und Betriebskapazitäten, Auslastungskurven, Redundanzkonzepte sowie Realisierungs- und Hochlaufpläne anerkannt werden.

Zudem verweist der BDI auf in der Regel länger als drei Jahre andauernde Realisierungszyklen von Transformations- und Elektrifizierungsprojekten; ein Entzug von Netzanschlusskapazität würde das Risiko von Investitionszurückhaltung in entsprechende Dekarbonisierungsmaßnahmen massiv erhöhen So wird sich im Zuge von CCUS oder der Direktelektrifizierung der Strombedarf an vielen Standorten in den kommenden Jahren vervielfachen.

6. § 17a, 17b EnWG: Netzanschluss an das Übertragungsnetz und Priorisierung von Netzanschlussbegehren

Der BDI begrüßt, dass das bisher geltende „Windhundverfahren“ bei der Vergabe von Netzanschlusskapazitäten (first-come-first-served) durch ein von den Übertragungsnetzbetreibern entwickeltes Verfahren ersetzt werden soll. Nach § 17a EnWG sollen Letztere einheitliche, transparente und effizienteVerfahrenfürdiskriminierungsfreieNetzanschlüsseerarbeiten unddiese der Bundesnetzagentur zur Bestätigung vorlegen. § 17b EnWG wird um sechs Grundsätze für die Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren ergänzt, die die Betreiber von Übertragungsnetzen als Kriterien heranziehen können.

Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben bereits einen Vorschlag für ein neuartiges Netzanschlussverfahren basierend auf dem Reifegrad eines Projektes entwickelt; dieses Reifegradverfahren wird vom BDI ausdrücklich positiv bewertet, da es blockierte Netzanschlüsse durch „Schein“-Anträge verhindert und solche Anschlussbegehren priorisiert, deren Umsetzung realistisch und als zeitnah bewertet wird. Der Reifegrad eines Projekts sollte daher ausdrücklich als eigenständiges Priorisierungskriterium aufgenommen wer-

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den. Maßgeblich sollten etwa Grundstücksverfügbarkeit, Finanzierungsfähigkeit, verbindliche Realisierungs- oder Hochlaufpläne, technische Planungstiefe sowie Zeitpläne für Genehmigung, Bau und Inbetriebnahme sein. Dies sollte auch rückwirkend gelten, um die bereits bestehenden Anschlusswarteschlangen aufzulösen und neu zu ordnen.

Der BDI regt zudem an, zu prüfen, ob auf Basis des von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelten Netzanschlussverfahrens auch ein weitgehend einheitliches Verfahren für Verteilnetzbetreiber entwickelt und nach Konsultation mit Anschlussnehmern unter Führung der Bundesnetzagentur zwingend zur Anwendung kommen sollte. Dies würde eine bundeseinheitliche und nach transparenten Kriterien durchgeführte Bewirtschaftung knapper Netzkapazitäten auch auf Verteilnetzebene sicherstellen.

Darüber hinaus bedarf es politischer Vorgaben zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren verschiedener Nutzergruppen. Aus Sicht der Industrie sollte bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren die volkswirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Anschlusses stärker berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollte eine stärkere Orientierung daran erwogen werden, wo Netzanschlusskapazitäten unmittelbar industrielle Transformation, Dekarbonisierung und Wertschöpfung ermöglichen. Industrielle Projekte sind häufig standortgebunden und können nur eingeschränkt auf alternative Netzpunkte ausweichen; ohne gesicherte Netzanschlüsse drohen Transformationsinvestitionen sowie Wirtschaftlichkeit ausgebremst oder verlagert zu werden. Eine Priorisierung industrieller Netzanschlussbegehren – insbesondere Netzanschlussverstärkungen bestehender Standorte – sollte daher ausdrücklich vorgesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass Transformationsprojekte der Industrie in der Regel komplexer im Vergleich zu anderen Nutzergruppen sind und deutlich mehr Zeit bis zur Bau-/Realisierungsreife in Anspruch nehmen. EinePriorisierungmuss daherbereits bei derStufe1 des Reifegradverfahrens vorgesehen werden. Die zentralen Leitplanken zur Priorisierung von Nutzergruppen bei der Netzanschlussvergabe sollten politisch beschlossen werden; die Verantwortung hierfür darf nicht auf die Netzbetreiber verlagert werden.

7. § 17c EnWG: Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten in Elektrizitätsversorgungsnetzen

Die Pflicht zur Veröffentlichung von verfügbaren Netzanschlusskapazitäten nach § 17c EnWG wird vom BDI begrüßt; dies gilt ebenso für die Verpflichtung zur Netzanschlussauskunft für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 KW. Die Umsetzung dieser Regelung muss jedoch den

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strengen Vorgaben für Betreiber von KRITIS genügen. Es gilt Sicherheitsrisiken zu minimieren. Aus der Veröffentlichung von verfügbaren Netzanschlusskapazitäten ergibt sich ausdrücklich kein Rechtsanspruch. Im Sinne eines transparenten und effizienten Anschlussprozesses sind diese Informationsoffenlegungspflichten allerdings sehr begrüßenswert. Dies gilt ebenso für die Pflicht zur Anzeige darüber, ob ein Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Gebiet nach § 14 Abs. 1d oder in einem Einspeisenetz nach § 3 Nr. 18 EEG liegt. Um Bürokratie zu vermeiden, sollte die Einführung der automatisierten unverbindlichen Netzanschlussprüfung für kleinere Netzbetreiber, die in der Regel auch nur wenige Netzanschlussanfragen erhalten, freiwillig sein. Eine Ausnahmeregelung für De-minimis-Unternehmen erscheint sinnvoll.

Die unverbindliche Netzanschlussauskunft sollte innerhalb einer gesetzlich definierten Frist bereitgestellt werden, um frühzeitige Investitions- und Planungsentscheidungen zu ermöglichen. Zudem sollte überprüft werden,obdie Schwelle von 135 kW gesenkt werden kann, um weitere relevante Netzanschlussvorhaben kleinerer Anschlussleistungen zu erfassen

Warum sich Abs. 1 und Abs. 2 jeweils nur auf die Hoch- bzw. Mittelspannung beziehen und nicht jeweils für beide Spannungsebenen gelten, erschließt sich nicht.

8. § 17d EnWG: Informationspflichten bei Netzanschlussbegehren

Im Sinne eines möglichst transparenten Netzanschlussverfahrens wird begrüßt,dassnach§17dEnWGdem NetzanschlussbegehrendenInformationen über den Status und die weitere Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermittelt werden sollen.

Netzbetreiber sollten entsprechend § 17d EnWG auf ihrer Internetseite vollständig und verständlich auflisten, welche Informationen für die Bearbeitung des Netzanschlussantrags notwendig sind. Diese Anforderungen sollten sich an der jeweils geltenden technischen Anschlussrichtlinie (TAR) orientieren. Weitere Nachweise (z.B. bei einer priorisierten Vergabe in Engpassgebieten) müssen ebenfalls transparent kommuniziert werden und der Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens dienen.

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Des Weiteren weist der BDI darauf hin, dass Informationspflichten zwar die Transparenz des Verfahrens verbessern, jedoch keine verbindlichen Bearbeitungs- und Fertigstellungsfristen ersetzen.

Es sollte zudem ein verbindlicher Eskalationspfad bzw. Streitbeilegungsmechanismus bei der Regulierungsbehörde vorgesehen werden, wenn Netzbetreiber Anträge ohne angemessene Prüfung ablehnen oder die vorgesehenen Fristennicht einhalten.FürmehrPlanungssicherheit solltenAnschlussbegehrende zudem einen nachvollziehbaren und detaillierten Kostenvoranschlag erhalten, der die Kosten der technischen Herstellung des Netzanschlusses umfasst

9. § 17e EnWG: Elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren; digitale Netzanschlussportale

Auch die Pflicht der Elektrizitätsverteilnetzbetreiber nach § 17e EnWG, spätestens ab dem 01.01.2028 ein digitales Netzanschlussportal zur Verfügung zu stellen, wird vom BDI begrüßt. Eine Standardisierung zwischen den Netzbetreibern (Abs. 3)ist hierfürdringendnotwendig. Insgesamt zahlen dieVorgaben in § 17e EnWG auf das Ziel beschleunigter und effizienterer Netzanschlussverfahren ein und werden deshalb ausdrücklich positiv bewertet.

Ziel sollte eine möglichst automatisierte Bereitstellung von Netzkapazitätsinformationen sowie die bundesweit einheitliche Ausgestaltung von Datenformaten und Kommunikationswegen sein

10. § 17f EnWG: Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität

Die Möglichkeit der Erhebung einer Gebühr für die Reservierung von Netzanschlusskapazitätdurch Verteilernetzbetreiber(§17fEnWG)wirdebenfalls begrüßt. So kann das aktuell bestehende Problem der „Schein“-Anträge effektiv behoben werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass industrielle Projekte im Rahmen der Transformation (bspw. die Substituierung von Wärme-/Dampferzeugung in Industriestandorten und deren Verzahnung in der vorhandenen Infrastruktur) in der Regel sehr komplex sind. Dies spiegelt sich im zeitlichen Projektfortschritt wider, der nicht mit Projekten anderer Nutzergruppen vergleichbar ist. Insofern ist die Reservierungsdauer bei Netzanschlussbegehren/Netzverstärkungen priorisierter Nutzergruppen ausreichend lang zu bemessen.

Netzanschlusspaket – Stellungnahme

Reservierungsgebühren haben das Ziel, spekulative Reservierungen zu verhindern; sie dürfen jedoch nicht ernsthafte Investitionsprojekte mit zusätzlichen Kosten belasten. Wird ein Netzanschlussvorhaben tatsächlich umgesetzt und der Netzanschluss realisiert, sollte die Reservierungsgebühr auf die Netzanschlusskosten vollständig angerechnet oder erstattet werden.

11. § 17 EEG: Kapazitätserweiterung, Baukostenzuschuss

§ 17 EEG ermächtigt den Netzbetreiber, von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss (BKZ) zur teilweisen Finanzierung der Netzausbaukosten zu verlangen. Die Bundesnetzagentur kann Kriterien vorgeben, „anhand derer Netzbetreiber Baukostenzuschüsse als pauschalierte oder nach netzwirtschaftlichen Parametern regional zu differenzierende Beträge erheben können“ (§ 17 EEG).

Der BDI hält regional differenzierte BKZ grundsätzlich für ein geeignetes Standortsignal für neue EE-Anlagen. Der Schlüssel zur Senkung der Netzausbaukosten liegt in einer netzdienlicheren Ansiedlung von EE-Anlagen und Speichern. Ein BKZ kann positiv zu dieser netzdienlichen Standortwahl beitragen; er muss in jedem Fall planbar und transparent sein.

Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen und quartiersbezogene Versorgungslösungen sollten bei der Ausgestaltung möglicher BKZ positiv bewertet werden. Diese Anlagen leisten einen Beitrag zur lokalen Versorgung und können netzdienliche Wirkungen entfalten.

Zudem ist sicherzustellen, dass es zu keiner Fragmentierung unterschiedlicher Regelungen der Bundesregierung und der Bundesnetzagentur kommt; hierbei wird insbesondere auf das Verfahren zur Rahmenfestlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) verwiesen, in dessen Rahmen die Bundesnetzagentur die Einführung von BKZ ebenfalls vorsieht.

Der BDI regt weiters an, Netzausbaumaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Anschlussnehmer bzw. Ditte vornehmen zu lassen. Dies würde in dem Fall, dass der zuständige Netzbetreiber die erforderliche Kapazitätserweiterung nicht innerhalb angemessener Fristen realisieren kann, den Netzausbau beschleunigen, Wettbewerb ermöglichen und Investitionshemmnisse abbauen.

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Über den BDI

Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Underbietet InformationenundwirtschaftspolitischeBeratung füralle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.

Impressum

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu

T: +49 30 2028-0

Lobbyregisternummer: R000534

Ansprechpartner

Luis Kagerer

Referent Energiepolitik

T: 030 2028 1613

L.Kagerer@bdi.eu

BDI Dokumentennummer: D 2343

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