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Stellungnahme zum Entwurf der Delegierten Verordnung zur Grünen Liste von Abfällen und Kontamination

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Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf der Delegierten Verordnung zur Grünen Liste von Abfällen und Kontaminationsschwellenwerten Abfallverbringungsverordnung; Grüne Liste

Langtitel, Beispiel: (Arial, 20 Pt, fett) Referentenentwurf/ Regierungsentwurf Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 15.09.2026


Grüne Liste zur Abfallverbringung

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Anmerkungen ........................................................ 3 2. Anwendungsbereich auf EU Mitgliedstaaten festlegen und Vermeidung zusätzlicher nationaler Hürden ................................ 3 3. Definitionen und Begriffsbestimmungen ................................ 4 4. Praxistaugliche Verunreinigungsgrenzwerte festlegen ........ 5 5. Ausweitung auf weitere strategische Rohstoffe der Circular Economy .......................................................................................... 5 Über den BDI.................................................................................... 7 Impressum ....................................................................................... 7


Grüne Liste zur Abfallverbringung

1. Allgemeine Anmerkungen Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf des delegierten Rechtsakts. Der BDI begrüßt das Ziel der Europäischen Kommission, bestimmte nicht gefährliche Abfälle in die „Grüne Liste“ der EU-Abfallverbringungsverordnung aufzunehmen, um diese für Verwertungszwecke innerhalb der EU einfacher und schneller zu transportieren. Die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen sowie die geplante Ausweitung der Grünen Liste von Abfällen sind zentrale Bausteine für einen funktionierenden europäischen Binnenmarkt für Rohstoffe der Circular Economy. Sie tragen dazu bei, den grenzüberschreitenden Verkehr dieser Rohstoffe zu erleichtern und damit die Substitution von Primärrohstoffen in industriellen Wertschöpfungsketten zu fördern. Denn nur wenn verlässliche, vollziehbare und für Unternehmen praxistaugliche Regelungen für den Transport und den Handel mit Abfällen zur Erzeugung von Rohstoffen der Circular Economy bestehen, können diese auch flächendeckend in oftmals globalen Wertschöpfungsketten eingesetzt werden. Ein effizienter Stoffstromfluss ist sowohl für den innereuropäischen Handel als auch für den Handel mit Drittstaaten eine zentrale Voraussetzung für einen funktionierenden Markt für Rohstoffe der Circular Economy. Der Vorschlag ist daher ein wichtiger Schritt, um administrative Hürden abzubauen und einen echten Binnenmarkt für Rohstoffe der Circular Economy voranzubringen. Bei der Bewertung der umweltgerechten Verwertbarkeit von Abfallströmen sollte sichergestellt werden, dass alle geeigneten Recyclingtechnologien technologieoffen berücksichtigt werden und die Einstufung nicht an das Vorhandensein bereits skalierter Recyclingkapazitäten geknüpft wird. So kann die Regelung auch den Hochlauf innovativer Recyclingtechnologien und den Aufbau zukünftiger Recyclinginfrastrukturen in Europa unterstützen.

2. Anwendungsbereich auf EU Mitgliedstaaten festlegen und Vermeidung zusätzlicher nationaler Hürden Europäische Regelungen, administrative Verfahren und der uneinheitliche Vollzug in den Mitgliedstaaten erschweren weiterhin den effizienten grenzüberschreitenden Transport von Rohstoffen der Circular Economy zwischen den Mitgliedstaaten. Die nun vorgesehene Erweiterung der „Grünen Liste“

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ist daher dringend geboten, um den europäischen Binnenmarkt zu stärken. Für Verbringungen in- und aus Drittstaaten sollte hingegen weiterhin internationales Recht Anwendung finden. Dies steht auch im Einklang mit dem Ziel der Kommission, die Kreislaufführung von Materialien und Produkten innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern, ohne gleichzeitig die Ausfuhr wertvoller Rohstoffe der Circular Economy zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten die neuen Einträge einheitlich anwenden und keine zusätzlichen administrativen Anforderungen einführen, die die angestrebte Vereinfachung untergraben. Dazu ist es aber auch zwingend geboten, dass die im DIWASS angelegten digitalen Prozesse zur Verbringung von Abfällen reibungslos funktionieren. Es ist nicht hinnehmbar, dass entscheidende infrastrukturelle und prozessuale Elemente des Systems seit seiner Einführung nicht voll funktionsfähig sind. Dadurch entsteht Unternehmen im Zweifel ein wirtschaftlicher Schaden und das Vertrauen in die benötigte Digitalisierung des Binnenmarkts leidet. Grüngelistete Abfälle sollten daher nicht über DIWASS überwacht werden, da die damit verbundenen Restriktionen und Aufwände nur für gefährliche Abfälle (gelbe und rote Liste) im Sinne der Verhältnismäßigkeit angebracht sind. 3. Definitionen und Begriffsbestimmungen Im Entwurf der Delegierten Verordnung zur Festlegung von Kriterien für die Einstufung bestimmter Abfälle in Anhang III bleibt der Begriff „consignment“ unzureichend definiert. Insbesondere ist unklar, auf welcher Ebene die vorgesehenen Kontaminationsschwellenwerte anzuwenden sind. Es sollte daher klargestellt werden, ob die festgelegten Schwellenwerte für jede einzelne Transporteinheit oder für die gesamte Sendung gelten, die aus mehreren Containern, Fahrzeugen oder Ladeeinheiten bestehen kann. Die Kommission sollte außerdem klarstellen, wie der Begriff „minimal amounts“ zu verstehen ist. Eine solche Klarstellung der Begriffe ist notwendig, um eine harmonisierte Anwendung der Vorschriften sicherzustellen und unterschiedliche nationale Auslegungen sowie Kontrollpraktiken zu vermeiden. Der bestehende Interpretationsspielraum birgt das Risiko unterschiedlicher Auslegungen und Kontrollpraktiken in den Mitgliedstaaten und könnte damit die einheitliche Anwendung der Vorschriften beeinträchtigen.

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4. Praxistaugliche Verunreinigungsgrenzwerte festlegen Die Einführung von Verunreinigungsgrenzen wird grundsätzlich begrüßt, da sie zu mehr Klarheit und Harmonisierung bei der Einstufung grün gelisteter Abfälle beitragen kann. Gleichzeitig sollten die Grenzwerte so ausgestaltet werden, dass sie die unterschiedlichen Sammel-, Sortier- und Aufbereitungsstrukturen innerhalb der EU angemessen berücksichtigen und die Verbringung hochwertiger Verwertungsströme nicht unnötig erschweren. So ist beispielsweise der Vorschlag einer Verunreinigungsgrenze von 10 Gewichtsprozent für Glasabfälle grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung bewertet. Gleichzeitig besteht die Einschätzung, dass ein höherer Grenzwert erforderlich sein könnte, um den unterschiedlichen Sammel- und Aufbereitungsqualitäten innerhalb der EU Rechnung zu tragen und möglichst alle relevanten Glasströme zu erfassen. Darüber hinaus sollte zwischen nicht mit dem Glas verbundenen Fremdstoffen und produktbedingt fest verbundenen Bestandteilen unterschieden werden. Für fest verbundene Bestandteile sollte eine höhere Toleranz vorgesehen werden als für lose Verunreinigungen, da diese anders zu bewerten sind und den Verwertungsprozess nicht in gleicher Weise beeinflussen.

5. Ausweitung auf weitere strategische Rohstoffe der Circular Economy Die delegierte Verordnung sollte als erster praktischer Schritt zum Abbau ungerechtfertigter Hindernisse für den freien Verkehr von Rohstoffen der Circular Economy innerhalb der EU verstanden werden. Die Erweiterung der Grünen Liste kann dazu beitragen, bestehende administrative Hürden abzubauen, den Zugang zu spezialisierter Verwertungsinfrastruktur innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern und die unterschiedlichen stofflichen und energetischen Verwertungs- und Entsorgungskapazitäten der Mitgliedstaaten effizienter miteinander zu verknüpfen. Dies würde die Nutzung vorhandener Infrastruktur fördern, Wertschöpfungsketten ausbauen, Kosten reduzieren und die Entwicklung eines funktionierenden europäischen Binnenmarktes für Rohstoffe der Circular Economy unterstützen, ohne das bestehende hohe Schutzniveau zu beeinträchtigen. Die Kommission sollte prüfen, ob weitere nicht gefährliche und umweltgerecht verwertbare Stoffströme in die Grüne Liste aufgenommen werden können, sofern ihre Einstufung und die

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vorgesehene Verwertungsroute den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies gilt für -

Metall- und Magnetabfälle, die zur Rückgewinnung von Metallen, Legierungen, seltenen Erden oder Magnetmaterialien bestimmt sind und einen wichtigen Beitrag zur Versorgung mit kritischen und strategischen Rohstoffen leisten;

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Kupferhaltige Bau- und Abbruchabfälle, insbesondere im Rahmen von BEU07, die zur Rückgewinnung von Kupfer bestimmt sind und aufgrund ihrer Bedeutung für die Versorgung mit strategischen Rohstoffen sowie für Rohstoffe der Circular Economy ausdrücklich als Anwendungsfall berücksichtigt werden sollten;

-

Stäube zur Rückgewinnung von Metallen oder für Mineralstoffgemische aus zwei bereits grün gelisteten Abfällen, bei denen eine umweltgerechte Verwertung etabliert und nachvollziehbar ist;

-

Gießereisand, der bergbaulich gewonnenen Quarzsand ersetzt und durch eine grenzüberschreitende Verwertung erhebliche Eingriffe in die Natur vermeiden kann;

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Verpackungsabfälle, insbesondere Kunststoff- und Holzverpackungen am Ende ihres Lebenszyklus, um hochwertige Recyclingprozesse und geschlossene Materialkreisläufe über nationale Grenzen hinweg zu ermöglichen;

-

wiederverwendbare Transportverpackungen und Mehrwegsysteme, die zur Reparatur, Aufarbeitung oder Wiederverwendung grenzüberschreitend verbracht werden müssen;

-

gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte mit Potenzial zur Wiederverwendung, Reparatur, Wiederaufbereitung oder Ersatzteilgewinnung;

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nicht gefährliche gewerbliche und industrielle Alttextilien als wertvolle Rohstoffquelle für das Faser-zu-Faser-Recycling;

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Holzpaletten und andere Holzerzeugnisse, die für Wiederverwendung, Reparatur oder hochwertige Verwertung geeignet sind.

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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Lobbyregisternummer: R000534

Ansprechpartner Dr. Claas Oehlmann Senior Manager Circular Economy c.oehlmann@bdi.eu Susanna Minato-Torkler Projektmanagerin Circular Economy s.minato-torkler@ice.bdi.eu BDI Dokumentennummer: D2376

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