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Singulär genutzte Betriebsmittel Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur Reform der Netzentgelte gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie 8. Juli 2025 I.
Einleitung Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Juni 2025 ein Festlegungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 lit. a) und f), Satz 5 EnWG zur Abschaffung der Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV eingeleitet. Das vorliegende Vorhaben der Bundesnetzagentur ist Teil des „Gesamtpaketes“ zur Reform der Netzentgelte. Der BDI hat im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu den Eckpunkten der Bundesnetzagentur zu den sog. Industrienetzentgelten im September 2024 eine BDI-Position sowie zum Festlegungsentwurf zu vermiedenen Netzentgelten im Mai 2025 eine BDI-Position vorgelegt. Ferner haben wir zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes-Prozess) im Juni 2025 eine BDI-Position veröffentlicht. Der Inhalt unserer o. g. BDI-Positionen bleibt auch im Kontext des nunmehr von der Bundesnetzagentur vorgelegten Festlegungsentwurf zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gem. § 19 Abs. 3 StromNEV vollumfänglich gültig. In den nachfolgenden Ausführungen nehmen wir hierauf deshalb auch an zahlreichen Stellen Bezug. Inhalt des vorliegenden Festlegungsentwurf Die Bundesnetzagentur sieht vor, die Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV zwischen Weiterverteilern (Netzbetreiber) ab dem 01.01.2026 zu beenden. Für Netznutzer im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 StromNEV, die keine Weiterverteiler (Netzbetreiber) sind, soll laut vorliegendem Entwurf eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028 gelten. Die Bundesnetzagentur weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zum 31.12.2028 die Regelung des § 19 Abs. 3 StromNEV zusammen mit allen weiteren in der StromNEV enthaltenen Regelungen außer Kraft treten. Hintergrund Die Bundesnetzagentur führt im Festlegungsentwurf aus, dass im Zuge der Preisbildung des Jahres 2025 zahlreiche regionale Weiterverteiler (Netzbetreiber) erstmals oder erneut die Möglichkeit des Wechsels der Abrechnungsebene unter Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV in Anspruch genommen hätten.
Dr. Beatrix. Jahn | Klima- und Energiepolitik | T: +49 30 2028-1481| b.jahn@bdi.eu | www.bdi.eu