DOKUMENTENTYP | UMWELT | CHEMIKALIENPOLITIK
SCIP-Datenbank Ergänzung zur BDI-Position „EU-Umwelt-Omnibus“ zur Vereinfachung des Umweltrechts
02. September 2025
Hintergrund Nach Art. 9.1(i) und 9.2 der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (EU-AbfallRRL in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung) sind Lieferanten von Erzeugnissen, d.h. Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen, Händler oder andere Akteure der Lieferkette, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, seit Januar 2021 verpflichtet, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) alle Informationen zu übermitteln, über die sie gemäß Artikel 33(1) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verfügen. Die Anforderung gilt für alle Erzeugnisse, die „besonders besorgniserregende Stoffe“ (SVHC) in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Zur Umsetzung der Informationspflicht wurde von der ECHA die SCIP-Datenbank auf Grundlage des Art. 9.1 eingerichtet. Die Informations- und Meldepflicht an die SCIP-Datenbank besteht für alle Lieferanten von Erzeugnissen im Sinne von REACH Art. 3 Nr. 1.
Bewertung Die Einführung der Informations- und Meldepflichten über die EU-AbfallRRL wurden bereits vor der Einführung von Seiten der Industrie immer wieder kritisiert. Diese Kritik gilt sowohl hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Regelung als auch im Hinblick auf das Verhältnis von Aufwand und Nutzen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben diese Befürchtungen bestätigt. Besonders relevant sind aus Sicht des BDI folgende Aspekte: ▪
Die Pflicht zur Meldung von Erzeugnissen mit einem SVHC-gehalt von > 0,1 Gewichtsprozent war kurz vor Abschluss im Trilogverfahren zur Abfallrahmenrichtlinie eingebracht worden. Hierdurch erfolgte keine Beteiligung betroffener Stakeholder. Auch ein Impact Assessment wurde trotz der weitreichenden Auswirkungen und der breiten Betroffenheit über alle Branchen hinweg nicht durchgeführt.
Dr. Mirjam Merz| Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit | T: +49 30 2028-1466 | m.merz@bdi.eu | www.bdi.eu
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