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Revision der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung

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POSITION | TECHNIKPOLITIK | NORMUNG

Revision der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung Öffentliche Konsultation

12. Dezember 2025 Zusammenfassung Das europäische Normungssystem hat sich über viele Jahre bewährt und ist ein entscheidender Faktor für den Erfolg des Binnenmarktes und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union. Daher sollte die Revision der Normungsverordnung zum Ziel haben, die Stärken des bestehenden Systems zu erhalten, gezielt weiterzuentwickeln und systematisch dort zu optimieren, wo strukturelle Schwächen offenkundig geworden sind. Eine ganzheitliche Betrachtung des Systems ist erforderlich – von der Erstellung des Normungsauftrags über die Erarbeitung und Bewertung bis hin zur Listung der Fundstellen harmonisierter Normen. Darüber hinaus müssen auch alle begleitenden Prozesse der Umsetzung, Leitlinien und strategische Zielsetzungen berücksichtigt werden, die das Normungssystem als Ganzes strukturieren und prägen. Kernpunkte: ▪

Früherer Start des Normungsprozesses durch Erteilung eines vorläufigen Normungsauftrags (policy-based standardisation request)

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Beschleunigung, Optimierung und Digitalisierung der Normungs- und Entscheidungsprozesse innerhalb der europäischen Normungsorganisationen (ESOs)

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Überarbeitung und Neuaufstellung des derzeit nicht praxistauglichen Überprüfungs- und Genehmigungsprozess (HAS-System)

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Festlegung eines Zeitrahmens für die Prozesse seitens der Europäischen Kommission und Aufstellung einer zentralen Koordinierungsstelle, die die Prozessverantwortung übernimmt

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Keine Etablierung von Parallelstrukturen durch Common Specifications

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Festlegung und Definition des Rechtscharakters harmonisierter Europäischer Normen (hEN)

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Sicherung der internationalen Anbindung und Vergabe von Normungsaufträgen ausschließlich an die ESOs

Helena Weizel | Abteilung Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit | T: +49 30 2028-1589 | h.weizel@bdi.eu | www.bdi.eu


Hintergrund Die europäische Normungsverordnung (EU) Nr. 1025/2012 bildet seit über einem Jahrzehnt den regulatorischen Rahmen des europäischen Normungssystems. Sie regelt insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den ESOs. Ein zentraler Bestandteil ist die Möglichkeit der Kommission, die Ausarbeitung harmonisierter europäischer Normen (hEN) in Auftrag zu geben, um die technische Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften zu unterstützen. Die kürzlich durchgeführte Evaluierung der Verordnung beschreibt gegenwärtige Herausforderungen des Normungssystems. So habe dieses beispielsweise Schwierigkeiten, den aktuellen Anforderungen des Marktes sowie den politischen Vorgaben der EU gerecht zu werden, insbesondere mit Blick auf die rechtzeitige Bereitstellung von hEN. Da sich dies negativ auf die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Binnenmarktes auswirkt, soll die Überarbeitung der Normungsverordnung Abhilfe schaffen. Aufgrund der hohen Bedeutung und wirtschaftlichen Tragweite des Europäischen Normungssystems begrüßt die deutsche Industrie eine zielgerichtete Überarbeitung der Verordnung. Entscheidend ist es, auf bewährten Grundlagen und Stärken des etablierten europäischen Normungssystems aufzubauen und nur in den Bereichen Anpassungen vorzunehmen, in denen strukturelle Schwächen offenkundig geworden sind. Dieser ausgewogene Ansatz stärkt die Wettbewerbsfähigkeit Europas und bewahrt zugleich die Integrität, Legitimität und globale Glaubwürdigkeit des europäischen Normungssystems. Die nachfolgenden Positionen skizzieren zentrale Handlungsfelder aus Sicht der deutschen Industrie.

1. Optimierung und Beschleunigung der Prozesse für schneller verfügbare harmonisierte Normen Die Evaluierung der Normungsverordnung hat gezeigt, dass der Prozess bis zur abschließenden Veröffentlichung der Fundstelle einer hEN im EU-Amtsblatt mehr als sechs Jahre in Anspruch nimmt – etwas mehr als drei Jahre für die Ausarbeitung der Norm und etwas weniger als drei Jahre für die formellen Verfahren, wie die Erstellung des Normungsauftrages und die Listung der Fundstelle im EUAmtsblatt. Dies ist eine Zeitspanne, die weder den regulatorischen Anforderungen durch schnelle technologische Veränderungen, den Erfordernissen des Marktes, noch dem internationalen Wettbewerbsdruck gerecht werden kann. Die Diskrepanz zwischen der zeitkritischen Notwendigkeit, technische Lösungswege durch hEN bereitzustellen und dem tatsächlichen Tempo des gesamten Normungsprozesses ergibt sich aus einer Reihe struktureller Herausforderungen. Dazu zählen bürokratische Abläufe, eine auffallend mangelnde Koordinierung sowie das Fehlen klar definierter zeitlicher Rahmenbedingungen. Hinzu kommen die strikte Trennung einzelner Prozessschritte und neu eingeführte, langwierige Prüfverfahren, die den Gesamtprozess zusätzlich verlangsamen. Die daraus hervorgehenden Verfahrenshindernisse verzögern entlang der gesamten Zeitschiene (Normungsauftrag, Erarbeitung, Bewertung und Listung) die Veröffentlichung von Fundstellen harmonisierter Normen und hemmen somit deren positive Wirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen. Denn wenn hEN nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und deren Fundstelle nicht im EUAmtsblatt veröffentlicht sind, können Unternehmen nicht auf die Möglichkeit der Konformitätsvermutung zur Einhaltung der relevanten rechtlichen Anforderungen durch marktgesteuerte Ansätze zurückgreifen und müssen zusätzlichen Aufwand betreiben, der Kosten verursacht.

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Es ist entscheidend, den Erstellungsprozess für hEN in seiner Gesamtheit zu betrachten und daher alle drei Phasen systematisch zu prüfen. Dabei muss klar zwischen Schwachstellen in der Verordnung selbst und Fehlentwicklungen in der praktischen Umsetzung unterschieden werden. Neben den grundsätzlichen Regelungen in der Verordnung, sollte diese durch Leitlinien ergänzt werden, in denen beispielsweise Prozesse genauer definiert und bei Bedarf zügig angepasst werden können, ohne den Rechtsakt zu revidieren. Grundsätzlich darf die Beschleunigung des Normungsverfahrens weder zulasten der Qualität der Normen noch zulasten zentraler Grundsätze wie Transparenz, Konsensprinzip oder der Einbeziehung aller relevanter Interessenträger erfolgen. Um den Prozess zu optimieren, schlagen wir folgende Maßnahmen vor:

1.1 Optimierung des Normungsauftrages (Standardisation Request, SReq) und früherer Start der Prozesse Der Prozess zur Erstellung von hEN startet offiziell mit der Erteilung bzw. Annahme des Normungsauftrags (Standardisation Request, SReq), laut Evaluation beginnt der Prozess sogar bereits mit den Entwurfsarbeiten an einem SReq seitens der Kommission. Der SReq ist das Bindeglied zwischen der europäischen Gesetzgebung und der Normung. Um den Gesamtzeitrahmen zu beschleunigen, schlagen wir vor Prozessschritte zu verbinden und frühzeitiger zu starten. Sobald politische Leitlinien und damit verbundene legislative Vorhaben der EU veröffentlicht sind oder spätestens, wenn der jeweilige Gesetzgebungsprozess startet, sollten die ESOs sich auf die entsprechende Normungsarbeit vorbereiten. Interessens- und Expertengruppen für zukünftige Standardisierungsanforderungen sollten von Anfang an aufgebaut werden, um sicherzustellen, dass erforderliche Kapazitäten vor dem offiziellen Prozessstart bereitstehen und einsatzfähig sind, um die gegebene Frist des SReqs zur Erstellung der hEN effizienter zu nutzten und Herausforderungen besser vorwegzunehmen. Einen entscheidenden Beitrag zur Beschleunigung des Gesamtprozesses kann die frühzeitige Verbindung der Zeitachsen zwischen Gesetzgebungsverfahren und Normungsarbeit leisten. Sobald im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die grundlegenden Anforderungen (essential requirements) der geplanten Vorschrift feststehen und bekannt sind, könnte darauf basierend ein vorläufiger Normungsauftrag (policy-based standardisation request) erteilt werden. Da sich die grundlegenden Anforderungen in der Regel nicht mehr wesentlich ändern, bieten sie eine verlässliche Grundlage für die frühzeitige Normungsarbeit und Konsensfindung für relevante Anforderungen. Für die ESOs ist der vorläufige Normungsauftrag als offizielle Grundlage wichtig, um die Prozesse rechtssicher starten zu können, auch wenn der finale Auftrag noch nicht vorliegt. Ein vorläufiger Normungsauftrag verschafft dem Normungsprozess einen zeitlichen Vorsprung, da andernfalls die Erstellung des Normungsauftrags erst nach Verabschiedung und Übersetzung des Rechtsakts beginnen würde. Nachdem die Rechtsvorschrift in Kraft getreten ist, kann der vorläufige Normungsauftrag in einen regulären überführt werden. Diese Aktualisierung sollte sich jedoch nur auf geringfügige Änderungen beschränken, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Bei der Erarbeitung des SReq sind Transparenz sowie die frühzeitige Einbindung der ESOs, relevanter Stakeholder und technischer Experten bereits in der Entwicklungsphase von zentraler Bedeutung. Die Annahme des SReq durch die ESOs und die Erarbeitung der hEN unterliegen klaren Fristen. Dies fehlt derzeit für die Erstellung des SReq und der dazugehörigen Konsultation. Um den Prozess zu beschleunigen und zu vereinheitlichen, sollte Art. 10 (1) um einen maximalen Zeitrahmen für diesen Prozessschritt ergänzt werden.

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Laut Art. 10 (1) der Verordnung werden in dem SReq die inhaltlichen Anforderungen und der zeitliche Rahmen festgelegt. Der Artikel sollte dahingehend konkretisiert werden, dass klar definiert ist, welche Elemente ein Normungsauftrag enthalten muss, wie detailliert technische Anforderungen gestellt werden dürfen und in welchen Bereichen den Normungsgremien fachliche Entscheidungsspielräume zustehen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass Normungsaufträge weiterhin eindeutig von Rechtsakten abzugrenzen sind. Sie dürfen keine zusätzlichen grundlegenden Anforderungen enthalten, die über den rechtlichen Rahmen hinausgehen. Weiterhin sollte der vorgegebene Zeitrahmen für die Erstellung von hEN angemessen und nachvollziehbar sowie sektor-, industrie- und produktspezifisch gesetzt werden. Zudem sollte zwischen prozeduralen Fristen und Fristen für die inhaltliche Ausarbeitung klar unterschieden werden. Der Normungsauftrag ist als vorbereitende Maßnahme zu verstehen und nicht als Teil des eigentlichen Normungsprozesses. Diese Trennung ist auch für die Auswertung und Bewertung der Umsetzungsdauer relevant, insbesondere im Hinblick auf die in der Evaluation aufgezeigten sechs Jahre. Zudem schlagen wir vor, dass die normungsverbundenen Prozesse seitens der Kommission, wie beispielsweise die Erstellung des SReq durch eine zentrale sowie neutrale Koordinierungsstelle, die die Prozessverantwortung übernimmt, gesteuert werden. Insbesondere Normungsanträge für europäische Rechtsvorschriften, die in die Zuständigkeit von mehr als einer Generaldirektion der Kommission fallen, würden von einer zentralen Koordinierung profitieren.

1.2 Optimierung und Beschleunigung der Erarbeitungsprozesse innerhalb der ESOs Neben den notwendigen Änderungen der Verordnung, sollten ebenso die Normungs- und Entscheidungsprozesse innerhalb der ESOs im Detail betrachtet und gezielt optimiert werden, um die Ausarbeitung von hEN um einige Monate im Vergleich zur gegenwärtigen Situation zu verkürzen. Dabei sollte dringend geprüft werden, inwiefern moderne IT-Tools zur Unterstützung der Prozesse beitragen können. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Nutzung des Online Standards Development (OSD)Tools. Diese digitale Plattform ermöglicht die kollaborative Erstellung von Normen und wird bereits in Normungsprozessen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene eingesetzt. Es ermöglicht die Zusammenarbeit in Echtzeit innerhalb von Arbeitsgruppen. Dabei können alle Beteiligten jederzeit auf den aktuellen Stand zugreifen und Beiträge eingeben, während Struktur und Formatierung automatisch geprüft werden. Dadurch wird Effizienz gesteigert, Transparenz ermöglicht und die Einbindung aller Stakeholder gefördert. Im Zuge der Digitalisierung sollten weitere Ansätze geprüft werden, um beispielsweise die Prozesse zur Erstellung des Anhangs Z, Prüfung der Aktualität von normativen Verweisungen sowie zur Organisation von Meetings effizienter zu gestalten. Neben erheblichen Zeitgewinnen könnte dies die Qualität und Effizienz der Normungsarbeit steigern, da technische Experten ihre Ressourcen stärker auf die inhaltliche Arbeit konzentrieren könnten. Darüber hinaus appellieren wir an eine kritische Prüfung der aktuellen Umfragedauern, insbesondere bei der Annahme neuer Normungsprojekte (New Work Item Proposal), bei der Kommentierungsphase von Normentwürfen (Enquiry-Prozess) sowie der Schlussabstimmung (Formal Vote). Die gegenwärtigen Fristen werden den aktuellen Technologie-, Produkt- und Innovationszyklen nicht mehr gerecht und sollten um jeweils vier Wochen verkürzt werden. Neben der Einführung von modernen IT-Tools und der Optimierung der Prozesse ist ebenso eine Bereitstellung ausreichender finanzieller und personeller Mittel durch die Kommission und die ESOs

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selbst entscheidend. Nur so kann das europäische Normungssystem langfristig gestärkt und auf kommende Anforderungen vorbereitet werden.

1.3 Anpassung des Überprüfungs- und Genehmigungsprozesses Derzeit durchlaufen fast alle hEN, die von der Kommission beauftragt und von den ESOs erstellt werden, den komplexen und bürokratischen Überprüfungs- und Genehmigungsprozess des Harmonised Standards Systems (HAS). Dabei prüfen und bewerten externe Fachleute (Consultants) die Übereinstimmung der Normen mit den Anforderungen des jeweiligen Normungsauftrags und betroffenen Rechtsakts. In der Praxis erfolgt erst nach erfolgreichem HAS-Assessment und zusätzlicher Freigabe durch den zuständigen Desk Officer der Kommission die Veröffentlichung der Fundstellen der hEN im EU-Amtsblatt. Wir verstehen die in Art. 10 (5) beschriebene Notwendigkeit der Kommission, sicherzustellen, dass die Normen die grundlegenden Anforderungen erfüllen und so die Konformitätsvermutung gegenüber EURechtsvorschriften absichern. Dennoch sehen wir hier eine eindeutige Fehlentwicklung des Prozesses. Das HAS-System führt in seiner aktuellen Form und Ausführung zu Konflikten, Verzögerungen und hat sich zunehmend als nicht praxistauglich erwiesen. Darüber hinaus ergeben sich Problemstellungen aus fehlender Transparenz, was zu einer Nichtnachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse und grundlegender Unsicherheit der Normengremien bzgl. der Ergebnisse ihrer Arbeit führt. Unsere Verbesserungsvorschläge beginnen damit, dass Art. 10 (5) um eine angemessene Frist für den Bewertungsprozess seitens der Kommission ergänzt werden sollte. Die Einhaltung klar definierter Fristen sollte nicht nur für die ESOs gelten, sondern auch für die Prozesse der Kommission. Dies würde die Planbarkeit erhöhen und den gesamten Prozess straffen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Normungsgremien frühzeitig und transparent über die Zeitpläne der Arbeit externer Consultants oder anderer Prüfer informiert werden. So können sich die Normungsgremien gezielt auf Rückmeldetermine vorbereiten und ihre Arbeitsprozesse entsprechend ausrichten. Darüber hinaus sollte die Zusammenarbeit zwischen den externen Consultants bzw. anderer Prüfinstanzen und den Normungsgremien systematisch miteinander verknüpft werden. Den Prüfern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bereits in der Entwurfs- und Konsensphase Hinweise und Änderungsvorschläge einzubringen, insbesondere solche, die später im Bewertungsprozess zu einer „non-compliant“-Entscheidung führen könnten. Eine frühzeitige Abstimmung würde potenzielle Konflikte rechtzeitig erkennen und vermeiden helfen sowie den Normungsgremien ausreichend Zeit geben, notwendige Anpassungen im Konsens zu erarbeiten. Ein solcher kooperativer Ansatz würde nicht nur die Konformität der Normen verbessern, die Effizienz des gesamten Prüfverfahrens steigern, sondern auch die Legitimität des Prozesses stärken und die Ergebnisse für alle Beteiligten nachvollziehbarer und tragfähiger machen. Im Besonderen betrifft dies die abschließende HAS-Prüfung, die derzeit noch nach Abschluss des gesamten Normerstellungsprozesses erfolgt. Ungeachtet der vorherigen Bewertungen besteht diese aus einer Neubewertung des gesamten Dokuments. Die oftmals negative Bewertung verursacht eine Wiederaufnahme des Entwurfsprozesses zur selben Norm und wirft den Gesamtprozess erneut zurück. Ein konkretes Prüfverfahren sollte in der Verordnung nicht festgelegt werden. Hier braucht es Flexibilität in der Umsetzung, sodass auch jederzeit pragmatisch reagiert und angepasst werden kann. Jedoch sollte der Prüfprozess in Art. 10 (5) oder dazugehörigen Leitlinien so definiert werden, dass Rahmenbedingungen der Orientierung feststehen. Die Bewertungskriterien müssen transparent, angemessen und nachvollziehbar sein. Ebenso sollten Zuständigkeiten sowie die Grenzen der

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Entscheidungshoheit der Prüfinstanzen eindeutig erkennbar sein, um Verhältnismäßigkeit im Bewertungsprozess zu gewährleisten. Denn sowohl im Gesetzgebungsverfahren als auch bei der Normerstellung durch die Gremien kommen demokratisch legitimierte und transparente Verfahren zur Anwendung. Dies sollte gleichermaßen für die Prüfprozesse gelten. Zudem sollten auch hier moderne IT-Tools und digitale Schnittstellen für die Einreichung, Rückmeldung und Nachverfolgung genutzt werden. Das derzeitige HAS-Modell sollte als Mittel der Umsetzung der Normungsverordnung grundsätzlich überdacht und infrage gestellt werden. Alternativen sollten dringend geprüft werden. Zudem ist es entscheidend, eine stabile Finanzierung des Prüfsystems zu gewährleisten, um einen Stillstand des Prozesses, beispielsweise aufgrund neuer öffentlicher Beschaffungsprozesse, zu verhindern. Beides ist eine Frage der Umsetzung des Rechtsaktes und bedarf keiner gesetzlichen Änderung.

1.4 Beschleunigung der Listung der Fundstellen von hEN im Amtsblatt Art. 10 (6) besagt, dass die Kommission Fundstellen von hEN nach erfolgreicher Prüfung unverzüglich im EU-Amtsblatt listet. Die derzeitige Zeitspanne von ca. elf Monaten ist jedoch zu lang und wirkt sich negativ auf die Verfügbarkeit und Anwendung der Normen aus. Daher sollte neben den ESOs auch die Kommission Maßnahmen zur Beschleunigung ihrer Prozesse ergreifen. Dem folgend sollte Art. 10 (6) um eine angemessene Bearbeitungszeit vom Eingang bis zur Listung im EU-Amtsblatt ergänzt werden, um Unternehmen zeitnah den Zugriff auf hEN und damit auf die Konformitätsvermutung (Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der entsprechenden EU-Rechtsakte) zu ermöglichen. Die Listung harmonisierter Normen sollte in regelmäßigen Intervallen erfolgen, um Unternehmen mehr Planungssicherheit zu geben. Die daran anschließende Übergangszeit von derzeit 18 Monaten für die praktische Anwendung und Anpassung an die neue Norm durch die Marktakteure sollte flexibel, angemessen und sektor- bzw. produktspezifisch festgelegt werden – unter Berücksichtigung des Inputs relevanter Stakeholder. So wird sichergestellt, dass Übergänge planbar und praxisgerecht erfolgen.

1.5 Regelung der formellen Einwände gegen hEN Art. 11 der Normungsverordnung regelt das Verfahren für formelle Einwände gegen hEN, die von Mitgliedstaaten oder dem Europäischen Parlament bei der Europäischen Kommission eingereicht werden können, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffende Norm den Anforderungen des zugrunde liegenden Rechtsakts nicht genügt. Nach Eingang eines Einwands konsultiert die Kommission Expertengruppen aus dem jeweiligen Sektor und entscheidet anschließend, ob die Fundstelle der betroffenen hEN im EU-Amtsblatt nicht veröffentlicht, nur eingeschränkt veröffentlicht oder – falls die Fundstelle bereits veröffentlicht ist – gestrichen wird. Zwar dient die Möglichkeit formeller Einwände der Qualitätssicherung harmonisierter Normen, sie führt in der Praxis jedoch zu Rechtsunsicherheit bei betroffenen Unternehmen. Ein Produkt, das einer bereits veröffentlichten hEN entspricht, wird durch eine spätere Einschränkung oder Streichung der Fundstelle der Norm aus dem EU-Amtsblatt nicht automatisch unsicher. Trifft der Fall ein, verursacht dies für das betroffene Unternehmen oder den gesamten Wirtschaftszweig zusätzlichen Zeitaufwand durch eine ausführlichere technische Risikobeurteilung und eine detaillierte Dokumentation zur Konformität. In bestimmten Fällen ist zudem die Einbindung einer notifizierten Stelle erforderlich, was zusätzliche Kosten und wettbewerbsschädigenden Zeitverlust verursacht, da diese die Konformitätsbewertung gemäß den einschlägigen EU-Vorschriften durchführt. Das Fehlen klar geregelter Prozesse verstärkt den Druck auf die Industrie zusätzlich, besonders auf KMU.

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Um der Problematik entgegenzuwirken, sollte Art. 11 der Normungsverordnung dahingehend erweitert werden, dass in grundlegend geregelten Prozessen ein verbindlicher technischer Dialog zwischen der einwendenden Partei und dem zuständigen Normungsgremium vorgesehen wird und zwar vor der Prüfung durch die Expertengruppen. So können technische Fragen frühzeitig geklärt, Missverständnisse ausgeräumt und Lösungen entwickelt werden. Dies könnte dazu beitragen, formelle Einwände zu vermeiden oder den Abhilfeprozess deutlich zu beschleunigen. Die konkrete Aufstellung und Festlegung der Verfahren für Konsultation und Dialog könnte in den Leitlinien, die die Normungsverordnung begleiten, aufgesetzt werden.

1.6 Prozessverantwortung durch eine Koordinierungsstelle innerhalb der Kommission Der Gesamtprozess zur Erstellung von harmonisierten Normen ist umfangreich und komplex. Um die Prozesse innerhalb der Kommission, die die Normung begleiten, zu vereinheitlichen und zu koordinieren, bedarf es einer zentralen, neutralen Koordinierungsstelle, die die Prozessverantwortung innerhalb der Kommission übernimmt. Eine solche Koordinierungsstelle sollte die Rolle eines Organisators für die Erstellung von SReqs, die Prüfung der harmonisierten Normen sowie die Listung übernehmen. Dabei ist in Leitlinien klar festzulegen, welche Kompetenzen, Aufgaben und Pflichten dieser Stelle zukommen und wo die Grenzen ihres Handelns liegen. Sie ist innerhalb der Kommission verantwortlich für die Prozessüberwachung der formellen Abläufe und Zeitpläne – von der Erstellung des SReq bis zur Listung der Fundstelle im EU-Amtsblatt. Dazu gehören die Sicherstellung reibungsloser Übergänge, die Kontrolle des Fortschritts sowie die Moderation zwischen verschiedenen Generaldirektionen der Kommission, den Normungsorganisationen und der Industrie. Für die inhaltliche, fachliche und sachliche Erarbeitung ist die Koordinierungsstelle ausdrücklich nicht zuständig. Gleiches gilt für die Festlegung von Anforderungen und die inhaltliche Arbeit an SReqs. Dieser Ansatz würde bestehende Koordinationslücken schließen und damit die Kohärenz sowie die Effizienz des gesamten Prozesses deutlich verbessern. Dies ist ebenfalls auf die Prozesse zur Entwicklung von Common Specifications anzuwenden.

2. Kein Parallelsystem durch Common Specifications Zur systematischen Einführung des Instruments der Common Specifications (CS) durch das OmnibusIV-Paket hat der BDI bereits ein ausführliches Positionspapier in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht. Wir fordern, dass die Verwendung von CS als Fallback-Option in der Normungsverordnung rechtsverbindlich geregelt wird, nur in begrenzten und begründeten Ausnahmefällen sowie für einen bestimmten Zeitraum zulässig sein darf, wie: ▪

hEN sind nicht verfügbar, weil die ESOs den Normungsauftrag (SReq) nicht angenommen haben oder

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erhebliche Verzögerungen bei der Ausarbeitung von hEN entstehen und eine Fristverlängerung nicht möglich ist oder

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wenn Anforderungen des Rechtsakts durch die Anforderungen in der hEN nicht oder ungenügend abgedeckt sind.

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Sollten diese Fälle eintreten, muss die Kommission offenlegen und begründen, weshalb der SReq von den ESOs nicht angenommen wurde, die Frist überschritten wurde oder warum die technischen Anforderungen ungenügend sind. In Bezug auf die Erarbeitung von CS, halten wir fest, dass der Prozess zur Entwicklung technischer Anforderungen zur Umsetzung von EU-Rechtsakten ausnahmslos immer mit einem Normungsauftrag beginnen muss, welcher sich an die anerkannten europäischen Normungsorganisationen richtet. Sollten die beschriebenen Ausnahmefälle eintreten, die in der Nichtverfügbarkeit einer hEN resultieren, erst dann kann die Erarbeitung von Common Specifications als Fallback-Option in Betracht gezogen werden. Dies muss bereits im SReq geregelt und festgehalten werden. Bei der Entwicklung von CS muss Transparenz sowie die Einbindung des notwendigen technischen Fachwissens und Marktverständnis durch Experten erfolgen. Die Gültigkeit der Spezifikationen sollte zeitlich begrenzt sein und automatisch enden, sobald eine gleichwertige hEN bzw. ursprünglich beabsichtigte hEN verfügbar ist. Wichtig ist, dass die Einführung von CS als Fallback-Option nicht zu einer dauerhaften Parallelstruktur zum etablierten Normungssystem führen darf. Harmonisierte Normen müssen weiterhin das vorrangige Instrument für die Konformitätsvermutung im Rahmen von EU-Rechtsvorschriften bleiben. Verfügbare Ressourcen sollten daher in die Optimierung und Beschleunigung des bestehenden europäischen Normungssystems investiert werden und nicht in die Schaffung neuer und von der industriellen Praxis losgelöster Strukturen. Bei der Nutzung des Instruments der CS sollten ebenfalls die negativen Begleitfolgen berücksichtigt werden. Zum einen würden parallele Strukturen, die ohnehin knappe Ressource an Fachexperten aus der Industrie binden und den Mangel weiter verschärfen. Zum anderen untergraben CS die internationale Anbindung technischer Lösungswege. Denn anders als hEN sind CS nicht an die internationale Normung im Rahmen von ISO und IEC angebunden und könnten so zu technischen Handelsbarrieren in globalen Märkten führen. Daher sollte die Einführung von CS gründlich überdacht werden. Bereits bestehende Ausweichlösungen innerhalb der ESOs sollten dabei vorrangig berücksichtigt werden. So könnten andere technische Dokumente wie beispielsweise Technische Spezifikationen und die bei CEN/CENELEC neu geschaffenen European Agile Specifications (EAS) als vorübergehende Maßnahmen genutzt werden und die Konformitätsvermutung befristet auslösen. Diese Alternativen können schneller erarbeitet werden, greifen auf das bestehende Expertennetzwerk der ESOs zurück und bieten schnelle technische Orientierung, bevor eine endgültige harmonisierte Norm verabschiedet wird. Diese Möglichkeit der alternativen Ausweichlösungen innerhalb der ESOs sollte durch eine Erweiterung des Art. 10 (6) der Normungsverordnung ermöglicht werden. Ebenso durch eine Anpassung der entsprechenden Regelungen des NLF (Entscheidung Nr. 768/2008/EG, Art. 3 (2). Der Zugriff auf diese Alternativen sollte den gleichen Bedingungen unterliegen, wie bereits für den Zugriff auf Common Specifications erläutert.

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3. Klarstellung Rechtscharakter harmonisierter Europäischer Normen (hEN) Die jüngste Urteilssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat maßgebliche Auswirkungen auf das Fundament des Europäischen Normungssystems. So stellte der EuGH in der Rechtssache „James Elliott“ (C-613/14) dar, dass hEN Teil des Unionsrechts seien, während das Urteil in der Rechtssache „Malamud“ (C-588/21P) schlussfolgerte, dass natürliche oder juristische Personen aufgrund überragendem öffentlichem Interesse Zugang zu hEN haben müssten. Dabei bekräftigt das Urteil jedoch, dass hEN weiterhin von privatrechtlich organisierten Normungsorganisationen im Auftrag der Kommission erarbeitet werden und freiwillig in der Anwendung bleiben. Diese teils widersprüchliche Einordnung wirft grundlegende Fragen zur formellen Ausgestaltung sowie rechtlichen Einbettung von Normen auf. Bislang hat die Kommission keine ausführliche Stellung zu den Urteilen des EuGH bezogen und nicht dargelegt, welche formellen Anforderungen harmonisierte Normen künftig erfüllen müssen, um den Anspruch „Teil des Unionsrechts“ zu erfüllen. Deshalb fordern wir eine Klarstellung und präzise Definition des Rechtscharakters und der formellen Anforderungen von hEN im Rahmen der Überarbeitung der Normungsverordnung, um derzeit vorherrschende Rechtsunsicherheiten zu beheben. Dabei muss festgehalten werden, dass hEN technische Spezifikationen sind, die den Stand der Technik widerspiegeln und von Fachgremien unter Beteiligung relevanter Marktakteure entwickelt werden. Zentrales Element ist die freiwillige Anwendung der technischen Lösungswege zur Umsetzung rechtlicher Anforderungen. Daher sind hEN nicht mit verbindlichen Rechtsvorschriften gleichzusetzen. Die Änderung an der Normungsverordnung muss daher die klare Trennung zwischen verbindlichen rechtlichen Anforderungen und freiwilligen normativen Anforderungen sicherstellen. Darüber hinaus sollte die Industrie bei den Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und den ESOs systematisch eingebunden oder zumindest kontinuierlich informiert werden, denn die Industrie trägt das Normungssystem finanziell, personell und fachlich hauptsächlich mit. Somit ist die Industrie nicht nur Anwenderin von Normen, sondern maßgeblich betroffen und sollte bei dem Prozess gehört werden. Ihre Expertise ist bei einer möglichen Umgestaltung des Systems entscheidend.

4. Anbindung an internationale Normung erhalten Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft hängt maßgeblich vom Zugang zu globalen Märkten ab. Wenn technische Anforderungen global betrachtet einheitlich gestaltet werden, baut dies Handelshemmnisse ab und gewährleistet leichtere Marktzugänge. Deshalb ist eine enge Anbindung der europäischen an die internationale Normung und umgekehrt essenziell. Um die starke europäische Präsenz und damit die Beteiligung an der Erarbeitung internationaler Normen bei ISO und IEC zu erhalten und weiter auszubauen, muss insbesondere die Industrie in Schlüsselbereichen gestärkt und die Normungsaktivitäten gezielt gefördert werden, bspw. durch eine steuerliche Normungsförderung oder das Einrichten eines „Delegation Funds“ zur Teilnahme an internationalen Meetings. Eine rückläufige Beteiligung europäischer Experten würde dazu führen, dass sich globale Normen in einer Weise entwickeln, die europäischen Werten, Prioritäten oder dem Rechtsrahmen nicht angemessen entsprechen. Zudem müssen Entscheidungsträger auf allen Ebenen den strategischen Vorteil der Normung erkennen und aktiv nutzen. Normung sollte als integraler Bestandteil der Industriepolitik verstanden und in jede Wettbewerbsstrategie eingebunden werden. Denn der Wettbewerb in der internationalen Normung steigt. Andere Länder haben den strategischen Wert erkannt und setzten geostrategische und geoökonomische Ziele mittels internationaler Normung durch. Um in diesem Wettbewerb nicht den Anschluss zu verlieren, müssen die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam

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handeln, um sicherzustellen, dass europäische Normen auch weiterhin die Zukunft innerhalb und außerhalb Europas prägen. Dem folgend ist ebenso die Übernahme internationaler Normen zu unterstützen. Insbesondere harmonisierte Normen, die zur Konformitätsbewertung herangezogen werden, sollten vorrangig auf bereits bestehenden internationalen Normen basieren. Eine Entkopplung beider Systeme würde zu unterschiedlichen Anforderungen in Europa und dem Rest der Welt führen und damit den europäischen Markt im internationalen Wettbewerb schwächen sowie unattraktiv machen. Vor diesem Hintergrund muss die Überarbeitung der Normungsverordnung nicht nur europäisch, sondern auch international gedacht werden. Dabei sollten die internationale Anbindung und die Vorteile bestehender Vereinbarungen wie der Wiener Vereinbarung (mit ISO) sowie der Frankfurter Vereinbarung (mit IEC) ausdrücklich berücksichtigt werden.

5. Vergabe von Normungsaufträgen (Sreq) ausschließlich an europäische Normungsorganisationen Normung ist Teil der europäischen Qualitätsinfrastruktur und ein wirksames sowie strategisches Instrument, welches viele Bereiche von öffentlichem Interesse beeinflusst. Besonders systemrelevant sind harmonisierte europäische Normen (hEN), da sie grundlegende Schutzziele von EU-Rechtsakten technisch umsetzten und die Vermutung der Konformität mit den geltenden Anforderungen begründen. Um die politischen Interessen der Europäischen Union zu wahren und aus strategischen und sicherheitsrelevanten Erwägungen heraus, müssen die Normungsaufträge der EU-Kommission für die Erarbeitung von hEN ausschließlich an die offiziell anerkannten europäischen Normungsorganisationen (Annex I der Normungsverordnung) vergeben werden. Diese wiederum gehen nach dem „international first principle“ vor und entscheiden, welche bereits vorhandenen internationalen Normen für hEN übernommen werden können. Dies ist bereits in der Normungsverordnung festgeschrieben und sollte innerhalb der Überarbeitung beibehalten werden. Eine Vergabe von Normungsaufträgen an Normungsorganisationen aus Drittstaaten lehnen wir aus den aufgeführten Gründen kategorisch ab. Das europäische Normungssystem sollte von innen heraus gestärkt und optimiert werden und nicht durch eine Öffnung und den Wettbewerb von Normungsorganisationen aus Drittstaaten erodiert werden. Im Besonderen möchten wir den IT-Sektor ansprechen. Dieser ist mit den neuen Verordnungen wie dem Cyber Resilience Act, dem Artificial Intelligence (AI) Act oder dem Data Act in signifikantem Maße reguliert. Ein zentrales Problem ist die fehlende Zuordnung von IT-Themen zu einer der ESOs. Der Wettbewerb um diese Themen führt zu Doppelarbeit, mehrfacher Mitgliedschaft in Normungsgremien und einer weiteren Verknappung der Expertenressourcen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die jeweiligen Fachgebiete, Kompetenzen und Ressourcen der ESOs sollten innerhalb der Organisationen Anpassungen vorgenommen werden, um Expertise sinnvoll zu bündeln und die Normung besser auf zukünftige Entwicklungen im IT-Sektor vorzubereiten. Ein weiterer möglicher Lösungsansatz, um Ressourcen dazuzugewinnen, wäre die Einbindung weiterer Organisationen oder anderer technischer Spezifikationen als Ergänzung zum bestehenden europäischen Normungssystem. Diese sollten jedoch von Normungsaufträgen der EU-Kommission ausgeschlossen bleiben und die Zusammenarbeit ausschließlich auf Basis klar definierter Rahmenbedingungen erfolgen. Beispielsweise bieten die ESOs hierfür bereits die Möglichkeit für Liaisons an und diskutieren derzeit einen sogenannten „PAS-Submitter-Prozess“ („PAS“ für „Public Available Specification“).

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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 39 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.

Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Lobbyregisternummer: R000534

Redaktion Helena Weizel Referentin Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit T: +49 30 2028-1589 h.weizel@bdi.eu

BDI Dokumentennummer: D2178

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