POSITION | STEUERPOLITIK | INTERNATIONALES STEUERRECHT
Reformvorschläge zum
Quellensteuerabzugsverfahren §§ 50a, 50c EStG
Vorschläge zum Abbau unverhältnismäßiger Bürokratie
Mai 2026
1. Hintergrund und Zielsetzung (§§ 50a, 50c EStG)
Das Steuerabzugsverfahren gemäß § 50a EStG hat für die deutsche Wirtschaft eine hohe praktische Bedeutung, insbesondere bei Lizenz- und Know-how-Vereinbarungen mit ausländischen Konzerngesellschaften. In der Unternehmenspraxis ist dieses Verfahren mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden, der in vielen Fällen in keinem angemessenen Verhältnis zum erzielten Steueraufkommen steht. Mit der besonderen Ausgestaltung der Quellenbesteuerung nach § 50a EStG wird die Erhebung einer Steuer auf inländische Unternehmen übertragen, die materiell nicht sie selbst, sondern einen ausländischen Vergütungsgläubiger trifft. Der inländische Vergütungsschuldner wird damit faktisch als verlängerter Arm der Finanzverwaltung in die Steuererhebung eingebunden und trägt zugleich erhebliche Haftungs- und Sanktionsrisiken. Trotz einzelner punktueller Verbesserungen bestehen die strukturellen Belastungen und Rechtsunsicherheiten fort
Der BDI legt daher grundlegende Vorschläge zur Reform des Erstattungs- und Freistellungsverfahrens beim Quellensteuerabzug vor. Ziel ist es, das Verfahren sowohl für die Unternehmen als auch für die Finanzverwaltung praktikabler auszugestalten, die Rechtssicherheit im Umgang mit Zweifelsfällen zu erhöhen und zentrale materiell-rechtliche Abgrenzungsfragen zu adressieren, die in der Praxis zunehmend zu Unsicherheiten hinsichtlich der Quellensteuerpflicht führen. Die Einbindung privater Unternehmen setzt voraus, dass diesen vergleichbare Schutz- und Entlastungsmechanismen zur Verfügung stehen, wie sie in anderen Bereichen der Steuererhebung mit Abzugs- und Haftungssystemen (vor allem in der Lohn- und Umsatzsteuer) etabliert sind. Hierzu zählen insbesondere rechtssichere Vorabklärungen, praktikable Fristenregelungen sowie zeitnahe und verlässliche Verwaltungsanweisungen zur typischen Unternehmenspraxis.
2. Status quo und Problemstellung
2.1 Verfahrenskomplexität und administrative Belastung
Das Steuerabzugsverfahren gemäß § 50a Einkommensteuergesetz ist unnötig komplex und verursacht in der Unternehmenspraxis unverhältnismäßigen Aufwand. Selbst bei Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens müssen Unternehmen regelmäßig ein Freistellungsverfahren beim BZSt beantragen, soweit nicht die Freistellungsoption nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG greift. Der Antrag erfordert zahlreiche Nachweise, darunter umfangreiche Vertragsübersetzungen und zusätzliche Unterlagen für die Missbrauchsprüfung. Die Bearbeitungszeiten sind lang und jeder Lizenzpartner muss
einen separaten Antrag stellen. Zudem sind die Nachweisanforderungen uneinheitlich, was den Prozess zusätzlich erschwert. Eine schnelle und reibungslose Abwicklung ist entscheidend, da die Freistellungsbescheinigung erst ab Antragstellung gilt. Diese Umstände führen zu erheblichen Verzögerungen und Unsicherheiten für Unternehmen und belasten deren Geschäftsabläufe.
Hinzu kommt der administrative Aufwand für die Steueranmeldung und Steuerabführung: Der Vergütungsschuldner muss die im Kalendervierteljahr einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden und abführen. Diese Frist kollidiert regelmäßig mit den Monats- und Quartalsabschlussprozessen, sodass es zu Engpässen bei der Informationsbeschaffung und der Qualitätssicherung der Meldungen kommt.
2.2 Antragsflut aufgrund industrieller Schutzrechte und Digitalisierung
Für die deutsche Industrie, die tausende Patente jährlich in Deutschland neu registriert, stellt dieser Prozess eine enorme administrative Herausforderung dar. Insgesamt sind in Deutschland fast neunhunderttausend Patente registriert, neben einer Vielzahl an Marken, Mustern und anderen geschützten Werken. Daneben gewinnt die Lizenzierung von Software zur wirtschaftlichen Verwertung aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung zunehmend an Bedeutung.
2.3 Rechtliche Unsicherheiten und Zweifelsfälle
Aus Sicht der Unternehmen verschärft sich die Situation in typischen Zweifelsfällen zusätzlich: Das Haftungsregime begünstigt vorsorgliche Einbehalte oder die Einleitung von Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsverfahren, obwohl eine materielle Einordnung – gerade bei digitalen Konstellationen wie Software-Modulen, Update-Rechten, konzerninternen Weitergaben oder Software-as-a-ServiceModellen – häufig nur mit spezialisiertem Know-how möglich ist. Dies führt laut Unternehmensangaben zu erheblichen Bürokratiekosten bei zugleich begrenztem Mehraufkommen.
Der aktuelle Zustand bietet bei Zahlungen nach § 50a Einkommensteuergesetz nur begrenzt die Möglichkeit, die Frage eines Steuerabzugs vorab rechtssicher zu klären. Zwar gibt es Entlastungs- und Freistellungsverfahren, insbesondere über das BZSt, doch in laufenden Vertragsbeziehungen ermöglichen diese häufig keine zeitnahe und verlässliche Vorabentscheidung. In der Folge wird aus Haftungs- und Risikogründen mitunter die Steuer vorsorglich einbehalten, obwohl eine Entlastung beispielsweise aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Betracht kommt. Dies erhöht die Rechtsunsicherheit und führt zu zusätzlichem Verfahrensaufwand, obwohl eine schnelle Vorabklärung im Einzelfall sachgerechter wäre.
Kritisch ist auch, dass Freistellungsbescheinigungen nach § 50c EStG seit der Neuregelung durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (2021) mit Nebenbestimmungen versehen werden können. In der Praxis führen solche Nebenbestimmungen und die damit verbundene Erwartung fortlaufender Mitwirkung dazu, dass Vergütungsschuldner trotz Freistellungsbescheinigung faktisch zu einer laufenden Plausibilisierung gedrängt werden. Dadurch wird der Zweck der Freistellung als Rechtssicherheitsinstrument geschwächt. Dabei richten sich Mitwirkungs- und Anzeigeobliegenheiten systematisch primär an den Vergütungsgläubiger als Begünstigten der Freistellung.
Zusätzliche Rechtsunsicherheit entsteht dadurch, dass die Abgrenzung zwischen steuerabzugspflichtiger Nutzungsüberlassung und nicht steuerabzugspflichtigem Rechtekauf in urheberrechtlich geprägten Fällen weiterhin stark formalisiert ist. Zwar hat die Verwaltung für Computerprogramme nach der Urheberrechtsreform 2021 anerkannt, dass unter engen Voraussetzungen ein wirtschaftlicher
zum Quellensteuerabzugsverfahren §§ 50a, 50c EStG
Rechtekauf vorliegen kann. Außerhalb dieses Bereichs führt die enge Anknüpfung an die zivilrechtliche Unübertragbarkeit des Urheberrechts in der Praxis jedoch weiterhin häufig dazu, dass auch wirtschaftlich weitgehend endgültige Rechtezuweisungen vorsorglich als quellensteuerrelevante Nutzungsüberlassung behandelt werden. Erforderlich sind deshalb bundeseinheitliche und praxistaugliche Kriterien, die stärker auf die wirtschaftliche Zuweisung der werthaltigen Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse abstellen und die bloße urheberrechtliche Restbindung nicht isoliert zum ausschlaggebenden Abgrenzungsmerkmal machen.
2.4 Strukturelle Probleme der Digitalisierung
Neben einer grundlegenden Reform muss die Digitalisierung des Verfahrens dringend vorangetrieben werden, um Effizienzgewinne für alle Beteiligten zu erzielen. Grundsätzlich ist bei Lizenzfällen nach § 50a EStG ein Entlastungsverfahren beim BZSt erforderlich. Bei Vergütungen für Rechteüberlassungen, die den Betrag von 10.000 Euro je Kalenderjahr und Vergütungsgläubiger nicht übersteigen, findet jedoch die Freistellungsoption gemäß § 50c Abs. 2 S 1 Nr. 2 EStG Anwendung, ohne dass es einer Antragstellung beim BZSt bedarf. Die Freistellungsoption entlastet zwar in Fällen geringer wirtschaftlicher Bedeutung, löst aber die strukturellen Probleme des Massenverfahrens bei relevanten Vergütungsvolumina nicht und ist für viele typische Industrie- und Digitalsachverhalte nicht passgenau. Derzeit fehlen durchgängige digitale Schnittstellen und standardisierte Verfahrenswege, die eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Vergütungsgläubiger, Vergütungsschuldner und Finanzverwaltung ermöglichen.
3. Materielle Klarstellung bei digitalen Geschäftsmodellen
3.1 Embedded-Software-Konstellationen
Die Praxis zeigt, dass die Belastung durch das Steuerabzugsverfahren nicht nur aus zu langen Verfahrensdauern und erhöhten Nachweisumfang resultiert, sondern auch aus materialrechtlichen Abgrenzungsfragen. Letztere treten besonders häufig in der digitalen Wirtschaft auf. In Embedded-Software-Konstellationen werden beispielsweise Bauteile mit integrierter Steuerungssoftware geliefert. Der Erwerber benötigt für Betrieb, Sicherheit und gesetzlich geforderte Updates technische Zugriffsmöglichkeiten und Bearbeitungsrechte. Solche Rechte sind urheberrechtlich oftmals nicht als „bloßer bestimmungsgemäßer Gebrauch“ einzuordnen. Nach einer strikt zivilrechtlichen Betrachtung können sie als schädliche Rechteüberlassung qualifiziert werden, obwohl wirtschaftlich typischerweise der Erwerb eines funktionsfähigen Produkts im Vordergrund steht. Diese Diskrepanz erzeugt erhebliche Rechtsunsicherheit und führt zu nicht intendierten Quellensteuer- und Verfahrensfolgen.
Aus Unternehmenssicht ist daher eine gesetzliche oder zumindest verwaltungsseitige Klarstellung erforderlich, dass bei Embedded-Software-Konstellationen, bei denen wirtschaftlich der Erwerb eines funktionsfähigen Produkts im Vordergrund steht, regelmäßig kein steuerabzugspflichtiger Rechteüberlassungstatbestand vorliegt. Bearbeitungs-, Update- und Zugriffsrechte, die allein der Erfüllung gesetzlicher Updatepflichten, der Gewährleistung von Sicherheit und Funktionsfähigkeit sowie der Vermeidung einseitiger Abhängigkeiten vom Zulieferer dienen, sollten dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ausdrücklich zugerechnet werden. Daher sollten Embedded-Software-Fälle als eigenständige Fallgruppe mit klaren, praxistauglichen Kriterien in einem überarbeiteten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfasst werden.
3.2 Softwareüberlassung und Weitergabe: Dritt- und Mehrpersonenverhältnisse
Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass bei grenzüberschreitender Softwareüberlassung kein Quellensteuerabzug ausgelöst wird, wenn die Nutzung auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch beschränkt ist und sich die Rechte bei konzerninterner Weitergabe auf die Weiterüberlassung und Nutzung innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 18 AktG begrenzen. In der Praxis verbleibt jedoch erhebliche Rechtsunsicherheit bei Konstellationen, die über den klassischen Endnutzungs-Konzernfall hinausgehen, insbesondere bei Dreiecks- und Mehrpersonenverhältnissen Dazu zählen die Einbindung externer Dienstleister, zentrale IT-Einheiten, Hosting- und SaaS-Modelle oder die Bereitstellung von Softwarefunktionen gegenüber Nutzern außerhalb des Konzerns. In diesen Fällen ist häufig unklar, ob vertragliche Rechte (etwa das Recht, Software Dritten zugänglich zu machen) bereits als umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung zu qualifizieren sind oder ob weiterhin lediglich eine bestimmungsgemäße Nutzung vorliegt. Darüber hinaus bestehen Abgrenzungsprobleme, wenn Software für einen erweiterten Kreis verbundener Unternehmen bereitgestellt wird, der nicht mehr eindeutig unter den Konzernbegriff des § 18 AktG fällt. Auch hier bedarf es klarer administrativer Leitlinien, damit wirtschaftlich gleichgelagerte Endnutzungsfälle einheitlich und rechtssicher behandelt werden können.
3.3 Abgrenzung von Know-how-Verkauf und Know-how-Transfer
Im Bereich Know-how besteht Klärungsbedarf. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen einer nicht abzugssteuerpflichtigen Veräußerung (endgültiger Verkauf) und einer abzugssteuerpflichtigen Überlassung zur Nutzung (Know-how-Transfer/Lizenz) häufig nicht eindeutig. Das ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen, F&E-Verträgen sowie Konstellationen, in denen Personal, Prozesse oder wesentliche Strukturen beim bisherigen Know-how-Träger verbleiben, der Fall. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und vorsorglichen Verfahren. Maßgeblich sollte hierbei die objektive Tatbestandsabgrenzung sein und nicht eine Missbrauchsbetrachtung.
Im Vordergrund sollte daher die Entwicklung klarer, bundesweit einheitlicher und praxistauglicher Kriterien stehen. Entscheidend ist, ob der ursprüngliche Know-how-Träger seine wirtschaftliche Herrschaft vollständig und nachvollziehbar aufgibt oder ob vertragliche und organisatorische Elemente faktisch eine fortlaufende Nutzungsüberlassung begründen. Das Geschäftsgeheimnisgesetz beeinflusst die Vertragsgestaltung und die Zugriffsbeschränkungen, sollte jedoch nicht die steuerliche Einordnung ersetzen. Erforderlich ist eine Konkretisierung durch die Verwaltung, die typische industrielle Kooperationsmodelle (insbesondere F&E-Verträge und Entwicklungsallianzen) nicht allein wegen Geheimnisschutzklauseln oder begleitender Unterstützungsleistungen in den Anwendungsbereich des § 50a EStG drängt, sondern anhand der genannten Kriterien rechtssicher zuordnet.
3.4 Influencer- und Content-Leistungen im Steuerabzug
Ein weiterer Praxisbereich, in dem erhebliche Unsicherheit herrscht, betrifft Influencer- und ContentKonstellationen. Unternehmen beauftragen Influencer häufig mit werblichen Leistungen, bei denen diese Inhalte in ihren eigenen oder in den Kanälen des Unternehmens veröffentlichen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Einräumung von Nutzungsrechten an Bild-, Video- oder Textmaterial, insbesondere im Rahmen sogenannter mittelbar öffentlicher Auftritte, als unterhaltende Darbietung oder als schädliche Rechteüberlassung qualifiziert werden muss oder ob primär eine Dienstleistung im Vordergrund steht.
Aus Sicht der Praxis ist klarzustellen, dass typische Influencer-Kooperationen, bei denen der wirtschaftliche Schwerpunkt eindeutig auf Werbe- und Kommunikationsleistungen liegt und die Nutzung
zum Quellensteuerabzugsverfahren §§ 50a, 50c EStG
der Inhalte lediglich der Erfüllung dieser Leistungen dient, grundsätzlich nicht als steuerabzugspflichtige Rechteüberlassung einzuordnen sind. Daher sollten Influencer- und Content-Fälle in einem überarbeiteten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen als eigenständiger Anwendungsfall aufgenommen werden.
BDI-Vorschläge für ein unbürokratisches Quellensteuerabzugsverfahren
Das Erstattungs- und Freistellungsverfahren (§§ 50a, 50c EStG) ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht praktikabel. Die Freistellungsbescheinigung muss wieder ihren Wert als rechtssicheres Instrument für deutsche Unternehmen erlangen. Die mit dem AbzStEntModG eingeführte Möglichkeit von Nebenbestimmungen darf nicht dazu führen, dass die Freistellungsbescheinigung ihren Charakter als verlässliches Entlastungsinstrument verliert. Ein digital gestütztes Verfahren sollte nicht nur die Antragstellung und die Übermittlung von Nachweisen abbilden, sondern auch einen standardisierten Korrektur- und Kommunikationsprozess vorsehen. In der Praxis führen Rückfragen, Nachreichungen und Korrekturen nach Betriebsprüfungen zu erheblichen Reibungsverlusten. Digitale Schnittstellen sollten daher den Austausch zwischen dem BZSt und den Betriebsstättenfinanzämtern systematisch unterstützen. So lassen sich Doppelabfragen vermeiden, bereits vorhandene Informationen nutzen und verfahrensrechtlich konsistente Entscheidungen fördern.
Begrenzung der Meldung auf tatsächliche Korrekturen
Eine Begrenzung der Meldung auf tatsächliche Korrekturen bei zu berichtigenden Steueranmeldungen würde zu einer erheblichen Entlastung führen. Bislang ist selbst bei der Korrektur einer einzigen Position eine erneute vollständige Abgabe der ursprünglichen Anmeldung nebst Korrekturen erforderlich.
Umfassenden Haftungsschutz der Freistellungsbescheinigung schaffen
Grundsätzlich sollte eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung einen umfassenden Haftungsschutz vermitteln und als wirksam angesehen werden, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor. Nur so kann das Verfahren seinen Zweck erfüllen und eine rechtssichere Entlastung ermöglichen, ohne dass der Vergütungsschuldner trotz behördlicher Entscheidung fortlaufend in eine materiellrechtliche Vollprüfung gedrängt wird.
Nachweispflichten reduzieren
Die Nachweispflichten sollten reduziert und stärker standardisiert werden. Bereits vorgelegte Unterlagen sollten in Folgeverfahren wiederverwendet werden können. Zudem sollte eine einmal ausgestellte Freistellungsbescheinigung bei unveränderter Sachverhaltslage auch für weitere gleichartige Verträge mit demselben Unternehmen nutzbar sein, ohne dass identische Nachweise erneut eingereicht werden müssen.
Identifikationsverfahren einführen
Der BDI schlägt ein Identifikationsverfahren vor, das der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ähnelt. Demnach sollte jeder ausländische Lizenzgeber eine eindeutige Identifikationsnummer erhalten, die belegt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für eine Freistellung der Lizenzzahlungen erfüllt und von der Finanzverwaltung geprüft wurde. Dadurch würden erneute und übermäßige Prüfungen reduziert und eine generelle Freistellung des gleichen Lizenzgebers ermöglicht. Die Identifikationsnummer würde die Verfahren beschleunigen und sowohl die Finanzverwaltung als auch die Unternehmen erheblich entlasten. Zudem würde sie die regelmäßige Überprüfung der Freistellungsvoraussetzungen, beispielsweise auf der Internetseite des BZSt, ermöglichen und das Haftungsrisiko des inländischen Lizenznehmers reduzieren.
Positivliste geprüfter Unternehmen als Übergangslösung nutzen
Übergangsweise kann eine Positivliste geprüfter Unternehmen der Finanzverwaltung die erneute Prüfung gleichgelagerter Sachverhalte erleichtern, etwa im Zusammenhang mit § 50d Abs. 3 EStG. Ein detaillierter Substanztest mit umfangreichen Dokumentationsanforderungen sollte nur in begründeten Ausnahmefällen oder bei Verdacht auf Missbrauch durchgeführt werden. Zudem sollte der ausländische Lizenzgeber eine Musterfreistellungsbescheinigung beantragen können, die für alle inländischen Lizenznehmer gilt. Dies reduziert die Anzahl der Anträge und beschleunigt den Prozess für Unternehmen sowie für das BZSt.
Risikoorientierte Prüfung im Quellensteuerabzugsverfahren verankern
Über Positivlisten- und Identifikationsfälle hinaus sollte der Grundsatz einer risikoorientierten Prüfung allgemein für das Quellensteuerabzugsverfahren verankert werden. Standardisierte Vergütungsvorgänge mit transparentem DBA-Bezug, unveränderter Sachverhaltslage und bereits validierten Nachweisen sollten in Folgeverfahren nicht erneut vollumfänglich aufgerollt werden. Vertiefte Einzelfallprüfungen sollten vielmehr auf atypische, mehrstufige oder missbrauchsanfällige Konstellationen konzentriert werden. Auf diese Weise können Verwaltungsressourcen gezielter auf tatsächlich risikobehaftete Sachverhalte fokussiert werden, ohne das Schutzniveau gegen missbräuchliche Gestaltungen abzusenken.
Dauerfristverlängerung ermöglichen
Die vierteljährlichen Steueranmeldungen verursachen einen hohen administrativen Aufwand. Eine Dauerfristverlängerung, wie sie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährt wird, wäre eine deutliche Entlastung für die Unternehmen Auch dies folgt aus dem Indienstnahme-Grundsatz und dem Bedarf an praktikablen Fristenregelungen.
Prozesse durch Digitalisierung verbessern
Um Prozesse zu verbessern und effizienter zu gestalten, sollte das Freistellungsverfahren digitalisiert werden. Die Einführung einfacher digitaler Schnittstellen oder cloudbasierter Datenaustauschmöglichkeiten würde Prozesse erleichtern und beschleunigen. Schnittstellen sollten nicht nur zwischen Unternehmen und dem BZSt, sondern auch zwischen Betriebsstättenfinanzämtern und dem BZSt vorhanden sein. Dadurch wird ein schneller und automatischer Datenaustausch ermöglicht und langwierige Rückfragen zu bereits vorliegenden Daten werden vermieden. Wünschenswert wäre eine digitale Plattform, auf die alle Vertragspartner und die Finanzverwaltung zugreifen können, um bei der Erstellung und Prüfung von Freistellungsbescheinigungen zusammenzuarbeiten.
Reform zur Vermeidung von Doppelbesteuerung nutzen
Neben dem notwendigen Bürokratieabbau sollten auch Maßnahmen zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern ergriffen werden. Nach geltendem Recht können ausländische Steuern grundsätzlich nur auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden, jedoch nicht auf die Gewerbesteuer. Eine Möglichkeit, Anrechnungsüberhänge vorzutragen, besteht ebenfalls nicht, sodass die Unternehmen einer Doppelbesteuerung unterliegen und im internationalen Wettbewerb benachteiligt sind. Es sollte daher die Möglichkeit eingeführt werden, Quellensteuer-Überhänge anzurechnen, ähnlich wie es im USSteuerrecht der Fall ist. Alternativ könnte eine gesetzliche Regelung zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer geschaffen werden.
Aus Sicht der Praxis besteht zudem Ergänzungsbedarf bei vier Reformbausteinen, die das Verfahren operativ handhabbarer machen und zugleich die Missbrauchsabwehr zielgerichtet erhalten.
Gebührenfreie Anrufungsauskunft einführen
Für § 50a-Fälle sollte eine gebührenfreie, niedrigschwellige Anrufungsauskunft geschaffen werden, die in Zweifelsfällen eine verbindliche Vorabklärung ermöglicht. Gerade vor dem Hintergrund der Indienstnahme des Vergütungsschuldners für die Erhebung einer fremden Steuer ist eine verbindliche, rechtssichere Vorabklärung in Form einer Anrufungsauskunft zwingend erforderlich, um Haftungsrisiken und systemwidrige Übererfüllung zu vermeiden. Ein solches Instrument könnte sich am Vorbild der lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG orientieren und sowohl dem Vergütungsschuldner als auch dem Vergütungsgläubiger Rechtssicherheit verschaffen.
Bundeseinheitliche Leitlinie für Zweifelsfälle vorgeben
Der Umgang mit echten Zweifelsfällen bedarf einer klaren, bundeseinheitlichen Leitlinie, die eine ordnungsgemäße Offenlegung gegenüber der Finanzverwaltung als geeignete Absicherungsoption anerkennt und damit den Druck mindert, im Zweifel stets einbehalten oder vorsorglich Verfahren auslösen zu müssen.
Freistellungsoption nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterentwickeln
Die Freistellungsoption nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sollte weiterentwickelt werden. Die derzeitige Freigrenze ist in vielen Industrie- und Digitalkonstellationen zu niedrig. Eine deutliche Anhebung kann Bürokratie abbauen, muss jedoch als Option ausgestaltet bleiben, um unterschiedliche Leistungsfähigkeiten der Unternehmen zu berücksichtigen. Zugleich sollten die Anforderungen an Nachweise und Prüfungen bei Inanspruchnahme der Option klar und praktikabel gesetzlich konturiert werden, damit die Balance zwischen Risikoverlagerung und behördlicher Entlastung transparent ist.
Optionales Relief-at-Source-Modell für standardisierte DBA-Fälle prüfen Ergänzend zur Weiterentwicklung der Freistellungsoption sollte für standardisierte DBA-Fälle oberhalb der heutigen Freigrenze ein optionales Relief-at-Source-Modell gesetzlich geprüft werden. In solchen Fällen könnte der Vergütungsschuldner bei Vorliegen festgelegter Mindestnachweise und fortbestehender Haftung den Steuerabzug unmittelbar nach dem abkommensrechtlichen Reststeuersatz oder – bei vollständiger DBA-Entlastung – mit Null vornehmen, ohne dass vor jeder einzelnen Zahlung eine individualisierte Freistellungsbescheinigung erforderlich ist. Voraussetzung wären klar definierte Niedrigrisikofälle, eine vollständige Dokumentation, eine nachträgliche Überprüfbarkeit durch die Finanzverwaltung sowie wirksame Nachforderungs- und Sanktionsmechanismen bei Fehlanwendung.
Praxistaugliche Lösung für die Vergangenheitsaufarbeitung schaffen
Für die Vergangenheitsaufarbeitung ist eine praxistaugliche Lösung erforderlich. Unternehmen benötigen im Bereich der Abzugssteuern eine gesetzlich abgesicherte Möglichkeit, Fehler in abgrenzbaren Teilbereichen zu korrigieren, ohne in eine faktische Vollständigkeitsfalle gedrängt zu werden. Eine solche Regelung sollte gerade vor dem Hintergrund der Sollbesteuerungslogik den geordneten Schnitt ermöglichen, die Bereitschaft zur Korrektur fördern und zugleich die Steuerehrlichkeit stärken.
Zentrale Reformpunkte
▪ Quellensteuerabzugsverfahren reformieren (§§ 50a, 50c EStG): Das Erstattungs- und Freistellungsverfahren muss vereinfacht und der Prüfungs- sowie Bürokratieaufwand reduziert werden
▪ Nachweispflichten reduzieren: Ausgestellte Freistellungsbescheinigungen sollten ohne erneute Nachweispflichten für alle Verträge mit dem Unternehmen gelten.
▪ Mehrfachprüfungen durch Einführung von Identifikationsnummern vermeiden: Eine mehrfache Prüfung derselben Vertragspartner und gleicher Sachverhalte sollte durch die Vergabe von Identifikationsnummern, wie bei der Umsatzsteuer, verhindert werden
▪ Dauerfristverlängerung ermöglichen: Zur Entlastung bei den vierteljährlichen Steueranmeldungen sollte eine Dauerfristverlängerung wie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung ermöglicht werden.
▪ Digitale Schnittstellen beim BZSt: Das Freistellungsverfahren sollte durch die Einführung einfacher digitaler Schnittstellen digitalisiert und Prozesse hiermit beschleunigt werden.
▪ Gebührenfreie Anrufungsauskunft einführen: Für § 50a-Sachverhalte sollte eine niedrigschwellige, verbindliche Vorabklärung analog zur lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft geschaffen werden.
▪ Bundeseinheitliche Leitlinie für Zweifelsfälle vorgeben: Offengelegte und vertretbare Rechtsauffassungen sollten als zulässige Absicherungsoption anerkannt werden, um unnötige Einbehalte und Verfahren zu vermeiden.
▪ Freistellungsoption nach § 50c EStG weiterentwickeln: Die Freigrenze sollte an heutige Industrie- und Digitalkonstellationen angepasst und die Nachweis- und Prüfungsanforderungen klar und praktikabel ausgestaltet werden.
▪ Praxistaugliche Lösung für Vergangenheitskorrekturen schaffen: Unternehmen benötigen eine gesetzliche Möglichkeit, korrigierbare Teilbereiche gezielt zu berichtigen, ohne in eine faktische Vollständigkeitsfalle zu geraten.
▪ Materielle Klarstellungen für digitale Geschäftsmodelle vornehmen: Embedded-Software, Standardsoftware im Konzern, Know-how-Konstellationen sowie Influencer- und Content-Fälle sollten durch klare bundeseinheitliche Kriterien vom Anwendungsbereich des § 50a abgegrenzt werden.
Impressum
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu
T: +49 30 2028-0
Lobbyregisternummer: R000534
Redaktion
Dr. Monika Wünnemann
Abteilungsleiterin Steuern und Finanzpolitik
T: +49 30 2028 1507 m.wuennemann@bdi.eu
Tobias Kohlstruck
Referent Internationales Steuerrecht
T: +49 170 7961071 t.kohlstruck@bdi.eu
Nadine Fetzer
Referentin Internationales Steuerrecht
T: +3227921012 n.fetzer@bdi.eu
BDI Dokumentennummer: D 1699
BDI | Steuern und Finanzpolitik | www.bdi.eu