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Referentenentwurf eines Gesetzes zu Änderung des Wärmeplanungsgesetzes

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Stellungnahme

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes

(Änderung des Wärmeplanungsgesetz – WPG)

Langtitel, Beispiel: (Arial, 20 Pt, fett)

Referentenentwurf/ Regierungsentwurf Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur

BDI-Initiative Energieeffiziente Gebäude

Stand: 06.05.2026

Änderung des Wärmeplanungsgesetzes – WPG

Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung 3

1. Einführung der „kleinen Wärmeplanung“ (§ 22a) 5

2. Standardmäßige Ausweisung dezentraler Wärmeversorgung innerhalb der kleinen Wärmeplanung (§ 22a)....................................5

3. Verhältnis zum Gebäudemodernisierungsgesetz und zu den Vorgaben der EED (§§ 29–31) 5

4. Gesetzliche Verankerung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) im Wärmeplanungsgesetz (§ 2 WPG) 6

5. Umsetzung von Art. 25 Abs. 6 EED und Kälteplanung (§§ 25 ff.) 6

6. Bürokratieabbau und Datengrundlagen (§§ 10, 11 und 14) ........7

ÜberdenBDI 8

Impressum 8

Änderung des Wärmeplanungsgesetzes – WPG

Zusammenfassung

▪ Die Einführung der kleinen Wärmeplanung ist ein sinnvoller Schritt, um die kommunale Wärmeplanung insbesondere in kleineren und ländlichen Kommunen praktikabler zu gestalten.

▪ Die Entlastung der Kommunen und die optionale Ausgestaltung des Verfahrens sind ebenfalls positiv zu bewerten

▪ Die standardmäßige Ausweisung dezentraler Wärmeversorgung in der kleinen Wärmeplanung ist besonders zu begrüßen, da sie Investitionsunsicherheiten reduziert und dem verbreiteten Attentismus effektiv entgegenwirkt.

▪ Erleichterungen beim Bürokratieabbau und der Datennutzung sind grundsätzlich sinnvoll, dürfen jedoch nicht zu Lasten einer belastbaren Datengrundlage für fundierte Planungs- und Investitionsentscheidungen gehen.

▪ Kritischist diefehlende zeitlicheundinhaltliche Kohärenz derWPG-Änderung mit dem noch nicht beschlossenen Gebäudemodernisierungsgesetz Zur Vermeidung weiterer Anpassungserfordernisse und zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten die Vorgaben für Wärmenetze stärker an die europarechtlichen Regelungen der EED angelehnt werden.

▪ Zur wirksamen Umsetzung der Ziele des Wärmeplanungsgesetzes ist zudem eine bessere Verzahnung von ordnungsrechtlichem Rahmen und Förderinstrumenten erforderlich; insbesondere sollte die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze als zentrales Umsetzungsinstrument ausdrücklich im Wärmeplanungsgesetz verankert werden.

▪ Die Einführung von Elementen der Kälteplanung zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie ist besonders mit Blick auf die Klimaresilienz richtig und angemessen begrenzt.

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Wärmeplanungsgesetzes – WPG

Einleitung

Die grundsätzliche Zielsetzung, die kommunale Wärmeplanung praxistauglicher auszugestalten und bürokratische Belastungen zu reduzieren, ist zu begrüßen. Zugleich wirft der Entwurf Fragen der Kohärenz und zeitlichen Abstimmung mit weiteren angekündigten gesetzlichen Vorhaben im Gebäudesektor auf. Es besteht Potenzial, das WPG stärker mit anderen Regelungen zu harmonisieren. Darüber hinaus fehlen nach wie vor klare Perspektiven für die Umsetzung der Wärmeplanung, da die Verbindlichkeit fehlt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die äußerst kurze faktische Stellungnahmefrist einevertiefteAuseinandersetzungundangemesseneVerbändebeteiligung erheblich erschwert.

Wärmeplanungsgesetzes – WPG

1. Einführung der „kleinen Wärmeplanung“ (§ 22a)

Die Einführung der kleinen Wärmeplanung für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern ist zu begrüßen, da sie ein zentrales Problem der bestehenden Wärmeplanung aufgreift: Viele kleinere Kommunen sind mit den Anforderungen des regulären Verfahrens überfordert.

Die vorgesehene Reduktion des Aufwands durch ein vereinfachtes und zugleich optionales Verfahren erhöht die Umsetzbarkeit und Akzeptanz der Wärmeplanung. Positiv ist zudem, dass Kommunen weiterhin die Möglichkeit behalten, über die Mindestanforderungen hinauszugehen und eigene Schwerpunkte zu setzen.

2. Standardmäßige Ausweisung dezentraler Wärmeversorgung innerhalb der kleinen Wärmeplanung (§ 22a)

Die im Rahmen der kleinen Wärmeplanung vorgesehene standardmäßige Ausweisung des beplanten Gebiets als Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung ist ausdrücklich zu begrüßen. Sie adressiert den Investitionsattentismus von Gebäudeeigentümern und -verantwortlichen, die Entscheidungen aufschieben, weil perspektivisch noch mit dem Ausbau eines Wärmenetzes gerechnet wird. Im Sinne der Datenökonomie sollte darauf geachtet werden, dass bereits vorliegende Verbrauchsdaten Berücksichtigung finden.

Die klare Standardannahme einer dezentralen Versorgung reduziert diese Erwartungsunsicherheit und ermöglicht frühzeitige, sachgerechte Investitionsentscheidungen, ohne auf unwahrscheinliche Infrastrukturentscheidungen zu spekulieren. Gerade für kleine und ländlich geprägte Kommunen stellt dies eine realistische Abbildung der örtlichen Gegebenheiten dar. Bei der Ausweisung von Gebieten zur dezentralen Beheizung muss der Wirtschaftlichkeits-Grundsatz berücksichtigt werden: Die Plan-Verantwortlichen müssen bestehende Infrastruktur (Netze, sonstige Strominfrastruktur) und erneuerbares Erzeugungspotenzial an Gebäuden mitdenken, um bei der Ausweisung unnötige Kosten für Gebäudeverantwortliche zu vermeiden

3. Verhältnis zum Gebäudemodernisierungsgesetz und zu den Vorgaben der EED (§§ 29–31)

Kritisch zu bewerten ist das Verhältnis der vorgesehenen Änderungen des WPG zu den noch nicht vorgelegten Regelungen des angekündigten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). Der Referentenentwurf greift zwar bekannte Eckpunkte des GModG auf, verweist zugleich jedoch weiterhin auf Zielvorgaben des geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG), insbesondere

Wärmeplanungsgesetzes – WPG

auf die Vorgabe einer zu 65 Prozent klimaneutralen Wärmeerzeugung, die nach den Ankündigungen der Bundesregierung mit dem GModG entfallen soll. Damit ist absehbar, dass das WPG nach Inkrafttreten des GModG erneut angepasst werden muss. Dieses zeitlich nicht abgestimmte Vorgehen schafft zusätzliche Rechts- und Planungsunsicherheit und verstärkt den bereits bestehenden Investitionsattentismus im Gebäudesektor.

Vor diesem Hintergrund besteht weiterer Anpassungsbedarf. Die derzeitigen nationalen Regelungen in den §§ 29 bis 31 WPG, einschließlich der 65-Prozent-Vorgabe für neue Wärmenetze, müssen geändert werden Die bestehenden Vorgaben für Fernwärme sollten vollständig durch jene aus der ohnehin umzusetzenden EED ersetzt werden. Eine solche 1:1-Umsetzung der EED würde die Kohärenz zwischen Wärmeplanungsgesetz, GModG und EED stärken und den absehbaren Anpassungsbedarf reduzieren.

4. Gesetzliche Verankerung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) im Wärmeplanungsgesetz (§ 2 WPG)

Zur wirksamen Umsetzung der im Wärmeplanungsgesetz formulierten Ziele ist eine konsistente Verzahnung von ordnungsrechtlichem Rahmen und Förderinstrumenten erforderlich. Für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen kommt der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) eine zentrale Bedeutung zu. Der Referentenentwurf stellt jedoch keinen ausdrücklichen Bezug zwischen den Zielvorgaben des Wärmeplanungsgesetzes und den hierfür maßgeblichen Förderinstrumenten her.

Um die Zielerreichung nach § 2 abzusichern und die Planungs- und Investitionssicherheit für Kommunen und Wärmenetzbetreiber zu erhöhen, sollte die BEW ausdrücklich im Wärmeplanungsgesetz verankert werden.

Konkret wird angeregt, § 2 Absatz 2 um folgenden Satz zu ergänzen:

▪

„Die Bundesregierung wird die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze gesetzlich so ausgestalten, dass die Ziele in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 erfüllt werden.“

5. Umsetzung von Art. 25 Abs. 6 EED und Kälteplanung (§§ 25 ff.)

Die im Referentenentwurf vorgesehene Ergänzung der Wärmeplanung um Elemente der Kälteplanung ist grundsätzlich sinnvoll und im Hinblick auf Klimafolgenanpassung und Klimaresilienz insbesondere in größeren Kommunen von Bedeutung. Positiv zu bewerten ist, dass die Verpflichtung hierzu

Wärmeplanungsgesetzes – WPG

auf Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern begrenzt wird und damit eine verhältnismäßige Belastung erfolgt. Die Integration der Kälteplanung in bestehende bzw. fortzuschreibende Wärmepläne sowie die Nutzung von Instrumenten wie Hitzebelastungskarten sind sachgerecht. Das entspricht 1:1 den Vorgaben der Energy Efficiency Directive (EED), deren Umsetzung wir in diesem Rahmen begrüßen. Unabhängig davon ist sicherzustellen, dass auch diese zusätzlichen Anforderungen für alle betroffenen Akteure praktisch bewältigbar bleiben.

6. Bürokratieabbau und Datengrundlagen (§§ 10, 11 und 14)

Die vorgesehenen Erleichterungen bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten sind grundsätzlich sinnvoll und zu begrüßen. Eine Reduktion bürokratischerAnforderungenkanndazubeitragen,dieErstellungvonWärmeplänen zu beschleunigen und die Kommunen zu entlasten. Positiv ist auch, dass der Gesetzgeber hierbei Erkenntnisse aus Stakeholder-Prozessen berücksichtigt.

Gleichzeitig muss sichergestellt bleiben, dass die Vereinfachung der Datenerhebung nicht zu Lasten der Qualität und Aussagekraft der Wärmeplanung geht. Belastbare und hinreichend differenzierte Daten sind eine zentrale Voraussetzung für eine fundierte Planung sowie für Investitionsentscheidungen im Gebäudesektor. Eine Absenkung des Datenfundaments würde die Steuerungswirkung der Wärmeplanung insgesamt schwächen.

Wärmeplanungsgesetzes – WPG

Über den BDI

Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Underbietet InformationenundwirtschaftspolitischeBeratung füralle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 38 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.

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Ansprechpartner

Maurizio Paciello

Projektreferent BDI Initiative „Energieeffiziente Gebäude“

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