
Stellungnahme
Rahmenfestlegung der Allgemeinen
Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)
- Speichernetzentgelte
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
Stand: 27 02 2026

Stellungnahme | BNetzA-Orientierungspunkte – Speichernetzentgelte

Zusammenfassung
Die Orientierungspunkte der BNetzA zu Speichernetzentgelten werden dem Grundgedanken gerecht, auch Speicher verursachergerecht an den Netzkosten zu beteiligen. Dennoch dürfen Speichernetzentgelte nicht die Wirtschaftlichkeit von Speicherprojekten gefährden, deren Investitionsentscheidung auf Grundlage der Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG getroffen wurde. Der BDI stimmt insofern zu, dass eine dauerhafte Netzentgeltbefreiung für Speicher unsachgemäß wäre. Für bestehende und für Speicher, die ihreInvestitionsentscheidungvorderabschließendenFestlegungderBNetzA zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) getroffen haben, ist aus Sicht des BDI eine Aufhebung des Vertrauensschutzes allerdings nicht zu rechtfertigen. Aufgrund ihres geringen Marktreifegrads hält der BDI es zudem für unumgänglich, am Vertrauensschutz für Elektrolyseure festzuhalten.
Der BDIsieht die Einführung einer Netzentgeltkomponente mit reiner Finanzierungsfunktion bei Speichern kritisch, da eine solche Fehlanreize setzen kann In Bezug auf die vorgeschlagene Anreizkomponente begrüßt der BDI die grundsätzliche Anreizschaffung zur systemdienlichen Fahrweise von Speichern. Dennoch wird auf das Risiko von Engpassverschärfungen hingewiesen, die es in einer neuen Systematik zu vermeiden gilt.
Um Investitionsattentismus zu vermeiden, sollte schnell Klarheit über die neue Netzentgeltsystematik geschaffen werden. Dennoch sollten auch die Vorschläge zu Speichernetzentgelten gründlich mit quantifizierten Parametern hinterlegt werden, sodass Auswirkungen auf einzelne Netznutzer über qualitative Aussagen hinaus analysiert werden können. Für eine Testphase mit ausgewählten Speicherprojekten spricht sich der BDI aus.
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Einleitung
Am 16.01.2026 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) ihre Orientierungspunktezu Speichernetzentgeltenim RahmenderFestlegungder Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) veröffentlicht. Der BDI bedankt sich für die Möglichkeit der offenen Diskussion sowohl bei dem am 30.1.2026 abgehaltenen Workshop als auch in Form von schriftlichen Stellungnahmen.
Die BNetzA plant, das künftige Netzentgelt in Komponenten mit Finanzierungs- und solche mit Anreizfunktion zu unterteilen. Wie in den Orientierungspunkten dargelegt, sollen auch Speicher in diese Systematik integriert und so an den Netzkosten beteiligt werden. Einerseits wird dies dem Grundgedanken gerecht, dass auch Speicher Netznutzer sind und dementsprechend Netzkosten zu tragen haben; andererseits haben die Diskussionen in dem BNetzA-Workshop am 30.1.2026 gezeigt, dass das Bestehenbleiben der Wirtschaftlichkeit von Speicherprojekten bei Einbeziehung der Technologie in eine neue Netzentgelt-Systematik nicht unumstritten ist. Vor diesem Hintergrund muss die BNetzA die Interessen aller Netznutzer austarieren und zu einem Ergebnis kommen, das Systemdienlichkeit anreizt, aber dem Ausbau von Speichertechnologien keinen Abbruch tut. Im Folgenden wird zu den Eckpunkten des Papiers Stellung genommen.
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1. Allgemein
Der BDI begrüßt die grundlegende Herangehensweise der BNetzA, nach der auch Speicher dem Verursacherprinzip nach an den Kosten des Netzausbaus und -betriebs beteiligt werden sollen Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass durch eine Beteiligung von systemdienlichen Speichern an den Netzentgelten die Rentabilität von Speicherprojekten nicht gefährdet, und durch das Bestehenbleiben von Unsicherheit in den kommenden Monaten kein Attentismus in Bezug auf Speicherinvestitionen herbeigeführt wird
2. Aufhebung des Vertrauensschutzes
Die von der BNetzA anvisierte Aufhebung des Vertrauensschutzes für Speicher gemäß § 118 Abs. 6 S. 1 EnWG stellt einen zentralen Diskussionspunkt der Orientierungspunkte dar. Bisher sind Speicher, die zwischen dem 04.8.2011 und 04.8.2029 in Betrieb genommen werden, für 20 Jahre von den Netzentgelten befreit.
Nach § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG ist die BNetzA ermächtigt, Abweichungen zur Regelung des § 118 Abs. 6 EnWG, insbesondere auch zum zeitlichen Anwendungsbereich der Norm, zu treffen. Die BNetzA argumentiert, dass mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 02.9.2021 zur Unabhängigkeit der BNetzA als nationale Regulierungsbehörde das Vertrauen in den Fortbestand der Vollbefreiung im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG erschüttert worden sei. Die Frage des Zeitpunkts, an dem diese Erschütterung festgemacht wird, ist für Projektierer und Betreiber zentral.
Der BDI sieht die Aufhebung des Vertrauensschutzes etwas differenzierter. Eine dauerhafte Netzentgeltbefreiung von Speichern hält auch der BDI für unsachgemäß, weshalb eine Folgeregelung für § 118 Abs. 6 EnWG für neue Speicher erstrebenswert ist. Dies zahlt auf das Ziel ein, den Netzausbau bedarfsgerecht zu planen und damit Netzkosten möglichst gering zu halten. EinefaireBeteiligungallerNetznutzerandiesenKostenistdemnachgerechtfertigt. Da dieses Problem von allen Seiten erkannt ist, sollte ein Weg gefunden werden, auch die Speicher, die bis 2029 realisiert werden, zu einer systemdienlichen Betriebsweise zu bewegen. Hierzu wird auch auf die BDIStellungnahme zu Dynamischen Netzentgelten verwiesen.
Zugleich weisen wir auf unsere Stellungnahme vom Juni 2025 hin, in der die Notwendigkeit der Fortführung des Vertrauensschutzes für bestehende Speicher dargelegt wurde. Für bestehende und für Speicher, die ihre Investitionsentscheidung vor der abschließenden Festlegung der BNetzA zur
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Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) getroffen haben, ist aus Sicht des BDIeine Aufhebung des Vertrauensschutzes nicht zu rechtfertigen. Die entsprechenden Investitionen in diese Speicher wurden auf Grundlage dergesetzlichenNetzentgeltbefreiunggetroffen;dieWirtschaftlichkeitdieser Projekte sollte nicht nachträglich beeinträchtigt werden. Das Argument, das reineBestehen einerÄnderungsermächtigungführeautomatischzurErschütterung des Vertrauensschutzes, hält der BDI für zweifelhaft. Theoretisch würdedieseinenVertrauensschutzperseunmöglichmachen,dazujederZeit die Möglichkeit von (Gesetzes-)Anpassungen besteht. Das Festhalten am Vertrauensschutz sollte auch für Elektrolyseure gelten, wie in Abschnitt 6 dargelegt.
Dies gilt entsprechend auch für bidirektional genutzte Ladepunkte, die seit der EnWG-Novelle vom Dezember 2025 über den Verweis in § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG auf § 21 EnFG ebenfalls von der Netzentgeltbefreiung erfasst sind. Für den Markthochlauf des bidirektionalen Ladens ist eine kurzfristige Operationalisierung der notwendigen Mess-, Saldierungs- und Abrechnungsprozesse erforderlich, damit die Netzentgelt-Befreiung noch vor Einführung dynamischer Netzentgelte praktisch anwendbar ist.
Der BDI spricht sich daher grundsätzlich für das Bestehen des aktuellen Bestandsschutzes für bestehende Anlagen aus
3. Netzentgelte mit Finanzierungsfunktion
Die BNetzA sieht vor, auch Speicher an der reinen Finanzierung der Netze zu beteiligen. Dies soll primär durch Netzentgeltkomponenten mit FinanzierungsfunktioninFormeinesKapazitätspreises(KP)undzweierArbeitspreise (AP) erfolgen.
Zentral für den Wirtschaftsstandort Deutschland ist es, die Netzkosten so gering wie möglich zu halten und diese auf alle Netznutzer fair zu übertragen. Wie im Papier der BNetzA erwähnt, besteht allerdings die Gefahr, dass Netzentgelte, die der bloßen Netzfinanzierung dienen und nicht darauf ausgerichtet sind, direkt verursachte Kosten zu reflektieren, einen weniger effizienten Einsatz verursachen und dadurch Wohlfahrteffekte schmälern können. Insofern weist der BDI darauf hin, dass neu eingeführte Netzentgeltkomponenten zum Zweck der reinen Netzfinanzierung dem eigentlichen Zielbild – einem netzdienlichen Zubau und Fahrweise von Speichern – nicht im Wege stehen dürfen. Vor diesem Hintergrund sieht der BDI die Einführung einer Netzentgeltkomponente mit reiner Finanzierungsfunktion für Speicher kritisch.
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Stattdessen sollte eine Anreizkomponente angeboten, und in diesem Fall die Finanzierungskomponente verringert oder ganz darauf verzichtet werden.
Sollte die Finanzierungsfunktion für Speicher unumgänglich sein, weist der BDI auf einige wichtige Punkte zu dem Vorschlag hin: Es wird begrüßt, dass im Rahmen der Komponente mit Finanzierungsfunktion bei netzgekoppelten Speichern nur saldierte Mengen, also Speicherverluste, bepreist werden sollen. Damit wären Mengen, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Netz eingespeist werden, von der Finanzierungsfunktion ausgenommen An dieser Stelle weist der BDI auf die unterschiedlichen Wirkungsgrade zwischen Technologien, z.B. zwischen Batterie- und Pumpspeichern, hin. Um eine durch dieSaldierungherbeigeführteBenachteiligung einzelnerTechnologien zu vermeiden, sollte in Erwägung gezogen werden, die etwaige Parametrierung der Finanzierungsfunktion technologiespezifisch auszugestalten.
Für die Anwendung von AP 1 und AP 2 bei netzgekoppelten Speichern stellt die BNetzA drei Optionen zur Diskussion. Falls die Komponente mit Finanzierungsfunktion bestehen bleibt, spricht sich der BDI für Option c) aus. Option a), bei der nur mit AP 1 abgerechnet würde, untergräbt den Grundgedanken der Aufteilung in zwei APs und ist damit zu vermeiden. Auch Option b), bei der nur der höhere AP 2 angewandt würde, wird Speichern im Sinne der fairen Kostenverteilung zwischen Netznutzern nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund scheint bei einer Beibehaltung der Finanzierungskomponente nur ein ex-post ermittelter gewichteter durchschnittlicher AP sinnvoll. Allerdings bleibt die Parametrierung der Komponenten zentral, um auch hier die Wirtschaftlichkeit von Speichern nicht zu gefährden.
In Bezug auf Multi-Use-Speicher erwägt die BNetzA, einzelne Anlagen hinter einer Anschlussstelle nicht zu berücksichtigen, sondern für die Netzentgeltermittlung schlicht zu betrachten, welche Wirkung insgesamt im Netz „ankommt“. In der Praxis nutzen viele industriell geprägte Netze und Standorte aus Gründen der Kapazität sowie historisch gewachsener Strukturen allerdings oftmals mehrere Entnahmestellen. Auch der Betrieb von Stromspeichern an Industriestandorten erfordert somit die Möglichkeit einer Clusterung mehrerer Entnahmestellen innerhalb eines industriellen Netzes. Dies sollte im zukünftigen System auf Basis der Freiwilligkeit weiterhin im heutigen Umfang ermöglicht und in der AgNes-Reform sichergestellt werden.
Zudem sollten auch die möglichen Auswirkungen einer Kombination von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen (FCA) und der Finanzierungskomponente auf die Rentabilität von Speichern überprüft werden. Die
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Wirtschaftlichkeit darf durch die Kombination von FCA und einer Finanzierungskomponente nicht gefährdet werden. Netzentgeltrabatte im Falle von FCA könnten hier in Erwägung gezogen werden.
4. Netzentgelte mit Anreizfunktion
Um kosteneffizientes Netznutzungsverhalten anzureizen, sieht die BNetzA zudem eine Entgeltkomponente mit reiner Anreizfunktion in Form eines dynamischen, symmetrisch-vorzeichengerechten AP vor, der neben AP 1 und AP 2 mit Finanzierungsfunktion träte. Der BDI begrüßt ausdrücklich die zentrale Rolle einer kosteneffizienten Netznutzung in der Erarbeitung neuer Speichernetzentgelte, da aktuell keine nennenswerten Anreize zur systemdienlichen Fahrweise von Speichern existieren und diese erheblich zur Netzkostenminderung beitragen kann.
Den Orientierungspunkten ist zu entnehmen, dass die Komponente mit Anreizfunktion sowohl für den Bezug als auch für die Einspeisung vorgesehen ist; dies ist insofern begrüßenswert, als dass hierdurch aufgrund der vorgesehenen symmetrischen Vorzeichengerechtigkeit theoretisch eine Ertragschance geschaffen wird. Hierbei ist allerdings anzumerken, dass die Auswirkungen eines dynamischen Netzentgeltes stark vom Standort der Anlage abhängig sind und, dass Einspeisung durch Speicher unabhängig von Netzentgelten nur dann stattfindet, wenn Arbitrage möglich ist. Insofern ist zu prüfen, inwieweit der Vorschlag tatsächlich zu positiven Erträgen führen würde (siehe Sektion 7). Der BDI stimmt grundsätzlich zu, dass positive Erträge im Falle von netzkostensenkendem Verhalten gerechtfertigt sind. Speicher, die Netzkosten verursachen, beteiligen sich über die Anreizkomponente an den Netzkosten; solche, die systemdienlich fahren und dabei Kosten einsparen, erwirtschaften (theoretisch) positive Erträge. Im Idealfall entsteht so ein Geschäftsmodell für systemdienliches Verhalten. Grundsätzlich sollte die Anreizfunktion jedoch dazu führen, dass netzbelastendes Verhalten gänzlich unterlassen wird, wodurch zusätzliche Netzkosten erst gar nicht entstehen.
Der BDI weist allerdings auch auf das im Workshop von den Übertragungsnetzbetreibern vorgetragene Risiko einer zeitlichen Verschiebung von Redispatch hin, das aufgrund der stark eingeschränkten Prognosefähigkeit (besonders in Bezug auf das Wetter) insbesondere bei Batteriespeichern bestehe. Im schlimmsten Fall könnte hier ein dynamisches Netzentgelt sogar kontraproduktiv sein und Engpässe weiter verschärfen. Wie in der BDI-Stellungnahme vom Juni 2025 formuliert, ist es unerlässlich, dass eine neue
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Netzentgeltsystematik ein Verschärfen von regional bestehenden Engpasssituationen durch rein marktliches Verhalten verhindert.
5. Baukostenzuschüsse (BKZ)
Der BDI hält regional differenzierte BKZ grundsätzlich für ein geeignetes Standortsignal für Speicher, welches die Netzausbaukosten durch eine netzdienlichere Ansiedlung von Anlagen senken kann. Der BDI verweist auf seine Stellungnahme vom Juni 2025, in der BKZ auch gegenüber klassischen Verbrauchern als gerecht eingestuft wurden, da diese bei neuen Netzanschlüssen bereits BKZ-pflichtig sind. Klar ist dennoch, dass BKZ die Anreizung einer systemdienlichen Fahrweise nicht ersetzen können, sondern diese lediglich komplementieren.
6. Elektrolyseure
Für Elektrolyseure plant die BNetzA, insbesondere die Anreizkomponente in GestaltdynamischerAPs entsprechendanzuwenden,umsowohlStandortentscheidungen als auch die Fahrweise zu beeinflussen. Auch hier spielt der Vertrauensschutz eine entscheidende Rolle Bestehende und derzeit im Bau befindlichen Elektrolyseure, die erst in den späten 2020er Jahren ans Netz gehen werden, haben ihre Investitionsentscheidungen auf Grundlage der Netzentgeltbefreiung getroffen. Zudem ist bei der Ausgestaltung der Netzentgeltsystematik zu beachten, dass Elektrolyseure aufgrund europäischer Vorgaben zur Wasserstoffproduktion bereits in ihrer Fahrweise eingeschränkt sind.
Eine nachträgliche, spürbare Kostensteigerung durch eine Aufhebung der Befreiung würde den Business Case substanziell verschlechtern und wäre im aktuell kritischen Zeitpunkt des bereits stockenden Wasserstoffhochlaufs sehr kontraproduktiv. Die dadurch entstehende erhebliche Investitionsunsicherheit würde bestehende und kurz bevorstehende FIDs für Elektrolyseurprojekte infrage stellen. Angesichts des im Vergleich zu anderen Technologien geringeren Marktreifegrads wären Elektrolyseure in besonderem Maße von einer verfrühten Veränderung der Rahmenbedingungen betroffen. Dies würde den Zielen der Bundesregierung zu Dekarbonisierung, Wasserstoffhochlauf und Sektorkopplung entgegenlaufen
Darüber hinaus wird auf die im Workshop vorgetragene und bei Elektrolyseuren besonders zum Tragen kommende Bedeutung der Standortwahl hingewiesen, die durch eine Dynamisierung der Netzentgelte nur bedingt
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beeinflusst werden kann Da durch Verzögerungen im Infrastrukturaufbau Standortentscheidungen nur begrenzt in Abhängigkeit stromnetzbezogener Überlegungen getroffen werden können, braucht es praxistaugliche Übergangslösungen.
Von einer frühzeitigen Abschmelzung des § 118 Abs. 6 EnWG sollte daher bei Elektrolyseuren abgesehen werden.
7. Quantifizierung und potenzielle Pilotphase
Der BDI unterstreicht die Notwendigkeit baldiger Klarheit, damit auch im laufenden Jahr Investitionsentscheidungen getroffen werden können und es zu keiner „AgNes-Lücke“ bei Speicherprojekten kommt. Bereits die Unsicherheit in Folge der derzeitigen Diskussion kann zu Attentismus und der Zurückhaltung von Investitionsentscheidungen führen.
Dennoch sollten mit Blick auf das Gesamtsystem beide vorgeschlagenen Netzentgeltkomponenten mit quantifizierten Parametern hinterlegt und so Auswirkungen auf alle Netznutzer analysiert werden. In Bezug auf die Finanzierungsfunktion wäre vor einer Einführung eine Quantifizierung, Beispielrechnungen und eine Kosten-Nutzen-Analyse unumgänglich, um eine endgültige Bewertung vornehmen zu können. Dasselbe gilt für die Anreizfunktion; durch ein quantifiziertes Anwendungsbeispiel dieser Komponente könntendieAuswirkungenaufeinzelneMarktteilnehmerabgeschätzt unddie Frage beantwortet werden, ob in der Praxis tatsächlich positive Erträge aus der Anreizkomponente erzielt werden können, oder dies ein rein theoretisches Konzept bliebe.
Wir weisen insofern darauf hin, dass die BNetzA mit den Branchenvertretern bisher rein qualitativ über sehr weitreichende Reformvorhaben diskutiert, die sich erheblich auf Netzkosten, Entgeltbelastung, Energiewende und Wasserstoffhochlauf (Elektrolyseure) auswirken können. Der BDI plädiert deshalb dafür, bereits erfolgte Rechnungen im Sinne der Prozesstransparenz offenzulegen und weitere Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen.
Der BDI spricht sich zudem dafür aus, die neue Systematik mit einer transparent nach klar nachvollziehbaren Kriterien ausgewählten Gruppe an Speicherprojekten in einem Piloten zu testen. Dies würde verbleibende Unsicherheiten in der abschließenden Bewertung der Vorschläge beseitigen.
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