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Nationaler Wiederherstellungsplan – mehr Planungssicherheit und Augenmaß benötigt

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Stellungnahme

Referentenentwurf eines Nationalen Wiederherstellungsplans

Langtitel, (Arial, 20 Pt, fett) NationalerBeispiel: Wiederherstellungsplan Referentenentwurf/ Regierungsentwurf (NWP) Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 16.06.2026


Entwurf eines Nationalen Wiederherstellungsplans (NWP)

Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung.......................................................................... 3 1. Fehlende Konkretisierung und planerische Vorwirkung ....... 4 2. Unzureichende Beteiligung und Transparenz ........................ 4 3. Datenbasis und Planungskohärenz ........................................ 5 4. Flächenkonkurrenz und wirtschaftliche Nutzung .................. 5 5. Unzureichende Nutzung von Flexibilitätsinstrumenten der W-VO ................................................................................................ 6 6. Regulatorsiche Auswirkungen und Bürokratie ...................... 6 7. Ausnahmen und Gleichbehandlung wirtschaftlicher Nutzungen ........................................................................................ 7 8. Umgang mit Klimawandelfolgen.............................................. 7 9. Wasserwirtschaft (Art. 9 W-VO) ............................................... 7 10. Monitoring, Evaluierung und Fortschreibung ........................ 8 11. Subventionen für fossile Brennstoffe und andere umweltschädliche Energiesubventionen ...................................... 8 Fazit .................................................................................................. 9 Über den BDI.................................................................................. 10 Impressum ..................................................................................... 10


Entwurf eines Nationalen Wiederherstellungsplans (NWP)

Zusammenfassung Der vorliegende Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans ist in weiten Teilen offen, unverbindlich und eng am Wortlaut der EU-Verordnung orientiert. Eine nationale Priorisierung, räumliche Konkretisierung sowie eine klare Ableitung konkreter Maßnahmen fehlen weitgehend. Diese Vorgehensweise eröffnet Bund und Ländern zwar erhebliche Flexibilität bei der späteren Umsetzung, führt jedoch zugleich zu erheblicher Planungs- und Rechtsunsicherheit für Unternehmen. Zudem fehlt eine hinreichende Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen, insbesondere mit Blick auf die Rohstoffversorgung. Auch die Beteiligung wirtschaftlicher Akteure im aktuellen Planungsstadium ist unzureichend ausgestaltet. Der NWP entfaltet damit bereits im jetzigen Stadium eine strukturelle Vorwirkung auf nachgelagerte Planungs- und Genehmigungsverfahren, ohne dass die hierfür notwendige Abwägungstiefe gewährleistet ist. Dies gefährdet massiv die Wettbewerbsfähigkeit und schwächt die politisch anvisierte gegenteilige Entwicklung in der EU.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Lobbyregisternummer R000534 Hausanschrift Breite Straße 29 10178 Berlin Postanschrift 11053 Berlin Ansprechpartnerin Christina Amelsberg T: +49 30 2028 1701 E-Mail: c.amelsberg@bdi.eu Internet www.bdi.eu


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1. Fehlende Konkretisierung und planerische Vorwirkung Der Verzicht auf Herausnahme von bereits festgelegten Flächennutzungen (für z.B. Industrievorhaben) zugunsten großräumiger „Suchräume“ (auf NUTS-Ebene) ist aus Sicht des BDI kritisch zu bewerten. Diese Suchräume entfalten faktisch eine vergleichbare Steuerungswirkung wie Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete der Raumordnung, ohne dass eine gleichrangige Abwägung konkurrierender Nutzungen erfolgt, wie sie in formellen Planungsverfahren üblich ist. Daraus ergeben sich Defizite hinsichtlich Verhältnismäßigkeit sowie Bestands- und Vertrauensschutz. Zudem bleibt unklar, welche konkreten Flächen künftig betroffen sein werden, in welchem Umfang Wiederherstellungsmaßnahmen außerhalb von Natura-2000-Gebieten greifen und wie Nutzungskonflikte mit bestehenden und geplanten wirtschaftlichen Aktivitäten gelöst werden sollen. Fazit: Der NWP erzeugt Vorwirkungen, ohne eine hinreichende Konkretisierung und rechtssichere Abwägung sicherzustellen.

2. Unzureichende Beteiligung und Transparenz Die vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung wird den Anforderungen der EU-Verordnung (W-VO) lediglich eingeschränkt gerecht. Aufgrund der fehlenden räumlichen und inhaltlichen Konkretisierung können konkrete Betroffenheiten derzeit nicht identifiziert und daher auch nicht bewertet werden. Eine substanzielle Stellungnahme oder ein gezielter Einspruch ist daher faktisch nicht möglich. Zudem fehlt eine strukturierte Verbändeanhörung mit fachlicher Erörterung. Besonders kritisch ist, dass die eigentliche Konkretisierung erst in nachgelagerten Planungsschritten erfolgen soll, während die Beteiligung der Stakeholder in diesen Phasen bislang nicht klar geregelt ist. Erforderlich ist daher eine frühzeitige, kontinuierliche und verbindliche Einbindung von Wirtschaft, Verbänden und betroffenen Industrien sowie transparente Verfahren für die Beteiligung bei der späteren Maßnahmenkonkretisierung und die Berücksichtigung von bestehenden und geplanten wirtschaftlichen Aktivitäten.

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3. Datenbasis und Planungskohärenz Es ist darauf zu achten, dass die Ausarbeitung des NWP auf Basis aktueller, konsistenter und valider Daten erfolgt, um sicherzustellen, dass z.B. FFHMaßnahmenpläne und Überwachungsprogramme dem aktuellen Stand entsprechen und auf realistischen Möglichkeiten basieren. Es kommt immer wieder vor, dass Artenschutzmaßnahmen für Arten festgelegt werden, die auf Listen aufgeführt werden, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt in den betreffenden Regionen vorkamen. Derzeit erfolgt die Aktualisierung nicht in der erforderlichen Dynamik. Darüber hinaus ist eine enge Verzahnung mit bestehenden Planungsinstrumenten, insbesondere der Landes- und Regionalplanung, erforderlich. Bestehende Flächenzuweisungen sowie langfristige Investitionsentscheidungen müssen im NWP angemessen berücksichtigt werden.

4. Flächenkonkurrenz und wirtschaftliche Nutzung Der NWP adressiert die zunehmende Flächenkonkurrenz bislang nicht ausreichend. Die vorgesehenen Wiederherstellungsziele – etwa 20 Prozent bis 2030 – führen zu zusätzlichem Flächendruck, während zugleich konkurrierende essenzielle Interessen in den Bereichen Infrastruktur, Energie, Industrie und Gewerbe bestehen. Der NWP darf nicht zu Flächenüberplanungen führen, sondern mittel- wie langfristige Planungen der Infrastruktur, Energie, Industrie und des Gewerbes berücksichtigen. Besonders hervorzuheben sind standort- und lagerstättengebundene, nicht verlegbare Branchen, wie die Rohstoffgewinnung, welche von zentraler Bedeutung für industrielle Wertschöpfungsketten sind. Ebenfalls essenziell ist die Energiewirtschaft, die mit dem Ausbau der Netze und erneuerbaren Energien auf Flächen und insbesondere Flächenverbünde angewiesen ist. Der BDI fordert daher einen Gleichlauf mit Instrumenten des Raumordnungsrechts sowie die klare Feststellung, dass wirtschaftliche Nutzungen weiterhin zulässig bleiben. Darüber hinaus muss die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende (inkl. Übergangstechnologien) prioritär in konkrete Planungen integriert werden.

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5. Unzureichende Nutzung von Flexibilitätsinstrumenten der W-VO Der NWP nutzt die bestehenden Spielräume der EU-Verordnung bislang nicht ausreichend. Die Verordnung ermöglicht es, regionale und lokale Besonderheiten für Ausnahmen in der Zielerreichung und der Flächenausweisung geltend zu machen (Art. 14 Abs. 6 c). Regionale sozioökonomische Besonderheiten werden im NWP nicht berücksichtigt: hier sollten ortsgebundene Wirtschaftsstrukturen genannten werden, um zum Beispiel Flächen für die Rohstoffgewinnung zu sichern. Auch bei der Bewertung sozioökonomischer Auswirkungen von Wiederhertellungsmaßnahmen liegt der Fokus einseitig auf deren positiven Effekten, während mögliche negative Auswirkungen auf wirtschaftliche Aktivitäten unzureichend dargestellt werden – obwohl dies nach der Verordnung möglich ist (s. Art. 15). Der BDI fordert daher eine systematische Abwägung ökologischer und ökonomischer Effekte sowie die Möglichkeit von Ausnahmen zugunsten wirtschaftlich essenzieller Aktivitäten. Dies gilt unter anderem für die Energieversorgung oder die Rohstoffgewinnung, die an Lagerstätten gebunden ist. Zudem ist die übertägige Gewinnung von Rohstoffen zwar mit Eingriffen verbunden, es ergeben sich jedoch während des Betriebs ökologische Nischen und nach Beendigung der Abbautätigkeiten ermöglicht die gesetzlich bereits geregelte, verpflichtende Wiedernutzbarmachung durch die damit verbundene Rekultivierung eine ökologische Aufwertung.

6. Regulatorische Auswirkungen und Bürokratie Die Umsetzung der Verordnung wird voraussichtlich zu zusätzlichen Belastungen führen, insbesondere durch die Verschärfung von FFH- Maßnahmenplänen, einer Verschärfung der FFH-Verträglichkeitsprüfung, steigendem Prüf- und Kompensationsaufwand bei Eingriffen auch außerhalb von FFHGebieten, zusätzliche Monitoring- und Berichtspflichten sowie verlängerte Verfahrensdauern. Diese zusätzlichen Belastungen entstehen vor allem dann, wenn unvermeidbare Eingriffe in die Wiederherstellungsflächen notwendig werden. Daher sollte bei der Konkretisierung des NWP die Flächenausweisung mit Stakeholdern sorgfältig abgestimmt werden.

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Auch das von der Bundesregierung verfolgte Ziel der Entbürokratisierung kann nur durch eine vorausschauende, mit Stakeholdern abgestimmte Planung erreicht werden. Die Flächenausweisung im NWP sollte von vorneherein so ausgestaltet werden, dass Eingriffe in die Wiederherstellungsflächen von Seiten der Industrie nur noch aus unvorhersehbaren Gründen notwendig werden.

7. Ausnahmen und Gleichbehandlung wirtschaftlicher Nutzungen Während Ausnahmen insbesondere für Energie und Verteidigung in der Verordnung zugelassen sind, werden andere grundlegende Industrien, wie die Rohstoffgewinnung, nicht berücksichtigt. Um deren Fortbestand in Deutschland zu sichern, müssen Flächennutzungen im NWP berücksichtigt und zugelassen werden.

8. Umgang mit Klimawandelfolgen Der NWP enthält bislang keine klare Strategie zum Umgang mit klimawandelbedingten Veränderungen von Lebensräumen. Anstelle nachgelagerter Ausnahmeregelungen sollte die Maßnahmenplanung proaktiv an erwartete Veränderungen angepasst und das Verschlechterungsverbot realitätsnah ausgelegt werden. Wünschenswert wäre hier eine Förderung der natürlichen Entwicklung in den jeweiligen Lebensräumen im Gegensatz zur starren Konservierung.

9. Wasserwirtschaft (Art. 9 W-VO) Im Bereich der Wasserrahmenrichtlinie bedarf es aus Sicht des BDI einer Anpassung der Ausnahmeregelungen, damit diese auch für industrielle Tätigkeiten in Genehmigungsverfahren praktikabel und flexibel anwendbar sind. Dies gilt sowohl für Neugenehmigungen als auch für bestehende Gewässerbenutzungen. In der Bewirtschaftungsplanung müssen bestehende Genehmigungen, etwa für Wasserentnahmen und Einleitungen adäquat

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berücksichtigt und betroffene Industrien frühzeitig eingebunden werden. Ziel ist die Sicherung zentraler wirtschaftlicher Nutzungen. Planungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit dürfen nicht gefährdet werden.

10. Monitoring, Evaluierung und Fortschreibung Die Durchführung von Monitorings wird grundsätzlich begrüßt. Zugleich muss sichergestellt werden, dass die erhobenen Daten zeitnah verarbeitet, ausgewertet und in Maßnahmenplänen bzw. Überwachungsprogrammen einfließen. Zurzeit kommt es vor, dass auf veralteter Datenbasis seitens der Behörden Nebenbestimmungen und Maßnahmen für Unternehmen gefordert werden, die keinen Naturschutzzweck erfüllen. Für die Fortschreibung des Plans – spätestens ab 2032 – ist eine verbindliche Beteiligung von Wirtschaft und Verbänden sicherzustellen.

11. Subventionen für fossile Brennstoffe und andere umweltschädliche Energiesubventionen Nach Art. 15 Abs. 3 v) W-VO sind Subventionen aufzulisten, die sich negativ auf „die Erreichung der Ziele und die Einhaltung der Verpflichtungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, auswirken“. In Zusammenhang mit dem Erwägungsgrund (85) der W-VO verpflichten sich die Mitgliedstaaten, diese umweltschädlichen Subventionen schrittweise abzuschaffen. Im NWP werden im Teil A unter dem Abschnitt „Subventionen für fossile Brennstoffe und andere umweltschädliche Energiesubventionen“ jedoch überwiegend generelle Angaben zu den jeweiligen Subventionen gemacht. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, welche konkreten Subventionen im Sinne des Art. 15 Abs. 3 v) W-VO die „Steinkohle/Braunkohle/Kohleprivilegien“ umfassen. Diese existieren nicht und sollten daher aus dem NWP gestrichen werden. Andernfalls ist eine Konkretisierung nötig, die eine genaue Prüfung erlaubt.

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Fazit Der BDI sieht im vorliegenden Entwurf erheblichen Nachbesserungsbedarf. Zentrale Anforderungen sind: ▪

Erhöhung der Planungsklarheit und Konkretisierung

▪

Rechtssichere und frühzeitige Beteiligung aller Stakeholder in einem geordneten Prozess

▪

Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

▪

Sicherung standortgebundener Nutzungen, wie z.B. der Rohstoffgewinnung, Infrastruktur und Energieversorgung.

▪

Nutzung der Flexibilitätsinstrumente der W-VO

▪

Verbesserung der Datengrundlage und Planungsintegration

▪

Vermeidung zusätzlicher Bürokratie und regulatorischer Verschärfungen

Der BDI wird sich intensiv am weiteren Prozess beteiligen und setzt sich dafür ein, dass die wirtschaftlichen Belange Eingang in die Planungsprozesse erhalten. Nur durch eine ausgewogene Ausgestaltung kann der NWP den Anforderungen der W-VO gerecht werden und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit des Industriestandorts Deutschland sichern.

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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Lobbyregisternummer: R000534

Ansprechpartnerin Christina Amelsberg Referentin Energie, Mobilität, Umwelt T: +49 30 2028 1701 c.amelsberg@bdi.eu BDI Dokumentennummer: D 2324

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