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Nachbesserung des Optionsmodells und der Thesaurierung (§ 34a EStG)

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POSITION | STEUERPOLITIK | PERSONENUNTERNEHMEN

Nachbesserung des Optionsmodells und der Thesaurierung (§

34a EStG)

Notwendige Verbindung mit einer Reform der Einkommensteuer

4. Juni 2026

Hohe Steuerbelastung von Personenunternehmen

Personengesellschaften und Familienunternehmen unterliegen in Deutschland einer hohen Steuerbelastung, die einen Standortnachteil im internationalen Wettbewerb begründet. Im Ergebnis erfolgt eine sofortige Besteuerung aller Gewinne durch die Mitunternehmer der Personengesellschaften mit rd. 47,7 Prozent (Spitzensteuersatz inkl. Solidaritätszuschlag)

Einbehaltene Gewinne, die in das Unternehmen reinvestiert werden, werden mit der sog. Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) zwar begünstigt besteuert, diese ist jedoch nicht praxistauglich und die Thesaurierungsbelastung derzeit noch zu hoch. Der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne wird von derzeit 28,25 Prozent lediglich schrittweise in drei Stufen auf 27 Prozent (ab 2028), 26 Prozent (ab 2030) und 25 Prozent (ab 2032) abgesenkt.

Das Optionsmodell ist zurzeit keine realistische Alternative für einen Wechsel zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft und rechtfertigt keine Erhöhung des Spitzensteuersatzes oder der Reichensteuer. Aufgrund der hohen Komplexität wird das Optionsmodell bisher nur von max. 1 Prozent der rund 440.000 Personenunternehmen genutzt.

Eine Reform der Einkommensteuer darf nicht dazu führen, dass Personenunternehmen, Familienunternehmen und mittelständische Strukturen schlechter gestellt werden Voraussetzung für eine Reform der Einkommensteuer muss eine praxistaugliche Nachbesserung des Optionsmodells (§ 1a KStG) und der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) sein.

Praktische Ausgestaltung des Optionsmodells (§ 1a KStG)

Das Optionsmodell nach § 1a KStG ermöglicht es Personengesellschaften, auf Antrag steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, obwohl sie zivilrechtlich weiterhin eine Personengesellschaft bleiben. Mit Ausübung der Option unterliegt die Gesellschaft der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und damit kann eine Gleichstellung der Personengesellschaften mit der Besteuerung von Kapitalgesellschaften erfolgen.

des Optionsmodells und der Thesaurierung (§ 34a EStG)

In der Praxis wird das Optionsmodell in Deutschland jedoch bisher nur von weniger als einem Prozent der Personengesellschaften genutzt (mehrere Hundert bis max. 1000 der rd. 440.000 Personengesellschaften in Deutschland). Die Gründe sind vielfältig, insbesondere die hohe administrative Komplexität des Modells stellt eine Hürde dar. Die Option ist daher bisher ein Sonderinstrument für eng begrenzte Fallkonstellationen, besonders für wachstumsorientierte Personengesellschaften mit langfristiger Thesaurierungsstrategie. Nur durch eine gesetzliche Nachbesserung kann das Optionsmodell seine Funktion als echte rechtsformneutrale Besteuerungsalternative erfüllen.

Folgende konkrete Nachbesserungen des Optionsmodells (§ 1a KStG) sollten erfolgen:

Optionsverfahren und Compliance-Anforderungen vereinfachen

Der Antrag auf Option sowie die laufende steuerliche Behandlung sind derzeit mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden. Eine Standardisierung des Verfahrens, klare Fristenregelungen und eine stärkere Digitalisierung könnten die Attraktivität erheblich steigern. Darüber hinaus sollte eine gesetzliche Grundlage für ein vollständig digitales Antragsverfahren geschaffen werden.

Sperrfristregelungen überarbeiten und flexibilisieren

Die derzeitige Anknüpfung an die siebenjährige Sperrfristsystematik führt in der Praxis zu einer Hürde hinsichtlich einer Inanspruchnahme des Optionsmodells. Eine praxistaugliche Nachbesserung könnte darin bestehen, die Sperrfristen zu verkürzen oder differenziert nach Missbrauchsrisiken auszugestalten. Insbesondere bei konzerninternen Umstrukturierungen oder bei unveränderten wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen sollte eine steuerneutrale Umgestaltung auch innerhalb kürzerer Zeiträume möglich sein.

Die Regelungen zur siebenjährigen Sperrfrist sollten gesetzlich angepasst werden, indem die Sperrfrist auf einen kürzeren Zeitraum (z. B. drei bis fünf Jahre) reduziert wird oder alternativ eine Missbrauchsklausel eingeführt wird, die ausschließlich auf Fälle einer tatsächlichen schädlichen Veräußerung abstellt. Zudem sollte gesetzlich klargestellt werden, dass konzerninterne Umstrukturierungen, bei denen sich die wirtschaftliche Zurechnung nicht ändert, ausdrücklich nicht als schädliche Sperrfristverletzung gelten.

Praktikable Regelungen zum Sonderbetriebsvermögen schaffen

Ein erhebliches Praxishemmnis besteht derzeit in der Behandlung von Sonderbetriebsvermögen. Es bedarf expliziter gesetzlicher Klarstellungen, ob und unter welchen Voraussetzungen Sonderbetriebsvermögen in die optierende Körperschaft überführt werden muss, oder weiterhin separat geführt werden kann. Eine praxistaugliche Lösung könnte darin bestehen, ein Wahlrecht zur steuerneutralen Überführung einzuräumen und gleichzeitig die steuerlichen Folgen bei Nichtüberführung eindeutig zu definieren. Zudem sollten klare Bewertungsvorschriften aufgenommen werden, um verdeckte Entnahmen oder Einlagen systematisch zu vermeiden.

Rückoption zur transparenten Besteuerung verbessern

Die steuerlichen Folgen einer Rückoption zur transparenten Besteuerung sind derzeit nicht hinreichend klar und regelmäßig mit erheblichen steuerlichen Belastungen verbunden. Für die Praxis wäre es wünschenswert, einen gesetzlich geregelten, möglichst steuerneutralen Rückweg zu schaffen, etwa durch eine analoge Anwendung der Einbringungsgrundsätze mit Buchwertfortführung,

sofern keine missbräuchlichen Gestaltungen vorliegen. Zugleich sollte klargestellt werden, dass die Rückoption keinen fiktiven Veräußerungstatbestand auslöst.

Verlustverrechnung und Organgesellschaftsfähigkeit verbessern

Für die Praxis ist entscheidend, dass optierende Gesellschaften möglichst gleichwertig zu klassischen Kapitalgesellschaften behandelt werden. Dazu gehört insbesondere eine klare Ausgestaltung der Verlustverrechnung sowie die uneingeschränkte Möglichkeit zur Begründung körperschaftsteuerlicher Organschaften. Ohne die Organgesellschaftsfähigkeit der optierenden Gesellschaft wird das Optionsmodell für viele bestehende und zukünftige Unternehmensverbunde nicht umsetzbar sein. Vor diesem Hintergrund sollte eine Organgesellschaftsfähigkeit für die optierende Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden, da dies ein weiteres großes Hemmnis für eine Optionsausübung darstellt.

Zusammenspiel des Optionsmodells mit § 34a EStG ermöglichen

Die parallele Existenz der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG und des Optionsmodells führt zu Abgrenzungs- und Gestaltungsfragen. Insbesondere würden die aktuellen Regeln zum fiktiven Formwechsel für Unternehmen, die bisher die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG genutzt haben, zu einer vollständigen Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags beim Wechsel zum Optionsmodell führen. Für Unternehmen, die in der Vergangenheit nennenswerte Gewinne thesauriert haben, dürfte dies faktisch den Ausschluss von der Optionsmöglichkeit bedeuten.

Eine Nachversteuerung im Falle eines lediglich fiktiven Formwechsels wäre jedoch nicht zwingend erforderlich und hierauf sollte verzichtet werden. Bei Ausübung der Option kommt es, bei einer späteren Entnahme der zuvor (vor Optionsausübung) thesaurierten Gewinne als nunmehr fiktive Dividenden, zur Ertragsbesteuerung auf Gesellschafterebene nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 KStG. So käme es nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Steuerzahlung, wenn der Wechsel von der Thesaurierungsbegünstigung zum Optionsmodell nicht zu einer Nachversteuerung der thesaurierten Gewinne führen würde und stattdessen eine Dividendenbesteuerung bei späterer Ausschüttung erfolgen würde. Ein Verzicht auf die Nachversteuerung würde damit zum einen die Optionsmöglichkeit für Unternehmen faktisch erst ermöglichen, die bisher die Thesaurierungsbegünstigung genutzt haben, zum anderen würde dies keine Besteuerungslücke schaffen, da bei einer späteren Ausschüttung die Dividenden ohnehin entsprechend besteuert werden

Notwendige Nachbesserung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)

Zur bürokratischen Entlastung von Mittelstand und Personenunternehmen und zum Anreiz von Investitionen muss auch das Verfahren der Besteuerung von einbehaltenen und reinvestierten Gewinnen nach § 34a EStG verbessert werden. Die komplexen Berechnungen zur Ermittlung des begünstigungsfähigen Gewinns sollten durch typisierte Ansätze ersetzt werden, etwa durch eine pauschale Quote des nicht entnommenen Gewinns. Dies würde insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen zugutekommen.

Thesaurierungsbegünstigung auch für KMU attraktiv ausgestalten

Während bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften mit anschließender Ausschüttung und beim Anteilseigner von Personengesellschaften der persönliche Steuersatz berücksichtigt wird, fehlt die Berücksichtigung des persönlichen Steuersatzes bei der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG

mit späterer Nachversteuerung. Wegen der bisherigen festen Thesaurierungs- und Nachversteuerungssätze von 28,25 Prozent bzw. 25 Prozent führt die Thesaurierungsbegünstigung zu Steuerbelastungen von rd. 29 Prozent (vor der Nachversteuerung) und rd. 48 Prozent (nach der Nachversteuerung). Die hohe Gesamtsteuerbelastung nach der Nachversteuerung führt dazu, dass die Thesaurierungsbegünstigung in dieser Ausgestaltung oftmals nur für Unternehmer mit hohen Einkommen attraktiv ist, die dem Spitzensteuersatz bzw. der Reichensteuer unterliegen. Für Gesellschafter von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind Investitionen in das Wachstum des eigenen Unternehmens durch Gewinnthesaurierung jedoch unattraktiv und das vorhandene Wachstumspotential von Personenunternehmen wird blockiert.

Um die Thesaurierungsbegünstigung auch für KMU attraktiv auszugestalten, sollte sie analog zur Ausschüttungsbesteuerung von Kapitalgesellschaften flexibler realisiert werden Hierbei kommen zwei Alternativen zum fixen Nachversteuerungssatz von 25 Prozent in Betracht, die das Steuersystem bereits von der Dividendenbesteuerung kennt und die beide parallel ermöglicht werden sollten. Zum einen würde die Gewährung eines Wahlrechts zwischen pauschaler Nachsteuer und individuellem Einkommensteuersatz im Sinne einer Günstigerprüfung analog zu § 32d Abs. 6 EStG für die Nachversteuerung die Thesaurierungsbegünstigung auch für KMU attraktiver gestalten und damit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entsprechen Zum anderen würde auch die Gewährung eines Optionsrechts zum Teileinkünfteverfahren analog des § 32d Abs. 3 i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG eine Möglichkeit bieten, die Nachversteuerung flexibel zu gestalten und damit die Thesaurierungsbegünstigung als solche KMU-gerecht auszugestalten. Auf Antrag sollte die Nachversteuerung von nach § 34a EStG thesaurierten Gewinnen genau wie im kapitalistischen System nach dem Teileinkünfteverfahren erfolgen, anstatt sie de lege lata mit einem fixen Steuersatz von 25 Prozent zu versteuern. Die Nachversteuerung erfolgt dann zu 60 Prozent des persönlichen Grenzsteuersatzes, wodurch die verfassungsgemäße Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit erreicht würde. Kleinen und mittleren Mitunternehmer wird dadurch ein Anreiz zur Thesaurierung gesetzt. Bei Spitzeneinkommen würde die Nachversteuerung sogar mit 45 % x 60 % = 27 % statt 25 Prozent versteuert werden. Hierdurch würden kleine und mittlere Einkommen gegenüber der aktuellen Rechtslage entlastet, jedoch wäre die Thesaurierung noch immer höher besteuert als die Sofortversteuerung bei Personengesellschaften oder die Besteuerung von Kapitalgesellschaft und der Anteilseigner im Teileinkünfteverfahren

Außerdem sollte zur Sicherstellung von Rechtssicherheit und Planungssicherheit die Härtefallklausel gestrichen werden (§ 34a Abs. 6 S. 4 zweiter Halbsatz), so dass die in den dort genannten Fällen genannte zehnjährige zinslose Ratenzahlungsmöglichkeit planungssicher für alle Steuerpflichtigen gewährt wird. Im Ergebnis wäre der Wechsel zur Nachversteuerung im Teileinkünfteverfahren also ein Schritt in Richtung rechtsformneutraler Besteuerung und würde die Weichen für Wachstum bei KMUs stellen.

Verwendungsreihenfolge flexibilisieren

Eine bestehende Hürde der Thesaurierungsbegünstigung ist die gesetzliche Verwendungsreihenfolge nach § 34a Abs. 4 S. 1 EstG Hiernach können Altrücklagen aus der Zeit vor Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung, welche bereits mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 56 Prozent voll versteuert wurden, erst entnommen werden, wenn die der Begünstigung unterliegenden Gewinnanteile („neue“ Rücklagen) vollständig entnommen und nachversteuert sind (lock-in Effekt). Diese gesetzlich bedingte Verwendungsreihenfolge führt damit faktisch zu einem Entnahmezwang von Altrücklagen vor erstmaliger Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung und verhindert eine zukünftige Einlagefinanzierung, was das gesetzgeberische Ziel der Eigenkapitalstärkung konterkariert.

Die meisten Unternehmen verfahren praktisch so, dass ein Teil des Jahresergebnisses in die Rücklagen gebucht und damit dem EK der Gesellschaft zugeführt wird, ein Teil hingegen für Entnahmen auf Verrechnungskonten = Fremdkapital bei der Gesellschaft reserviert wird. Das entspricht den EK/FK Definitionen für Gesellschafterkonten im BMF-Schreiben vom 30.05.1997 (Az. IV B 2 – S 2241 a –51/93 II, BStBl I 1997, S. 627). Das Schreiben gilt unverändert fort.

Die Vorschrift des § 34a EStG müsste lediglich so ausgestaltet sein, dass die den EK-Konten zugeführten Mittel und die darauf entfallende Steuer begünstigt besteuert und alles andere hoch besteuert wird. Damit ist das Problem der Verwendungsreihenfolge gelöst. Je nachdem von welchem Konto man entnimmt, löst dies dann die Nachversteuerung aus oder nicht. Die Einbeziehung von Altrücklagen in dieses Modell ist unproblematisch. Für Einzelunternehmer kann man eine analoge Verbuchung verlangen.

Grundsätzlich sollte die Verwendungsreihenfolge für Entnahmen dahingehend modifiziert werden, dass ein Wahlrecht bzgl. der Zuordnung von Entnahmen (nachsteuerpflichtig oder nachsteuerfreie Altrücklagen) eingeräumt wird. Dadurch könnten die vorhandenen Altrücklagen entnommen werden, ohne eine Nachversteuerung auszulösen. Entnahmen von Altrücklagenkonten und Verrechnungskonten mit nicht begünstigten Neugewinnen oder mit Einlagen sollten stets vorrangig steuerfrei erfolgen (Ausschüttungsbelastung erst, wenn der gewählte Thesaurierungsbetrag angegriffen wird)

Umstrukturierungshindernisse beseitigen

Nach bisherigem Recht lösen Umstrukturierungen und Umwandlungen die Nachversteuerung der thesaurierten Gewinne aus. So muss bei einer Einbringung des Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft sowie beim tatsächlichen oder fiktiven Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags erfolgen. Die auf den nicht entnommenen Gewinn bezogene Nachsteuer führt dazu, dass sich mit zunehmender Dauer einer in Anspruch genommenen Thesaurierungsbegünstigung das Hemmnis einer Umstrukturierung verstärkt.

Damit die Thesaurierungsrücklage nicht zu einem steuerlichen Umstrukturierungshindernis wird, sollte der nachversteuerungspflichtige Betrag kraft gesetzlicher Anwendung auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übergehen und dort den ausschüttbaren Gewinn i. S. d. § 27 KStG erhöhen.

Steuerverfahren vereinfachen und digitalisieren

Abschließend ist die Regelung auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu modernisieren. So sollte insbesondere die Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG als unselbständiger Bestandteil in die einheitliche und gesonderte Feststellung einbezogen werden.

Die Kommunikation mit dem Finanzamt sollte vollständig digital erfolgen, insbesondere durch strukturierte Datensätze, um Rückfragen und Prüfaufwand zu minimieren. Die Prüfung durch die Finanzverwaltung sollte risikoorientiert und datengetrieben erfolgen, sodass Standardfälle automatisiert verarbeitet werden und nur komplexe Sachverhalte einer vertieften Prüfung unterliegen

Nachbesserung des Optionsmodells und der Thesaurierung (§ 34a EStG)

Zusammenfassung:

Nachbesserung des Optionsmodells und der Thesaurierung (§ 34a EStG)

In Verbindung mit einer Reform der Einkommensteuer sollten das Optionsmodell (§ 1a KStG) und die Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) praxistauglich nachgebessert werden:

Nachbesserung des Optionsmodell (§ 1a KStG):

▪ Optionsverfahren und Compliance-Anforderungen vereinfachen

▪ Sperrfristregelungen überarbeiten und flexibilisieren

▪ Praktikable Regelungen zum Sonderbetriebsvermögens schaffen

▪ Rückoption zur transparenten Besteuerung verbessern

▪ Verlustverrechnung und Organgesellschaftsfähigkeit verbessern

▪ Zusammenspiel des Optionsmodells mit § 34a EStG ermöglichen

Nachbesserung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG):

▪ Thesaurierungsbegünstigung auch für KMU attraktiv ausgestalten

▪ Verwendungsreihenfolge flexibilisieren

▪ Umstrukturierungshemmnisse beseitigen

▪ Steuerverfahren vereinfachen und digitalisieren

Nachbesserung des Optionsmodells und der Thesaurierung

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