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Nachbesserung des Optionsmodells und der Thesaurierung (§ 34a EStG) Notwendige Verbindung mit einer Reform der Einkommensteuer
4. Juni 2026 Hohe Steuerbelastung von Personenunternehmen Personengesellschaften und Familienunternehmen unterliegen in Deutschland einer hohen Steuerbelastung, die einen Standortnachteil im internationalen Wettbewerb begründet. Im Ergebnis erfolgt eine sofortige Besteuerung aller Gewinne durch die Mitunternehmer der Personengesellschaften mit rd. 47,7 Prozent (Spitzensteuersatz inkl. Solidaritätszuschlag). Einbehaltene Gewinne, die in das Unternehmen reinvestiert werden, werden mit der sog. Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) zwar begünstigt besteuert, diese ist jedoch nicht praxistauglich und die Thesaurierungsbelastung derzeit noch zu hoch. Der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne wird von derzeit 28,25 Prozent lediglich schrittweise in drei Stufen auf 27 Prozent (ab 2028), 26 Prozent (ab 2030) und 25 Prozent (ab 2032) abgesenkt. Das Optionsmodell ist zurzeit keine realistische Alternative für einen Wechsel zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft und rechtfertigt keine Erhöhung des Spitzensteuersatzes oder der Reichensteuer. Aufgrund der hohen Komplexität wird das Optionsmodell bisher nur von max. 1 Prozent der rund 440.000 Personenunternehmen genutzt. Eine Reform der Einkommensteuer darf nicht dazu führen, dass Personenunternehmen, Familienunternehmen und mittelständische Strukturen schlechter gestellt werden. Voraussetzung für eine Reform der Einkommensteuer muss eine praxistaugliche Nachbesserung des Optionsmodells (§ 1a KStG) und der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) sein.
Praktische Ausgestaltung des Optionsmodells (§ 1a KStG) Das Optionsmodell nach § 1a KStG ermöglicht es Personengesellschaften, auf Antrag steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, obwohl sie zivilrechtlich weiterhin eine Personengesellschaft bleiben. Mit Ausübung der Option unterliegt die Gesellschaft der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und damit kann eine Gleichstellung der Personengesellschaften mit der Besteuerung von Kapitalgesellschaften erfolgen.
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