Kompendium | Wettbewerbspolitik
Leitfaden Kartellrecht Grundzüge, Risiken und Compliance
Publikation https://bdi.eu/media/themenfelder/wettbewerb/publikationen/202512_Leitfaden-Kartellrecht.pdf
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Vorwort Ein funktionierender Wettbewerb ist eine der zentralen Antriebskräfte einer dynamischen Wirtschaft. Er fördert Innovationen, sorgt für offene Märkte und stellt sicher, dass die Marktteilnehmer ihre finanziellen und betrieblichen Ressourcen effizient einsetzen. Das Kartellrecht, mit dem unzulässige Absprachen zwischen Unternehmen und der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen unterbunden werden sollen, stellt einen wesentlichen Baustein zur Wahrung eines fairen und effektiven Wettbewerbs dar. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Unternehmen die kartellrechtlichen Vorschriften verinnerlichen und in sämtlichen Geschäftsbereichen einhalten. Seit der letzten Ausgabe dieses Leitfadens sind zehn Jahre vergangen. Sein zentrales Anliegen hat sich seitdem nicht geändert: Kartellrechts-Compliance wird immer wichtiger. Unternehmen müssen seit 2004 selbst einschätzen, ob ihr Verhalten kartellrechtlich zulässig ist. Bei Verletzungen drohen den beteiligten Unternehmen hohe Geldbußen (und das meist in zahlreichen Jurisdiktionen), Schadensersatzklagen, enorme Reputationsschäden, exorbitante Rechtsverfolgungskosten, Börsenwertverluste, Haftung der Organe bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen. Für zahlreiche Marktteilnehmer ist es oft nicht leicht, die Grenzen des kartellrechtlich zulässigen Verhaltens zuverlässig zu erkennen.
Das Kartellrecht spielt zu Recht eine immer zentralere Rolle innerhalb der Unternehmen – vor allem vor dem Hintergrund enormer geopolitischer und transformationsbedingter Herausforderungen – und muss im Fokus der leitenden Organe von Unternehmen stehen. Die regelmäßige und umfassende Schulung von Mitarbeitenden ist unabdingbar geworden, weil das Kartellrecht mittlerweile in allen Bereichen eines Unternehmens angekommen ist. Rechtsprechung, Behördenpraxis und neue Marktentwicklungen haben die Geltung des Kartellverbotes auf viele neue Bereiche erstreckt. Die fortschreitende Digitalisierung verändert die Art und Weise, wie die Kartellbehörden ermitteln. Es ist für die Unternehmen nicht leichter geworden, einzuschätzen, ob sie sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen, und eine Trendwende ist nicht erkennbar. Competition Compliance is here to stay. Ziel dieses Leitfadens ist es, in den aktuellen Stand des Kartellrechts einzuführen. Der Leitfaden richtet sich an die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Unternehmen, an Vertriebs- und Einkaufsleitungen und mag auch Unternehmensjuristen – und juristinnen, die nicht im Kartellrecht spezialisiert sind, einen ersten Überblick über die wesentlichen Grundlagen dieses wichtigen Rechtsgebiets geben. Die Herausgeber danken allen Beteiligten, vor allem der Autorin Johanna Bottyanfy von der Kanzlei Gleiss Lutz.
Niels Lau
Dr. Ulrich Soltész, LL.M.
Chefjustiziar Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
Partner, Rechtsanwalt Gleiss Lutz
Inhalt A B
Einleitung 6 Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen 8
I
Das Kartellverbot
9
1.
Das Kartellverbot im Überblick
9
2.
Verhalten im Verhältnis zu Wettbewerbern 12
2.1 Preis- und Konditionenabsprachen
12
II
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
22
1.
Marktbeherrschende Stellung
22
2.
Marktstarke Stellung
23
3.
Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb
23
4.
Missbrauch
23
4.1
Unangemessene Preise und Konditionen
23
4.2 Ungleiche Behandlung von Geschäftspartnern 24 4.3 Geschäfts- und Lieferverweigerung
24
12
4.4 Koppelungsverbot
24
2.3 Informationsaustausch und Benchmarking
12
4.5 Kampfpreisstrategien („predatory pricing“)
24
2.4 Einkaufskooperationen
14
4.6 Rabattsysteme
25
2.5 Vertriebskooperationen
14
2.6 Forschung und Entwicklung
15
2.7
15
2.2 Marktaufteilung (Absatzgebiete, Kunden oder Quoten)
Nachhaltigkeitskooperationen
2.8 Abwerbeverbot („No Poach“) 3.
16
Verhalten im Verhältnis zu Lieferanten und Abnehmern
3.1 Einflussnahme auf Wiederverkaufspreise
18 18
3.2 Meistbegünstigungsklauseln / Bestpreisgarantien / Paritätsklauseln
18
3.3 Alleinbezugsverpflichtung
18
3.4 Alleinbelieferungspflicht
19
3.5 Exklusive Vertriebsgebiete / Alleinvertriebsrecht
19
3.6 Selektive Vertriebssysteme
20
3.7 Dualer Vertrieb
20
3.8 Beschränkungen im Onlinehandel
21
C
Abhilfemaßnahmen nach Sektoruntersuchungen
26
Inhalt
D
Kartellverfahren
28
E
Zivilrechtliche Folgen, insbesondere Schadensersatz
I
Zuständigkeit
29
II
Ermittlungsbefugnisse
29
1.
Auskunftsverlangen
29
2.
Nachprüfungen
30
I
Sanktionen
31
1.
Geldbußen
31
1.1
Höhe der Geldbußen
31
1.2
Eltern haften für ihre Kinder:
1.3
Haftung von Muttergesellschaften
31
Haftung bei Rechtsnachfolge
31
1.4 Mehrfachbestrafung bei Verfahren in verschiedenen Staaten
31
1.5
Verjährung
31
2.
Weitere Sanktionen der Kartellbehörden
34
3.
Achtung Strafrecht:
4.
IV
Folgen für Einzelpersonen
34
Verbände / Unternehmensvereinigungen
34
37
Schadensersatzansprüche von Kartellgeschädigten
III
36
Nichtigkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen
II
37
1.
Wer hat einen Schadensersatzanspruch? 37
2.
Gegen wen besteht ein Schadensersatzanspruch?
38
3.
Schadenshöhe
38
4.
Beweislast und Zugang zu Beweismitteln 38
F
Kartellrechtliche Compliance
I
Ziele und Funktionen von Compliance-Programmen
II
40
41
Einführung und Ausgestaltung eines kartellrechtlichen Compliance-Programms
42
Bußgelderlass /-ermäßigung
1.
Vorbereitung und Organisation
42
durch Kronzeugenantrag
2.
Maßnahmen und Module
42
3.
Überwachung und Optimierung
43
4.
Reaktion auf konkrete Verstöße
43
und Settlement-Verfahren
35
Nachweise
44
Impressum
45
A. Einleitung
Einleitung
6
A
A
Einleitung
Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet hat das auf den lass oder eine Ermäßigung des Bußgelds zu erreichen (sog. Schutz des Wettbewerbs gerichtete Kartellrecht in den „Kronzeugenregelung“). Der Abschnitt E enthält einen letzten Jahrzehnten im deutschen und internationalen Überblick der zivilrechtlichen Folgen eines KartellrechtsRaum an Bedeutung gewonnen. Die Gefahr, durch punk- verstoßes, insbesondere zur Möglichkeit, Schadensersatztuelle Verstöße einzelner Mitarbeitender mit Geldbußen in ansprüche geltend zu machen. Anschließend (F) wird auf Millionen- oder gar Milliardenhöhe belegt zu werden, hat unternehmensinterne Maßnahmen zur Prävention von viele Unternehmen dazu bewogen, ihre Mitarbeitenden Kartellrechtsverstößen (kartellrechtliche „Compliancekartellrechtlich zu schulen und ihren Geschäftsbetrieb Programme“) eingegangen. auf das Vorliegen von Kartellrechtsverstößen untersuchen zu lassen. Die Zusammenschlusskontrolle, das EU-Beihilferecht und die Drittstaatensubventionsverordnung (FSR) werden in Die Verfolgungstätigkeit der Kartellbehörden hat sich in diesem Leitfaden nicht dargestellt. Das in bestimmten den letzten Jahrzehnten verbreitert. Heutzutage werden Sektoren (u. a. Energie und Telekommunikation) neben nicht mehr lediglich horizontale, d. h. zwischen Wett- dem Kartellrecht anwendbare Regulierungsrecht bleibt bewerbern vereinbarte Kernverstöße wie etwa Preis- ebenfalls außer Betracht. Auch die neuartige Plattformabsprachen oder Marktaufteilungen, sondern auch regulierung (z. B. „Digital Markets Act“ ) würde den Rahvertikale, d. h. zwischen Lieferanten und Abnehmern ver- men der Darstellung sprengen und wird daher nicht weieinbarte Wettbewerbsbeschränkungen mit sehr empfind- ter erörtert. lichen Bußgeldern geahndet. Das enorme Sanktionspotential hat sich zudem dadurch weiter erhöht, dass Dieser Leitfaden soll nur einen Überblick über das Kartellim Anschluss an die von den nationalen Wettbewerbs- recht verleihen und kann einen Rechtsrat in Kenntnis der behörden geführten Kartellverfahren regelmäßig mit pri- konkreten Einzelfallumstände nicht ersetzen. Die Herausvaten Schadensersatzklagen von durch den Kartellrechts- geber und Autoren und Autorinnen übernehmen daher für verstoß geschädigten Abnehmern zu rechnen ist. den Inhalt dieses Leitfadens keine Haftung. Zudem tritt auch die internationale Dimension des Kartellrechts immer stärker hervor. Das Kartellrecht kommt weltweit in Mode. Andere Staaten haben in den letzten Jahren die nationalen Kartellrechtsregelungen verschärft und orientieren sich zunehmend an der Praxis der Europäischen Kommission. Das hat den Vorteil, dass im Kern überall ähnliche Regeln gelten. Insbesondere ist zu beachten, dass seit dem Brexit im Vereinigten Königreich auch Fälle, die einen Bezug zu diesem Staat haben, aber früher in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission gefallen wären, zusätzlich von der britischen Wettbewerbsbehörde CMA verfolgt werden können.
Verbandspolitische Positionen des BDI zum Kartellrecht finden sich unter www.bdi.eu.
Der vorliegende Leitfaden stellt zunächst den wesentlichen Inhalt des Kartell- und Missbrauchsverbots dar (B), bevor sodann die Sektoruntersuchungen (C) sowie grundsätzliche prozessuale Fragen im Hinblick auf das Kartellverfahren vor dem deutschen Bundeskartellamt und vor der EU-Kommission behandelt werden (D). Dabei wird auch auf die Möglichkeit eingegangen, mittels einer Selbstanzeige des Kartellrechtsverstoßes den vollständigen Er-
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1. Bestandsaufnahme B. Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen
Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen
8
B
Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen
I. Das Kartellverbot 1. Das Kartellverbot im Überblick Das deutsche und das europäische Kartellrecht verbieten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, welche eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (sog. Kartellverbot). i
Das Kartellverbot wird sehr weit ausgelegt. Der Begriff der Vereinbarung erfasst nicht nur schriftliche Verträge, sondern beispielsweise auch sogenannte Gentlemen‘s Agreements, die bloß mündlich getroffen werden. Es ist also nicht erforderlich, dass die Vereinbarung schriftlich festgehalten wurde oder dass sie rechtlich verbindlich sein sollte.
Beispiel Die Vertriebsleitungen zweier an einer Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen vereinbaren am Telefon, dass sie in der Ausschreibung nicht unterhalb eines bestimmten Preises anbieten werden. Eine kartellrechtswidrige Vereinbarung liegt damit vor.
ten am Markt angeboten werden kann. Auch Verbände fallen als Unternehmensvereinigungen unter das Kartellrecht. Grundsätzlich kann das Verhalten jedes Mitarbeitenden die kartellrechtliche Haftung eines Unternehmens begründen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Personen, die sich kartellrechtswidrig verhalten, berechtigt sind, ihr Unternehmen im Rechtsverkehr zu vertreten (siehe etwa das obige Beispiel eines Telefonats zwischen Vertriebsleitungen zweier Unternehmen). Eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Kartellverbots liegt vor, wenn die wettbewerbliche Handlungsfreiheit, d. h. das Angebots- oder Nachfrageverhalten eines Unternehmens, beschränkt wird. Typische Beispiele für solche Wettbewerbsbeschränkungen sind etwa Preisabsprachen oder Marktaufteilungen zwischen Wettbewerbern sowie Preisbindungen gegenüber Händlern (siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 2 und 3). Für den Kartellverstoß ist es dabei bereits ausreichend, dass diese Wettbewerbsbeschränkung von den Parteien bezweckt wird. Das Argument, dass die getroffene Vereinbarung in der Praxis nie umgesetzt wurde, hilft daher nicht, um den Verstoß gegen das Kartellverbot in Abrede zu stellen.
Beispiel Die führenden europäischen Hersteller eines bestimmten Produkts vereinbaren, dass jeder künftig nur noch Kunden aus seinem Heimatstaat bedienen soll. In der Praxis halten sich die Hersteller jedoch von Beginn an nicht an diese Absprache. Die kartellrechtswidrige Marktaufteilung wird hier nicht dadurch beseitigt, dass die Parteien die Vereinbarung nicht umgesetzt haben.
Selbst eine solche Vereinbarung ist nicht zwingend erforderlich. Bereits aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind vom Kartellverbot erfasst. Diese setzen lediglich einen (direkten oder indirekten) Kontakt zwischen Unternehmen und eine darauf beruhende Anpassung ihres Marktverhaltens voraus. Eine solche abgestimmte Verhaltensweise liegt etwa vor, wenn zwei Wettbewerber Wenn die Wettbewerbsbeschränkung nicht bezweckt sensible Geschäftsinformationen, beispielsweise zu an- wurde, kann ein Kartellverstoß dennoch vorliegen, wenn stehenden Preiserhöhungen, austauschen. Dass die Unter- eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise die nehmen die so erhaltenen Informationen bei der Ent- Wettbewerbsbeschränkung faktisch bewirkt. scheidung über ihr Marktverhalten berücksichtigen und sich der zwischen ihnen erfolgte Kontakt daher auf ihr Um unter das Kartellverbot zu fallen, muss die herbeiMarktverhalten auswirkt, wird vermutet. geführte oder bezweckte Wettbewerbsbeschränkung spürbar sein. Die sog. De-minimis-Bekanntmachung der Auch der Begriff „Unternehmen“ ist weit zu verstehen und EU-Kommission erklärt,ii dass Vereinbarungen zwischen erfasst jede Einheit (unabhängig von ihrer Rechtsform), Wettbewerbern, deren gemeinsamer Marktanteil nicht die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Als wirtschaft- mehr als zehn Prozent beträgt (bei Vereinbarungen zwiliche Tätigkeit wird dabei grundsätzlich jedes Anbieten von schen Lieferanten und Abnehmern liegt die Schwelle bei Waren oder Dienstleistungen am Markt angesehen. Eine 15 Prozent), grundsätzlich nicht spürbar sind. Bei gravieGewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Auch Frei- renderen Kartellrechtsverstößen, d. h. insbesondere bei berufler können demnach Unternehmen sein. Bei öffent- bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen (Hard-Corelich-rechtlichen Einheiten kommt es grundsätzlich darauf Verstöße), gelten diese Regeln jedoch nicht. Bezweckte an, ob die betreffende Tätigkeit potenziell auch von Priva- Wettbewerbsbeschränkungen gelten stets als spürbar. 9
Liegt ein Kartellverbot nach den eben beschriebenen Maßgaben grundsätzlich vor, kann die konkrete Verhaltensweise ausnahmsweise vom Kartellverbot freigestellt sein.
Vom Kartellverbot freigestellt sind Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die • zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen (sog. Effizienzgewinne), • die Abnehmer der Waren in angemessenem Umfang an diesen Effizienzgewinnen teilhaben lassen, • lediglich Wettbewerbsbeschränkungen vorsehen, die zur Erlangung der Effizienzgewinne unerlässlich sind, und die • nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen können demnach zulässig sein, wenn sie Effizienzgewinne, etwa in Form von Kosteneinsparungen durch Synergien oder qualitativen Verbesserungen, herbeiführen und zu erwarten ist, dass diese im angemessenen Umfang, z. B. in Gestalt niedrigerer Preise oder qualitativ verbesserter Produkte, an die Abnehmer weitergegeben werden. Ob die Voraussetzungen der Freistellung erfüllt sind, müssen die Unternehmen und ihre Anwälte selbst beurteilen. Kartellbehörden stellen grundsätzlich keine „Freischeine“ aus. Zur Konkretisierung der Freistellungsvoraussetzungen hat die EU-Kommission jedoch zahlreiche Gruppenfreistellungsverordnungen und zugehörige Leitlinien veröffentlicht. Die in der Praxis wichtigsten dieser Leitlinien sind die sog. Horizontal-Leitlinien, in denen verschiedene Verhaltensweisen zwischen Wettbewerbern behandelt werden, und die Vertikal-Leitlinien, die sich mit Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abnehmern befassen.iii
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Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen
„Je freier die Wirtschaft, umso sozialer ist sie auch.“ Ludwig Erhard Wirtschaftswissenschaftler und ehemaliger Bundeskanzler
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2. Verhalten im Verhältnis zu Wettbewerbern
2.1 Preis- und Konditionenabsprachen Verboten ist jede Absprache zwischen Wettbewerbern über Preise, Preisnachlässe sowie über Zeitpunkt und Ausmaß von Preisveränderungen. Derartige Absprachen gehören zu den sog. Hardcore-Kartellverstößen, die grundsätzlich unzulässig sind. Erfasst ist neben der unmittelbaren Preisfestlegung auch die mittelbare Preisfestlegung durch Absprache von preisbildenden Faktoren wie etwa Handelsspannen.
2.2 Marktaufteilung (Absatzgebiete, Kunden oder Quoten) Die Aufteilung des Marktes zwischen Wettbewerbern stellt ebenso einen Hardcore-Kartellrechtsverstoß dar und ist als solcher grundsätzlich stets unzulässig. Eine Marktaufteilung findet oft dergestalt statt, dass sich Wettbewerber versprechen, bestimmte Kunden oder Absatzgebiete der jeweils anderen Partei nicht „anzugreifen“. Auch die Vereinbarung, bestimmte Produktionsmengen oder Quoten nicht zu überschreiten, etwa um die von den Parteien jeweils gehaltenen Marktanteile stabil zu halten, stellt eine unzulässige Marktaufteilung dar.
Beispiel Beispiel Mehrere Wettbewerber vereinbaren, ihre Produkte auf dem Markt nicht unterhalb eines bestimmten Mindestpreises anzubieten.
Jedes Unternehmen hat selbständig festzulegen, welche (Preis-)Politik es auf dem Markt verfolgen und welcher Mittel es sich zur Durchsetzung dieser Politik bedienen will (sog. Selbständigkeitspostulat). Eine einseitige und unabhängige Beobachtung der allgemeinen Preisentwicklung auf dem Markt und eine entsprechende Preisanpassung sind jedoch erlaubt. Neben Preisabsprachen sind auch Vereinbarungen über sonstige Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen, Garantiebedingungen, Zahlungsfristen, Verzugszinsen etc.) grundsätzlich unzulässig. Im Einzelfall kann eine Vereinheitlichung von Geschäftsbedingungen jedoch freigestellt sein, wenn diese zu Effizienzgewinnen führt und z. B. aufgrund der verbesserten Vergleichbarkeit der Angebote auch den Verbrauchern zugutekommt. Neuere Entwicklungen zeigen, dass auch Zuschläge oder Prämien Gegenstand von unzulässigen kartellrechtlichen Vereinbarungen sein können, auch wenn diese den Endpreis nur um wenige Prozent erhöhen oder wenn sie etwa durch Rabatte theoretisch wieder ausgeglichen werden.
Beispiel Die Wettbewerber A, B und C müssen für ein bestimmtes Material jeweils einen Zuschlag für Rohstoffkosten an ihre Lieferanten zahlen, welchen sie durch den Endpreis des Produkts an ihre Kunden weitergeben.
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Die Wettbewerber A und B vereinbaren, dass bestimmte bisher von A belieferte Kunden nicht von B beliefert werden sollen. Im Gegenzug wird A nicht versuchen, die Stammkunden von B zu akquirieren.
2.3 Informationsaustausch und Benchmarking Der Austausch von marktrelevanten Informationen zwischen Wettbewerbern kann unterschiedliche Wirkungen auf den Wettbewerb haben und muss daher je nach Einzelfall beurteilt werden. Grundsätzlich gilt: Der Austausch von preisbezogenen Informationen (Einkaufs-, Verkaufs- und Wiederverkaufspreise einschließlich Listenpreise, Preisbestandteile, Preiskalkulation) oder Informationen über Vertriebspolitik, Absatzgebiete und Kunden (Kundenlisten, aktuelle Aufträge und Ausschreibungen) ist zwischen Wettbewerbern in der Regel unzulässig. Der Austausch von Informationen über sonstige (nicht unmittelbar preisbezogene) Konditionen (Garantiebe dingungen, Lieferbedingungen etc.), Kosten (Fertigungskosten, Verwaltungskosten etc.), Kapazität, Produktion, Mengen, Umsatz- und Absatzzahlen, Marktanteile, Pläne in Bezug auf einen Marktein- oder austritt, die Einführung neuer Technologien und Produktneuheiten, Werbepläne eines bestimmten Unternehmens oder andere wichtige Elemente der Strategie eines Unternehmens ist kritisch und kann im Einzelfall unzulässig sein. Die Horizontalleitlinien nennen Beispiele für Informationen, die im Allgemeinen keine sensiblen Geschäftsinformationen sind und daher ausgetauscht werden dürfen. Dies sind Informationen in Bezug auf die allgemeine Funktionsweise oder den Zustand eines Wirtschaftszweigs, Fragen der öffentlichen Politik oder der Regulierung (die
Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen
z. B. für branchenweite Öffentlichkeitsarbeit oder Lobbying-Initiativen genutzt werden können), nicht vertrauliche technische Fragen, die für den Wirtschaftszweig im Allgemeinen von Bedeutung sind und Informationen über allgemeine Werbemöglichkeiten. Unbeachtlich ist, ob der Informationsaustausch direkt zwischen den Wettbewerbern oder indirekt, unter Einschaltung einer Mittelsperson („Hub and Spoke“) erfolgt. Auch der Informationsaustausch zwischen einem Unternehmen und einem Wettbewerber, der dort eine (nicht-kontrollierende) Minderheitsbeteiligung hält, wird von der Kommission in ihrer jüngsten Entscheidungspraxis als wettbewerbswidrig angesehen. Eine solche Beteiligung ist zwar nicht per se kartellrechtswidrig, erleichtert aber oftmals den Austausch von vertraulichen Informationen und die Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse, sodass letztlich auch eine Angleichung der Geschäftsstrategie erleichtert wird. Daher müssen im Falle von Minderheitsbeteiligungen zwischen Wettbewerbern kartellrechtliche Schutzvorkehrungen getroffen werden, wie beispielsweise Clean Team Agreements, Chinese Walls oder NDA (Non-Disclosure Agreement, Verschwiegenheitserklärung), und der Informationsaustausch muss auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Die autonome Anpassung an Wettbewerberinformationen, die von Kunden oder aus öffentlich verfügbaren Quellen bezogen werden, ist demgegenüber grundsätzlich erlaubt. Bei der Bekanntgabe von wettbewerblich sensiblen Informationen (z. B. zu bevorstehenden Preiserhöhungen) in öffentlichen Medien prüfen die Kartellbehörden aber, ob diese tatsächlich der Information der Kundinnen und Kunden dient oder in Wahrheit an die Wettbewerber gerichtet ist. Dadurch kann dem Wettbewerber entweder ein bestimmtes Verhalten signalisiert werden oder auch eine eigene Reaktion auf ein vorangegangenes Verhalten des Wettbewerbers.
Beispiel Unternehmen A kündigt mit sehr kurzem Vorlauf eine Preiserhöhung in einem öffentlichen Investorencall an. Diese ist indirekt als Aufforderung an die Wettbewerber gedacht, ihre Preise ebenfalls zu erhöhen.
Dieses sogenannte „Signalling“ zeigt, dass die Grenzen zum erlaubtem Marktverhalten nur schwer abgrenzbar sind, insbesondere in sehr transparenten Märkten. Zu berücksichtigende Indizien sind insbesondere interne Reaktionen auf Ankündigungen von Wettbewerbern (beispielsweise Vorziehen der eigenen Preiserhöhungen nach entsprechender Ankündigung des Wettbewerbers) und die nachfolgende Kommunikation nach außen (Kunden, Investoren, andere Stakeholder), die auch von den Wett-
bewerbern wahrgenommen werden. Und wie gesagt: Es ist dabei nicht erforderlich, dass es eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Wettbewerbern gibt, über die öffentlichen Kanäle indirekt zu kommunizieren. Konkludentes (schlüssiges) Verhalten reicht aus.
Faustregel: Die öffentliche Ankündigung einer unmittelbar bevorstehenden Preiserhöhung durch ein Unternehmen wird in aller Regel der Information der Kundinnen und Kunden dienen und ist dann unbedenklich. Veröffentlicht ein Unternehmen demgegenüber unnötig früh – und möglicherweise regelmäßig – detaillierte Informationen über seine Marktsituation oder seine künftigen Absichten, ist Vorsicht geboten und die Einholung von juristischem Rat zu empfehlen.
Bereits die einmalige und einseitige Offenlegung von wettbewerblich sensiblen Informationen gegenüber Wettbewerbern kann einen Kartellverstoß begründen und hohe Bußgelder nach sich ziehen, sofern sich das empfangende Unternehmen nicht öffentlich distanziert. Die Form (schriftlich oder mündlich) und der Anlass des Informationsaustauschs (dienstlich oder privat, spontan oder organisiert (z. B. Teilnahme an Messen, Verbandstreffen, Marktinformationssystemen, Werksbesuchen etc.) spielt für die kartellrechtliche Bewertung keine Rolle. Auch der Zeitpunkt, zu dem der Informationsaustausch stattfindet (etwa nach Durchführung einer Preiserhöhung zu der Frage, ob die Preiserhöhung im Markt schon angekommen ist), ist grundsätzlich unerheblich.
Beispiel Zwei Mitarbeitende konkurrierender Unternehmen begegnen sich zufällig in der Freizeit. Dabei erwähnt der eine Mitarbeitende, dass sein Unternehmen angesichts der gestiegenen Rohstoffpreise seine Verkaufspreise zum nächsten Quartal erhöhen wird. Dies kann bereits einen Kartellrechtsverstoß darstellen.
Zu beachten ist, dass auch die bloße Entgegennahme (das Mithören, das Lesen etc.) einer von einem Wettbewerber preisgegebenen sensiblen Geschäftsinformation die kartellrechtliche Haftung des Empfängers begründen kann und praktisch nur ein umgehender, offen ausgedrückter und dokumentierter Protest des Empfängers dieses Risiko ausschließt.
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Die von Verbänden oder dritten Stellen veröffentlichten markt als auch auf dem Verkaufsmarkt nicht über 15 ProMarktstatistiken (z. B. über Durchschnittspreise oder zent, ist eine Einkaufskooperation in aller Regel zulässig. Produktionsvolumen) sind kartellrechtlich in der Regel Auch die Verpflichtung der Parteien, ihren Bedarf ausdann unbedenklich, wenn aus diesen Daten nicht die in- schließlich über den gemeinsamen Einkauf zu decken, kann dividuellen Werte (Preise, Produktionsmengen etc.) eines freigestellt sein, wenn davon auszugehen ist, dass sich die bestimmten Wettbewerbers abgeleitet werden können oben genannten Effizienzgewinne nur bei Geltung dieser oder wenn die Daten ausreichend alt sind, um keine Rück- Verpflichtung erreichen lassen. schlüsse auf die aktuelle Geschäftspolitik der Wettbewerber zuzulassen. Beispiel Beispiel Die fünf größten Hersteller einer Branche melden ihre monatlichen Umsatzzahlen an einen Verband. Dieser fasst die Umsatzzahlen zusammen und sendet die Gesamtzahlen (in aggregierter Form) an die Hersteller zurück.
Da (und sofern) es für die teilnehmenden Hersteller nicht möglich ist, aus den Gesamtzahlen die individuellen Umsätze eines bestimmten Wettbewerbers zu erkennen, ist dieser Informationsaustausch über den Verband zulässig. Nehmen an dem Informationsaustausch hingegen nur zwei Hersteller teil, kann jeder durch Abzug seiner eigenen Umsätze die Umsatzzahlen des anderen teilnehmenden Herstellers erkennen. Der Informationsaustausch ist dann kartellrechtlich bedenklich. Auch für das Benchmarking gilt ohne Einschränkung das Kartellverbot. Ein Informationsaustausch zu preisbezogenen Themen, Vertriebspolitik, Absatzgebieten oder Kunden muss daher auch in diesem Kontext unterbleiben. Angaben zu Kosten, Umsatz- und Absatzzahlen, Marktanteilen und Technologien sollten nur gemacht werden, wenn die offengelegten Daten hinreichend alt sind. Bei Werksbesichtigungen sollte darauf geachtet werden, dass sich die ausgetauschten Informationen auf Aspekte der Produktion beschränken und keine Prozesse vorgeführt werden, die für eines der Unternehmen von strategischer Bedeutung sind.
2.4 Einkaufskooperationen Einkaufskooperationen von Unternehmen bezwecken den gemeinsamen Einkauf von Waren oder Dienstleistungen. Derartige Kooperationen können im Einzelfall vom Kartellverbot freigestellt sein, wenn sie zu Effizienzgewinnen (Erzielung niedrigerer Einkaufspreise, Verringerung der Transaktions- und Transportkosten etc.) führen und, etwa aufgrund des bestehenden Wettbewerbsdrucks, zu erwarten ist, dass diese Vorteile im angemessenen Umfang, v. a. durch niedrigere Verkaufspreise, an die Abnehmer weitergegeben werden. Liegt der gemeinsame Marktanteil der kooperierenden Unternehmen sowohl auf dem Einkaufs14
Mehrere Kleinunternehmen gründen ein Gemeinschaftsunternehmen, das für sie günstige Einkaufspreise und Lieferbedingungen mit den Lieferanten aushandeln soll. Den beteiligten Unternehmen steht es dabei frei, ihren Bedarf allein oder über das Gemeinschaftsunternehmen zu decken. Sollten die Kleinunternehmen sowohl auf dem Nachfragemarkt als auch auf dem Absatzmarkt einen gemeinsamen Marktanteil von nicht mehr als 15 Prozent haben, ist diese Einkaufskooperation in der Regel kartellrechtlich zulässig.
2.5 Vertriebskooperationen Vertriebskooperationen können vielfältige Formen annehmen und etwa im gemeinsamen Verkauf, in gemeinsamer Werbung oder in gemeinsamem Kundendienst bestehen. Eine kartellrechtliche Bewertung ist daher nur für den konkreten Einzelfall möglich. Als Faustregel gilt jedoch Folgendes: Beinhaltet eine Vertriebskooperation zwischen Wettbewerbern die Abstimmung über Verkaufspreise oder führt sie zu einer solchen Abstimmung, ist die Vertriebskooperation in der Regel unzulässig. Selbiges gilt, wenn die Vertriebskooperation zu einer Aufteilung von Verkaufsgebieten oder Kunden unter den Wettbewerbern führt oder Produktionsbeschränkungen beinhaltet. Kooperationen, die weder eine Abstimmung der Preise noch eine Aufteilung von Verkaufsgebieten oder Kunden oder Produktionsbeschränkungen bewirken, können freigestellt sein, wenn sie Effizienzgewinne (z. B. Synergieeffekte) mit sich bringen und zu erwarten ist, dass diese Gewinne im angemessenen Umfang an die Abnehmer weitergegeben werden. Dies ist insbesondere dann wahrscheinlich, wenn die Unternehmen gemeinsam einen Marktanteil von nicht mehr als 15 Prozent halten. Da die Kartellbehörden Vertriebskooperationen sehr kritisch sehen, sollte hier aber stets fachlicher Rat beigezogen werden. Fragen Sie eine Kartellrechtsexpertin oder einen -experten.
Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen
Sind zwei oder mehrere Wettbewerber nur gemeinsam in der Lage, die von den Kunden nachgefragte Leistung zu vollbringen oder in einen neuen Markt einzutreten, so kann ihre Kooperation zudem selbst dann zulässig sein, wenn diese die gemeinsame Festlegung des Verkaufspreises beinhaltet („Arbeitsgemeinschaftsgedanke“). Das muss aber vorab von im Kartellrecht kundigen Juristinnen oder Juristen geprüft werden.
Beispiel Zwei Unternehmen geben ein gemeinsames Angebot für einen Großauftrag ab, den sie allein nicht bewältigen könnten. Diese Kooperation ist als sog. Arbeitsgemeinschaft kartellrechtlich zulässig, da erst die Kooperation die Teilnahme der beiden Unternehmen am Wettbewerb ermöglicht. Eine Wettbewerbsbeschränkung liegt hier nicht vor. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Zusammenarbeit und der Austausch sensibler Informationen auf das Projekt beschränkt bleiben.
2.6 Forschung und Entwicklung
eintritt von Produkten verhindern, sich über die Entwicklung von Produkten absprechen, die nicht mehr unter die FuE-Vereinbarung fallen oder sogar erwirken, dass die Verbesserung eines gemeinsam entwickelten Produkts begrenzt wird, und damit den Wettbewerb beschränken. Damit eine Forschungskooperation zulässig ist, muss grundsätzlich festgelegt werden, dass alle Parteien für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung und für die Zwecke der Verwertung uneingeschränkten Zugang zu den Endergebnissen der gemeinsamen Forschung und Entwicklung haben. Dieser Zugang umfasst auch daraus erwachsende Rechte des geistigen Eigentums und daraus erwachsendes Know-how. Alternativ muss jedem Unternehmen das für die Verwertung der Ergebnisse notwendige Know-how der anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
2.7 Nachhaltigkeitskooperationen Unternehmen können auch im Bereich der Nachhaltigkeit zusammenarbeiten. Wenn diese Kooperationen keine wettbewerblich relevanten Aspekte wie Preise, Menge, Qualität, Auswahl oder Innovation von Produkten betreffen, sind sie in der Regel unbedenklich. Dazu gehören insbesondere Vereinbarungen, die die Einhaltung von internationalen Verträgen oder Abkommen sicherstellen sollen, die vom Staat nicht vollständig umgesetzt werden.
Auch Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung („FuE-Vereinbarungen“) können kartellrechtlich relevant sein. Solche Vereinbarungen können beispielsweise die Beispiel Finanzierung von Forschungstätigkeiten oder auch die gemeinsame Verbesserung oder Entwicklung von Produkten Eine Gruppe von Unternehmen und ihre umfassen. FuE-Vereinbarungen können nicht nur Produkte, Lieferanten verpflichten sich, keine Produkte, sondern auch Technologien und geistiges Eigentum bedie aus Kinderarbeit stammen oder aus klimatreffen und auch bereits im Rahmen der frühen Innovationsschädlichen Materialien hergestellt sind, zu phase (also ohne konkreten Bezug zu einem Produkt oder liefern und zu beziehen. einer Technologie) stattfinden. Auch die Durchführung von Analysen, Studien oder Versuchen können Gegenstand solcher Vereinbarungen sein, ebenso wie die Errichtung ge- Auch Vereinbarungen, die rein interne Bereiche betreffen, meinsamer Anlagen für Versuchsproduktionen. fallen grundsätzlich nicht unter das Kartellverbot. Unbedenklich sind solche Vereinbarungen in der Regel dann, wenn die teilnehmenden Wettbewerber keine Marktmacht (gemeinsam höchstens 25 Prozent) innehaben oder es nicht zu einer spürbaren Verringerung des Innovationswettbewerbs kommt. Kooperationen zwischen Unternehmen, die nicht Wettbewerber sind, sind grundsätzlich unbedenklich. Im Gegensatz dazu fallen FuE-Vereinbarungen, welche Preisfestsetzungen, Produktionsbeschränkungen, Marktaufteilung oder Beschränkung der technischen Entwicklungen zum Inhalt haben, in der Regel unter das Kartellverbot. Dadurch können Unternehmen den Markt-
Beispiel Die Wettbewerber A, B und C sind in einem als sehr umweltschädlich angesehenen Wirtschaftssektor tätig. Um dem schlechten Ruf entgegenzuwirken, sollen gemeinsame Standards zur Verbesserung der Umweltbilanz in den Geschäftsräumen geschaffen werden, in der Form von Energiesparmaßnahmen oder der Verpflichtung zur Reduktion von Einwegplastik.
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Ebenso kartellrechtlich unproblematisch sind Daten- 2.8 Abwerbeverbot („No Poach“) banken mit Informationen über die Wertschöpfungsketten von Lieferanten, um deren Nachhaltigkeit überprüfen zu Das Abwerbeverbot, auch „no poach“ genannt, ist eine können (allerdings ohne Verpflichtungen, bei diesen (nicht) Form des Einkaufskartells und kann auch Absprachen beziehen zu dürfen) oder Kampagnen, die die Branche oder über Gehälter oder einen Informationsaustausch umderen Kunden gegenüber Nachhaltigkeitsthemen sensibi- fassen, der über das Gehalt Aufschluss geben kann. Die lisieren sollen. Die durch mögliche produktbezogene Nach- Kommission sieht Abwerbeverbote als schwerwiegenden haltigkeitsstandards entstehenden höheren Kosten dürfen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, das eine effiziente nicht an Kunden weitergegeben werden. Allokation von Arbeitnehmenden an Unternehmen verhindert. Dies ist bereits bei einer Vereinbarung zwischen Effizienzgewinne können mögliche Wettbewerbs- zwei Unternehmen der Fall. In einer aktuellen Entbeschränkungen ausgleichen. Im Bereich der Nachhaltig- scheidung hat die Kommission das Vorliegen eines Abkeitskooperationen können Effizienzgewinne beispiels- werbeverbots sogar dann angenommen, wenn eines der weise ein System zur schnelleren Einführung nachhaltiger Unternehmen eine nicht-kontrollierende MinderheitsProdukte, saubere Produktionstechnologien, verbesserte beteiligung an dem Wettbewerber hält. Produktionsbedingungen oder eine hochwertigere Produktqualität sein. Wichtig ist, dass diese Gewinne quantifizierbar, objektiv, konkret und nachprüfbar sind. Allgemein gilt, dass Effizienzgewinne den Kunden zugutekommen müssen. Wenn der Effizienzgewinn in einer Verringerung von Umweltverschmutzungen wie Wasser- oder Luftverschmutzungen liegt, müssen die Beiträge der Vereinbarung zur Verringerung der Verschmutzung genau dargestellt werden. Die Verbesserung muss von ihrem Ausmaß her zumindest geschätzt werden können. Problematisch bei der Berücksichtigung von Effizienzgewinnen im Bereich der Nachhaltigkeit ist, dass diese oft auf Märkten eintreten, die die Situation des Kunden auf dem relevanten Produktmarkt nicht direkt verbessern, zum Beispiel wenn die Produktion im Ausland mit umweltschonenderen Prozessen ausgestattet werden soll. Dabei handelt es sich um sogenannte externe Effekte, die nicht unbedingt quantifizierbar und daher schwieriger gegenüber einer Kartellbehörde zu argumentieren sind. Wollen Unternehmen gemeinsam einen (verbindlichen) Nachhaltigkeitsstandard entwickeln, ist dieser grundsätzlich dann kartellrechtlich unbedenklich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind („safe harbour“): Die Normen müssen in einem transparenten Verfahren entwickelt werden, es darf keine direkte oder indirekte Verpflichtung zur Beteiligung geben und es dürfen keine sensiblen Geschäftsinformationen ausgetauscht werden, die nicht im Rahmen der Kooperation notwendig sind. Den beteiligten Unternehmen muss es immer freistehen, höhere Nachhaltigkeitsstandards anzuwenden. Ferner müssen die Einhaltung beziehungsweise die Anwendung des Standards effektiv und diskriminierungsfrei für alle Unternehmen sein. Außerdem darf es durch den Nachhaltigkeitsstandard nicht zu erheblichen Preiserhöhungen oder Qualitätsminderungen kommen, und der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen muss unter 20 Prozent liegen.
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Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen
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3. Verhalten im Verhältnis zu Lieferanten und Abnehmern (vertikale Beschränkungen) Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen kann es nicht nur im Verhältnis zwischen Wettbewerbern, sondern auch im Verhältnis zwischen Lieferanten und ihren Abnehmern geben (sog. vertikale Wettbewerbsbeschränkungen). Im Folgenden werden einige in der Praxis besonders relevante Fallgruppen thematisiert.
3.1 Einflussnahme auf Wiederverkaufspreise Ein Hersteller oder Lieferant darf grundsätzlich keinen Einfluss darauf nehmen, welche Preise seine Abnehmer von ihren Kunden verlangen. Fest- oder Mindestpreisvorgaben (sog. Preisbindung der Zweiten Hand) sind stets unzulässig und werden von den Kartellbehörden mittlerweile sehr konsequent verfolgt. Auch die Einflussnahme auf einzelne Preisbestandteile, wie etwa die Marge der Händler oder die Beschränkung von Rabatten, ist unzulässig. Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) sind demgegenüber zulässig, soweit die Abnehmer (die Händler) tatsächlich in ihrer Entscheidung über die Preissetzung frei bleiben und sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen tatsächlich wie Festoder Mindestverkaufspreise auswirken. Jede Ausübung von Druck, die UVP einzuhalten, ist untersagt. Dabei wurde es in der Fallpraxis bereits als unzulässige Druckausübung angesehen, dass ein Hersteller nach Übersendung der UVP mit den Händlern Kontakt aufnahm und das Gespräch über deren Preisgestaltung suchte.
Beispiel Ein Hersteller weist einen Händler darauf hin, dass bei den derzeitigen Wiederverkaufspreisen des Händlers der Eindruck entstehe, es handele sich um Billigware. Der Händler würde zudem anderen Händlern die Marge zerstören. Dieses Gespräch würde von den Wettbewerbsbehörden als Einflussnahme auf den Verkaufspreis verstanden werden.
3.2 Meistbegünstigungsklauseln / Bestpreisgarantien / Paritätsklauseln Meistbegünstigungsklauseln (auch Bestpreisgarantien oder Paritätsklauseln genannt) zulasten des Herstellers sind Klauseln, mit denen sich ein Hersteller gegenüber einem bestimmten Abnehmer verpflichtet, anderen Abnehmern keine günstigeren Konditionen anzubieten oder dem Abnehmer stets die günstigsten Konditionen einzuräumen. Meistbegünstigungsklauseln sind nach der EU-VertikalGruppenfreistellungsverordnung iv vom Kartellverbot freigestellt, wenn der Hersteller und der von der Klausel profitierende Abnehmer einen Marktanteil von jeweils nicht mehr als 30 Prozent haben. Liegt der Marktanteil einer der Parteien über dieser Schwelle, sind Meistbegünstigungsklauseln nur zulässig, wenn sie erhebliche Effizienzgewinne bewirken oder absichern. Ebenfalls nicht von der Freistellung umfasst sind sogenannte weite Paritätsvereinbarungen zwischen Online-Vermittlungsdiensten und Unternehmen. Diese liegen vor, wenn dem Hersteller verboten wird, seine über den Online-Vermittlungsdienst angebotenen Produkte über konkurrierende Plattformen zu günstigeren Bedingungen zu verkaufen.
Beispiele für solche Online-Vermittlungsdienste sind Online-Marktplätze, Stores für Softwareanwendungen, Preisvergleichsinstrumente und Social-Media-Dienste, die von Unternehmen genutzt werden.
Nicht unzulässig sind hingegen Vereinbarungen, in welchen sich die Unternehmen verpflichten, die über den Online-Vermittlungsdienst angebotenen Produkte nicht selbst zu einem günstigeren Preis anzubieten. Aufgrund der schwierigen Abgrenzungsfragen sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden, bevor man mit einer solchen Lösung an den Markt geht. Klauseln zulasten des Abnehmers, die diesen in seiner Freiheit beschränken, Wiederverkaufspreise festzulegen, sind gemäß den eben dargestellten Grundsätzen zum Verbot der Einflussnahme auf Wiederverkaufspreise von Abnehmern (siehe oben 3.1) stets unzulässig.
3.3 Alleinbezugsverpflichtung Die Vorgabe von verbindlichen Höchstverkaufspreisen an Die Verpflichtung eines Abnehmers, seinen Bedarf an die Händler ist demgegenüber in der Regel zulässig. Dies Waren ausschließlich oder ganz überwiegend bei einem gilt jedoch nicht, wenn die Höchstpreise faktisch als Min- bestimmten Lieferanten zu decken bzw. ausschließlich dest- oder Festpreise wirken, etwa weil der „Höchstpreis“ so oder ganz überwiegend (d. h. zu über 80 Prozent) Waren tief angesetzt ist, dass eine Unterschreitung für die Händler nur eines bestimmten Anbieters zu vertreiben (sog. im konkreten Fall kaum möglich ist. Alleinbezugsverpflichtung), kann eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen, da derartige Verpflichtungen 18
Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen
geeignet sein können, konkurrierende Anbieter in ihren Absatzmöglichkeiten zu beschränken (Abschottung). Alleinbezugsverpflichtungen sind allerdings regelmäßig nach der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung vom Kartellverbot freigestellt, wenn die Marktanteile der Vertragsparteien jeweils nicht mehr als 30 Prozent betragen und die Alleinbezugspflicht für eine Dauer von nicht länger als fünf Jahren vereinbart wurde.
Beispiel Eine Brauerei vereinbart mit einem Gaststättenbetreiber einen Bierlieferungsvertrag, nach dem in der Gaststätte – begrenzt auf fünf Jahre – lediglich das Bier der betreffenden Brauerei verkauft werden darf. Im Gegenzug erhält die Gaststätte das Bier zu einem besonders günstigen Preis. Die Marktanteile der Brauerei und der Gaststätte betragen jeweils unter 30 Prozent.
Ein solcher Bierlieferungsvertrag ist kartellrechtlich zulässig. Ob durch die Alleinbezugsverpflichtung andere Brauereien in ihren Absatzchancen spürbar beeinträchtigt werden, muss nicht genauer untersucht werden.
forderlich und dann in der Regel zulässig sein, um sicherzustellen, dass der Zulieferer die vom Auftraggeber erhaltenen Kenntnisse und Betriebsmittel nicht für Dritte verwendet.
Beispiel 1 Ein Textilunternehmen entwickelt ein neuartiges, sehr leistungsfähiges Material, das für die Herstellung von Zelten besonders gut geeignet ist. Ein Zelte-Hersteller möchte dieses Material exklusiv nutzen und bietet dem Textilunternehmen einen höheren Preis, wenn es allein mit dem neuen Material beliefert wird. Liegt der Marktanteil der Parteien jeweils unter 30 Prozent ist eine solche Alleinbelieferungspflicht kartellrechtlich zulässig. Beispiel 2 Ein Smartphone-Hersteller hat eine besonders leistungsfähige Kamera entwickelt und möchte diese aus Kostengründen von einem Zulieferer fertigen lassen. Das für die Fertigung der Kamera nötige Know-how wird dem Zulieferer vom Smartphone-Hersteller zur Verfügung gestellt, wobei sich der Zulieferer verpflichten muss, dieses Know-how nur für die Zwecke der Belieferung des betreffenden SmartphoneHerstellers und nicht für Dritte einzusetzen. Eine solche Vereinbarung ist kartellrechtlich grundsätzlich ebenfalls zulässig.
Jenseits dieser Marktanteilsschwelle und der Begrenzung auf fünf Jahre ist anhand der Marktgegebenheiten zu ermitteln, ob die vereinbarte Alleinbezugspflicht tatsächlich geeignet ist, konkurrierende Anbieter spürbar in ihren Absatzmöglichkeiten zu behindern. Bejaht man dies, kann die Alleinbezugspflicht dennoch zulässig sein, wenn sie erhebliche Effizienzgewinne bewirkt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Anbieter bedeutende Investitionen in den Vertrieb seiner Produkte durch einen bestimmten Händ- 3.5 Exklusive Vertriebsgebiete / Alleinvertriebsrecht ler getätigt hat, die er nicht vorgenommen hätte, wenn der fragliche Händler neben seinen Produkten auch Produkte Alleinvertriebssysteme sind Vertriebssysteme, in denen der Hersteller ein Gebiet oder eine Kundengruppe einem konkurrierender Anbieter vertreiben würde. Händler exklusiv zuweist und allen anderen Händlern Beschränkungen hinsichtlich des aktiven Verkaufs in Gebiete oder an Kundengruppen auferlegt, die er exklusiv 3.4 Alleinbelieferungspflicht zugewiesen hat. Diese sind grundsätzlich kartellrechtUnter einer Alleinbelieferungspflicht versteht man eine ver- lich unbedenklich, wenn die Marktanteile des Herstellers tragliche Vereinbarung, mittels derer sich ein Anbieter be- und der einzelnen Händler jeweils 30 Prozent nicht überstimmter Produkte oder Dienstleistungen verpflichtet, diese schreiten und je zugewiesenem Gebiet bzw. zugewiesener Produkte oder Dienstleistungen ausschließlich an einen Kundengruppe nicht mehr als fünf Händler benannt worden bestimmten Abnehmer (den Vertragspartner) zu liefern. sind. Weiterhin darf der Hersteller dem Händler nicht verSolche Vereinbarungen sind kartellrechtlich unbedenk- bieten, seine eigenen Verkaufspreise festzusetzen oder das lich, wenn der Marktanteil des Lieferanten sowie des Ab- Gebiet in unzulässiger Weise beschränken. nehmers auf ihren Märkten jeweils 30 Prozent nicht übersteigt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss anhand Liegen die Marktanteile des Anbieters oder einzelner Händdes konkreten Einzelfalls ermittelt werden, ob die Allein- ler über der 30-Prozent-Schwelle, ist zu fragen, ob das belieferungspflicht zu einer Abschottung konkurrieren- Alleinvertriebsrecht zu erheblichen Effizienzgewinnen der Abnehmer von einer wichtigen Bezugsquelle führt. In führt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Händler Zulieferverträgen können Alleinbelieferungspflichten er- für die Erschließung eines neuen Vertriebsgebiets erheb19
liche Investitionen tätigen muss und sich diese nur lohnen, wenn ihm das Alleinvertriebsrecht für dieses Gebiet gewährt wird. Hierbei ist von dem Grundsatz auszugehen: Je höher die Zahl der für ein bestimmtes Gebiet genannten Einzelhändler, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass für sie genügend Anreize zu Investitionen in die Verkaufsförderung bestehen, da sich die anderen Alleinvertriebshändler im gleichen Gebiet diese Investitionsaufwendungen als Trittbrettfahrer zunutze machen können.
diskriminierungsfrei auf alle aufnahmewilligen Händler angewandt werden und die Kriterien insgesamt nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (sog. Metro-Kriterien). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das selektive Vertriebssystem grundsätzlich nur zulässig, wenn die Marktanteile des Herstellers und der einzelnen Händler jeweils nicht mehr als 30 Prozent betragen und die in das Vertriebssystem aufgenommenen Händler im Verkauf an Endverbraucher und an andere Händler innerhalb des selektiven Vertriebssystems keinen Beschränkungen unterliegen.
Beispiel Ein in Spanien ansässiger Händler von Solaranlagen ist nur dann bereit, in umfangreiches Marketing für die hochwertigen Solaranlagen eines deutschen Herstellers zu investieren, wenn die Geräte nicht auch von anderen Händlern in Spanien vertrieben werden. Der deutsche Hersteller verbietet daher seinen Händlern in anderen EU-Mitgliedstaaten, aktiv nach Spanien zu verkaufen. Passive Verkäufe an Kunden aus Spanien, d. h. die Belieferung von Kunden, die aus eigenem Antrieb an die Händler außerhalb Spaniens herantreten, bleiben allen Händlern unbenommen. Liegt der Marktanteil des deutschen Herstellers und der betroffenen Händler jeweils unter 30 Prozent, sind die an die Händler gerichteten Beschränkungen des aktiven Verkaufs nach Spanien kartellrechtlich grundsätzlich zulässig.
3.6 Selektive Vertriebssysteme
Beispiel Ein führender Hersteller von Motorbooten verlangt von seinen Händlern, dass diese über einen stationären Verkaufsraum verfügen und sicherstellen, dass während der Öffnungszeiten durchgehend geschultes Verkaufspersonal anwesend ist. Händler, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht beliefert. Ein solches Vertriebssystem kann selbst bei einem Marktanteil des Herstellers von über 30 Prozent zulässig sein, wenn man davon ausgeht, dass eine persönliche, fachmännische Beratung im Hinblick auf die Komplexität des Produkts und die Sicherheit der Kundinnen und Kunden erforderlich ist und die Aufnahmekriterien in gleicher Weise auf alle Händler angewandt werden.
3.7 Dualer Vertrieb
Ein selektives Vertriebssystem gibt einem Hersteller die Vertikale Vereinbarungen zwischen Lieferanten und AbMöglichkeit, seinen Absatz zu organisieren, indem er nur nehmern sind nach den oben dargestellten Grundsätzen Händler beliefert, die bestimmte Auswahlkriterien wie in vielen Fällen kartellrechtlich unbedenklich. Davon etwa die fachliche Eignung des Personals oder eine be- sind jedoch vertikale Vereinbarungen zwischen Wettstimmte sachliche Ausstattung erfüllen. Gleichzeitig ver- bewerbern ausdrücklich ausgenommen. pflichten sich in einem selektiven Vertriebssystem diese Händler, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen Wenn der Lieferant oder Hersteller nicht nur ein Vertriebsnicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom An- system aufgebaut hat, sondern auch über eigene Filialen bieter für den Betrieb des Systems festgelegten Gebiets oder einen eigenen Onlinehandel verfügt und darüber seine nicht zum Vertrieb zugelassen wurden. Selektive Vertriebs- Produkte auch direkt an die Endkunden vertreibt, befinden systeme liegen insbesondere bei hochwertigen Marken- sich Lieferanten und Abnehmer gleichzeitig in einem verprodukten vor, bei denen aus Reputationsgründen be- tikalen Vertriebsverhältnis und im Wettbewerb (der sosondere Vorgaben an Händler erforderlich sein können. genannte zweigleisige oder duale Vertrieb). In diesem VerSelektive Vertriebssysteme sind dann grundsätzlich un- hältnis haben Lieferanten und Abnehmer ein Interesse, bedenklich, wenn die Auswahl der zugelassenen Händ- gewisse Informationen, beispielsweise zu Absatzzahlen ler anhand von qualitativen, also nicht an die Anzahl der oder Produktqualität, auszutauschen. zulassungsfähigen Händler anknüpfenden Kriterien erfolgt, die Einschränkungen aufgrund der Beschaffenheit des Produkts notwendig sind, die objektiven Kriterien 20
Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen
Der Austausch der folgenden Informationen dürfte meist unbedenklich sein: • Technische Informationen zu den Vertragsprodukten, • Logistische Informationen zu Produktion und Vertrieb, • Informationen zu Absatzzahlen und Kundenverhalten, • Einkaufspreise des Abnehmers bei dem Lieferanten, • Weiterverkaufspreisempfehlungen und Informationen zum Marketing.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Händler seine Preise nicht an ein Vergleichsportal übermitteln darf oder wenn der Hersteller die Nutzung seiner Marke derart verbietet, dass die Produkte nicht durch Suchmaschinen gefunden werden können.
Beim Internetvertrieb innerhalb des selektiven Vertriebs gelten aber insofern Besonderheiten, als Beschränkungen nicht prinzipiell unzulässig sein müssen. So kann ein Hersteller, wenn dies aus sachlichen Gründen (siehe 3.6 zu „selektiven Vertriebssystemen“) erforderlich ist, verlangen, dass die in das Vertriebssystem aufgenommenen Händler über einen physischen Verkaufsort („brick and mortar store“) verfügen. Reine Online-Händler können dann grundsätzlich vom Vertriebssystem ausgeschlossen werden. Dagegen ist ein pauschales Verbot des Internetvertriebs für Händler, die schon einen stationären Verkauf Nicht zulässig sind Informationen über zukünftige Preise betreiben, als Kernbeschränkung unzulässig, denn damit im Lieferverhältnis oder Informationen über Kundenkäufe würde der passive Verkauf, also der Verkauf an Kunden, und -verhalten, die Gebiets- oder Kundenbeschränkungen die aus Eigeninitiative über das Internet an einen Händler dienen sowie Weiterverkaufs- / Höchstpreisempfehlungen, herantreten, beschränkt. die für unzulässige Beschränkungen genutzt werden. Schlussendlich ist aber immer auf eine Einzelfallprüfung Auch der Ausschluss des Vertriebs über Online-Plattabzustellen, sodass die Einholung eines Rechtsrates nahe- formen Dritter („Online-Marktplätze“) wie etwa Ebay zulegen ist. oder Amazon Marketplace, muss durch sachliche, meist mit den Eigenschaften des Produkts zusammenhängende Erwägungen gerechtfertigt sein (siehe 3.6 zu „selektiven 3.8 Beschränkungen im Onlinehandel Vertriebssystemen“). Aufgrund der stetig steigenden Bedeutung des Internets als Vertriebsweg stellt sich für einen Hersteller, der ein selektives Vertriebssystem für sein Produkt betreibt, immer häufiger die Frage, ob und welche Beschränkungen des Onlinevertriebs der Händler zulässig sind. Prinzipiell muss es jedem Händler erlaubt sein, Online-Verkäufe durchzuführen. Die wirksame Nutzung des Internets als Verkaufskanal darf nicht unterbunden werden. Eine solche Unterbindung liegt beispielsweise in folgenden Konstellationen vor: • • •
Das Produkt darf nur in einem physischen Geschäft verkauft werden. Der Händler darf keinen Online-Shop betreiben oder der Händler darf nicht mehr als einen Online-Shop betreiben.
Solang dadurch nicht der gesamte Internetverkauf zum Erliegen kommen soll, sind Vorgaben zu Mindestabsätzen im physischen Betrieb nicht verboten. Auch ist es gestattet, dem Händler vorzugeben, dass er in seinem eigenen Webshop auf die Seite des Herstellers verlinken muss. Online-Werbung darf nur in dem Umfang beschränkt werden, dass nicht die Nutzung eines ganzen Werbekanals, z. B. die Nutzung von Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen, unterbunden wird.
Über die eben genannten Beschränkungen hinaus ist es auch schon bedenklich, den Online-Vertrieb gegenüber dem stationären Handel zu benachteiligen, so z. B. durch Rabatte oder Zuschüsse, die nur für den stationären Verkauf gewährt werden oder die an Beratungstätigkeiten im Rahmen physischer Präsenz des Beratenden gekoppelt sind. Um zulässig zu sein, sollten Grund und Höhe dieser Rabatte oder Zuschüsse nachvollziehbar an sachlichen Kriterien, wie etwa den im Vergleich zum Internethandel höheren Fixkosten des stationären Handels, ausgerichtet sein.
Beispiel Ein Hersteller gewährt einen bestimmten pauschalen Mengenrabatt nur an Händler, bei denen die Kunden die Möglichkeit haben, die Produkte vor Ort anzusehen. Online-Händler ohne stationären Verkaufsort erhalten den Mengenrabatt daher nicht. Diese Rabattpraxis könnte als kartellrechtlich bedenklich bewertet werden, da die Höhe des Mengenrabatts sich nicht nach den Mehrkosten der Unterhaltung eines Verkaufsortes richtet.
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Weiterhin stellt sich das Problem des Doppelpreissystems („Dual Pricing“). Dies beschreibt die Situation, wenn der Großhandelspreis für identische Produkte oder Dienstleistungen unterschiedlich ausfällt, je nachdem ob sie online oder offline erworben werden. Auch hier kommt es darauf an, ob mit dem Doppelpreissystem die wirksame Nutzung des Internets verhindert werden soll. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Preise so sehr voneinander abweichen, dass dadurch der Verkauf über das Internet völlig unrentabel wird. Zulässig ist eine Differenz zwischen den Online- und Offline-Preisen aber, wenn beispielsweise der Preisunterschied aufgrund der Investitionen oder Kosten im Zusammenhang mit der jeweiligen Vertriebsart anfällt.
II. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Während das oben dargestellte Kartellverbot koordinierte Wettbewerbsbeschränkungen durch zwei oder mehrere Unternehmen betrifft, erfasst das Missbrauchsverbot einseitige Verhaltensweisen von Unternehmen.
Das deutsche und das europäische Kartellrecht verbieten die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen. v
Die wesentlichen Anknüpfungspunkte des Missbrauchsverbots sind damit die marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) und die missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung (dazu unter 4.). Anders als im europäischen Recht sind im deutschen Kartellrecht auch Unternehmen, die lediglich eine „marktstarke“ Stellung innehaben, indem sie gegenüber Wettbewerbern überlegene Marktmacht besitzen, bestimmte einseitige Verhaltensweisen untersagt (hierzu unter 2.). Des Weiteren finden sich im deutschen Recht auch Vorschriften zu Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb. Diese Regelung zielt auf die großen Digitalunternehmen ab (hierzu unter 3.).
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1. Marktbeherrschende Stellung Ein Unternehmen ist dann marktbeherrschend, wenn es auf dem Markt, auf dem es tätig ist, keinem ausreichenden Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist und sich gegenüber Wettbewerbern und Abnehmern daher in erheblichem Umfang unabhängig verhalten kann. Die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung setzt zunächst die Abgrenzung des Marktes voraus, auf dem diese Stellung in Betracht kommt. Die Marktabgrenzung bezieht sich insbesondere auf sachliche, geographische und zeitliche Aspekte. Dabei kann die eigene Einschätzung des Unternehmens, auf welchem Markt es tätig ist, als ein erster Anhaltspunkt dienen. Wirtschaftlich betrachtet werden jedoch viele Produktkategorien oft zu einem Markt zusammengefasst, die kartellrechtlich gesehen verschiedenen Märkten angehören. Für die kartellrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob die Produkte oder Dienstleistungen bzgl. Eigenschaften, Preis und Verwendungszweck aus Sicht der Verbraucher austauschbar sind („Kriterium der funktionellen Austauschbarkeit“). Ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, wird anhand einer Vielzahl von Kriterien ermittelt. Dabei sind insbesondere der Marktanteil des betreffenden Unternehmens, der Marktanteilsabstand zu Wettbewerbern, etwaige technologische, finanzielle oder kommerzielle Vorsprünge, der Grad der Konzentration der Marktgegenseite und die sog. Intermediationsmacht, d. h. die Bedeutung der von einem Unternehmen erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen. Im deutschen Recht wird eine marktbeherrschende Stellung ab einem Marktanteil von mindestens 40 Prozent regelmäßig vermutet. Möglich ist auch, dass nicht ein einziges Unternehmen allein, sondern mehrere Unternehmen zusammen marktbeherrschend sind. Eine solche „kollektive“ Marktbeherrschung liegt vor, wenn die beteiligten Unternehmen zusammen die für die Marktbeherrschung erforderliche Stellung einnehmen und sich untereinander keinen wesentlichen Wettbewerb machen. Im deutschen Recht wird eine kollektive marktbeherrschende Stellung vermutet, wenn drei Unternehmen einen gemeinsamen Marktanteil von mindestens 50 Prozent haben. Eine entsprechende Vermutung gilt auch, wenn fünf Unternehmen gemeinsam über einen Marktanteil von mindestens 66 Prozent verfügen. Im Falle der kollektiven Marktbeherrschung ist jedem der betroffenen Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung untersagt.
Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen
2. Marktstarke Stellung
4. Missbrauch
Neben marktbeherrschenden Unternehmen sind im deut- Unternehmen in marktbeherrschender Stellung ist es verschen Recht auch Inhaber einer marktstarken Stellung, boten, diese Stellung zu missbrauchen. Das bloße Innealso Unternehmen mit einer gegenüber Wettbewerbern haben einer marktbeherrschenden Stellung ist selbst nicht überlegenen Marktmacht, an bestimmte Vorgaben des zu beanstanden. Ein Unternehmen darf also eine marktMissbrauchsverbotes gebunden. Ein Unternehmen gilt als beherrschende Stellung in zulässiger Weise aufbauen und marktstark, soweit von ihm andere Unternehmen als An- aufrechterhalten sowie seine Wirtschaftsinteressen auf bieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren dem Markt verfolgen, muss aber mit dieser Stellung sooder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, wohl gegenüber Handelspartnern, d. h. Zulieferern und dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf Abnehmern, als auch gegenüber Wettbewerbern „verdritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein antwortungsvoll“ umgehen. Ein Verhalten ist dann missdeutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen bräuchlich, wenn es vom normalen Leistungswettbewerb Unternehmen besteht. Unternehmen mit gegenüber Wett- abweicht. Dies ist insbesondere bei Diskriminierung oder bewerbern überlegener Marktmacht sind solche, deren Behinderung anderer Unternehmen der Fall. Marktstellung zwar unterhalb der Marktbeherrschung liegt, jedoch über diejenige der Wettbewerber hinausgeht Der weite Umfang dieser Definition bringt es mit sich, dass und die daher in der Lage sind, Wettbewerber, etwa durch es im Einzelfall zu schwierigen Fragen der Abgrenzung Kampfpreise in ihrer Tätigkeit zu behindern. von missbräuchlichem und legitimem Wettbewerbsverhalten kommen kann. Durch den Gesetzgeber und die Der Gesetzgeber hat auch erkannt, dass im Zeitalter fort- Entscheidungspraxis der Gerichte und Kartellbehörden schreitender Digitalisierung Unternehmen unabhängig von wurden allerdings verschiedene Fallgruppen missbräuchihrer Größe aufgrund ihrer Angewiesenheit auf gewisse lichen Verhaltens entwickelt, von denen einige im FolgenDaten in eine Abhängigkeit insbesondere gegenüber digita- den erläutert werden. len Plattformen geraten können. Demnach kann auch dann eine marktstarke Stellung angenommen werden, wenn das Unternehmen Daten kontrolliert, von deren Zugang andere 4.1 Unangemessene Preise und Konditionen Unternehmen abhängig sind. Das Einfordern unangemessen hoher Preise oder unangemessener sonstiger Konditionen gegenüber Abnehmern ist marktbeherrschenden Unternehmen im deutschen und europäischen Kartellrecht untersagt (sog. Ausbeutungs3. Überragende marktübergreifende missbrauch). Ob ein Preis unangemessen hoch ist, kann Bedeutung für den Wettbewerb über verschiedene Methoden ermittelt werden. Soweit möglich, wird hierfür insbesondere auf das Preisniveau Im deutschen Recht findet sich zusätzlich eine Regelung, auf vergleichbaren Märkten mit funktionierendem Wettum missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit bewerb abgestellt und überprüft, ob der vom marktüberragender marktübergreifender Bedeutung für den beherrschenden Unternehmen praktizierte Preis erhebWettbewerb zu erfassen. Hier ging es dem Gesetzgeber lich von dem Preis auf dem Vergleichsmarkt abweicht. Für um Unternehmen, die nicht unbedingt auf einzelnen Märk- die Feststellung, ob sonstige Konditionen unangemessen ten marktbeherrschend sein müssen, die aber aufgrund und daher missbräuchlich sind, sind die Interessen des ihrer Schlüsselstellung auf mindestens zwei Märkten von marktbeherrschenden Unternehmens und des Abnehmers Netzwerkeffekten, Datenvorteilen etc. profitieren und hier- gegeneinander abzuwägen und in diesem Rahmen zu erdurch erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb ausüben mitteln, ob die vom marktbeherrschenden Unternehmen können. Intention war hierbei, große Digitalkonzerne und geforderten Konditionen auf ausreichenden sachlichen deren besondere Stellung, z. B. als Anbieter von Messaging- Gründen beruhen. Neben dem Verlangen unangemessen Programmen oder Suchmaschinen, zu regulieren. Die Re- hoher Preise und unangemessener Konditionen gegenüber geln zeigen eine enge Verwandtschaft mit der Plattform- Abnehmern ist auch das Einfordern unangemessen niedriger Preise und unangemessener sonstiger Konditionen regulierung auf EU-Ebene (Digital Markets Act). gegenüber Lieferanten kartellrechtlich unzulässig.
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4.2 Ungleiche Behandlung von Geschäftspartnern
4.4 Koppelungsverbot
Auch einem marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen ist es grundsätzlich erlaubt, sich der konkreten Verhandlungssituation anzupassen und unterschiedliche Preise und Konditionen von seinen Geschäftspartnern zu verlangen. Unzulässig kann eine Ungleichbehandlung allerdings dann sein, wenn sie nach Abwägung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls als nicht ausreichend sachlich gerechtfertigt erscheint. Eine Ungleichbehandlung kann auch mittelbar erfolgen, zum Beispiel indem Dritte (Zulieferer) veranlasst werden, an bestimmte Einzelhändler nur zu bestimmten Konditionen zu liefern. Eine Preisdifferenzierung etwa aufgrund unterschiedlich großer Abnahmemengen der Kunden ist demgegenüber jedoch grundsätzlich unbedenklich.
Eine Koppelung liegt vor, wenn ein Unternehmen ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nur zusammen mit zusätzlichen Produkten oder Dienstleistungen anbietet. Verkauft ein marktbeherrschendes Unternehmen ein Produkt, mit dem es marktbeherrschend ist, nur gemeinsam mit einem anderen Produkt, können Wettbewerber behindert werden; dadurch könnte die Koppelung unzulässig werden. Zulässig ist die Kopplung grundsätzlich nur, wenn es einen sachlichen Grund (wie Gesundheitsschutz oder Sicherheitsaspekte) dafür gibt. Ein Handelsbrauch, der in einem normalen Markt annehmbar wäre, kann unter Umständen durch die marktbeherrschende Stellung eines Wettbewerbers nicht mehr gerechtfertigt sein.
4.3 Geschäfts- und Lieferverweigerung Auch marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen sind grundsätzlich in der Entscheidung frei, mit welchen Abnehmern sie Geschäftsbeziehungen eingehen möchten. Eine Geschäfts- oder Lieferverweigerung ist allerdings dann missbräuchlich, wenn sie nach Abwägung der gegenseitigen Interessen als sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Belieferung für den Nachfrager unerlässlich ist, um seine Geschäftstätigkeit weiterhin ausüben zu können. Im Allgemeinen erfordert die Lieferverweigerung gegenüber einem bisher nicht belieferten Unternehmen ein geringeres Maß an sachlicher Rechtfertigung als die Beendigung eines bestehenden Lieferverhältnisses.
Ein besonderer Fall der Lieferverweigerung liegt vor, wenn der Zugang zu Einrichtungen, Produkten, Rechten oder Daten verweigert wird, die für den Eintritt in den vor- oder nachgelagerten Markt unerlässlich sind (sog. „essential facility“). Beispiele sind etwa Flug- und Seehäfen, Schienennetze oder auch Software-Schnittstelleninformationen, die für die Entwicklung von kompatibler Zusatzsoftware erforderlich sind. Für eintrittswillige Unternehmen ist es nicht zumutbar oder faktisch unmöglich, eine solche Einrichtung selbst herzustellen. Im Schienenverkehr wäre es für ein eintrittswilliges Unternehmen z. B. nicht möglich, ein weiteres Schienennetz zu erstellen. Verweigert ein marktbeherrschendes Unternehmen, das eine „essential facility“ kontrolliert oder innehat, seinen Wettbewerbern auf den vor- oder nachgelagerten Märkten den Zugang zu dieser, ist dies grundsätzlich missbräuchlich, wenn die Verweigerung nicht ausreichend sachlich gerechtfertigt ist.
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Beispiel Ein marktbeherrschender Lieferant von Industriegasen ist nur dann zur Belieferung von Nachfragern bereit, wenn diese auch die Befüllung ihrer Gasbehälter von ihm durchführen lassen. Da der Verkauf des Gases und die Befüllung der Gasbehälter zwei unterschiedliche Leistungen sind, liegt eine Koppelung vor. Es ist daher zu ermitteln, ob durch die Koppelung andere Unternehmen, die eine Befüllung anbieten, in ihrer Tätigkeit auf dem Markt für Befüllungsleistungen behindert werden und ob die Befüllung durch den Gaslieferanten selbst durch sachliche Gründe, wie etwa Sicherheitsaspekte, gerechtfertigt ist.
4.5 Kampfpreisstrategien („predatory pricing“) Marktbeherrschende Unternehmen können ein Produkt oder eine Dienstleistung für einen gewissen Zeitraum zu einem besonders niedrigen Preis (sog. Kampfpreis) auf dem Markt anbieten und auf diese Weise weniger finanzstarke Wettbewerber aus dem Markt drängen oder von diesem fernhalten. Für die Beurteilung der Frage, wann besonders niedrige Preise missbräuchlich sind, hat sich in der Entscheidungspraxis der Gerichte die folgende Systematik herausgebildet: Preise, die unterhalb der (auf das Produkt bezogenen) durchschnittlichen variablen Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens liegen, werden grundsätzlich als missbräuchlich angesehen. Liegen die Preise oberhalb der durchschnittlichen variablen Kosten, aber unterhalb der durchschnittlichen Gesamtkosten, (d. h. Fixkostenanteil plus variable Kosten), liegt ein Missbrauch grundsätzlich nur
Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen
vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweisbar die Absicht hatte, durch die niedrigen Preise seine Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Darüber hinaus verbietet das deutsche Recht Unternehmen mit einer gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegenen Marktmacht (eine marktbeherrschende Stellung ist nicht erforderlich; der Marktanteil des fraglichen Unternehmens muss aber jedenfalls größer sein als derjenige der kleinen und mittleren Wettbewerber), Waren und Dienstleistungen unter Einstandspreis anzubieten, sofern dies nicht nur gelegentlich erfolgt und nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Beispiel 1 Ein marktbeherrschender Hersteller gibt Händlern bei jeder Bestellung, mit der mehr als 200 Produkteinheiten abgenommen werden, einen Mengenrabatt in Höhe von drei Prozent der Bestellmenge. Ein solcher Rabatt ist grundsätzlich zulässig, da er sich jeweils nur auf eine einzelne Bestellung bezieht.
Beispiel 2 4.6 Rabattsysteme Rabatte können von marktbeherrschenden Unternehmen dazu eingesetzt werden, Wettbewerber zu verdrängen, wenn sie so ausgestaltet sind, dass sie Kunden über das einzelne Kaufgeschäft hinaus an das marktbeherrschende Unternehmen binden. Eine solche Bindungswirkung besteht insbesondere dann, wenn für die Frage, ob ein Rabatt gewährt wird, auf die Gesamteinkäufe des Kunden beim marktbeherrschenden Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgestellt wird. Je mehr sich die Kunden über den vereinbarten Zeitraum mit ihren Käufen beim marktbeherrschenden Unternehmen der festgelegten Zielmenge zum Erhalt des Rabattes annähern, desto schwieriger wird es für Wettbewerber, den Kunden ein konkurrenzfähiges Angebot zu machen (sog. Sogwirkung der Rabatte). Für die kartellrechtliche Beurteilung von Rabattsystemen hat sich die folgende Systematik herausgebildet: Rabatte, die an die Abnahme eines bestimmten Prozentsatzes des gesamten Bedarfs des Kunden oder an die Abnahme einer bestimmten, an seinem Gesamtbedarf orientierten Menge anknüpfen (Treuerabatt im engeren Sinne), sind grundsätzlich unzulässig. Demgegenüber sind Mengenrabatte, die jeweils nur für eine einzelne Bestellung gelten, grundsätzlich unbedenklich. Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob der Rabatt geeignet ist, Wettbewerber zu verdrängen, und ob er durch objektive wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt werden kann. Allgemein lässt sich hierzu sagen, dass die Gefahr der Rechtswidrigkeit eines Rabattes umso größer ist, je länger der für die Gewährung des Rabattes maßgebliche Referenzzeitraum gefasst ist.
Ein marktbeherrschender Hersteller gewährt allen Abnehmern, die über einen Zeitraum von einem Jahr eine Bestellsumme von EUR 20.000 erreichen, einen Rabatt in Höhe von zehn Prozent dieser Bestellsumme. Dieser Rabatt ist bedenklich und muss genauer auf seine Wirkungen untersucht werden. In der Rechtsprechung wurde bei Mengenrabatten ein Referenzzeitraum von (wie hier) einem Jahr für unzulässig lang befunden.
Beispiel 3 Ein marktbeherrschender Lieferant gewährt einem bestimmten Geschäftskunden 15 Prozent Rabatt, wenn dieser 90 Prozent seines Jahresbedarfs von ihm bezieht. Ein solcher Rabatt ist als Treuerabatt grundsätzlich unzulässig.
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C. Abhilfemaßnahmen nach Sektoruntersuchungen
Abhilfemaßnahmen nach Sektorunter suchungen
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C
Abhilfemaßnahmen nach Sektoruntersuchungen
Das Bundeskartellamt kann im Anschluss an eine sogenannte Sektoruntersuchung Abhilfemaßnahmen anordnen. Ziel dieser Abhilfemaßnahmen muss es sein, erhebliche und dauerhafte Störungen des Wettbewerbs anzugehen. Hierzu bedarf es, anders als etwa beim Kartellverbot oder dem Marktmissbrauch, keines nachgewiesenen Rechtsverstoßes, sondern vielmehr gestörte Marktstrukturen. An die Feststellung einer Wettbewerbsstörung werden jedoch auch hohe Anforderungen gestellt. So muss die Störung bereits seit drei Jahren bestehen und voraussichtlich mindestens zwei weitere Jahre andauern und die Adressaten, gegenüber denen die Feststellung erfolgt, müssen jeweils durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur wesentlich zu der Störung beigetragen haben. Erst wenn diese Feststellung erfolgt ist, können in einem weiteren Schritt Abhilfemaßnahmen angeordnet werden. Im Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen kann das Bundeskartellamt auch eine Entflechtung anordnen und marktbeherrschende Unternehmen dazu verpflichten, Unternehmensanteile oder Vermögen zu veräußern. Dies ist als ultima ratio vorgesehen, wenn die anderen vorgesehenen Abhilfemaßnahmen nicht möglich sind, nicht von gleicher Wirksamkeit sind oder im Vergleich zu der Entflechtung und Veräußerung mit einer größeren Belastung für das Unternehmen verbunden wären.
„Wettbewerb ist und bleibt der Motor unserer freiheitlichen Wirtschaftsordnung. Wachstum und Wohlstand, aber vor allem auch Innovation sind davon abhängig, dass wir die Märkte offenhalten.“ Andreas Mundt Präsident des Bundeskartellamtes
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1. Bestandsaufnahme D. Kartellverfahren
Kartellverfahren
28
D
D
Kartellverfahren
I. Zuständigkeit
II. Ermittlungsbefugnisse
Die Zuständigkeit zur Durchsetzung des europäischen Kartellrechts liegt – sieht man von der Rolle der Gerichte im Rahmen von zivilrechtlichen Streitigkeiten ab – bei der EUKommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden, in Deutschland beim Bundeskartellamt (BKartA) und in sehr begrenztem Umfang bei den Landeskartellbehörden. Für die Verfolgung von Verstößen gegen deutsches Kartellrecht ist grundsätzlich das BKartA zuständig.
1. Auskunftsverlangen
Ob ein Kartellrechtsverstoß von der EU-Kommission oder vom BKartA verfolgt wird, richtet sich nach den Regeln der europäischen Kartellverfahrensverordnung vi und der sog. Netzwerkbekanntmachung vii. Danach wird ein Kartellrechtsverstoß grundsätzlich dann von der EU-Kommission und nicht von den nationalen Wettbewerbsbehörden verfolgt, wenn er sich auf mehr als drei EU-Mitgliedstaaten auswirkt.
Die Kartellbehörden haben die Möglichkeit, Auskünfte von den Unternehmen zu verlangen. Hierzu können sie Auskunftsverlangen versenden. Meistens geschieht dies auf elektronischem Weg (per E-Mail). Üblicherweise schicken die Kartellbehörden im Rahmen ihrer Ermittlungen ganze Wellen von Auskunftsersuchen an zahlreiche Marktteilnehmer. Bei den Adressaten kann es sich um Unternehmen handeln, die nach Kenntnisstand der Behörden im Verdacht stehen, an einem Kartellrechtsverstoß teilgenommen zu haben. Die Behörden können aber auch an andere Marktteilnehmer (wie Kunden, Lieferanten, Wettbewerber, Verbände etc.) Fragebögen verschicken.
Die Antworten zu den oft sehr weiten und umfangreichen Auskunftsersuchen sollten sorgfältig überlegt werden. Im Ob ein Fall überhaupt verfolgt werden soll, liegt im pflicht- Falle einer unwahren oder irreführenden Auskunft kann gemäßen Ermessen der EU-Kommission bzw. des BKartA gegen das Unternehmen ein hohes Bußgeld verhängt wer(Opportunitätsprinzip). Daher sind diese Behörden befugt, den. Ein „Aussageverweigerungsrecht“, wie wir es aus dem bestimmte Verfahren zu priorisieren oder auch z. B. gegen deutschen Strafverfahren kennen, existiert praktisch nicht. Verpflichtungszusagen der betroffenen Unternehmen einzustellen. Gerade sog. Hardcore-Verstöße, einschließlich In der Praxis spielen Auskunftsverlangen eine sehr große vertikaler Preisbindungen, werden jedoch konsequent ver- Rolle. Sie stellen vor allem für den betroffenen Sektor ein folgt und empfindlich sanktioniert. Eine Pflicht des BKartA Warnsignal dar. Oft entschließen sich Unternehmen unzur Untersuchung vermeintlicher Verstöße oder gar die mittelbar nach Erhalt eines Auskunftsverlangens mit der Sanktionierung bestimmter Verhaltensweisen besteht Behörde auf Grundlage der Kronzeugenregelung zu konicht. Den Marktteilnehmern steht jedoch die Möglich- operieren. Denn mit der Versendung von detaillierten Fragekeit offen, das BKartA über auffälliges Verhalten, etwa von bögen zeigen die Kartellbehörden häufig, dass sie über ernstMitbewerbern oder Lieferanten, zu informieren und Er- hafte Beweise für einen Kartellverstoß verfügen. In einem mittlungen anzuregen. solchen Szenario bemühen sich viele Unternehmen, die in den Kartellverstoß involviert waren, zu einer Kooperation, um noch eine (kleine) Bußgeldreduzierung zu erreichen. Dies kann zu einem „Dominoeffekt“ führen, d. h. häufig gehen im Anschluss an ein Auskunftsverlangen eine ganze Reihe von Kronzeugenanträgen bei den Behörden ein. In solchen Fällen versuchen viele Unternehmen auch, einen Bußgeldabschlag durch die Aufdeckung weiterer Kartellverstöße, die den Behörden noch nicht bekannt waren, zu erhalten.
Wenn ein Unternehmen ein Auskunftsersuchen der Kartellbehörde erhält, so sollte der Fall so schnell wie möglich mit fachkundigen Experten oder Expertinnen analysiert werden. Der Zeitfaktor spielt insbesondere im Hinblick auf die Kooperation mit den Behörden eine zentrale Rolle. Und es geht oft um sehr hohe Beträge.
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2. Nachprüfungen Bei gravierenden Kartellrechtsverstößen (sog. Hardcore-Verstößen) machen die Kartellbehörden in der Regel von ihrem Recht Gebrauch, die Geschäftsräume der betroffenen Unternehmen ohne Vorankündigung zu durchsuchen. Wichtig ist, bei einer Durchsuchung gewisse Verhaltensregeln zu beachten, die im Voraus festgelegt werden sollten. So dürfen die Beamtinnen und Beamten nicht bei der Durchsuchung behindert und keine Unterlagen vernichtet werden. Während der Durchsuchung sind die Kartellbehörden grundsätzlich dazu berechtigt, alle im Durchsuchungsbeschluss genannten Räumlichkeiten zu betreten und Geschäftsunterlagen zu überprüfen. Die meisten Durchsuchungen heutzutage beziehen sich auf den digitalen Bereich, sodass Papierakten und andere physische Unterlagen nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Der Fokus der Durchsuchung wird auf den Notebooks, Smartphones und lokalen Datenträgern des Unternehmens liegen, die vor Ort anhand von Suchbegriffen durchforstet werden, aber auch auf Daten, die in der Cloud liegen. Da die Durchsuchungen oftmals mehrere Tage andauern, können Räume und Unterlagen, in denen die Kartellbeamtinnen und -beamten relevante Beweisdokumente vermuten, versiegelt und so für die Mitarbeitenden der betroffenen Unternehmen unzugänglich gemacht werden. Unternehmen sind verpflichtet, diese Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Im Rahmen der digitalisierten Durchsuchung kann es auch zur Sperrung von E-Mail-Konten durch die Behörden kommen, die auf keinen Fall umgangen werden dürfen.
Achtung: Die Kartellbehörden können hohe Geldbußen verhängen, wenn während einer Nachprüfung elektronische Nachrichten gelöscht werden.
Die einschlägigen Ergebnisse werden dann von der Behörde gespeichert und zur weiteren Untersuchung mitgenommen. Dabei ist es essenziell, dass vor der endgültigen Mitnahme der Behörden die abgezogenen Daten von Rechtsanwälten durchgesehen werden, sodass gegebenenfalls Widerspruch eingelegt werden kann (zum Beispiel, wenn es sich um Dokumente mit „legal privilege“ handelt, siehe unten). Auch sollten immer Kopien der abgezogenen Daten verlangt werden. Bei Durchsuchungen der EU-Kommission ist die sich auf den problematischen Sachverhalt beziehende Kommunikation zwischen dem Unternehmen und seinen externen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegen Einsichtnahme und Beschlagnahme geschützt („legal privilege“). Dieser Schutz gilt jedoch nicht für die Kommunikation eines Unternehmens mit seinen internen, angestellten Anwältinnen und Anwälten. Fragen der durchsuchenden Beamten zu Tatsachen und Unterlagen, die im Zusammen30
hang mit dem Zweck der Durchsuchung stehen, müssen bei Durchsuchungen der EU-Kommission und des BKartA grundsätzlich beantwortet werden. Auskunftspflichtig sind Unternehmen, Vereinigungen von Unternehmen, aber auch Gesellschaften, die keine Unternehmen sind und natürliche Personen.
Typischer Ablauf einer Durchsuchung: Die Durchsuchungsbeamtinnen und -beamten erscheinen in der Regel am frühen Morgen im Unternehmen. Das Personal am Empfang sollte umgehend die Geschäftsleitung und die Rechtsabteilung informieren und die Beamtinnen und Beamten in einen separaten Raum führen. Externer Rechtsrat sollten umgehend beigezogen werden. Die Geschäftsleitung und die Mitglieder der Rechtsabteilung sollten sich dann insbesondere die Durchsuchungsanordnung zeigen lassen und diese auf offensichtliche Fehler und Unstimmigkeiten (z. B. falscher Unternehmensname etc.) prüfen. Es sollte sichergestellt werden, dass sich die Beamtinnen und Beamten jederzeit in Begleitung leitender Angestellter oder externer Rechtsanwältinnen und -anwälte befinden.
Eine weitere Herausforderung für die mittlerweile hauptsächlich digital stattfindenden Durchsuchungen ist, dass auch das hauseigene IT-Team der Unternehmen in diesen Situationen abrufbereit sein sollte. Erfahrungsgemäß werden sich technische Komplikationen selten vermeiden lassen. Außerdem ist es möglich, dass verschlüsselte oder aus sonstigem Grund nicht einsehbare Daten auftauchen, an denen die Behörden ein Interesse haben und zu denen ihnen schnellstmöglich ein Zugang eingerichtet werden muss. Da sich die Behörden durch die fortschreitende Digitalisierung mit immer größeren Datenmengen konfrontiert sehen, die in den meist nur wenige Tage dauernden (Nach-)Untersuchungen anhand von Suchbegriffen kaum in aller Tiefe durchleuchtet werden können, ist die Kooperation von Unternehmen im Rahmen von Kronzeugenanträgen für die Behörden von großer Bedeutung, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Neben der Durchsuchung von Geschäftsräumen können die Kartellbehörden auch andere Räumlichkeiten, wie etwa die Privatwohnungen von am Kartellverstoß beteiligten Personen durchsuchen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sich dort als Beweismittel in Betracht kommende Bücher oder Geschäftsunterlagen befinden.
Kartellverfahren
Abb.1: Bundeskartellamt – Anzahl der Durchsuchungen zur Beweissicherung von Kartellverstößen 17
18
18
17
15
10 7
2013
2014
2015
2016
2017
2018
11
11
2023
2024
5
2019
2
2
2020
2021
2022
Quelle: Bundeskartellamt (Jahresberichte)
III. Sanktionen 1. Geldbußen 1.1 Höhe der Geldbußen Kartellrechtsverstöße können von den Wettbewerbsbehörden mit sehr empfindlichen Geldbußen sanktioniert werden. Diese können bis zu zehn Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens (konzernweit) betragen. Sie erreichen gelegentlich Milliardenhöhe.
1.4 Mehrfachbestrafung bei Verfahren in verschiedenen Staaten Bei länderübergreifenden Verstößen können Wettbewerbsbehörden verschiedener Staaten parallel Verfahren einleiten und Geldbußen verhängen. Innerhalb der EU ist eine Mehrfachverfolgung allerdings ausgeschlossen, wenn die EU-Kommission das Verfahren führt, da die Verfahrenseinleitung der Kommission die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden von ihrer Zuständigkeit zur Anwendung des Kartellrechts enthebt. In Drittstaaten (USA, UK, Türkei o. a.) können allerdings parallele Verfahren laufen.
1.5 Verjährung 1.2 Eltern haften für ihre Kinder: Haftung von Muttergesellschaften
Verstöße gegen das Kartellverbot und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung unterliegen im Muttergesellschaften können im deutschen und europäi- deutschen und europäischen Kartellrecht einer Verjährungsschen Kartellrecht für Kartellrechtsverstöße von Tochter- frist von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Begesellschaften verantwortlich gemacht werden, wenn endigung der Tat. Im Falle eines Kartells, das über einen länsie einen bestimmenden Einfluss auf diese ausgeübt haben. geren Zeitraum bestanden hat und erst vor weniger als fünf Nach der Rechtsprechung wird ein bestimmender Einfluss Jahren beendet wurde, können Bußgelder auch für Zeiträume (widerlegbar) vermutet, wenn die Mutter die Mehrheit der verhängt werden, die weit über fünf Jahre zurückliegen, da Anteile an der Tochter hält. Eine eigene Involvierung der die Kartellbehörden zumeist von einem einheitlichen KartellMuttergesellschaft ist also nicht notwendig. rechtsverstoß ausgehen. Eine Verhängung von Bußgeldern ist zudem auch dann weit über fünf Jahre nach der Beendigung des Verstoßes möglich, wenn die Kommission oder eine nationale WettWird ein an einem Kartellverstoß beteiligtes Unternehmen bewerbsbehörde vor der Verjährung wegen einer Zuwidervon einem Rechtsträger (natürliche oder juristische Per- handlung ermittelt oder diese verfolgt. Maßnahmen wie son) auf einen anderen übertragen, ist grundsätzlich der- schriftliche Auskunftsersuchen oder die Einleitung eines jenige Rechtsträger für den Kartellverstoß haftbar, der zum Verfahrens unterbrechen die Verjährung mit der Folge, dass Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für das Unternehmen ver- die Verjährung nach der Unterbrechung von neuem beantwortlich war. In bestimmten Konstellationen haftet je- ginnt. Diese Verlängerung der Verfolgungsverjährung doch der neue Rechtsträger. So kann im Falle einer Gesamt- ist grundsätzlich insofern begrenzt, als die Verjährung spärechtsnachfolge oder partiellen Gesamtrechtsnachfolge die testens zehn Jahre nach der Beendigung des Verstoßes Geldbuße auch gegen den oder die Rechtsnachfolger fest- eintritt, es sei denn die Verjährung ruht, weil wegen der gesetzt werden. Entscheidung der EU-Kommission ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist.
1.3 Haftung bei Rechtsnachfolge
31
Abb.2: Europäische Kommission – Verhängte Bußgelder für Wettbewerbsverletzungen nach Art. 101 AEUV, 1990-2024
Bußgelder (in EUR)
Bußgelder 1990-2024 (in Mrd. EUR)
Zeitraum
Anzahl der Fälle
1990-1994
10
344.282.550,00
1995-1999
9
270.963.500,00
2000-2004
29
3.157.348.710,00
7
2005-2009
33
7.863.307.786,50
6
2010-2014
31
7.598.728.479,00
2015-2019
26
8.182.654.159,00
3
2020-2024
20
2.352.162.000,00
2
Gesamt
158
29.769.447.184,50
Quelle: Europäische Kommission, Cartel Statistics
9 8
5 4
1 19901994
19951999
20002004
20052009
20102014
20152019
20202024
Abb.3: Europäische Kommission – Die 10 höchsten Bußgelder für Wettbewerbsverletzungen nach Art. 101 AEUV Jahr
Kartellverfahren
Bußgeldhöhe (in EUR)
2016/2027
LKW-Hersteller
3.807.022.000,00
2019/2021
Forex
1.413.274.000,00
2012
Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme
1.409.588.000,00
2013/2016/2021
Euro Zinsderivate (EIRD)
1.303.518.000,00
2008
Autoglass
1.185.500.000,00
2014
Kfz-Wälzlager
953.306.000,00
2021
Kfz-Abgasreinigung
875.189.000,00
2007
Aufzüge und Rolltreppen
832.422.250,00
2001
Vitamine
790.515.000,00
2010/2017
Luftfracht
739.642.616,00
Quelle: Europäische Kommission, Cartel Statistics
32
Kartellverfahren
Abb.4: Bundeskartellamt – Verhängte Bußgelder 2005-2020 (Gesamtsumme in Mio. EUR pro Jahr)
1.117
847,4
434,8 313,7
297,5
266,7
163,9
316 189,8
376 244,4
208 124,6
4,5 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
349,4
2014
2015
2016
66,4 2017
2018
2019
2020
Quelle: Bundeskartellamt, Tätigkeitsbericht 2019/2020, S. 60
Abb.5: Bundeskartellamt – Ausgewählte rechtskräftig gewordene Höchstbußgelder
Jahr
Kartellverfahren
Bußgeldhöhe (in EUR)
2024
Breitbandgeräte
15.840.000,00
2023
Industriebauleistungen
2.983.600,00
2022
Brückendehnfugen
7.329.600,00
2021
Stahlschmieden
34.542.000,00
2020
Pflanzenschutzmittel
157.817.170,00
2020
Aluminiumschmieden
22.906.500,00
2019
Quartobleche/Grobbleche
646.405.000,00
2018
Edelstahl
291.712.300,00
2014
Zucker
281.752.650,00
2014
Wurst
79.627.500,00
2014
Bier
317.481.000,00
2009
Kaffee
162.582.000,00
Quelle: Bundeskartellamt, Jahresbericht 2024/2025
33
2. Weitere Sanktionen der Kartellbehörden
4.Verbände / Unternehmensvereinigungen
Neben der Verhängung von Geldbußen können die EUKommission und das BKartA den Beteiligten gegenüber die Abstellung der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise anordnen oder, falls die Verhaltensweise bereits eingestellt wurde, die Zuwiderhandlung, d. h. die Rechtswidrigkeit der Verhaltensweise, feststellen. Neben weiteren Maßnahmen kann das BKartA außerdem den gesamten durch den Kartellrechtsverstoß erzielten Mehrerlös der Kartellanten einziehen, soweit dieser Mehrerlös nicht bereits durch das Bußgeld oder durch die Leistung von Schadensersatz weggefallen ist. Dabei wird vermutet, dass der Kartellrechtsverstoß einen wirtschaftlichen Vorteil verursacht hat.
Auch Verbände geraten zunehmend ins Visier des Kartellamts. Verbände dürfen keine Kartellabsprachen treffen oder Kartelle organisieren. In einigen Fällen haben Verbände allerdings in der Vergangenheit zumindest ein „Forum“ für kartellrechtswidrige Aktivitäten geboten. Das reichte in einigen Fällen bereits aus, eine eigene Haftung des Verbandes zu begründen.
Sanktionen drohen nicht nur von Kartellbehörden, sondern auch von öffentlichen Auftraggebern, welche die an einem Kartellverstoß beteiligten Unternehmen als unzuverlässig einstufen und somit von künftigen Vergabeverfahren ausschließen können („Vergabesperre“). Dies kann weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen haben. Eine „Selbstreinigung“, durch welche die Unternehmen ihre Zuverlässigkeit wieder unter Beweis stellen können, kann die Zahlung von Schadensersatz (dazu unter E.) und interne Aufklärungsmaßnahmen umfassen.
3. Achtung Strafrecht: Folgen für Einzelpersonen Gegen die an den Kartellabsprachen beteiligten Einzelpersonen können nach deutschem Recht ebenfalls Bußgelder verhängt werden. In zahlreichen Staaten (z. B. Brasilien, USA und Vereinigtes Königreich) sind Kartellverstöße zudem strafbar und können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Wirkt sich ein Kartellverstoß auf diese Länder aus, kann dies zu internationalen Fahndungsausschreiben und Auslieferungsersuchen führen. In Deutschland ist lediglich der Ausschreibungsbetrug, d. h. Absprachen zwischen Teilnehmern einer Ausschreibung über die Höhe ihrer Gebote, strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Diskutiert wird auch, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Vorstand dem Unternehmen für die Verstöße haftet.
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Aus Sicht der Verbände ist Kartellrechts-Compliance ein besonders wichtiges Thema, denn bei den Verbandstreffen sind meist die wichtigsten Wettbewerber anwesend. Die meisten Verbände haben daher Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass keine wettbewerbssensiblen Informationen bei den Treffen ausgetauscht werden. Sehr zu empfehlen ist auch, dass die Teilnehmenden einer Verbandssitzung deren Inhalt genau protokollieren, sodass sich anhand der Protokolle nachweisen lässt, dass nur kartellrechtskonforme Themen erörtert wurden (und ggf. auch, dass der Behandlung unzulässiger Themen ausdrücklich widersprochen wurde). Themen, über die ein Austausch grundsätzlich ohne Gefahr eines Kartellrechtsverstoßes stattfinden kann, sind Verbandsaktivitäten, allgemein bekannte oder historische Daten zu Unternehmen sowie die Diskussion und Beurteilung von (allgemeinen) rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen wie beispielsweise Gesetzesvorhaben oder Gerichtsurteile. In Verbandssitzungen darf mit Wettbewerbern nicht über Preise, Strategien oder auch nur generelle Marktentwicklungen aus der Sicht des jeweiligen Unternehmens gesprochen werden. Wenn über die wirtschaftliche Entwicklung von Märkten und Industrien gesprochen wird, so muss dies auf allgemein bekannten und nicht individualisierten Informationen basieren. Wertende oder anekdotische Elemente der einzelnen Unternehmen fallen nicht unter öffentlich bekannte Entwicklungen und sollten nicht diskutiert werden.
Beispiel Nach den Compliance-Richtlinien des Verbandes A ist der Austausch über Preise oder sonstige sensible Geschäftsinformationen untersagt. Die Sitzungen des Verbandes beginnen jedoch mit dem Tagesordnungspunkt einer „tour d‘horizon“, in welcher die Teilnehmer die globalen Entwicklungen ihrer Industrie aus Sicht ihres jeweiligen Unternehmens beurteilen und sich über generelle Markttendenzen austauschen. So berichtet der Vertreter des Unternehmens A über die individuellen Schwierigkeiten, die durch die aktuellen Marktentwicklungen entstanden sind. Der Vertreter des Unternehmens B fügt hinzu, dass es seinem Unternehmen ähnlich ergangen ist, und erläutert die Einzelheiten.
Kartellverfahren
Zudem sollte sichergestellt werden, dass die im Rahmen Hierbei gilt das Prinzip des „Windhundrennens“, d. h. es erdes verbandseigenen „Statistikwesens“ ausgetauschten hält nur dasjenige Unternehmen einen vollständigen Erlass, Marktdaten im Einklang mit dem Kartellrecht stehen. Sol- das zuerst entscheidende Angaben zur Aufdeckung des Karche Marktdaten, zum Beispiel in Form von Benchmarking, tells macht. Für nachfolgende Selbstanzeiger kommt ledigdürfen nur anonymisiert und aggregiert dargestellten wer- lich eine Reduzierung der Geldbuße in Frage, welche für das den, sodass eine Individualisierung einzelner Unternehmen „zweitplatzierte“ Unternehmen bereits nur noch 30 – 50 Prozent betragen kann. Für das dritte und das vierte Unternehmen anhand der Daten nicht möglich ist. fällt der Bonus noch geringer aus. Nach der Stellung des Kronzeugenantrags sind die Unternehmen zur umfassenden Kooperation mit der Kartellbehörde während der Dauer des Verfahrens verpflichtet.
IV. Bußgelderlass / -ermäßigung durch Kronzeugenantrag und Settlement-Verfahren
Die frühzeitige Aufdeckung von Kartellverstößen wird von den Wettbewerbsbehörden honoriert. Stellt ein Unternehmen einen Kronzeugenantrag erst nachdem es von einer Kartellbehörde durchsucht wurde, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass bereits ein anderer Kartellteilnehmer den Verstoß den Behörden gegenüber aufgedeckt hat. Dennoch kann sich für die durchsuchten Unternehmen die Stellung eines Kronzeugenantrags lohnen, um eine Ermäßigung ihrer Geldbuße zu erreichen.
Für Kartellbeteiligte besteht in den meisten Staaten und auch auf EU-Ebene die Möglichkeit, mittels einer Selbstanzeige (sog. Kronzeugenantrag) einen vollständigen Erlass oder eine Reduzierung der für den Verstoß drohenden Geldbuße zu erreichen. Diese Kronzeugenregelungen (auch „Bonusregelungen“ oder „leniency programs“) werden von den Wettbewerbsbehörden als Instrument zur Kartellbekämpfung verstanden. Sie werden häufig in Anspruch genommen. Mittlerweile wird der weit überwiegende Teil der Kartelle durch eine Anzeige beteiligter Unternehmen aufgedeckt.
Eine(zusätzliche) Bußgeldreduzierung kann auf EU-Ebeneauch aufgrund sog. Settlement-Verfahren erreicht werden. Dabei erhalten Unternehmen am Ende eines vereinfachten Verfahrens einen Nachlass von zehn Prozent auf ihre Geldbuße, wenn sie den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt eingestehen und die Geldbuße bis zur Höhe des ihnen in Aussicht gestellten Betrags anerkennen. Die Kartellbehörden sind jedoch nicht verpflichtet, den Unternehmen ein Settlement-Verfahren anzubieten.
Abb.6: Beim Bundeskartellamt gestellte Kronzeugenanträge 2005-2020 80 70
72
69
66
60 51
40
41
42
41
30 26
20
0
59
56
50
10
76
24
25
41
37
41 36
29
29
37
24
20 13
7
25 19
16 14
12
13 11
6
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
Anzahl der Fälle, in denen Kronzeugenanträge gestellt wurden Quelle: Bundeskartellamt, Tätigkeitsbericht 2019/2020, S. 58
Gesamtzahl der Kronzeugenanträge
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E. Zivilrechtliche Folgen, insbesondere Schadensersatz
Zivilrechtliche Folgen, insbesondere Schadensersatz
36
E
Zivilrechtliche Folgen, insbesondere Schadensersatz
Kartellrechtsverstöße können nicht nur durch die Wettbewerbsbehörden mit Kartellbußgeldern sanktioniert werden. Es treten auch gravierende zivilrechtliche Nachteile ein. Zu diesen gehört neben der Nichtigkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen die Möglichkeit von Schadensersatzklagen von Kartellgeschädigten. In den letzten Jahren hat sich in der EU – ähnlich wie bereits vor Jahrzehnten in den USA – eine regelrechte Klägerindustrie gebildet.
I. Nichtigkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen Vereinbarungen oder Beschlüsse, die gegen das deutsche oder EU-Kartellverbot verstoßen, sind nichtig. Ansprüche, die sich aus den Vereinbarungen oder Beschlüssen ergeben, können also nicht geltend gemacht werden. Die Frage eventueller Teilnichtigkeit richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Die Nichtigkeit betrifft grundsätzlich nur die kartellrechtswidrigen Vereinbarungen selbst. Verträge mit Dritten (beispielsweise Kunden) sind in der Regel grundsätzlich wirksam, da diese Verträge zwar möglicherweise durch die Kartellvereinbarung beeinflusst wurden, aber nicht selbst gegen Kartellrecht verstoßen. Durch Kartellabsprachen geschädigten Kunden steht allerdings unter Umständen ein Schadensersatz gegen die Kartellanten zu.
II. Schadensersatz ansprüche von Kartellgeschädigten
1. Wer hat einen Schadensersatz anspruch? Einen Schadensersatzanspruch kann grundsätzlich „jedermann“ haben, dem ein Schaden durch eine kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung entstanden ist. Neben denjenigen Abnehmern, welche die Waren oder Dienstleistungen direkt von den Kartellanten bezogen haben, steht auch mittelbaren Abnehmern ein Schadensersatzanspruch gegen die Kartellbeteiligten zu. So kann beispielsweise der Abnehmer, der indirekt über Großhändler von einem Kartellanten Waren bezieht, Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Ware überteuert an ihn weiterveräußert wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das kartellbeteiligte Unternehmen dem Schadensersatzanspruch des Großhändlers dann jedoch entgegenhalten, dass er die infolge des Kartellverstoßes eingetretene Preiserhöhung an seine Kunden weitergegeben hat und ihm insoweit kein Schaden entstanden ist (sog. „passing-on defense“). Darüber hinaus können unter bestimmten Umständen auch diejenigen Abnehmer einen Schaden geltend machen, die weder direkt noch indirekt Waren oder Dienstleistungen von kartellbeteiligten Unternehmen bezogen haben, sondern Kunden von Unternehmen sind, die auf demselben Markt wie die Kartellanten tätig waren, ohne Mitglied des Kartells gewesen zu sein (sog. Kartellaußenseiter). Abnehmer von Kartellaußenseitern können überhöhten Preisen (oder anderen negativen Konditionen) ausgesetzt sein, wenn diese Kartellaußenseiter im „Windschatten“ des Kartells ihre Preise erhöht haben (sog. „umbrella pricing“).
Potenzielle Schadensersatzklagen von Kartellgeschädigten, d. h. in erster Linie von direkten oder indirekten Abnehmern der kartellbeteiligten Unternehmen, können zu sehr hohen Kosten für die Kartellanten führen. Die Geschädigten können ihren Kartellschaden auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Die EU-Kartellschadensersatz-Richtlinie und die Rechtsprechung haben für Geschädigte verschiedene Erleichterungen für die Durchsetzung ihrer Ansprüche geschaffen.
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3. Schadenshöhe Beispiel Die fünf größten Unternehmen einer Branche vereinbaren, ihre Preise zu erhöhen. Angesichts dieser Entwicklung erhöht auch ein sechstes, an der Kartellvereinbarung nicht beteiligtes Unternehmen, seine Preise. Die Abnehmer dieses sechsten Unternehmens können unter bestimmten Voraussetzungen den durch die Preiserhöhung ihres Lieferanten erlittenen Schaden von den fünf kartellbeteiligten Unternehmen ersetzt verlangen.
Eine Herausforderung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist es, die genaue Höhe des entstandenen Schadens zu ermitteln. Im Grundsatz muss der Schaden als Differenz zwischen dem tatsächlichen Marktpreis aufgrund des Kartellverstoßes und dem hypothetischen Marktpreis ohne Kartellverstoß ermittelt werden. Allerdings kann die Schadenshöhe unter bestimmten Voraussetzungen von den Gerichten geschätzt werden. Der Schaden ist ab dem Schadenseintritt zu verzinsen.
4. Beweislast und Zugang zu Beweismitteln 2. Gegen wen besteht ein Schadensersatzanspruch? Grundsätzlich kann der Geschädigte (wahlweise) jeden Kartellanten in Anspruch nehmen und muss sich nicht an das Unternehmen halten, von dem es die überteuerten Waren oder Dienstleistungen bezogen hat. Das Unternehmen, das den Schadensersatz leistet, kann von den anderen am Kartell beteiligten Unternehmen einen (anteiligen) Ausgleich fordern (Gesamtschuldnerausgleich). Bei der Inanspruchnahme von Unternehmen, die einen Kronzeugenantrag gestellt haben, gelten zwar insoweit gewisse Besonderheiten. Gegenüber ihren eigenen direkten oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten sind jedoch auch Kronzeugen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Kooperation mit den Kartellbehörden („Kronzeugenantrag“) schützt also nicht gegen die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche, die von Abnehmern der am Kartellverstoß beteiligten Unternehmen geltend gemacht werden.
Beispiel Die Wettbewerber A, B und C vereinbaren, ihre Preise zu erhöhen. Um einer Geldbuße zu entgehen, meldet Wettbewerber A im Rahmen des Kronzeugenprogramms den Kartellverstoß dem BKartA. Die Abnehmer der Unternehmen A, B oder C können nun grundsätzlich wahlweise gegen A, B, oder C vorgehen und den Ersatz des durch die Preiserhöhung entstandenen Schadens verlangen. Beispielsweise können also die Abnehmer von B ihren Schaden gegenüber C einklagen. Unternehmen A haftet als Kronzeuge jedoch grundsätzlich nur seinen eigenen Abnehmern gegenüber (hierzu bestehen jedoch Ausnahmen).
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Die Beweislast ist in Kartellschadensersatzprozessen eine zentrale Frage. Die Tatsache, dass das beklagte Unternehmen einen Kartellrechtsverstoß begangen hat, ergibt sich in der Regel bereits aus der vorangegangenen Bußgeldentscheidung der Kartellbehörde, die für das Zivilgericht bindend ist. Zudem können zugunsten des Klägers verschiedene Beweiserleichterungen auch im Hinblick auf den Zugang zu Beweismitteln gelten. Das deutsche Kartellrecht sieht für den Kläger einen Anspruch auf Zugang zu Beweismitteln vor, der bereits vor der Erhebung einer Klage auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Allgemein lässt sich sagen, dass Schadensersatzklagen, die nach der Bußgeldentscheidung der Kartellbehörde erhoben werden (sog. follow-on-Klagen), angesichts der Bindungswirkung der Behördenentscheidung für das Zivilgericht erfolgversprechender sind als die (sehr seltenen) isolierten Klagen, die ohne vorherige Behördenuntersuchung geltend gemacht werden. Die Bindungswirkung gilt nicht nur für Entscheidungen des Bundeskartellamts und der Europäischen Kommission, sondern auch für Entscheidungen von Wettbewerbsbehörden aller EU-Mitgliedstaaten.
Zivilrechtliche Folgen, insbesondere Schadensersatz
„By ensuring a level playing field, competition policy allows all companies, from all Member States, to compete on the merits in the EU market and foster innovation. For decades, this approach has delivered remarkable results. It has made Europe prosperous, open, and dynamic. [...] It has been the compass that has guided us toward growth, innovation, and fairness.“ Teresa Ribera Executive Vice-President for a Clean, Just and Competitive Transition, Europäische Kommission
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1. Bestandsaufnahme F. Kartellrechtliche Compliance
Kartellrechtliche Compliance
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Kartellrechtliche Compliance
Angesichts der hohen Risiken, die mit Kartellverstößen verbunden sind, wird die Einhaltung (englisch: „Compliance“) des Kartellrechts inzwischen von praktisch allen Unternehmen sehr ernst genommen. Sog. Compliance-Programme haben den Zweck, das Risiko eines Kartellrechtsverstoßes zu minimieren, erfüllen darüber hinaus jedoch weitere wichtige Funktionen. Bei der Einführung und Ausgestaltung von Compliance-Programmen haben sich bestimmte Vorgehensweisen und Bestandteile etabliert. Diese sollten jedoch an die Strukturen und das Risikoprofil eines jeden Unternehmens angepasst werden.
I. Ziele und Funktionen von ComplianceProgrammen Die Einführung von Compliance-Programmen in Unternehmen soll Mitarbeitende aller Ebenen für kartellrechtliche Risiken unternehmerischen Handelns sensibilisieren. Sie können dadurch helfen, Kartellrechtsverstöße und alle damit einhergehenden negativen Folgen zu vermeiden.
Die Einführung und Umsetzung von ComplianceProgrammen trägt dazu bei, künftige Kartellrechtsverstöße zu vermeiden und bereits begangene Verstöße aufzudecken. Für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführung kann sich aus ihrer Verantwortung gegenüber dem Unternehmen die Pflicht ergeben, ein funktionierendes ComplianceProgramm einzurichten.
Im Einzelnen erfüllen Compliance-Programme mehrere wichtige Funktionen: Neben ihrem Hauptzweck, Kartellrechtsverstöße in der Zukunft zu vermeiden, tragen sie dazu bei, bereits begangene Verstöße aufzudecken. Dies ermöglicht dem Unternehmen sodann, frühzeitig über die Stellung eines Kronzeugenantrags bei den Kartellbehörden zu entscheiden und so möglicherweise einen Erlass oder eine erhebliche Reduzierung des Bußgelds zu erreichen. Zudem werden durch eine frühzeitige Beendigung des Verstoßes die Dauer der Zuwiderhandlung und damit die Höhe von Geldbußen sowie von Schadensersatzansprüchen gemindert. Für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführung kann sich aus ihrer Verantwortung gegenüber dem Unternehmen sogar die Pflicht ergeben, ein funktionierendes ComplianceProgramm einzurichten. Eine der Kernfragen ist, inwieweit Vorstandsmitglieder und Geschäftsführung die Compliance-Verantwortung delegieren können. Insbesondere im Konzern – im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften – bedarf dies einer detaillierten juristischen Analyse. Schließlich werden Compliance-Programme in einigen Ländern – mittlerweile auch in Deutschland – bei der Bußgeldberechnung unter bestimmten Voraussetzungen als mildernder Faktor berücksichtigt.
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II. Einführung und Ausgestaltung eines kartellrechtlichen Compliance-Programms Ein Compliance-Programm muss effektiv gestaltet sein, um die genannten Ziele zu erreichen. Anhaltspunkte für die „richtige“ Aufstellung des Compliance-Programms lassen sich mittlerweile einer Vielzahl von Veröffentlichungen entnehmen.
1. Vorbereitung und Organisation Ein Compliance-Programm muss an die Strukturen und branchenspezifischen Risiken jedes Unternehmens individuell angepasst sein. Dies setzt voraus, dass zunächst die kartellrechtlichen Risiken für jedes Unternehmen gesondert identifiziert und bewertet werden, um das Compliance-Programm auf das spezifische Risikoprofil des Unternehmens zuschneiden zu können. Ziel dieser Risikoanalyse ist es, die bei dem konkreten Unternehmen in Betracht kommenden Arten von Kartellrechtsverstößen zu identifizieren und diejenigen Funktionsbereiche, Mitarbeitende und bei großen Unternehmen Landesgesellschaften zu bestimmen, bei denen die Gefahr dieser Verstöße besonders groß ist. Dabei spielen beispielsweise die Fragen eine Rolle, welche Mitarbeitende aufgrund ihres Aufgabenbereichs (z. B. Teilnahme an Verbandssitzungen) in Kontakt zu Wettbewerbern stehen oder welche Funktionsbereiche innerhalb des Unternehmens kartellrechtlich besonders sensibel sind (typischerweise der Vertrieb sowie die oberste Geschäftsleitung). Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Risikoanalyse wird festgelegt, bei welchen Funktionsbereichen, Mitarbeitenden oder Landesgesellschaften die Maßnahmen des Compliance-Programms (besonders häufig) angewendet werden müssen. Neben der Risikoanalyse hat es sich bewährt, einer Person in leitender Position die Gesamtverantwortung für die Umsetzung und Überwachung des Compliance-Programms zu übertragen. In großen Unternehmen wird diese Rolle häufig dem Chief Compliance Officer (CCO) oder dem Leiter der Rechtsabteilung zugewiesen. Bei kleineren Unternehmen kommt hierfür beispielsweise der CFO in Betracht.
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Es kann auch eine Beratungs- und Anzeigehotline („Whistleblower“-Hotline) eingerichtet werden, die Fragen zur Zulässigkeit geplanter Vorhaben entgegennimmt und der Verdachtsmomente vertraulich und ggfs. anonym gemeldet werden können. Die Vertraulichkeit und der Schutz vor Repressalien sind Grundvoraussetzungen dafür, dass diese Hotline von den Mitarbeitenden tatsächlich genutzt wird.
2. Maßnahmen und Module Ein sehr wichtiges Mittel, um Kartellrechtsverstöße von Mitarbeitenden zu vermeiden, ist die Schaffung einer gelebten Compliance-Kultur im Unternehmen über alle Hierarchiestufen hinweg. Hierfür ist es notwendig, dass sich die oberste Unternehmensführung ausdrücklich zur Einhaltung des Kartellrechts bekennt (sog. „tone from the top“) und dieses Bekenntnis allen nachfolgenden Ebenen vermittelt. Zudem können unternehmensinterne Leitlinien mit einfach formulierten Regeln erstellt werden, die von den Mitarbeitenden zur Vermeidung von Kartellrechtsverstößen beachtet werden müssen. Neben inhaltlichen Regeln, beispielsweise dahingehend keine Informationen zu wettbewerblich sensiblen Themen wie etwa Preisen oder Kunden mit Wettbewerbern auszutauschen, sollten darin auch prozessuale Vorgaben enthalten sein, etwa dazu, wie im Falle eines Kartellrechtsverstoßes zu reagieren ist und welche Vorkehrungen im Vorhinein zu geplanten Wettbewerberkontakten getroffen werden müssen. Auch die bei Fragen und Verdachtsfällen zu kontaktierenden Stellen oder Personen (Beratungs- und Anzeigehotline) können darin angegeben werden.
Beispiel Das Unternehmen A führt Compliance-Leitlinien ein für den Umgang mit Wettbewerberinformationen, die durch Kunden in das Unternehmen gelangen. Darin sind beispielsweise Vorgaben enthalten, wie und ob diese Informationen unternehmensintern weitergegeben werden dürfen.
Die internen Compliance-Leitlinien sollten den Mitarbeitenden in der jeweiligen Arbeitssprache zur Verfügung stehen.
Kartellrechtliche Compliance
Als konkrete Maßnahmen kartellrechtlicher Sensibilisie- Auch das Spannungsfeld zwischen Sanktionen und der Notrung kommen zudem regelmäßige Schulungen in Betracht wendigkeit, mit den verantwortlichen Mitarbeitern für die sowie die ständige Verfügbarkeit der Schulungsmaterialien. Stellung eines Kronzeugenantrags zusammenzuarbeiten, Die Schulungen sollten nach den Bedürfnissen der jewei- sollte in den Disziplinarrichtlinien adressiert werden. Dabei ligen Aufgabenbereiche der betroffenen Mitarbeitenden kann Mitarbeitenden, die in einen Compliance-Verstoß verindividuell ausgestaltet werden, da im Vertrieb gewöhnlich wickelt sind, unter Umständen ein Verzicht auf bestimmte andere Faktoren relevant werden als z. B. bei Teilnahme an Sanktionen zugesichert werden, wenn diese bei der interVerbandssitzungen. Diese Maßnahmen können ergänzt nen Aufklärung vollumfänglich kooperieren und so die züwerden durch e-Learnings, Selbsteinschätzungen mittels gige Stellung eines Kronzeugenantrags ermöglichen. Checklisten, Belehrungen neu eingestellter Mitarbeitender, die Aufnahme von Compliance-Kriterien in persönliche Evaluierungsbögen und regelmäßige Mitarbeiterbriefe, in denen über aktuelle Entwicklungen und beispielsweise über Verstöße anderer Unternehmen aus derselben oder einer verwandten Branche berichtet wird. Als weitere Maßnahmen kommen anlassunabhängige interne Untersuchungen und Audits in Betracht, in denen systematisch nach Compliance-Verstößen, beispielsweise in bestimmten Geschäftsbereichen gesucht wird.
3. Überwachung und Optimierung Das Compliance-Programm sollte laufend auf Schwachstellen überwacht und bei Bedarf entsprechend verändert werden. Dabei kann auch nach einem festen Prüf- und Optimierungsplan vorgegangen werden. Unternehmensinterne Leitlinien und Schulungsmaterialien sollten in regelmäßigen Abständen überprüft und aktuell gehalten werden.
4. Reaktion auf konkrete Verstöße Sofern Mitarbeitende gegen die Compliance-Leitlinien verstoßen, müssen die Unternehmen angemessen reagieren. Zunächst muss das Unternehmen sicherstellen, dass der Verstoß abgestellt wird. Zudem können – im Rahmen des rechtlich zulässigen – Sanktionen gegenüber den betreffenden Mitarbeitenden verhängt werden. Derartige Sanktionen dokumentieren innerhalb des Unternehmens den Willen der Geschäftsführung, die Compliance-Strategie umzusetzen und weitere Verstöße zu verhindern. Einzelheiten zu diesen Sanktionen können in eigenen Disziplinarrichtlinien zusammengefasst werden, um das Sanktionsverfahren gegenüber den Mitarbeitenden transparent zu machen und die Abschreckung vor ComplianceVerstößen nochmals zu erhöhen. In diesen Disziplinarrichtlinien kann dann auch geregelt werden, wer innerhalb des Unternehmens über die Verhängung von Sanktionen entscheiden darf. Diese Frage kann insbesondere dann brisant sein, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung selbst an einem Compliance-Verstoß beteiligt ist. 43
Nachweise
Nachweise i
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§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Europäische Kommission, Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung), ABl. 2014 C 291/1. Europäische Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. 2023 C 259/1 sowie Europäische Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, AB1. 2022 C 248/1. Verordnung (EU) Nr. 720/2022 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. 2022 L 134/4. Art. 102 AEUV, §§ 18 ff. GWB. Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 L 1/1.
vii Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb
des Netzes der Wettbewerbsbehörden, ABl. 2004, C 101/43. Siehe auch die Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.
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