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Forschungszulage verbessern

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POSITION | FORSCHUNGSZULAGE | BREITER UND EINFACHER

Forschungszulage verbessern

Ausweitung und Vereinfachung der Forschungszulage für eine Stärkung des Forschungsstandorts Deutschland

Einführung

Juli 2026

Mit der Einführung der steuerlichen Forschungszulage im Jahr 2020 wurde in Deutschland ein neues und flexibles Instrument zur Förderung von Forschung und Entwicklung geschaffen, das Unternehmen unabhängig von der Größe oder Rechtsform offensteht. Unternehmen sollen durch die steuerliche Förderung finanziell dabei unterstützt werden, ihre Forschungsaktivitäten auszuweiten und neue Forschungs- und Entwicklungsprojekte anzustoßen 1 Das Instrument wird bereits von vielen Unternehmen genutzt2 und als ein sinnvolles Instrument zur Inputförderung geschätzt.

Jedoch besteht auch nach den vorgesehenen Ausweitungen im Rahmen des steuerlichen Investitionssofortprogramms oder des Jahressteuergesetzes 2026 weiterhin Optimierungspotenzial Es müssen sich Faktoren wie Themenoffenheit, Planbarkeit von Förderungen und ein geringer bürokratischer Aufwand noch besser durchsetzen. Es sind daher weitere Verbesserungen wie eine Ausweitung der Förderung sowie eine Vereinfachung des Antragsverfahrens notwendig, um die Forschungszulage im internationalen Vergleich attraktiver zu gestalten und Forschungsaktivitäten in Unternehmen aller Größenordnungen zu unterstützen Ziel sollte sein, den Übergang von Forschung zu Entwicklung und die Skalierungsmöglichkeiten zu verbessern, um die kritischen Sprünge von einer Technologie-Reifegradstufe zur nächsten in Deutschland zu ermöglichen. Neben einer breiten Förderung sollten insgesamt vor allem Vereinfachung, Sichtbarkeit und die tatsächliche Inanspruchnahme des Instruments im Fokus stehen.

Eine Reform der Forschungszulage wäre auf zweifache Weise gewinnbringend: Sie würde den Innovationsstandort insgesamt stärken und langfristig die inländische Wertschöpfung sowie das Steueraufkommen durch marktfähige Innovationen und Lizenzerträge erhöhen

1 Eine Senkung der F&E-Kosten um 10 Prozent durch inputbasierte steuerliche Anreize kann die F&E-Ausgaben langfristig um bis zu 10 % steigern. Policy Department for Economy and Growth Authors: Jost Henrich Heckemeyer, Katharina Nicolay, Christoph Spengel, Daniela Steinbrenner, and Sophia Wickel, Directorate-General for Economy, Transformation and Industry, PE 772.636, May 2025.

2 48.863 Anträge und 59.537 Vorhaben im Zeitraum: 16.09.2020 - 31.03.2026, Bescheinigungsstelle Forschungszulage.

Johanna Klein | Innovation, Sicherheit und Technologie | M: +49 151 14423942 | j klein@bdi.eu | www.bdi.eu Julian Winkler | Recht und Steuern | M: +49 151 51840811 | j.winkler@bdi.eu | www.bdi.eu

8.

Ausweitung der Förderung

Bemessungsgrundlage erweitern

Zunächst sollte die maximale Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 Forschungszulagengesetz (FZulG) weiter deutlich erhöht werden, damit die Forschungszulage auch für größere Unternehmen attraktiver wird und größere Forschungsprojekte im internationalen Wettbewerb besser bestehen können. Für viele Unternehmen ist die aktuell maximale mögliche Fördersumme ihrer steuerlichen Forschungsförderung pro Jahr von 3 Mio. Euro (KMU 4,2 Mio. Euro)3 noch zu gering, um zusätzliche Forschungsaktivitäten auszulösen Deutschland muss seine steuerliche Forschungsförderung stärker auch an den Bedürfnissen kapital- und forschungsintensiver Branchen ausrichten, um groß angelegte Forschungsprojekte in Deutschland wettbewerbsgerecht zu fördern

Wie in Abb. 1 zu sehen, spielt es für die forschenden Unternehmen in Deutschland kaum eine Rolle, ob sie zehn4 oder 100 Mio. Euro förderfähigen Aufwand aufweisen. In anderen Ländern wie Frankreich können Unternehmen mit höherem förderfähigem Aufwand dagegen auch ein Vielfaches an Förderung erreichen 5 Dies mindert den Anreiz, in Deutschland jenseits der engen Bemessungsgrundlage zusätzlich in FuE zu investieren.

Abbildung 1: Steuerliche Forschungsförderung von 17 EUMitgliedsstaaten im Vergleich

Förderung in Mio. Euro

Förderfähiger Aufwand 10 Mio. Euro Förderfähiger Aufwand 100 Mio. Euro

3 12 Mio. Euro Bemessungsgrundlage bei Fördersätzen von 25 Prozent (KMU 35 Prozent) ergibt maximale Fördersummen von 3 bzw. 4,2 Mio. Euro.

4 Die maximal mögliche Fördersumme erhöht sich durch die kürzlich erfolgte Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro nicht essentiell für FuE-Aktivitäten in Deutschland.

5 Wie in Abbildung 1 verdeutlicht, bleibt die deutsche Förderung durch die enge Bemessungsgrundlage bei großen Forschungsaufwendungen weit hinter den attraktiven Angeboten vieler anderer Länder zurück. Beispielsweise Frankreich bietet eine Forschungsförderung für wissenschaftliche und technische Forschung ohne betragsmäßige Obergrenze. Dabei werden Forschungs- und Entwicklungskosten unterhalb von 100 Mio. Euro mit bis zu 30 Prozent gefördert. Der Fördersatz reduziert sich, sobald diese Schwelle überschritten wird für den übersteigenden Betrag auf fünf Prozent. Dabei kann die Förderung nachträglich beantragt werden. In Österreich werden die gesamten Aufwände für Forschung und Entwicklung unbegrenzt gefördert. Trotz des geringeren Satzes von 14 Prozent bedeutet die Breite der Förderung in Verbindung mit der unbegrenzten Förderung ein sinnvolles Anreizsys-

Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage könnte im internationalen Wettbewerb um FuE-Investitionen ein wichtiger Attraktor für Unternehmen und ein Signal an den Innovationsstandort sowie gegen den weiteren Abfluss von Investitionen ins (außer-)europäische Ausland, gerade vor dem Hintergrund vergleichsweise hoher Steuern und Energiepreise, sein 6 Um trotz der aktuell vorherrschenden haushaltspolitischen Restriktionen zielgerichtet größtmögliche Impulse auslösen zu können, könnte eine Erhöhung alternativ stufenweise angelegt werden.

Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass eine Anhebung der Fördergrenze nicht zulasten kleiner und mittlerer F&E Projekte geht. Die Ausweitung darf nicht dazu führen, dass verfügbare Haushaltsmittel einseitig durch wenige Großprojekte gebunden werden. Ziel muss es sein, sowohl große strategische Forschungsprojekte als auch innovationsstarke kleine und mittlere F&E Projekte verlässlich und planbar zu unterstützen.

Fördersätze für Auftragsforschung, KMU und Startups erhöhen

Die Einbeziehung von Auftragsforschung nach § 3 Abs. 4 FZulG ist für die Industrie ein wichtiger und vielgenutzter Aspekt. Dass der Prozentsatz zur Berechnung der förderfähigen Kosten von Auftragsforschung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes erhöht wurde, ist angesichts der Einbeziehung von Sachkosten zu begrüßen und in Hinblick auf die Konsistenz der Förderung auch erforderlich. Dabei ist allerdings nicht ersichtlich, warum die Erhöhung lediglich 10 Prozentpunkte auf zukünftig 70 Prozent des Entgeltes betrug Auftragsforschung mit Hochschulpartnern und Forschungseinrichtungen sollte zu 100 Prozent förderfähig sein, um eine Verzerrung der Entscheidung zwischen eigenbetrieblicher FuE und Auftragsforschung zu vermeiden und die Zusammenarbeit in der Innovationskette und Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleiter zu fördern. Außerdem sollte der neue Satz für ab dem 27. März 2024 entstehenden Aufwand auch dann angewendet werden, wenn das Vorhaben bereits vor dem 27. März 2024 begonnen wurde.

Im Fall von KMU führt die Auftragsforschung oft zu Nachfolgeprojekten Die Förderquoten für KMU nach § 4 Abs. 1 S. 2 FZulG müssen sich oberhalb einer Anreizschwelle befinden, um Forschungsaktivitäten auszulösen, die sonst nicht durchgeführt würden.7 Daher sollten auch die Fördersätze für KMU und Start-ups weiter angehoben werden.

Auch die aktuelle Unterscheidung in der Höhe der Fördersätze zwischen den Forschungsformen wie industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung8 sollte auf ihre Effektivität untersucht werden. Gleichzeitig darf damit aber keine Verkomplizierung der administrativen Prozesse verbunden sein. Im Gegenteil müssen diese, ausgehend vom Status Quo, noch deutlich vereinfacht werden (siehe

tem für Unternehmen. vbw-Studie Steuerliche Standortqualitäten für Unternehmen in der EU, Prof. Schanz 2024; vbw-Position August 2025 Forschungszulage optimieren – einfacher und besser fördern; Research Tax Credit (RIC)

6 Licht, Thomas; von Maltzan, Annette; Unger, Barbara; Wohlrabe, Klaus (2025): Was erwarten Unternehmen in Deutschland von der nächsten Bundesregierung?, ifo Schnelldienst Digital, ISSN 2700-8371, ifo Institut - LeibnizInstitut für Wirtschaftsforschung an der Universität München, München, Vol. 6, Iss. 1, S. 3.

7 Beispielsweise in Australien existiert für KMU mit einem Gesamtumsatz von weniger als 20 Mio. AUD das Programm „Research and Development Tax Incentive“ eine erstattungsfähige Steuervergünstigung von bis zu 48,5 Prozent auf förderfähige F&E-Ausgaben (einschließlich der „Auszahlung” der damit verbundenen Steuerverluste). Darüber hinaus gibt es verschiedene Bundes- und Landesbeihilfen, die speziell auf KMU ausgerichtet sind.

8 „[…] Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.“ (Art. 2 Nr. 86 Abs. 2 der AGVO). Dieser Passus sollte auch im BMF-Schreiben in Rz 37 entsprechend klarstellend konkretisiert werden.

unten). Die deutsche Bundesregierung sollte sich für diese Punkte auch in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Union stark machen.

Förderfähigen Aufwand ausweiten

Im internationalen Vergleich ist der Förderumfang der Forschungszulage nach § 3 FZulG in Deutschland nach wie vor zu gering und führt zu einem Wettbewerbsnachteil des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Es wird bisher nur die während der Nutzung im geförderten FuE-Vorhaben zeitanteilig angefallene Abschreibung für neu angeschafftes bewegliches abnutzbares Anlagevermögen gefördert. Die enge Definition förderfähiger FuE-Tätigkeiten stellt weiterhin eine zentrale strukturelle Hürde dar, da viele praxisnahe Innovations- und Transferprojekte des Mittelstands nicht ausreichend erfasst werden. Eine behutsame, AGVO-konforme Öffnung der Kriterien könnte hier zusätzliche Innovationsimpulse auslösen. Es sollten daher weitere Sachkosten in die Förderfähigkeit der Forschungszulage einbezogen werden können.

Insbesondere Vorhaben im Bereich Demonstration, Validierung, Pilotierung, Skalierung oder datengetriebener Entwicklung bewegen sich häufig an der Grenze der Förderfähigkeit, obwohl sie wesentliche Beiträge zur technologischen Wettbewerbsfähigkeit leisten. Eine behutsame und AGVO-konforme Öffnung der Förderkriterien für praxisnahe Innovationsaktivitäten könnte die Wirkung der Forschungszulage deutlich erhöhen, ohne die Systematik des Instruments grundlegend zu verändern.

Dazu gehören beispielsweise die Neuanschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten von unter 800 EUR und von Wirtschaftsgütern bis 1.000 EUR, die im Rahmen der Poolregelung des § 6 Abs. 2a EStG abgeschrieben werden.9 Auch eine generelle Einbeziehung des Materials ist nach dem Beihilferahmen möglich und wird dem Zweck der Forschungszulage gerecht. Ebenfalls sollten auch Miet- und Leasingkosten, sowie Kosten für unbewegliche Wirtschaftsgüter und Verbrauchsgüter, die einem FuE-Vorhaben zugewiesen werden können, aufgenommen werden.

Die AGVO erlaubt inzwischen auch die Förderung der Kosten von Durchführbarkeitsstudien, die Förderung der Kosten für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbenen Patenten10 sowie der Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden. Dies betrifft z.B. auch die Anschaffung von Softwarelizenzen zur Durchführung von FuE-Vorhaben. Auch diese Fördermöglichkeiten sollten ausgeschöpft werden und das Forschungszulagengesetz dahingehend ergänzt werden. Korrespondierend mit der AGVO sollten Wirtschaftsgüter auch dann förderfähig sein, wenn das Vorhaben vor dem 27. März 2024 begonnen wurde.

Die Forschungszulage sollte auch auf die Bereitstellung von beispielsweise Maschinen von großen Unternehmen für Start-ups und Aufträge an große Unternehmen ausgeweitet werden.11 Es muss eine deutlichere Formulierung des Gesetzestextes erfolgen und kurzfristig eine Klarstellung im

9 Durch den pauschalen Aufschlag von 20 Prozent aus dem Investitionssofortprogramm (siehe oben) ab 2026 für Gemeinkosten und Sonstige Kosten ist dies allenfalls teilweise abgegolten.

10 VERORDNUNG (EU) 2023/1315 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2023, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Union, Rz. 13.

11 Über Corporate Venture Capital (CVC) haben viele große Unternehmen eine unmittelbare Verbindung zur Gesellschafterebene von Start-ups. Insbesondere bei Deep Tech-Innovationen mit ersten Anlagen einer neuartigen Technologie (FOAK-Anlagen) können diese tiefen und konkreten Verbindungen im beiderseitigen Interesse zur intensiven Zusammenarbeit genutzt werden. Solange ein großes Unternehmen über keine Mehrheit des Startups verfügt oder eine Konsolidierung erfolgt, sollten beide Unternehmen die Forschungszulage in Anspruch nehmen dürfen Honold, D., Heise, H., Mohr, B., Oed, T. (2024). Best Practices von Corporate Venture Capital in Deutschland. Corporate Finance Heft 07-08.

BMF-Schreiben und in Erläuterungen zur Förderung erfolgen, dass die Förderfähigkeit erhalten bleibt, solange und sofern die Anlage in einem geförderten Projekt eingesetzt wird. Andernfalls könnte es dazu kommen, dass wirtschaftlich sinnvolle Mehrfachnutzungen vermieden werden, um eine Förderung zu behalten. Außerdem sollten Anlagen, die in einem Projekt nicht mehr erforderlich sind, förderunschädlich verkauft werden können. Es ist wichtig, dass auch der zeitanteilige Einsatz von Wirtschaftsgütern in einzelnen Vorhaben förderungswürdig bleibt.

Allerdings weisen wir auch an dieser Stelle erneut darauf hin, dass die Aufnahme der Sachkostenförderung nicht zu zusätzlichem verwaltungsmäßigem Aufwand führen darf. Es ist essenziell, das Verfahren der Forschungszulage so einfach wie möglich zu halten, um vor allem kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zur Forschungszulage zu erleichtern, da sie oft über keine eigene Steuerabteilung verfügen. Von den erforderlichen Detailangaben bei der Antragstellung und dem entsprechenden Dokumentationsaufwand wird die Praxistauglichkeit der Anlagenkostenförderung weiterhin abhängen. Bei der Prüfung der Sachkosten sollte lediglich deren Zweckdienlichkeit bei der Durchführung des FuE-Vorhabens Maßstab sein.

Es bedarf darüber hinaus dringend einer inhaltlichen Präzisierung und vereinfachten Abgrenzung für FuE-Tätigkeiten in Bezug zur Softwareentwicklung. Insbesondere datengetriebene und softwarebasierte Innovationsprojekte sind nur schwer in die Kategorien der Anforderungen des Prüfleitfadens einzuordnen. Weiterhin sind die angelegten Regeln grundsätzlich in Bezug zur Softwareentwicklung zu streng, so dass hier keine hinreichenden Anreize entstehen, F&E-Tätigkeiten aufzunehmen. Zudem sollte auch die baukastenbasierte Zusammensetzung oder Anwendung (automatisierter) Software-Lösungen ohne wissenschaftliche oder technische Risiken in den Katalog förderfähiger Maßnahmen aufgenommen werden, da diese meist einen elementaren Bestandteil datengetriebener Innovationsprojekte darstellt.

Maximale Fördersumme eines einzelnen Projekts erhöhen

Aktuell kann ein Forschungsprojekt jahres- und programmübergreifend nach § 4 Abs. 3 FZulG nur mit maximal 15 Mio. Euro gefördert werden. Dies ist gerade bei größeren und länger laufenden Projekten eine viel zu geringe Summe, um diese effektiv fortzuführen. Die maximale Fördersumme eines einzelnen Projekts während seiner Laufzeit muss auf mindestens 25 Mio. Euro erhöht werden. Die AGVO ermöglicht eine solche Erhöhung seit dem Jahr 2023.12 Diese Erweiterung wird momentan im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2026 erwogen und wäre sehr zu begrüßen.

Vereinfachung des Antragsverfahrens

Auch das Antragsverfahren ist für viele Unternehmen nach wie vor zu komplex. Eine praxistauglichere Ausgestaltung und eine Reduzierung des Bürokratieaufwands kann dazu beitragen, weitere Innovationspotenziale zu heben und einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Forschungsstandorts Deutschland zu leisten Es existiert Optimierungsbedarf vor allem bei den komplexen Abläufen des Antragsverfahrens und hinsichtlich der Dokumentation förderfähiger Positionen, um die gewünschten Effekte der Forschungszulage nicht durch überbordende Bürokratie und rechtliche Auflagen zu konterkarieren. Ein einheitlicher, digitaler Prozess sowie weniger aufwendige Verfahren und

12 Für Vorhaben, die überwiegend industrielle Forschung betreffen, bietet die AGVO einen nochmals höheren Schwellenwert von 35 Mio. Euro an. Das sollte als zusätzliche Option in das Forschungszulagengesetz übernommen werden. VERORDNUNG (EU) 2023/1315 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2023 Artikel 1 Nr. 3 c) i) ii).

komplexe Nachweispflichten könnten den Verwaltungsaufwand reduzieren und mehr Unternehmen zur Nutzung der Forschungszulage motivieren.

Antragsverfahren digitalisieren und Koordination der Behörden verbessern

Es wurden bereits einige Verbesserungen bezüglich der Digitalisierung der Antragsstellung nach § 5 FZulG erreicht. Beispielsweise wurde die Website für die Antragsstellung deutlich verbessert, umfangreiche Informationen und Hilfestellungen angeboten und eine Kontaktmöglichkeit für technischen Support ermöglicht. Neben der Digitalisierung von Prozessen sollten der Antrags- und Bewilligungsprozess funktional weiterentwickelt und weitestmöglich automatisiert werden. Es müssen Schnittstellen und ein zeitgemäßes User Interface (z. B. zu Elster und Datev) zur einfacheren Beantragung eingerichtet werden. Bestenfalls könnte das Formular für den Forschungszulagenantrag im ELSTER-Portal schon mit Daten vorausgefüllt sein, die aus dem Antrag auf FuE-Bescheinigung bekannt sind. Zudem müssen Daten bspw. zu lohnsteuerpflichtigen Lohn- und Gehaltsbestandteilen digital abrufbar sein. Damit würde der interne Bearbeitungsaufwand für Unternehmen und der Prüfaufwand für Behörden deutlich reduziert, ohne dass Qualität verloren geht. Das würde auch die Kosten von Unternehmen reduzieren, die in hoher Zahl auf externe Hilfe bei Anträgen zurückgreifen.

Aus den Anfragen der Finanzämter zu den Anträgen ergibt sich zudem, dass die Bescheide der BSFZ nicht oder zumindest nicht in ausreichend lesbarer Form bei den Finanzämtern ankommen, die dann um Vorlage der Bescheide der BSFZ bitten Demnach müsste nicht nur der Zugriff auf einmal eingegebene Daten zwischen der Bescheinigungsstelle Forschungszulage und der Finanzverwaltung verbessert werden, sondern auch der Zugriff auf vorliegende Bescheide durch die Finanzverwaltung besser koordiniert werden. Das Antragswesen für die Forschungszulage muss so aufgesetzt werden, dass Unternehmen ihre Angaben nur einmal zentral bereitstellen müssen und die Behörden darauf zugreifen können („Once-only Prinzip“). Ein automatischer Datenaustausch zwischen den Systemen ist erforderlich, um Mehrfacherfassungen auszuschließen und die Prozesse für Antragstellende wie Behörden effizienter zu gestalten.

Der Antrag bei der Bescheinigungsstelle erfordert jährlich umfangreiche statistische Angaben, deren Ermittlung von den Antragstellern häufig als sehr aufwändig beschrieben wird. Dazu gehören unter anderem statistische Angaben zur Anzahl der Mitarbeitenden (im FuE-Bereich) in Vollzeitäquivalenten, die Zahl der Mitarbeitenden im Unternehmensverbund in Vollzeitäquivalenten, Angaben zu Sachkosten, die gar nicht förderbar sind oder eine Unterscheidung des Personals in wissenschaftliches, technisches und sonstiges Personal. Die Angabe der statistischen Daten zum Unternehmen und FuEAufwände sollte im Portal der Bescheinigungsstelle freiwillig sein, da diese Angaben zur Bewertung der Anträge nicht notwendig sind Darüber hinaus muss der Antragsteller bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage und beim Finanzamt auf verschiedenen Plattformen und in unterschiedlichen Phasen des Antragsprozesses in unterschiedlicher Form Antragsdaten liefern. Die Systeme greifen nicht ausreichend ineinander und geforderte Angaben decken sich nur in Teilen. Hier sollte der Umfang auf das notwendige Maß begrenzt werden und die Ermittlung nicht jedes Jahr notwendig sein Viele dieser statistischen Angaben sind sehr umständlich zu ermitteln, entfalten aber keinerlei Nutzen für die Gewährung der Förderung, denn diese richtet sich nicht daran aus.

Außerdem ist nach wie vor der direkte Kontakt zu den Mitarbeitenden der Bescheinigungsstelle in fachlichen Fragen, um auftretende Unklarheiten einfacher lösen zu können, zu verbessern. Dazu gehört sowohl die Möglichkeit, vor der Beantragung Fragen direkt an die Bescheinigungsstelle (Hotline oder Livechat) zu stellen, als auch nach der Beantragung beispielsweise auf Rückfragen der Bescheinigungsstelle zu den eingereichten Angaben zu antworten. Anstatt eines Formulars wäre es sinnvoll,

bei Fragen einen direkten Austausch zwischen dem Antragsteller und (einem möglichst branchennahen) Mitarbeitenden der Bescheinigungsstelle zu ermöglichen, um das Verständnis zum eingereichten Projekt möglichst barrierefrei zu vertiefen.

Beim Editieren der Eingabefelder im Antragsportal (sowohl bei Neuanträgen als auch bei Nachforderungen oder Widerrufen) sollte es technisch uneingeschränkt möglich sein, Texte aus gängigen Programmen wie Word oder Excel per Copy-and-Paste zu übernehmen

Derzeit entstehen dabei häufig nicht erkennbare Sonderzeichen, die zu Fehlermeldungen oder inhaltlichen Verzerrungen führen und nur mit erheblichem iterativem Aufwand behoben werden können.

Dies verursacht vermeidbare Rückfragen, Verzögerungen im Verfahren und zusätzlichen Bürokratieaufwand sowohl auf Seiten der Antragsteller als auch der Bescheinigungsstelle.

Zudem müssen gegenüber dem Finanzamt sowohl die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für welche eine Forschungszulage beantragt wird, als auch die dazugehörigen förderfähigen Aufwendungen nach § 5 Abs. 2 FZulG so genau bezeichnet werden, dass eine Überprüfung durch das Finanzamt möglich ist. Allerdings fordert das BMF-Schreiben vom 07. Februar 2023 zum Forschungszulagengesetz so detaillierte Anforderungen, dass diese in der Praxis oft nicht erbracht werden können und in der Folge auf Förderanträge verzichtet wird oder diese zurückgefordert werden.13 Dies muss vereinfacht werden Um unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand für Unternehmen zu vermeiden, sollte zusätzlich ermöglicht werden, dass für den Bescheinigungsantrag nur eine zusammenfassende inhaltliche Plausibilisierung der erforderlichen Wirtschaftsgüter, keine einzelne Begründung und insbesondere keine Kostenaufstellung erforderlich ist. Die geforderte Aufschlüsselung der FuE-Aufwände im Unternehmen ist in der jetzigen Form von Unternehmen zumeist nicht eindeutig beantwortbar, da die Daten in vielen Unternehmen nicht in dieser Form erfasst und ausgewertet werden.

Für eine weitere Reduzierung des administrativen Aufwands sollte es möglich sein, Kosten und Arbeitspläne, soweit erforderlich, als strukturierte Dateien (z. B. Excel oder PDF) als Anhang zum Antrag einzureichen.14 Die verpflichtende manuelle Übertragung umfangreicher bestehender Unterlagen in das Antragsportal ist insbesondere bei großen Projekten mit vielen Arbeitspaketen unverhältnismäßig aufwendig und fehleranfällig. Eine Uploadmöglichkeit würde sowohl die Effizienz auf Seiten der Antragsteller als auch die Prüfbarkeit durch die Bescheinigungsstelle erhöhen.

Zur besseren Übersicht und Nachvollziehbarkeit der Antragsbearbeitung sollte der Vorhabentitel im Antragsportal durchgängig angezeigt werden. Insbesondere sollte der Vorhabentitel

▪ im Reiter „Anträge“ in einer eigenen Spalte dauerhaft sichtbar sein,

▪ innerhalb des Antrags bei den „Informationen zum Antrag“ klar erkennbar dargestellt werden, beispielsweise neben der Vorhaben ID, sowie

13 Beispielsweise die Ermittlung und Dokumentation der förderfähigen Personalaufwendungen auf Ebene des einzelnen Mitarbeitenden, inklusive Zeitnachweise und Tätigkeitsbeschreibungen.

14 Es wäre hilfreich, wenn die Bescheinigungsstelle auf ihrer Portalseite ein leeres Formular/Template der jeweils aktuell gültigen Vorhabensbeschreibung als Word- oder Excel-Datei zum Download anböte. Dies erleichterte das Einsammeln von Inputs innerhalb der Unternehmen, da in größeren Unternehmen der Zugriff auf das BSFZ-Portal limitiert ist und nicht jeder Projektleiter seine eigenen Einträge vorgenehmigen kann/darf. Aktuell behelfen sich viele Firmen mit eigenen Vorlagen.

▪ im Reiter „Nachrichten“ zur eindeutigen Zuordnung von Rückfragen und Antworten angezeigt werden.

Eine konsistente Anzeige des Vorhabentitels würde die Nutzerfreundlichkeit des Portals erheblich verbessern, die Fehleranfälligkeit reduzieren und die Kommunikation zwischen Antragstellern und Bescheinigungsstelle erleichtern.

Auch die von der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ vorgeschlagene Implementierung eines Self-Assessment-Verfahrens kann langfristig durchaus bürokratischen Aufwand reduzieren Jedoch ist auch unter Fachleuten eine zweifelsfreie Feststellung, ob die Kriterien der Förderwürdigkeit erfüllt sind, in der Regel nicht immer möglich. Daher sollte dieses Verfahren im besten Fall nur zusätzlich zum jetzigen Verfahren freiwillig implementiert werden, um weiterhin die Möglichkeit zu geben, Rechtssicherheit über die Förderwürdigkeit seines Projektes herzustellen.

Vereinfachte Dokumentation und alternative Berechnungsmethoden zulassen

Wenn Mitarbeitende sowohl in dem geförderten FuE-Vorhaben als auch in anderen, nicht geförderten Tätigkeiten tätig sind, müssen laut BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage nach dem FZulG, Rz. 85, 115 und 122ff., für die Berechnung der förderfähigen Personalkosten Stundenaufzeichnungen geführt und die förderfähigen Lohnaufwendungen (Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und Zukunftssicherung) individuell pro Mitarbeitenden erfasst werden. Die Bestimmung der individuellen Personalkosten sowie die Erstellung der Stundenaufzeichnungen einschließlich Tätigkeitsbeschreibungen erfordern einen erheblichen Dokumentationsaufwand auf Seiten des Antragstellers. In der Praxis unterliegen diese Unterlagen zudem einer intensiven Prüfung durch die Finanzbehörden, und die Formulierungen im BMF Schreiben setzen hierfür hohe formale Anforderungen Daher sollten eine vereinfachte Nachweisführung sowie alternative Berechnungsmethoden für die Ermittlung der förderfähigen Personalkosten anerkannt werden, wie beispielsweise eine Anwendung unternehmensüblicher, durchschnittlicher Stundensätze (sog. Kostenstellenstundensätze).15 Diese Art der Ermittlung ist im Rahmen von öffentlich geförderten Projekten ein von allen Projektträgern und Preisprüfbehörden der Regierungspräsidien seit Jahrzehnten akzeptiertes Mittel, welches gleichzeitig alle Anforderungen an die beihilferechtlichen Grundlagen erfüllt.

Die Aufschlüsselung der Arbeitsstunden im Projekt und nach Mitarbeitenden sollte auf Monatsbasis zulässig sein, da die tagesgenaue Dokumentation in vielen Unternehmen nicht gängige Praxis ist und die Umsetzung nur für Forschungszulagenprojekte einen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursacht. Eine prozentuale Ermittlung der Arbeitszeit im Projekt sollte für Mitarbeitende zulässig sein, die nachweislich in Vollzeit auf dem Projekt arbeiten oder deren Arbeitszeit auf bewilligte Projekte und weitere Projekte festgeschrieben ist. Die Zuordnung im GANTT-Chart sollte beim Antrag auf Bescheinigung eine Option sein, aber keine Pflicht. Viele Unternehmen können diese Verpflichtung administrativ kaum stemmen (Aufwand, fehlende projektspezifische Dokumentation), eine exakte Zuteilung vorzunehmen. Die Zuordnung von Auftragnehmern, Assets und Personenmonaten pro Arbeitspaket

15 Beispielsweise könnte für das Forschungspersonal einer Forschungsgruppe ein Kostenstellendurchschnittsstundensatz gelten. Damit könnte die aufwändige und datenschutztechnisch schwierige Ermittlung der individuellen Personalkosten vermieden werden. Dazu müsste lediglich Randnummer 117 des BMF-Schreibens zum Forschungszulagengesetz angepasst werden.

ist in vielen Fällen nicht praktikabel, da nur ein vereinfachter FuE-Arbeitsplan von der BSFZ angenommen wird.16

Ergänzend könnte zukünftig die neue Pauschale von 20 Prozent für Gemein- und Betriebskosten17 ohne zusätzlichen Nachweisaufwand auch wahlweise um einen zu ermittelnden Prozentsatz erhöht werden, wenn z. B. andere anfallende Kosten wie Sachkosten oder Abschreibungen zu komplex in Hinblick auf die Nachweisführung wären und diese deswegen nicht angesetzt werden.

Frist zur Beantwortung von Nachfragen verlängern und Neubeantragung erleichtern

Viele Unternehmen berichten, dass es häufig zu Rückfragen zum Antrag auf Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 FZulG durch die Bescheinigungsstelle (BSFZ) kommt, die oft mehrmals Erweiterungen der Erläuterungen anfordert, die im Umfang dem Antrag nicht nachstehen. Hier wird regelmäßig eine Frist zur Rückmeldung von zwei Wochen gesetzt. Falls das nicht möglich ist, muss der Antrag zurückgezogen und neu gestellt werden. Dass Fristverlängerungen grundsätzlich möglich sind, ist allerdings nicht ausreichend kommuniziert

Um praktischen Problemen bei der Umsetzung des Forschungszulagen-Verfahrens zu begegnen, sollte die Frist zur Beantwortung von Nachfragen und bei Antragsablehnung von zwei auf mindestens vier Wochen (insbesondere vor und während Urlaubs-/Ferienzeit) verlängert werden, wie es auch im Steuerverfahren sonst üblich ist, um die Effizienz zu erhalten und die Bürokratie für die Beantragung insgesamt zu reduzieren. Die Möglichkeit zur begründeten Verlängerung der Nachforderung sollte stets gegeben sein, in dem Fall, dass die Ansprechpersonen krank oder anderweitig abwesend sind.

Falls es in der Praxis zu einer Überschreitung der beantragten Vorhabenslaufzeit sowie der beantragten Kosten oder des Personalaufwands kommt, sind oft Neubeantragungen bei der Bescheinigungsstelle von Finanzämtern notwendig. Falls aber das zugrunde liegende Projekt unverändert ist, bleibt grundsätzlich auch die Förderfähigkeit erhalten, da die Prüfkriterien unverändert bleiben Um dies zu verhindern, sollte bei einer Abweichung von 30 Prozent sowohl bei der geplanten Vorhabens Laufzeit als auch der beantragten Kosten keine erneute Beantragung erforderlich sein bzw. bei Überschreitung der 30 Prozent der Antrag innerhalb einer angemessenen Frist mit Übernahme bereits eingereichter Daten neu gestellt werden können. So könnten die Antragsteller mehr Rechtssicherheit erhalten und unnötige Bearbeitungen würden für alle Seiten verhindert

Gleiches gilt für die Aktualisierung der Auftragnehmer. Bei der Beantragung für zukünftige Aufwände kann es vorkommen, dass Auftragnehmer noch nicht bekannt sind oder diese sich ändern. Eine vereinfachte Aktualisierung der Auftragnehmer sollte möglich sein.

Falls eine inhaltliche Änderung notwendig werden sollte, wäre es für die betroffenen Unternehmen ausgesprochen hilfreich, wenn der ursprüngliche Antrag als Vorlage erscheinen und lediglich über einen Änderungsantrag angepasst werden könnte, sodass auch dem Prüfer der Bescheinigungsstelle die Bearbeitung erleichtert werden würde. Bislang werden die Anträge als Neuanträge behandelt und komplett neu bearbeitet, sodass nicht auf dem bereits eingegebenen Datenbestand aufgebaut werden kann, was bei betroffenen Antragstellern zu unverständlichem Mehraufwand führt.

16 Die Pflicht zur Einreichung eines Wasserfalldiagramms als Arbeitsplan verzehrt die tatsächliche Projektplanung, insbesondere bei Softwareentwicklungen. Antragssteller sollten die Möglichkeit haben Projekte mit agilen Methoden zu bearbeiten und zu beschreiben.

17 Diese Pauschale sollte für begünstigte Vorhaben, die vor dem 31.12.2025 begonnen haben, gelten.

Außerdem ist die Zeichenanzahl zur Beschreibung der Tätigkeiten der Auftragnehmer mit 500 Zeichen zu gering, um die Bewertungskriterien ausreichend darzustellen, was zu erhöhtem Aufwand durch Nachforderungen führt. Die Zeichenzahl sollte verdoppelt werden, um den Prüfern der BSFZ damit weitere Rückfragen ggf. ersparen zu können.

Schließlich besteht eine Herausforderung darin, dass neue Anträge auf Bescheinigung erst dann eingereicht werden können, wenn die Geschäftsstatistik vorliegt. Allerdings liegen diese Daten zu Jahresbeginn noch nicht final vor, sodass Unternehmen im ersten Quartal oft keine Anträge einreichen können. Da die Geschäftsstatistik allerdings keinen Einfluss auf die Anträge für Forschungszulage, sondern eine rein statistische Funktion hat, sollte diese von den jeweiligen Anträgen entkoppelt werden und eine fehlende Geschäftsstatistik aus dem vergangenen Geschäftsjahr nicht die Einreichung neuer Anträge blockieren.

Projektabstimmung in verbundenen Unternehmen erleichtern

Der Förderdeckel gilt nach § 3 Abs. 6 S. 1 FZulG bei verbundenen Unternehmen18 für den gesamten Verbund. Um rechtsicher festzustellen, dass dieser Deckel eingehalten wird, müssen sich die verbundenen Unternehmen unter hohem Aufwand eng miteinander abstimmen Allerdings existiert in der Praxis die dafür erforderliche Nähe zwischen verbundenen Unternehmen oft gar nicht. Der durch diese stetige Abstimmung der für die Forschungszulage relevanten Aktivitäten und die Verteilung der Bemessungsgrundlage entstehende Aufwand sollte für die verbundenen Unternehmen unbedingt vermieden werden. Bei der Beantragung der steuerlichen Forschungszulage sollte es nur dann notwendig sein, eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage zwischen verbundenen Unternehmen zu nennen, sollte die maximale Bemessungsgrundlage voraussichtlich überschritten werden.

Die Projektabstimmung in verbundenen Unternehmen muss daher erleichtert werden, indem die Forschungszulage auf die Definition verbundener Unternehmen gemäß Art. 2 Ziffer 2 der De-minimis Verordnung umgestellt wird. Zudem würde es den administrativen Aufwand erheblich vereinfachen, wenn die Einreichung durch die Konzernmutter für verbundene Unternehmen möglich wäre (v. a. im Mittelstand), anstatt wie bisher der Fall, die Pflege und Koordinierung vieler, einzelner BSFZ-Zugänge je verbundenem Unternehmen. Der Aufwand von verbundenen Unternehmen sollte als Personalaufwand geltend gemacht werden dürfen, wodurch einiger zeitintensiver Aufwand wie beispielsweise für alle Vorgänge, Bestellungen, Rechnungen, etc. vorzuhalten, entfallen würde

Darüber besteht Bedarf an einer deutlichen Vereinfachung der statistischen Angaben zu verbundenen Unternehmen Zur Antragsstellung auf FuE-Bescheinigung durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage sollte die Auflistung der verbundenen Unternehmen nicht notwendig sein. Sofern künftig weiterhin alle verbundenen Unternehmen zwingend anzugeben sind, ist zumindest eine Reduktion der erforderlichen Detailangaben notwendig. Einzelne Informationen, wie etwa das Bundesland oder die Steuernummer eines verbundenen Unternehmens, das keinen eigenen Antrag auf Forschungszulage stellt, sollten entfallen können. Der Zugriff auf einmal eingegebene Daten in dem Webportal der Bescheinigungsstelle sollte innerhalb verbundener Unternehmen für alle relevanten Daten eine Möglichkeit der Datenübernahme bieten, z. B. die Übernahme von verbundenen Unternehmen aus Anträgen anderer Gesellschaften, die über den gleichen Zugang geführt werden oder auch die Übernahme der statistischen Angaben für den Unternehmensverbund.

18 Im Sinne des § 290 Abs. 2 bis 4 d HGB.

Neuartigkeitsprüfung auf den europäischen Wirtschaftsraum beschränken

Die Neuartigkeitsprüfung eines Vorhabens nach § 2 Abs. 2 FZulG sollte unbedingt auf den europäischen Wirtschaftsraum beschränkt bleiben. Damit könnte die Entwicklung und Verfügbarkeit von Spitzen- und Schlüsseltechnologien sowie technologischer Fähigkeiten am Standort in der Breite gefördert und die Abhängigkeit von geopolitischen Entwicklungen abgemildert werden, sodass die technologische Souveränität und Resilienz gestärkt werden.

Startup-Förderung ausweiten

Wichtig wäre zudem, dass die Förderung von Start-ups nicht durch das Kriterium „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingeschränkt wird Es besteht nach § 9 Abs. 2 FZulG kein Anspruch auf Forschungszulage, wenn ein Unternehmen gemäß den Vorgaben der AGVO als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt. Dies kann daraus resultieren, dass entweder das gezeichnete Stammkapital oder die Eigenmittel verbraucht sind, das Unternehmen in einem Insolvenzverfahren steht oder Rettungsbeihilfen bekommt oder das Unternehmen einen hohen Verschuldungsgrad und hohe Zinsaufwendungen aufweist. Nach aktuell geltendem Recht können KMU, die erst weniger als drei Jahre bestehen, auch dann gefördert werden, wenn eines dieser Szenarien auf sie zutrifft.

Diese Ausnahme kann Start-ups oft über die Gründungsphase hinweghelfen. Für mehr als drei Jahre von Wachstumsfinanzierung abhängigen, aber wirtschaftlich mittelfristig tragfähigen Start-ups ist diese Regelung jedoch unzureichend. Gerade im Wettbewerb um neue innovative Technologien sollten bestimmte Start-ups nicht auf diese Weise grundsätzlich von Förderoptionen abgeschnitten werden, wenn deren Liquidität sichergestellt ist. Daher sollte die Förderfähigkeit noch nicht gewinnbringender Start-ups von drei auf fünf bis sieben Jahre nach der Gründung ausgedehnt werden, sofern das Unternehmen durchfinanziert ist.

Dauer der Bescheinigung erhöhen

Die Sicherstellung der Beantragung der Forschungszulage zu jeder Zeit ist sinnvoll. Die Begrenzung der Beantragung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 FZulBV auf „längstens drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft“ schließt allerdings wichtige Vorhaben aus. Gerade bei Zukunftsthemen existieren Projekte, die länger als drei Jahre laufen. Die angestrebte Neuregelung sollte zunächst für einige Jahre in der Praxis getestet werden, bevor neue Limitierungen für die Unternehmen eingeführt werden. Die Festlegung auf maximal drei Jahre auf Grundlage der Argumentation, dass längere Vorhaben nicht gewünscht seien, da dies „nicht im Sinne einer auf Agilität ausgerichteten, immer am aktuellen Stand der Technik ausgerichteten Forschungsförderung, deren Ergebnisse zeitnah Anwendung finden“19 sei, müsste zunächst in der Praxis als sinnvolle Grenze untersucht werden Auch sollte der Startzeitpunkt der Projekte innerhalb des Jahres keinen Einfluss auf die Förderzeit haben, um administrativen Mehraufwand zu vermeiden.

Wir interpretieren die Formulierung für „maximal drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft“ so, dass für die Bescheinigung von förderfähigen Projekten, die gegen Jahresende starten, nur noch Förderzeiträume von gut zwei Jahren möglich sind. Wir würden stattdessen einen Bezug auf die Projektlaufzeit begrüßen, da dies einheitlicher wäre. Ansonsten ginge durch diese Einschränkung eine sehr vorteilhafte bisher bestehende Flexibilität der Forschungszulage verloren. Eine der Stärken der

19 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes. Drucksache 122/24.

aktuellen Forschungsförderung ist, dass der Zeitraum, innerhalb dessen ein Antrag gestellt werden kann, für jedes Unternehmen flexibel wählbar ist; dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Jahresabschlüsse zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellt werden. Eine Änderung würde die unternehmerische Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Zudem gäbe es dann einen weiteren Parameter, den die Unternehmen bei der Definition der Projekte berücksichtigen müssten, sodass auch administrativer Mehraufwand entstehen würde. Es sollte kein Mehraufwand dadurch generiert werden, dass verschiedene Projektdefinitionen (insb. Laufzeiten) für die steuerliche Förderung und interne Prozesse aufeinander abgestimmt werden müssen.

Die Beantragung der Laufzeit sollte auf mindestens vier volle Jahre in Zukunft zugelassen werden, um die Planbarkeit zu erhöhen.

Klare Fristenregelung schaffen

Die Forschungszulage kann nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) rückwirkend bis zu 4 Jahre nach Entstehen des Forschungszulagenanspruchs beantragt werden. Für Wirtschaftsjahre, die in den Kalenderjahren 2020 und 2021 endeten, galt die Regel, dass der Antrag auf FuEBescheinigung bei der BSFZ vor dem 31.12.2024 bzw. dem 31.12.2025 eingereicht werden musste. Nach dem Erlass der FuE-Bescheinigung als Grundlagenbescheid hatten Unternehmen dann zwei Jahre Zeit, um den Forschungszulagenantrag zu stellen.

Nach strenger Auslegung der AO müsste jedoch bereits der Forschungszulagenantrag für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres eingereicht werden, das vier Jahre nach dem Kalenderjahr endet, in dem wiederum jenes Wirtschaftsjahr endete. Diese Auslegung erschwert aber die Planung für Antragsteller, da nicht bekannt ist, wann die FuE-Bescheinigung als Voraussetzung für den Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage vorliegt, nachdem der Antrag bei der BSFZ gestellt wurde. Der Zeitraum von drei Monaten ist nur eine Indikation und kann kürzer oder länger dauern. Daher sollte die Regelung für die Wirtschaftsjahre, die in 2020 und 2021 endeten, auch für weitere Wirtschaftsjahre mit Ende in 2022 ff. gelten.

Rechtsverbindliche Antragstellung vereinfachen

Der Antrag auf Erteilung einer FuE-Bescheinigung sollte mit einem klar definierten Unterschrifts- bzw. Signaturfeld versehen werden. In der Praxis sind die Übermittler der Anträge häufig nicht personenidentisch mit den gesetzlichen Vertretern der antragstellenden Unternehmen. Dies führt zu zusätzlichem administrativem Aufwand, da die erforderlichen Vollmachten außerhalb des Antragsportals eingeholt, verwaltet und dokumentiert werden müssen.

Eine eindeutige digitale Unterschriftslösung würde die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöhen und zugleich den bürokratischen Aufwand sowohl für die Unternehmen als auch für die Bescheinigungsstelle spürbar reduzieren.

Datenschutz verbessern

Insbesondere in den Anträgen bei der BSFZ mit Inhalten zu interner Forschung und Entwicklung sind vertrauliche Informationen enthalten, die nicht ohne Zustimmung des Antragsstellers verarbeitet oder geteilt werden sollten. Gleichzeitig sollten die Datenschutzklauseln und damit Meldeerfordernisse vereinfacht werden. Die Beschleunigung des Verfahrens mit frühzeitiger Anrechenbarkeit sollte im Vordergrund stehen.

Zusammenfassung der Forderungen

▪ Bemessungsgrundlage deutlich erweitern

▪ Fördersätze für KMU und Startups deutlich über 35 Prozent sowie Auftragsforschung auf 100 Prozent erhöhen

▪ Förderfähigen Aufwand ausweiten auf u.a. die Neuanschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, Miet- und Leasingkosten, Kosten für unbewegliche Wirtschaftsgüter, Verbrauchsgüter oder von Durchführbarkeitsstudien

▪ Maximale Fördersumme eines einzelnen Projekts erhöhen

▪ Antragsverfahren digitalisieren und Koordination der Behörden verbessern

▪ Vereinfachte Dokumentation und alternative Berechnungsmethoden zulassen.

▪ Frist zur Beantwortung von Nachfragen verlängern/ Neubeantragung erleichtern

▪ Projektabstimmung in verbundenen Unternehmen erleichtern

▪ Neuartigkeitsprüfung auf den europäischen Wirtschaftsraum beschränken.

▪ Startup-Förderung verbessern

▪ Dauer der Bescheinigung erhöhen

▪ Datenschutz verbessern.

Impressum

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu

T: +49 30 2028-0

Lobbyregisternummer: R000534

Transparenzregisternummer: 1771817758-48

Redaktion

Johanna Klein

Referentin im Bereich Innovation, Sicherheit und Technologie

T: +49 151 14423942 j.klein@bdi.eu

Julian Winkler

Referent im Bereich Recht und Steuern

T: +49 151 51840811 j winkler@bdi.eu

BDI-Dokumentennummer: D 2314

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