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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur

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BDI-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Stellungnahme

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (NatInfG)

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 29.07.2026

Zusammenfassung

Der BDI erkennt die Bedeutung eines wirksamen Natur- und Biodiversitätsschutzes ausdrücklich an, lehnt den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur in seiner derzeitigen Form jedoch entschieden ab. Der Entwurf gefährdet den Wirtschaftsstandort Deutschland in einer Phase, in der Industrie, Infrastruktur und Energiewende bereits unter hohen Standortnachteilen leiden. Statt Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen,werdenneuemateriell-rechtlicheZulassungshürden,zusätzliche Abwägungserfordernisse und höhere Kompensationspflichten geschaffen. Gerade in den Bereichen Industrie, Energie, Verkehr, Rohstoffgewinnung und Wohnungsbau drohen längere Verfahren, höhere Kosten und zusätzliche Rechtsunsicherheiten bis hin zu Genehmigungsausschlüssen vor allem bei standortgebundenen Vorhaben. Dies schränkt die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie in Europa massiv ein

DasGesetzzurStärkung derNatürlichen Infrastrukturwirktewieeinedirekte Gegenreaktion auf das Infrastruktur-Zukunftsgesetz, erweist sich aber aufgrund zwischenzeitlich vorgenommener Korrekturen nunmehr als erhebliche Belastung gegenüber allen übrigen, nicht privilegierten Bereiche von Wirtschaft und Industrie. Statt zusätzliche Beschleunigungspotenziale zu erschließen,werdenohneeuroparechtlicheVerpflichtungundohnepraktischen Regelungsbedarf neue Hürden für Industrieprojekte aufgebaut. Es ist weder europarechtlich geboten noch durch Vollzugsprobleme begründet.

Der BDI lehnt den Gesetzentwurf daher in seiner derzeitigen Form ab und fordert eine grundlegende Überarbeitung, um tatsächlich zu einer Win-Win-Situation aus beschleunigten Verfahren, wirksamen Biodiversitätsschutz und verlässlichen Investitionsbedingungen zu gelangen. Der Industriestandort Deutschland verliert bereits jetzt stark an Wettbewerbsfähigkeit: Über 124.000 Industriearbeitsplätze gingen 2025 verloren, Bürokratie verursacht volkswirtschaftliche Kosten von bis zu 146 Milliarden Euro pro Jahr, und langwierige Genehmigungsverfahren verhindern dringend benötigte Investitionen in Transformation und Wachstum.

Es wird keine überzeugende Begründung für die vorgesehenen Verschärfungen geliefert. Insbesondere fehlt jeder Nachweis, dass der bestehende gesetzliche Schutz der betroffenen Naturgüter unzureichend wäre. Dabei verfügt Deutschland bereits heute über ein außerordentlich hohes naturschutzrechtliches Schutzniveau. Mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung geht

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das deutsche Recht in wesentlichen Bereichen bereits deutlich über die europäischen Vorgaben hinaus.

Naturschutz und wirtschaftliche Entwicklung sind keine Gegensätze. Ein wirksamer Schutz von Natur und Umwelt ist ein wichtiger Bestandteil eines nachhaltigen Industriestandorts. Anstatt jedoch bestehende Defizite belastbar zu belegen, sieht der Gesetzentwurf weitere einseitige Verschärfungen zulasten von Investitionen, Produktion und Infrastrukturvorhaben vor. Die Interessen von Wirtschaft und Industrie werden dadurch systematisch zurückgedrängt, obwohl diese bereits heute umfangreichen naturschutzrechtlichen AnforderungenunterliegenunderheblicheBeiträgezum Natur-undUmweltschutz leisten.

Der Entwurf verstößt gegen die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode angekündigte Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung durch ein „Naturflächenbedarfsgesetz“. Dieses soll die Ausweisung von Ausgleichs-undErsatzmaßnahmenunddieVernetzung von Ausgleichsmaßnahmen (Biotopverbund) erleichtern. Der aktuelle Gesetzentwurf zielt mit Absicht auf das Gegenteil. Er wird dem Ziel eines beschleunigten Ausbaus der Infrastruktur bei gleichzeitigem Schutz der Biodiversität in seiner derzeitigen Fassung nicht gerecht. Trotz einzelner sinnvoller Ansätze führt er insgesamt zu einer strukturellen Verschärfung des Naturschutzrechts; durch neue materiell-rechtliche Zulassungshindernisse mit erheblichen negativen Auswirkungen auf Genehmigungsdauer, Investitionskosten und Wettbewerbsfähigkeit. Wo bisher Naturschutz mit Wohnungsbau, Industrie, Verkehr oder Rohstoffgewinnung im Einzelfall gegeneinander abgewogen wird, soll Naturschutz künftig regelmäßig vorgehen. Für viele Vorhaben würde damit nicht die Qualität der Planung entscheiden, sondern die Frage, ob sie überhaupt noch eine Chance auf Genehmigung haben. Ein überragendes öffentliches Interesse für weitreichende Naturschutzflächen hat zur Folge, dass keine Abwägung mit wirtschaftlichen Interessen mehr stattfindet. Naturschutzbelange gehen anderen Belangen kraft Gesetzes regelmäßig vor.

Dies bedeutet einen grundlegenden Systemwechsel: Naturschutzinteressen erhalten generell höheres Gewicht als wirtschaftliche Interessen – ohne jede Grundlage im europäischen Recht. Insbesondere in den nicht durch überragende öffentliche Interessen privilegierten Bereichen von Verkehr, Energie, Industrie und rohstoffgebundenen Vorhaben würden zusätzliche Genehmigungshindernisse,Einzelprüfungen,Abwägungen undKompensationspflichten Vorhaben verhindern, zumindest aber weiter verkomplizieren und verlangsamen – mit negativen Folgen auch für den Klimaschutz. Zentrale Ursachen sind die zusätzliche und weder europarechtlich noch national

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erforderliche Einräumung eines „überragenden öffentlichen Interesses“ zugunsten bestimmter, heute bereits geschützter Bestandteile der Natur, die neue Kategorie der „Natürlichen Infrastruktur“, deutlich erhöhte Kompensations- und Ersatzgeldanforderungen sowie zusätzliche flächenbezogene Zielvorgaben ohne ausreichende fachliche Begründung.

Der Entwurf bindet darüber hinaus erhebliche zusätzliche personelle und fachliche Ressourcen; sowohl bei Planungs- und Vorhabenträgern als auch bei Naturschutzbehörden, und steht damit im Widerspruch zu den Zielen des Bürokratierückbaus, der Planungsbeschleunigung und der Komplexitätsreduktion. Wichtige Vorschläge zur Entlastung und Flexibilisierung des Umweltrechts werden bislang nicht aufgegriffen.

I. Ausgangslage und Zielkonflikte

Deutschland steht vor erheblichen Transformationsaufgaben: Energiewende, Infrastrukturmodernisierung, industrielle Dekarbonisierung, Wohnungsbau sowie der Erhalt leistungsfähiger Verkehrs- und Energienetze sind nur mit effizienten, rechtssicheren und zügigen Genehmigungsprozessen zu bewältigen. Gerade der Erhalt und Ausbau der Verkehrs-, Energie- und Rohstoffinfrastruktur ist auch für den Klimaschutz, die industrielle Wertschöpfung und die Versorgungssicherheit essenziell. Dabei handelt es sich um einen gesamtindustriellen Prozess, da alle Wirtschaftsbereiche ineinandergreifen, so dass es allein nicht ausreichend ist, die Erzeugungsspitze (u.a. die Erneuerbaren) und die Stromnetze zu fördern. Keinesfalls darf es aber zu einer neuen Belastung der übrigen Industrie und Wirtschaftssektoren durch zusätzliche Genehmigungshürden und wirtschaftliche Belastungen kommen. NaturschutzrechtlicheRegelungenmüssen daherausgewogen, zielgerichtetundpraxistauglich ausgestaltet sein. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht daher zu Recht vor, mit einem Naturflächenbedarfsgesetz die Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erleichtern, Maßnahmen besser zu vernetzen und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Diese Zielrichtung ist aus Sicht der Wirtschaft ausdrücklich zu unterstützen.

DervorliegendeEntwurf führtjedoch in seiner Gesamtwirkung zu einer für alle nachteiligen Situation: längere und teurere Verfahren bis hin zu Genehmigungsausschlüssen für einzelne Vorhaben zulasten von Klimaschutz,TransformationundVersorgungssicherheitbeigleichzeitigunzureichendzielgerichteten unmittelbaren Biodiversitätsschutz.

Besonders problematisch ist dies für standort- und lagerstättenabhängige Vorhaben, insbesondere für die Gewinnung heimischer Rohstoffe sowie die sich anschließende Wiedernutzbarmachung der bergbaulich beanspruchten

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Flächen. Da diese Vorhaben regelmäßig nicht ausweichen können, führen pauschale Vorrangregelungen zugunsten weit gefasster Naturschutzkategorien faktisch zu Nutzungsausschlüssen und stehen damit im Widerspruch zu den Zielen des Koalitionsvertrags zur Stärkung der heimischen Rohstoffbasis. Die gilt ebenso für den Sanierungsbergbau, der insbesondere in Mittelund Ostdeutschland noch erhebliche Flächen bindet und Voraussetzung für deren künftige sichere und nachhaltige Nutzung ist.

Für einen derartigen weitergehenden Schutz der Natur durch Einführung zusätzlicher Genehmigungshindernisse und Verschärfung von Kompensationspflichten besteht keinerlei Veranlassung und dies wäre einmalig in Europa: Der European Green Deal der vergangenen fünf Jahre umfasst mehr als 50 umweltpolitische Gesetzesinitiativen und stellt damit das umfassendste umweltpolitische Regelungspaket der Europäischen Union dar. Gleichwohl sieht keine dieser Regelungen ein überragendes öffentliches Interesse für Naturinfrastruktur vor. Auch in den übrigen EU-Mitgliedstaaten existiert ein vergleichbares Instrument nicht. Insofern müsste in Deutschland ein ökologischer Ausnahmezustand vorliegen, der ein solches neues gesetzliches Instrument rechtfertigt. Das BMUKN hätte darlegen müssen, dass die bestehendennaturschutz-undumweltrechtlichenInstrumentefüreinenwirksamen Schutz der betroffenen Naturgüter nicht ausreichen. Stattdessen bleibt offen, ob die angeführten Probleme überhaupt auf rechtliche Defizite oder vielmehr auf Defizite im Vollzug zurückzuführen sind. Eine außergewöhnliche ökologische Gefährdungslage, die einen derart weitreichenden Eingriff in die bestehende Interessenabwägung rechtfertigen würde, wird nicht nachgewiesen.

II. Zentrale Kritikpunkte

Der Referentenentwurf führt durch die Vorschläge zu § 1 Abs. 1a und 20a neu BNatSchG-E zu weiteren Erschwernissen und Hürden für die Genehmigung von Industrievorhaben und zu höheren Investitionskosten. Das „überragende öffentliche Interesse“ an den in § 1 Abs. 1 a aufgeführten Naturbestandteilen wird in der Praxis in der Regel zu Entscheidungen zulasten der wirtschaftlichen Interessen führen. Dies wird noch verschärft durch die neu eingeführte Schutzgebietskategorie der „Natürlichen Infrastruktur“, bei Eingriffen in deren Bestandteile soll sich der Kompensationsbedarf pauschal in allen Fällen um 20% erhöhen.

1. Überragendes öffentliches Interesse (§1 Abs. 1a BNatSchG-E)

Der BDI lehnt die Einführung eins überragenden öffentlichen Interesses für die in § 1 Abs. 1a BNatSchG-E genannte Naturschutzkulisse ab. Die gesetzliche Anerkennung des überragenden öffentlichen Interesses folgt in Deutschland bisher keiner systemischen Logik, die die gesamte Wertschöpfungskette der Energiewende und Transformation erfasst. Sie beschränkt sich auf die erzeugungsseitige Spitze (erneuerbare Energien, Wasserstoff, Geothermie) und die Netzinfrastruktur (Leitungen, Speicher). Die vorgelagerten Grundstoffsektoren (Mineralabbau, Stahlproduktion etc.), die nachgelagerte Kreislaufwirtschaft (Recycling) sowie Teile der Verkehrsinfrastruktur und der Versorgungsinfrastruktur (Wasser, Abwasser, Wohnungsbau etc.) haben diesen Status nicht, obwohl sie ebenso für Energiewende, Infrastruktur und Transformation dienlich sind. Ohne diese Vorhaben ist ein Gelingen der ehrgeizigen Ziele zur Energiewende, Verkehrsinfrastruktursanierung und Transformation der deutschen Volkswirtschaft nicht möglich. Vorhaben in diesen Bereichen müssen in der Genehmigungspraxis das öffentliche Interesse nun aber im Einzelfall positiv dartun – ohne gesetzliche Vermutungswirkung – und können gegenüber Naturschutz- und anderen Schutzgüterbelangen nicht auf einen gesetzlichen Vorrang verweisen. Abgrabungsbetriebe für mineralische Rohstoffe liegen regelmäßig im planerischen Außenbereich, in derNähe vonGewässern undauch in Bereichen mit gesetzlich geschützten Biotopen. Abgrabungen in diesen Bereichen wären nicht nur mit 20 Prozent erhöhtem Kompensationsbedarf belegt, sondern könnten aufgrund der geplanten Schutzverstärkung durch das überragende öffentliche Interesse überhaupt nicht mehr genehmigungsfähig sein, da eine Abweichung vom Vorrangbelang nur in Ausnahmefällen möglich ist, die mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren Verfassungsrang ausgestattet sein müssen.

Fernwasserleitungen, Trinkwassertransportleitungen und Pumpwerke

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verlaufen zwangsläufig durch Landschaften und kreuzen Auen, Fließgewässer und Biotopverbundkorridore. Eine direkte Querung dieser Flächen wäre nach dem neuen Recht nicht mehr offen abwägbar. Die Leitung müsste weiträumig umgeleitet werden, was zu längeren Trassenlängen, höherem Materialverbrauch, mehr Flächenverbrauch insgesamt und deutlich höheren Kosten führt. Dasselbe gilt für Abwasserleitungen und Kläranlagen, die wasserrechtlich nahe an Gewässern lokalisiert sein müssen.

Ortsumgehungen werden klassischerweise durch die freie Landschaft geführt, um Ortschaftenvom Durchgangsverkehr zu entlasten.Dabei queren sie teilweise auch Auen, Niederungen, Feuchtbiotope und Biotopverbundkorridore. Weder Landesstraßen noch Kreisstraßen noch Gemeindestraßen genießen einen dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang. Eine Umgehung von bspw. verbreitet vorkommenden Naturschutzgebieten würde erzwungen, was in der Summe längere Trassen, mehr Flächeninanspruchnahme und höhere Baukosten bedeutet – bei insgesamt größerem ökologischem Fußabdruck.

Die chemische Industrie ist in Deutschland in besonderem Maß von der geplanten Schutzverstärkung betroffen. Chemieparks entstehen historisch gewachsen entlang von Flüssen (Rhein, Main, Elbe, Weser), da Wasser als Kühl-, Prozess- und Transportmedium unverzichtbar ist. Natürliche oberirdischeGewässereinschließlichihrerUferzonensowieAltauenzählenkraftGesetzes zur Natürlichen Infrastruktur nach § 20a BNatSchG-E.

Erweiterungsvorhaben bestehender Chemiestandorte stehen damit dem neuen Abwägungsvorrang direkt gegenüber und werden durch Kompensationsaufschläge für Beeinträchtigungen der Natürlichen Infrastruktur belastet.

Nähere Ausführungen entnehmen Sie bitte dem Anhang zu dieser Stellungnahme.

Der Gesetzentwurf verschärft damit die ohnehin bestehenden Ungleichgewichte im Zulassungsrecht. Während einzelne Vorhaben gesetzlich privilegiert werden, würden für weite Teile der Industrie und der übrigen Wirtschaft zusätzliche rechtliche Hürden geschaffen, ohne dass hierfür eine fachlich überzeugende Notwendigkeit nachgewiesen wird. Das gefährdet die Investitions- und Planungssicherheit am Standort Deutschland und steht im Widerspruch zum Ziel, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken.

Der Gesetzentwurf stuft alle 16 deutschen Nationalparke, 9.012 Naturschutzgebiete, die Kernzonen der 18 deutschen Biosphärenreservate, und natürliche, nicht entwässerte Moore sowie Moorböden, die im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz wieder vernässt werden, als „überragendes öffentliches Interesse“ ein. Allein die Nationalparke, Naturschutzgebiete sowie Biosphärenreservate umfassen bereits gut 16 Prozent der terrestrischen Gesamtfläche Deutschlands. Damit erhält eine Gebietskulisse mit

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einem bedeutenden Flächenumfang einen über ihren bereits vorhandenen gesetzlichen Schutz hinaus einen zusätzlichen Schutzstatus, der Eingriffe in dieseFlächenfast vollständig verhindert. Dies verschiebt dieAbwägungssystematik in Genehmigungsverfahren strukturell zulasten wirtschaftlicher Tätigkeiten. Aufgrund der gesetzlichen Abwägungsdirektive ist davon auszugehen, dass Entscheidungen regelmäßig zugunsten der erfassten Naturschutzbelange ausfallen werden. Dies führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten, erhöhten Klagerisiken und verlängerten Verfahren – ohne eine gezielte ökologische Steuerungswirkung und auch schlicht zur Genehmigungsunfähigkeit am geplanten Standort.

Laut Gesetzesbegründung soll das Naturinfrastrukturgesetz einen Ausgleich schaffen zwischen den Interessen der natürlichen und der grauen Infrastruktur. Damit soll das Naturinfrastrukturgesetz insbesondere als Antwort auf das am 26.06.2026 im Bundestag verabschiedete Infrastruktur-Zukunftsgesetz verstanden werden, dass eine Ausweitung des überragenden öffentlichen Interesses für bestimmten Vorhaben u.a. aus den Bereichen Schiene, Wasserwege und Fernstraße vorsieht. Ein überragendes öffentliches Interesse für bestimmte Naturschutzgüter hätte in diesem Fall für eine gleiche Gewichtung beider Interessen im Abwägungsprozess geführt. Es gibt zahlreiche wirtschaftliche Vorhaben, die typischerweise im Außenbereich realisiert werden müssen und dadurch in Konflikt geraten mit der nun geplanten Schutzverstärkung zugunsten dieser Teile der Natur.

Das überragende öffentliche Interesse für die oben genannten Schutzgebietskategorien wirkt sich insbesondere auf die gesamte sonstige, nicht privilegierte Wirtschaft belastend aus, die damit unverhältnismäßig benachteiligt wird - und das ohne Grund. Die profitierenden Bestandteile der Natur sind heute bereits national und teilweise auch europarechtlich geschützt. Zudem sieht § 15 Abs. 1 BNatSchG ein Beeinträchtigungsverbot von Natur und Landschaft vor, wenn die mit einem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen vermeidbar sind.

Zusammenfassung zu § 1 Abs. 1a BNatSchG-E

▪ Verfassungsrechtliche Bedenken - Abwägungsasymmetrie zu Lasten der nicht privilegierten Wirtschaft

DasGesetzführteinestrukturelleAbwägungsasymmetriezuLastenvonVorhaben der Wirtschaft ein, die ihrerseits durch Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 GG (Eigentumsschutz) und das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich gesichert sind. Alle insoweit berührten Interessen der nicht privilegierten Wirtschaft könnten sich allenfalls in Ausnahmefällen noch durchsetzen, obwohl sie ebenfalls durch die Art. 12 und 14 GG verfassungsrechtlich geschützt sind. Die pauschale Vorgabe, dass nur Belange mit einem Art. 20a GG vergleichbaren Rang in der Abwägung standhalten können, ist unverhältnismäßig und verkennt, dass Art. 20a GG selbst keine Absolutheitsgarantie zugunsten des Naturschutzes enthält, sondern einem Abwägungsgebot unterliegt.

▪ Widerspruch zum Koalitionsauftrag

Der Entwurf verstößt gegen die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode angekündigte Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung. Das dort vorgesehene Naturflächenbedarfsgesetz soll die Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erleichtern und den Biotopverbund vernetzen. Der aktuelle Entwurf erzielt mit seinen Wirkungen das Gegenteil.

▪ Fehlender Nachweis der Erforderlichkeit und Unverhältnismäßigkeit

Die sehr weite und unbestimmte Fassung des überragenden öffentlichen Interesses verschiebt die Abwägungssystematik strukturell zulasten wirtschaftlicher Tätigkeiten, ohne eine gezielte ökologische Steuerungswirkung zu entfalten und im Einzelfall unter Umständen auch schlicht zur Genehmigungsunfähigkeitam geplantenStandortzuführen.DieErforderlichkeitdieserpauschalen Vorrangstellung gegenüber bereits bestehenden naturschutzrechtlichen Schutzmechanismen und insbesondere auch über sämtliche europarechtliche Anforderungen hinaus wird nicht dargelegt. Ein Nachweis, dass die bestehenden Instrumente des Naturschutzrechts – Schutzgebietsausweisungen, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Artenschutz, Eingriffs-Ausgleich –tatsächlich unzureichend sind und eines pauschalen überragenden öffentlichen Interesses bedürfen, fehlt im Entwurf vollständig.

Aus Sicht des BDI ist daher der Vorschlag in § 1 Abs.1a neu abzulehnen.

2. Einführung der „Natürlichen Infrastruktur“ (§20a BNatSchG-E)

Der BDI lehnt die Regelung in § 20a BNatSchG-E grundsätzlich ab.

Mit der Einführung der „Natürlichen Infrastruktur“ wird eine neue, weit gefasste Flächenkulisse geschaffen, die neben klassischen Schutzgebieten unter anderem gesetzlich geschützte Biotope, Moorböden, Gewässer und Uferzonen, Landschaftselemente des Biotopverbunds sowie großräumige „Landschaften von hervorragender Bedeutung“ umfasst. Zusätzlich können über die Landschaftsplanung weitere Flächen einbezogen werden.

Die Weite und Unbestimmtheit dieses Begriffs entfaltet erhebliche Folgewirkungen,insbesondereimZusammenhangmitdenerhöhtenKompensationsanforderungen (§ 15 (3b) Werden Eingriffe in Flächen der Natürlichen Infrastruktur nach § 20a durchgeführt, erhöht sich der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf insoweit um 20 Prozent und § 15 a Abs. 6 Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum und vorrangig in der Natürlichen Infrastruktur nach § 20a zu verwenden ). Es wird eine Schutzkategorie, deren Datenbasis hinsichtlich Lage, Maßnahmen und Zielen unzureichend aktuell ist, eingeführt, ohne dass Notwendigkeit, Abgrenzung und Mehrwert gegenüber bestehenden Schutzsystemen nachvollziehbar begründet werden.

Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang die implizite Gleichsetzung von forstlich genutzten Flächen mit ökologisch defizitären Räumen. Nachhaltig bewirtschaftete Wälder sind bereits heute leistungsfähige Ökosysteme und leisten substanzielle Beiträge zum Biodiversität‑, Klima‑ und Ressourcenschutz. Ein pauschaler Nutzungsverzicht führt nicht automatisch zu ökologischen Verbesserungen, sondern kann Pflege‑ und Steuerungsmöglichkeiten einschränken und Risiken wie Schädlingskalamitäten, Waldbrandgefahren oder Stabilitätsverluste erhöhen. Der im Entwurf angelegte Ansatz steht damit im Widerspruch zu dem seit Jahren anerkannten Prinzip „Schutz durch Nutzung“.

Zudem bleibt unklar, welche Folgen dies für die Finanzierbarkeit und Förderfähigkeit von Infrastruktur- und Industrievorhaben hat. Es besteht das Risiko, dass fachliche Planungsentscheidungen künftig unter finanzierungsrechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden oder Vorhaben nur noch dann realisierbar sind, wenn Kompensationsmaßnahmen zwingend innerhalb dieser Kulisse erfolgen – selbst, wenn dieses fachlichen Gründen oder Rechten Dritter entgegenstehen.

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Die Einführung der „natürlichen Infrastruktur“ darf nicht zu zusätzlichen Gutachtenanforderungen, neuen Bewertungsmaßstäben oder weiteren Abwägungs- und Prüfschritten im Genehmigungsverfahren führen. Andernfalls entstehen zusätzliche Verfahrensrisiken sowie erhebliche Rechts- und Planungunsicherheiten.

Der BDI sieht hier erhebliche Risiken für Investitionssicherheit, Planbarkeit und Eigentumsschutz und lehnt die Aufnahme des neuen Konstrukts der „Natürlichen Infrastruktur“ ,d.h. dieRegelung in § 20aBNatSchG-Egrundsätzlich ab.

3. Deutlich erhöhte Kompensationsanforderungen (§15 BNatSchG-E)

Der BDI lehnt die pauschale Erhöhung von Kompensationsanforderungen und Ersatzzahlungen grundsätzlich ab.

Der Gesetzentwurf sieht mehrere kumulative Verschärfungen der Eingriffsregelung vor:

i. Erhöhung des Kompensationsbedarfs um 20Prozent bei Eingriffen in die Natürliche Infrastruktur (§ 15 Abs. 3b neu),

ii.pauschale Erhöhung von Ersatzzahlungen um 20 Prozent (§ 15 Abs.6b).

Die pauschale Erhöhung um 20 Prozent ist rechtlich und fachlich nicht verhältnismäßig. Sie verleiht der Eingriffsregelung faktisch einen sanktions- und abschreckungsähnlichen Charakter, der ihrem Zweck fremd ist. DieDifferenzierungen in den Kompensationsanforderungen führen zu erheblichen Mehrkosten für Unternehmen, vermehrtem Bearbeitungsaufwand seitens der Behörden,verschärfendieFlächenknappheitfürAusgleichsmaßnahmenundverlängern Genehmigungsverfahren. Für standortgebundene Industrie- und Rohstoffvorhaben, die nicht ausweichen können, sind diese Mehrbelastungen besonders gravierend. Gerade mit Blick auf das Ziel der Bundesregierung, ErleichterungenundBeschleunigungenindenGenehmigungsverfahrenzuerreichen, sind diese Vorschläge kontraproduktiv. Daher lehnt der BDI die pauschale Erhöhung von Kompensationsanforderungen und Ersatzzahlungen grundsätzlich ab.

4. RäumlicheFlexibilisierung vonAusgleichs-und Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG-E)

§ 15 Abs. 2 regelt in einem neuen Satz 4: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass die Aufwertungen im betroffenen Naturraum oder in angrenzenden Naturräumen wirksam werden.

Zwar eröffnet der Gesetzentwurf damit formal die Möglichkeit, Ausgleichs-

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und Ersatzmaßnahmen auch in angrenzenden Naturräumen umzusetzen. Diese Öffnung bleibt jedoch wirkungslos, da weiterhin nachzuweisen ist, dass die Maßnahmen ihre aufwertende Wirkung auch im ursprünglich betroffenen Naturraum entfalten (§15 Abs. 2 S.4 BNatSchG-E).

Diese zusätzliche Nachweisanforderung erhöht den fachlichen und rechtlichen Aufwand erheblich und konterkariert das Ziel der Verfahrensbeschleunigung. Eine praxisrelevante Entlastung ließe sich nur erreichen, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gleichrangig in betroffenen oder in angrenzenden Naturräumen zugelassen würden, ohne zusätzliche Wirkungsnachweise. Daher fordert der BDI die Streichung von in §15 Abs. 2 S.4 BNatSchG-E Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass die Aufwertungen im betroffenen Naturraum oder in angrenzenden Naturräumen wirksam werden.

5. Durchführung von Kompensationsmaßnahmen (§ 15 (4) BNatSchGE neuer Satz 3)

§ 15 Abs. 4 S. 3 sollte unverändert bleiben. Nach der geltenden Fassung wird der Unterhaltungszeitraum von den zuständigen Behörden projekt- und maßnahmenbezogen festgesetzt. Der Vorschlag im Gesetzentwurf („in der Regel nach der Dauer von vorhabenbezogenen Wirkungen“) würde voraussichtlich zu unverhältnismäßig langen Unterhaltungszeiträumen führen. Dies würde die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen erschweren, statt dies zu erleichtern.

Der BDI fordert die Streichung von § 15 Abs. 4 S. 3 neu: Der Sicherungszeitraum bemisst sich in der Regel nach der Dauer von vorhaben-bezogenen Wirkungen

. 6. Erweiterung des Biotopverbunds (§20 Abs.1 BNatSchG-E)

Die vorgesehene bundeseinheitliche Erweiterung des Biotopverbunds von 10 auf 15Prozent der Landesfläche bis 2030 wird im Gesetzentwurf nicht fachlich begründet undistdaherentschiedenabzulehnen.

In Kombination mit den Flächen der Natürlichen Infrastruktur führt diese Zielvorgabe zu einer erheblichen Ausweitung der Flächenkulisse mit überlagernden Schutzansprüchen. Vor diesem Hintergrund ist die Zielvorgabe, 15 Prozent der Landesfläche unter den Biotopverbund zu stellen, abzulehnen. Da Wälder rund 30Prozent der Landesfläche einnehmen und absehbar einen Schwerpunkt dieser Flächenkulisse bilden, würde dies faktisch dazu führen, dass etwa 50 Prozent der bislang wirtschaftlich genutzten Waldflächen

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erheblichen Nutzungseinschränkungen unterliegen. Diese weitreichenden Auswirkungen aufLand‑ undForststrukturen werdenim Gesetzentwurf nicht transparent gemacht und stehen in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zum angestrebtenökologischenMehrwert. Insgesamt wird dieFlächenkonkurrenz zulasten von Industrie, Infrastruktur, Rohstoffgewinnung sowie Land- und Forstwirtschaft verschärft, ohne dass eine Abstimmung mit bestehenden Raum- und Fachplanungen erkennbar ist.

Der BDI fordert daher § 20 Abs. 3 nicht zu ersetzen durch (1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030 mindestens 15 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.“

7. § 66 BNatSchG-E: Erweitertes naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

Die vorgesehene Ausweitung des Vorkaufsrechts auf sehr große Gebietskulissen sowie auf gemeinnützige Stiftungen und anerkannte Naturschutzvereinigungen wird äußerst kritisch bewertet. Die räumliche Ausdehnung auf mehrere Millionen Hektar, die fachfremde kommunale Verankerung und die Übertragbarkeit auf nicht demokratisch legitimierte Akteure bergen ein erhebliches Missbrauchs- und Blockadepotenzial.

Unklar bleibt zudem, ob und in welchem Umfang die Ausübung von VorkaufsrechtendurchNaturschutzverbändedurchSteuermittel finanziell abgesichert werden soll. Eine solche indirekte Subventionierung würde Marktmechanismen verzerren, private Bewirtschaftung erschweren und erhebliche Haushaltsmittel binden, ohne dass diese im Gesetzentwurf transparent ausgewiesen sind.

Das Instrument erschwert den Zugang zu geeigneten Flächen für wirtschaftlich und gesellschaftlich notwendige Vorhaben und für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Demokratisch nicht kontrollierte Akteure erhalten damit eine erhebliche Steuerungswirkung ohne ausreichende rechtliche Sicherungen.

8. Neue Überleitungsregel in § 74 Absatz 7 BNatSchG-E greift zu kurz

Die neue Überleitungsregelung des § 74 Abs. 7 BNatSchG-E greift zu kurz. Der Referentenentwurf erfasst hiermit nur laufende „Zulassungsverfahren“, nicht aber notwendige vorgelagerte raumordnerische Verfahren (z.B. Braunkohle-Planverfahren) sowie Änderungen vonTagebauensowie aller Maßnahmen zu deren Umsetzung (insbesondere auch der Wiedernutzbarmachung), die letztlich aufgrund des KVBG (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz) erfolgen müssen. Der neue § 74 Absatz 7 BNatSchG-E müsste daher wie folgt weiter gefasst werden.

„(7)Diemit dem GesetzzurStärkungderNatürlichenInfrastrukturund zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ([Einfügen

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Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Stelleder Veröffentlichungim BGBl.]) eingeführten gesetzlichen RegelungensindnichtanzuwendenaufVorhaben,beidenenbereitseinZulassungsantrag gestellt wurde oder für die bereits vorbereitende raumordnerische Verfahren durchgeführt werden undaufbereitszugelasseneVorhabeneinschließlich ihrer Unterhaltungsmaßnahmen und ihrer Änderungen sowie aller Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vorhaben. Die Bundesregierung evaluiertdiemitdemGesetzzurStärkungderNatürlichenInfrastrukturund zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ([Einfügen Stelle der Veröffentlichung im BGBl.]) eingeführten gesetzlichen Regelungen und wird dem Deutschen Bundestag spätestens bis zum 30. Juni 2028 unter Beifügung von Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände einen Bericht hierzu vorlegen.“

III. Fazit

Der Gesetzentwurf führt entgegen den Ausführungen des BMUKN in seiner derzeitigen Ausgestaltung zu mehr Bürokratie, höheren Kosten, längeren Verfahren, Ansatzpunkten für Klagen und erheblichen Investitionshemmnissen. Er steht damit im Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung, Genehmigungen zu beschleunigen, die heimische Wertschöpfung zu stärken, strategische Abhängigkeiten zu reduzieren und zentrale Transformationsprojekte umzusetzen. Der Gesetzentwurf gefährdet in seiner derzeitigen Ausgestaltung das Gelingen der Energiewende und schränkt die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie innerhalb Europas massiv ein.

Der BDI appelliert an die Bundesregierung, das Vorhaben grundlegend zu überarbeiten und zu einer ausgewogenen, praxistauglichen und investitionsfreundlichen Lösung zu gelangen, die Natur- und Umweltschutz mit wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Versorgungssicherheit und Klimaschutz verbindet. In diesem Zusammenhang verweist der BDI auf die Stellungnahme von Prof. Dr. Ewer in der Anhörung des Verkehrsausschusses zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG), wonach bei FFH‑Gebieten trotz „überragenden öffentlichen Interesses“ weiterhin eine vollständige Einzelfallabwägungerforderlichbleibt,sowieaufbewährte,flächenschonendeKorridorkonzepte wie den Generalwildwegeplan Baden‑Württemberg oder den Wildkatzenwegeplan des NABU. Diese Konzepte erfüllen nach Bewertung des BDI den Anspruch eines Ausgleichs zwischennatürlicher undgrauer Infrastruktur deutlich besser als der vorliegende Entwurf.

und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Über den BDI

Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.

Impressum

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu

T: +49 30 2028-0

Lobbyregisternummer: R000534

Ansprechpartner

Catrin Schiffer, LL.M.

Senior Referentin Umweltpolitik

T: +49 30 2028-1582

c.schiffer@bdi.eu

BDI Dokumentennummer: D 2283

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