STELLUNGNAHME | DIGITALISIERUNG | EU-DATA ACT
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)2023/2854 - „DA-DG-E“ 14. März 2025 Vorbemerkung Mit der „EU-Datenverordnung“ (VO [EU] 2023/2854) (im Folgenden: EU-Data Act) hat der EU-Gesetzgeber einen für die deutsche Industrie bedeutsamen und tiefgreifenden Rechtsakt verabschiedet. Der EU-Data Act stellt deutsche Industrieunternehmen aufgrund seiner tiefgreifenden Auswirkungen auf das Produkt- und Dienstdesign sowie in die Vertragsfreiheit vor große Herausforderungen. Der EUData Act sorgt für einen großen Compliance-Aufwand und eine weiterhin große Rechtsunsicherheit, der von den Unternehmen nur unter Einsatz großer finanzieller und personeller Ressourcen begegnet werden kann. Knapp dreizehn Monate nach Inkrafttreten und gut sechs Monate vor dem Geltungsbeginn der wesentlichen Teile des EU-Data Acts ist der vorliegende Entwurf von höchster Bedeutung für sämtliche Unternehmen und muss auch in der bevorstehenden 21. Legislaturperiode mit absoluter zeitlicher Priorität das parlamentarische Verfahren durchlaufen, damit sämtlichen vom EU-Data Act betroffenen Akteuren die notwendigen behördlichen Ansprechpartner bei der praktischen Implementierung der neuen Verordnungsvorgaben zur Verfügung stehen. Es ist sehr zu begrüßen, dass der Referentenentwurf eine bereits vom BDI vorab geforderte harmonisierte, schlanke und nutzerorientierte Durchsetzungsstruktur und einen ausgewogenen Sanktionsrahmen wählt.1 Vor diesem Hintergrund ist die Benennung der Bundesnetzagentur (BNetzA) als einzig benannte zuständige Behörde ebenso positiv zu bewerten, wie die in § 3 DA-DG-E vorgesehene Sonderzuständigkeit bei der / dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zur Beurteilung von datenschutzrechtlichen Fragestellungen im Rahmen der Anwendung des EU-Data Acts. Insgesamt muss die Beratung und Unterstützung der Anwendungspraxis bei der Umsetzung und Auslegung der neuen Verordnungsvorschriften im Vordergrund stehen. Die im Referentenentwurf vorgesehenen knapp 60 Planstellen müssen deshalb Ausdruck eines „Foresight-Mechanismus“ sein, indem der Fokus primär auf Ermöglichung und Rechtsklarheit statt auf Sanktionierung gelegt wird.
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Vgl. BDI-Positionspapier „Zur Durchführung von EU-AI Act und EU-Data Act“ (Juni 2024).
Dr. Michael Dose | Digitalisierung und Innovation | T: +49 30 2028-1560 | m.dose@bdi.eu | www.bdi.eu