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Decluttering und Bürokratieabbau bei der EU-Unternehmensbesteuerung
Impulse aus der Wirtschaft
März 2026
EU-Unternehmensbesteuerung vereinfachen – Tax Decluttering jetzt umsetzen
Die internationale Unternehmensbesteuerung ist in den vergangenen Jahren zu einem kaum noch beherrschbaren Flickenteppich gewachsen. Immer neue Regulierungsinitiativen – häufig übereilt, oft technisch überkomplex – haben zu erheblicher Bürokratie, steigender Rechtsunsicherheit und sinkender Standortattraktivität geführt. Diese Entwicklung wird zusätzlich durch eine über das unionsrechtlich geforderte Maß hinausgehende Verschärfung der EU-Vorgaben bei deren Umsetzung in nationales Recht (Goldplating) verstärkt.1
Mit dem Arbeitsprogramm 2026 der EU-Kommission („Europe’s Independence Moment“) wurde eine Vereinfachungsagenda angekündigt. Gleichzeitig hat die jüngste Einigung auf OECD-Ebene bei der globalen Mindeststeuer eine klare Verantwortung an die Politik aufgetragen, sich weiter für echte Vereinfachungen einzusetzen. Die Wirtschaft erwartet nun konkrete Maßnahmen der EU-Kommission zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, für die sich die deutsche Bundesregierung einsetzen sollte. Ein wichtiger Schritt dafür ist, den Bürokratieaufwand und die zahlreichen redundanten Berichtspflichten in der EU-Unternehmensbesteuerung zu reduzieren.
STEUER-OMNIBUS 2026: CHANCEAUF BÜROKRATIEABBAUKONSEQUENTNUTZEN
Für das zweite Quartal2026plant die EU-Kommission einenumfassenden „Steuer-Omnibus“, der eine Vereinfachung u. a. der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD), Mutter-Tochter-Richtlinie sowie Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie vorsieht
1. Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD)
Insbesondere bei der ATAD gibt es erheblichen Entbürokratisierungsbedarf. Vor diesem Hintergrund muss auch das Zusammenspiel mit der globalen Mindeststeuer (Pillar II) berücksichtigt werden, mit der ein neues, einzigartig komplexes Regelsystem existiert. Unternehmen, die vom Anwendungsbereich von Pillar II erfasst sind, müssen von einigen Regelungen der ATAD
1 Eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim zeigt, dass Deutschland – neben Frankreich und Polen – die ATAD sowie weitere damit verbundene Regelungen verglichen mit anderen EU-Staaten am restriktivsten umsetzt (ZEW Discussion Paper, No. 26002, Rethinking Anti-Tax Avoidance Measures in the European Union) Die Möglichkeiten zum Abbau von Goldplating sind daher zahlreich.
ausgenommen werden, da sie dasselbe Ziel beabsichtigen und damit lediglich zu doppeltem Bürokratieaufwand führen Für alle übrigen, weiterhin vom Anwendungsbereich der ATAD erfassten Unternehmen müssen entsprechend Vereinfachungen und ein deutlich reduzierter administrativer Aufwand gelten.
Die ATAD wurde mit erheblichen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten umgesetzt, z. B. bei der Zinsschrankenregelung, Wegzugsbesteuerung und Hinzurechnungsbesteuerung. Deutschland hat hier oft kompliziertere Regelungen eingeführt, mit erhöhten administrativen Belastungen und Standortnachteilen.2
a. Zinsschranke
Die ursprünglich als Missbrauchsverhinderungsregel eingeführte Zinsschranke hat sich längst zu einem allgemeinen, investitionshemmenden Finanzierungshindernis entwickelt. Unsere Unternehmen stehen unter massivem Wettbewerbsdruck. Investitionsentscheidungen werden genau abgewogen und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten spielt dabei eine entscheidende Rolle – jetzt braucht es klare, positive Signale aus der Politik. Deshalb sollte die Regelung grundsätzlich überdacht werden. Auch vor dem Hintergrund, dass für Unternehmen, die vom Anwendungsbereich von Pillar II erfasst sind, bereits eine Mindestbesteuerung sichergestellt wird, In jedem Fall sollte in eindeutig nicht missbräuchlichen Fällen (z. B. bei Finanzierung durch externe Banken) eine Herausrechnung des maßgeblichen Zinsaufwands aus dem gesamten Zinsaufwand zulässig sein:
▪ Beschränkung auf konzerninterne Darlehen
Die Zinsschranke sollte EU-weit auf konzerninterne Darlehen beschränkt werden; externe Fremdfinanzierung darf nicht beeinträchtigt werden, da sie nicht gestaltungsanfällig ist Die Regelung sollte daher dahingehend eingeschränkt werden, dass nur der 30 Prozent des EBITDA übersteigende Zinsaufwand auf Gesellschafterdarlehen vom Abzug ausgeschlossen wird, nicht dagegen der gesamte Finanzierungsaufwand. Dies vermeidet auch Doppelbesteuerung.
▪ Kein Versagen des Zinsabzugs bei Finanzierungen in derselben Jurisdiktion
Zinsen, für die in einem Mitgliedstaat ein Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird, sollten keine Zinsen i S d. ATAD darstellen, wenn diesen Betriebsausgaben in demselben Mitgliedstaat steuerpflichtige Betriebseinnahmen gegenüberstehen. In diesen Fällen kann ein Missbrauchscharakter ausgeschlossen werden
2 Expertenkommission des Bundesministeriums der Finanzen, Vereinfachte Unternehmensteuer, S. 134
▪ Kein Goldplating
Bereits auf nationaler Ebene kann das Goldplating der EU-Richtlinie revidiert werden3 Auch bei der Wegzugsbesteuerung4 sowie beim Steueroasenabwehrgesetz5 gibt es zahlreiche Vorschläge, die ein Goldplating der EU-Vorgaben verringern würden.
b. Hinzurechnungsbesteuerung
Derzeit müssen große Konzerne (≥750 Mio. EUR Umsatz) parallel die bürokratischen Prozesse der globalen Mindeststeuer (Pillar II) und der Hinzurechnungsbesteuerung durchlaufen, obwohl beide dasselbe Ziel verfolgen – was zu unnötig doppeltem Aufwand führt.6 Der Reformbedarf liegt auf der Hand: Unternehmen, die Pillar II erfüllen, müssen von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen werden Zumindest sollte die ATAD eine entsprechende Option ermöglichen. Eine solche Ausnahme würde keine Regelungslücke schaffen, sondern lediglich Überlappungen im bestehenden Regelwerk abbauen 7 Eine bloße Anrechnungslogik löst den Bürokratieaufwand dagegen nicht, da weiterhin beide Bemessungsgrundlagen aufwändig ermittelt werden müssten, nur um in einem zweiten Schritt miteinander verrechnet zu werden. Insbesondere die Anwendung der deutschen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften auf Rechenwerke nach ausländischen Regeln ist extrem aufwändig. Für alle übrigen, weiterhin vom Anwendungsbereich der ATAD erfassten Unternehmen muss ein deutlich reduzierter Aufwand gelten:
Die EU darf grenzüberschreitende, missbrauchsarme wirtschaftliche Tätigkeiten nicht länger durch überbordende Regulierung behindern. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung gibt es zahlreiche Fälle, die nicht in das Konzept Steuervermeidung passen – hierfür sollten einheitliche Escape-Klauseln gelten.
3 Ein Ansatz wäre, optionale Vereinfachungen wie einen jährlichen Freibetrag für Zinsaufwendungen (z. B. bis 3 Mio. Euro) EUweit bindend als Mindeststandard einzuführen. Daneben u. a.: Rücknahme des Verbots zur Bildung eines EBITDA-Vortrags des teilweisen Abzugsverbots von Zinsvorträgen; Rücknahme der Einschränkung bei der Förderung von öffentlichen Infrastrukturprojekten, dass diese aus öffentlichen Haushalten gewährten Mitteln stammen müssen.
4 S. Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ des Bundesministeriums für Finanzen, 2025: Entschärfung der Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG ab S. 147: Die Besteuerung stiller Reserven bei Wegzug ohne die frühere Möglichkeit dauerhafter zinsloser Stundung sanktioniert Mobilität in unverhältnismäßiger Weise. Richtigerweise ist die Aufteilung des Veräußerungsgewinns zwischen ehemaligem Wohnsitzstaat und Zuzugsstaat im Wege von DBA neu zu regeln. Solange bestehende DBA Deutschland an der Besteuerung hindern (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA), ist das Festhalten an § 6 AStG vertretbar, allerdings nur, wenn die im Zeitpunkt des Wegzugs festgestellte Steuer zinslos gestundet wird, und zwar auch bei Wohnsitzverlegung in Drittstaaten und grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung. Zudem ist die Beteiligungsgrenze wieder auf 25 Prozent anzuheben.
5 S. Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ des Bundesministeriums für Finanzen, 2025: ab S. 139: Zur Vereinfachung empfiehlt die Kommission die Streichung des Betriebsausgabenabzugsverbotes (§ 8 StAbwG), der erweiterten beschränkten Steuerpflicht und der damit zusammenhängenden Quellensteuermaßnahmen (§ 10 StAbwG) und der Versagung der Steuerbefreiungen für Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (§ 11 StAbwG) und somit eine Reduktion auf eine statt vier Abwehrmaßnahmen. Verbleiben würde die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG), so dass bei verbundenen Unternehmen mit Bezug zu Steueroasen eine erhöhte Besteuerung sichergestellt bleibt. Allein bei verbundenen Unternehmen kann der zur Umsetzung erforderliche Informationsfluss erwartet werden; nur dort bestehen Gestaltungsmöglichkeiten, auch wenn diese nicht per se missbräuchlich sind.
6 Für eine ausführliche Beschreibung des Zusammenspiels von pillar 2 und der Hinzurechnungsbesteuerung s. ZEW Discussion Paper, No. 26-002, Rethinking Anti-Tax Avoidance Measures in the European Union, S. 55 ff.
7 Sollten einzelne Mitgliedstaaten dennoch Vorbehalte im Hinblick auf ihr nationales Recht haben, könnte auf EU-Ebene eine optionale Regelung vorgesehen werden, die es den Mitgliedstaaten freistellt, eine entsprechende Entlastung bei der nationalen Umsetzung aufzugreifen. Ein solcher Ansatz würde Flexibilität schaffen und gleichzeitig mögliche politische Blockaden auf europäischer Ebene vermeiden
▪ Praktikablen Substanztest einführen
Es sollte eine Grundannahme eingeführt werden, dass der Steuerpflichtige keiner Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, wenn er entweder einen Substanz-„Carve-out“ nach der Rechtsprechung des EuGH in Cadbury Schweppes nachweisen kann (auch für Drittländer) oder wenn der Hauptzweck einer Struktur nicht auf einen Steuerbenefit (Freizügigkeit von Kapital) abzielt, und dies sowohl für EU- als auch für Nicht-EU-Länder gilt.
▪ Umstrukturierungen und Nutzung ausländischer Gruppenbesteuerungssysteme nicht als passive Einkünfte behandeln
Umstrukturierungen sollten nicht zu passiven Einkünften führen, insbesondere nicht, wenn diese nach dem Buchwert unter dem Steuerrecht des ausländischen Sitzstaates durchgeführt werden. Hilfsweise sollten zumindest inländische Missbrauchstatbestände und Sperrfristen bei ausländischen Umwandlungen abgeschafft werden, denn diese sind überschießend und ein Hindernis für wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen im Ausland.
Darüber hinaus sollte auch die Nutzung ausländischer Gruppenbesteuerungssysteme nicht zu passiven Einkünften in der Form von verdeckten Gewinnausschüttungen / verdeckten Einlagen führen, da dies nicht vom Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung gedeckt und somit überschießend ist.
▪ Fokus auf unbeschränkt Steuerpflichtige
Es wird nicht ausdrücklich klargestellt, ob die Regelungen in den Art. 7 und 8 der ATAD nur für unbeschränkt Steuerpflichtige im jeweiligen Mitgliedstaat gelten oder ob sie auch Steuerpflichtige mit beschränkter Steuerpflicht aufgrund einer Betriebsstätte im betreffenden Mitgliedstaat erfassen. Sollte Letzteres der Fall sein, müsste die Richtlinie zusätzliche Regeln enthalten, wann eine Beteiligung einer Betriebsstätte zugerechnet wird (rechtliche vs. funktionale Zuordnungskriterien). Aus unserer Sicht sollten jedoch ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, da nur sie eine hinreichende Verbindung zum jeweiligen Mitgliedstaat haben.
▪ Praktikable Beteiligungszurechnung durch Multiplikationsmethode
Bei der Ermittlung der Kontrollschwelle von 50 Prozent sollten Beteiligungen über assoziierte Unternehmen nur durch Multiplikation berücksichtigt werden. Dies stellt sicher, dass die Hinzurechnungsregeln nur auf ausländische GesellschaftenAnwendungfinden,die tatsächlich direkt oder indirekt vom Steuerpflichtigen selbst (oder im Falle von nach Deutschland einbezogenen Konzernstrukturen von der letztendlichen ausländischen Muttergesellschaft) effektiv kontrolliert werden können.
▪ Kein Goldplating
Auf nationaler Ebene muss Goldplating der EU-Richtlinie bei der Hinzurechnungsbesteuerung abgeschafft werden. Solange an §§ 7 ff. AStG festgehalten wird, sollte die Hinzurechnungsbesteuerung auf eine transaktionsbezogene Missbrauchsregel zurückgenommen werden, was in der ATAD zugelassen ist. Sollte man diesen Schritt nicht gehen, könnte Deutschland – anstelle eines Aktivkatalogs – der ATAD folgen und passive
Einkünfte8 definieren, jedenfalls aber den Katalog weiterentwickeln9 und einen großzügigeren Substanztest sowie einen Freibetrag je ausländischer Gesellschaft einführen (soweit keine künstliche Aufspaltung einer Gesellschaft in mehrere vorliegt).
c. Hybride Gestaltungen
Die Regelung zu importierten Inkongruenzen vereinheitlicht die steuerliche Behandlung von hybriden Modellen, also falls zwei Staaten denselben Vorgang unterschiedlich steuerlich einordnen würden. Da die globale Mindeststeuer auch in diesen Fällen mindestens eine Steuerbelastung von 15 Prozent sicherstellt, wäre es sinnvoll, auf spezielle Anti-Hybrid-Regeln zu verzichten. Mindestens aber sollte die Regelung importierter Besteuerungsinkongruenzen10 aufgehoben werden, da die Vorschrift praktisch nur in Bezug auf Drittstaaten relevant ist, die keine ATAD-äquivalenten Regelungen haben und die Beurteilung der Situation dennoch in mehrstufigen Lieferketten sowohl für die (deutschen) Finanzbehörden als auch für den Steuerpflichtigen an ihre Grenzen stößt. Im Interesse der Reduzierung übermäßiger Komplexität und zur Vermeidung potenzieller Ungleichbehandlungen in der Rechtsdurchsetzung ist eine entsprechende Änderung der ATAD dringend erforderlich.
2. Einfachere Quellensteuerverfahren
Der Quellensteuerprozess verursacht in europäischen Konzernen trotz häufig späterer vollständiger Freistellung einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Damit stellen Quellensteuern ein strukturelles Hindernis für grenzüberschreitende Investitionen im Binnenmarkt dar. Insbesondere in Deutschland entstehen hohe Bürokratiekosten und Liquiditätsnachteile durch das hochkomplexe Quellensteuerabzugsverfahren (§§ 50a, 50c EStG), wenn Quellensteuern zunächst abgeführt werden müssen und anschließend langwierige Erstattungsverfahren folgen. Mittlerweile hat sich dies
8 Beispielhaft listet die ATAD gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. a) nur Kategorien passiver Einkünfte auf, die als „keine echten“ wirtschaftlichen Einkünfte eingestuft werden. Im Gegensatz zum (begrenzten) Katalog passiver Einkünfte definiert Deutschland in § 8 Abs. 1 AStG Einkünfte, die als aktiv gelten. Dies hat zur Folge, dass auch produktive Tätigkeiten wie Handel oder Dienstleistungen als passiv eingestuft werden. Deutschland geht somit deutlich über den in der ATAD definierten Mindeststandard hinaus.
9 Beispielhaft sollten Einkünfte aus Handel und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AStG generell als aktive Einkünfte eingeordnet und in § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG auch die Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter, z. B. Software, einbezogen werden. Weitere Vorschläge:
▪ Abschaffung des Korrespondenzprinzips in § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a AStG, zumindest soweit verhinderte Vermögensmehrungen betroffen sind.
▪ Abschaffung der Besteuerung von Portfoliodividenden in § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b AStG.
▪ Angleichung der Anforderungen an den Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 AStG an die Vorgaben der ATAD. Derzeit ermöglicht § 8 Abs. 2 AStG einen sog. Substanztest, mit dem nachgewiesen werden kann, dass die Gesellschaft, die passive Einkünfte erzielt, einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Mit den in § 8 Abs. 2 AStG vorgenommenen Konkretisierungen des Gegenbeweises (z. B., dass Outsourcing keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit vermitteln kann), geht der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 ATAD und die Anforderungen des EuGH hinaus. Zudem fordert die ATAD für den Substanztest keine nach einzelnen Einkünften differenzierende Betrachtungsweise.
▪ Der Substanztest ist gem. § 8 Abs. 3 AStG auf in EU-/EWR-Staaten ansässige Gesellschaften beschränkt. Die ATAD erlaubt den Substanznachweis auch für Drittländer. Eine wäre auch unionsrechtlich geboten (Stichwort Kapitalverkehrsfreiheit).
▪ Zudem sollte § 9 AStG (Ein-Drittel-Test) an die Regelungen der ATAD (Art. 7 Abs. 3 ATAD) angepasst werden. Die neben der Drittel-Grenze zusätzliche absolute Grenze von 100.000 Euro nach § 9 AStG wird durch die ATAD nicht vorgegeben.
▪ § 13 AStG ist eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Hinzurechnungsbesteuerung und lässt diese auch dann durchgreifen, wenn eine Beherrschung der ausländischen Gesellschaft nicht gegeben ist. Aus der ATAD-Richtlinie lassen sich diese Vorgaben nicht ableiten. Sie ist daher abzuschaffen.
▪ Die Einführung einer allgemeinen Bagatellgrenze im Rahmen der funktionalen Betrachtungsweise könnte ebenfalls zum Bürokratieabbau beitragen.
10 Art. 9 Abs. 3 der ATAD sieht ein Betriebsausgabenabzugsverbot im Fall sog. importierter Besteuerungsinkongruenzen (imported hybrid mismatch) vor. Diese liegen vor, wenn abzugsfähige Aufwendungen und die entsprechenden Erträge zu einer Besteuerungsinkongruenz in anderen Staaten führen, die diese Inkongruenz nicht beseitigen, und die Folgen dieser Inkongruenz über eine oder mehrere Transaktionen ins Inland „importiert“ werden. Damit werden nur Fälle erfasst, in denen die Besteuerungsinkongruenz nicht bereits unmittelbar im Verhältnis zum inländischen Steuerpflichtigen bestehen und mangels der ATAD entsprechenden Anti-Hybrid-Regelungen im Drittland auch nicht beseitigt werden.
als echter Nachteil für den Investitionsstandort Deutschlands entwickelt. In den meisten Ländern genügt eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Behörde und Prüfung durch die Betriebsprüfung in Zweifelsfällen. Dies sollte auf alle Länder ausgeweitet werden.11
3. Bürokratiearme umsatzsteuerliche Verbringung von Fertigungsmitteln innerhalb der EU
Innergemeinschaftliche Verbringungen von Werkzeugen oder Fertigungsmitteln zwischen EUStaaten lösen nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie aktuell zwei steuerlich relevante Vorgänge aus (innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb). Obwohl diese Transaktionen wirtschaftlich neutral sind, verursachen sie erhebliche bürokratische Hürden: aufwändige Nachweise, Registrierungspflichten, Überwachungsaufwand sowie zusätzliche IT- und Beratungskosten, ohne dass ein relevantes Missbrauchsrisiko besteht. Um die Bürokratie maßgeblich zu senken, könnte die Verbringungsmeldung für Fertigungsmittel aufgehoben werden oder eine Befreiung von der Verpflichtungderumsatzsteuerlichen Registrierung insolchen Fällen(z.B. Ersatzdurcheine formlose oder stark vereinfachte Meldeverpflichtung) vorgenommen werden, so dass die laufenden steuerlichen Erklärungsverpflichtungen und die Überwachung entfallen können.
4. Zins- und Lizenzrichtlinie praxistauglich reformieren
Die Zins- und Lizenz-RL kann im mehrstufigen Konzern oft nicht genutzt werden, da die Anforderung einer direkten Beteiligung häufig nicht erfüllt ist. Lizenzen und Zinsen werden häufig von Enkelgesellschaften vereinnahmt. Eine Freistellung bzw. Reduzierung ergibt sich oftmals nur durch Doppelbesteuerungsabkommen. Eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung wäre die Ausrichtung der Zins- und Lizenz-Richtlinie an modernen Konzernrealitäten, insbesondere durch die Einbeziehung mittelbarer Beteiligungen
DAC RECAST: KEINNEUER BÜROKRATIEAUFWANDDURCHDIE HINTERTÜR
Auch die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) befindet sich derzeit im Überprüfungsprozess und eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, die Regelungen effektiver zu gestalten Die in den vergangenen Jahren umgesetzten DAC-Reformen haben in den Unternehmen zum Teil erhebliche Kosten verursacht, ohne dass bislang erkennbar wäre, dass alle gemeldeten Daten von den Steuerverwaltungen systematisch genutzt werden. Insbesondere die sehr weit gefassten Meldepflichten nach DAC 6 und DAC 7 haben zu einer deutlichen Ausweitung interner Compliance-Strukturen12 geführt, deren Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht.
Aus Sicht der Wirtschaft ist entscheidend, dass ein DAC-Recast nicht zu zusätzlichem Bürokratieaufwand führt. Vielmehr müssen Effektivität und Vereinfachung im Regelungsfokus stehen:
1. DAC 6: Zielgenauere Hallmarks und Meldepflichten verschlanken
DAC 6 wurde eingeführt, um Steuerverwaltungen mehr Transparenz in die internationale Steuerplanung zu geben. Die Regelungen zu DAC 6 stellen ein Musterbeispiel für einen überbordenden Bürokratieaufwand dar. Unternehmen müssen unter anderem komplexe Compliance-Strukturen implementieren und pflegen, einschließlich spezieller IT-Tools, interner Richtlinien,Schulungskonzepte und Kontrollsysteme. Hinzu kommen aufwendige Screening- und Erstanalyseprozesse für
11 Daneben könnte auf nationaler Ebene durch digitale und länger gültige Formulare sowie Reduzierung nationaler Quellensteuer-Meldepflichten für Konzernunternehmen der Aufwand voraussichtlich bis um rund die Hälfte gesenkt werden. Weitere Vorschläge entnehmen Sie bitte dem BDI-Positionspapier zur Quellenbesteuerung.
12 Einzelne international tätige Unternehmen berichten allein für die Umsetzung und den laufenden Betrieb von DAC6- und DAC7-Pflichten von konzernweiten Kapazitätsbindungen von bis zu zwei Vollzeitäquivalenten. Dieser Aufwand entsteht nicht punktuell, sondern dauerhaft und strukturell.
sämtliche relevante Transaktionen, um potenziell meldepflichtige Sachverhalte überhaupt identifizieren zu können. Ergänzt wird dies durch laufende Kosten für externe oder interne DAC-Tools sowie entsprechenden Support. Schließlich ist auch die technische Umsetzung der Meldungen gegenüber der Finanzverwaltung mit erheblichen Investitionen verbunden. Unternehmen berichten hier regelmäßig von einmaligen und laufenden Kosten im hohen fünfstelligen Bereich.
Diesem Erfüllungsaufwand für die Steuerpflichtigen stehen keine (nennenswerten) Vorteile für die Finanzverwaltungen gegenüber Daher wurde DAC 6 vermutlich auch nicht mit in die Kosten-Nutzen-Berechnung der EU-Kommission in ihrem letzten DAC-Berichteinbezogen. Die Prioritätender Deutschen Industrie sind:
▪ Neubewertung der Meldepflichten
Obschon nicht unmittelbarer Teil vonATAD oder Pillar 2, aber aufgrund ihrer inhaltlichen Nähe sollten die Pflichten zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen neu bewertet werden. Es stellt sich die Frage, weshalb Unternehmen, die bereits unter die Pflichten von Pillar 2 fallen, überhaupt noch grenzüberschreitende Steuergestaltungen melden müssen, die sie ohnehin einheitlich mit mindestens 15 Prozent besteuern. Für alle übrigen, weiterhin vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen muss ein deutlich reduzierter Aufwand gelten.
▪ Klarstellung der Meldepflichten
▪ Einheitliche EU-Leitlinien: Um Rechtsunsicherheiten zu verringern, sollten einheitliche Leitlinien zur Anwendung der Hallmarks entwickelt werden.
▪ Eindeutige Bestimmung der meldepflichtigenPerson: Die bestehendeRechtsunsicherheit führt in der Praxis zu Mehrfachmeldungen und sehr defensivem Meldeverhalten. Klare Zuständigkeitsregeln würden die Qualität der Meldungen verbessern und unnötigen Aufwand vermeiden. Vor diesem Hintergrund sollte auch klar geregelt werden, wann eine Inhouse-Steuerabteilung eine meldepflichtige Gestaltung „konzipiert“. Insbesondere die bloße Darstellung der geltenden Rechtslage oder die Erläuterung steuerlicher Auswirkungen verschiedener Handlungsoptionen darf keine Meldepflicht auslösen
▪ Präzisere gesetzliche Definition des steuerlichen Hauptzwecks (Main-Benefit-Test, MBT): Der MBT sollte nicht als erfüllt gelten, wenn zwar in einem Staat steuerliche Vorteile entstehen, diese jedoch durch steuerliche Nachteile in anderen Staaten ausgeglichen oder überkompensiert werden. Maßgeblich sollte sein, ob die Erzielung eines gesamthaften, grenzüberschreitenden Steuervorteils entscheidungserheblich für die Umsetzungsentscheidung ist.13 Alternativ könnte der MBT abgeschafft werden in Verbindung mit der Streichung der Kennzeichen A14 sowie einer Präzisierung der mit dem MBT im Zusammenhang stehenden, verbleibenden Kennzeichen
▪ Praktikablere Fristen für Meldepflichten einführen: Die derzeitige Frist von 30 Tagen (Artikel 8ab) ist praxisfern und führt zu unnötigem Zeitdruck, ohne den Informationswert für die Steuerverwaltungen zu erhöhen. Sie sollte auf 90 Tage verlängert werden.
13 So auch Wassermeyer, § 138d AO.
14 Eine große Zahl der geprüften Fälle, die von Unternehmen letztlich nicht meldepflichtig waren, beruhte auf A-Kennzeichen, deren Meldung infolge einer negativen MBT-Prüfung entfiel. Die Streichung dieser Hallmarks würde den internen Prüf- und Meldeaufwand erheblich reduzieren, ohne den Nutzen für die Finanzverwaltung nennenswert zu verringern
▪ Routinetatbestände streichen: Zahlreiche Hallmarks erfassen reine Routinegeschäftsvorfälle, die keinen Bezug zu aggressiver Steuerplanung haben. Diese führen zu erheblichen zusätzlichen Compliance-Kosten, ohne einen erkennbaren steuerpolitischen Nutzen zu entfalten. Hallmarks und Meldepflichten ohne klaren Mehrwert sollten konsequent gestrichen werden (Alternativ: White-List). Ziel der Überprüfung muss sein, dass nur solche Informationen gemeldet werden, die tatsächlich zur Bekämpfung unerwünschter Steuervermeidung beitragen. Auch besonders fehleranfällige Hallmarks, wie beispielsweise das allgemeine Hallmark der „standardisierten Dokumentation“ sollte gestrichen werden. Dieses fördert lediglich defensives Meldeverhalten und ist damit nicht sonderlich effektiv
▪ Doppelmeldungen eliminieren: Informationen, die bereitsüber andere Melde- oder Berichtssysteme zur Verfügung stehen, sollten nicht erneut im Rahmen von DAC 6 gemeldet werden müssen.
▪ IT-Aufwand reduzieren: Eine wirksame Reduzierung des IT- und Compliance-Aufwands kann nur durch das konsequenteStreichen nicht erforderlicher Hallmarks erreicht werden, nicht durch deren bloße Anpassung. Nur so lassen sich nachhaltige Entlastungseffekte für Unternehmen und Verwaltung erzielen. Flankierend sollten die administrativen und finanziellen Belastungen durch vereinfachte Schnittstellen gesenkt werden, sodass der Einsatz kostenintensiver Drittanbieterlösungen entbehrlich wird.
2. Zielgenauer Anwendungsbereich für DAC 7
Viele Industrieunternehmen betreiben inzwischen digitale Plattformen, um Produkte und Dienstleistungenanzubieten, KundenundLieferanten zu vernetzen und Daten aus Maschinen, Sensoren oder IoT-Geräten zu sammeln und zu analysieren. Daher ist auch für diese Unternehmen der Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit den Meldepflichten von DAC 7 sehr hoch.15 Vor diesem Hintergrund besteht erheblicher Bedarf an Entbürokratisierung:
▪ Vereinfachung der jährlichen Freistellungsverfahren: Die Gebührenfür Freistellungen sollten abgeschafft oder zumindest deutlich reduziert werden.
▪ Vereinfachtes Meldeverfahrens für Plattformbetreiber mit geringem Transaktionsvolumen: Die derzeitigen komplexen Datenanforderungen sowie die verpflichtende Nutzung der DIP-Schnittstelle im XML-Format verursachen hohe Kosten. Dies träfe insbesondere kleinere Plattformbetreiber unverhältnismäßig stark. Als praktikable Alternative bietet sich die Einführung eines vereinfachten Meldeverfahrens für Plattformbetreiber mit geringem Transaktions(oder Umsatz-)volumen16 an, etwa in Form standardisierter Web-Formulare. Angesichts des insgesamt sehr hohen Aufwands bei gleichzeitig kaum vorhandenen meldepflichtigen Fällen sollte die Wirksamkeit der Regelungen insgesamt evaluiert und der Anwendungsbereich gegebenenfalls auf tatsächlich risikobehaftete Plattformen beschränkt werden. Ergänzend wäre
15 Zunächst ist konzernweit eine umfassende Prüfung und Identifikation sämtlicher betriebener Plattformen erforderlich. Um diese Identifikation zu ermöglichen, müssen komplexe Prüfprozesse sowie interne Kontrollmechanismen aufgebaut und dauerhaft vorgehalten werden. Hinzu kommen Informationspflichten gegenüber Plattformnutzern sowie umfangreiche Schulungsmaßnahmen. Diese sind notwendig, da Plattformen in der Regel in den operativen Fachbereichen betrieben werden und nicht in der Steuerabteilung. Aufgrund kapazitiver Engpässe muss in vielen Unternehmen auf externe Anbieter zurückgegriffen werden, wobei die jährlichen Kosten für die Meldungen je nach Anbieter oftmals im fünfstelligen Bereich liegen – selbst in Fällen, in denen meldepflichtige Plattformen nur in sehr geringem Umfang oder gar nicht existieren. Zusätzlich fallen Gebühren für Freistellungsverfahren an. Dem hohen Aufwand steht bislang ein sehr begrenzter Nutzen für die Finanzverwaltung gegenüber. 16 Auch sind die DAC7-Schwellenwerte, die Meldepflichten für den Warenverkauf auslösen (30 Transaktionen oder 2.000 € Jahresumsatz), unverhältnismäßig niedrig angesetzt. Sie sollten deutlich angehoben werden und sicherstellen, dass beide Kriterien erfüllt sein müssen, um die Meldepflicht auszulösen. Für Dienstleistungen fehlt es gänzlich an Schwellenwerten, die notwendig für eine Vereinfachung wären.
die Einführung eines vereinfachten „Null-Meldungsverfahrens“ für Unternehmen ohne meldepflichtige Plattformen ein sinnvoller Schritt zur Entlastung.
▪ Einheitliche EU-weite Lösung zur Datenübermittlung einführen, um nationale Unterschiede zu reduzieren Positiv- und Negativlisten für bestimmte Plattformtypen sowie eine Harmonisierung der Auslegung durch EU-weit abgestimmte Leitlinien würden zusätzlich zur Rechtssicherheit beitragen.
▪ Liste der zu meldenden Informationen vereinfachen: Die Liste der meldepflichtigen Informationen sollte aktualisiert und vereinfacht werden, sodass nur noch Datenpunkte enthalten sind,dieesden Behörden ermöglichen, denSteuerzahler zu identifizierenund relevante Nachprüfungen durchzuführen (z. B. Name, Steuernummer und Adresse).
3. DAC 4 und DAC 9 zusammenführen
DAC 4(Country-by-Country-Reporting)unddie DAC 9-Meldung (globale Mindeststeuer) verlangen inhaltlich weitgehend identische Angaben zur Identifizierung der Unternehmensgruppe und der meldenden Einheit. Unterschiedliche Fristen, Formate und nationale Umsetzungen führen jedoch zu doppeltem Aufwand und unnötigen Compliance-Kosten – ohne zusätzlichen Nutzen für die Steuerverwaltungen. Ein pragmatischer und wirksamer Ansatz zur Reduzierung dieser Belastungen wäre, die Meldepflichten zusammenzuführen, die Abgabe nur bei Änderungen vorzuschreiben und ein standardisiertes Meldetemplate einzuführen. Auf diese Weise würden die Ziele beider Richtlinien gewahrt.
4. EU-Steueridentifikationsnummer darf Unternehmen nicht belasten
Deutschland hat bereits mehrere Identifikatoren. Eine neue Identifikationsnummer würde erhebliche administrative und technische Anpassungen erfordern – insbesondere im Bereich der Stammdatenpflege, der Schnittstellenund der IT-Prozesse. Selbst wenn das Ziel lediglichdarin bestünde, bestehende nationale Identifikatoren miteinander abzugleichen, wäre die Umsetzung keineswegs trivial. Etwaige Harmonisierungsschritte sollten daher auf den bestehenden Identifikatoren aufbauen, anstatt diese zu ersetzen. Dies könnte über technische Schnittstellen bei der Finanzverwaltung erfolgen, die keine zusätzlichen Meldepflichten oder administrativen Belastungen für Unternehmen mit sich bringen. Angesichts der derzeit angespannten wirtschaftlichen Lage steht die deutsche Industrie ohnehin unter erheblichem Druck: Unternehmen sehen sich mit Personalabbau, steigenden Kosten und begrenzten Wachstumsperspektiven konfrontiert. Vor diesem Hintergrund wird jede zusätzliche bürokratische Belastung als besonders kritisch bewertet.
5. Keine Neuauflage von Unshell
Nach dem faktischen Scheitern des Unshell-Richtlinienvorschlags (ATAD 3) sollte auf EUEbene davon abgesehen werden, vergleichbare Konzepte in modifizierter Form über andere Instrumente – etwa eine Ausweitung von DAC 6 oder neue Melde- bzw. Substanzpflichten – erneut einzuführen. Eine solche „Unshell-Neuauflage durch die Hintertür“ würde die bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme nicht lösen, sondern lediglich verlagern. Substanzanforderungen können legitime Geschäftsmodelle verzerren.
ZUM BÜROKRATIEABBAU GEHÖRT AUCH, KEINE NEUEN BELASTUNGEN IN WIRTSCHAFTLICH
ANGESPANNTEN
ZEITENEINZUFÜHREN
Die Europäische Wirtschaft benötigt dringend positive Signale. Neue Belastungen wie eine EU-weite Digitalsteuer oder neue Unternehmensabgaben wie CORE sind der falsche Weg.
(1) Technologische Souveränität durch Investitionen – nicht durch ökonomisch und handelspolitisch schädliche Alleingänge bei Digitalsteuern
Eine Zersplitterung durch nationale oder EU-weite Digitalsteuern ist ökonomisch schädlich und geopolitisch riskant: Digitalsteuern setzen am Umsatz an, nicht am Gewinn, und sind damit unabhängig vom tatsächlichen Ertrag ausgestaltet. Dies belastet niedrigmargige Unternehmen überproportional, während hochprofitable Konzerne relativ geschont bleiben. Eine Digitalsteuer schwächt die technologische Eigenständigkeit Europas. Sie verteuert digitale Schlüsselgüter zulasten von KMU, Bürgern und Verwaltung, ohne Alternativen in Europa aufzubauen. Damit verstärkt sie Abhängigkeiten von außereuropäischen Anbietern, statt sie zu verringern. Der Weg zu mehr technologischer Souveränität führt über Investitionen, Forschung und Innovationen im großen Maßstab, Talente, souveräne digitale Infrastrukturen und attraktive Standortbedingungen –nicht über fiskalische Sonderabgaben, die unsere eigene Wettbewerbsfähigkeit unterminieren. Souveräne digitale Infrastrukturen wie Rechenzentren, Chips, Konnektivität und Supercomputing sollten ausgebaut werden, Cybersicherheitmuss zueiner Grundlage unserer Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemacht werden. Innovationen sollten insgesamt durch Investitionen, Beschaffung und vereinfachte Vorschriften verbessert werden. Darüber hinaus provozieren Digitalsteuern Handelssanktionen17 in bereits angespannten Zeiten. Zielvoller wäre es, den OECDProzess für eine globale Einigung zu stärken
(2) Unternehmen brauchen positive Signale – keine neuen Unternehmensabgaben wie CORE (Corporate Resource for Europe)
Ein neuer Unternehmensbeitrag (≥100 Mio. EUR Umsatz) wäre ein weiteres falsches Signal. In einer Zeit wirtschaftlicher Schwäche braucht es Entlastung – keine neuen EU-Eigenmittel aus Unternehmenssteuern. Statt unternehmerische Dynamik zu fördern, erhöht die EU-Kommission pauschal dieBelastung – ein konzeptionell verfehlter Ansatz, der Europa im internationalen Standortwettbewerb zurückwirft. Sie belastet Hidden Champions, das Rückgrat der europäischen Innovationskraft und margenschwache Unternehmen (typischerweise den Einzelhandel, Lebensmittelwirtschaft oder verarbeitendes Gewerbe) unverhältnismäßig. Unternehmen müssten die Abgabe zahlen, selbst wenn sie Verluste schreiben oder kaum Gewinne erzielen. Gerade in konjunkturell schwierigen Zeiten wird damit ausgerechnet jenen Firmen Liquidität entzogen, die sie dringend für die Transformation benötigen. Da solche Abgaben faktisch jede Produktionsstufe besteuern, ohne Vorleistungen abzugsfähig zu machen, entsteht ein Kaskadeneffekt, bei dem sich die Steuerlast entlang der Lieferkette kumuliert. Auch ist ungeklärt, wie mit konzerninternen Transaktionen umzugehen ist. Dies birgt mehrere Risiken (u. a. Schwächung von Spezialisierungsanreizen) mit negativen Folgen für die wirtschaftliche Effizienz.
17 2025 wurden als Vergeltungsmaßnahme auf sog. diskriminierende Steuern seitens der USA bereits Sondersteuersätze von bis zu 20 % auf US-Einkünfte ausländischer Unternehmen vorgeschlagen (Stichwort Sec 899 im Rahmen des One Big Beautiful Bills). Betroffen wären hiervon Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen gewesen mit potentiellen Zusatzbelastungen in Milliardenhöhe für deutsche Unternehmen.
(3) Nicht die richtige Zeit für BEFIT
Mit dem sogenannten BEFIT-Paket griff die EU-Kommission die in der Vergangenheit gescheiterten Vorschläge einer Harmonisierung der Konzernbesteuerung wieder auf. Doch dafür ist nicht der richtige Zeitpunkt: Bevor neue steuerliche Vorgaben geschaffen werden, braucht es belastbare Erfahrungen aus der praktischen Umsetzung der globalen Mindeststeuer. Zusätzliche EU-Regelungen wie BEFIT würden derzeit zu noch mehr Komplexität als zu Vereinfachungen führen – und damit deneigenen Zielender EU-Kommission widersprechen. Der BEFIT-Vorschlag aus dem Jahr 2023 hätte u. a. verschiedene Methoden der Gewinnermittlung nebeneinandergestellt, was insbesondere im Vergleich zur globalen Mindeststeuer zu zusätzlichem Aufwand führen würde. Eine echte Vereinheitlichung wäre außerdem nur unter Berücksichtigung einer Konsolidierung möglich – hierzu gab es im Rat jedoch keine Einigung. Darüber hinaus konnte das ursprüngliche BEFITModell nicht ausreichend sicherstellen, dass Unternehmensgewinne nicht mehrfach besteuert werden, weder innerhalb der EU noch im Verhältnis zu Drittstaaten. Unklar blieb auch, wie Änderungen steuerlicher Rahmenbedingungen in Nicht-EU-Staaten ohne unverhältnismäßigen Anpassungsaufwand bei BEFIT erfolgen könnten.
Steuer-Omnibus 2026: Chance zum Decluttering und Bürokratieabbau nutzen
1. Nachbesserung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD)
Ausnahme von Unternehmen, die bereits der globalen Mindeststeuer unterliegen und kein Goldplating Deutlich reduzierter Aufwand für alle übrigen Unternehmen:
a. Zinsschranke
▪ Beschränkung auf konzerninterne Darlehen
▪ Kein Versagen des Zinsabzugs bei Finanzierungen in derselben Jurisdiktion
b. Hinzurechnungsbesteuerung
▪ Ausnahme von Pillar 2 Unternehmen
▪ Umstrukturierungen und Nutzung ausländischer Gruppenbesteuerungssysteme nicht als passive Einkünfte behandeln
▪ Beschränkung auf unbeschränkt Steuerpflichtige; praktikablen Substanztest einführen
▪ Praktikable Beteiligungszurechnung durch Multiplikationsmethode
c. Hybride Gestaltungen
Streichen der Regelung importierter Besteuerungsinkongruenzen
2. Einfachere Quellensteuerverfahren
In den meisten Ländern genügt eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Behörde; Zweifelsfälle prüft die Betriebsprüfung. Dies sollte auf alle Länder ausgeweitet werden.
3. Bürokratiearme umsatzsteuerliche Verbringung von Fertigungsmitteln
Streichen der Verbringungsmeldung für Fertigungsmittel nach der MwSt-Systemrichtlinie innerhalb der EU oder Befreiung von der USt-Registrierung in solchen Fällen
4. Zins- und Lizenzrichtlinie praxistauglich reformieren
Ausrichtungder Zins- undLizenz-Richtlinie anmodernen Konzernrealitäten, insbesondere durch die Einbeziehung mittelbarer Beteiligungen.
DAC Recast: Kein neuer Bürokratieaufwand durch die Hintertür
1. DAC 6: Zielgenauer Anwendungsbereich und Meldepflichten verschlanken
▪ Neubewertung der Meldepflichten (Ausnahme für Pillar 2 Unternehmen).
▪ Klarstellung der Meldepflichten (einheitliche EU-Leitlinien, eindeutige Bestimmung der meldepflichtigen Person, Überarbeitung des steuerlichen Hauptzwecks)
▪ Praktikablere Fristen für Meldepflichten von 90 Tagen
▪ Routinetatbestände, Doppelmeldungen und besonders fehleranfällige Hallmarks streichen
▪ IT-Aufwand reduzieren
2. Zielgenauer Anwendungsbereich für DAC 7 und vereinfachte Verfahren
▪ Vereinfachung der jährlichen Freistellungsverfahren
▪ Vereinfachtes Meldeverfahrens für Plattformbetreiber mit geringem Transaktionsvolumen
▪ Einheitliche EU-weite Lösung zur Datenübermittlung
▪ Vereinfachung der Liste der zu meldenden Informationen
3. DAC 4 und DAC 9 zusammenführen
4. EU-Steueridentifikationsnummer darf Unternehmen nicht belasten
5. Keine Neuauflage von Unshell beim wirtschaftlichen Eigentum
Zum Bürokratieabbau gehört auch, keine neuen Belastungen in wirtschaftlich angespannten Zeiten einzuführen
1. Technologische Souveränität durch Investitionen – nicht durch ökonomisch und handelspolitisch schädliche Alleingänge bei Digitalsteuern
2. Positive Signale für Unternehmen – keine neuen Unternehmensabgaben wie CORE
3. Nicht die richtige Zeit für BEFIT: Bevor neue steuerliche Vorgaben geschaffen werden, braucht es belastbare Erfahrungen aus der praktischen Umsetzung der globalen Mindeststeuer.
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