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BDI zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Entwurf zum UVP-Anpassungsgesetz
20.08.2026 Zusammenfassung Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat am 27. Juli 2026 den Entwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Anpassungsgesetz) veröffentlicht und die Verbändeanhörung eingeleitet. Der BDI begrüßt, dass mit dem UVP-Anpassungsgesetz Vereinfachungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden sollen, um einen Beitrag zur Beschleunigung von Änderungsvorhaben zu leisten. Der Gesetzentwurf soll damit auch der Umsetzung von Aufträgen des BundLänder-Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung dienen. Im Zuge der Änderung des UVPG sollte das UVPG aber auch insgesamt entschlackt werden. Das UVPG enthält schon seit Längerem Regelungen, die über eine 1:1-Umsetzung der UVP-Richtlinie hinausgehen. ▪
Die Anlage 1 des UVPG sollte überprüft werden, in der die UVP-pflichtigen Vorhaben aufgeführt sind. Alle Tatbestände, die nicht durch die UVP-Richtlinie der EU vorgegeben sind, sollten gestrichen werden.
▪
Wir begrüßen, dass für bestimmte dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr erforderlich ist (vgl. § 9 UVPG). Erleichterungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung und Vorprüfung sollten auch für weitere Änderungsvorhaben geschaffen werden, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Klimaschutz dienen oder nur wenige Umweltauswirkungen haben. Bestimmte weitere Vorhaben (wie beispielhaft die „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften Speicherung“) dienen ebenfalls unzweifelhaft direkt dem Klimaschutz. Zudem sind eine Fülle von Produkten aus Industrieanlagen in die Lieferketten von Klimaschutz-Projekten eingebunden, so z. B. Stahl und Zement, feuerfeste Werkstoffe, Gießereien oder Kupferherstellung bei Windkraftanlagen oder Strom- und Wasserstoffnetze.
BDI-Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Zur Entbürokratisierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sollten zusätzlich folgende Änderungen angedacht werden: ▪
Vereinfachung der UVP-Dokumentation bei BImSchG-Vorhaben: Streichung des UVPBerichtes bei Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. zu § 16 UVPG)
▪
Doppelung von Beteiligungsregelungen vermeiden – Keine Anwendung von §§ 17, 18, 19, 21, 22 UVPG auf BImSchG-Vorhaben: Die Verfahrensbestimmungen des BImSchG und der 9. BImSchV sollten vorrangig gegenüber denen des UVPG anzuwenden sein (vgl. zu §§ 17 ff. UVPG).
▪
Verbindliche Scoping-Termine mit klaren Fristen und einer grundsätzlich verbindlichen Festlegung des Untersuchungsrahmens (§ 15 UVPG).
▪
Sicherstellung einer parallelen Durchführung aller erforderlichen Fachprüfungen (§ 17 UVPG).
▪
Erweiterter Schutz von KRITIS-Anlagen (§§ 20, 23 UVPG).
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BDI-Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung .............................................................................................................................. 1 1.
Erleichterungen für Pilotanlagen (§ 7 UVPG) ........................................................................... 4
2.
Schwellenwerte für Änderungsvorhaben (§ 9 UVPG).............................................................. 4
3.
Klarstellung in der Kumulationsregelung (§ 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG).................................... 5
4.
Verbindliche Scoping-Termine vorsehen (§ 15 UVPG) ........................................................... 5
5.
Vereinfachung der UVP-Dokumentation bei BImSchG-Vorhaben (§ 16 Abs. 1 UVPG) ........ 6
6.
Parallele Durchführung aller erforderlichen Fachprüfungen erforderlich (§ 17 UVPG) ....... 6
7. Doppelung von Beteiligungsregelungen vermeiden – Keine Anwendung von §§ 17, 18, 19, 21, 22 UVPG auf BImSchG-Vorhaben ................................................................................................ 6 8. Klarstellung zur Veröffentlichung von „entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen“ (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 UVPG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPPortV) .................................... 7 9.
Erweiterung des Geheimnisschutzes bei KRITIS-Anlagen (§§ 20 und 23 UVPG) ................ 7
10. Regelungen zum Bescheidinhalt und zur Information der Öffentlichkeit für BImSchGVorhaben streichen (§§ 26, 27 UVPG) ............................................................................................... 8 11. Generelle Übergangsregelung bei nachträglicher Rechtsänderung ein- führen ................. 8 12. Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erweitern (§ 67 a UVPG).......................................... 8 13. Weitere grundsätzliche Überarbeitung der Anlage 1 des UVPG ............................................ 9 ▪ Feuerungsanlagen unter 50 MW streichen (Nummern 1.2.2., 1.2.3. und 1.2.4. Anlage 1 UVPG) ................................................................................................................................................... 9 ▪ UVP-Pflicht für Steinbrüche mit einer Abbaufläche < 25 ha streichen (Nummern 2.1.2 und 2.1.3, Anlage 1 UVPG) ....................................................................................................................... 10 ▪ UVP-Pflicht für Langzeitlager von nicht gefährlichen Abfällen streichen (Anlage 1 Nr. 8.9.2 UVPG) ........................................................................................................................................ 10 ▪ UVP-Pflicht für Anlagen zum Zweck der Landesverteidigung streichen (Anlage 1 Nr. 10.1 UVPG) ................................................................................................................................................. 10 ▪ UVP-Vorprüfungspflicht für Abwasserbehandlungsanlage ändern (Anlage 1 Nr. 13.1.2 UVPG) ................................................................................................................................................. 10 ▪ UVP-Vorprüfungspflicht für Abwasserbehandlungsanlage anpassen (Anlage 1 Nr. 13.1.3 UVPG) ................................................................................................................................................. 11 ▪ UVP-Pflicht für den naturnahen Ausbau eines Gewässers streichen (Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG) ................................................................................................................................................. 11 ▪
UVP-Pflicht für vier- oder mehrstreifige Bundesstraße ändern (Anlage 1 Nr. 14.4 UVPG) 11
▪
UVP-Pflicht für sonstige Bundesstraße ändern (Anlage 1 Nr. 14.6 UVPG) ......................... 11
▪ UVP-Pflichten für den Bau eines Flugplatzes ändern (Anlage 1 Nr. 14.12.1 und 14.12.2 UVPG) ................................................................................................................................................. 11 ▪
UVP-Pflichten für Erstaufforstungen streichen (Anlage 1 Nr. 17.1) ..................................... 11
14. Schutzgutuntersuchung „kulturelles Erbe“ konkretisieren (Anlage 4 Nummer 4. b) ........ 12 Impressum ......................................................................................................................................... 13
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1. Erleichterungen für Pilotanlagen (§ 7 UVPG) Für Pilotanlagenprojekte sollte, z. B. durch eine Ergänzung des § 7 UVPG, die Möglichkeit geschaffen werden, dass grundsätzlich nur eine UVP-Vorprüfung anstelle einer umfassenden UVP-Prüfung durchzuführen ist. Nur wenn das Ergebnis der Vorprüfung die Notwendigkeit einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung feststellt, sollte die UVP-Prüfung erforderlich sein. Der Aufwand für eine UVP ist sehr hoch. Die Umweltberichte sind sehr umfangreich und benötigen häufig eine Vorbereitungszeit von mehreren Monaten, um die Umweltsituation umfassend zu analysieren. Dieser Aufwand steht in keinem Verhältnis für Pilotanlagen. Zudem sind Pilotanlagen häufig deutlich kleiner als „Full-Scale-Anlagen“, weshalb auch die Umweltauswirkungen deutlich geringer sind. Eine Regelung, wonach für Pilotanlagen im Regelfall nur eine Vorprüfung und nur im Ausnahmefall eine umfassende UVP erforderlich ist, würde zur Beschleunigung der Verfahren führen. Eine solche Regelung ist nach Anhang II Nr. 13b) der UVP-Richtlinie auch zulässig.
2. Schwellenwerte für Änderungsvorhaben (§ 9 UVPG) Wir begrüßen, dass für bestimmte dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 3a (neu) UVPG nicht mehr erforderlich ist. Allerdings wird das Kriterium der „Klimaschutzdienlichkeit“ angesichts der nur sehr begrenzten „Positivliste“ nicht konsequent und technologieoffen angewandt. Eine Fülle von Produkten aus Industrieanlagen ist in die Lieferketten von Klimaschutz-Projekten eingebunden, so z. B. Stahl und Zement, feuerfeste Werkstoffe, Gießereien oder Kupferherstellung bei Windkraftanlagen oder Strom- und Wasserstoffnetze. Bestimmte weitere Vorhaben (wie beispielhaft die „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften Speicherung“) dienen unzweifelhaft direkt dem Klimaschutz, scheinen aber bereits schon grundsätzlich nicht in die Betrachtung aufgenommen worden zu sein. Erleichterungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung und Vorprüfung sollten daher auch für weitere Änderungsvorhaben geschaffen werden, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Klimaschutz dienen oder nur wenige Umweltauswirkungen haben. Denn die Schwierigkeiten der Abgrenzung und das Fehlen klarer inhaltlicher Kriterien – was genau qualifiziert eine Anlage als „dem Klimaschutz dienlich“ – zeigen bereits, dass dies erforderlich ist. ▪
Wir schlagen vor, zusätzlich weitere Anlagen als dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben in die Anlage 1a aufzunehmen, die nur wenige Umweltauswirkungen haben werden: -
Elektrifizierung von Produktionsanlagen Umstellung von Brennstoffsystemen zu erneuerbaren Energieträgern Anlagen zur Abwärmenutzung Errichtung erneuerbarer Energieanlagen auf Betriebsflächen Änderungen an Anlagen zur Nutzung von Sekundärrohstoffen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz Errichtung von Anlagen zur Abscheidung, Aufbereitung, Verdichtung, Verflüssigung oder Zwischenlagerung von Kohlendioxid Anlagen zur Speicherung von Energie
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▪
Zum anderen sollten Erleichterungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung und Vorprüfung auch für weitere Änderungsvorhaben geschaffen werden. Wir schlagen vor, § 9 UVPG umfassend dahingehend zu überarbeiten, dass ermöglicht wird, für Änderungsvorhaben generell Schwellenwerte einzuführen. Diese sollen verhindern, dass es bei diesen Vorhaben zu einer allgemeinen Vorprüfung kommt. Dadurch könnte sichergestellt werden, dass kleinere oder umweltseitig wenig relevante Änderungen nicht automatisch einer allgemeinen Vorprüfung unterliegen. Dies würde zu einer spürbaren Entlastung von Unternehmen und Behörden beitragen, ohne das Umweltschutzniveau zu beeinträchtigen. Diese Möglichkeit muss auch außerhalb von Projekten möglich sein, die unmittelbar dem Klimaschutz dienen. Eine Fülle von Produkten aus Industrieanlagen ist in die Lieferketten von Klimaschutz-Projekten eingebunden, so z. B. Stahl und Zement, Gießereien oder Kupferherstellung bei Windkraftanlagen oder Strom- und Wasserstoffnetze. So könnte folgende Formulierung in § 9 UVPG aufgenommen werden: „Für Änderungsvorhaben von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz soll eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung entfallen, wenn (a) die genehmigten Emissionsfrachten nicht erhöht werden oder sich verringern oder (b) die Änderung weniger als 20 Prozent der jeweils maßgeblichen UVP-Schwelle nach Anlage 1 UVPG umfasst.“ Zudem sollte bei den existierenden Schwellen (z. B. in Anlage 1 Nummer 18.5.2) möglichst hohe untere Schwellenwerte gewählt werden, um Projekte von UVP-Vorprüfungen zu entlasten.
3. Klarstellung in der Kumulationsregelung (§ 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG) Um trotz des Wegfalls des bisherigen § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG die Kumulationsreglung handhabbar zu machen, schlagen wir eine Klarstellung vor. § 10 Abs. 4 Satz 3 könnte wie folgt gefasst werden: „Ein enger Zusammenhang liegt insbesondere nicht allein aufgrund der räumlichen Nähe von Vorhaben oder ihrer Lage innerhalb eines Industrie-, Gewerbe- oder Infrastrukturstandorts vor.“ Mit dieser Klarstellung, die wir für unionsrechtlich vertretbar halten, würde es möglich sein, in einer Einzelfallbetrachtung jedenfalls solche Vorhaben nicht von vornherein zu kumulieren, die lediglich aufgrund ihrer Lage in einem Industrie-, Gewerbe- oder Infrastrukturgebiet oder einer sonstigen räumlichen Nähe zu anderen Vorhaben in einen Zusammenhang gebracht werden können. In solchen Fällen müssten noch weitere Merkmale herangezogen werden, um den „engen Zusammenhang“ aus § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 UVPG zu begründen.
4. Verbindliche Scoping-Termine vorsehen (§ 15 UVPG) In § 15 UVPG, der den Scoping-Termin in UVP-Verfahren regelt, sollten verbindliche Scoping-Termine mit klaren Fristen und einer grundsätzlich verbindlichen Festlegung des Untersuchungsrahmens
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vorgesehen werden. Nachträgliche Erweiterungen des Untersuchungsrahmens sollten nur zulässig sein, wenn neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen, die zum Zeitpunkt des Scopings nicht erkennbar waren. Dadurch können wiederholte Abstimmungsschleifen und zusätzliche Untersuchungsanforderungen im weiteren Verfahren begrenzt werden.
5. Vereinfachung der UVP-Dokumentation bei BImSchG-Vorhaben (§ 16 Abs. 1 UVPG) Für Vorhaben, die nach dem BImSchG genehmigt werden, schlagen wir vor, den in § 16 Abs. 1 UVPG vorgesehenen separaten UVP-Bericht zu streichen. Alle Umweltaspekte / Schutzgüter, die auch im UVPG, dort insbesondere der Anlage 4 angesprochen werden, werden bereits im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG umfassend geprüft und – wenn relevant – als Antragsunterlagen vorgelegt. Ein separater UVP-Bericht ist kostenintensiv, zeitaufwendig und redundant. Als Folgeänderung sollte auch § 19 Abs. 1 Nr. 5 UVPG und § 4e der 9. BImSchV gestrichen werden. Zur weiteren Einordnung der vorstehenden Vorschläge verweisen wir auch auf den Bericht „Schneller zur Anlagengenehmigung – Beschleunigungspotenziale aus Sicht der Vollzugsbehörden“, den der Nationale Normenkontrollrat und das Statistische Bundesamt im vergangenen Jahr veröffentlicht haben. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die UVP in BImSchG-Genehmigungsverfahren keinen zusätzlichen inhaltlichen Nutzen schafft, zugleich jedoch maßgeblich zur Verfahrenskomplexität und zu längeren Genehmigungszeiten beiträgt.
6. Parallele Durchführung aller erforderlichen Fachprüfungen erforderlich (§ 17 UVPG) In der Praxis werden die verschiedenen Fachprüfungen sequenziell abgearbeitet. Dieser Ansatz verlängert die Verfahrensdauer erheblich, da Rückmeldungen von jeweils vorherigen Behörden abgewartet werden. Eine parallele Durchführung aller erforderlichen Fachprüfungen ermöglicht eine deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer und fördert die effiziente Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Um dies sicherzustellen sollte § 17 UVPG entsprechend um einen Absatz 3 ergänzt werden: „(3) Die Beteiligung der zu unterrichtenden Behörden nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt parallel.“
7. Doppelung von Beteiligungsregelungen vermeiden – Keine Anwendung von §§ 17, 18, 19, 21, 22 UVPG auf BImSchG-Vorhaben Die Anwendung von §§ 17, 18, 19, 21, 22 UVPG auf BImSchG-Vorhaben sollte ausgeschlossen werden. Diese Bestimmungen im UVPG regeln umfassend Details der Beteiligung anderer Behörden, die Beteiligung der Öffentlichkeit, die Unterrichtung der Öffentlichkeit, Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit. Verfahren für Vorhaben nach dem BImSchG unterliegen ebenfalls genau diesen speziellen Regelungen. Sie sind zudem gerade durch die Umsetzung der IED-Richtlinie noch einmal umfangreich
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angepasst worden, z. B. auch im Hinblick auf die Digitalisierung der Verfahren, der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Da durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz die Regelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im UVPG erheblich geändert wurden und Verweise von § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG (neu) auf neue Bestimmungen des Planfeststellungsrechts im VwVfG erfolgen, passen diese Vorschriften nicht mehr zu den Verfahrensregelungen des BImSchG. So verweist beispielsweise § 18 Abs. 4 Satz 2 UVPG (neu) auf § 73b VwVfG (neu). In § 73b VwVfG (neu) ist weiterhin ein fakultativer Erörterungstermin vorgesehen, der im Ermessen der Behörde steht. Der Erörterungstermin ist jedoch gerade durch die IED-Novelle des BImSchG nur noch auf Antrag des Vorhabenträgers durchzuführen. Dies muss natürlich auch für Verfahren gelten, in denen eine UVP durchzuführen ist. Es sollten daher die im BImSchG und der 9. BImSchV vorgeschriebenen Verfahrensregelungen ausschließlich zur Anwendung kommen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, weitere Doppelregulierung abzuschaffen und den Vollzug einfacher zu gestalten. Wir schlagen vor, einen § 17a UVPG einzufügen, in dem klargestellt wird, das in Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die Vorschriften der §§ 17, 18, 19, 21, 22, 26 und 27 nicht anzuwenden sind, sondern stattdessen die Bestimmungen des BImSchG und der 9. BImSchV.
8. Klarstellung zur Veröffentlichung von „entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen“ (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 UVPG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPPortV) Im Zuge der Novelle des UVPG sollte gesetzlich klargestellt bzw. konkretisiert werden, welche „entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen“ u. a. im UVP-Portal zu veröffentlichen sind. Mindestens sollte klargestellt werden, dass dazu jedenfalls nicht die Antragsunterlagen selbst gehören. Zudem sollte geregelt werden, dass neben dem UVP-Bericht nur solche Fachgutachten erfasst sind, die in Bezug auf Umweltauswirkungen des Vorhabens erstellt wurden. In der Praxis bestehen hohe Rechtsunsicherheiten darüber, was vom Begriff der „entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen“ umfasst ist, daher bedarf es hier gesetzlicher Klarstellungen.
9. Erweiterung des Geheimnisschutzes bei KRITIS-Anlagen (§§ 20 und 23 UVPG) In § 23 UVPG und insbesondere in der Verordnungsermächtigung zur UVP-Portalverordnung (§ 20 UVPG) sollte in einer verfahrensrechtlichen Grundlage geregelt werden, dass in den im UVP-Portal hochzuladenen Unterlagen bei KRITIS Anlagen ▪
Schwärzungen sicherheitsrelevanter Daten / Informationen vorgenommen werden können und / oder
▪
Gutachten (wie bspw. das Explosionsschutzkonzept) aus Sicherheitsgründen vollständig von der elektronischen Veröffentlichung ausgenommen sind.
Der UVP-Bericht und die erforderlichen Umweltgutachten (Immissionsprognose Luft / Lärm, Brandschutz- und Explosionsschutzkonzept etc.) enthalten häufig Detailinformationen über den Standort und die Anlage, welche mittels KI elektronisch ausgewertet und für Angriffe auf oder Störungen der Anlage missbraucht werden können. Dies gilt schon für einfache Übersichtspläne, die durch KI in
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georeferenzierte Daten umgewandelt und für Drohnenangriffe oder -ausspähungen o. ä. genutzt werden können. Je detaillierter die Informationen in dem Gutachten sein müssen (bspw. Explosionsschutzkonzept mit Standorten / Komponenten mit potenziell explosionsfähigen Bereichen / Radien), umso sensibler sind die Informationen in Bezug auf den Schutz der Anlage. Gerade bei solchen Gutachten ist eine Schwärzung nur einzelner Passagen kaum möglich / ausreichend. Dieser Vorschlag passt auch zu jüngsten Änderungen der Geheimschutzregelungen in § 10 Abs. 2 BImSchG und durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz in § 30 VwVfG, die den Schutz kritischer Infrastrukturen ausdrücklich adressieren.
10. Regelungen zum Bescheidinhalt und zur Information der Öffentlichkeit für BImSchG-Vorhaben streichen (§§ 26, 27 UVPG) Die §§ 26 und 27 UVPG regeln den Inhalt des Bescheides über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens bzw. die Bekanntmachung der Entscheidung und die Auslegung des Bescheides. Für Vorhaben, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt werden, existieren umfangreiche Regelungen über den Bescheidinhalt bzw. dessen Bekanntmachung (zum Beispiel § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG, §§ 21 und 21a der 9. BImSchV). Diese sind zudem gerade noch einmal durch das IED-Umsetzungsgesetz modernisiert worden. So sollen zum Beispiel Bescheide nach dem BImSchG – wozu auch die Umweltprüfungen nach UVPG gehören – nunmehr nach dem neuen § 10 Abs. 7 und 8 ab dem 1. Januar 2028 elektronisch zugestellt werden und auch die Auslegung des Bescheides erfolgt elektronisch. Dies passt nicht mehr den aktuellen Verweisen des UVPG auf § 74 VwVfG (neu) zusammen. Die Bestimmungen im UVPG sind daher für Vorhaben nach dem BImSchG zum einen überflüssige Doppelregelungen, zum anderen aber auch inhaltlich nicht kohärent. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollten die §§ 26 und 27 UVPG daher für solche Vorhaben keine Anwendung finden. In dem vom BDI vorgeschlagenen neuen § 17a UVPG könnten auch diese Verfahrensregeln für nicht anwendbar erklärt werden.
11. Generelle Übergangsregelung bei nachträglicher Rechtsänderung einführen Ein Genehmigungsverfahren für eine Anlage, für die nach bestehender Rechtsgrundlage keine UVPPflicht besteht, darf auch durch eine – während des Genehmigungsverfahrens erfolgte – Rechtsänderung nachträglich nicht in eine UVP-Pflicht rutschen (Vgl. auch § 25 (1a) 9. BImSchV). Eine entsprechende Regelung sollte als generelle Übergangsregelung im UVPG ergänzt werden.
12. Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erweitern (§ 67 a UVPG) Die Regelung des vorzeitigen Baubeginns nach § 67a UVPG sollte erweitert werden und auch für die Errichtung von Wasserfernleitungen (Anlage 1 Ziffer 19.8 UVPG) und für künstliche Wasserspeicher (Anlage 1 Ziffer 19.9) beispielsweise in Form von Langzeitwärmespeichern (z. B. Erdbecken) oder Pumpspeicherkraftwerken gelten. Darüber hinaus werden (Kalt-)Wasserleitungen und ggf. auch Wasserspeicher für die Versorgung von Elektrolyseuren mit Wasser als Grundstoff benötigt.
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Die geltende Fassung § 67a UVPG greift nur für kleinen Teil der im Rahmen der Energie- und Wärmewende notwendigen Maßnahmen. Der beschleunigte Ausbau von Wasserleitungen und -speichern könnte einen signifikanten Beitrag zur Umsetzung der Energie- und Wärmewende leisten. Bei einer Erweiterung des § 67a UVPG könnte die Behörde auch bei diesen Vorhaben bei engen Bauzeitfenstern oder bei besonders komplexen Bauabschnitten den zeitlichen Druck aus den Verfahren nehmen und auf Antrag der Vorhabenträger den vorzeitigen Baubeginn zulassen. Wir schlagen daher vor, § 67a Abs. 1 Satz 1 UVPG wie folgt zu ändern: „In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 19.7 bis 19.9 kann die [...] zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung der Rohrleitungsanlage einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn [...]“
13. Weitere grundsätzliche Überarbeitung der Anlage 1 des UVPG ▪
Wir schlagen vor, die Anlage 1 des UVPG zu überarbeiten und insbesondere bei den A- und S-Vorhaben deutlich die Schwellenwerte zu erhöhen, bzw. auch S-Vorhaben komplett zu streichen. Deutschland hat hier nach den Regelungen der UVP-Richtlinie einen regulatorischen Spielraum, den es nutzen kann und sollte. Der BDI spricht sich daher für die Streichung der Vorprüfung für Wasserfernleitungen bis zu einer Länge von zehn Kilometern aus.
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Zudem sollten Bereinigungen bei den X-Vorhaben vorgenommen werden, da diese nicht in jedem Fall den Vorhaben entsprechen, die in Anhang 1 der UVP-Richtlinie aufgeführt sind. Dies gilt z. B. für die Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen, für die im europäischen Recht ein Schwellenwert von 300 MW gilt, wobei im nationalen UVPG ein Schwellenwert von 200 MW geregelt wurde. So hat zum Beispiel auch Frankreich diesen Schwellenwert für Kraftwerke übernommen.
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▪
Sofern genehmigungsbedürftige Anlagen in der Anlage 1 aufgeführt sind, sollte die Nummerierung des Vorhabens der Nummer im Anhang 1 der 4. BImSchV entsprechen. Dies erleichtert die Anwendung des UVPG.
Feuerungsanlagen unter 50 MW streichen (Nummern 1.2.2., 1.2.3. und 1.2.4. Anlage 1 UVPG)
Feuerungsanlagen unter 50 MW sollten aus der Anlage 1 des UVPG gestrichen werden, diese sollten auch nicht vorprüfungspflichtig sein. Dies ist europarechtlich nicht gefordert. Anlage 1, Nummer 1.2.2., 1.2.3. und 1.2.4. sollten ersatzlos gestrichen werden.
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▪
UVP-Pflicht für Steinbrüche mit einer Abbaufläche < 25 ha streichen (Nummern 2.1.2 und 2.1.3, Anlage 1 UVPG)
Kleinflächige Steinbrüche sollten von der UVP-Pflicht befreit werden, da diese nur temporär betrieben werden, für Tiere und Pflanzen keine gravierenden Überwindungshindernisse im Biotopverbund darstellen (oft fördern sie sogar durch ihre Strukturvielfalt den Biotopverbund) sowie in den meisten Fällen während des Betriebs und nach Rekultivierung / Renaturierung positive Effekte auf Biodiversitätsentwicklung zeigen.
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UVP-Pflicht für Langzeitlager von nicht gefährlichen Abfällen streichen (Anlage 1 Nr. 8.9.2 UVPG)
In Anlage 1 Nr. 8.9.2 (Langzeitlager von nicht gefährlichen Abfällen) ist es im Rahmen der Änderungsvorschläge im sog. „Artikelgesetz“ zur Umsetzung der IED zu einer Hochstufung von UVP-Pflichten gegenüber der bisherigen Fassung gekommen. Die Begründung dazu ist unergiebig (S. 146). Der Zweck der UVPG-Anpassungen sollte aber der Abbau von Hemmnissen aus diesem Rechtsgebiet sein, daher sollte die Nummer 8.9.2 insgesamt gestrichen werden.
▪
UVP-Pflicht für Anlagen zum Zweck der Landesverteidigung streichen (Anlage 1 Nr. 10.1 UVPG)
In Nummer 10.1 der Anlage 1 zum UVPG sollten Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, ausgenommen werden. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sollte für verteidigungsindustrielle Infrastrukturvorhaben beschleunigte Prüf- und Entscheidungswege vorsehen. Dies ist auch europarechtlich zulässig (vgl. Artikel 1 Abs. 3 der UVP-Richtlinie). Anlagen, die der Verteidigung dienen, können derzeit nach nationalem Recht UVP-pflichtig sein, obwohl eine entsprechende Pflicht im Unionsrecht hingegen nicht vorgegeben ist. Die UVP-Pflicht nach Nr. 10.1 der Anlage 1 zum UVPG führt damit gerade bei verteidigungsindustriellen Vorhaben zu zusätzlichen Verfahrenslasten. Entsprechendes gilt für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV. Ziel ist kein pauschaler Verzicht auf Umweltbelange, sondern eine rechtssichere Verfahrensgestaltung, die sicherheits- und verteidigungspolitisch notwendige Vorhaben nicht durch vermeidbare nationale Zusatzanforderungen verzögert.
▪
UVP-Vorprüfungspflicht für Abwasserbehandlungsanlage ändern (Anlage 1 Nr. 13.1.2 UVPG)
Die allgemeine Vorprüfung für organisches Abwasser von 120 bis 600 kg/d oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 bis 4500 m3/2 h sollte entfallen oder zumindest die Schwellenwerte nach oben angepasst werden. Eine (nicht untersuchte) Auswirkung auf die Umwelt wäre hierdurch nicht zu befürchten. Dies ist auch vor dem Hintergrund vertretbar, dass bei Abwassereinleitungen regelmäßig ein Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie erstellt werden muss, in dem die relevanten Auswirkungen auf das Gewässer untersucht werden müssen.
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UVP-Vorprüfungspflicht für Abwasserbehandlungsanlage anpassen (Anlage 1 Nr. 13.1.3 UVPG)
▪
Der untere Schwellenwert bei 13.1.3 für anorganisches Abwasser ist mit 10 m3/2 h (das sind gerade einmal 1,4 l/s!) unangemessen niedrig. Die standortbezogene Vorprüfungspflicht bis 900 m3/2 h sollte gestrichen werden. Dies ist auch vor dem Hintergrund vertretbar, dass bei Abwassereinleitungen regelmäßig ein Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie erstellt werden muss, in dem die relevanten Auswirkungen auf das Gewässer untersucht werden müssen. Andere Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht erkennbar. Die Vorgaben aus dem Wasser- und dem UVP-Recht stellen Doppelregelungen dar.
UVP-Pflicht für den naturnahen Ausbau eines Gewässers streichen (Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG)
▪
Es ist widersprüchlich, wenn für die positive Umweltschutzmaßnahme „naturnaher Ausbau eines Gewässers“ noch zusätzlich eine UVP durchgeführt werden muss. Diese Verpflichtung sollte daher gestrichen werden.
UVP-Pflicht für vier- oder mehrstreifige Bundesstraße ändern (Anlage 1 Nr. 14.4 UVPG)
▪
Die Vorgabe 5 km sollte durch die Vorgabe 10 km ersetzt werden. Auch die UVP-Richtlinie der EU bezieht sich auf 10 km.
UVP-Pflicht für sonstige Bundesstraße ändern (Anlage 1 Nr. 14.6 UVPG)
▪
Die Nennung der „sonstigen Bundesstraße“ sollte aus Anlage 1 gestrichen oder zumindest in Spalte 2 das „A“ durch „S“ ersetzt werden.
UVP-Pflichten für den Bau eines Flugplatzes ändern (Anlage 1 Nr. 14.12.1 und 14.12.2 UVPG)
▪
▪
-
In Nr. 14.12.1 Anlage 1 UVPG sollte der Begriff „1.500 m“ durch „2.100 m“ für die Start- und Landebahnlänge ersetzt werden.
-
In Nr. 14.12.2 Anlage 1 UVPG sollte „1.500 m“ durch „2.100 m“ ersetzt und in Spalte 2 das „A“ durch „S“ ersetzt werden.
UVP-Pflichten für Erstaufforstungen streichen (Anlage 1 Nr. 17.1)
Die UVP-Pflichten für Erstaufforstungen (Anlage 1 Nr. 17.1, im Einzelnen 17.1.1, 17.1.2 und 17.1.3) sollten ersatzlos gestrichen werden. Diese Ziffern stellen nach Auffassung des BDI ein nationales „Goldplating“ dar. Auch im Hinblick auf die jüngsten Erleichterungen durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz wäre eine Streichung nur folgerichtig. Für viele Projekte ist nunmehr die Nutzung von Ersatzgeldzahlungen als Alternative zur Realkompensation möglich. Das Gesetz gestattet wiederum die gebündelte Verwendung dieser Zahlungen
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BDI-Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
durch Umsetzung größerer und entsprechend wertiger Naturschutzvorhaben, zu denen auch größere Wiederaufforstungen zählen können. Gerade größere Naturschutzvorhaben tragen effektiv zur Zielsetzung Biodiversität bei. Je größer das Vorhaben ist, desto leichter können hierüber auch Lebensräume wiedervernetzt (bspw. durch Schaffung Wanderkorridoren für geschützte Arten) werden. Nicht nur auf der betreffenden Fläche steigt die Biodiversität, sondern auch auf in angrenzenden Naturräumen. Diese Aufforstungsprojekte sollten daher gefördert und nicht durch unnötige UVP-Pflichten erschwert werden.
14. Schutzgutuntersuchung „kulturelles Erbe“ konkretisieren (Anlage 4 Nummer 4. b) Wir schlagen vor, in Anlage 4 die Schutzgutuntersuchungen zum sog. „kulturellen Erbe“ so zu konkretisieren, dass im Rahmen des UVP-Berichts keine zusätzlichen zeit- und kostenintensive denkmalschutzrechtlichen Sondierungen durchgeführt werden müssen. In Anlage 4 Nummer 4 b) könnte am Ende folgender Satz eingeführt werden: „Im Hinblick auf das Schutzgut „kulturelles Erbe“ sind nur die in amtlichen Listen oder Karten verzeichneten Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete zu betrachten, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft werden. Denkmalschutzrechtliche Sondierungen sind nur zulässig, sofern ein durch Tatsachen erhärteter Verdacht auf einen denkmalschutzrechtlich relevanten Sachverhalt besteht und die Untersuchungen für die Zulassungsentscheidung erforderlich und verhältnismäßig sind.“ In der Praxis von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für größere Eingriffsvorhaben wie z. B. Rohstoffgewinnung oder Infrastruktur- oder Energieprojekte werden im Rahmen der Erarbeitung des Umweltberichts zunehmend archäologische Untersuchungen verlangt, obwohl lediglich Verdachtsmomente ohne konkrete Hinweise auf mögliche, bislang nicht nachgewiesene Bodendenkmäler vorliegen. Oft kommt es dabei zu einem Konflikt zur Verhältnismäßigkeit der UVP-Anforderungen und der Planungssicherheit bei den Vorhabenträgern, da bereits denkmalschutzrechtliche Vorerkundungen in den UVP-Bericht gezogen werden. Besonders kritisch ist auch, dass die Durchführung einer denkmalschutzrechtlichen Sondierung im Rahmen des UVP-Berichts vor der Genehmigungserteilung erfolgt, es also auch sein kann, dass die Genehmigung ausbleibt und der Vorhabenträger das volle Kostenrisiko trägt. Zunehmend werden bei bloßen Verdachtsflächen invasive Prospektionen (Suchschnitte, Grabungen) verlangt, obwohl keine konkreten Hinweise auf ein besonders hochwertiges Bodendenkmal vorliegen. In vielen Fällen könnte zudem die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens durch Auflagen und nachgelagerte Untersuchungen sichergestellt werden und so erhebliche Kosten, Zeitverzögerungen und Eingriffe bereits vor der eigentlichen Zulassungsentscheidung vermieden werden. Der UVP-Bericht und die spätere Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein Such- oder Forschungsverfahren. Sie dienen der Vorbereitung einer informierten Zulassungsentscheidung. Erforderlich dürften daher nur solche Untersuchungen sein, die für die behördliche Entscheidung tatsächlich relevant sind und deren Erkenntnisgewinn in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht. Archäologische Untersuchungen sollten daher nicht bei bloßen Verdachtsfällen erfolgen dürfen und auch nur so weit verlangt werden, wie sie für die Zulassungsentscheidung erforderlich und verhältnismäßig sind. Der vorgeschlagene Text orientiert sich auch an Anlage 3 Nr. 2.3.11, der die Vorprüfung behandelt.
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