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BDI Stellungnahme StromVKG

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Stellungnahme

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

StromVKG

Langtitel, Beispiel: (Arial, 20 Pt, fett)

Referentenentwurf/ Regierungsentwurf

Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 05 05 2026

BDI-Stellungnahme – StromVKG

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Anmerkungen zum Gesetz.........................................3

1. Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen: .............................5

2. Abschnitt 2 – Ausschreibungen, Gebotstermine, Ausschreibungsvolumina: .............................................................5

3. Abschnitt 3 – Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen:...........................................................................6

Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen: 6

Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 – Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen:...........................................6

Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 – Besondere Voraussetzungen für lange Verpflichtungszeiträume: 7

4. Abschnitt 4 – Aggregation, Reduzierte Leistung, Referenzwert[e]:..............................................................................9

Abschnitt 4, Unterabschnitt 2 – Reduzierte Leistung: .................9

5. Abschnitt 5 – Präqualifizierung:..............................................9

6. Abschnitt 6 – Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten:.9

Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 – Ausschreibungsverfahren: 9

Abschnitt 6, Unterabschnitt 2 – Sicherheiten: ...........................10

7. Abschnitt 7 – Zuschlag: .........................................................10

8. Abschnitt 9 – Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung, Funktionsnachweis, Dekarbonisierung: .....................................10

Abschnitt 9, Unterabschnitt 3 – Dekarbonisierungsanforderung: ..................................................................................................10

9. Abschnitt 10 – Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtete:..................................................................11

Abschnitt 10, Unterabschnitt 1 – Kapazitätsvergütung: 11

Abschnitt 10, Unterabschnitt 4 – Preisspitzenausgleich: 11

10. Abschnitt 11 – Rechtsschutz:................................................12

Über den BDI..................................................................................13

Impressum.....................................................................................13

BDI-Stellungnahme – StromVKG

Bitte beachten Sie, dass die hier aufgeführten Positionierungen mithilfe der offiziellen Online-Maske der Konsultation eingereicht wurden.

Allgemeine Anmerkungen zum Gesetz

Der BDI betrachtet das StromVKG aus den Perspektiven der industriellen Stromverbraucher, der Betreiber der ausgeschriebenen Kapazitäten und der Hersteller der passenden Technologien. Alle drei Akteure eint der Wunsch nach Sicherung der Versorgungssicherheit auf Grundlage eines funktionierenden und planbaren Geschäftsmodells. Der BDI hat den Eindruck, dass der nun vorliegende Gesetzentwurf diese Erwartung erfüllt und begrüßt das StromVKG daher in seiner Grundkonzeption ausdrücklich.

Im Vergleichzum bisherigenEntwurfderAmpelregierung(KWSG)setztdas StromVKG grundsätzlich einen stärkeren Schwerpunkt auf Versorgungssicherheit und eröffnet den Bietern mehr Spielräume bei Technikauswahl und Betriebsweise. Dieser pragmatische Ansatz entspricht damit den zentralen Forderungen der Industrie – insbesondere des BDI – nach weniger Detailsteuerung und höherer Kosteneffizienz.

Da das StromVKG viele Details der Ausschreibungen regelt, die vor allem im Bereich der Energiewirtschaft und nur mittelbar von der Industrie geklärt werden müssen, äußert sich der BDI im Folgenden v.a. zur grundsätzlichen Konzeption undbehält sichvor,weiterePunktegegebenenfalls zueinemspäteren Zeitpunkt im Rahmen der Diskussion zum StromVKG zu kommentieren.

Dies bezieht sich v.a. auch auf die angekündigte Finanzierung des StromVKG und des Kapazitätsmarktes über eine Umlage ab 2031. Der BDI begrüßt es zunächst, dass im Umkehrschluss bis 2030 keine neue Umlage für den Stromverbrauch droht, und damit die nun in Gang gebrachten Unterstützungsinstrumente für die Industrie kurzfristig wirken können. Im Sinne der Planungssicherheit muss die Vorbereitungsphase des langfristigen Kapazitätsmarktes nun aber konsequent genutzt werden, um mit Blick auf die Finanzierung der beiden Kapazitätsmärkte eine industriefreundliche Lösung zu erarbeiten.

Dabei ist es wichtig, Klarheit zu Fragen des Finanzierungsbedarfes für die Ausschreibungen, der sich daraus ergebenden Umlagehöhe sowie der Erhebungsmethodik zu bekommen. Bisherige Schätzungen, die sich in der Größenordnung von 1 bis 2 ct/kWh bewegen, würden eine massive zusätzliche Kostenbelastung für die Industrie darstellen und auch die gewünschte Elektrifizierung der Prozesse weiter erschweren. Dadurch würden die bisherigen Anstrengungen der Bundesregierung zur Absenkung der Stromkosten konterkariert. Auch eine sich aus dem CISAF ableitende mögliche Kopplung der

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Umlage an Hochpreisstunden würde gerade für energieintensive Industrien mit nur schwer bis nicht zu flexibilisierenden Prozessen problematisch werden.

Der BDI betont hierbei seine Ablehnung weiterer Kostenbelastungen durch eine Umlage. Er fordert das BMWE auf, deren europarechtliche Notwendigkeit kritisch zu prüfen, sowie sich für eine Veränderung des Rechtsrahmens hierzu einzusetzen. Die Umlage würde für industrielle Verbraucher zu einer weiteren Verteuerung des im internationalen Vergleich ohnehin nicht mehr wettbewerbsfähigen Strompreises führen und die existenzielle Situation der Unternehmen weiter massiv verschärfen. Eine Umlage sollte deshalb bestenfalls vermieden, mindestens aber begrenzt und auf steuerlicher Seite ausgeglichen werden.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V

Lobbyregisternummer R000534

Hausanschrift

Breite Straße 29 10178 Berlin

Postanschrift 11053 Berlin

Ansprechpartner

Johannes Schindler

T:030 2028 1414

E-Mail: j.schindler@bdi.eu Internet: www.bdi.eu

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1. Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen:

Der BDI begrüßt es ausdrücklich, dass das BMWE mit dem StromVKG explizit die Versorgungssicherheit gemäß den nationalen Versorgungssicherheitsstandards gewährleisten möchte. Die konkrete Zielsetzung, mit einem Kapazitätsmarkt genügend gesicherte Leistung für ein Zieljahr (2031) bereitzustellen, wirkt zunächst ungewöhnlich. Da anschließend aber ohnehin ein langfristiger Kapazitätsmarkt eingeführt werden soll, erscheint das StromVKG als erster wichtiger Schritt in diese Richtung.

Mit Blick auf die Begriffsbestimmungen (§ 2) sollte allerdings an zwei Punkten etwas nachgeschärft werden:

GeradeimHinblickderLangzeitkapazitätenerscheinendieBeschreibungder Speichertechnologien sehr eingeschränkt und zu eng gefasst. Deshalb wird im Sinne der Technologieoffenheit empfohlen, die Speichertechnologien um die thermo-mechanischen Speicher (CO2-Batterie, CAES - Druckluftspeicher, LAES - Flüssigluftspeicher) zu erweitern und ebenfalls in den Technologieklassen(Anlage3) mit aufzunehmen.Damit wird Innovationermöglicht und der Bieterkreis erweitert.

Wir regen weiterhin an, zu prüfen, inwieweit unter die Definition von „Höhere Gewalt“ im Sinne des Entwurfs auch der nicht fristgerechte Erhalt von Genehmigungen sowie die eingeschränkte Brennstoff-, Hilfsstoff-, Technologie- und Infrastrukturverfügbarkeit fällt, da die Betreiber nur sehr eingeschränkt Einfluss auf diese Faktoren haben.

2. Abschnitt 2 – Ausschreibungen, Gebotstermine, Ausschreibungsvolumina:

Sowohl die Strukturierung als auch die Dimensionierung der Ausschreibungen werden der zeitkritischen Herausforderung gerecht, den Verlust regelbarerLeistung unddiesteigendefluktuierendeEinspeisung aus Wind-undSonnenkraft auszugleichen. Der BDI sieht in den noch in 2026 startenden Ausschreibungen für insgesamt 9 GW Langzeitkapazitäten die zentrale Bedeutung des StromVKG. Hiermit kann der wachsenden Verunsicherung hinsichtlichVersorgungssicherheitundextremerPreisspitzen durchKnappheitssituationen effektiv entgegengewirkt werden. Entscheidend ist, dass die Regelungen dazu führen, dass zusätzliche gesicherte Leistung errichtet wird –sei es durch Neuanlagen - geregelt in §12 (3) Nr. 1 StromVKG - als auch die Erweiterung von Bestandsanlagen über ihre Leistung am 31.12.2025 hinaus - geregelt in §12 (3) Nr. 2. StromVKG. Die weiteren Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und Kapazitäten wertet der BDI als sinnvolle

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Ergänzung, mit der Investitionen in weitere Flexibilitätsoptionen wie Energiespeicher und regelbare Lasten ausgelöst werden können, sowie als Vorbereitung des generellen Kapazitätsmarktes ab 2032. Die schrittweise Öffnung der technischen Anforderungen sowie die Einbeziehung von Bestandsanlagen wirkt stringent, genauso wie die Ableitung der Ausschreibungsvolumina v.a. aus dem Versorgungssicherheitsmonitoring der BNetzA

3. Abschnitt 3 – Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen:

Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen:

Die Voraussetzungen für die einzelnen Ausschreibungen sind durchdacht gewählt. Eine Mindestkapazität von 1 MW stellt eine gewisse Wirkmächtigkeit sicher. Die Möglichkeit, diese über einen Anlagenpool zu erreichen, bietet wiederum gerade dezentralen Flexibilitäten die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen einzubringen.

Mit Blick auf KWK-Anlagen, die sich am Ende der KWKG-Förderung befinden oder deren Förderphase bereits ausgelaufen ist, sollte mit Blick auf § 11 Absatz (1) 2. b) klargestellt werden, inwieweit eine Teilnahme an Ausschreibungen möglich ist, ohne dass dies als unzulässige Doppelförderung gewertet wird. Gerade hocheffiziente KWK-Anlagen, bei denen die Doppelförderung ausgeschlossen ist, sollten hier im Gebotsverfahren teilnehmen können

Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 – Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen:

Besondere Vorgaben für Langzeitkapazitäten hält der BDI für nachvollziehbar. So stellen die Vorgaben zu Erzeugungsanlagen sowie eine Laufzeit von 15 Jahren sicher, dass aktiv Kraftwerke zugebaut werden, diese für einen Kraftwerkszyklus verfügbar sein werden und sich über die Laufzeit besser refinanzieren können. Auch die besondere Vorgabe einer Laufzeit von zehn aufeinanderfolgenden Stunden, sich wiederholend nach einer Stunde, wird als sachgerecht angesehen, um insbesondere Dunkelflauten wirksam begegnen zu können. Dieses Stundenkriterium setzt hier bereits einen klaren und ausreichenden Rahmen, womit die weitergehenden Detailvorgaben aus Sicht des BDI nicht unbedingt erforderlich wären. Die Bieter können damit zwar arbeiten, sie führen insbesondere bei den Langzeitausschreibungen über das

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notwendige Stundenkriterium hinaus, etwa zu Local Content oder Einschränkungen beim Pooling, aber zu neuen Komplexitäten und stehen einer echten Technologieoffenheit sowie der angestrebten Attraktivität der Ausschreibungen entgegen.

Die Standortanforderungen sollten dagegen verständlicher formuliert werden. So kann derzeit daraus gelesen werden, dass bestehende GaskraftwerkStandorte ausgeschlossen sind, was in einem Informationstermin zum StromVKG vom BMWE allerdings differenzierter dargestellt wurde. Der BDI plädiert hierbei für eine möglichst freie Standortwahl. Die derzeit vorgesehene Regelung in §12 (3) Nr. 1 ist zu restriktiv und schließt bestehende, gut geeignete Kraftwerksstandorte, an denen Anlagen in mehreren Einsatzregimen betrieben werden („Mischstandorte“), von der Teilnahme aus. Richtig wäre, Neubauten auch an Standorten zuzulassen, an denen nicht ausschließlich Netzreserveanlagen, sondern z.B. auch sonstige Anlagen, z.B. Kapazitätsreserveanlagen bestehen – zentral ist, dass zusätzliche gesicherte Leistung bereitgestellt wird. Die Öffnung der Kapazitätsausschreibungen für regelbare Lasten in Verbindung mit verkürzten Verpflichtungszeiträumen wird vom BDI weiterhin begrüßt.

Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 – Besondere Voraussetzungen für lange Verpflichtungszeiträume:

Der Anreiz zum Neuanlagen-Bau durch die Mindestinvestitionsschwellen wirkt nachvollziehbar, sollte aber keine unnötigen Kostenschwellen erzeugen. Zu den Resilienzanforderungen bittet der BDI, die Einschätzungen der jeweiligen Branchenverbände zu berücksichtigen. Diese Anforderungen dürfen jedenfalls nicht zu einem Engpass bei den Technologien und damit verbundenen Verspätungen oder Verteuerungen der Projekte führen. Der verlässliche Zubau an regelbarer Leistung und damit die Resilienzanforderung an das Stromsystem muss hier Vorrang haben.

Gerade mit Blick auf diese Verfügbarkeiten empfiehlt der BDI die Öffnung des Ausschreibungstextes auch für instandgehaltene Industriegasturbinen (IGTs oder „Refurbished Engines“). Diese Turbinen besitzen nahezu das gleiche Leistungsverhalten wie Neugeräte und sind ebenfalls auf eine Wasserstoffnutzungumstellbar.Siesind jedochwesentlichkostengünstigerin Erwerb und Wartung, was dem Finanzierungsaufwand des StromVKG zugute kommen würde. Trotz eines geringeren Wirkungsgrades, höheren variablen Kosten und CO2-Emissionen sind sie aufgrund der zu erwartenden geringen Laufzeiten als Spitzenlastanlagen insbesondere für die Ausschreibungen für

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Kapazitäten geeignet. Zudem weisen die gebrauchten Anlagen geringere Restlebensdauern auf, was entweder zu einem kürzeren notwendigen Förderzeitraum oder einer geringeren Förderhöhe führen kann. Gut ist, dass die Technologie auf dem Markt leichter verfügbar ist und den Betreibern der neuen Kapazitäten damit schneller zur Verfügung gestellt werden kann, was bei Neuanlagen durch die starke internationale Nachfrage in diesem Segment schwierig werden kann. Neben diesen geschilderten Vorteilen würden von einer Öffnungsklausel auch weitere deutsche Technikanbieter profitieren, was im Sinne der konjunkturellen Erholung wäre. Der BDI sieht in dieser Möglichkeit eine sinnvolle Ergänzung, die Knappheiten bei Neuanlagen abfedern und so den schnellen und verlässlichen Zubau an regelbaren Kapazitäten weiter absichern kann.

Auch die Erbringungspflicht von Momentanreserve als dringend notwendige Systemdienstleistung ist nachvollziehbar und wirkt in ihrer Ausgestaltung deutlich schlanker und praktikabler als die deutlich weitreichenderen Vorgaben zu Systemdienstleistungen im Entwurf der Ampelregierung. Wesentlich ist, dass der Markt zur Bereitstellung von Momentanreserve weiterentwickelt wird. Die Option, die Momentanreserve auch in anderen Anlagen bereitstellen zu können, ist richtig. Zudem müssen Batteriespeicher mit ihrer gesamten Überbauung (Umrichter vs. installierte Kapazität) als Momentanreserve angerechnet werden dürfen, nicht nur insoweit 130% überschritten wurde. Andernfalls besteht hier die Gefahr, dass ein Großteil der bereits in der Projektierung befindlichen Batteriespeicher und Kraftwerke diese Anforderungen technisch-wirtschaftlich nicht erfüllen können, was den Zubau neuer Gaskraftwerke verteuern und stark beeinträchtigen würde. Die pauschale Vorgabe der Anlaufzeitkonstante sollte durch den Nachweis der Einhaltung der geltenden technischen Netzanschlussrichtlinien (TAR) ersetzt werden, ohne die grundsätzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Momentanreserve infrage zu stellen.

Besonders zu begrüßen sind die deutlich vereinfachten Vorgaben mit Blick auf die Nutzbarkeit von Wasserstoff. § 17 stellt mit zwei einfachen Sätzen die grundsätzliche Wasserstoff-Fähigkeit der Erdgaskraftwerke sicher, ohne hierzu ein komplexes Regelwerk vorzugeben, das bei den Bietern nur zu Unsicherheiten mit dementsprechenden Risikoaufschlägen geführt hätte. In diesem Zusammenhang weist der BDI darauf hin, dass im Zuge einer Umrüstung der Anlagen zum Zweck des Brennstoffwechsels auf Wasserstoff Zeitfenster einer Unverfügbarkeit technisch unvermeidbar sind Für diese Nichtverfügbarkeitszeiträume sollte keine Pönalisierung stattfinden.

4. Abschnitt 4 – Aggregation, Reduzierte Leistung, Referenzwert[e]:

Abschnitt 4, Unterabschnitt 2 – Reduzierte Leistung:

Die Bereitstellung als reduzierte Leistung, also die Verrechnung der nominalen Leistung mit einem Reduktionsfaktor, ist sachgerecht. Hiermit kann die Relevanz der Leistung für die Versorgungssicherheit je nach Technologieklasse bzw. hinsichtlich der individuellen Höchsterbringungsdauern passend bestimmt werden.

In diesem Zusammenhang weist der BDI auf eine Unstimmigkeit in den Begrifflichkeiten in Anhang 3.3 hin. Hier sollte „Sonstige Gaskraftwerke“ mit „Gasturbinen, Gasmotoren, sonstige Gaskraftwerke“ ersetzt werden, also der Klassifizierung unter Anlage 4.

Mit Blick auf die Ermittlung der Reduktionsfaktoren (§ 23) stellt sich die Frage, ob diese für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten, ErzeugungskapazitätenundfürKapazitätenaufvergleichbareWertein anderenEU Mitgliedsstaaten angepasst werden sollten. Die in Anlage 4 genannten Reduktionsfaktoren verstehen sich derzeit nur indikativ. In Anlehnung an EUbeihilfekonform erfolgte Kapazitätsauktionen, wie beispielsweise in Polen 2025 (T-5) bitten wir deshalb, zu prüfen, ob folgende Alternativwerte sachgerechter sind:

▪ Gas- und Dampf-Kraftwerk: 0,93 statt 0,85 wie in Anlage 4

▪ Gasturbinen, Gasmotoren, sonstige Gaskraftwerke: 0,93 statt 0,85 wie in Anlage 4

5. Abschnitt 5 – Präqualifizierung:

Der BDI begrüßt die Sonderregelung hinsichtlich Erzeugungskapazitäten für Langzeitkapazitäten. Das Aussetzen der Präqualifizierung vor Gebotsabgabe spart wertvolle Zeit im Ausschreibungsprozess, was aufgrund der mittlerweilemehrjährigenVerspätungenderAusschreibungendringendgebotenist.

6. Abschnitt 6 – Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten:

Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 – Ausschreibungsverfahren:

DerBDIbegrüßtdieMöglichkeitfürdieBieterbeiVerpflichtungszeiträumen von 15 Jahren, eine Selbstverpflichtung für den klimaneutralen Betrieb ohne

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Angaben zur konkreten technischen Umsetzung ab dem Jahr 2046 abgeben zu können. Dies stellt eine unbürokratische und unternehmerfreundliche Regelung dar, die dem Bieter alle Freiheiten zu Wahl und Realisierung der passenden nachhaltigen Variante des Weiterbetriebs lässt.

Abschnitt 6, Unterabschnitt 2 – Sicherheiten:

Aus Sicht des BDI gewährleisten Sicherheiten und Pönalen v.a. die Ernsthaftigkeit und Solidität der Projektvorhaben. Mit Blick auf die doch sehr zahlreichen Beschränkungen und Pönalen des Gesetzentwurfes ist allerdings die Sorge berechtigt, dass dadurch die Preise für die Vorhaltung der Kapazität unnötig getrieben werden können. Eine Überdimensionierung von Pönalen und Sicherheiten führt tendenziell zum Ausschluss insbesondere solcher Betreiber, die auf das Instrument der Projektfinanzierungen angewiesen sind, und auch bei den verbleibendenBietern zusteigendenGeboten,um diePönalen und Sicherheiten berücksichtigen zu können – also Kosten für die Stromkunden. Daher sollten insbesondere die vorgesehene Realisierungssicherheit, die Nichtrealisierungspönale und die Verfügbarkeitspönale in Verbundwirkung betrachtet und auf das zureichende Maß begrenzt werden.

7. Abschnitt 7 – Zuschlag:

Der BDI plädiert weiterhin für das „pay-as clear“-Verfahren“. Das gewählte „pay-as-bid“-Verfahren provoziert strategisches Bietverhalten. Verschätzen sich die Bieter, können Anlagen mit höherem missing money ggf. sogar die Auktion gewinnen, was das Auktionsergebnis ineffizient macht. Zudem ist nach den CISAF Leitlinien „pay-as-clear“ vorgeschrieben. Abweichungen von CISAF könnten die Genehmigung in Brüssel weiter verzögern.

8. Abschnitt 9 – Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung, Funktionsnachweis, Dekarbonisierung:

Abschnitt 9, Unterabschnitt 3 – Dekarbonisierungsanforderung: Es versteht sich, dass die über das StromVKG realisierten Kapazitäten nach dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben werden müssen. Die in § 73 formulierte Regelung hierzu schafft die dafür nötige rechtliche Verbindlichkeit bei größtmöglicher Gestaltungsfreiheit einer dann klimaneutralen Fahrweise der Kapazitäten für die Betreiber.

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Der Zeitbedarf für die technische Umrüstung eines Kraftwerks (mehrmonatige Umrüstung & Probetests) auf den klimaneutralen Betrieb (z.B. mit Wasserstoff) muss in den Ausschreibungen allerdings mit einer adäquaten Befreiung aus der Verpflichtung zur Kapazitätsbereitstellung berücksichtigt werden.

In diesem Bezug sieht der BDI aber auch die Bundesregierung in der Pflicht zur rechtzeitigen Schaffung der passenden Rahmenbedingungen mit Blick auf die Verfügbarkeit nachhaltiger Brennstoffe und deren notwendiger Infrastrukturen. Dies ist für die Betreiber besonders wichtig, da diese Verfügbarkeiten weitgehend außerhalb ihres Einflussbereiches liegen.

9. Abschnitt 10 – Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtete:

Abschnitt 10, Unterabschnitt 1 – Kapazitätsvergütung:

DeraktuelleGesetzentwurfsieht vor,dass dieKapazitätsvergütung fällig und zahlbar 20 Werktage nach Beendigung eines Verpflichtungsjahres (erstes Verpflichtungsjahr endet am 31.10.2032) ist. Da einige Betreiber im Vertrauen auf die lange angekündigte Kraftwerksstrategie Projekte zur Errichtung zusätzlicher gesicherter Leistung bereits entwickelt haben, besteht die Möglichkeit,dass dieseim bestenFall schonvor2031in Betriebgehenkönnten. Diese vorzeitige Kapazitätsbereitstellung würde eine Stärkung der Versorgungssicherheit sowie einen preisdämpfenden Markteffekt aufgrund des gestiegenen Stromangebotes bewirken

Aufgrund dieses Mehrwerts regt der BDI an, zu prüfen, inwieweit die Kapazitätsprämie aus dem 15-jährigen Kapazitätsvertrag bereits mit Inbetriebnahme der Anlage ausbezahlt werden kann, anstatt erst nach Ablauf des ersten Verpflichtungsjahres damit zu starten, ohne dabei zusätzliche oder vorgezogene Finanzierungskosten für die industriellen Verbraucher auszulösen. Dies darf keinesfalls der Effekt eines ansonsten sinnhaften Vorziehens der Auszahlung sein.

Abschnitt 10, Unterabschnitt 4 – Preisspitzenausgleich:

Grundsätzlich warnt der BDI vor Eingriffen in den Strommarkt, da dies normalerweise zu Marktverzerrungen und mangelnder Reaktion auf Preiseffekte führt. In diesem Fall übernimmt aber der Staat ohnehin den Anreizeffekt zur Investition in Kapazitäten, der bislang über Preisspitzen nicht gesetzt werden

BDI-Stellungnahme – StromVKG

konnte.Somit ist derPreisspitzenausgleich vergleichbarmit dem ClawBackMechanismus, der auch Teil des neuen Erneuerbaren-Fördermodells sein wird. Solange der Ausübungspreis hierfür klar und sachgerecht gesetzt wird, unterstützt das Instrument damit auch ein kostengünstiges StromVKG.

Es ist dabei richtig, dass der Preisspitzenausgleich unabhängig vom tatsächlichen Betrieb erfolgt, um sicherzustellen, dass die bezuschlagten Anlagen in Knappheitszeiten Strom produzieren und die Preisspitzen den Strompreis nicht erhöhen. Für geplante Stillstandszeiten (Revisionen) sollte der Sekundärmarkt die Möglichkeit bieten, die Verpflichtung / Kapazität kurzfristig zu handeln.

Die Bonus-Malus-Regel ist durch die produktionsunabhängige Ausgestaltung der Reliability Option und die Ermöglichung von kurzfristigem Handel auf dem Sekundärmarkt obsolet.

Das etwaige Zusammenwirken von Preisspitzenausgleich und Nicht-Verfügbarkeitspönale sollte jedoch so konzipiert werden, dass keine doppelte “Bestrafung” stattfinden kann.

Weiter müssen die über den Preisspitzenausgleich generierten Einnahmen zur Minimierung der Kosten des StromVKG mit Blick auf eine mögliche Umlage eingesetzt werden.

10. Abschnitt 11 – Rechtsschutz:

Im Gesetzentwurf ist nicht ersichtlich, inwieweit die bezuschlagten Anlagen von der AgNes-Reform der BNetzA betroffen wären, diese also Einspeisenetzentgelte oder dynamische Netzentgelte zahlen müssten. Damit besteht einRisiko,dassdiesezu hoch/zuniedrigeingepreistwerdenundein„winners curse“-Problem entstehen kann. Um durch diese Unsicherheit keine neue Investitionszurückhaltung bei regelbaren Kapazitäten zu erzeugen, sollten die Abhängigkeiten gegenüber der noch festzulegenden neuen Netzentgeltsystematik deshalb begrenzt werden

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Über den BDI

Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Underbietet InformationenundwirtschaftspolitischeBeratung füralle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.

Impressum

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu

T: +49 30 2028-0

Lobbyregisternummer: R000534

Ansprechpartner

Johannes Schindler

Senior Referent Energiepolitik

T: 030 2028 1414

J.Schindler@bdi.eu

BDI Dokumentennummer: D 2285

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