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BDI-Vorschläge zur Steuervereinfachung

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POSITION | RECHT UND STEUERN | STEUERPOLITIK

„Zwölf Vorschläge zur Steuervereinfachung Fokus Ertragsteuern im Kontext der Reform der Einkommensteuer August 2026 Handlungsbedarf aus Sicht der Unternehmenspraxis Der Koalitionsausschuss hat sich im „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ darauf verständigt, bis zum Herbst 2026 ein Steuervereinfachungsgesetz vorzulegen. Gemeinsam mit der unternehmerischen Praxis hat der BDI ertragssteuerrechtliche Regelungen identifiziert, die in der betrieblichen Praxis unnötigen Zeit-, Ressourcen- und Bürokratieaufwand erzeugen. Diese Regelungen sollten im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes reformiert und modernisiert werden, um einen weiteren steuerpolitischen Impuls für Investitionsentscheidungen zugunsten des Standorts Deutschland zu setzen. Die nachfolgenden Vorschläge des BDI berücksichtigen die Haushaltslage und zielen nicht auf aufkommenswirksame Entlastungen, sondern auf einen notwendige und zielgerichtete Steuervereinfachung. Angesichts des zunehmenden Steuerwettbewerbs ist ein Abbau von Steuerbürokratie ein wesentlicher Standortfaktor in Deutschland, der mit Blick auf die personellen und finanziellen Ressourcen sowohl der Wirtschaft als auch der Finanzverwaltung zugutekommt. Zahlreiche Vorschläge des BDI decken sich zudem mit den Empfehlungen der unabhängigen Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, die das Bundesministerium der Finanzen eingesetzt hatte. Zu den Vorschlägen zählen Erleichterungen für Mittelstand und Personenunternehmen (z. B. hinsichtlich des Optionsmodells und der Thesaurierungsregelung), Bürokratieabbau bei der Gewerbesteuer und der Forschungszulage, Verbesserungen für die Stammhäuser deutscher Konzerne (z. B. durch die Einführung einer modernen Gruppenbesteuerung), Vereinfachungen im internationalen Steuerrecht und Verfahrensrecht sowie Prozessverbesserungen und Digitalisierungsfortschritte (z. B. bei Sachzuwendungen, steuerlichen Betriebsprüfungen). Darüber hinaus sieht die Unternehmenspraxis erheblichen Handlungsbedarf zum Bürokratieabbau im Umsatzsteuerrecht. Der BDI hat zusammen mit den Mitgliedsverbänden VCI und VDMA konkrete Vorschläge erarbeitet, die für eine Steuervereinfachungsgesetz ebenfalls zu berücksichtigen sind. Das Positionspapier kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: Vorschläge zum Bürokratieabbau im Umsatzsteuerrecht.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. | Bereich Recht und Steuern | steuerpolitik@bdi.eu | www.bdi.eu


„Zwölf Vorschläge zur Steuervereinfachung

Inhaltsverzeichnis Handlungsbedarf aus Sicht der Unternehmenspraxis .................................................................... 1 1. Optionsmodell nachbessern (§ 1a KStG) .................................................................................... 3 2. Thesaurierungsbegünstigung nachbessern (§ 34a EStG) ......................................................... 3 3. Gruppenbesteuerung: Ergebnisabführungsvertrag ersetzen (§ 14 KStG)............................... 4 4. Sachzuwendungen: Pauschalierung einführen (§ 40 EStG) ...................................................... 4 5. Umwandlungsrecht: Nachweispflichten reduzieren (§§ 15 Abs. 2, 22 UmwStG, § 6 Abs. 5 EStG) ............................................................................... 5 6. Forschungszulage: Antragsverfahren vereinfachen (§§ 5f. FZulG) .......................................... 5 7. Betriebsprüfung: Antragsrecht für zeitnahe Betriebsprüfung einführen (§ 4a BpO) ............. 6 8. Digitalisierung von Steuerbescheiden (§ 122a AO) und KI-Nutzung im Steuerverfahren verbessern (§ 29c AO) ...................................................................................... 7 9. Quellensteuerabzugsverfahren vereinfachen (§§ 50a, 50c EStG) ............................................. 7 10. Anrechnungsüberhänge ausländischer Steuern vermeiden (§ 34c Abs. 1 EStG, § 26 KStG) ..................................................................................................... 8 11. Grunderwerbsteuer vereinfachen und Rechtssicherheit schaffen (§ 6a GrEStG) .................. 9 12. Gewerbesteuerrecht vereinfachen und Administration erleichtern (§§ 2, 7, 8, 9 GewStG) ................................................................................................................... 10

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„Zwölf Vorschläge zur Steuervereinfachung

1. Optionsmodell nachbessern (§ 1a KStG) Das Optionsmodell ermöglicht es Personengesellschaften, auf Antrag steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, obwohl sie zivilrechtlich weiterhin eine Personengesellschaft bleiben. In der Praxis wird das Optionsmodell in Deutschland jedoch nur von weniger als einem Prozent der Personengesellschaften genutzt. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Wirtschaft sehr zu begrüßen, dass das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ eine Nachbesserung des Optionsmodells ankündigt. Erst dadurch kann das Optionsmodell zu einer rechtsformneutralen Besteuerung beitragen. Link zum BDI-Positionspapier „Nachbesserung des Optionsmodells und der Thesaurierung (§34a EStG)“ Optionsmodell (§ 1a KStG) nachbessern: ▪

Vereinfachung des Optionsverfahrens und der Compliance-Anforderungen.

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Sperrfristregelungen überarbeiten und flexibilisieren.

▪

Praktikable Regelungen zum Sonderbetriebsvermögen schaffen.

▪

Rückoption zur transparenten Besteuerung verbessern.

▪

Verlustverrechnung und Organgesellschaftsfähigkeit verbessern.

▪

Zusammenspiel des Optionsmodells mit § 34a EStG ermöglichen.

2. Thesaurierungsbegünstigung nachbessern (§ 34a EStG) Zur bürokratischen Entlastung von Mittelstand und Personenunternehmen und zum Anreiz von Investitionen muss insbesondere das Verfahren der Besteuerung von einbehaltenen und reinvestierten Gewinnen verbessert werden. Dazu muss bei der Thesaurierungsbegünstigung vor allem die Verwendungsreihenfolge angepasst und die Nachversteuerung flexibilisiert werden, um die Regelung auch für Gesellschafter mittelständischer Unternehmen attraktiv auszugestalten. Link zum BDI-Positionspapier „Nachbesserung des Optionsmodells und der Thesaurierung (§34a EStG)“ Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) nachbessern: ▪

Einräumung eines Wahlrechts bei der Nachversteuerung zwischen pauschaler Nachsteuer und individuellem Einkommensteuersatz (Günstigerprüfung) sowie Optionsrecht zum Teileinkünfteverfahren.

▪

Anpassung der gesetzlich bedingten Verwendungsreihenfolge, um einen Lock-in Effekt von Altrücklagen zu verhindern.

▪

Verhinderung von Umstrukturierungshemmnissen – gerade beim Übergang von Thesaurierungsbegünstigung zum Optionsmodell.

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„Zwölf Vorschläge zur Steuervereinfachung

3. Gruppenbesteuerung: Ergebnisabführungsvertrag ersetzen (§ 14 KStG) Für Unternehmensgruppen stellen die aktuellen Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft eine hohe Hürde dar und begründen zusätzlichen Bürokratieaufwand. Daher sollte das bestehende System durch ein einfaches, international übliches Gruppenbesteuerungsregime ersetzt werden. Damit könnte der bürokratische und fehleranfällige Ergebnisabführungsvertrag durch einen gemeinsamen Antrag der Unternehmen der Organschaft ersetzt werden. Voraussetzung hierfür sollte allein eine Mindestbeteiligung, jedoch keine Laufzeit sein. Link zum BDI-Positionspapier „Bürokratieabbau bei der Gruppenbesteuerung“ Moderne Gruppenbesteuerung einführen: ▪

Einführung eines einfachen Gruppenbesteuerungssystems.

▪

Ersatz des Ergebnisabführungsvertrages (EAV) durch einen gemeinsamen Antrag der Unternehmen der Organschaft.

▪

Einführung einer Mindestbeteiligung als Voraussetzung.

▪

Verzicht auf die zwingende Bindung für 5 Jahre.

4. Sachzuwendungen: Pauschalierung einführen (§ 40 EStG) Viele Unternehmen lassen ihren Arbeitnehmern oder Dritten (z. B. Geschäftspartner oder Kunden) Sachzuwendungen zukommen. Typische Beispiele sind Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Anlass, Gutscheine, Sachzuwendungen im Rahmen einer Veranstaltung oder Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) oder Bewirtungen aus geschäftlichem oder betrieblichem Anlass (z. B. Arbeitsessen mit Geschäftspartnern). Obwohl dies alltägliche Vorgänge sind, sind sie in der Praxis mit großem Aufwand verbunden. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einzelregelungen und Aufzeichnungspflichten sind so komplex, dass sie sich nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einen digitalen Prozess übersetzen lassen. Daher sollte durch eine Pauschalbesteuerung in § 40 EStG eine grundlegende Vereinfachung erfolgen. Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen mit vollständig digitaler Umsetzbarkeit ermöglichen: ▪

Einführung einer Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen anhand der tatsächlichen Aufwendungen der Unternehmen.

▪

Verabschiedung von Regelungen für die angrenzenden Rechtsbereiche Ertragsteuern (Betriebsausgabenabzug), Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) und Sozialversicherung.

▪

Sicherstellung der vollständigen Digitaltauglichkeit der Neuregelung.

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„Zwölf Vorschläge zur Steuervereinfachung

5. Umwandlungsrecht: Nachweispflichten reduzieren (§§ 15 Abs. 2, 22 UmwStG, § 6 Abs. 5 EStG) Steuerliche Hürden für Umstrukturierungen müssen beseitigt werden, damit Unternehmen nicht länger an wirtschaftlich notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen oder Sanierungen gehindert werden. Dies sollte insbesondere durch eine Vereinheitlichung der Sperrfristen und deutliche Erleichterungen bei den Nachweispflichten erfolgen. Zudem sollten steuerneutrale Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge in Organschaftsfällen ermöglicht sowie der Verlustübergang bei typischen Umwandlungen von Kapitalgesellschaften erleichtert werden. Zur bürokratischen Entlastung und Vereinfachung sollte darüber hinaus der Gesamtplangedanke u. a. bei der Einbringung von Sonderbetriebsvermögen aufgegeben werden. Link zum BDI-Two Pager „Unternehmensteuern modernisieren“ Hürden für Umstrukturierungen beseitigen: ▪

Vereinheitlichung von Sperrfristen und Erleichterung von Nachweispflichten (§§ 15 Abs. 2, 22 UmwStG, § 6 Abs. 5 EStG).

▪

Ermöglichung von steuerneutralen Umwandlungs- und Einbringungsvorgängen in Organschaftsfällen (§§ 20, 21, 24 UmwStG).

▪

Ermöglichung des Verlustübergangs bei typischen Umwandlungen von Kapitalgesellschaften.

▪

Aufgabe des Gesamtplangedankens, u. a. bei der Einbringung von Sonderbetriebsvermögen (§§ 20, 24 UmwStG).

6. Forschungszulage: Antragsverfahren vereinfachen (§§ 5f. FZulG) Die Forschungszulage ist ein wichtiges Instrument zur Förderung von FuE-Aktivitäten in Deutschland und in vielerlei Hinsicht flexibler als die klassische Projektförderung. Allerdings ist die aktuelle Ausgestaltung der Forschungszulage für viele Unternehmen in Deutschland – vor allem im Hinblick auf das viel zu komplexe Antragsverfahren – nach wie vor nicht attraktiv genug. Eine praxistauglichere Ausgestaltung und eine Reduzierung des Bürokratieaufwands können dazu beitragen, weitere Innovationspotenziale zu heben und einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Forschungsstandorts Deutschland zu leisten. Link zum BDI-Positionspapier „Forschungszulage verbessern“

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„Zwölf Vorschläge zur Steuervereinfachung

Forschungszulage verbessern und vereinfachen: ▪

Deutliche Vereinfachung des Antragsverfahrens durch Automatisierung und Digitalisierung der Prozesse.

▪

Spürbare Reduzierung des Dokumentationsaufwands während der Antragsstellung und Zulassung alternativer Berechnungsmethoden.

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Bessere Koordination von einmal eingegebenen Daten zwischen der Bescheinigungsstelle Forschungszulage und der Finanzverwaltung.

▪

Verlängerung der Frist zur Beantwortung von Nachfragen und Ermöglichung des Rückgriffs auf bereits eingegebene Daten bei neuer Antragsstellung.

7. Betriebsprüfung: Antragsrecht für zeitnahe Betriebsprüfung einführen (§ 4a BpO) Effiziente und zeitnahe Betriebsprüfungen entlasten Unternehmen und Finanzverwaltung gleichermaßen, schaffen frühzeitig Rechtssicherheit und führen zu kürzeren Prüfungszeiten sowie effizientere Ressourcennutzung. Trotz bereits eingeleiteter Reformen dauern Betriebsprüfungen in Deutschland noch immer zu lange. Erforderlich ist daher eine stärkere Ausrichtung auf risikoorientierte, digitale und prozessorientierte Prüfungen. Steuerkontrollsysteme (Tax CMS) bieten dabei erhebliches Potenzial für Prüfungserleichterungen und eine stärkere Prozessprüfung anstelle der klassischen Einzelfallprüfung. Kurzfristig umsetzbar sind zudem ein Antragsrecht auf zeitnahe Betriebsprüfung nach § 4a BpO, die Abschaffung der E-Bilanz für anschlussgeprüfte Unternehmen (§ 5b EStG) sowie die Einführung einer „punktuellen Bestandskraft“ in der Abgabenordnung. Als konkreter zeitlicher Maßstab sollte der Betriebsprüfungsbericht spätestens drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung vorliegen. Link zum BDI-Positionspapier „Tax CMS zur Beschleunigung von steuerlichen Betriebsprüfungen“ Betriebsprüfungen unter Einsatz von Steuerkontrollsystemen (Tax CMS) modernisieren: ▪

Einführung eines Antragsrechts für Unternehmen auf eine „zeitnahe Betriebsprüfung“ (§ 4a BpO).

▪

Abschaffung der E-Bilanz für anschlussgeprüfte Unternehmen (§ 5b EStG).

▪

Beschleunigung von Prüfungen durch eine stringentere Auswahl der Prüfungsthemen, durch skalierbare Wesentlichkeitsgrenzen und durch eine Vorabklärung von verwirklichten Einzelsachverhalten außerhalb der Betriebsprüfung („punktuelle Bestandskraft“).

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Steuerkontrollsystemen (Tax CMS) für effiziente Betriebsprüfungen nutzen: Beschleunigte und prozessorientierte Prüfungen als verbindliche Folge eines wirksamen Steuerkontrollsystems (Tax CMS).

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„Zwölf Vorschläge zur Steuervereinfachung

8. Digitalisierung von Steuerbescheiden (§ 122a AO) und KI-Nutzung im Steuerverfahren verbessern (§ 29c AO) Mit der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Neufassung des § 122a AO wird die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten schrittweise auf die elektronische Bereitstellung zum Datenabruf umgestellt. Der Referentenentwurf zum JStG 2026 konkretisiert nun das Verfahren für den Antrag auf postalische Bekanntgabe. Für durchgängig digitale Prozesse muss die elektronische Bekanntgabe durch die Bereitstellung strukturierter, standardisierter und maschinenlesbarer Bescheiddaten ergänzt werden. Dazu müssen insbesondere die technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei den zuständigen Stellen und den beteiligten Softwareanbietern geschaffen werden. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Steuerverfahren ermöglicht effiziente Prozesse und fördert die Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch die systematische Aufdeckung von Fehlern. Der Einsatz von KI im Steuerverfahren ist jedoch keine ausschließlich technische, sondern auch eine ordnungspolitische Frage. Die Vertraulichkeit der Steuerdaten und die informationelle Selbstbestimmung der Steuerpflichtigen sind auch im automationsgestützten Vollzug zu wahren. Steuerbescheide digitalisieren und KI-Nutzung im Steuerverfahren verbessern: ▪

Verpflichtende digitale Bekanntgabe von Bescheiden bei allen Steuerarten (§ 122a AO)

▪

Schaffung eines verbindlichen Ordnungsrahmens für den KI-Einsatz zur gesetzlich abgesicherten Wahrung von Steuergeheimnissen und berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten bei jeder Verarbeitung geschützter Daten.

▪

Entscheidungen von KI-basierten Systemen müssen einen wirksamen Rechtsschutz ermöglichen (Einspruch, gerichtliche Kontrolle) und zudem müssen wirksame Kontrollen von KI-basierten Systemen entwickelt werden.

9. Quellensteuerabzugsverfahren vereinfachen (§§ 50a, 50c EStG) Für international tätige Unternehmen ist das Quellensteuerabzugsverfahren nach § 50a EStG sehr komplex und ressourcenintensiv. In den vergangenen Jahren wurden einzelne Verbesserungen umgesetzt, darunter die Verlängerung der Höchstdauer von Freistellungsbescheinigungen auf fünf Jahre, die Anhebung der Freigrenze für die Freistellungsoption auf 10.000 Euro sowie erste Digitalisierungsschritte beim BZSt. Mit dem Jahressteuergesetz 2026 soll die Freigrenze nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nun auf 100.000 Euro je Kalenderjahr und Vergütungsgläubiger erhöht werden. Darüber hinaus ist eine grundlegende Reform des Quellensteuerabzugsverfahrens erforderlich. Ziel sind schnelle, digitale und rechtssichere Verfahren sowie die Vermeidung mehrfacher Prüfungen gleichgelagerter Sachverhalte. Vereinfachungspotenzial ergibt sich zudem aus dem Tax-Omnibus-Paket der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2026. Die vorgeschlagenen Änderungen der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie sehen für die von der Richtlinie erfassten EU-Zahlungen den Verzicht auf vorgelagerte Autorisierungsund Verwaltungsverfahren vor. Dies könnte zum Wegfall der vorherigen Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG führen und die Prüfung der Entlastungsvoraussetzungen auf die beteiligten Unternehmen verlagern. Eine nachgelagerte Kontrolle durch die Finanzverwaltung einschließlich der Missbrauchsprüfung bliebe weiterhin möglich.

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„Zwölf Vorschläge zur Steuervereinfachung

Derzeit steht einer unmittelbaren Entlastung an der Quelle ohne vorherige Freistellungsbescheinigung jedoch § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG entgegen. Danach sind die Vorschriften über Einbehaltung, Abführung und Anmeldung grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn § 43b EStG, § 50g EStG oder ein DBA der Besteuerung entgegensteht. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinienänderungen sollte daher, soweit nicht bereits eine Freistellungsoption besteht, zu einer Anpassung des nationalen Rechts führen. Link zum BDI-Positionspapier „Reformvorschläge zum Quellensteuerabzugsverfahren §§ 50a, 50c EStG“ Quellensteuerabzugsverfahren (§§ 50a, 50c EStG) vereinfachen: ▪

Reduzierung von Nachweispflichten: Geltung von Freistellungsbescheinigung ohne erneute Nachweispflichten für alle Verträge mit dem Unternehmen

▪

Vereinfachung des Freistellungsverfahrens: Verzicht auf die vorgelagerte Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 EStG bei gleichzeitiger nachgelagerter Kontrolle durch die Finanzverwaltung

▪

Vermeidung von Mehrfachprüfungen durch Einführung von Identifikationsnummern: Verhinderung von mehrfachen Prüfungen derselben Vertragspartner und gleicher Sachverhalte durch die Vergabe von Identifikationsnummern (analog Umsatzsteuer)

▪

Ermöglichung einer Dauerfristverlängerung zur Entlastung bei den vierteljährlichen Steueranmeldungen (analog Umsatzsteuer-Voranmeldung)

▪

Anpassung der Vorschrift des § 50c Abs. 1 S. 1 EStG bei Umsetzung des geplanten EUSteueromnibus

10. Anrechnungsüberhänge ausländischer Steuern vermeiden (§ 34c Abs. 1 EStG, § 26 KStG) Ausländische Quellensteuern belasten deutsche Unternehmen bei Geschäftsvorfällen mit Vertragspartnern im Ausland (Outbound-Fälle) und diese sind nach § 34c Abs. 1 EStG und § 26 KStG nur unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem länderbezogenen Höchstbetrag anrechenbar (percountry limitation). Da dieser an die Nettoeinkünfte nach deutschem Recht anknüpft, Quellensteuern aber auf Bruttobeträge erhoben werden, entstehen regelmäßig Anrechnungsüberhänge, die mangels Vor- oder Rücktrag endgültig verfallen und zur Doppelbesteuerung führen. Verschärft wird die Belastung auf Ebene der Gewerbesteuer. Gewinne aus bestimmten grenzüberschreitenden Aktivitäten wie zum Beispiel Streubesitzdividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unterliegen der Gewerbesteuer, ohne dass die ausländische Quellensteuer hierauf angerechnet wird. Im Ergebnis werden international tätige deutsche Unternehmen ungerechtfertigt doppelbesteuert und dies hat unmittelbare Auswirkung auf Ergebnis und Liquidität. Es sollte daher die Möglichkeit eines Vortrags von Anrechnungsüberhängen sowie die Anrechnung ausländischer Ertragsteuern auf die Gewerbesteuer geschaffen werden.

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„Zwölf Vorschläge zur Steuervereinfachung

Abrechnungsüberhänge ausländischer Steuern vermeiden: ▪

Einführung eines Vortrags für Anrechnungsüberhänge

▪

Einführung der Anrechnung ausländischer Ertragsteuern auf die Gewerbesteuer

11. Grunderwerbsteuer vereinfachen und Rechtssicherheit schaffen (§ 6a GrEStG) Das Grunderwerbsteuerrecht hat sich in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten zu einer zunehmenden Belastung und Rechtsunsicherheit für die Unternehmen entwickelt. Mit dem „Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes“ wurden wertvolle Fortschritte erzielt, unter anderem bei der unbefristeten Fortführung der Übergangsregelung zur Besteuerung von Grundstücksübertragungen und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der "Signing/Closing-Problematik". Nach wie vor besteht jedoch weiterer Klärungs- und Anpassungsbedarf, da die novellierte Regelung die Problematik nicht vollständig auflöst. Bei sukzessiven Anteilsübertragungen in mehreren Teilakten – etwa wenn zunächst 90 Prozent und innerhalb von 10 Jahren die verbleibenden 10 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH übertragen werden – greift § 1 Abs. 3b GrEStG nur für den ersten Übertragungsakt. Die spätere Übertragung der restlichen Anteile kann § 1 Abs. 2b GrEStG auslösen und damit zu einer Doppelbesteuerung führen. Darüber hinaus erschwert die eng gefasste Konzernklausel (§ 6a GrEStG) konzerninterne Umstrukturierungen, die wirtschaftlich notwendig und sinnvoll sind. Insbesondere Anteils-verkäufe, Formwechsel und Verkäufe von Grundstücken zwischen Tochtergesellschaften sind nicht begünstigt und damit grunderwerbsteuerpflichtig. Eine Nachbesserung der Konzernklausel (§ 6a GrEStG) ist dringend geboten, damit sämtliche konzerninternen Umstrukturierungen nicht mit der Grunderwerbsteuer belastet werden. Grunderwerbsteuerrecht vereinfachen und rechtssicher ausgestalten: ▪

Weitere Nachbesserung bei der Signing/Closing-Problematik, um eine Doppelbesteuerung auch bei sukzessiven Anteilsübertragungen verlässlich zu vermeiden.

▪

Nachbesserung der Konzernklausel § 6a GrESt, sodass konzerninterne Umstrukturierungen grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer auslösen.

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„Zwölf Vorschläge zur Steuervereinfachung

12. Gewerbesteuerrecht vereinfachen und Administration erleichtern (§§ 2, 7, 8, 9 GewStG) Die Gewerbesteuer ist eine internationale Besonderheit, die in ihrer gegenwärtigen Form zu erheblichen Herausforderungen führt und das ohnehin komplexe deutsche Steuersystem weiter verkompliziert. Abhilfe würde eine Angleichung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage an Bemessungsgrundlage der Einkommen- und Körperschaftsteuer schaffen. Der Verzicht auf die Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG würde die Gewerbesteuer am objektiven Nettoprinzip ausrichten und einen weitgehenden Gleichlauf der Bemessungsgrundlagen von Einkommen-/Körperschaft- und Gewerbesteuer schaffen. Zudem sollte die Administration der Gewerbesteuer durch eine „Gewerbesteuer-Clearingstelle" oder einen „One-Stop-Shop" vereinfacht werden: Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt würde neben der Zerlegung auch die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer für die einzelnen Gemeinden übernehmen. Eine einheitliche Verwaltung der Gewerbesteuer und der damit verbundene erhebliche Abbau von Buchungs- und Zahlungsvorgängen würden Unternehmen und Gemeinden gleichermaßen entlasten. Im Zuge dessen sollte auch der digitale Gewerbesteuerbescheid flächendeckend in allen Kommunen zeitnah umgesetzt werden. Ziel muss es sein, dass der digitale Gewerbesteuerbescheid nicht nur in einzelnen Kommunen, sondern in allen rund 11.000 Kommunen in Deutschland zur Verfügung steht. Gewerbesteuerrecht vereinfachen und rechtssicher ausgestalten: ▪

Angleichung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage an die Bemessungsgrundlage der Einkommen- und Körperschaftsteuer, insbesondere durch Verzicht auf die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen.

▪

Flächendeckende Umsetzung des digitalen Gewerbesteuerbescheids in allen Kommunen in Deutschland.

▪

Einführung einer „Gewerbesteuer-Clearingstelle“ bzw. „One-Stop-Shop“, d.h. Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts für die Festsetzung, Erhebung und Zerlegung der Gewerbesteuer und Versand eines Gewerbesteuerbescheids in einem einheitlichen Format.

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„Zwölf Vorschläge zur Steuervereinfachung

Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Lobbyregisternummer: R000534 Transparenzregisternummer: 1771817758-48 Redaktion Dr. Monika Wünnemann Bereichsleitung Recht und Steuern T: +49 30 2028-1507 m.wuennemann@bdi.eu Alessia Cappelletti Referentin T: +49 30 2028-1618 a.cappelletti@bdi.eu Nadine Fetzer Referentin T: +32 27 921 012 n.fetzer@bdi.eu Phillip Frenzel Referent T: +49 30 2028-1502 p.frenzel@bdi.eu Tobias Kohlstruck Referent T: +49 30 2028-1727 t.Kohlstruck@bdi.eu Ellen Leroy Referentin +32 22 908 997 e.leroy@bdi.eu Annette Selter Referentin T: +49 30 2028-1430 a.selter@bdi.eu Julian Winkler Referent T: +49 30 2028-1574 j.winkler@bdi.eu BDI Dokumentennummer: D 2134

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