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BDI-Stellungnahme zur Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt in Deutschland

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Stellungnahme

BDI-Stellungnahme zur Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt in Deutschland (NBS 2030)

BMUV im Dialog – Kommentierung Langtitel, (Arial, 20 Pt, fett) des Ziele-Beispiel: und Maßnahmenkatalog Referentenentwurf/ Regierungsentwurf zur NBS 2030 Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 07.07.2023


Nationale Biodiversitätsstrategie - NBS

Inhaltsverzeichnis Einleitung ......................................................................................... 4 1. Anmerkungen zu den übergreifenden Biodiversiätszielen ... 5 Zu 3.1. − Fortentwicklung von Schutzgebieten in Deutschland ... 5 Zu 3.2. Erhaltung und Verbesserung von Natura-2000Lebensräumen und – arten ......................................................... 5 Zu 3.3. − Etablierung funktionaler Biotopverbund ....................... 6 Zu 4.1 − Wiederherstellung von Ökosystemen ........................... 7 Zu 5. − Boden ............................................................................. 7 2. Biodiversitätsziele für die verschiedenen Lebensräume ...... 8 Zu 8.1. − Zustand der Biodiversität in Wäldern ........................... 9 Zu 8.2. − Anpassung der Wälder an den Klimawandel ............... 9 Zu 8.3. − Ausbau der Waldfläche ................................................ 9 Zu 10.1. − Zustand der Biodiversität in Binnengewässern und Auen ........................................................................................... 9 Zu 10.3. − Revitalisierung von Auen ........................................... 9 Zu 10.4. − Wiederherstellung und Schutz von Mooren ............. 10 Zu 11.3 − Naturverträgliche Nutzung der Meere ....................... 10 3. Übergreifende Ziele zur Verringerung negativer Auswirkungen auf die Biodiversität ............................................ 10 Zu 14. − Klimawandel ............................................................... 10 Zu 14.3. − Anpassung von Naturschutzstrategien an den Klimawandel und Resilienzsteigerung von Ökosystemen ......... 10 Zu 15.3. − Naturverträgliche Gewinnung und Nutzung von Rohstoffen ................................................................................ 10 Zu 16. − Stoffeinträge und andere Beeinträchtigungen von Ökosystemen ............................................................................ 13 16.1. − Weniger Verschmutzung durch umweltgefährliche Stoffe .................................................................................................. 14 16.2. − Reduktion der Belastung durch Nährstoffeinträge in ihrer Wirkung auf Ökosysteme (Stickstoff und Phosphor) ................. 14 Zu 17.2. − Unternehmerische Verantwortung für biologische Vielfalt und öffentliche Beschaffung .......................................... 14 Über den BDI.................................................................................. 16


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Impressum ..................................................................................... 16

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Einleitung Das Themenfeld Biodiversität ist für die deutsche Industrie von großer Bedeutung. Eine Vielzahl von Faktoren spielen hier eine entscheidende Rolle, darunter die Sicherheit von Ressourcen, die Erschließung neuer Geschäftschancen, das Risikomanagement, die regulatorischen Anforderungen und das wachsende Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investorinnen und Investoren und anderen Interessengruppen an der Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen. Die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sind für Unternehmen von strategischer Bedeutung. Der Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt tragen nicht nur zum langfristigen Erfolg von Unternehmen bei, sondern sind auch entscheidend für die langfristige Nachhaltigkeit und Resilienz unserer Wirtschaftssysteme. Im Sinne der drei Säulen der Nachhaltigkeit − Ökologie, Ökonomie und Soziales − sollen aus den neuen ehrgeizigen Zielen der NBS 2030 2030 keine wirtschaftlich unzumutbaren Einschränkungen oder Nutzungskonflikte für die Unternehmen in Deutschland entstehen. Bei der Festlegung der Ziele, sowohl auf planerischer als auch auf politischer Ebene, muss die bestehende Situation im Industrieumfeld angemessen berücksichtigt werden. Der Entwurf zur NBS 2030 nimmt an einigen Stellen Bezug auf den KOMVorschlag für eine EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Wiederherstellungsverordnung). Dieser Verordnungsvorschlag ist jedoch noch nicht verabschiedet, sondern wird derzeit auf EU-Ebene – recht kontrovers − in den Gremien des Europäischen Parlaments und des Rates beraten. Es bleibt daher abzuwarten, mit welchen Inhalten die Verordnung letztendlich verabschiedet wird. Dieser Verfahrensstand sollte bei der Neuauflage der NBS 2030 (2023) berücksichtigt und Ziele und Inhalte des Verordnungsvorschlags nicht vorschnell übernommen werden. Grundsätzlich sollte mit der neuen NBS 2030 nicht über die internationalen und europäischen Vereinbarungen und Ziele hinausgegangen werden.

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Lobbyregisternummer R000534 Hausanschrift Breite Straße 29 10178 Berlin Postanschrift 11053 Berlin Ansprechpartner Louis Brutschin T: +49 3020281604 E-Mail: l.brutschin@bdi.eu Internet www.bdi.eu


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1. Anmerkungen zu den übergreifenden Biodiversiätszielen Zu 3.1. − Fortentwicklung von Schutzgebieten in Deutschland Das angegebene Ziel, mindestens 30 Prozent der Landfläche und 30 Prozent der Meeresfläche zu schützen, soll dazu dienen, die EU-Biodiversitätsstrategie 2030 umzusetzen. In der Biodiversitätsstrategie bezieht sich das 30 Prozent-Schutzziel jedoch auf die Fläche der EU – und nicht des einzelnen Mitgliedstaates. Dies sollte entsprechend klargestellt werden. Bei der Fortentwicklung von Schutzgebieten in Deutschland ist zu beachten, dass es, durch Heranrücken von jenen an Industriestandorte, zu Konflikten kommen kann. Bei der angestrebten Stärkung des Naturschutzes ist es wichtig, dass diese Stärkung im Einklang mit der bestehenden umgebenden Landnutzung stattfindet (bspw. Industrieproduktion) und nicht zu Einschränkungen für die wirtschaftlichen Aktivitäten führen kann. Gleiches gilt es bei der Aktualisierung des Bundeskonzepts Grüne Infrastruktur und bei Ausweisung auf landesplanerischer Ebene zu beachten. Zusätzlich stellt sich die Frage, um welchen Gebietsschutz es sich konkret handelt (Natura 2000, LSG, NSG, WSG etc.) und ob dies eine deutliche Verschärfung zum aktuellen Zustand darstellt. Bei der Entwicklung der Bilanzierungskriterien für das 10% Ziel der Europäischen Biodiversitätsstrategie ist es wichtig, dass auf den Wald bezogen die Waldbewirtschaftung nach wie vor möglich ist. Da Siedlungs- und Ackerflächen weitgehend ausgeschlossen sein dürften, ist es naheliegend, dass in erheblichem Umfang Waldflächen betroffen sein werden. Bewirtschaftungsein-schränkungen auf so großer Fläche würden zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden und Verlagerungseffekten führen, wie das Thünen Institut im Vorfeld bereits ermitteln konnte. Zu 3.2. Erhaltung und Verbesserung von Natura-2000-Lebensräumen und – arten In der Zielbeschreibung sollte zunächst in Satz 2 klargestellt werden, dass es sich um Arten und Lebensräume handelt, die in der Vogelschutz- und FFHRichtlinie aufgeführt sind.

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Die Zielbeschreibung sieht vor, dass eine Trendumkehr bis 2030 auf mindestens 30 Prozent der Flächen, die zu den Lebensraumtypen- und Arten der FFH-Richtlinie gehören, innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten, erreicht werden muss. Das bedeutet, dass Lebensraumtypen auch außerhalb von Natura 2000-Schutzgebieten unter Schutz gestellt werden sollen. Laut Entwurf soll dieses Ziel durch Wiederherstellungsmaßnahmen im Rahmen des nationalen Wiederherstellungsplans erreicht werden. Rechtsgrundlage des Ziels sowie des im Entwurf angesprochenen „nationalen Wiederherstellungsplans“ ist hierbei die o.g. geplante EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur. Wie oben dargelegt, sieht die Industrie den Verordnungsvorschlag grundsätzlich kritisch. Es ist zu kritisieren, dass die Wiederherstellungsmaßnahmen auch außerhalb der Natura-2000-Gebiete erfolgen sollen. Die Industrie hat in Vergangenheit eine Beschränkung der Wiederherstellungsmaßnahmen auf Natura-2000-Gebiete gefordert. Dieser Kritikpunkt gilt daher analog auch in Bezug auf die Vorschläge des Kapitels 3.2. Als Begründung gilt, dass falls Lebensraumtypen – und arten außerhalb von Natura 2000 Gebieten unter Schutz stehen, es für Industrien auch dort möglich sein sollte, nach Kriterien, die in der EU-Verordnung zur `Wiederherstellung der Natur´ ausgehandelt werden, für notwendige Projekte eine Ausnahme beantragen zu können und prüfen zu lassen. Zu 3.3. − Etablierung funktionaler Biotopverbund Laut Entwurf ist es das Ziel, bis 2030 die länderübergreifenden Lebensraumkorridore zu etablieren und zu sichern, so dass ein funktionaler länderübergreifender Biotopverbund auf mindestens 15 Prozent der Fläche gewährleistet ist. Als Maßnahme zur Erreichung des Ziels wird hier die Integration neuer Naturschutzflächen genannt. Zunächst ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das konkrete 15 Prozent-Ziel für die Etablierung eines funktionalen Biotopverbands abgeleitet wird. Zudem sollte die Gebietsausweisung neuer Naturschutzflächen sowie von Schutzgebieten unter Beteiligung der Stakeholder erfolgen. Zusammengefasst herrscht noch viel Unklarheit, da kein Indikator vorhanden ist, wie der funktionale länderübergreifende Biotopverbund auf mindestens 15 Prozent der Fläche denn definiert ist, bzw. gemessen wird. Hier bedarf es einer Klarstellung.

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Zu 4.1 − Wiederherstellung von Ökosystemen Als Ziel wird im NBS 2030 -Entwurf vorgeschlagen, dass bis 2030 auf mindestens 30 Prozent der Land- und Meeresflächen Deutschlands Wiederherstellungsmaßnahmen einzuleiten sind, die bis 2050 alle Ökosysteme umfassen, bei denen die Notwendigkeit zur Wiederherstellung besteht. Um dieses Ziel zu erreichen, muss bis 2026 ein „nationaler Wiederherstellungsplan“ aufgestellt werden. Ziel und Maßnahme dienen laut NBS 2030-Entwurf der Umsetzung der zukünftigen EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur. Zur Kritik der Industrie am Verordnungsvorschlag verweisen wir grundsätzlich auf das oben Gesagte. Die Industrie fordert, bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne auf die Einbeziehung aller Stakeholdern zu achten. Zudem sollte sichergestellt sein, dass die Durchführung industrieller Tätigkeiten über adäquate Ausnahmeregelungen sichergestellt ist. Dies Möglichkeit der Ausnahmeregelungen ist als essentiell zu erachten. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Kritik sollten die Wiederherstellungsziele der NBS 2030 nicht über die Ziele des EU-Verordnungsvorschlags hinausgehen. Letzterer sieht als allgemeines Wiederherstellungsziel kein 30 Prozent-Ziel bezogen auf die Fläche des einzelnen Mitgliedstaats, sondern ein 30 Prozent-Ziel bezogen auf die gesamte EU vor. Zudem bezieht sich gemäß Verordnungsvorschlag die Wiederherstellungspflicht nur auf die Ökosysteme, die in den Anhängen des Verordnungsvorschlags entsprechend aufgeführt werden. Die Zielbeschreibung unter 4.1. sollte dies entsprechend klarstellen; zudem sollte der Ausdruck „Notwendigkeit der Wiederherstellung“ konkretisiert werden. Die klare Verantwortung für dieses Anliegen sollte beim Bund liegen und darf nicht auf Vorhabensträger übertragen werden. Zu 5. − Boden Die Definition des optimalen Zustands muss sowohl die unterschiedlichen Nutzungen des Bodens (industriell, Spielflächen, Wohnbebauung usw.) als auch die natürlichen Eigenschaften des Bodens berücksichtigen, da nicht jeder Bodentyp gleichermaßen für alle Ökosystemleistungen geeignet ist. Insbesondere auf Industrieflächen ist häufig eine hohe Versiegelung festzustellen, die möglicherweise negative Auswirkungen auf die Bodenbiodiversität haben kann. Dennoch dient dies auch dem vorsorgenden Umweltschutz, da dadurch mögliche ungewollte Einträge von Substanzen in den Boden verhin-

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dert werden können (z. B. gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)). Die Besonderheiten industriell vorgenutzter Standorte („Brownfields“) müssen berücksichtigt werden. Im Laufe von z.T. über hundertjähriger industrieller Tätigkeit wurden Böden an Industriestandorten verändert (z. B. Versiegelung, Auffüllungen, Veränderung der Bodenzusammensetzung). Dies ist nicht ohne Weiteres umkehrbar. Bei der Beurteilung von Maßnahmen ist ein risikobasierter Ansatz zu wählen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist stets zu beachten. Die etablierte Praxis bei der Sanierung von Bodenverunreinigungen sollte beibehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Sicherung von Bodenverunreinigungen, wodurch relevante Risikopfade unterbrochen werden. Bodensanierungsmaßnahmen (z. B. Sanierung durch (Monitored) Natural Attenuation) sind oft langlaufende Vorhaben, insbesondere wenn das Grundwasser ebenfalls betroffen ist. Es sollte stets eine Abwägung getroffen und im Einzelfall entschieden werden können, ob zeitliche Vorgaben zur Erreichung eines Sanierungsziels (z. B. „guter biologischer Zustand“) mit verhältnismäßigen Mitteln erreichbar sind. Im Kontext der Flächeninanspruchnahme stellt sich die Frage, in welchem Maße und auf welche Weise der Flächenverbrauch praktikabel reduziert werden kann. Es fehlt zu-dem an einer Definition von Flächenkreislaufwirtschaft (Flächenverbrauch Netto-Null) und Brachflächenrecycling. Auch das genannte Biodiversitäts-Monitoring sollte auf Bundesebene erfolgen und darf nicht zur Verkomplizierung von Vorhaben beitragen. 2. Biodiversitätsziele für die verschiedenen Lebensräume In der Zielbeschreibung dieses Kapitels heißt es: „Bis 2030 ist die Artenvielfalt und Landschaftsqualität in Wäldern deutlich gestiegen und hat einen guten Zustand erreicht. Bis 2050 haben sich die Naturnähe der Wälder und die in Wäldern typischen Lebensgemeinschaften hinsichtlich z. B. Artenvielfalt deutlich verbessert.“ -

Unter 8.1. und 8.4. werden zur Zielerreichung Maßnahmen zum besonderen Schutz von Buchwäldern vorgeschlagen, u. a. ein Einschlagstopp für Buchenwälder, die Einrichtung eines

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Koordinierungsbüros für das internationale Netzwerk UNESCO Weltnaturerbe „Buchenwälder“. -

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen wird (ein weiteres Mal) auf die Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur verwiesen. Wie bereits oben erläutert, steht die Industrie dem EU-Verordnungsvorhaben kritisch gegenüber.

Zu 8.1. − Zustand der Biodiversität in Wäldern Es fehlt eine präzise Definition des Zustandes der Artenvielfalt und Landschaftsqualität in Wäldern. Zudem kommt die Frage auf, wer dafür verantwortlich und wie diese sicherzustellen ist. Zu 8.2. − Anpassung der Wälder an den Klimawandel Hier sollten klare Vorgaben geschaffen werden, was dies bedeutet, auch für Vorhabensträger mit Ausgleichsverpflichtung. Additional ist davor zu warnen, den Holzvorrat als Klimaschutzindikator zu etablieren. Dies ist nicht zielführend, zu hohe Vorräte destabilisieren den Wald. Zu 8.3. − Ausbau der Waldfläche In diesem Zusammenhang sind die Erfassung und Ausweisung von geeigneten Flächen erforderlich. Zu 10.1. − Zustand der Biodiversität in Binnengewässern und Auen Verfahren zur biozönotischen Auenzustandsbewertung an Flüssen und Leitlinien zur Koordination von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete mit Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen WRRL sollten im Blick behalten werden. Zu 10.3. − Revitalisierung von Auen Die Flächeninanspruchnahme sollte auf freiwilliger Basis geschehen.

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Zu 10.4. − Wiederherstellung und Schutz von Mooren Die Wiederherstellung von Mooren sollte freiwillig durch anreiz- bzw. förderbezogene Mechanismen entstehen. Zu 11.3 − Naturverträgliche Nutzung der Meere Hierdurch darf die Errichtung von Offshore-Anlagen nicht unnötig erschwert werden.

3. Übergreifende Ziele zur Verringerung negativer Auswirkungen auf die Biodiversität Zu 14. − Klimawandel Es besteht die Gefahr einer Überregulierung. Durch die NBS 2030 sollten keine neuen Regelungen/Vorgaben entstehen, sondern die bereits verabschiedeten umgesetzt und deren Auswirkungen geprüft werden. Zum Beispiel das Bundes Klimaschutzgesetz, das Klimaschutzprogramm, das Anpassungsgesetz zum Klimaschutz (u. a. Aufnahme Klima als Schutzgut und Eröffnung der Möglichkeit neuer anlagenbezogener Klima-Vorgaben im Rahmen des § 7 BImSchG), das Klimaanpassungsgesetz oder (passiv) über die Ambient Air Quality Directive (AAQD) und (passiv) Klimaschutz in der IED. Zu 14.3. − Anpassung von Naturschutzstrategien an den Klimawandel und Resilienzsteigerung von Ökosystemen Die Handlungsempfehlungen für Klimafolgen sind zu berücksichtigen. Zudem wäre ein adaptives Managementsystem umzusetzen, zu begleiten und zudem wäre es wünschenswert, wenn die Möglichkeit bestünde daran aktiv mitzugestalten. Klimasensitive Arten werden besonders geschützt. Hierzu kommt die Frage der rechtlichen Umsetzung. Zu 15.3. − Naturverträgliche Gewinnung und Nutzung von Rohstoffen In der Erläuterung des Zieles des Entwurfs zur NBS 2030 ist geschrieben, dass fast 90 Prozent des Biodiversitätsverlusts direkt oder indirekt auf die

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Entnahme und Verarbeitung von mineralischen und metallischen Rohstoffen, fossilen Brennstoffen und Biomasse zurückgeführt werden können. Hier sollte die mineralische/metallisch Rohstoffgewinnung gesondert betrachtet werden, denn der Biodiversitätsverlust geht zu mehr als 90 Prozent auf Landnutzungsänderungen zurück (z. B. Abholzung, intensive Monokulturen, Urbanisierung). In Deutschland beaufschlagt die Rohstoffgewinnung etwa 0,39 Prozent der Gesamtfläche. Daraus lässt sich ein Biodiversitätsverlust von weniger als 1 Prozent ableiten. Es ist also nicht die Entnahme und Verarbeitung von mineralischen und metallischen Rohstoffen, die hier zu Biodiversitätsverlust führen, sondern im Wesentlichen die Biomasse, die durch ihren Anbau und einer Flächeninanspruchnahme in der Landwirtschaft von mehr als 50 Prozent in Deutschland, zu dem hohen Biodiversitätsverlust beiträgt. Insofern ist hier entsprechend abzugrenzen. Die in dem Text genannten 90 Prozent geben ein verzerrtes Bild der Verursacher des Biodiversitätsverlustes wieder, dies ist zu korrigieren. Die Inanspruchnahme der Fläche durch die Landwirtschaft ist von der Inanspruchnahme durch die Rohstoffgewinnung abzugrenzen. Dies ist auch erforderlich, da die zitierte BMUV-Studie die Zahlen nicht so belegt, wie sie textlich beschrieben werden. Idealerweise würde das Thema Gewinnung der Biomasse hier streichen werden und unter Kapitel 15.2 (Nachhaltige Nutzung von Biomasse) behandeln. Kapitel 15.2 müsste dann allerdings in „Nachhaltige Gewinnung und Nutzung von Biomasse“ umbenannt werden. Desweitern wird in Kapitel 15.3. das Ziel vorgegeben, den Einsatz von Primärrohstoffen, deren Gewinnung mit erheblichen Verlusten an Biodiversität einhergeht, so weit wie möglich zu reduzieren. Die Festlegung von Reduktionszielen für den Einsatz von Primärrohstoffen eine grundlegende Frage der Rohstoffpolitik. Sie sollte daher im Rahmen der nationalen und europäischen Rohstoffpolitik abgehandelt werden. Die Bundesregierung und die Europäische Kommission gehen davon aus, dass der Rohstoffbedarf zukünftig deutlich steigen wird, insbesondere für grüne Technologien, die Digitalisierung sowie Luftfahrt, Raumfahrt, Sicherheits- und Verteidigungstechnologien. Zur Deckung dieses steigenden Rohstoffbedarfs ist eine Ausweitung der Primärrohstoffgewinnung zwingend erforderlich. Darüber hinaus ist eine Steigerung der heimischen Primärrohstoffgewinnung erforderlich, um die Resilienz der Rohstoffversorgung zu erhöhen und kritische Lieferabhängigkeiten von ausländischen Rohstofflieferanten zu reduzieren. Die Primärrohstoffgewinnung kann insbesondere bei Verbrauchsrohstoffen nicht reduziert werden, da Recycling bzw. Wiedergewinnung

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technisch nicht möglich sind und eine Reduzierung der Rohstoffgewinnung und somit des Rohstoffeinsatzes folglich zu Produktionssenkungen in den nachgelagerten Wirtschaftsbereichen führen würden. Beispielsweise werden Sand, Kies etc. nicht nur für Infrastrukturprojekte, sondern auch für die Türme und Sockel für Windkraftanlagen und somit für Projekte im Bereich erneuerbare Energien benötigt. Es ist essenziell, dass in Kapitel 15.3 eine klare Unterscheidung zwischen den Rohstoffen und ihrer Verantwortung erfolgt. Die Primärrohstoffe sind zu differenzieren. In dem Text beschrieben sind wohl im Wesentlichen die fossilen Rohstoffe, die zur Energieerzeugung benötigt werden. Der Ausstiegspfad aus der Kohleverstromung ist in Deutschland mit dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) bereits festgelegt. Die Nutzung von Biomasse als alternative Rohstoffquelle verursacht dagegen einen hohen Biodiversitätsverlust durch landwirtschaftlichen Anbau. Zudem können die Unternehmen der Rohstoffgewinnung sehr viel für die biologische Vielfalt unternehmen, vor, während und nach der Gewinnungsphase der Rohstoffe entstehen viele Möglichkeiten die Biodiversität positiv zu beeinflussen. Laut Entwurf soll das Ziel der Umsetzung/Erreichung des Handlungsziels 14 der CBD/GBF dienen. Das CBD-Handlungsziel sieht allerdings kein konkretes Ziel zur Reduktion von Primärrohstoffen vor. ▪

Als Maßnahme zur Zielerreichung wird u. a. vorgeschlagen, dass die Bundesregierung sich verstärkt für die verpflichtende Berücksichtigung von Umweltstandards bei der Rohstoffgewinnung einsetzt. An der Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die die heimische Rohstoffgewinnung insgesamt (Kali- und Salzgewinnung, Steine und Erden, Braunkohle, keramische Rohstoffe, usw.) in Deutschland umfassenden nationalen und europäischen Umweltregulierungen unterliegt und somit bereits höchste Umweltstandards erfüllt. So wird beispielsweise in den Verfahren nach dem BbergG das gesamte materielle Umweltrecht angewandt. Die angesprochene Maßnahme kann sich daher aus unserer Sicht nur auf die Rohstoffgewinnung außerhalb von Deutschland (und der EU) beziehen. Dies sollte entsprechend klargestellt werden.

Zudem wird vorgeschlagen, bis 2026 ein Ziel- und Indikatorensystem zu entwickeln, welches die allgemeine Senkung des Verbrauchs an Primärrohstoffen darstellt. Zunächst kann sich die Maßnahme – im Einklang mit dem

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vorgeschlagenen Ziel – nicht auf alle Rohstoffe, sondern nur auf die Rohstoffe beziehen, deren Gewinnung sich erheblich auf die Biodiversität auswirkt. Zudem nimmt die Maßnahme Bezug auf den „Verbrauch“ von Primärrohstoffen, während die Zielbeschreibung sich auf den „Einsatz“ von Primärrohstoffen bezieht. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollten einheitliche Begriffe verwendet werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Senkung/Reduzierung des Verbrauchs von Primärrohstoffen um eine rohstoffpolitische Frage, die im Rahmen der Rohstoffpolitik beantwortet werden sollte. Ebenfalls sollte der Satz: „Die Bundesregierung setzt sich verstärkt für die verpflichtende Berücksichtigung von Umweltstandards bei der Rohstoffgewinnung ein (insbesondere in OECD-Prozessen).“ zu: „Die Bundesregierung setzt sich verstärkt für die verpflichtende Berücksichtigung von Umweltstandards bei der Rohstoffgewinnung nach den Vorgaben der OECD-Leitsätze ein.“ umformuliert werden. In Deutschland gelten schon hohe Umweltstandards, diese können durch den OECD-Prozess ergänzt werden, falls nicht bereits umweltrechtliche Regulierungen auf hohem Niveau bestehen sollten. Zu 16. − Stoffeinträge und andere Beeinträchtigungen von Ökosystemen Bei der Festlegung von Flächenzielen ist die jeweilige Bestandssituation angemessen zu berücksichtigen und insbesondere ein weiteres Heranrücken von Schutzgebieten an Industrie- und Ballungsgebiete auf planerischer Ebene zu vermeiden. Werden die Aktionspläne aufgestellt ist zu beachten, dass diese nicht zu kleinteilige Zeiträume umfassen. In vielen Fällen zeigen sich positive Effekte auf Ökosysteme/Biodiversität erst nach mehreren Jahren nach Durchführung einer Maßnahme. Wird dies nicht beachtet bei der Novellierung oder neuen Implementierung von rechtlichen Vorgaben, die Stoffeinträge regeln, birgt es die Gefahr, dass es zu einer Überregulierung und somit unverhältnismäßigen Einschränkung des Industriestandortes Deutschland kommt. Die Wirkung auf Ökosysteme von rechtlichen Vorgaben aus z.B. der TA-Luft 2021, der Umsetzung des WGC-Bref in deutsches Recht (Umsetzungsfrist bis Ende 2026) wird sich vermutlich erst nach 2030 zeigen.

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16.1. − Weniger Verschmutzung durch umweltgefährliche Stoffe Der Indikator, der dies messbar machen soll, sollte unbedingt in Zusammenarbeit mit der Industrie erstellt werden.

16.2. − Reduktion der Belastung durch Nährstoffeinträge in ihrer Wirkung auf Ökosysteme (Stickstoff und Phosphor) Fraglich ist hierbei, wie die Flächen mit „Critical Load“-Überschreitung erfasst und der Rückgang um 50 Prozent sichergestellt werden sollen. Der Rückgang aller Stickstoffemissionen aus allen Quellen und in alle Umweltmedien um mindestens 50 Prozent scheint nicht erfassbar, nicht praktikabel und nicht umsetzbar.

Zu 17.2. − Unternehmerische Verantwortung für biologische Vielfalt und öffentliche Beschaffung In diesem Kapitel werden hohe Erwartungen an Unternehmen formuliert, und zwar auch, wenn die Unternehmen das Themenfeld Biodiversität nicht als wesentlichen Umweltaspekt ihres Wirtschaftens identifiziert haben. So sollen die Unternehmen bis 2030 die Biodiversität in ihre Unternehmensstrategien und Geschäftsberichte integrieren und die naturbezogenen Risiken ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten analysieren. Zudem soll ein Konzept entwickelt werden, um Unternehmen zu zusätzlichen Biodiversitätsmaßnahmen zu bewegen, die über gesetzliche Anforderungen hinausgehen, z. B. durch die Umsetzung biodiversitätsbezogener Standards, durch Brancheninitiativen und freiwilligen „Biodiversitäts-Commitments“. Die Zielsetzung, einschließlich der Vorschläge, sollte unter Vorbehalt einer Wesentlichkeitsprüfung stehen, also nur dann greifen, wenn Unternehmen auch tatsächlich wesentliche Auswirkungen auf Biodiversität identifizieren. Dies sollte entsprechend klargestellt werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Unternehmen, die bereits berichtspflichtig gem. NFRD und CSR-RUG sind, ab dem Geschäftsjahr 2024 neben der EU-Taxonomie-VO auch gem. CSRD und den daraus resultierenden

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ESRS-Standards zu berichten haben. Diese Regelwerke beinhalten das Thema Biodiversität ebenfalls und definieren Berichterstattungsanforderungen an die Unternehmen. Insofern stellt sich die Frage, wie sich der vorliegende Vorschlag zu diesen bereits bestehenden Regelungen und Instrumenten verhält. Allgemein sollte das Thema „Natur auf Zeit“ in Kapitel 15.3. verortet sein und nicht in 17.2., so können die Unternehmen einen in Deutschland freiwillig einen positiven Beitrag zum Erhalt der Biodiversität leisten und ist zu unterstützen. Das Thema Natur auf Zeit ist nicht mit Unternehmensstrategien oder Berichtssystemen verankert. „Bis 2026 werden Indikatoren bzw. Messgrößen entwickelt, um die negativen Auswirkungen von Unternehmen in Deutschland auf Biodiversität insgesamt messbar zu machen.“ Der Satz ist sehr tendenziös und schließt im Grunde aus, dass die Wirtschaft auch einen positiven Einfluss haben kann. Der Wortlaut ist zu ändern, sodass die Industrie ermutigt wird, etwas in dem Feld Biodiversität zu leisten.

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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Lobbyregisternummer: R000534

Ansprechpartner Louius Brutschin Referent Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit T: +49 30 2028 1604 l.brutschin@bdi.eu BDI Dokumentennummer: D1797

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