STELLUNGNAHME | UMWELTPOLITIK | INDUSTRIEANLAGEN
BDI zur Mantelverordnung zur IEDUmsetzung
Kabinettsbeschluss zur Änderung der 4. BImSchV, 9.
BImSchV, 45. BImSchV etc.
13. Februar 2026
Zusammenfassung
Die EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) ist grundlegend neu gefasst worden und muss bis zum 1. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das Bundeskabinett hat am 21. Januar 2026 einen Entwurf für ein Artikelgesetz und einen Entwurf für eine Mantelverordnung zur IED-Umsetzung vorgelegt.
Die neuen Regelungen der IED führen schon bei einer 1:1-Umsetzung zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand und zusätzlicher Bürokratie für die Betreiber von tausenden Industrieanlagen. Die von der Bundesregierung beschlossenen nationalen Umsetzungsvorschläge gehen jedoch noch darüber hinaus und verursachen weitere Kosten für die Unternehmen ohne europarechtliche Notwendigkeit. Dies ist keine 1:1-Umsetzung der IED Bei der Umsetzung der IED sollte sich der Gesetzgeber an dem im Koalitionsvertrag formulierten Ziel orientieren, die Industrieemissionsrichtlinie 1:1 und so schlank wie möglich umzusetzen.
Die EU-Kommission hat am 10.12.2025 den Entwurf eines sog. „Umwelt-Omnibus“ vorgelegt, der mit dem Legislativvorschlag COM (2025) 986 auch Änderungen der IED-Richtlinie enthält (2025/0394 (COD)). Die Vorschläge der EU-Kommission im Entwurf des Umwelt-Omnibusses sollten bereits jetzt in die nationale Umsetzung der IED einfließen. Dies ist bisher im Kabinettsentwurf nur teilweise erfolgt.
Die deutsche Industrie befindet sich in einer tiefgreifenden, nicht nur konjunkturellen, sondern auch strukturellen Krise. Wesentliche Leitbranchen der Industrie ächzen unter immer weiter verschärften bürokratischen Anforderungen, die zu einem großen Teil auf europarechtlichen Vorgaben beruhen.
Investitionen dürfen aber nicht erschwert, sondern müssen wieder angereizt werden. Die notwendige Transformation der Wirtschaft zur Klimaneutralität darf nicht verzögert werden. Diese Transformation kann bei gleichzeitiger Sicherung unseres Wohlstandes nur mit einer starken industriellen Basis technologisch und ökonomisch gelingen. Zusätzliche Kosten durch eine entsprechende nationale und EUUmweltgesetzgebung können eine Ursache von mehreren darstellen, die dazu führen, dass
Unternehmen in ihren Investitionsentscheidungen zu Best Cost-Countries optieren. Dort herrschen oftmals wesentlich geringere Umweltschutzstandards vor.
In diesem Papier formuliert der BDI Vorschläge für die Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen in der Mantelverordnung (mit Ausnahme der Abwasserverordnung). Mit der Mantelverordnung soll eine neue IE-Managementverordnung (45. BImSchV) neu eingeführt werden und zahlreiche Verordnungen geändert werden – die 4. BImSchV, 5. BImSchV, 9. BImSchV, 11. BImSchV, 17. BImSchV, 44. BImSchV, Deponieverordnung, Ersatzbaustoffverordnung, Abfallbeauftragten-Verordnung, Abwasserverordnung und Allgemeine Bundesbergverordnung (Zum Artikelgesetz zur IED-Umsetzung und zum Wasserrecht hat der BDI ebenfalls Stellungnahmen veröffentlicht.)
Bewertung des Umsetzungsentwurfes:
Der Entwurf geht in vielen Teilen weit über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen hinaus, führt zu neuer Bürokratie sowie zusätzlichen Kosten für die Betreiber. Zu erwartende Verbesserungen durch den EU-Umwelt-Omnibus müssen bereits jetzt in die Regelung eingearbeitet werden. Aus Sicht des BDI bedarf der Entwurf daher einer deutlichen Überarbeitung.
Hauptforderungen:
Die wichtigsten Forderungen des BDI in diesem Zusammenhang sind:
1. Schlanke und unbürokratische Umsetzung: 1:1-Umsetzung
Bei der Umsetzung der IED in deutsches Recht sollte, entsprechend dem zwischen Bund und Ländern vereinbarten Deutschland-Pakt, „das Grundprinzip der 1:1 Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben“ beachtet werden und daher alles dafür getan werden, die Umsetzung möglichst schlank und unbürokratisch vorzunehmen. Bei der Umsetzung müssen alle europarechtlich möglichen Spielräume genutzt werden, um die Genehmigungsverfahren in Deutschland nicht noch weiter zu verlangsamen, sondern zu beschleunigen.
2. Berücksichtigung des EU-Umwelt-Omnibus
Die zu erwartenden Verbesserungen und Erleichterungen durch den EU-Umwelt-Omnibus sollten bereits jetzt berücksichtigt werden. Nach dem EU-Umwelt-Omnibus-Entwurf ist beispielsweise als neues Umweltmanagementsystem nicht nur ein System nach ISO 140001 und EMAS zulässig, weshalb auch national keine Beschränkung auf diese beiden Systeme erfolgen sollte. Auch die laut EU-Umwelt-Omnibus entbehrliche Konformitätsbewertung des Umweltmanagementsystems, sollte aus dem Entwurf der 45. BImSchV gestrichen werden, um keine neue Bürokratie aufzubauen.
3. Weitere Vorschläge zur Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung erforderlich
Zusätzlich sollte jeglicher durch die IED bedingter zusätzlicher bürokratischer Aufwand für die Genehmigungsbehörden und die Anlagenbetreiber gleichzeitig durch Entlastungsmaßnahmen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Die deutsche Industrie bittet Bund und Länder daher dringend darum, dass parallel zur IED-Umsetzung auch Vorschläge zur weiteren
Entbürokratisierung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vorgelegt, beschlossen und zügig umgesetzt werden.
Weitere Entbürokratisierungs- und Beschleunigungsvorschläge sind zum Beispiel:
▪ Beschleunigung von Verfahren im BImSchG (Stichtagsregelung, Wegfall des Erörterungstermins)
▪ Aufhebung der Emissionserklärungs-Verordnung (11. BImSchV)
▪ Erleichterungen in der 9. BImSchV (Nachreichen von Unterlagen)
▪ Erleichterungen im Rahmen der 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen)
▪ Über eine 1:1 Umsetzung der UVP-Richtlinie der EU hinausgehende Regelungen im UVPG zurücknehmen
▪ Messunsicherheiten sollten zugunsten der Anlagen abgezogen und für die sichere Einhaltung des Grenzwertes der Mittelwert herangezogen werden, wie es in vielen EU-Ländern üblich ist (TA Luft).
4. Vereinfachungen in der 4. BImSchV zur Verfahrensbeschleunigung notwendig
Die 4. BImSchV sollte entschlackt und vereinfacht werden, um zur Beschleunigung von Verfahren in Deutschland beizutragen Zum Beispiel sollte eine konsequente Umsetzung des ebenfalls im Deutschland-Pakt angelegten Verzichts auf Genehmigungsverfahren „bei kleineren und im Wesentlichen gleichartigen Projekten“ erfolgen. (vgl. Vorschläge zur 4. BImSchV)
5. Umweltmanagementsystem unbürokratisch gestalten
Das neue Umweltmanagementsystem und seine Bestandteile sollten unbürokratisch und unter Verwendung schon bestehender betriebsinterner Prozesse und Dokumentationen angewendet werden dürfen. (vgl. Vorschläge zur 45. BImSchV)
Abfällen 16
▪ Nummer 8.2.3 Anlagen zur Rückgewinnung von edelmetallhaltigen Abfällen 17
▪ Nummer 8.3.1 Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen...................................17
▪ Nummer 8.4.2 Nr. 2 – Mechanische Behandlung von Schienenfahrzeugen 17
▪ Nummer 8.5 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen 18
▪ Nummer 8.5.1 und 8.5.2 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen 19
▪ Nummer 8.7.2 Anlagen zum Lagern von Abfällen 20
▪ Nummer 8.7.2.2 Anlagen zum Lagern von Abfällen - Inertabfälle ..............................................20
▪ Nummer 8.8 Anlagen zum Umschlagen von Abfällen 20
1.3.9 Lagerung, Be- und Entladung von Stoffen und Gemischen
▪ Stoffliste zu Nummer 9.3 in Anhang 2.........................................................................................21
▪ Nummer 9.3.2 Lageranlagen 21
▪ Nummer 9.11.1 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen 21
1.3.10 Sonstige Anlagen 22
▪ Nummer 10.3 Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von CO2 22
2. Artikel 3: Verordnung über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen – IE-Managementverordnung (45. BImSchV) 22
2.1 Umweltmanagementsystem effizient und unbürokratisch einführen 22
2.2 Anwendungsbereich zur Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen beschränken (§ 1 Nr. 4 der 45. BImSchV) 23
2.3 Klarstellung zur Definition der Anlagen für bergbauliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV) 24
2.4 Definition Umweltmanagementsystem klarstellen (§ 2 Abs. 4 der 45. BImSchV) 24
2.5 Streichung der Anforderungen für einen Transformationsplan wird begrüßt 25
2.6 Klarstellung zu Standort- bzw. Konzernverbünden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der 45. BImSchV) 25
2.7 Wortlaut der Sicherstellungsverpflichtung klarstellen (§ 3 Abs. 3 der 45. BImSchV) 25
2.8 Klarstellung zu Umweltzielen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 der 45. BImSchV)
26
2.9 Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien nicht verpflichtend ausgestalten (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 der 45. BImSchV) 26
2.10 Streichung der Regelungen zum Umgang mit Chemikalien begrüßenswert (§ 3 Abs. 4 der 45. BImSchV und Anlage 1) 27
2.11 Keine Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern für das UMS machen (§ 3 Abs. 4 und Anlage 1 der 45. BImSchV)
2.12 Klarstellung zur Veröffentlichung (§ 4 der 45. BImSchV)
27
28
2.13 Messverpflichtung und Datenerhebung nicht auf Orientierungswerte ausweiten (§ 5 der 45. BImSchV) 28
2.14 Konformitätsbewertung unbürokratisch gestalten (§ 6 Abs. 1 - 3 der 45. BImSchV) 28
2.15 Klarstellung zur Nachweisführung (§ 6 Abs. 1 und 2 der 45. BImSchV)
29
2.16 Konformitätsbewertung für Neuanlagen innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme (§ 6 Abs. 1 der 45. BImSchV) 29
2.17 Klarstellung zu Prüfintervallen für den Mittelstand (§ 6 Abs. 2 der 45. BImSchV) 29
2.18 Erleichterungen bei der Berichterstattung an die zuständige Behörde (§ 7 Abs. 1 der 45. BImSchV) 30
2.19 Berichts- und Vorlagepflicht auf verbindliche Vorgaben beschränken (§ 7 Abs. 2 der 45. BImSchV) 31
2.20 Anlage 1 streichen - Keine Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern für das UMS machen
3. Artikel 4: Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
31
31
4. Artikel 5: Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV ....................................31
4.1 Unterlagen zur Anlage und zum Anlagenbetrieb nicht erweitern (§ 4a der 9. BImSchV)
32
4.2 Nachreichen von Unterlagen konkretisieren (§ 7 Abs. 1 Satz 6 - 8 der 9. BImSchV) 32
▪ § 7 Abs. 1 Satz 6 und 8 der 9. BImSchV ergänzen
32
▪ § 7 Abs. 1 Satz 7 der 9. BImSchV streichen...............................................................................34
4.3 Nur noch digitale Bekanntmachung und Auslegung von Unterlagen (§ 10 Abs. 1 der 9. BImSchV) 34
4.4 Erörterungstermin fakultativ stellen (§ 16 Abs. 1 der 9. BImSchV) 35
4.5 Klarstellung zur Verlängerung von Überwachungszeiträumen (§ 21 Absatz 2a Nummer 5 der 9. BImSchV) 36
5. Artikel 5: Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV 37
6. Artikel 5: Deponieverordnung 37
7. Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV 38
1. Artikel 1: 4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die EU-Richtlinie über Industrieemissionen sollte in der 4. BImSchV 1:1 umgesetzt werden. Darüber hinaus sollte zwecks Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung die 4. BImSchV insgesamt möglichst weitgehend entschlackt werden
Möglichst weitgehende Vereinfachungen und Beschleunigungen der Genehmigungsverfahren und eine Zurücknahme der Genehmigungsbedürftigkeit in Fällen, in denen keine Genehmigung notwendig wäre, würde Wettbewerbsnachteile der deutschen Industrie in Europa beseitigen.
Die 4. BImSchV geht hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit an einigen Stellen über die Vorgaben des europäischen Rechts hinaus. Eine Reihe von Anlagen sind nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig und zum Teil als IED-Anlage eingestuft, nach europäischem Recht (z. B. EU-Richtlinie über Industrieemissionen) aber nicht. Dies sollte korrigiert werden.
Unter anderem bedürfen die Genehmigungstatbestände unter Nummer 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die bei Baumaßnahmen relevant werden, einer umfangreichen Überarbeitung. Mit den vorliegenden Änderungen wird das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich zu beschleunigen, nicht erreicht, auch da der im Deutschland-Pakt angelegte stärkere Verzicht auf Genehmigungsverfahren nicht mitumgesetzt wird.
Wir begrüßen, dass im Entwurf zur Änderung der 4. BImSchV einige Anlagentypen zukünftig das vereinfachte Verfahren (V-Verfahren) durchlaufen müssen anstelle des förmlichen Genehmigungsverfahrens (G-Verfahren). Dieser Ansatz sollte konsequent fortgeführt werden.
Der BDI geht von einer Verdopplung der Genehmigungsverfahren für Windenergie- und Industrieanlagen in den kommenden acht Jahren aus. Gleichzeitig hat sich in den vergangenen 15 Jahren die Verfahrensdauer verdreifacht. Gerade in Hinblick auf die Transformation der Industrie zur Klimaneutralität ist eine Beschleunigung von Verfahren beziehungsweise ein Verzicht auf langwierige Verfahren in nicht notwendigen Fällen besonders wichtig. Eine Entschlackung der 4. BImSchV kann hierzu beitragen.
1.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisieren (§ 1 der 4. BImSchV)
▪ Zu § 1 Abs. 1 - 12-Monatsprivileg für Zwischenlager für Bauabfälle
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 4. BImSchV sollte folgender neuer Satz eingefügt werden:
„Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen zur Behandlung, zur zeitweiligen Lagerung und zum Umschlag gilt nicht Satz 2, sondern Satz 1, soweit in diesen Anlagen mit Bau- und Abbruchabfällen gem Kapitel 17 der Abfallverzeichnisverordnung umgegangen wird“.
Nach den Regelungen der 4. BImSchV sollen Anlagen im Grundsatz erst dann genehmigungsbedürftig sein, wenn sie länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass von Anlagen, die kürzere Zeit betrieben werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen „in einem besonderen Maße“ ausgehen. Die Grundsatzregelung macht auch deswegen Sinn, weil der Aufwand für ein Genehmigungsverfahren, das ohne weiteres zwei Jahre in Anspruch nehmen kann, in keinem angemessenen Verhältnis zur beabsichtigten Betriebsdauer steht.
Nach derzeitiger Rechtslage gilt das Zwölf-Monatsprivileg aber nicht für Anlagen nach Nummer 8 der Anlage 1 der 4. BImSchV, also auch nicht für Anlagen nach Nummer 8.5. Diese Benachteiligung erscheint insbesondere bei Zwischenlagern für ausschließlich Bau- und Abbruchfälle nicht gerechtfertigt. Von Anlagen zur kurzfristigen Zwischenlagerung von Bau- und Abbruchabfällen, die weniger als ein Jahr betrieben werden, gehen regelmäßig keine Gefahren aus, die ein zeitaufwändiges Genehmigungsverfahren erfordern oder rechtfertigen.
Die vom Kabinettentwurf aufgenommene Privilegierung von „nicht gefährlichem Gleisschotter“ begrüßen wir, sie geht jedoch nicht weit genug, weil sie nur ein isoliertes Thema behandelt und die Problemlage viel weitergehend ist.
Das Zwölf-Monatsprivileg zugunsten des Verzichts auf Genehmigungsverfahren gilt für eine Vielzahl von Anlagen, z. B. für Anlagen zur Lagerung von entzündbaren Gasen (Nr. 9.1), für Anlagen zur Lagerung von bestimmten gefährlichen Stoffen (Nr. 9.3) oder offene Anlagen zum Be- und Entladen von Schüttgütern (Nr. 9.11). Das Immissionspotential von Anlagen zur Zwischenlagerung, Behandlung oder zum Umschlag von Abfällen ist nicht höher als das der genannten Anlagen. Bau- und Abbruchabfälle sind nicht umweltgefährdender als die Stoffe und Gemische, mit denen in anderen Anlagen umgegangen wird. Es leuchtet daher nicht ein, warum für Zwischenlager, Behandlungs- und Umschlaganlagen für diese Abfälle das Zwölf- Monatsprivileg nicht gelten soll. Die bereits bestehende 12-Monatsregelung für Anlagen zur Behandlung reicht nicht aus, da diese begrenzt ist auf den „Entstehungsort“. Erforderlich ist eine Privilegierung für Anlagen, die nur einmalig und nur bauzeitlich genutzt werden, unabhängig davon, wo sich die Anlage genau befindet. Damit würde auch der Maßgabe des Deutschland-Paktes entsprochen, zur Beschleunigung kleiner und mittlerer Vorhaben stärker auf Genehmigungsverfahren zu verzichten.
Es wäre für die Bauwirtschaft eine erhebliche Vereinfachung, wenn die Kurzzeitnutzung von bis zu zwölf Monaten von einzelnen Flächen zu Zwecken der Baulogistik genehmigungsfrei gestellt werden könnte. Das Zwölf-Monatsprivileg ist auch im praktischen Behördenvollzug klar und einfach anzuwenden. Abstimmungsbedarf zwischen Behörden und der Bauwirtschaft sowie unnötige und zeitaufwändige Genehmigungsverfahren würden vermieden.
Eine Absenkung von Umweltschutzschutzstandards wäre mit der Änderung nicht verbunden. Die umweltrechtlichen Anforderungen sind weiterhin vollinhaltlich zu beachten.
Auch das Europarecht steht dem Änderungsvorschlag nicht entgegen, da Einrichtungen, die weniger als 12 Monate betrieben werden, keine Anlagen im Sinne der IED sind. Nach Art. 3 Nr. 3 IED sind Anlagen „ortsfeste technische Einrichtungen“, auf denen näher bezeichnete emissionsrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden. Anlagen im Sinne der IED sind Grundstücke oder Einrichtungen daher nur, wenn sie regelmäßig und für gewisse Dauer für solche Tätigkeiten genutzt werden und nicht nur gelegentlich. Dem Kriterium „ortsfeste Einrichtung“ kommt insoweit auch eine zeitliche Komponente zu.
Zusammenfassend erscheint es daher konsequent, Anlagen zur Zwischenlagerung, zur Behandlung und zum Umschlag von Bau- und Abbruchabfällen nur dann einem Genehmigungserfordernis zu unterstellen, wenn sie länger als ein Jahr an demselben Ort betrieben werden.
Hilfsweise wird angeregt, nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 4. BImSchV folgenden Satz einzufügen:
„Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen zur zeitweiligen Lagerung und zum Umschlag gilt nicht Satz 2, sondern Satz 1, soweit in diesen Anlagen mit als nicht gefährlich eingestuften Bau- und Abbruchabfällen gem. Kapitel 17 der Abfallverzeichnisverordnung umgegangen wird“.
Das 12-Monatsprvileg sollte zumindest für Anlagen gelten, die nur einmalig und kurzfristig genutzt werden und auf denen zudem nur nicht gefährliche Abfälle zwischengelagert oder umgeschlagen werden. Solche Anlagen weisen weder zeitlich noch stofflich ein Gefährdungspotential auf, das eine präventive Kontrolle durch ein aufwändiges Genehmigungsverfahren rechtfertigen würde. Ein 12-Monatsprivileg für Flächen zur kurzzeitigen Ablage von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen würde das Baugeschehen ebenfalls vereinfachen, da die Mehrzahl der anfallenden Abfälle bei Baumaßnahmen in der Regel nicht gefährlich i.S.d. AVV sind.
Europarechtlich stehen einem 12-Monatsprivileg für Zwischenlager für nicht gefährliche Abfälle keinerlei Bedenken entgegen. Nach der IED besteht keine Genehmigungspflicht für Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, nur die Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen ist nach Nr. 5.5 des Anhanges 1 der IED unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig.
▪ Zu § 1 Abs. 2 – Klarstellung in LAI-Vollzugshilfe
- Es sollte in der Begründung zu § 1 Abs. 2 oder in einer LAI-Vollzugshilfe klargestellt werden, dass sich das Genehmigungserfordernis nur auf Nebeneinrichtungen erstreckt, bei denen alle drei in § 1 Abs. 2 genannten Kriterien erfüllt sind. Das betrifft Nebeneinrichtungen, „die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen.“
Es kommt in der Genehmigungspraxis immer wieder vor, dass Anlagen von Vollzugsbehörden als Nebeneinrichtungen betrachtet werden, obwohl das 3. Kriterium – Bedeutung für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen – nicht erfüllt ist.
Beispiele für Nebeneinrichtungen: a) Pulverbeschichtungsanlage, gemäß 4.BImSchV Anhang 1 Nr. 5.2 ausgenommen von der Genehmigungsbedürftigkeit, muss als Nebenanlage zu einer Gießerei mit beantragt werden, b) Glanzdrehmaschinen, an keiner Stelle in der 4.BImSchV Anhang 1 aufgeführt, sollen als Nebenanlagen zu einer Beschichtungsanlage nach 5.1.1.1 beantragt werden, c) Plasma-Aktivierungsanlage, an keiner Stelle in der 4.BImSchV Anhang 1 aufgeführt, muss als Nebenanlage zu einer Beschichtungsanlage nach 5.1.1.2 mitbeantragt werden.
Bei den oben genannten Nebeneinrichtungen handelt es sich in der Regel um „Standard“Maschinen, für die es zwar technische Daten und eine Betriebsanleitung gibt, aber keine Angaben und Pläne, wie sie im BImSchG-Antragsverfahren verlangt werden. Daher führt die großzügige Auslegung des Be-griffes der Nebeneinrichtung durch die Vollzugsbehörden zu erheblichen Mehraufwendungen (Zeit und Kosten) beim Antragssteller. Mit einer Erläuterung in der Begründung oder einer Erläuterung in einer LAI-Vollzugshilfe sollte die Gleichwertigkeit der drei Kriterien betont werden.
- Zudem sollte in einer LAI-Vollzugshilfe eine Konkretisierung zum unveränderten § 2 Absatz 1 Nr. 1b der 4. BImSchV erfolgen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1b der 4. BImSchV führt in der Vollzugpraxis bei Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG häufig zu unterschiedlichen Auslegungen im Vollzugshandeln der zuständigen Genehmigungsbehörden.
Einige Landesbehörden berufen sich auf § 2 Abs. 1 Nr. 1b der 4. BImSchV, um bei - aus „V“- und „G“-Anlagen zusammengesetzten Anlagen - auch bei wesentlichen Änderungen nur von Anlagenteilen, die gemäß der Spalte c „Verfahrensart“ des Anhang 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben „V“ gekennzeichnet sind (vereinfachtes Verfahren), dennoch ein förmliches Genehmigungsverfahren nach §10 BImSchG zu fordern, obwohl die konkret geplante Anlagenänderung keine Änderung der gem. Spalte „Verfahrensart“ „G“ gekennzeichneten Anlageteile betrifft. Ob die mit der Verfahrensart „G“ gekennzeichnete Anlage in solchen Fällen die Hauptanlage oder nur eine untergeordnete Nebenanlage darstellt, ist für die behördliche Verfahrenswahl dabei i.d.R. unerheblich.
Mit dieser Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b der 4. BImSchV werden Änderungsgenehmigungsverfahren für Änderungen an „V“-Anlagen(-teilen) unnötig in die Länge gezogen und verkompliziert, ohne dass das Schutzniveau für Mensch und Umwelt verbessert wird, nur weil die zu ändernde Anlage mit einer – in diesen Fällen nicht zu ändernden – Anlage der Spalte „G“ kombiniert ist.
Wir schlagen daher vor, dass im Rahmen des LAI eine erklärende Auslegung zu § 2 Abs.1 Nr. 1b der. 4. BImSchV bei Änderungsgenehmigungsverfahren nach §16 BImSchG erarbeitet wird, um ein bundesweit einheitliches Vollzugshandeln zu gewährleisten und eine Straffung und Beschleunigung von Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG durch die konsequente Nutzung von vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §19 BImSchG zu ermöglichen, sofern die geplante Änderung ausschließlich eine „V“-Anlage innerhalb der Gesamtanlage betrifft.
Sinngemäß könnte eine solche Vollzugshilfe wie folgt formuliert werden:
„Bei Änderung von Anlagen, die aus einer Kombination von Anlagen mit der Einstufung „G“ sowie Anlagen mit der Einstufung „V“ des Anhangs 1 der 4. BImSchV zusammengesetzt sind, richtet sich die Wahl des Änderungsgenehmigungsverfahrens nach der Einstufung „V“ oder „G“ der jeweils konkret zu ändernden Teilanlage bzw. des jeweiligen Anlagenteils. Änderungen von in Spalte „V“ eingestuften Anlagenteilen werden auch dann im vereinfachten Verfahren durchgeführt, wenn sie in Kombination mit Anlagen der Spalte „G“ betrieben werden, sofern die in „G“ eingestuften Anlagen(-teile) selbst nicht geändert werden und sofern es durch die geplante Änderung der Anlage der Spalte „V“ dort zu keiner Überschreitung der Mengenschwellen des Anhangs 1 Spalte C der 4. BImSchV kommt, die eine Umstufung der zu ändernden Anlage in Spalte „G“ erfordern würde.“
▪ Zu § 1 Abs. 4 – Immissionsschutzrechtliches Verfahren auf Antrag des Vorhabenträgers
Es sollte (ähnlich wie in § 43 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) in § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV eine Wahlmöglichkeit des Vorhabenträgers eingeführt werden, dass der Vorhabenträger die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beantragen kann, wenn nur die Nebeneinrichtung einer Anlage einem (vereinfachten) BImSchG-Tatbestand unterliegt.
Nach bisher herrschender Auffassung kann eine Nebeneinrichtung nicht das Genehmigungsverfahren für die Gesamt-/Hauptanlage vorgeben, nur umgekehrt. Eine Änderung dieser Vorgabe könnte im Einzelfall erhebliche Beschleunigungseffekte auslösen.
Dies sei an einem Beispiel erläutert: Zu einer Großspeicherbatterie gehört häufig ein Umspanntransformator. Letzterer bedarf einer vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, ist aber eindeutig eine Nebeneinrichtung zur Batterie. Die Batterie selbst ist eine nicht-genehmigungsbedürftige Anlage und bedarf nur einer Baugenehmigung. Derzeit müssen daher zwei getrennte Verfahren durchgeführt werden. Die Baugenehmigung der Batterie kann nicht in das BImSchGVerfahren der Umspannanlage integriert werden. Dies sollte auf Antrag des Vorhabenträgers geändert werden können.
1.2 Keine IED-Anforderungen für Versuchsanlagen (§ 2 der 4. BImSchV)
In § 2 Absatz 3 sollte klargestellt werden, dass Versuchsanlagen, die der IED-Richtlinie unterliegen, nicht die zusätzlichen materiellen Anforderungen der IED (beispielsweise Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser) erfüllen müssen. Die IED findet keine Anwendung „für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren“ (Artikel 2 Abs. 2 IED). Aus diesem Grund ist auch das vereinfachte Verfahren möglich. Da die IED auf Versuchsanlagen keine Anwendung findet, gelten auch die materiellen Anforderungen der IED nicht zusätzlich.
1.3 Anhang 1 der 4. BImSchV entschlacken
1.3.1 Elektromobilität – Montage von Batteriezellen
Es ist zu begrüßen, dass im Entwurf der Mantelverordnung der IED-Text übernommen wurde, so dass die reine Montage von Batterien entsprechend einer 1:1-Umsetzung der IED nicht genehmigungsrelevant ist. Gleichwohl muss darauf hingewiesen werden, dass eine separate Erfassung von Anlagen des Typs 3.26 in Anhang I der 4. BImSchV nicht erforderlich ist, da die dortigen Regelungen der Abschnitte 3 (Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung) sowie 5 (Oberflächenbehandlung) diese bereits umfassen
1.3.2 Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie ▪ Nummer 1.4.1 Verbrennungsmotoranlagen
- Nummer 1.4.1 sollte um „alternative Dieselkraftstoffe“ ergänzt werden, um eine einheitliche und rechtssichere Auslegung zu ermöglichen. Wir schlagen daher vor den Absatz wie folgt zu fassen:
„Heizöl EL, Dieselkraftstoff, alternative Dieselkraftstoffe, Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle, Pflanzenölmethylester, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, […]“
- Wir schlagen zudem vor Nummer 1.4.1.2 zu ergänzen, um im Einklang mit dem Wortlaut der 44. BImSchV auch für Anlagen, die dem Abdecken von Spitzenlasten bis zu 300 Stunden pro Jahr dienen, eine entsprechende Ausnahme vorzusehen.
Der Abschnitt könnte daher wie folgt gefasst werden: „1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und zum Notbetrieb und für Anlagen, die dem Abdecken von Spitzenlasten bis zu 300 Stunden pro Jahr dienen“.
1.3.3 Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
▪ Nummer 2.1 Steinbrüche
In Nummer 2.1.1 sollte die Größe des Steinbruchs, der ein G-Verfahren benötigt auf 25 Hektar und mehr geändert werden.
Dies entspricht einer 1:1 Umsetzung des europäischen Rechts, da in der UVP-Richtlinie ebenfalls nur Steinbrüche dieser Mindestgröße verpflichtend eine UVP benötigen. Es entspricht zudem der Ziffer 2.1.1 der Anlage 1 des UVPG.
Wir schlagen zudem vor, die Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 ersatzlos zu streichen. Parallel dazu sollten die Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 der Anlage 1 des UVPG gestrichen werden. Es besteht kein umweltpolitisch zwingender Bedarf kleiner Steinbrüche einer Genehmigung nach dem BImSchG zu unterwerfen. Es
handelt sich hier auch nicht um IED-Anlagen. Die Aufnahme in den Katalog der 4. BImSchV erfolget augenscheinlich nur, um die Vorgaben aus dem nationalen UVPG umzusetzen. Hier hat jedoch der Gesetzgeber einen europarechtlich eingeräumten Spielraum, den er dahingehend nutzen kann, die kleineren Steinbrüche ganz aus Vorprüfungspflichten des UVPG auszunehmen.
Kleinere Steinbrüche sind damit auch nicht „genehmigungslos“, da andere rechtliche Verfahren ihre Errichtung und den Betrieb regeln, so zum Beispiel müssten baurechtliche oder wasserrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. In diesen Verfahren werden auch umweltrechtlich relevante Schutzgüter mit geprüft.
▪ Nummer 2.2 Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein
Nummer 2.2. sollte wie folgt umformuliert werden: „Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies, Anlagen zur Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen gem. Kapitel 17 der Abfallverzeichnisverordnung sowie Anlagen, die nicht mehr als 20 Tage im Jahr betrieben werden;“
Der Begriff „künstliches Gestein“ war zudem bisher nicht hinreichend konkret. Darunter könnten auch mineralische Abfälle verstanden werden. Die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zum Umgang mit mineralischen Abfällen ist umfassend und ausreichend in Kapitel 8 geregelt. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass Anlagen zum Brechen und Klassieren von mineralischen Abfällen einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Abfälle verstärkt und häufig auch vor Ort verwerten zu können. Auf diese Weise werden natürliche Ressourcen geschont, was einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz darstellt.
▪ Nummer 2.4.1 Anlagen zum Brennen Kalkstein, Magnesit oder Dolomit
Unter Nummer 2.4.1 „Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von“ ist die Klarstellung notwendig, dass Kalköfen von Zuckerfabriken hier nicht erfasst sind, weil sie grundsätzlich Teil der Gesamtgenehmigung der Zuckerfabrik nach Nummer 7.24 sind. Die vereinzelt auftretende fehlerhafte Behördensicht stellt eine zusätzliche Belastung für die betroffenen Anlagen dar, die durch eine Klarstellung durch einen Querverweis in der Nummer 2.4.1 auf die Ziffer 7.24 behoben werden sollte, wo der Betrieb von Kalköfen bereits erfasst ist
Der Verordnungsgeber hat die Kalköfen der Zuckerfabrik schon immer als Teil der Kernanlage der Zuckerfabrik (Nummer 7.24) gesehen und dies auch im Rechtsetzungsverfahren zur 4. BImSchV entsprechend gewürdigt. Eine Zuordnung der Kalköfen der Zuckerindustrie in die Nummer 2.4 der heute gültigen 4. BImSchV war vom Verordnungsgeber zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Dies ist nachvollziehbar, da die Kalköfen durch die enge technologische Verschaltung mit dem übrigen Zuckergewinnungsprozess nicht herausgelöst werden können. Zudem ergibt sich auch kein notwendiger Regelungsbedarf für die bei Kalköfen sonst üblichen Luftimmissionen, da das beim Prozess des Kalkbrennens entstehende Gas nicht in die Atmosphäre abgeleitet wird, sondern im angeschlossenen Zuckergewinnungsprozess als Prozessgas genutzt wird.
1.3.4 Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
▪ Nummer 3.2 Anlagen zur Stahlherstellung
In der Nummer 3.2.3.1 sollte das „E“ zu gestrichen werden, denn Direktreduktionsanlagen sind keine IED-Anlagen. Diese Anlagen stellen kein Roheisen, sondern Eisenschwamm her. Daher liegt hier keine europarechtliche Grundlage vor, um die Anlagen als IED-Anlagen einzustufen.
▪ Nummer 3.6 Anlagen zur Umformung von Stahl
- Nummer 3.6.1.1, 3.6.2.1 und 3.6.2.1 sollten nicht über die Vorgaben der IED hinausgehen und daher wie folgt umformuliert werden
3.6.1.1: „20 Tonnen oder mehr als 20 Tonnen Rohgut“.
3.6.1.2: „weniger mehr als 20 Tonnen oder weniger Rohgut“
3.6.2.1 „mehr als 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde“
Die Ergänzung des Begriffs Rohgut dient der Klarstellung des Bezugs. Gemeint ist damit das Einsatzgut der Anlage. Bei der Bestimmung der Verarbeitungskapazität ist das der Anlage zugeführte (maximal mögliche) Rohgut in Tonnen je Stunde zu berücksichtigen, nicht aber interne Kreisläufe wie mehrfache Beschichtungen und/oder die nochmalige Verarbeitung fehlerhaft beschichteter Werkstücke.
- Nummer 3.6.2.2 kann gestrichen werden. Dies ist für die Genehmigungspraxis voraussichtlich nicht mehr relevant, da Walzgerüste mit einer Breite von 650 Millimetern oder mehr nach dem Kenntnisstand der Fachvereinigung Kaltwalzwerke e. V. über eine Walzkapazität von mehr als 10 t/h verfügen
▪
Nummer 3.10.1 Anlagen zur Oberflächenbehandlung
Nummer 3.10.1 aus Anhang 1 sollte wie 3.10.2 gefasst werden oder Vorbehandlungsanlagen für Beschichtungsanlagen sollten gänzlich ausgenommen werden. Denn die gewässerschutzrechtliche Anforderung an Tauchanlagen – und nur solche können Wirkbäder enthalten – sind in der AwSV und den TRwS abschließend geregelt. Sonstige erhebliche schädliche Umwelteinflüsse sind nicht zu erwarten, daher sollte keine Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG gefordert werden.
▪
Nummer 3.24 Kraftfahrzeugmotoren
Anlagen zur Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren sollen insgesamt aus der Genehmigungspflicht entlassen werden. Da dazu vorab aber eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) erforderlich ist, sollte vorab die UVP-Pflicht für diese Anlagen und damit die Einbeziehung in die 4. BImSchV im Rahmen der den Mitgliedstaaten eingeräumten Kompetenzen nach Artikel 4 Absatz 2 der UVP-Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst werden:
Die derzeitige Regelung der Nummer 3.24: „Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren“ soll durch „Anlagen für den Bau von Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge“ ersetzt werden. Eine gleichlautende Änderung soll im Anhang 1 des UVP-Gesetzes durchgeführt werden.
Die Nummer 3.24 wurde 2001 in die 4. BImSchV eingefügt und beruht auf europarechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie (1985 und Folgerichtlinien). Bis in die jüngste Vergangenheit waren Kraftfahrzeugmotoren stets Verbrennungsmotoren. Der Anteil von Elektrofahrzeugen und damit die Anzahl der herzustellenden Elektromotoren für den Fahrzeugantrieb nimmt weiter zu. Die Herstellungsprozesse von Elektromotoren und Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge unterscheiden sich grundlegend. Die Umweltrelevanz der Herstellung von Elektromotoren ist gering. Eine dies nicht berücksichtigende Subsummierung unter den allgemeinen Begriff „Anlagen zur Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren“ ist damit rechtlich fragwürdig und wirft zudem die Frage auf, warum die Herstellung von Elektromotoren für andere Anwendungszwecke nicht genehmigungsbedürftig ist.
1.3.5 Nummer 4.4 - Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen
Die bisherige Fassung der Nummer 4.4 der Anlage zur 4. BImSchV sollte beibehalten werden. Durch die vorgeschlagene Änderung und Neufassung der Nummer 4.4 des Entwurfs würden Schmierstoffraffinerien nun erstmalig zu IED-Anlagen.
Dies ist entgegen der Begründung des Entwurfs europarechtlich nicht erforderlich. Zudem würde damit ein deutlicher Mehraufwand in Form eines starken Bürokratieaufbaus mit erheblichen Kostensteigerungen einhergehen, dies jedoch ohne erkennbaren Nutzen für die Umwelt, da mögliche Wirkungen auf die Umwelt und insbesondere auch die spezifischen Produkteigenschaften der in Schmierstoffraffinerien gehandhabten Produkte (überwiegend langkettige KW mit hohem Flammpunkt bzw. geringen Dampfdrücken) unberücksichtigt bleiben. In der Begründung selbst wird aufgezeigt, dass es deutliche Unterschiede in den Verarbeitungsschritten in einer Schmierstoffraffinerie im Vergleich zu einer Mineralölraffinerie gibt. Ergänzend kommt hinzu, dass eine Schmierstoffraffinerie aufgrund der Anwendung ihrer Produkte für einen deutlich kleineren Markt als eine Mineralölraffinerie produziert. Demzufolge sind die Verarbeitungskapazitäten einer Schmierstoffraffinerie sehr viel kleiner, mit der Folge, dass die Emissionen zwischen den beiden Anlagentypen nicht vergleichbar sind. Schon heute setzen Schmierstoffraffinerien ein hohes Umweltschutzniveau um. Die Anforderungen deutscher Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften gewährleisten schon heute ein hohes Umweltschutzniveau. Die deutschen Standorte dieser Anlagen verfügen darüber hinaus über ein Umweltmanagementsystem, welches nach ISO 14001 zertifiziert ist.
1.3.6 Nummer 5.1.3 - Anlagen zur Behandlung von Oberflächen
Die Änderung in Nummer 5.1.3 – Streichung der Schwellenwerte – sollte rückgängig gemacht werden.
Zur Begründung der Streichung der Schwellenwerte wird auf eine Analyse der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz verwiesen, welche die Festlegung von Erfassungswerten je Stunde als „nicht mehr erforderlich“ ansieht.
Wir können diese Einschätzung weder nachvollziehen noch teilen wir sie. Wir haben keine Erkenntnisse, die diese Änderung notwendig erscheinen lässt. Die Streichung stellt insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen der Wickeldrahtindustrie, deren Fertigungskapazitäten sich oftmals im Bereich der gestrichenen Mengenschwellen bewegen, eine Verschärfung dar, die vor allem höhere bürokratische Belastungen bedeutet. Die Grenzwerte der BImSch-Verordnungen oder der BATs gelten für diese Anlagen in jedem Fall, so dass keine Verbesserung im Immissionsschutz erreicht würde. Daher lehnen wir die Verschärfung an dieser Stelle ab.
1.3.7 Nummer 7 - Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen
Der Normvorschlag sieht eine Änderung der Klassifizierungslogik von Anlagen vor. Im Bereich der Nummern 7ff. sollen die Herstellung/Raffination von Zucker, die Herstellung von Hefe und Stärkemehlen sowie die Herstellung sonstiger Nahrungs- und Futtermittelerzeugnisse – sofern im Regime der IED – in Ziffer 7.2 geregelt werden. Die Herstellung von z.B. Hefe und Stärkemehlen (nicht IED) würde in Ziffer 7.20 gesondert erfasst, während die ungleich komplexere Zuckerfabrikation mit mehr als 600 t je Tag bei mindestens 90 Betriebstagen pro Jahr zusammen mit zahlreichen weit weniger umfassenden Prozessen als Gruppe in Ziffer 7.2.2 erfasst würde. Selbst die Herstellung bzw. Raffination von Zucker in kleineren, Nicht-IED-Anlagen soll künftig eigenständig einer Ziffer 7.22 zugeordnet werden.
Diese Änderung würde zu den zwei folgenden sachfremden Ergebnissen führen:
- Die zuvor genannte komplexe Gesamtgenehmigung von Zuckerfabriken mit all ihren Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen würde zum einen in einer Ziffer 7.2.2 dieser Art nicht mehr abgebildet. Dies stünde einem Bürokratieabbau sowie der Vereinfachung einer nachvollziehbaren Kommunikation im Genehmigungsverfahren massiv entgegen.
- Die Auflösung des Sektorbezuges über die Ziffernfestlegung sowie die Zusammenfassung aller IED-Anlagen des FDM-BREF mit Kapazitätsschwelle 300 bzw. 600 t/d Fertigerzeugnis führt zum anderen dazu, dass bei der untergesetzlichen Ausgestaltung von Anforderungen immer die Lebensmittelwirtschaft in Gänze einzubinden wäre, auch wenn nur Änderungen für einzelne Sub-Sektoren stattfinden sollen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Änderungen IED-Anlagen oder Nicht-IED-Anlagen betreffen.
Es sollten daher die bisherigen Klassifizierungen beibehalten werden, um weiter eine schnelle und effiziente Festlegung von Anforderungen mit den tatsächlich betroffenen Unternehmen/ Branchenverbänden zu ermöglichen
1.3.8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
▪ Nummer 8 ff. Übergangsbestimmung und Bestandsschutz einführen
Es sollte eine Übergangsbestimmung geben, die klarstellt, dass die Anpassung/Änderung der Nummerierung die bisherige Klassifizierung der bereits genehmigten Anlagen nicht berührt.
Zudem muss Bestandsschutz gewährt werden für Anlagen, die rechtstechnisch mit der neuen Klassifizierung zusammengeführt werden und für deren ursprünglich separat zu betrachtenden Teile verschiedene Anforderungen galten.
So könnten Anlagen nach der alten Nummer 8.11.2.4 auch materiellen Anforderungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) unterworfen sein (zum Beispiel Einhausungen), die aber nicht für andere Anlagenteile gelten, die nunmehr rechtstechnisch zu einer Anlage in der neuen Klassifizierung zusammengeführt werden. Dies gilt etwa, wenn eine Sortieranlage nach der alten Nummer 8.4 mit einer Anlage nach der alten Nummer 8.11.2.4 zu einer (neuen) Anlage nach Nummer 8.3.2 zusammengefasst wird.
Die neue Klassifizierung sollte nicht dazu führen, dass nunmehr nachträglich erweiterte Anforderungen an die Anlagenbetreiber zukommen.
▪ Nummer 8.1.1 Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle
Nummer 8.1 sollte wie folgt geändert werden: „Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle, ausgenommen rein mechanische Behandlung, soweit nicht von Nummern …“
Nach Nummer 8.1.1 des Referentenentwurfs handelt es sich bei allen Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 t oder mehr pro Tag um eine sog. IEDAnlage. Nach Nr. 5.1 Anhang 1 IED führen aber nur bestimmte Behandlungstätigkeiten zu einer Genehmigungsbedürftigkeit, z.B. eine physikalisch-chemische Behandlung, nicht aber eine rein mechanische Behandlung. Da der Begriff der Abfallbehandlung sehr weit ist, sollte die Einschränkung auf bestimmte Behandlungstätigkeiten aus der IED-Richtlinie 1:1 übernommen werden. Ansonsten wären z. B. Anlagen zum bloßen Sieben von mineralischen Bauabfällen auf nationaler Ebene als IED-Anlage zu betrachten, da die Mengengrenzen regelmäßig überschritten werden und eine Abfallbehandlung vorläge. Die IED fordert dies nicht, Nr. 5.1 Anlage 1 IED umfasst nicht rein mechanische Behandlungen. Eine solche Verschärfung durch nationales Recht sollten vermieden werden.
▪ Nummer 8.1.1 und 8.1.3 Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen
Nummer 8.1.1 sowie Nummer 8.1.3 sollten um folgende Ausnahmen ergänzt werden: „[…] ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als 20 Tage im Jahr genutzt werden […]“. Es gibt im gewerblichen und industriellen Bereich Anlagen, deren Hauptzweck nicht die Behandlung von Abfällen darstellt, die aber gelegentlich im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen Haupttätigkeit Abfälle kurzzeitig behandeln (z. B. die Zerlegung eines Abfalls zur Gewinnung bestimmter Ersatzteile). Für solche lediglich sporadisch und diskontinuierlich für eine Abfallbehandlung genutzten Anlagen, kann der Genehmigungstatbestand gem. Nummer 8.1 1 eingreifen, da der Begriff der Abfallbehandlung sehr weit verstanden wird und die Kapazitätsgrenzen sehr gering angesetzt sind. Dies erscheint unverhältnismäßig.
▪ Nummer 8.2.3 Anlagen zur Rückgewinnung von edelmetallhaltigen Abfällen
Nummer 8.2.3 (orientiert an der Nummer 3.4.2) sollte wie folgt geändert werden: „…von nicht gefährlichen Abfällen zum Zwecke der Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen soweit ausschließlich
- edelmetallhaltige Abfälle, einschließlich der Präparation, ausgenommen Anlagen die weniger als 2 Tonnen Einsatzstoffe je Tag behandeln,“
Bei der Nummer 8.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV handelt es sich um eine Anlage, die auf Basis des §19 BImSchG im vereinfachten Verfahren genehmigt werden kann. Die Edelmetallindustrie kennt die Diskussion um den Abfallbegriff für die sehr wertvollen Reststoffe, die beispielsweise von Kleinunternehmen wie Juwelieren oder Laboren oder auch von Großunternehmen wie Düngemittelherstellern oder anderen Betrieben der chemischen Industrie zur Aufarbeitung zurückkommen. Die Definition des Materials als Abfall führt schlussendlich dazu, dass Materialien, die noch über die Nummer 3.4.2 Ziffer 4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV für eine Genehmigung ausgeschlossen wurden, über die Nummer 8.2.3 – obwohl es sich um das identische Material handelt – wieder in eine Genehmigungsbedürftigkeit rutschen. Und nicht nur das – auch die Grenze von 10kg/Tag (Nummer 8.2.3) im Gegensatz zu 2t/Tag (Nummer 3.4.2) ist unseres Erachtens unverhältnismäßig.
▪ Nummer 8.3.1 Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
Nummer 8.3.1 sollte 1:1 formuliert werden wie Nr. 5.3 Anhang 1 der IED.
Die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen in Nummer 8.3.1.1 gehen über die Regelungen der IED hinaus. Nach Nr. 5.3 Anhang 1 IED gilt für Tätigkeiten im Rahmen von Verwertungsmaßnahmen ein Kapazitätsschwellenwert von 75 t pro Tag, nicht von 50 t pro Tag. Bei Verwertungsmaßnahmen führt europarechtlich eine „physikalisch-chemische“ Tätigkeit nicht zu einer Genehmigungsbedürftigkeit. Nach Nr. 8.3 des Referentenentwurfes läge aber ein Genehmigungserfordernis vor. Auch insoweit wird Europarecht unnötig verschärft.
Um die Genehmigungstatbestände für Abfallbehandlungen insgesamt übersichtlicher zu gestalten, wird angeregt, die Systematik des Anhangs 1 der IED-RL zu übernehmen und in einem ersten Schritt die Anlagen zu benennen, die nach der IED genehmigungsbedürftig sind. Hierzu sollte eine 1:1 wortwörtliche Übernahme der europäischen Regeln vorgenommen werden. In einem zweiten Schritt könnten dann jeweils die Anlagen aufgenommen werden, die auf nationaler Ebene zusätzlich genehmigungsbedürftig sein sollen, ohne jedoch eine IED-Anlage darzustellen.
▪ Nummer 8.4.2 Nr. 2 – Mechanische Behandlung von Schienenfahrzeugen
In Nr. 8.4.2 Ziff. 2 sollten die Begriffe „oder Schienenfahrzeuge“ ersatzlos gestrichen werden.
Die mechanische Behandlung von Schienenfahrzeugen in dafür spezialisierten Werken hat bislang keinerlei umweltrelevante Probleme hervorgerufen. Daher bedarf es keines Genehmigungstatbestandes für die Zerlegung von Schienenfahrzeugen, auch europarechtlich ist ein Genehmigungsverfahren nicht gefordert.
▪ Nummer 8.5 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen
- In Nummer 8.5 sollte folgende Ergänzung nach den Wörtern „auch soweit es sich um Schlämme handelt,“ aufgenommen werden: „[…] ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als 20 Tage im Jahr genutzt werden, […]“.
In der Praxis sind vorhandene betriebliche Brachflächen häufig nutzbar, um Bau- und Abbruchabfälle zur näheren Beprobung oder für logistische Zwecke zwischenzulagern. Die Flächen sollen oft nur sporadisch und nur für eine kurze Verweildauer genutzt werden. Für diskontinuierlich und kurzzeitig genutzte Flächen zur Zwischenlagerung von Abfällen, die nicht geeignet sind, „in besonderem Maße“ schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, bietet Anhang 1 der 4. BImSchV keine adäquaten Lösungen. Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ist nur die Gesamtlagerkapazität beziehungsweise die Lagerfläche maßgeblich, Nutzungshäufigkeit und Nutzungsdauer bleiben außer Betracht. Diese Kriterien sind allerdings für die Beurteilung der Umweltrelevanz mitentscheidend. Eine zeitlich geringfügige Nutzung sollte daher genehmigungsfrei gestellt werden.
Dem berechtigten behördlichen Kontrollbedürfnis könnte auch hier durch (gegebenenfalls bußgeldbewährte) Anzeigepflichten ausreichend Rechnung getragen werden.
- Der Begriff „auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ in Nummer 8.5 sollte um folgende Fußnote ergänzt oder in der LAI-Vollzugshilfe entsprechend kommentiert werden: „Zum Gelände der Entstehung der Abfälle gehören auch solche Anlagen, die zwar eine größere räumliche Entfernung zur Baustelle aufweisen aber im funktionalen Zusammenhang mit der Bautätigkeit stehen und nur zur zeitweiligen Lagerung bis zum Einsammeln genutzt werden.“
Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen fallen Abfälle an, die ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Hierzu sind Flächen erforderlich, auf denen das Material zunächst abgelegt und – sofern erforderlich – beprobt werden kann. Von diesen Flächen kann das Material dann von den beauftragten Entsorgungsunternehmen abtransportiert und einer Abfallentsorgungsanlage zugeführt werden. Die erforderlichen Ablageflächen stehen aber in eng bebauten Stadtgebieten oder bei anderen schwer zugänglichen Baustellen, beispielsweise bei der Errichtung oder Instandhaltung von Schienenverkehrswegen, nicht zur Verfügung. Es müssen zum eigentlichen Ausbauort nahe gelegene Flächen genutzt werden, um einen Abtransport der Abfälle organisieren zu können.
Hier stellt sich die Frage, wie eine genehmigungsfreie „Bereitstellungsfläche“ auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle von einem genehmigungsbedürftigen Abfallzwischenlager abzugrenzen ist. In der Vollzugspraxis werden zum Teil strenge Anforderungen an einen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Ausbauort und der Bereitstellungsfläche gestellt (z. B. Hessen, Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“, Stand 1.9.2018, Seite 9: „… Bitte beachten Sie, dass in der Regel schon Nachbargrundstücke in dieser Hinsicht nicht als Anfallort gelten …“). Die Vollzugspraxis ist aber uneinheitlich. In Niedersachsen zum Beispiel sind Entfernungen bis zu 800 Metern noch baustellennah (siehe Schrader/Seckel, NJW-Spezial 2024, 44). In der Rechtsprechung und Literatur ist die Regelung umstritten.
Eine enge Auslegung des Begriffs „auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ führt aber dazu, dass Bereitstellungsflächen, die sich nicht unmittelbar im Baustellenbereich befinden, einem Genehmigungserfordernis unterliegen, obwohl diese Flächen tatsächlich nur für den Zweck einer konkreten Baustelle vorgesehen sind. Das hat zur Folge, dass für eine einfache Baumaßnahme ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich aufgrund des Themas
Bauabfallentsorgung erforderlich wird. Hierdurch wird die Realisierung von Bauprojekten zum einen zeitlich verzögert und zum anderen wesentlich verteuert
Gerade ein solches Szenario sollte nach Sinn und Zweck durch die Privilegierung von Zwischenlagern, die nur der „zeitweiligen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ dienen, verhindert werden. Solche für die Baustellenabwicklung benötigten Flächen unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen, widerspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Kriterium des „engen räumlichen Zusammenhangs“ sollte daher wie vorgeschlagen modifiziert werden, denn auf dieses Kriterium kommt es bei der Abgrenzung zwischen einer genehmigungsfreien Bereitstellungsfläche und einem genehmigungsbedürftigen Zwischenlager richtigerweise nicht an. Die dargestellten Rechtsunsicherheiten bei der Abgrenzung sind schließlich auch vor dem Hintergrund nicht hinnehmbar, dass § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB den unerlaubten Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage unter Strafe stellt. Durch die vorgeschlagene Ergänzung würde zum einen die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten verringert und zum anderen das Baugeschehen erheblich vereinfacht und beschleunigt, ohne Umweltstandards abzusenken.
Die vorgeschlagene Auslegungshilfe ist europarechtskonform. Der Genehmigungstatbestand unter Nr. 5.5 des Anhangs 1 der IED enthält eine vergleichbare und ebenfalls auslegungsbedürftige Ausnahmeregelung („mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind“). Die gewünschte Privilegierung von Flächen, die lediglich der Bereitstellung zum Abtransport dienen, kommt auch in der Abfallrahmen-RL zum Ausdruck, nach der die „zeitweilige Lagerung … auf dem Gelände der Entstehung“ kein Abfallbeseitigungs- oder -verwertungsverfahren darstellt (vgl. Abfallrahmen-RL Anhang 1 „D 15“, Anhang 2 „R 13“).
▪ Nummer 8.5.1 und 8.5.2 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen
- In Nr. 8.5.1. sollte wie folgt formuliert werden: „bei gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1., 5.2, 5.4 und 5.6 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von“
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 5.5 Anhang 1 Richtlinie 2010/75/EU ist die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen nur dann genehmigungsbedürftig, wenn sich eine der in Nr. 5.1, 5.2, 5.4 oder 5.6 Anhang 1 Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten, wiederum genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten anschließt (vgl. auch andere Sprachfassungen). Das heißt, dass eine Zwischenlagerung nur dann genehmigungsbedürftig ist, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen genehmigungsbedürftigen Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahme steht. Dies berücksichtigt Nr. 8.5.1.1 des Referentenentwurfs nicht. Um zu verhindern, dass Umweltmanagement-Anforderungen auf Anlagen ausgedehnt werden, die europarechtlich keine IED-Anlagen darstellen, bedarf es einer Änderung der Nr. 8.5.1
▪ Nummer 8.7.2 Anlagen zum Lagern von Abfällen
Bagatellgrenzen für Materialdurchsätze: Die in Nummer 8.7.2 (Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr) (alt 8.11.2.4 und 8.14) vorgesehenen bzw. geltenden Bagatellgrenzen von 10 t/d sollten auf die Größenordnung von 100 t/d angehoben werden.
Die geltende Bagatellgrenze von 10 t/d ist wirkungslos und weltfremd, da Anlagen mit solch geringem Durchsatz bzw. geringen Zufuhrmengen in der Praxis nicht vorkommen. 10 t/d entsprechen in etwa der Zuladung eines einzigen 2-achsigen LKWs pro Tag. Bei Lagerkapazitäten von 24.999 Tonnen und 10 t/d würde die Bewirtschaftung eines Zwischenlagers etwa 10 Jahre dauern. Dies bedeutet, die Zahlenwerte sind nicht abgestimmt.
▪ Nummer 8.7.2.2 Anlagen zum Lagern von Abfällen - Inertabfälle
Spezifizierung von Bodenmaterial sowie Bau- und Abbruchabfällen als Inertabfälle in 8.7.2.2: Der verwendete Begriff sollte jeweils wie folgt ergänzt werden:
„Bodenmaterial sowie Bau- und Abbruchabfälle im Sinne der ErsatzbaustoffV und BBodSchV sowie andere Inertabfälle“.
Die ergänzende Formulierung beugt dem Ansinnen vor, beispielsweise Straßenaufbruch wegen Asphaltanteilen oder Bau- und Abbruchabfällen wegen Milligramm-Gehalten an PAK nicht mehr als Inertabfälle einstufen zu wollen.
▪ Nummer 8.8 Anlagen zum Umschlagen von Abfällen
In Nummer 8.8 schlagen wir folgende Ergänzung nach den Wörtern “Anlagen zum Umschlagen von Abfällen“ vor: „ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Bau- und Abbruchabfällen gem. Kapitel 17 der Abfallverzeichnisverordnung und“
Der Transport von häufig in großen Mengen anfallenden Bau- und Abbruchabfällen auf der Schiene ist unter den Gesichtspunkten des Umwelt- und Klimaschutzes wünschenswert, denn eine Verlagerung von Straßentransporten auf die Schiene kann einen erheblichen Beitrag zur CO2-Reduzierung leisten. Der für den Schienentransport am Anfang beziehungsweise am Ende der Transportkette häufig erforderliche Umschlag auf Straßenfahrzeuge, z. B. zur Anlieferung an die Entsorgungsanlage auf den letzten Kilometern, erfordert Umschlaganlagen, die eine Umladung ermöglichen. Diese Anlagen sollten genehmigungsfrei sein, um die Verlagerung der Transporte von der Straße auf die Schiene zu erleichtern.
1.3.9
Lagerung, Be- und Entladung von Stoffen und Gemischen
▪ Stoffliste zu Nummer 9.3 in Anhang 2
In der Stoffliste zur Nummer 9.3 des Anhang 1 sollte in Nummer 30 wie folgt formuliert werden: „akute Toxizität Kategorie 1,2 und 3“. Durch diese Klarstellung können die Unklarheiten bei der Trennung zwischen Nr. 29 und Nr. 30 beseitigt werden
▪
Nummer 9.3.2
Lageranlagen
Die Additionsregel der bisherigen Nummer 9.3.2 sollte beibehalten werden. Der Vergleich von ungleichen Stoffen erscheint wenig zielführend. Im Anhang 2 der 4. BImSchV werden beispielsweise sehr unterschiedliche Stoffe genannt, darunter Gase und Flüssigkeiten, akut toxische und umweltgefährliche sowie selbstzersetzende Stoffe. Diese Stoffe werden teils in geschlossenen Transportgebinden, teils in ortsfesten Anlagen gelagert.
Die Quotienten-Addition geht letztlich auf die Störfall-Verordnung zurück. Hierbei werden die Stoffe gemäß ihres Gefahrenmerkmals addiert, d.h. es werden nur die Quotienten der Stoffe addiert, die akut toxisch oder entzündbar sind. Namentlich genannte Stoffe werden nur berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig einer Gefahrenkategorie zugeordnet werden können.
Der neue Ansatz im Entwurf der 4. BImSchV Anhang 2 berücksichtigt die Gefahrenkategorien nicht und addiert alle Stoffe als Quotient. So wird beispielsweise für die Einzellagerung von umweltgefährlichen Stoffen eine andere Menge geltend gemacht als für die gemeinsame Lagerung mit akut toxischen Stoffen, obwohl sich das Gefahrenpotenzial nicht ändert.
Es ist somit mit einer Erhöhung der Anzahl genehmigungsbedürftiger Anlagen im Bereich der Lager zu rechnen. Anlagen, die bisher unterhalb der Mengenschwellen blieben, werden durch die Änderung zu genehmigungsbedürftigen Anlagen. Beispielsweise würden 4 Tonnen Acetylen und 1 Tonne Wasserstoff eine genehmigungsbedürftige Anlage darstellen. Dies betrifft viele Betriebe mit Verbrauchsoder Tageslagern. Eine Entbürokratisierung wird dadurch nicht erreicht.
Eine Begründung für die Änderung gibt es nicht. Diese scheint vielmehr aus der LAI-Vollzugsempfehlung zur 4.BImSchV zu stammen, ohne dass es eine eindeutige Begründung dafür vorliegt.
▪ Nummer 9.11.1 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen
In Nummer 9.11.1 sollen nach dem Wort „ausgenommen,“ die Worte „Anlagen zum Be- und Entladen von Bau- und Abbruchabfällen gem. Kapitel 17 der Abfallverzeichnisverordnung“ ergänzt werden.
Bei Bau- und Abbruchabfällen kann es sich um Schüttgüter handeln, die im trockenen Zustand stauben können. Diese müssen im Rahmen der Bautätigkeit und auf dem Weg zur Entsorgungsanlage auf Fahrzeuge geladen werden. Das Be- und Entladen ist dabei stets Bestandteil eines anderen abfallwirtschaftlichen Vorgangs, beispielsweise der Zwischenlagerung, Verwertung oder Beseitigung des Abfalls. Eine eigenständige Bedeutung kommt dem Be- und Entladen nicht zu, sodass ein separater Genehmigungstatbestand entbehrlich ist.
Es leuchtet nicht ein, weshalb das Be- und Entladen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen gem. Kapitel 17 der AVV unter dem Gesichtspunkt der Staubentwicklung genehmigungsbedürftig sein soll, das Be- und Entladen von Erdaushub oder Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, aber nicht.
Im Übrigen wird auf die Begründung zum Änderungsvorschlag zu Nummer 8.15 verwiesen. Weder der Umschlag noch das damit verbundene Be- und Entladen von Bau- und Abbruchabfällen sollte einem Genehmigungserfordernis unterworfen werden. Diese Genehmigungstatbestände verzögern Bauprojekte und erschweren und verteuern die Abfallentsorgung im Rahmen von Baumaßnahmen ohne erkennbaren Nutzen.
1.3.10 Sonstige Anlagen
▪ Nummer 10.3 Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von CO2
Wir schlagen vor, die Erweiterung der Nummer 10.3. auf Anlagen zur Abscheidung von KohledioxidStrömen wieder zu streichen. Ein Umsetzungsbedarf durch die IED ist nicht ersichtlich, wie sich auch aus der Begründung zum Verordnungsentwurf ergibt.
Die Ergänzung könnte sogar dazu führen, dass selbständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von CO2, deren CO2-Strom gerade nicht einer geologischen Speicherung zugeführt wird, sondern zum Beispiel zu CCU-Zwecken weiterverwendet wird, nunmehr eine genehmigungsbedürftige Anlage wird und sogar unter Umständen den IED-Pflichten unterliegt, obwohl nach der IED gerade Abscheidungen zu anderen Zwecken als die geologische Speicherung nicht unter deren Anwendungsbereich fallen.
2. Artikel 3: Verordnung über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen – IE-Managementverordnung (45. BImSchV)
2 1 Umweltmanagementsystem effizient und unbürokratisch einführen
Die nationalen Vorgaben für ein Umweltmanagementsystem (UMS) sollten möglichst effizient eingeführt werden, um die durch das Umweltmanagementsystem entstehende zusätzliche administrative Belastung, Bürokratie und Kosten so gering wie möglich zu halten.
Die Zahl der IED-Anlagen in Deutschland ist die höchste in ganz Europa (nach UBA-Angaben Stand September 2023: 14153 Anlagen). Viele dieser Anlagen/Standorte – gerade auch im Mittelstand –verfügen bislang über kein Umweltmanagementsystem, so dass dieses zunächst eingeführt werden muss. Die Erfahrung zeigt, dass – insbesondere bei komplexen Anlagen – für die Einführung bis zu zwei Jahre benötigt werden. Zudem müssen bei tausenden Betreibern von IED-Anlagen die Auditierungen nach den IED-UMS Regelungen vorgenommen werden. Die Kapazitäten bei den Auditoren sind bereits heute eng Es ist davon auszugehen, dass es durch die neuen Vorgaben der IED zu
Kapazitätsengpässen im Auditoren-Markt kommen könnte. Auch vor diesem Hintergrund sollte das Umweltmanagementsystem möglichst schlank und unbürokratisch eingeführt werden.
Wir begrüßen, dass in der Kabinettsfassung der 45. BImSchV auch Regelungen des Entwurfs des sog. „Umwelt-Omnibus“ mit eingeflossen sind (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlamentes und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und zur Reduzierung von administrativen Hemmnissen – 2025/0394 (COD) der Europäischen Kommission vom 10.12.2025). Dies betrifft angesichts der zuvor geschilderten zeitlichen Engpässe insbesondere auch die Verschiebung der Einführung auf 30. Juni 2030.
Jedoch bedarf es weiterer Anpassungen und Änderungen, um die bürokratischen Lasten für die Betreiber von IED-Anlagen weiter zu vermindern.
2.2 Anwendungsbereich zur Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen beschränken (§ 1 Nr. 4 der 45. BImSchV)
- In § 1 Nr. 4 der 45. BImSchV sollte klargestellt werden, dass sich der Anwendungsbereich nur auf Anlagen nach Anhang I 3.6 der IED beschränkt.
- Zudem sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen der 45. BImSchV nicht für Bergwerke gelten, die bereits vor Inkrafttreten der novellierten IED stillgelegt wurden oder sich in der Stilllegungsphase befinden (§ 1 der 45. BImSchV).
Anhang 1 Nr. 3.6 der IED bezieht erstmals die Gewinnung und Aufbereitung einiger Metallerze mit ein: „3.6. Gewinnung, einschließlich Aufbereitung vor Ort ….“. Bergwerke, die bereits stillgelegt sind oder sich bereits in der Stilllegung befinden, dienen nicht mehr den o. g. Zwecken.
- Auch sollte im Entwurf der Bezug zur Betriebsplänen gestrichen werden.
Der Bezug zu Betriebsplänen sollte gestrichen werden. Dieser Bezug ist nicht nötig und aktuell auch unklar, da der Entwurf des § 57 f BbergG derzeit keine ausreichende Differenzierung zwischen Betriebsplänen enthält. In größeren Bergwerksbetrieben können über 300 Sonderbetriebspläne pro Jahr bearbeitet werden.
§ 1 Nr. 4 sollte wie folgt formuliert werden:
„Die Verordnung gilt […]
4. für Vorhaben, die der zur Gewinnung oder einschließlich Aufbereitung vor Ort von den in § 57 f Bundesberggesetz aufgeführten bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, dienen, und für deren Betriebsplanzulassung die gleichzeitig die Maßgaben des § 57f des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Zulassung von Betriebsplänen, anzuwenden sind. Ausgenommen sind Bergwerke, die sich in der Stilllegungsphase befinden oder bereits stillgelegt wurden.“
2.3 Klarstellung zur Definition der Anlagen für bergbauliche Tätigkeiten
(§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV)
§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV definiert bergbauliche Tätigkeiten und Einrichtungen, die durch einen Betriebsplan zugelassen sind, als Anlagen im Sinne der 45. BImSchV.
Bislang fehlt es – auch aufgrund eines fehlenden BREF-Dokumentes – an einer klaren Abgrenzung, welche bergbaulichen Einrichtungen als Anlage im Sinne der IED abzugrenzen sind. Auf Bergbaustandorten gibt es eine Vielzahl von Einrichtungen, die Gegenstand von Betriebsplänen sind. Viele davon sind nicht emissionsrelevant oder Teil übergeordneter Aufbereitungsverfahren. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, eine flexible Formulierung in § 2 Abs. 2 zu wählen:
„Als Anlagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch […] die auf Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans gemäß unter § 57f Bundesberggesetz zugelassenen fallenden bergbaulichen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie Deponien im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.“
2.4 Definition Umweltmanagementsystem klarstellen (§ 2 Abs. 4 der 45. BImSchV)
• Erleichterungen des EU-Umwelt-Omnibus übernehmen
Schon die Definition des Umweltmanagementsystems sollte so offen gestaltet sein, dass die Erleichterungen des EU-Umwelt-Omnibus übernommen werden können. Dieser sieht eine Zertifizierung des Umweltmanagementsystems nicht mehr vor, so dass auch die Definition von „EMAS“ bzw. „DIN EN ISO 14001“ nicht mehr erforderlich ist. § 2 Abs. 3 und 4 des Entwurfs der 45. BImSchV können daher gestrichen werden.
• Falls die Änderungen des EU-Umwelt-Omnibusses nicht übernommen werden, ist inhaltlich eine Änderung dieser Regelung dennoch erforderlich:
Die Definition des Umweltmanagementsystems in § 2 Abs. 4 sollte geändert und auf das rechtlich Zulässige beschränkt werden.
Die Vorgabe für ein Umweltmanagementsystem der IED kann von den Betreibern durch die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 oder EMAS erfüllt werden. Die Zertifizierer bzw. Umweltgutachter prüfen die Norm ISO 14001 bzw. gegen die EMASVerordnung. Alle Vorgaben der IED zum Umweltmanagementsystem können in diese beiden Systeme integriert werden. Entsprechend stellt der Zertifizierer bzw. Umweltgutachter einen Nachweis der Konformität mit der Norm bzw. der EMAS-Verordnung aus (siehe auch § 7 der 45. BImSchV). Eine darüberhinausgehende Prüfung der Anforderungen der 45. BImSchV wird nicht zusätzlich ausgewiesen von den Zertifizierern bzw. Umweltgutachtern. Deshalb sollte sich die Definition des Umweltmanagementsystems in § 2 der 45. BImSchV auch nicht auf die Verordnung, sondern nur auf die ISO 14001 bzw. die EMAS-Verordnung beziehen.
Das Umweltmanagementsystem im Sinne der IED muss kein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder ISO 14001 sein. Es ist auch die Einführung eines Systems möglich, das die Anforderungen von Art. 14a IED erfüllt. Diese Möglichkeit sollte auch im deutschen Recht eingeräumt werden Das System kann zum Beispiel auch durch die Berücksichtigung der
Entsorgungsfachbetriebezertifizierung nach §§ 56, 57 KrWG i.V.m. der EfbV als gleichberechtigten branchenbezogenen Ersatz erfolgen.
§ 2 Abs. 4 der 45. BImSchV sollte wie folgt geändert werden:
(4) „Umweltmanagementsystem“ im Sinne dieser Verordnung ist ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, oder den Anforderungen gemäß EMAS entspricht oder ein System, das die Anforderungen des § 3 dieser Verordnung erfüllt. und den zusätzlichen Anforderungen aus Abschnitt 2 dieser Verordnung “
Gegebenenfalls könnte man in die Begründung zu § 3 der 45. BImSchV (Anforderungen an die Elemente des Umweltmanagementsystems) noch einen klarstellenden Satz anfügen. „Der Betreiber hat die sich aus § 3 der Verordnung ergebenden Anforderungen an das UMS oder alle anderen relevanten bindenden Verpflichtungen durch die Vorgehensweise zur Ermittlung und Umgang mit bindenden Verpflichtungen in der ISO 14001 Norm oder EMAS zu erfüllen. Das System kann zum Beispiel auch durch die Berücksichtigung der Entsorgungsfachbetriebezertifizierung nach §§ 56, 57 KrWG i.V.m. der EfbV als gleichberechtigten branchenbezogenen Ersatz erfolgen.“
2.5 Streichung der Anforderungen für einen Transformationsplan wird begrüßt
Wir begrüßen, dass der Entwurf der Bundesregierung die Aufnahme eines Transformationsplans in das Umweltmanagementsystem gestrichen hat. Dies entspricht einer Übernahme der Vorschläge aus dem EU-Umwelt-Omnibus.
2.6 Klarstellung zu Standort- bzw. Konzernverbünden
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 der 45. BImSchV)
Wir bitten darum, in der Begründung der Vorschrift klarzustellen, dass auch UMS von Konzernverbünden und von Standortverbünden (z. B. der chemischen Industrie) unter die Regelung fallen. Insofern schlagen wir die Aufnahme einer Erläuterung wie folgt vor:
„Der Begriff des Unternehmens erfasst auch einen Verbund von Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG oder von Unternehmen, die sich auf einem Industriepark angesiedelt haben und gemeinsame Infrastrukturen nutzen.“
2.7 Wortlaut der Sicherstellungsverpflichtung klarstellen
(§ 3 Abs. 3 der 45. BImSchV)
Wir schlagen vor in der Einleitung von § 3 Abs. 3 anstelle des Begriffes „beinhaltet“ das Wort „berücksichtigt“ zu verwenden. Das Wort „beinhaltet“ legt nahe, dass alle später unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Elemente in allen ihren Facetten sich auch in dem Umweltmanagementsystem des Betreibers wiederfinden müssen. Das ist jedoch nicht selbstverständlich der Fall, da die Systeme ganz unterschiedliche Anlagen betreffen und sich die Systeme schon durch die Komplexität der Anlagen und auch der Größe der Betreiber stark unterscheiden werden. Das Wort „berücksichtigen“ trifft daher auch das Gewollte besser.
2.8 Klarstellung zu Umweltzielen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 der 45. BImSchV)
Falls es nicht zu einer Anpassung an den EU-Umwelt-Omnibus kommt, sollte in der Begründung klargestellt werden, dass die Anforderungen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 der 45. BImSchV durch ein bestehendes Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 erfüllt werden.
Die Anlagenbetreiber haben Sorge, dass es im Rahmen von Umweltmanagementsystem-Überprüfungen zu Diskussionen kommt, ob die bisherigen Anforderungen denen der IED bzw. des § 3 Abs. 3 Nr. 1 der 45. BImSchV entsprechen. Für den Auditor muss klar erkenntlich sein, dass ein bestehendes UMS nach ISO 14001 (bzw. EMAS) die Anforderungen aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 erfüllt und kein weiteres paralleles IED-Umweltmanagementsystem vorhanden sein muss. Bezüglich der Umweltziele sollte auf das Kapitel 6.2.1 der DIN EN ISO 14001 verwiesen werden, das festlegt, wie Umweltziele formuliert werden müssen.
2.9 Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien nicht verpflichtend ausgestalten (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 der 45. BImSchV)
Das Umweltmanagementsystem sollte keine „Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien“ enthalten müssen, sondern lediglich eine Darlegungspflicht für ein Förderkonzept erneuerbarer Energien.
In der IED ist keine Verpflichtung zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien enthalten, sondern ein Förderkonzept. Deshalb geht die Formulierung in § 3 Abs. 3 Nr. 3 der 45. BImSchV über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus.
Art. 11 der IED lautet auszugsweise wie folgt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird […] f) Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben.“
Die englische Fassung lautet: „…and the use and, where possible, the production of renewable energy is promoted.“
Aus beiden Sprachfassungen ist ersichtlich, dass es sich hier um ein unverbindliches Förderkonzept handelt, dass der europäische Regelgeber vom Betreiber verlangt. Es handelt sich gerade nicht um eine klassische Verpflichtung, die Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Anlagen beinhaltet. Es handelt sich um eine „weiche“ Bestimmung sui generis. Der deutsche Gesetzgeber sollte daher eine schlanke und unbürokratische Umsetzung dieser Bestimmung vornehmen.
§ 3 Abs. 3 Nr. 3 könnte wie folgt formuliert werden:
„Der Betreiber einer Anlage hat sicherzustellen, dass das nach Absatz 1 erforderliche Umweltmanagementsystem mindestens folgende Elemente beinhaltet: […]
3. Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, s weit technisch möglich und wirtschaftlich machbar, eine Darlegung, ob und wie der Betreiber die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien fördert.“
2.10 Streichung der Regelungen zum Umgang mit Chemikalien begrüßenswert (§ 3 Abs. 4 der 45. BImSchV und Anlage 1)
Wir begrüßen es ausdrücklich, dass die Bundesregierung den Vorschlag aus dem Umwelt-Omnibus der EU-Kommission aufgegriffen hat und die Regelungen zum Umgang mit Chemikalien (Chemikalienverzeichnis, Risikobewertung und Substitutionsprüfung) aus dem Entwurf der 45. BImSchV gestrichen hat.
2.11 Keine Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern für das UMS machen (§ 3 Abs. 4 und Anlage 1 der 45. BImSchV)
Wie bereits ausgeführt, sollten in die Umweltmanagementsysteme keine Anforderungen aus BVT-Schlussfolgerungen aufgenommen werden müssen. § 3 Absatz 4 und Anlage 1 der 45. BImSchV sollten gestrichen werden.
In § 3 Abs. 4 ist geregelt, dass das Umweltmanagementsystem die in Anlage 1 genannten branchenspezifischen Merkmale aufweisen muss.
Anlage 1 nennt bisher nur „alte“ BVT-Merkblätter, die unter der bisherigen IED entstanden sind. Vorgaben zu Umweltmanagementsystemen aus „alten“ BVT-Merkblättern sollten aber nicht als verpflichtende Voraussetzung in die Verordnung aufgenommen werden.
Mit der Änderung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen wird erstmals neu die Vorgabe eingeführt, dass jede IED-Anlage ein Umweltmanagementsystem installieren muss. Das Umweltmanagementsystem soll dabei die „in den jeweiligen relevanten BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Vergleichswerte“ berücksichtigen (Art. 14a Abs. 2 IED). Da die neue IED auf die Zukunft ausgerichtet ist, können auch nur Vergleichswerte für das Umweltmanagementsystem aus zukünftigen BVT-Schlussfolgerungen im nationalen Recht verbindlich vorgegeben werden.
Für diese Rechtsauffassung spricht auch die Übergangsbestimmung des Artikel 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 IED, der die bestehenden Anlagen betrifft.
Zwar wird in der Übergangsvorschrift nicht direkt Artikel 14a IED erwähnt, jedoch Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ba). Dieser regelt die Inhalte der Genehmigung und verlangt vom Mitgliedstaat, dass auch „angemessene Anforderungen zur Festlegung der Merkmale eines Umweltmanagementsystems gemäß Artikel 14a“ Gegenstand der Genehmigung sind und zwar gemäß der Übergangsvorschrift innerhalb von 4 Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über (neue) BVTSchlussfolgerungen. Die Erwähnung spezifisch dieses Verweises in der Übergangsvorschrift zeigt, dass auch die IED davon ausgeht, dass nur spezifische Managementanforderungen beachtet werden sollen, die in „neuen“ BVT-Schlussfolgerungen enthalten sind.
Die unter der bisherigen IED-Richtlinie beschlossenen BVT-Merkblätter wurden unter der Maßgabe verhandelt, dass lediglich die Emissionsbandbreiten als Emissionsgrenzwerte verbindlich in deutsches Recht zu übernehmen waren. Sonstige Inhalte der BVT-Merkblätter waren nicht verbindlich in deutsches Recht umzusetzen, weshalb der Fokus der Verhandlungen nicht auf diesen Aspekten lag und für die Erarbeitung andere Voraussetzungen galten. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung dieser zusätzlichen UMS-Anforderungen fand nicht statt.
„Alte“ BREFs sollten daher zunächst revidiert und überarbeitet werden. Verbindliche Vorgaben an Umweltmanagementsysteme sollten weder in BVT-Schlussfolgerungen enthalten sein, noch sollte eine Verpflichtung bestehen, sie in nationales Recht umzusetzen
2.12 Klarstellung zur Veröffentlichung (§ 4 der 45. BImSchV)
Wir regen an, § 4 der 45. BImSchV, der eine Pflicht zur Veröffentlichung bestimmter Elemente des Umweltmanagementsystems vorsieht, ersatzlos zu streichen.
Wie der BDI auch in seiner Stellungnahme zum EU-Umwelt-Omnibus dargelegt hat, sollte parallel im europäischen Rechtssetzungsverfahren auch Art 14a Nr. 4 der IED gestrichen werden.
Eine Veröffentlichung von Inhalten des UMS im Internet belastet die Unternehmen mit zusätzlicher Bürokratie und hat keine messbaren Effekte im Hinblick auf den Umweltschutz. Hinzu kommt, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährleistet werden muss. Es ist wettbewerbsschädlich, wenn wichtige Kenndaten (evtl. z.B. spezifische Ressourcenverbräuche wie Energie-, Rohstoff-, oder Wasserverbräuche) im Internet veröffentlicht werden.
2.13 Messverpflichtung und Datenerhebung nicht auf Orientierungswerte ausweiten (§ 5 der 45. BImSchV)
In § 5 sollte sich die Datenerhebung und Messverpflichtung auf die verbindlichen Vorgaben beschränken. Orientierungswerte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 der 45. BImSchV), die nicht verpflichtend sind, sollten auch nicht von der Datenerhebung und Messverpflichtung einschließlich der behördlichen Überwachung umfasst werden. Dies geht über die Vorgaben der IED-Richtlinie hinaus.
Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass die Orientierungswerte nicht der behördlichen Überwachung unterliegen, wie in der Begründung zum BImSchG-Entwurf (zu § 1 Abs. 6i) ausgeführt: „Beiden Formen der Orientierungswerte für die Umweltleistung ist gemein, dass ihre Umsetzung nicht Gegenstand der unmittelbaren behördlichen Überwachung ist, […]“
Entsprechend sollte § 5 wie folgt geändert werden:
„Zur Bewertung der Erreichung der umweltpolitischen Ziele und der Leistungsindikatoren gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, ist der Betreiber einer Anlage verpflichtet […]“
2.14 Konformitätsbewertung unbürokratisch gestalten (§ 6 Abs. 1 - 3 der 45. BImSchV)
• Der EU-Umwelt-Omnibus sieht keine verpflichtende Zertifizierung des Umweltmanagementsystems mehr vor. Diese deutliche Verbesserung und Entbürokratisierung sollten auch jetzt schon in die 45. BImSchV übernommen werden. Zu diesem Zweck sollte § 6 ersatzlos gestrichen werden.
• Sollten diese Vorschläge des EU-Umwelt-Omnibus nicht übernommen werden, so sollten mindestens folgende Änderungen erfolgen:
§ 6 Abs. 1, 2 und 3 sollte die Vorgabe gestrichen werden, dass das Ergebnis der Konformitätsbewertung der Behörde vorzulegen ist Diese Vorgabe findet sich nicht in der IED und ist ein überflüssiges bürokratisches Element. Die Behörde kann sich vielmehr im Rahmen der regelmäßigen Überwachung die entsprechenden Nachweise vorlegen lassen, wie dies auch bei anderen Überwachungsgegenständen der Fall ist.
2.15 Klarstellung zur Nachweisführung (§ 6 Abs. 1 und 2 der 45. BImSchV)
Der EU-Umwelt-Omnibus sieht keine verpflichtende Zertifizierung des Umweltmanagementsystems mehr vor. Sollte die Konformitätsbewertung dennoch nicht gestrichen werden, sollte in § 6 Abs. 1 und 2 die Formulierung zwecks Klargestellung des Gewollten in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der IED wie folgt geändert werden: „Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, die Konformität das Umweltmanagementsystem und seine Umsetzung […] zu prüfen […]“
2.16 Konformitätsbewertung für Neuanlagen innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme (§ 6 Abs. 1 der 45. BImSchV)
Der EU-Umwelt-Omnibus sieht keine verpflichtende Zertifizierung des Umweltmanagementsystems mehr vor. Sollte die Konformitätsbewertung dennoch nicht gestrichen werden, sollte für Neuanlagen geregelt werden, dass diese innerhalb von drei Jahren nach der Inbetriebnahme die Konformität nachzuweisen haben.
§ 6 Abs. 1 der 45. BImSchV sieht vor, dass bei Neuanlagen, die nach dem 1. Juli 2030 in Betrieb gehen, bereits zur Inbetriebnahme der Anlage die Konformität des Umweltmanagementsystems mindestens durch ein internes Audit nachzuweisen ist.
Diese Regelung ist faktisch nicht durchführbar. Ein solches internes Audit würde voraussetzen, dass das Umweltmanagementsystem bereits vollständig in einer Anlage etabliert wäre, die noch gar nicht in Betrieb ist. Dies ist nicht möglich, da man zuerst einige Betriebserfahrung benötigt, um wesentliche Elemente des anlagenbezogenen Umweltmanagementsystems, wie zum Beispiel Umweltziele, Maßnahmen der fortlaufenden Verbesserung, Ergebnisse des Energieaudits oder des Chemikalienverzeichnisses festzulegen.
Es sollte daher für diese Neuanlagen geregelt werden, dass diese innerhalb von drei Jahren nach der Inbetriebnahme die Konformität nachzuweisen haben.
Art. 14a Abs. 4 Unterabsatz 6 IED widerspricht einer solchen Regelung nicht, da sich Satz 1 auf bestehende Anlagen bezieht und Satz 2 genau die Drei-Jahres-Frist vorsieht.
2.17 Klarstellung zu Prüfintervallen für den Mittelstand (§ 6 Abs. 2 der 45. BImSchV)
Nach § 6 Abs. 2 ist der Betreiber verpflichtet, „[…] nach der erstmaligen Prüfung gemäß Absatz 1 die Konformität des Umweltmanagementsystems und seiner Umsetzung mit Abschnitt 2 dieser Verordnung mindestens alle drei Jahre durch eine natürliche oder juristische Person, die nach dem Umweltauditgesetz [……] begutachten zu lassen und den Nachweis der Konformität der zuständigen
Behörde unverzüglich vorzulegen. Als Nachweis gilt ein entsprechender EMAS-Registrierungsbescheid oder ein entsprechendes Zertifikat nach DIN EN ISO 14001, […]“
Das 3 Jahresintervall für die externe Prüfung entspricht einer 1:1 Umsetzung des Art. 14a Abs. 4 Satz 6 der IED. Allerdings bedarf es einer Klarstellung im Verordnungstext oder in der Begründung, dass im Falle eines ausschließlich auf IED-Anlagen abgestellten Managementsystems nach § 2 Abs. 2. dieser Verordnung die für ISO 14001-Managementsysteme üblichen Prüfzyklen der DIN EN ISO/IEC 17021-1 (Kap. 9.1.3) nicht zur Anwendung kommen. Ansonsten würde dadurch die 3 Jahresregelung der IED ausgehebelt. Die DIN EN ISO/IEC 17021-1 sieht nämlich dreijährige Zyklen mit jährlichen Audits vor (Überwachungsaudits im Jahr 1 und 2 sowie Re-Zertifizierungsaudits im Jahr 3). Insbesondere bei kleineren und mittelständischen Unternehmen und Standorten, die nicht nach ISO 14001 oder EMAS zertifiziert sind und nur über einzelne oder eine geringe Zahl von IED-Anlagen verfügen, dürfte die Einführung eines UMS erfolgen, dass sich ausschließlich auf die vorhandenen IED-Anlagen bezieht. Jährliche externe Audits – wie es die DIN EN ISO/IEC 17021- 1 vorsieht, würden hier zu einem erheblichen administrativen und finanziellen Aufwand führen. Dieser ginge deutlich über eine 1:1 Umsetzung der IED hinaus. Wettbewerbsnachteile gegenüber Standorten in anderen EU-Staaten wären die Folge.
Vor diesem Hintergrund halten wir eine Klarstellung im Verordnungstext oder ggf. in der Begründung für erforderlich, dass bei UMS nach § 2 Abs.1 der 45. BImSchV nicht die Prüfzyklen der DIN EN ISO/IEC 17021-1 zur Anwendung kommen, sondern eine externe Prüfung – wie in § 7 Abs. 2 der 45. BImSchV bzw. Art. 14a Abs. 4 Satz 6 ausgeführt - innerhalb von 3 Jahren erfolgen muss.
2.18 Erleichterungen bei der Berichterstattung an die zuständige Behörde (§ 7 Abs. 1 der 45. BImSchV)
§ 7 der Verordnung verpflichtet den Betreiber, regelmäßig über den Fortschritt bei der Erreichung seiner umweltpolitischen Ziele zu berichten. Diese Berichtspflicht dient der behördlichen Nachvollziehbarkeit der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne des Umweltmanagements.
Um diesbezüglich die bürokratische Last des Betreibers abzumildern, erscheint es sachgerecht, eine ergänzende Vermutungsregel in die Verordnung aufzunehmen. Verfügt der Betreiber über einen gültigen Konformitätsnachweis nach EMAS oder ISO 14001, so kann die zuständige Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Weiterentwicklung der umweltpolitischen Zielsetzungen stattgefunden hat. Denn die „kontinuierlichen Verbesserung“ ist immer ein integraler Bestandteil der genannten Umweltmanagementsysteme. Solange der Betreiber also in seiner Veröffentlichung nach § 4 der Verordnung von einem existierenden und zertifizierten Umweltmanagementsystem berichtet, kann vermutet werden, dass er die umweltpolitischen Ziele kontinuierlich verbessert.
Daher schlagen wir vor den Verordnungstext in § 7 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu ändern:
„Die Berichterstattung kann ist auch durch Mitteilung der Internetfundstelle der gemäß § 4 Satz 1 zu veröffentlichenden Informationen erfüllt werden, soweit diese mindestens jährlich aktualisiert werden.“
2.19 Berichts- und Vorlagepflicht auf verbindliche Vorgaben beschränken (§ 7 Abs. 2 der 45. BImSchV)
§ 7 Abs. 2 sollte keine Vorlagepflicht in Hinblick auf die Orientierungswerte enthalten. Entsprechend sollte der Verweis auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 der 45. BImSchV eingeschränkt werden
2.20 Anlage 1 streichen - Keine Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern für das UMS machen
Anlage 1 (sowie § 3 Absatz 4) der 45. BImSchV sollten gestrichen werden.
Anlage 1 nennt bisher nur Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern, die unter der bisherigen IED entstanden sind. Vorgaben zu Umweltmanagementsystemen aus „alten“ BVT-Merkblättern sollten aber nicht als verpflichtende Voraussetzung in die Verordnung aufgenommen werden. Da die neue IED auf die Zukunft ausgerichtet ist, können auch nur Vorgaben für das Umweltmanagementsystem aus zukünftigen BVT-Schlussfolgerungen im nationalen Recht verbindlich vorgegeben werden.
Die unter der bisherigen IED-Richtlinie beschlossenen BVT-Merkblätter wurden unter der Maßgabe verhandelt, dass lediglich die Emissionsbandbreiten als Emissionsgrenzwerte verbindlich in deutsches Recht zu übernehmen waren. Sonstige Inhalte der BVT-Merkblätter waren nicht verbindlich in deutsches Recht umzusetzen, weshalb der Fokus der Verhandlungen nicht auf diesen Aspekten lag und für die Erarbeitung andere Voraussetzungen galten. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung dieser zusätzlichen UMS-Anforderungen fand nicht statt. (siehe auch Begründung zu § 3 Abs. 4 der 45. BImSchV)
3. Artikel 4: Änderung der
Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Nach langer Übergangszeit wurde in der aktuell gültigen AbfAEV auch die Mitführung elektronischer Kopien des Entsorgungsfachbetriebezertifikats (z.B. auf Notebooks, Tablets) offiziell gestattet (vgl. §13 AbfAEV (1)). Unverständlicherweise ist aber selbst bei elektronischer Anzeige des „Sammeln und Beförderns“ gemäß § 13 AbfAEV immer noch ein Papierausdruck der Anzeige bzw. eine Papierkopie der behördlich bestätigten Anzeige nach § 53 KrWG auf den Fahrzeugen mitzuführen. Dies gilt auch für die Mitführungspflicht der Erlaubnis des Sammelns und Beförderns gefährlicher Abfälle (sh. § 13 (2) AbfAEV). Da im vorliegenden Kabinettsbeschluss zur Mantelverordnung auch die AbfAEV zur Änderung ansteht, wäre auch hier eine Änderung der Mitführungspflicht von Papierkopien hin zur elektronischen Mitführung der Anzeige nach § 53 KrWG bzw. Erlaubnis nach § 54 KrWG zeitgemäß.
4. Artikel 5: Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
Das Artikelgesetz und die Mantelverordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen sollten auch dafür genutzt werden, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.
Nachfolgende Vorschläge zur Änderung der 9. BImSchV tragen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren bei.
Die zusätzlichen bürokratischen Erschwernisse der Genehmigungsverfahren durch die Umsetzung der IED in deutsches Recht müssen kompensiert werden durch weitere Reformen des
Genehmigungsverfahrens. Die Bundesregierung und die Bundesländer sind sich in dem Bedarf der Verfahrensbeschleunigung einig und haben im November 2023 einen „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ geschlossen. Die am 9. Juli 2024 in Kraft getretene Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Novelle der 9. BImSchV zeigen gute Ansätze zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, sind aber an entscheidenden Stellen nicht ausreichend Mit weiteren Änderungen der 9. BImSchV kann dazu beigetragen werden, die im Bund-Länder-Pakt vorgesehenen Maßnahmen endgültig umzusetzen
4.1 Unterlagen zur Anlage und zum Anlagenbetrieb nicht erweitern (§ 4a der 9. BImSchV)
- In § 4a Abs. 1 soll eine redaktionelle Änderung beim Verweis auf die § 20 oder 21 erfolgen. Die derzeitige Fassung der 9. BImSchV ist jedoch korrekt und sollte nicht geändert werden. Durch die „redaktionelle“ Änderung könnte der Eindruck entstehen, als müsse die Behörde jedenfalls auch immer Angaben nach § 21 der 9. BImSchV einfordern. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab, insofern kann die heutige Regelung erhalten bleiben.
- Die Ergänzung „an Wasser“ in § 4a Abs. 1 Nr. 2 ist eine wesentliche Ausweitung der Vorlageverpflichtung im Genehmigungsverfahren und sollte gestrichen werden. Im Rahmen der Genehmigung nach dem BImSchG wird nicht über den Wasserbedarf einer Anlage entschieden. Regelungen über den sparsamen und effizienten Umgang mit Wasser werden allenfalls in wasserrechtlichen Verfahren nach dem WHG eine Rolle spielen.
- In § 4a Abs. 6 Nr. 2 der 9. BImSchV sollte der Passus gestrichen werden: „und sich die Immissionssituation nicht verschlechtert“.
Diese Einschränkung ist unverhältnismäßig und auch nicht von der IED gedeckt. Denn nicht jede unwesentliche Verschlechterung der Immissionssituation führt dazu, dass ein „gleichwertiges Umweltschutzniveau“ nicht mehr gewährleistet werden kann. Dies verlangt aber nur die Ermächtigungsgrundlage in § 12a Abs. 3 BImSchG. Das pauschale Verschlechterungsverbot ermöglicht gerade keine wertende Betrachtung durch die Behörde und ist abzulehnen.
4.2 Nachreichen von Unterlagen konkretisieren
(§ 7 Abs. 1 Satz 6 - 8 der 9. BImSchV)
Ein erhebliches Beschleunigungspotenzial für Genehmigungsverfahren liegt in der Konkretisierung der Genehmigungsunterlagen, die nachgereicht werden können. Dieses Potenzial sollte ausgeschöpft werden, ohne eine abschließende Regelung zu treffen.
▪ § 7 Abs. 1 Satz 6 und 8 der 9. BImSchV ergänzen
§ 7 der 9. BImSchV bedarf einer Konkretisierung dahingehend, dass auch Unterlagen im Genehmigungsverfahren nachgereicht werden können, die für die Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit im Sinne von § 10 Abs. 1 9. BImSchV nicht unmittelbar von Bedeutung sind sowie Unterlagen, die allein die Belange des Arbeitsschutzes
und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG betreffen
Dies sind z. B. Angaben zu den Anforderungen nach AwSV, Anforderungen für Erlaubnisse nach BetrSiV sowie Brandschutzkonzepte. In Bezug auf den Teilsicherheitsbericht im Sinne von § 4b Abs. 2 9. BImSchV muss für das Auslegungsverfahren die Vorlage einer aus sich heraus verständlichen und zusammenhängenden (vorläufigen) Darstellung entsprechend § 4b Abs. 3 9. BImSchV genügen. Denn eine abschließende Gefahrenanalyse und Bestimmung von Schutzmaßnahmen im Teilsicherheitsbericht kann häufig erst im Rahmen der Ausführungsplanung erstellt werden.
In den letzten Jahren haben Umfang und Detailtiefe der im Antragsverfahren erforderlichen Unterlagen stetig zugenommen, was im umfassenden Unterlagenkatalog in §§ 4 ff. 9. BImSchV deutlich wird. Diese Fülle an Unterlagen wird in Zukunft weiter zunehmen. Mit den Unterlagen wird von dem Antragssteller eine Planungstiefe verlangt, die der Ausführungsplanung ähnelt und die für die Prüfung der Umweltauswirkungen der zu genehmigenden Anlage nicht relevant ist. Es handelt sich teilweise auch um Unterlagen, die zwar eine gewisse Umweltrelevanz haben, aber technisch kompliziert, für die Öffentlichkeit nur bedingt nachvollziehbar und in der Erstellung sehr zeitintensiv sind. Diese Umstände führen dazu, dass die Antragstellung und die Durchführung des Antragsverfahrens, mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, unnötig kompliziert und sehr langwierig werden.
§ 7 Abs. 1 Satz 6 9. BImSchV lässt es zu, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solche nicht unmittelbar von Bedeutung sind, nachgereicht werden können. Die Grenze der Nachreichung bildet § 10 Abs. 1 9. BImSchV. Unterlagen, die nach § 10 Abs. 1 9. BImSchV Gegenstand der öffentlichen Auslegung sein müssen, können daher nicht nachgereicht werden1.
Nach § 10 Abs. 1 9. BImSchV sind Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die „Nachbarschaft und die Allgemeinheit“ enthalten, genauso wie Unterlagen zur UVP, zwingend öffentlich auszulegen. Andere Unterlagen sind hingegen grundsätzlich nachreichungsfähig. Die Behörde kann durch entsprechende Vorbehalte und Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sicherstellen, dass vor Nachreichung der entsprechenden Unterlagen die Anlage nicht in Betrieb genommen wird. Die Behörde kann zudem nach erfolgter Nachreichung noch die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die der erteilten Genehmigung zugrunde liegenden Annahmen durch die nachgereichten Unterlagen nicht bestätigt werden. Es steht also nicht zu befürchten, dass infolge einer zu großzügigen Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 5 9. BImSchV Gefahren für die Umwelt hervorgerufen werden könnten2
Damit können grundsätzlich sämtliche Unterlagen, die keine Angaben über die UVP sowie die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit beinhalten, nach § 7 Abs. 1 Satz 5 9. BImSchV nachgereicht werden. Dabei kann die Nachreichung auch nach Erteilung der Genehmigung erfolgen, indem mit Auflagenvorbehalten und Nebenbestimmungen in der Genehmigung sichergestellt ist, dass von der Betriebsgenehmigung vor Prüfung der nachzureichenden Unterlagen und Erlass des ggf. erforderlichen Nachtragsbescheides durch die Behörde kein Gebrauch gemacht wird.
1 vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, § 7 Rn. 8
2 so im Einzelnen: Czajka, in: Feldhaus, § 7 9. BImSchV, Rn. 17 f.
Folgende Ergänzungen bzw. Streichungen in § 7 Abs. 1 Satz 6 - 8 der 9. BImSchV wären daher sinnvoll:
„(1) (…) 5 Teilprüfungen sind auch vor Vorlage der vollständigen Unterlagen vorzunehmen, soweit dies nach den bereits vorliegenden Unterlagen möglich ist. 6 Die Behörde soll zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solche nicht unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bzw. Unterlagen, die nicht für die Auslegung im Sinne von § 10 Absatz 1 erforderlich sind oder allein Belange nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes betreffen, bis zur m Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können. 7 Dies gilt auch für die Bestätigung des Entsorgungsweges durch einen potenziellen Entsorger, soweit diese für die Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar von Bedeutung ist. 8 Unbeschadet der Anforderungen in § 4b Abs. 2 und 3 soll die Behörde auf Antrag die Nachreichung des Sicherheitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung gestatten, wenn mit dem Antrag eine vorläufige Darstellung entsprechend § 4b Abs. 3 eingereicht wird.“
▪ § 7 Abs. 1 Satz 7 der 9.
BImSchV streichen
§ 7 Absatz 1 Satz 7 (neu) der novellierten 9. BImSchV ist kontraproduktiv, da die Regelung als abschließend bewertet werden könnte. Die Nennung einzelner Beispiele sollte nicht im Gesetz erfolgen, sondern in der Verordnungsbegründung, weshalb dieser Satz wieder gestrichen werden sollte: „Dies gilt auch für die Bestätigung des Entsorgungsweges durch einen potenziellen Entsorger, soweit diese für die Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar von Bedeutung ist.“
4.3 Nur noch digitale Bekanntmachung und Auslegung von Unterlagen (§ 10 Abs. 1 der 9. BImSchV)
Zur weiteren Verfahrenserleichterung und zur Stärkung der Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens sollte § 10 Abs. 1 Satz 8 der 9. BImSchV dahingehend angepasst werden, dass keine physische Auslegung der Unterlagen mehr erfolgt, sondern nur noch eine digitale Auslage. Etwas anderes gilt nur, wenn nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Vorhabenträger der Veröffentlichung im Internet widerspricht und sich die Behörde für eine physische Offenlage als alternative Beteiligungsart entscheidet. Vorzugswürdig im Sinne der Digitalisierung wäre auch dann eine Auslegung etwa auf digitalen Leseterminals bei der Behörde. Mit dieser Regelung wird § 10 der 9. BImSchV gleichgezogen mit der Novelle des § 10 BImSchG, der eine alternative Form der Veröffentlichung in das Ermessen der Behörde stellt und keine physische Auslegung vorsieht.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die Änderungen der Bekanntmachungsregeln im VwVfG und in weiteren Fachgesetzen, die durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz eingeführt werden sollen. Mit diesen Änderungen ist es vorgesehen die Verfahren ausschließlich digital durchzuführen und auch auf Veröffentlichungen im Amtsblatt oder Tageszeitungen zu verzichten. Insofern sollte auch § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV wie folgt formuliert werden:
„Sind die zur Auslegung nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen.“
Zudem sollte in Satz 10 die Vorgabe gestrichen werden, dass eine Einsichtnahme in die Unterlagen „während der Dienststunden“ möglich sein muss. Diese Voraussetzung wird in Rechtsprechung und Literatur bisher so verstanden, dass eine Begrenzung der Einsichtnahme auf Kern- oder Sprechzeiten der Behörde nicht zulässig sei. Eine solche Vorgabe gibt es nur im BImSchG, nicht im allgemeinen VwVfG (selbst bei Planfeststellungsverfahren), und stellt insbesondere kleinere Kommunen vor personelle Schwierigkeiten, dies über die gesamten allgemeinen Dienststunden abzudecken. Wie in anderen Verfahren auch sollte dies ins Ermessen der Behörde bzw. der jeweiligen Kommune gestellt werden.
Der Vorschlag ersetzt zudem in Satz 5 das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“, dies ist eine Anpassung an die vom BDI vorgeschlagene Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG (neu). Die Begründung zu dieser Änderung findet sich in unserer Stellungnahme zum Artikelgesetz.
§ 10 könnte wie folgt geändert werden:
„(1) 1Bei der Genehmigungsbehörde sind der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen auszulegen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten. 2Darüber hinaus sind, […] 3Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. 4Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 5Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen. […] 8Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, so ist auch der vom Antragsteller zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich beigefügte UVP-Bericht nach § 4e auszulegen; ferner sind der Antrag und die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt 9Soweit eine Auslegung der Unterlagen nach § 4b Absatz 1 und 2 zu einer Störung im Sinne des § 4b Absatz 3 führen kann, ist an Stelle dieser Unterlagen die Darstellung nach § 4b Absatz 3 auszulegen. 10In den Antrag und die Unterlagen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sowie in die Darstellung nach § 4b Absatz 3 ist während der Dienststunden Einsicht zu gewähren. […]“
4.4 Erörterungstermin fakultativ stellen (§ 16 Abs. 1 der 9. BImSchV)
Die Novelle des BImSchG hat im Gegensatz zur Bewertung der Bundesregierung keine „Fakultativstellung des Erörterungstermins“ geregelt. Es ist aber eine rechtlich eindeutige Regelung erforderlich. Daher sollte sowohl im BImSchG als auch in der 9. BImSchV eine Klarstellung erfolgen (vgl. auch BDIStellungnahme zum Mantelgesetz zur IED-Umsetzung).
In § 16 Abs. 1 der 9. BImSchV schlagen wir folgende Änderungen vor:
„(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, 2 die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder
4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen oder
5. der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für (geboten hält.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 soll der Erörterungstermin spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt werden. Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien, die im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien stehen, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt.“
Eine europarechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Erörterungstermins besteht nicht. Daher ist der deutsche Gesetzgeber frei darin, Inhalt und Reichweite von Erörterungsterminen zu regeln. Ein Erörterungstermin sollte zukünftig nur auf Wunsch des Vorhabenträgers durchgeführt werden. Eine solche „Wahlmöglichkeit“ ist im bestehenden Verfahrensrecht bereits etabliert.
Der Projektträger sollte frei entscheiden können, da er mit seiner Investitionsentscheidung das Risiko des Verfahrens und damit auch das Risiko möglicher Verzögerungen durch Klagen trägt. Durch die Erörterung mit den Einwendern soll die Behörde weitere Informationen hinzugewinnen, einen differenzierten Blickwinkel auf den Sachverhalt erhalten und so die Belange besser abwägen können. Doch ein Blick in die Praxis zeigt, dass ein Informationsgewinn bei der Behörde nur selten eintritt. Oft sind bereits die Einwendungen so substantiiert, dass sich in der Erörterung nichts Neues ergibt. In der Praxis zeigt sich zudem, dass der Informationsgewinn für die Einwender und weiteren Betroffenen bei Erörterungstermin nicht besonders groß ist. Viele sind bereits mit der Auslegung der Unterlagen gut über das Vorhaben informiert.
4.5 Klarstellung zur Verlängerung von Überwachungszeiträumen
(§ 21 Absatz 2a Nummer 5 der 9. BImSchV)
In § 21 Absatz 2a Nr. 5 der 9. BImSchV sollte im Regelungstext klargestellt werden, dass eine Verlängerung der Überwachungszeiträume möglich ist
§ 21 Absatz 2a Nr. 5 der 9. BImSchV sollte wie folgt ergänzt werden:
„In den Fällen von Nummer 3 Buchstabe c sind die Zeiträume für die Überwachung so festzulegen, dass sie mindestens alle vier Jahre für das Grundwasser und mindestens alle neun Jahre für den Boden betragen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, so dass die Überwachungsrhythmen verlängert werden können.“
Aufgrund der neuen Vorgaben der IED wird die Überwachungshäufigkeit in § 21 auf 4 Jahre für das Grundwasser bzw. 9 Jahre für den Boden reduziert. Hierdurch ergeben sich höhere Kosten der Überwachung für die Unternehmen. Wir schlagen vor, dass grundsätzlich auch auf Erkenntnisse von Altlastmessungen zurückgegriffen werden kann. Die verschärfte Kontrolle ist nicht verhältnismäßig bzw. bringt keine neuen Erkenntnisse. Die Möglichkeit anhand einer systematischen Betrachtung andere Überwachungszeiträume zu ermöglichen, besteht bereits. Jedoch sollte der explizite Hinweis zur Verlängerung der Zeithorizonte aufgenommen werden.
Die Verkürzung der Überwachungszeiträume kollidiert mit den Untersuchungs- und Überwachungsrhythmen des ergänzenden Regelwerks wie der AwSV, BetrSichV, EigenkontrollV etc., welche weiter mit den fünf- und zehn-Jahres Zeiträumen arbeiten. In der gerade überarbeiten „Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht, zur Überwachung von Boden und Grundwasser und zur Rückführungspflicht bei IE-Anlagen“ ist, in Abstimmung mit der Behörde, eine Verlängerung der Untersuchungsfristen bei Erstellen einer „systematischen Beurteilung“ ausdrücklich vorgesehen: „Verlängert werden dürfen diese Mindestintervalle hingegen nur, wenn eine behördlich akzeptierte systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos erfolgt ist und daraus längere Überwachungsintervalle begründet abgeleitet werden können.“
Da es sich um einen Leitfaden der LAWA, LAI und LABO handelt, bedarf es für den Vollzug einer Umsetzung über einen Landeserlass der Länder. Eine Ergänzung im Text der 9. BImSchV würde für vollziehende Landesbehörden diese Handlungsoption, auch ohne Umsetzung in einem Landeserlass ganz grundsätzlich öffnen. Dies wäre auch ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung von Bürokratie.
Wir weisen zudem auf die Regelung im EU-Umwelt-Omnibus hin, wonach die Verkürzung der Überwachungszeiträume nunmehr auch den allgemeinen Übergangsvorschriften unterliegt. Dies sollte daher an geeigneter Stelle in die Übergangsvorschriften aufgenommen
5. Artikel 5: Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV
Die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) und § 27 BImSchG sollten ersatzlos gestrichen werden. Dies wäre ein wesentlicher Beitrag zur Verringerung von Berichtspflichten für die deutsche Industrie.
Die Verordnung (EU) 2024/1244 vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals regelt, dass Umweltdaten über Industrieanlagen erhoben und gemeldet werden müssen. Zudem wird auf Unionsebene ein Industrieemissionsportal eingerichtet, das der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Mit dieser Verordnung sind der Sinn und Zweck der 11. BImSchV entfallen und die Erhebung und Meldung von Daten anderweitig geregelt.
Eine zusätzliche nationale Berichterstattung gemäß der 11. BImSchV wäre nur zusätzliche und überflüssige Bürokratie, zumal die nationale Online-Datenbank zur Eingabe der Emissionserklärung in der Praxis nicht zuverlässig zur Verfügung steht, wie der nationale Meldeausfall für das Berichtsjahr 2024 zeigt. Der 11. BImSchV bedarf es daher nicht mehr. Bei Beibehaltung der 11. BImSchV würden Doppelregelungen und zusätzliche, nun aber entbehrliche Berichtspflichten bestehen bleiben.
6. Artikel 5: Deponieverordnung
Es darf nicht zum Regelfall erklärt werden, dass bei der Internet-Veröffentlichung von Entscheidungen die Nebenbestimmungen zur Genehmigung sowie der nachträglichen Anordnungen in einer konsolidierten Fassung beizufügen sind. Der entsprechende Vorschlag in § 21 a DepV sollte geändert werden.
Der Vorschlag ist nicht praxistauglich, europarechtlich nicht erforderlich und führt zu erheblichem bürokratischem Aufwand bei den Genehmigungsbehörden und den Betreibern. Bezüglich der
Begründung verweisen wir auf die Begründung in unserer Stellungnahme zu § 10 Abs. 8a Satz 1 neue Nummer 2 BImSchG.
7. Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV
Die Mantelverordnung sollte zum Anlass genommen werden, überflüssige bürokratische Anforderungen in der 42. BImSchV zu streichen.
Die 42. BImSchV ist 2017 in Kraft getreten. Es liegen daher nun ausreichende Erfahrungen mit dem Vollzug dieser Vorschriften vor. Die Verordnung enthält sehr umfangreiche materielle Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider im Hinblick auf die Abwehr von Gefahren durch Legionellen. Den Betreibern der betroffenen Anlagen werden sehr detaillierte interne Dokumentations- und Prüfpflichten auferlegt, die zu einem hohen personellen Aufwand der Betriebe führen und zudem hohe externe Kosten durch regelmäßige Laboruntersuchungen verursachen.
Da die von der Verordnung erfassten Anlagen auch häufig Teil von IED-Anlagen sind, unterliegt die Überwachung der Einhaltung der materiellen Anforderungen zusätzlich auch den regelmäßigen Umweltinspektionen. Zudem werden diese Anlagen auch als Teil der allgemeinen behördlichen Überwachung kontrolliert.
§ 14 der 42. BImSchV fordert gleichwohl eine regelmäßige Sachverständigenprüfung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle des Typ A. Diese Überprüfung ist angesichts der hohen materiellen Anforderungen, die die Betreiber zu erfüllen haben, und der Überwachungsdichte in Deutschland überflüssig und sollte ersatzlos entfallen
Zudem sollte die Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 4 der 42. BImSchV bei einem Betreiberwechsel ersatzlos entfallen
Impressum
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Breite Straße 29, 10178 Berlin
www.bdi.eu
T: +49 30 2028-0
Lobbyregisternummer: R000534
BDI Dokumentennummer: D2234