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BDI-Stellungnahme zum GModG sowie zum GEIG

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Stellungnahme

Referentenentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

Langtitel, Beispiel: (Arial, 20 Pt, fett) Referentenentwurf/ Regierungsentwurf Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur

Stand: 11.05.2026

Stand: TT.MM.JJJJ


Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung GModG ............................................................ 3 1. 1:1-Umsetzung der EPBD (§ 1 Abs. 1 GModG) ....................... 5 2. Bekenntnis zu den Klimaschutzzielen für den Gebäudesektor (§ 1 Abs. 2 GModG) .......................................................................... 5 3. Gesetzesevaluierung (§ 9a GModG) ........................................ 5 4. Gesamtenergiebedarf (§ 20) ..................................................... 6 5. Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 23)... 7 6. Anforderungen zum Neueinbau von Heizungen (§ 42 GModG) 7 7. Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (§ 43 GModG) ...................................... 8 8. Gebäudeautomation (§ 56) – Wohngebäude .......................... 9 9. Gebäudeautomation (§ 56 GModG) – Nichtwohngebäude .... 9 10. Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (§ 60b GModG) .......................................................................................... 10 11. Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden, hier: Umstellung von Endenergie auf Gesamtprimärenergie (§86 und Anhang 10) ..................................................................................... 10 12. Lebenszyklus‑Treibhausgasemissionen, Bericht (§ 88b) .... 11 13. Solardachpflicht (§ 106 GModG) ............................................ 11 14. Zu Anlage 4: Primärenergiefaktoren für biogene und synthetische Brennstoffe: ............................................................ 12 Zusammenfassung GEIG .............................................................. 13 Über den BDI.................................................................................. 16 Impressum ..................................................................................... 16


Zusammenfassung GModG

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Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass die Vorgaben der EU‑Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie EPBD mit Einführung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) 1:1 umgesetzt werden sollen. Dies ist im Gesetz konsequent und vollumfänglich sicherzustellen. In dem vorliegenden Gesetzentwurf ist dies noch nicht gegeben.

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Ebenfalls positiv hervorzuheben ist, dass die Bundesregierung sich im GModG klar und ausdrücklich zu den bestehenden Klimaschutzzielen im Gebäudesektor bekennt und sich verbindlich zu deren Umsetzung verpflichtet.

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Positiv zu bewerten ist zudem, dass die Anforderungen für den Neueinbau von Heizungen gegenüber den bisherigen Vorgaben vereinfacht und entbürokratisiert werden und dabei Technologieoffenheit ausdrücklich gewahrt bleibt.

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Kritisch zu bewerten ist hingegen, dass die Wirksamkeit des neuen GModG erst für das Jahr 2030 vorgesehenen Evaluierungszeitpunkt hat. Angesichts der wiederholten Zielverfehlungen des Gebäudesektors in den vergangenen Jahren und des nahenden Zieldatums der Klimaneutralität 2045 sollte die Wirksamkeit des Gesetzes spätestens im Jahr 2029 evaluiert werden.

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Korrekturbedarf besteht außerdem, darin, dass die Vorgaben für den Einsatz erneuerbarer bzw. klimaneutraler Brennstoffe nur bis zum Jahr 2040 festgeschrieben sind und nicht bis zum Zieljahr 2045 fortgeführt werden. Für die Bürger ebenso wie für die Inverkehrbringer ist verlässliche Planungssicherheit erforderlich. Aufgrund der Öffnung und Umstellung des Gesetzes auf Marktsowie Preissignale gewinnt der ETS 2 als Steuerungsinstrument enorm an Bedeutung. Die Einführung des ETS 2 darf nicht weiter verschoben werden, damit die europäische Governance zur CO2-Bepreisung wirksam werden kann, und auch, um die Finanzierung der benötigten Förderung sichern zu können.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Lobbyregisternummer R000534 Transparenzregisternummer 1771817758-48 Hausanschrift Breite Straße 29 10178 Berlin Postanschrift 11053 Berlin Ansprechpartner Wilko Specht T: +49 30 2028 1599 E-Mail: w.specht@ieg.bdi.eu Internet www.bdi.eu


Einleitung Das GModG schafft die erforderliche Klarheit zu den gesetzlichen Anforderungen im Gebäudebereich. Damit erhalten sowohl Gebäudeeigentümer und Investoren als auch die produzierende Industrie verlässliche Planungssicherheit. Die vorliegende Stellungnahme konzentriert sich daher gezielt auf die zentralen hervorzuhebenden Regelungen des Gesetzes sowie auf diejenigen Punkte, bei denen Korrektur‑ oder Anpassungsbedarf besteht. Sehr bedauerlich ist allerdings, dass die außerordentlich kurze Frist zur Stellungnahme eine vertiefte fachliche Auseinandersetzung und eine weitergehende abgestimmte Positionierung der Verbände erheblich erschwert hat.

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1. 1:1-Umsetzung der EPBD (§ 1 Abs. 1 GModG) Es ist zu begrüßen und ausdrücklich zu unterstützen, dass die Bundesregierung mit der Einführung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) eine 1:1-Umsetzung der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie EPBD anstrebt. Die EPBD schafft den benötigten Rahmen für die Transformation des Gebäudesektors zur Klimaneutralität. Es ist sicherzustellen, dass diese 1:1-Umsetzung der EPBD konsequent und vollständig erfolgt. Zumindest an einzelnen Stellen besteht diesbezüglich Korrekturbedarf, auf den unten – insbesondere zu §56 und zu § 86 sowie zu Anlage 10 GModG – näher eingegangen wird.

2. Bekenntnis zu den Klimaschutzzielen für den Gebäudesektor (§ 1 Abs. 2 GModG) Positiv hervorzuheben ist das klare Bekenntnis der Bundesregierung zu den Klimaschutzzielen für den Gebäudesektor und dass sie sich ausdrücklich zu deren Umsetzung verpflichtet. Der Gebäudesektor verursacht rund 30 Prozent der nationalen CO₂‑Emissionen und die geltenden CO2-Einsparziele werden bis dato oftmals nicht erfüllt. Die Bundesregierung muss ihrer Verantwortung nachkommen, einen kohärenten politischen Gesamtrahmen bestehend aus Ordnungsrecht, Förderung und CO2-Bepreisung zu schaffen, um den Gebäudesektor verlässlich auf einen mit den Klimaschutzzielen kompatiblen Entwicklungspfad zu bringen.

3. Gesetzesevaluierung (§ 9a GModG) Es ist sachgerecht und ausdrücklich zu begrüßen, dass das Gesetz eine Evaluierung vorsieht, um zu überprüfen, ob die Regelungen die beabsichtigte klima‑ und energiepolitische Wirkung entfalten. Positiv ist zudem, dass die Evaluierung breit angelegt ist und neben der klimapolitischen Wirkung auch Vollzug, wirtschaftliche Auswirkungen sowie die Praxistauglichkeit der Anforderungen einbezieht. Kritisch zu bewerten ist jedoch der vorgesehene Evaluierungszeitpunkt. Die Bundesregierung sollte die Evaluierung nicht erst im Jahr 2030, sondern spätestens im Jahr 2029 durchführen und in diesem Jahr einen belastbaren Evaluierungsbericht vorlegen. Bereits zwei

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Jahre nach Inkrafttreten wird erkennbar sein, ob das Gesetz die angestrebte Wirkung erzielt. Erweist sich das Instrumentarium als unzureichend, muss frühzeitig nachgesteuert werden, da Klimaschutzmaßnahmen mit zunehmender zeitlicher Nähe zu den Zieljahren deutlich kostenintensiver werden. Änderungsvorschlag: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 2029 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele für den Gebäudesektor evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung bis spätestens 31. Dezember 2029 einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen.

4. Gesamtenergiebedarf (§ 20) Klarstellung: Aus dem Änderungsvorschlag erwachsen für Eigentümer keine neuen zwingenden Pflichten. Die Abweichung von der DIN ist rein freiwillig; nur bei Nutzung dieser Option entstehen konditionale Nachweis- und Dokumentationsanforderungen. Bis zur Konkretisierung per Verordnung bestehen Übergangs- und Haftungsrisiken ebenfalls ausschließlich für Fälle, in denen die Option aktiv in Anspruch genommen wird; andernfalls gilt weiterhin der Status quo nach DIN ohne zusätzlichen Aufwand. Die Berechnung des Nutzenergiebedarfs für die Trinkwassererwärmung nach DIN/TS V 18599‑8:2025-10 berücksichtigt bauartbedingte Begrenzungen des Warmwasservolumenstroms nicht. Der Energiebedarf wird unabhängig vom tatsächlichen Volumenstrom angesetzt und dadurch systematisch überschätzt. Eine pauschale Bemessung ohne Berücksichtigung verminderter Volumenströme bildet die tatsächliche Anlagenleistung nicht realitätsnah ab. Änderungsvorschlag: Ergänzung eines neuen Absatzes (7): Abweichend von DIN/TS V 18599‑8:2025-10 ist bei nachgewiesen bauartbedingt reduziertem Warmwasservolumenstrom der Standardwert zur Berechnung des Nutzenergiebedarfs der Seite 6 von 16


Trinkwassererwärmung anzupassen. Die nähere Ausgestaltung erfolgt über eine Rechtsverordnung oder eine Öffnungsklausel.

5. Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 23) Der am Gebäude erzeugte Strom wird nur bei "zu errichtenden Gebäuden" mit dem Endenergiebedarf verrechnet. Dies ist systemisch nicht nachvollziehbar, da er ebenfalls bei Sanierungen im Bestand eine Anreizwirkung für die Einbindung der Nutzung von dezentral erzeugter Energie bietet. Änderungsbedarf ▪

Es sollte eine 1:1 Ausweitung auf Bestandsgebäude vorgenommen werden.

6. Anforderungen zum Neueinbau von Heizungen (§ 42 GModG) Es ist zu begrüßen, dass die Anforderungen für den Neueinbau von Heizungen gegenüber den bisherigen Regelungen deutlich vereinfacht werden und dass Technologieoffenheit gewährleistet wird. Positiv ist auch, dass dabei für Solarthermie, Hybridheizungen und Stromdirektheizungen leistbare Vorgaben festgeschrieben bzw. Effizienzauflagen ausgesprochen werden. Kritisiert werden muss jedoch, dass – mit Ausnahme von Konstanttemperaturkesseln – die bisherige Austauschpflicht für Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und für die keine Ausnahmetatbestände greifen, entfällt. Der Austausch dieser Altanlagen hat bislang einen signifikanten CO₂-Minderungsbeitrag geleistet und ist grundsätzlich zumutbar, sofern die bisherigen sozialen und technischen Ausnahmen erhalten bleiben Änderungsvorschlag: Der bisherige § 72 GEG sollte mit Ausnahme Absatz 3, Ziffer 3 inhaltlich unverändert in das GModG übernommen werden.

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7. Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (§ 43 GModG) Es ist zu ausdrücklich positiv zu bewerten, dass für die Erfüllung der Grundpflicht der sogenannten „Bio-Treppe“ auch Solarthermie und Hybridheizungen als Erfüllungsoptionen vorgesehen sind. Damit wird ein Höchstmaß an Technologieoffenheit sichergestellt. Kritisiert werden muss, dass die Bio-Treppe nicht bis zum Jahr 2045 fortgeschrieben wird. Da sich die Bundesregierung in § 1 GModG ausdrücklich zu den Klimaschutzzielen bekennt, ist folgerichtig, dass für das Zieljahr 2045 ein Anteil von 100 Prozent klimaneutraler Brennstoffe vorgesehen wird. Eine solche Klarstellung würde Planungssicherheit sowohl für Anlagenbetreiber als auch für Brennstoffanbieter schaffen. Änderungsvorschlag § 43 Absatz 1 GModG: Wird nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Heizungsanlage eingebaut, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird, ist sicherzustellen, dass der Wärmebedarf des Gebäudes ab bestimmten Zeitpunkten zu Mindestanteilen aus klimaneutralen Brennstoffen gedeckt wird: • •

[… bisherige Staffelung …] ab 1. Januar 2045: 100 %

Hinweis zu Verantwortung der Bundesregierung durch Einführung der Bio-Treppe und der Quote für erneuerbare Brennstoffe („Grüngasquote“) Hingewiesen werden muss darauf, dass Biomethan eine zentrale Rolle bei der Dekarbonisierung von Industrieprozessen spielt. Der Einsatz ist u. a. in Klimaschutzverträgen industrieller Großverbraucher vorgesehen. Durch die verpflichtende Nutzung klimaneutraler Brennstoffe im Gebäudebereich verschärft sich die sektorübergreifende Wettbewerbssituation. Mit der Einführung bzw. Beibehaltung entsprechender Vorgaben erwächst der Bundesregierung daher die klare Verantwortung, rechtzeitig für eine ausreichende und verlässliche Verfügbarkeit von Biomethan und vergleichbaren Brennstoffen zu sorgen. Es sollte eine Biomethanstrategie erarbeitet werden, die sich mit der Frage beschäftigt, woher die entsprechenden Mengen beschafft werden sollen.

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Auch mit Blick auf die geplante Quote für grüne Brennstoffe, die in einem zweiten Schritt eingeführt werden soll, muss die Bundesregierung für eine ausreichende und verlässliche Verfügbarkeit der Brennstoffe Sorge tragen. Wie in den Eckpunkten der Koalitionsfraktionen vorgesehen, müssen Industrie und Gewerbe vom Anwendungsbereich der Grüngasquote ausgenommen bleiben.

8. Gebäudeautomation (§ 56) – Wohngebäude Die EPBD sieht in Artikel 13 Abs. 11 für neu zu errichtende Wohngebäude bzw. bestehende Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, eine Monitoring- und Steuerungsfunktion vor (1:1-EPBD-Vorgabe). Im vorliegenden Gesetzentwurf wird diese nicht umgesetzt. Dabei haben solche geringinvestiven Maßnahmen erhebliche Einspareffekte (bis zu 20 Prozent). Änderungsbedarf: Entsprechend Art. 13 Abs. 11 EPBD sollte auch für neu zu errichtende Wohngebäude bzw. bestehende Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ab 2030 eine Monitoring- und Steuerungsfunktion vorgesehen werden.

9. Gebäudeautomation (§ 56 GModG) – Nichtwohngebäude Die Einführung verpflichtender Gebäudeautomationsfunktionen für Nichtwohngebäude wird im Grundsatz unterstützt, da sie einen bedeutenden Beitrag u. a. zur Effizienzsteigerung sowie zur Vorbereitung auf ein zunehmend digitalisiertes Energiesystem leisten kann. Sie darf sich jedoch ausschließlich im Umfang der Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD) bewegen. Die nationale Umsetzung hat daher 1:1 entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben zu erfolgen und ist insbesondere auf den dort vorgesehenen Anwendungsbereich sowie die ausdrücklich geregelten technischen und wirtschaftlichen Zumutbarkeitsklauseln zu beschränken; weitergehende oder vorgezogene Anforderungen sind nicht gerechtfertigt.

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10. Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (§ 60b GModG) Im § 60b GModG werden alternativ zur Heizungsoptimierung bei Wohngebäuden nur die erhöhten Anforderungen für Nichtwohngebäude zugelassen. Dies stellt eine Übererfüllung der EPBD dar und führt nur zu erhöhten Kosten für Eigentümer und Mieter. Denn die EPBD sieht in Art. 23 Abs. 7 eine Ausnahme für Inspektionspflichten durch ein Monitoring gem. Art. 13 Abs. 11 vor. Änderungsbedarf: Umsetzung der Ausnahmemöglichkeit für Heizungsmonitoring bei Wohngebäuden durch ein Monitoring gem. Art. 13 Abs. 11 EPBD.

11. Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden, hier: Umstellung von Endenergie auf Gesamtprimärenergie (§86 und Anhang 10) Die Bundesregierung hat sich richtigerweise vorgenommen, die Anforderung der EPBD 1:1 in deutsches Recht vorzusehen. Die Anforderungen aus Art. 19 EPBD sind in § 86 sowie Anlage 10 des vorliegenden Gesetzesentwurfs bisher nicht umgesetzt. Änderungsbedarfe: Entsprechend Anforderung in Art. 19 der EPBD ist die Umstellung von Endenergie auf Gesamtprimärenergie erforderlich in §86 (2) und Anlage 10. Entsprechend Anforderung in Art. 19 (2) der EPBD ist die Einteilung der Energieklassen zu ändern auf die Klassen A-G, was grundsätzlich die neue Aufteilung zu sein hat, inkl. der geforderten Neueinteilung „Klasse A: ZEBs“ sowie „Klasse G: WPBs“. (Die §79-88 und §112 sind ggfs. entsprechend zu überarbeiten.)

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12. Lebenszyklus‑Treibhausgasemissionen, Bericht (§ 88b) Die künftig erforderliche Berechnung und Ausweisung des Treibhausgaspotenzials über den gesamten Lebenszyklus von Neubauten ist grundsätzlich ein wirksames Instrument zur Berücksichtigung grauer Energie und damit für den Klimaschutz relevant. Der Referentenentwurf verweist hierfür jedoch auf die noch nicht vorliegende DIN SPEC 91606, sodass Inhalt, Methodik und praktische Auswirkungen derzeit nicht bewertet werden können. Zudem wird das Reduktionspotenzial der Lebenszyklusbetrachtung maßgeblich durch die Wahl der Baustoffe bestimmt, während die Emissionen der Betriebsphase bereits durch bestehende und künftige Effizienz‑ und Produktanforderungen reguliert sind. Verfahrensvorschlag: Für die Bewertung der Betriebsphase sollte auf eine detaillierte zusätzliche Regulierung verzichtet und stattdessen mit pauschalen energetischen Faktoren gearbeitet werden, die die fortschreitende Dekarbonisierung der Energieversorgung über den 50‑jährigen Betrachtungszeitraum realistisch abbilden. Da die Versorgungsoptionen von Nullemissionsgebäuden bereits vordefiniert sind und der Emissionshandel den Einsatz emissionsarmer Energieträger zunehmend lenkt, besteht hierfür kein weiterer Regulierungsbedarf. Eine solche Vereinfachung erhöht die Praxistauglichkeit und vermeidet unnötige Bürokratie.

13. Solardachpflicht (§ 106 GModG) Solaranlagen auf Dächern leisten einen wesentlichen Beitrag zur klimaneutralen Stromerzeugung und unterstützen damit die Umstellung des Energiesystems auf erneuerbare Energien. Es sollte aber auf wirtschaftliche Anreize gesetzt werden, in PV zu investieren, die heute schon bestehen, weshalb eine Solardachpflicht kritisch gesehen wird. Empfehlungen: 1. Klarstellung der Ausnahmetatbestände: Explizite Aufnahme von Konstellationen in die Gesetzesbegründung, in denen eine Photovoltaikinstallation aufgrund anderer Maßnahmen nicht zumutbar bzw. sinnvoll ist (z. B. aufgrund einer anstehenden Seite 11 von 16


energetischen Dachsanierung oder eines vorgesehenen Dachausbaus zur Wohnraumschaffung). 2. Prüfung der Subsidiarität: Kritische Überprüfung, ob die detaillierte bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist, angesichts bestehender Landesregelungen und der Öffnungsklausel. 3. Vorrang für strukturelle Verbesserungen: Parallel zur Einführung einer Solardachpflicht sollten die bestehenden Hemmnisse bei Mieterstrom und Netzanschluss beseitigt werden, um die wirtschaftliche Attraktivität von Photovoltaik weiter zu stärken. 4. Wirtschaftlichkeitsvorbehalt: Sicherstellung, dass die Ausnahmeregelungen in der Praxis auch tatsächlich greifen, wenn die Installation wirtschaftlich unzumutbar ist.

14. Zu Anlage 4: Primärenergiefaktoren für biogene und synthetische Brennstoffe: Da die Gesamt-Primärenergiefaktoren, d.h. die Summe von nichterneuerbarer und erneuerbarer Primärenergie von Energieträgern für Energieträger mathematisch nicht unter 1 fallen kann, sind die im Gesetzentwurf für biogene und synthetische Brennstoffe festgelegten Primärenergiefaktoren von „0,7“ zu korrigieren und durch mindestens „1“ zu ersetzen.

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Zusammenfassung GEIG ▪

Der Referentenentwurf zur Änderung des GEIG stellt eine gute Grundlage für den weiteren Aufbau von Ladeinfrastruktur in Gebäuden dar.

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Während bei zu errichtenden Wohngebäuden die Vorverkabelung und Vorbereitung durch Leitungsinfrastruktur weiterhin sinnvoll und notwendig sind, bestehen im Bereich des Arbeitsplatzladens oder Retail deutlich andere Nutzungsprofile und Anforderungen. Dem könnte der Gesetzentwurf durch eine noch stärkere Differenzierung nach der Art der Gebäudenutzung Rechnung tragen.

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1. Begriffsbestimmungen (§ 2 GEIG)

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Ergänzung zu Nummer 5: "größere Renovierung" Empfehlung: Definition konkretisieren Begründung: Die Definition sollte konkretisieren, inwiefern Investitionsvolumina innerhalb eines ebenfalls zu definierenden Zeitraumes und in Relation zum Gebäudewert anhand eines noch zu definierenden Ermittlungsverfahrens ins Verhältnis zueinander gesetzt werden. Aus der bisherigen Definition gehen diese relevanten Informationen nicht hervor.

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Ergänzung zu Nummer 14: „Stellplatz“ Empfehlung: Definition konkretisieren Begründung: Der Begriff „Stellplatz“ ist nicht rechtssicher hinsichtlich der zu Grunde gelegten Anzahl der Stellplätze definiert. So könnte beispielsweise die tatsächliche Stellplatzanzahl oder die geforderte Anzahl in einer Bau- oder Betriebsgenehmigung Bezugsgröße sein.

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Neue Nummer einfügen: „gemischt genutzte Gebäude (Gebäude mit Gewerbe- und Wohneinheiten)“ Empfehlung: neue Definition für Gebäude einfügen, die Gewerbe- und Wohneinheiten umfassen Begründung: Gebäude mit sowohl Gewerbe- als auch Wohneinheiten sind keine Seltenheit. Das GEIG grenzt allerdings ausschließlich zwischen Wohngebäude und Nichtwohngebäude ab.

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Neue Nummer einfügen: „Nichtwohngebäude“ Empfehlung: neue Definition einfügen Begründung: Das GEIG enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs „Nichtwohngebäude“. Ein „Nichtwohngebäude“ ist ein Gebäude, das für andere als Wohnzwecke genutzt wird, z. B. Bürogebäude, Gebäude des Gesundheitssektors, Groß- und Einzelhandelsgebäude, Gebäude des Bildungswesens, Sportanlagen, Hotels und Restaurants. Hierbei handelt es sich gem. EPBD um eine nicht erschöpfende Liste von Nichtwohngebäuden entsprechend ihrer Nutzung gemäß Anhang I Nummer 6 der Leitlinien der Europäischen Kommission (C/2025/6438).

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Die dort genannten Beispiele stellen ausdrücklich eine nicht abschließende Liste dar und entfalten keine rechtliche Bindungswirkung. Eine hinreichend bestimmte Abgrenzung des Begriffs „Nichtwohngebäude“ ist damit unionsrechtlich nicht vorgegeben und kann durch den Verweis auf Anhang I auch nicht hergestellt werden.

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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Lobbyregisternummer: R000534 Transparenzregisternummer: 1771817758-48

Ansprechpartner Wilko Specht Geschäftsführer BDI-Initiative „Energieeffiziente Gebäude“ T: +49 30 2028-1599 w.specht@ieg.bdi.eu BDI Dokumentennummer: D2285

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