STELLUNGNAHME | UMWELTPOLITIK | INDUSTRIEANLAGEN
BDI zum Artikelgesetz zur IED-Umsetzung
Kabinettsbeschluss
BBergG, UVPG
zur Änderung des BImSchG, KrWG,
13. Februar 2026
Zusammenfassung
Die EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) ist grundlegend neu gefasst worden und muss bis zum 1. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat am 21. Januar 2026 den Entwurf für ein Artikelgesetz und den Entwurf für eine Mantelverordnung zur IED-Umsetzung im Kabinett beschlossen
Die neuen Regelungen der IED führen schon bei einer 1:1-Umsetzung zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand und zusätzlicher Bürokratie für die Betreiber von tausenden Industrieanlagen. Die von der Bundesregierung beschlossenen Entwürfe gehen jedoch noch darüber hinaus und verursachen weitere Kosten für die Unternehmen ohne europarechtliche Notwendigkeit. Dies ist keine 1:1Umsetzung der IED. Bei der Umsetzung der IED sollte sich der Gesetzgeber an dem im Koalitionsvertrag formulierten Ziel orientieren, die Industrieemissionsrichtlinie 1:1 und so schlank wie möglich umzusetzen.
Die EU-Kommission hat am 10.12.2025 den Entwurf eines sog. „Umwelt-Omnibus“ vorgelegt, der mit dem Legislativvorschlag COM (2025) 986 auch Änderungen der IED-Richtlinie enthält (2025/0394 (COD)). Die Vorschläge der EU-Kommission im Entwurf des Umwelt-Omnibusses sollten bereits jetzt in die nationale Umsetzung der IED einfließen. Dies ist bisher im Kabinettsentwurf nur teilweise erfolgt.
Die deutsche Industrie befindet sich in einer tiefgreifenden, nicht nur konjunkturellen, sondern auch strukturellen Krise. Wesentliche Leitbranchen der Industrie ächzen unter immer weiter verschärften bürokratischen Anforderungen, die zu einem großen Teil auf europarechtlichen Vorgaben beruhen.
Investitionen dürfen aber nicht erschwert, sondern müssen wieder angereizt werden. Die notwendige Transformation der Wirtschaft zur Klimaneutralität darf nicht verzögert werden. Diese Transformation kann bei gleichzeitiger Sicherung unseres Wohlstandes nur mit einer starken industriellen Basis technologisch und ökonomisch gelingen. Zusätzliche Kosten durch eine entsprechende nationale und EUUmweltgesetzgebung können eine Ursache von mehreren darstellen, die dazu führen, dass Unternehmen in ihren Investitionsentscheidungen zu Best Cost-Countries optieren. Dort herrschen oftmals wesentlich geringere Umweltschutzstandards vor.
Es muss daher bei der Umsetzung in deutsches Recht darauf geachtet werden, dass alle europarechtlichen Spielräume weitestgehend genutzt werden und die IED 1:1 in deutsches Recht umgesetzt wird.
In diesem Papier formuliert der BDI Vorschläge für die Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen im Artikelgesetz (mit Ausnahme des Wasserhaushaltsgesetz). Mit dem Artikelgesetz sollen Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), im Wasserhaushaltsgesetz, im Kreislaufwirtschaftsgesetz, im Bundesberggesetz, im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, im Umweltaudit-Gesetz und im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfolgen. (Zum Wasserrecht sowie zur Mantelverordnung zur IED-Umsetzung hat der BDI ebenfalls Stellungnahmen veröffentlicht.)
Bewertung des Umsetzungsentwurfes:
Der Entwurf geht in vielen Teilen über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen hinaus, führt zu neuer Bürokratie sowie zusätzlichen Kosten für die Betreiber. Zu erwartende Verbesserungen durch den EU-Umwelt-Omnibus müssen bereits jetzt in die Regelung eingearbeitet werden. Aus Sicht des BDI bedarf der Entwurf einer deutlichen Überarbeitung.
Hauptforderungen:
Die wichtigsten Forderungen des BDI in diesem Zusammenhang sind:
1. Artikelgesetz und Mantelverordnung als Paket verabschieden
Die EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) wird durch ein Artikelgesetz und eine Mantelverordnung in deutsches Recht umgesetzt. Maßgebliche Regelungen, die Aufwand, Bürokratie und Kosten für Betreiber von Industrieanlagen bedeuten, sind in der Mantelverordnung verankert, die nicht im Bundestag beraten wird. Deshalb sollte der Bundestag dem Artikelgesetz erst zustimmen, wenn auch die Mantelverordnung verbessert wurde.
2. Schlanke und unbürokratische Umsetzung: 1:1-Umsetzung
Bei der Umsetzung der IED in deutsches Recht sollte alles dafür getan werden, die Umsetzung möglichst schlank (1:1-Umsetzung) und unbürokratisch vorzunehmen. Bei der Umsetzung müssen alle europarechtlich möglichen Spielräume genutzt werden, um die Genehmigungsverfahren in Deutschland nicht noch weiter zu verlangsamen, sondern zu beschleunigen. (vgl. Vorschläge zum BImSchG)
3. Weitere Vorschläge zur Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung erforderlich
Zusätzlich sollte jeglicher durch die IED bedingter zusätzlicher bürokratischer Aufwand für die Genehmigungsbehörden und die Anlagenbetreiber gleichzeitig durch Entlastungsmaßnahmen an anderer Stelle ausgeglichen werden.
Die deutsche Industrie bittet Bund und Länder daher dringend darum, dass parallel zur IEDUmsetzung auch Vorschläge zur weiteren Entbürokratisierung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vorgelegt, beschlossen und zügig umgesetzt werden.
Weitere Entbürokratisierungs- und Beschleunigungsvorschläge sind zum Beispiel:
▪ Beschleunigung von Verfahren im BImSchG (Stichtagsregelung, Wegfall des Erörterungstermins, vorzeitiger Beginn) (siehe Vorschläge zum BImSchG)
▪ Aufhebung der Emissionserklärungs-Verordnung (11. BImSchV)
▪ Erleichterungen in der 9. BImSchV (Nachreichen von Unterlagen)
▪ Erleichterungen im Rahmen der 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen)
▪ Über eine 1:1 Umsetzung der UVP-Richtlinie der EU hinausgehende Regelungen im UVPG zurücknehmen
▪ Messunsicherheiten sollten zugunsten der Anlagen abgezogen und für die sichere Einhaltung des Grenzwertes der Mittelwert herangezogen werden, wie es in vielen EU-Ländern üblich ist (TA Luft).
4. Alle Ausnahmetatbestände in deutsches Recht umsetzen
Die Ausnahmetatbestände der IED-Richtlinie sollten vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies gilt auch für das Wasserrecht. Im Ausnahmekatalog fehlen die Ausnahme des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen für die Emissionsgrenzwerte sowie zum Teil noch für die Umweltleistungswerte Zukünftig sind derart strenge Vorgaben durch die europäischen BVT-Schlussfolgerungen zu erwarten, dass unbedingt alle nach der IED zulässigen Ausnahmen auch in Deutschland nutzbar sein müssen. (vgl. Vorschläge zum BImSchG und KrWG)
5. Keine Bürokratie schaffen durch Konsolidierung von Nebenbestimmungen
Der Vorschlag zur Konsolidierung von Nebenbestimmungen ist nicht praxistauglich, europarechtlich nicht erforderlich und führt zu erheblichem bürokratischem Aufwand bei den Genehmigungsbehörden und den Betreibern. (§ 10 Abs. 8a BImSchG)
Sonstige übergreifende Punkte:
1. LAI-Plus Arbeitskreis einrichten
Im Rahmen der IED-Umsetzung werden sicherlich eine Reihe von Vollzugshilfen der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erarbeitet werden. Die Industrie wird in die Arbeiten des LAI bisher nicht einbezogen. Die LAI-Vollzugshilfen sind jedoch für die Betreiber in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Unser Vorschlag wäre es daher, dass ein LAI-Plus Arbeitskreis gebildet wird, in dem die LAI-Vollzugshilfen gemeinsam mit der Industrie beraten werden.
2. Berücksichtigung des EU-Umwelt-Omnibus
Die zu erwartenden Verbesserungen und Erleichterungen durch den EU-Umwelt-Omnibus sollten bereits jetzt berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere das Umweltmanagementsystem. Ferner sollte sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die IED im Umweltomnibus praxistauglich gestaltet wird, um den Wirtschaftsstandort zu erhalten.
3. Beteiligung der Industrie bei Durchführungsrechtsakten sicherstellen
In der IED sind eine Reihe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten („delegated und implementing acts“) angekündigt, in denen weitere Details zur IED festgelegt werden. Aus Sicht des BDI sollte sich die Bundesregierung intensiv und frühzeitig in die Diskussionen zu diesen Rechtsakten auf europäischer Ebene einbringen. Die Industrie sollte bei Erstellung der deutschen Position einbezogen werden.
4. Frühzeitige Einbindung der Industrie bei der BVT-Umsetzung
Während der Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen durch „allgemein bindende Vorschriften“ ist eine enge und frühzeitige Einbeziehung der betroffenen Branchen sinnvoll. Schon im Vorfeld eines formellen Beteiligungsprozesses sollten die betroffenen Branchen vom Umweltbundesamt/Umweltministerium angehört und ihre Expertise eingeholt werden. So kann gewährleistet werden, dass die Umsetzung zügig erfolgen kann.
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung 1
1. BImSchG 7
1.1 Aufnahme der „menschlichen Gesundheit“ in den Schutzgutkatalog für IED-Anlagen übernehmen und die „kontinuierliche“ Verminderung streichen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG) ..............7
1.2 BVT-Schlussfolgerungen zukünftig für IED-Anlagen als Stand der Technik definieren (§ 3 Abs. 6 BImSchG) 7
1.3 Klarstellung zur tiefgreifenden industriellen Transformation (§ 3 Abs. 6m BImSchG) 7
1.4 Eigenständige Definition der Umweltleistungsgrenzwerte aufnehmen (§ 3 BImSchG).................8
1.5 Redaktionelle Anpassung der Betreiberpflicht zur Ressourcennutzung an die IED-Sprachfassung (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 BImSchG) 8
1.6 Doppelregelung in Verordnungsermächtigung vermeiden (§ 7a Abs. 1 BImSchG) 9
1.7 Keine Nachteile bei verzögerter BVT-Umsetzung (§ 7a Abs. 2 BImSchG) ....................................9
1.8 Ausnahmekatalog vervollständigen: Aufnahme des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen (§ 7a Abs. 3 und 4 BImSchG) 10
1.9 Weitere Erleichterungen beim vorzeitigen Baubeginn schaffen (§ 8a BImSchG) 10
1.10 Unverzügliche Prüfung nachgereichter Unterlagen (§ 10 Abs. 1 BImSchG und § 15 BImSchG) 11
1.11 Erweiterung der Regelungen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 10 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 8a BImSchG)....................................................................................................................11
1.12 Klarstellung bei Widerspruchsoption zur Veröffentlichung im Internet (§ 10 Abs. 3 BImSchG) 11
1.13 Erörterungstermin fakultativ ausgestalten (§ 10 Abs. 6 BImSchG) 12
1.14 Stichtagsregelungen einführen (§ 10 Abs. 6a BImSchG) 13
1.15 Kein Regelfall, Nebenbestimmungen von Genehmigungen zu konsolidieren (§ 10 Abs. 8a BImSchG) 13
1.16 Vorbehalt nachträglicher Auflagen stärker nutzen (§ 12 Abs. 2a BImSchG) 14
1.17 Ausnahmekatalog vervollständigen: Aufnahme des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen (§ 12a BImSchG) 15
1.18 Keine reformatio in peius (Verböserung) bei Neuanlagengenehmigungen, Erleichterungen ermöglichen (§ 12a Abs. 5 BImSchG) 15
1.19 Überflüssige Regelungen streichen (§ 12a Abs. 6 und 7 BImSchG) 16
1.20 Erhebliche Ausweitung der Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf mutiger Schritte zur parallelen Entbürokratisierung (§§ 16, 17, 52a BImSchG) 16
1.21 Emissionserklärung ersatzlos streichen (§ 27 BImSchG) 17
1.22 Aktive Veröffentlichung von Ergebnissen der Emissionsüberwachung unbürokratisch und in Übereinstimmung mit der IED ausgestalten (§ 31 Abs. 5 BImSchG) ................................................17
1.23 Ausnahmekatalog vervollständigen: Aufnahme des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen (§ 48 Abs. 3 BImSchG) 17
1.24 Regelung von Umweltleistungswerten in Verwaltungsvorschriften (§ 48 BImSchG) 18
1.25 Einbindung des Deutschen Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen, die BVTEmissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte festlegen (§ 48b BImSchG) 18
1.26 Ein Dritter Weg, um Ausnahmen festzustellen (§ 52a BImSchG) 18
1.27 8-Jahres-Frist zur Transformation als Regelfall ausgestalten (§ 52a Abs. 2 und 3 BImSchG) ..19
1.28 Unbürokratische Aufnahme der Beschreibung der Transformation in die Anlagengenehmigung ermöglichen und alternative Verpflichtungsakte anerkennen (§ 52a Abs. 2 Nr. 2 BImSchG) 19
1.29 Ausnahmevorschrift Zukunftstechniken als Soll-Vorschrift etablieren (§ 52a Abs. 4 BImSchG)19
1.30 Verordnungsermächtigung konkreter fassen (§ 58e Abs. 2 BImSchG)......................................20
1.31 Übergangs- und Einführungsvorschrift im Gesetz regeln (§ 58e BImSchG) 20
1.32 Umfang des Umweltmanagementsystems an Komplexität der Anlage anpassen (§ 58e BImSchG) 20
1.33 Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Hinwirkungspflichten ausgestalten (§ 58e BImSchG) 20
1.34 Orientierungswerte nur für neue BVTs und mit Übergangsfrist (§ 58e Abs. 3 BImSchG) 21
1.35 Erweiterung des Bußgeldrahmens auf IED-Anlagen beschränken (§ 62 Abs. 5 BImSchG) 21
1.36 Schadensersatzanspruch konkretisieren und verschuldensabhängige Haftung verdeutlichen (§ 65 neu BImSchG) 21
1.37 Verjährungsregelung beim Schadensersatzanspruch anpassen (§ 65 neu BImSchG) 23
1.38 Aufwand für Anwendung von Ausnahmen reduzieren (Anlage 2) 23
2. Kreislaufwirtschaftsgesetz (Artikel 3 des Artikelgesetzes)..........................................................24
2.1 Verweis auf Umweltmanagement-Rechtsverordnung in das Gesetz aufnehmen (§ 36 Abs. 1a KrWG) 24
2.2 Klarstellung hinsichtlich bereits stillgelegter Deponien (§ 40 KrWG) 24
2.3 Berechnung anstelle von Messungen der Umweltleistung zulassen (§ 43a Abs. 1 Nr. 3 KrWG) 24
2.4 Änderung der Rechtsverordnung innerhalb eines Jahres (§ 43a Abs. 2 Satz 3 KrWG) 25
2.5 Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Hinwirkungspflichten ausgestalten (§ 43a Abs. 5 KrWG) 25
2.6 Ausnahmekatalog vervollständigen: Aufnahme des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen (§ 43b KrWG) 25
2.7 Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen vor Anpassung der Rechtsverordnung/Verwaltungsvorschrift nur bei Neuanlagen (§ 43b Abs. 5 KrWG) 26
2.8 Schadensersatzanspruch überarbeiten (§ 43c KrWG)
2.9 Überwachungsregelung für Deponien überarbeiten (§ 47a KrWG) 26
3. Bundesberggesetz (Artikel 4 des Artikelgesetzes) 26
4. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 5 des Artikelgesetzes) 27
1. BImSchG
1.1 Aufnahme der „menschlichen Gesundheit“ in den Schutzgutkatalog für IED-Anlagen übernehmen und die „kontinuierliche“ Verminderung streichen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG)
- Die Aufnahme der „menschlichen Gesundheit“ in die Aufzählung der Schutzgüter für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen geht über eine 1:1 Umsetzung der Richtlinie hinaus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Wir schlagen vor, dieses Schutzgut in den neuen § 1 Abs. 3 BImSchG zu überführen und auf IED-Anlagen zu beschränken.
- Ebenso gilt dies für die Forderung nach einer „kontinuierlichen“ Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen. Auch dieser Anspruch gilt nur für IED-Anlagen und ist daher in § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu streichen.
1.2 BVT-Schlussfolgerungen zukünftig für IED-Anlagen als Stand der Technik definieren (§ 3 Abs. 6 BImSchG)
Bisher gilt (auch) für IED-Anlagen immer noch die allgemein gültige Definition des Standes der Technik nach § 3 Abs. 6 BImSchG. In Anbetracht der durch die IED-Novelle eingeführten neuen Anforderungen, die sich zukünftig auch in umfangreicheren BVT-Schlussfolgerungen niederschlagen, schlagen wir vor, zukünftig bei IED-Anlagen den Stand der Technik durch die BVT-Schlussfolgerungen zu definieren.
§ 3 Abs. 6 BImSchG sollte daher um einen Satz 3 ergänzt werden:
„Bei Anlagen nach der Industriemissionsrichtlinie gemäß Absatz 8 entspricht der Stand der Technik den BVT-Schlussfolgerungen nach Absatz 6b.“
1.3 Klarstellung zur tiefgreifenden industriellen Transformation (§ 3 Abs. 6m BImSchG)
- Die Definition der „tiefgreifenden industriellen Transformation“ sollte auch fortschrittliche Techniken umfassen, die noch nicht in einem BVT-Merkblatt definiert sind Es wird noch Jahre in Anspruch nehmen, bis alle fortschrittlichen Techniken in BVT-Merkblättern verankert werden. Die Verankerung im BVT-Merkblatt kann nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Anwendbarkeit der Transformationsregelung sein, denn sonst würden nur die wenigen fortschrittlichen Techniken angereizt, die zufällig schon jetzt in BVT-Merkblättern verankert sind bzw. werden
- Auch sollten ausdrücklich die Energien und Betriebsstoffe Erwähnung finden, die einen treibhausgasarmen Betrieb ermöglichen, so zum Beispiel die Substitution von Erdgas durch Wasserstoff und seine Derivate.
Zudem könnte es ansonsten geschehen, dass Anlagen, die Teil einer Prozesskette sind und vor der Veröffentlichung eines BVT-Merkblatts für diese Anlage oder für eine nachfolgende
Prozessstufe transformiert werden müssen, nicht in den Genuss der Fristverlängerungsregelung kommen könnten.
§ 3 Abs. 6m Satz 1 könnte wie folgt lauten:
„Tiefgreifende industrielle Transformation im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Einführung von fortschrittlichen Techniken, treibhausgasemissionsarmen Energien und Betriebsstoffen, Zukunftstechniken oder des Standes der Technik…“
1.4 Eigenständige Definition der Umweltleistungsgrenzwerte aufnehmen (§ 3 BImSchG)
Die neu eingefügte Kategorie der „Umweltleistungsgrenzwerte“ sollte in § 3 BImSchG gesetzlich definiert werden.
In den Entwürfen zur IED-Umsetzung werden an zwei Stellen die neu eingeführten „Umweltleistungsgrenzwerte“ lediglich als Klammerdefinition erwähnt, und zwar in der Verordnungsermächtigung des § 7a Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und in § 9 der 45. BImSchV.
Im Hinblick auf die Bedeutung dieser neuen Grenzwertkategorie für die betriebliche Praxis wäre es hilfreich, wenn diese eigenständig definiert wird, insbesondere, um gesetzlich festzulegen, wie der Grenzwert bestimmt wird.
In die gesetzliche Definition muss aber unbedingt aufgenommen werden, dass der Umweltleistungsgrenzwert immer der am wenigsten strenge Wert der jeweiligen Spanne ist, die sich aus den BVT-Schlussfolgerungen ergibt. Nur so kann sichergestellt werden, dass es (über die Verordnungsermächtigung des § 7a) bei der Festlegung der Grenzwerte nach § 9 der 45. BImSchV nicht zu abweichenden Regelungen kommt, die der gesetzlichen Intention widersprechen Wenn schon dem Verordnungsgeber bei den Emissionsgrenzwerten für die Emissionsbandbreiten ein Prüfmaßstab vorgegeben wird, so sollte auch ein davon abweichender Maßstab bei den Umweltleistungsgrenzwerten eindeutig kodifiziert werden.
1.5 Redaktionelle Anpassung der Betreiberpflicht zur Ressourcennutzung an die IED-Sprachfassung (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 BImSchG)
§ 5 Abs. 4 Nr. 2 schreibt für IED-Anlagen die effiziente Nutzung materieller Ressourcen vor und schließt die Wiederverwendung ohne Einschränkung ein. Eine materielle Wiederverwendung ist nicht in allen Fällen technisch möglich bzw. unter wirtschaftlichen Bedingungen unverhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund sollte die Forderung relativiert werden.
§ 5 Abs. 4 Nr. 2 sollte daher wie folgt gefasst werden: „…materielle Ressourcen effizient genutzt werden, möglichst auch durch Wiederverwendung.“
1.6 Doppelregelung in Verordnungsermächtigung vermeiden (§ 7a Abs. 1 BImSchG)
§ 7a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sollte gestrichen werden.
In § 7a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wird eine Verordnungsermächtigung erteilt für den „Einsatz von materiellen Ressourcen…“
Diese Ermächtigung ist überflüssig, da bereits in der folgenden Nummer (§ 7a Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) eine Ermächtigung besteht, die Umweltleistung der Anlagen zu regeln.
Gemäß der Definition in § 6h BImSchG umfasst der Begriff der „Umweltleistung“ auch die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien und die Wiederverwendung von Materialien. Wir sehen daher in der gesonderten Ermächtigung in Nr. 1 kein regulatorisches „Mehr“, sondern eine überflüssige und im Zweifelsfall auch eine gegenüber der IED überschießende Ermächtigung. Doppelregelungen sollten vermieden werden.
Zudem erscheint uns die Verordnungsermächtigung auch im Vergleich zu der ausführlicheren Definition des § 3 Abs. 6h BImSchG zu breit gefasst, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Verordnungsermächtigung zu genügen.
1.7 Keine Nachteile bei verzögerter BVT-Umsetzung (§ 7a Abs. 2 BImSchG)
In § 7a Abs. 2 BImSchG (neu) ist geregelt, dass der Verordnungsgebers innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die Rechtsverordnung zur Umsetzung der BVTSchlussfolgerungen anzupassen hat. Zusätzlich sollte geregelt werden, dass dem Betreiber keine Nachteile durch eine verzögerte Umsetzung der BVT treffen dürfen.
Es sollte daher eine weitere mindestens dreijährige Übergangsfrist vorgesehen werden, bis die Betreiber die BVT-Vorgaben einhalten müssen, falls eine Umsetzung in deutsches Recht innerhalb eines Jahres nicht gelingt.
Verzögerungen bei der Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen in deutsches Recht, die sich in der Vergangenheit bei vielen BVT-Umsetzungen gezeigt haben, dürfen grundsätzlich nicht zu Lasten der Betreiber gehen.
Die IED verlangt Compliance mit den BVT-Schlussfolgerungen innerhalb von vier Jahren nach deren Veröffentlichung, und zwar auch für Bestandsanlagen. In den letzten Jahren wurde dieser Zeitraum allein bei der Umsetzung in allgemein bindenden Vorschriften (Rechtsverordnung oder Allgemeine Verwaltungsvorschriften) oftmals kaum eingehalten oder sogar überschritten. Die zum Beispiel in § 7 Abs. 1a Nr. 1 BImSchG vorgesehenen Ein-Jahres-Frist ist regelmäßig nicht eingehalten worden.
Gerade bei Rechtsverordnungen, die unmittelbar gegenüber den Betreibern gelten, führte dies zu erheblichen rechtlichen Nachteilen bei den Betreibern. Diese waren faktisch nicht in der Lage, die neuen Anforderungen zeitgerecht in ihren Bestandsanlagen zu erfüllen. Denn bei notwendigen technischen Anpassungen der existierenden Anlagen müssen diese zunächst geplant werden, danach folgt ein Zeitraum für die Beschaffung von Anlagen oder Anlagenteilen, oftmals bedarf es dann weiterer Anzeige- oder Genehmigungsverfahren und danach müssen diese neuen Anlagen/Anlagenteile errichtet werden. Im Regelfall werden bis zu drei Jahre für diese Vorgänge benötigt. Mit Blick auf Anlagen zur Dekarbonisierung der Industrie, inklusive der dafür notwendigen Infrastruktur (z. B. der CO2-
Abscheidung), kann dies aufgrund der Neuartigkeit der Technologien und dem Mangel an Erfahrungswissen noch länger dauern. Durch die neue Regelung der Umsetzung der Emissionsbandbreiten in den strengstmöglichen Grenzwert, ist den Unternehmen darüber hinaus die Möglichkeit genommen, sich bereits im Vorfeld an einem wahrscheinlich möglichen Grenzwert zu orientieren.
Gerade wegen der neuen komplexen Anforderungen der IED sollte noch strikter auf einen zügigen und trotzdem transparenten Umsetzungsprozess geachtet werden. Die Bundesregierung ist Mitglied im Art. 75 Komitee der EU und kann frühzeitig einschätzen, wie BVTs umgesetzt werden müssen. Hier kann sie auch frühzeitig die betroffene Industrie einbinden und einen Umsetzungsprozess starten.
Eine unmittelbare Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen nach Ablauf der 4-Jahres-Frist muss explizit ausgeschlossen werden.
1.8 Ausnahmekatalog vervollständigen: Aufnahme des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen (§ 7a Abs. 3 und 4 BImSchG)
In § 7a Abs. 3 und 4 BImSchG (neu) sollte die nach der IED-Richtlinie mögliche Ausnahme des „lokalen Standortes“ und der „lokalen Umweltbedingungen“ ergänzt werden. Bisher ist dies keine 1:1-Umsetzung der IED-Richtlinie.
Die EU-Richtlinie schreibt diese Ausnahmemöglichkeit ausdrücklich für Emissionswerte und Umweltleistungswerte vor. Im vorliegenden Entwurf ist diese Ausnahme lediglich in § 7a Abs. 4 BImSchG für die Umweltleistungswerte im Wasser in deutsches Recht umgesetzt worden. Die anderen Ausnahmen fehlen im Entwurf des BImSchG. Für die Emissionswerte im Bereich Wasser und Luft sowie für Umweltleistungswerte im Bereich Luft wurde diese von der EU vorgegebene Ausnahme national nicht umgesetzt. Dies muss dringend nachgeholt werden.
In Zukunft werden deutlich strengere Emissionswerte europäisch festgelegt werden. Bezüglich der Festlegung von Umweltleistungswerten gibt es noch gar keine Erfahrungen. Deshalb muss national jegliche Ausnahmemöglichkeit eröffnet werden, um sich nicht ohne Not Ausnahmemöglichkeiten abzuschneiden. Ohne diese Ausnahmemöglichkeit werden die deutschen Unternehmen im europäischen Wettbewerb deutlich benachteiligt.
1.9 Weitere Erleichterungen beim vorzeitigen Baubeginn schaffen (§ 8a BImSchG)
Wir schlagen vor, den § 8a Abs. 1 Nr. 1 sowie den Absatz 1 Satz 2 und 3 BImSchG zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zu streichen.
Der vorzeitige Beginn nach § 8a BImSchG kann für alle Vorhaben (und nicht nur an vorhandenen Standorten und bei Änderungen der Anlagen) ohne Prüfung der Gesamtgenehmigungsvoraussetzungen zugelassen werden, da er vollständig auf Risiko des Antragstellers erfolgt. Die öffentliche Hand kann ggfls. durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Sicherheitsleistung die Wiederherstellung des Ausgangszustands erreichen, ohne das für sie Kosten anfallen würden. Dies würde viele Verfahren beschleunigen.
1.10 Unverzügliche Prüfung nachgereichter Unterlagen (§ 10 Abs. 1 BImSchG und § 15 BImSchG)
Um die neue Regelung zum Nachreichen von Unterlagen noch weiter in Richtung Beschleunigung von Verfahren nachzuschärfen, schlagen wir vor, dass in § 10 Abs. 1 BImSchG (und entsprechend in § 15) nach Satz 3 ein weiterer Satz eingefügt wird:
„Die Prüfung der nachgereichten Unterlagen muss unverzüglich geschehen, dabei sind Teilprüfungen ausdrücklich zuzulassen.“
Diese Regelung ergänzt und unterstützt die neue Verfahrensregel in § 7 der 9. BImSchV.
1.11 Erweiterung der Regelungen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 10 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 8a BImSchG)
Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Regelungen in §10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 8a Satz 3 es nunmehr auch erlauben Unterlagen zu schützen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätten. Damit wird ein wichtiger Schutzmechanismus in Gang gesetzt, der bislang im geltenden Recht fehlte.
1.12 Klarstellung bei Widerspruchsoption zur Veröffentlichung im Internet (§ 10 Abs. 3 BImSchG)
In der Widerspruchsoption für eine Offenlage der Antragsunterlagen im Internet (§ 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG) sollte der Begriff „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt werden.
In § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG sollte wie folgt formuliert werden:
„Der Antragsteller kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen.“
Zurzeit herrscht Rechtsunsicherheit, was der Begriff „soweit“ umfasst. Zur Klarstellung des Gewollten sollte dieser neu als „wenn“ formuliert werden. Dies entspricht auch dem Regelungszweck der zugrundeliegenden PlanSiG-Regelung.
Damit ist der Begriff als inhaltliche Voraussetzung (Befürchtung einer Gefährdung) zu verstehen und nicht nur als inhaltliche Ausgestaltung. Mit der Klarstellung wird das Gewollte erreicht, dass nämlich die Antragsunterlagen in ihrer Gesamtheit bei der Befürchtung einer Gefährdung von Sicherheitsinteressen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht im Internet auszulegen sind. Dies ist in Anbetracht der zunehmenden Bedrohungslage, die auch die Ausspionierung von Industrieanlagen und kritischer Infrastruktur betrifft, von überragender Bedeutung. Der auch vom europäischem Recht geforderte physische Schutz von kritischen Industrieanlagen (vgl. CER-Richtlinie) sollte nicht dadurch unterlaufen werden können, dass die gesamten Antragsunterlagen mit allen technischen Detaildarstellungen, technischen Plänen und textlichen Erläuterungen weltweit im Internet verfügbar und downloadbar sind.
1.13 Erörterungstermin fakultativ ausgestalten (§ 10 Abs. 6 BImSchG)
In § 10 Abs. 6 BImSchG sollte zwecks Verfahrensbeschleunigung der Erörterungstermin ausschließlich fakultativ ausgestaltet werden.
Die jüngste Beschleunigungsnovelle des BImSchG hat für den Bereich der industriellen Anlagengenehmigungen keine rechtlich eindeutige Klarheit im Hinblick auf den fakultativen Erörterungstermin geschaffen.
Es sollte daher entsprechend der Regelung bei der Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (siehe § 16 b Absatz 5 BImSchG) der Erörterungstermin nur auf Antrag des Vorhabenträgers durchgeführt werden.
Nicht ersichtlich ist, warum in der Beschleunigungsnovelle der Erörterungstermin bei der Genehmigung von Industrieanlagen nicht ebenfalls fakultativ ausgestaltet wurde. Auch bei der Genehmigung von Industrieanlagen ist eine fundamentale Beschleunigung der Verfahren erforderlich, wenn Deutschland die Klimaziele rechtzeitig erreichen will.
Eine europarechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Erörterungstermins besteht nicht. Daher ist der deutsche Gesetzgeber frei darin, Inhalt und Reichweite von Erörterungsterminen zu regeln. Bei beiden Verfahrensarten sollte ein Erörterungstermin nur auf Wunsch des Antragstellers erfolgen. Ein Erörterungstermin sollte bei allen Verfahren zukünftig nur auf Wunsch des Vorhabenträgers (bzw. Antragstellers pp.) durchgeführt werden. Eine solche „Wahlmöglichkeit“ ist im bestehenden Verfahrensrecht bereits etabliert (z. B. Durchführung eines Änderungsgenehmigungs- statt eines Anzeigeverfahrens, § 16 Abs. 4 BImSchG; Entfallen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 16 Abs. 2 BImSchG; „freiwillige“ UVP gem. § 7 Abs. 3 UVPG).
Der Projektträger sollte frei entscheiden können, da er mit seiner Investitionsentscheidung das Risiko des Verfahrens und damit auch das Risiko möglicher Verzögerungen durch Klagen trägt. Durch die Erörterung mit den Einwendern soll die Behörde weitere Informationen hinzugewinnen, einen differenzierten Blickwinkel auf den Sachverhalt erhalten und so die Belange besser abwägen können. Doch ein Blick in die Praxis zeigt, dass ein Informationsgewinn bei der Behörde nur selten eintritt. Oft sind bereits die Einwendungen so substantiiert, dass sich in der Erörterung nichts Neues ergibt. In der Praxis zeigt sich zudem, dass der Informationsgewinn für die Einwender und weiteren Betroffenen bei Erörterungsterminen nicht besonders groß ist. Viele sind bereits mit der Auslegung der Unterlagen gut über das Vorhaben informiert.
Folgende Ergänzung sollte in § 10 Abs. 6 BImSchG durch einen neuen Satz 2 (entsprechend § 16 b Abs. 5 BImSchG) vorgenommen werden:
„(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt.“ Die geltenden Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
Zur Klarstellung sollten zudem die Regelungen in § 16 der 9. BImSchV angepasst werden (siehe BDIStellungnahme zur Mantelverordnung zur IED-Umsetzung).
1.14 Stichtagsregelungen einführen (§ 10 Abs. 6a BImSchG)
In § 10 Absatz 6a BImSchG sollte zwecks Verfahrensbeschleunigung eine Stichtagsregelung eingefügt werden. Antragsunterlagen müssen bisher bis zum Zeitpunkt der Genehmigung, also der Erteilung des Bescheides, aktuell gehalten werden. Ändern sich im Zuge des Verfahrens die gesetzlichen Vorgaben, muss nachgebessert werden. Eine Stichtagsregelung könnte auf den Zeitpunkt der Erklärung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen gelegt werden und damit das zeitaufwendige Nachreichen von Unterlagen aufgrund von Rechtsänderungen verhindern. Hierdurch würden auch sich ggf. aus den Änderungen ergebende Neuauslegungen der Unterlagen aus rechtsformalen Gründen vermieden. Die Beschleunigungs-Novelle des BImSchG hat diesen wichtigen Punkt nicht für alle Anlagen aufgegriffen. Dagegen hat der Beschleunigungspakt von Bund und Ländern einen klaren Gesetzgebungsauftrag formuliert (Rn. 150ff):
„Änderungen der Sachlage während eines Genehmigungsprozesses und daraus notwendige Anpassungen sollen nicht mehr zu Verfahrensverzögerungen führen. Stichtage, mit denen die Sach- und Rechtslage sowie der Stand der Technik festgelegt werden, nach denen das weitere Verfahren insgesamt zu beurteilen ist, können zeitaufwendige Aktualisierungen verhindern. Bund und Länder werden daher in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für Verfahrensgegenstände eine Stichtagsregelung im Planungs- und Genehmigungsverfahren einführen, soweit dies zweckmäßig ist, und mit einer Rechtsfolge, die europarechtlich zulässig ist. Sofern erforderlich wird der Bund auf eine entsprechende Änderung des EU-Rechts hinwirken. Zunächst wird der Bund diesbezüglich u.a. die bestehende Stichtagsregelung in § 10 Abs. 5 S. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) anpassen und als maßgeblichen Zeitpunkt die Erklärung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen festlegen. Zudem wird § 10 Abs. 5 S. 2-3 auf alle BImSchG-Anlagen ausgeweitet; die bisherige Beschränkung entfällt“.
§ 10 Abs. 6a BImSchG sollte durch einen neuen Satz 4 ergänzt werden:
„Grundlage der Genehmigungsentscheidung ist die zum Zeitpunkt der Erklärung der Vollständigkeit geltende Rechtslage.“
1.15 Kein Regelfall, Nebenbestimmungen von Genehmigungen zu konsolidieren (§ 10 Abs. 8a BImSchG)
Bei der Internet-Veröffentlichung von Genehmigungsbescheiden nach § 10 Abs. 8a Nr. 3 BImSchG sollte eine konsolidierte Fassung der Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie der nachträglichen Anordnungen nur beizufügen sein, wenn diese im Vorfeld von der Behörde bereits konsolidiert worden sind. Der entsprechende Vorschlag im Gesetzentwurf (§ 10 Abs. 8a Satz 1 neue Nummer 3 BImSchG) sollte geändert werden
Die Regelung des Entwurfes, wonach eine konsolidierte Fassung der Nebenbestimmungen und nachträglichen Anordnungen vorzunehmen ist, „soweit dies im Einzelfall zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist“, muss geändert werden
Der Vorschlag ist nicht praxistauglich, europarechtlich nicht erforderlich, führt zu Rechtsunsicherheit und zu erheblichem bürokratischem Aufwand bei den Genehmigungsbehörden und den Betreibern.
Genehmigungen von IED-Anlagen können weit in die Vergangenheit zurückreichen - zum Teil mehrere Jahrzehnte - und hunderte von (noch gültigen) Nebenbestimmungen enthalten.
Die in Artikel 24 Abs. 2 Buchst. a) IED enthaltene Vorgabe lautet:
„Wurde eine Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung getroffen, so macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit […] folgende Informationen zugänglich:
a) den Inhalt der Entscheidung, einschließlich der Kopie der Genehmigung, sowie späterer Aktualisierungen, gegebenenfalls einschließlich konsolidierter Genehmigungsauflagen […]“
Deutlich wird – das zeigen auch Vergleiche mit anderen Sprachfassungen der IED1 –, dass die IED keine Behördenpflicht zur Konsolidierung von Auflagen regelt, sondern eine Pflicht, Auflagen zu veröffentlichen, wenn sie von der Behörde in dem betreffenden Genehmigungsverfahren tatsächlich konsolidiert wurden. Denn nur dann sind sie auch für die Information der Öffentlichkeit relevant. Dies wird jedoch in den seltensten Fällen tatsächlich passieren, da die Behördenpraxis im Verfahren (und oft auch im Bescheid selbst) den Genehmigungsbestand der Anlage bereits prüft und in die neue Genehmigung inkorporiert. Es besteht im Verfahren in den seltensten Fällen ein Bedarf, die Nebenbestimmungen dann auch ausdrücklich zu konsolidieren.
Art 24 Abs. 2 Buchst. a) IED sollte daher so ins deutsche Recht umgesetzt werden, dass sich eine Veröffentlichungspflicht nur auf ausdrücklich von der Behörde konsolidierte Genehmigungsauflagen beziehen darf und dies auch nur auf solche, die den Regelungsgegenstand der IED betreffen
Auch aus der Begründung zum Gesetzesvorschlag wird deutlich, dass die Regelung zu erheblicher neuer Bürokratie führen wird. In der Begründung (S. 128) ist dazu Folgendes ausgeführt:
„Die Erstellung und Veröffentlichung der konsolidierten Fassung der Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie nachträglicher Anordnungen kann unterbleiben, sofern sich die Öffentlichkeit bereits aus dem veröffentlichten Inhalt der Entscheidung einschließlich der veröffentlichten Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen ohne erheblichen Aufwand einen Überblick über die geltenden Inhalts- und Nebenbestimmungen verschaffen kann. Die Erstellung und Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung der Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie nachträglicher Anordnungen kann hingegen in komplexeren oder unübersichtlichen Fällen erforderlich sein.“
Diese Regelung ist nicht hilfreich, sondern kontraproduktiv. Die Regelung darf nicht dazu führen, dass erhebliche Bürokratie für Behörden und Betreiber aufgebaut wird. Wenn aber gerade in komplexeren Fällen eine Konsolidierung vorzunehmen ist, wird gerade in diesen Fällen ein erheblicher Aufwand erzeugt.
1.16 Vorbehalt nachträglicher Auflagen stärker nutzen (§ 12 Abs. 2a BImSchG)
Das Instrument des Auflagenvorbehalts sollte stärker nutzbar sein, um Genehmigungsverfahren weiter zu beschleunigen
1 Zum Beispiel die spanische Sprachfassung: „soweit anwendbar“ und die englische Sprachfassung: „where relevant“ im Sinne von „if applicable“, also „If there is a consolidated version it should be published.”
Der bestehende § 12 Abs. 2a Satz 2 sollte daher wie folgt ergänzt werden:
„Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert oder bestimmte Unterlagen oder Angaben nach der Erteilung der Genehmigung nachzureichen sind.“
1.17 Ausnahmekatalog vervollständigen: Aufnahme des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen (§ 12a BImSchG)
§ 12a Abs. 2 und 3 BImSchG sollte um das auch in der IED vorgesehene Kriterium des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen ergänzt werden. Dies ist für eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie erforderlich.
§ 12a Abs. 2 BImSchG setzt das in Art. 15 Abs. 5 und 6 IED vorgesehene Ausnahmeverfahren für die Festlegung von verbindlichen Emissionsgrenzwerten bzw. von Umweltleistungsgrenzwerten um. Die Ergänzung der Kriterien „geographischer Standort“ und „lokale Umweltbedingungen“ fehlt bisher in § 12a Abs. 2 und ist in Abs. 3 BImSchG nur bezüglich der Umweltleistungswerte für Wasser geregelt und nicht für Emissionsbegrenzungen in Bezug auf Wasser
Es ist davon auszugehen, dass zukünftig erheblich strengere Emissionsgrenzwerte in den IED-Anlagen einzuhalten sind. Da bereits absehbar ist, dass viele IED-Anlagen die strengsten Werte nicht für jeden einzelnen Schadstoff werden einhalten können, werden die Ausnahmeregelungen an Bedeutung gewinnen. Es sollte daher gewährleistet sein, dass auch Anlagen in Deutschland alle Ausnahmeregelungen nutzen können, die das europäische Recht bietet. Eine Beschränkung der Ausnahmeregelungen für deutsche IED-Anlagen würde einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Anlagen aus anderen europäischen Ländern bedeuten.
1.18 Keine reformatio in peius (Verböserung) bei Neuanlagengenehmigungen, Erleichterungen ermöglichen (§ 12a Abs. 5 BImSchG)
In § 12a Abs. 5 Satz 4 BImSchG wird für den Fall einer Neuanlagengenehmigung bestimmt, dass wenn sich zeitlich nachfolgend nach der Genehmigung durch eine Anpassung der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift an die BVT-Schlussfolgerung abweichende Anforderungen ergeben, diese nicht anzuwenden sind. Hier sollte eindeutig entweder im Rechtstext oder der Begründung klargestellt werden, dass eine „Verböserung“ der Anlagengenehmigung durch die nachfolgende Änderung der Verwaltungsvorschrift oder der Rechtsverordnung nicht erfolgt. Denn hier spricht der Vertrauensschutzgedanke gegen eine nachträgliche Verböserung der Genehmigung.
Zudem sollte klargestellt werden, dass bei festgelegten Erleichterungen in der Rechtsverordnung bzw. der Verwaltungsvorschrift gegenüber der zuerst erteilten Genehmigung diese Erleichterungen Anwendung finden können. Denn ansonsten würde der Vorhabenträger, der zufällig zeitlich vor der Umsetzung der BVT in einer Verwaltungsvorschrift oder einer Rechtsverordnung sein Vorhaben durchführt, gegenüber dem späteren Antragsteller benachteiligt werden.
1.19 Überflüssige Regelungen streichen (§ 12a Abs. 6 und 7 BImSchG)
§ 12a Abs. 6 und Abs. 7 BImSchG (neu) sind überflüssige Regelungen, da die grundsätzliche Systematik des § 5 BImSchG und der TA Luft die dort geregelten Fälle abdeckt.
1.20 Erhebliche Ausweitung der Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf mutiger Schritte zur parallelen Entbürokratisierung (§§ 16, 17, 52a BImSchG)
Bund und Länder streben eine Entbürokratisierung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren an
Zu einem wesentlichen Zeit- und Kostenhemmnis in den gebundenen Genehmigungsverfahren des BImSchG zählt die Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch in einer jüngst veröffentlichten Studie des Normenkontrollrats und des Statistischen Bundesamtes vom 08. Juni 2025 wird der Mehrwert einer Öffentlichkeitsbeteiligung aus Sicht der befragten Behördenvertreter als gering angesehen (vgl. Kapitel 3.2.3 der Studie). Sofern europarechtlich nicht zwingend erforderlich und eindeutig durch die IED gefordert, sollten neue Beteiligungsverfahren daher regulatorisch vermieden werden
Leider enthalten die §§ 16 und 17 des Referentenentwurfs eine Fülle neuer öffentlicher Beteiligungsfälle, die zeitaufwendig und kostenintensiv sind und die Vorhabenträger und die Genehmigungsbehörden in ihren knappen Personalressourcen erheblich binden werden.
Der neue § 16 Absatz 2 Satz 5 Nr. 2 BImSchG verlangt nunmehr, dass immer eine öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Antragsunterlagen einer Änderungsgenehmigung erforderlich sind, wenn im Rahmen der Änderung eine Aktualisierung der Genehmigung nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 erfolgen soll.
§ 52a Abs. 1 Nr. 1 verweist u.a. auf die Anpassung von Anlagen an neue BVT-Schlussfolgerungen die im Rahmen von Änderungsgenehmigungen erfolgen. Faktisch bedeutet die Verweisungskette § 16 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 auf § 52a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, dass in Zukunft unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 BImSchG in jeglichen Änderungsgenehmigungsverfahren, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen stehen, eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
Dies ist eine durch die IED bedingte erhebliche Verschlechterung gegenüber der geltenden Rechtslage.
Dieselbe Situation tritt auf, wenn die BVT-Anpassung mittels einer nachträglichen Anordnung erfolgt (vgl. § 17 Abs. 1a Satz 1 neu BImSchG).
Diese Bestimmungen werden, je nach Anzahl der vom jeweiligen BVT erfassten Anlagen in Deutschland zu hunderten neuen Öffentlichkeitsbeteiligungen führen. Dieses Beispiel zeigt mit welcher überbordenden Bürokratie die Umsetzung der IED verbunden ist.
Umso wichtiger ist es, parallel zu der Umsetzung nunmehr erhebliche und wirksame Erleichterungen für die deutsche Industrie in den Verfahren zu schaffen. Hierzu hat der BDI auch in dieser Stellungnahme Vorschläge unterbreitet, die dringend im Zuge der IED-Umsetzung verwirklicht
werden müssen. Ansonsten bleibt es dabei, dass die Betreiber immer mehr Bürokratie auferlegt bekommen, ohne dass es zu Entlastungen an anderer Stelle kommt.
1.21 Emissionserklärung ersatzlos streichen (§ 27 BImSchG)
§ 27 BImSchG und die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) sollten ersatzlos gestrichen werden. Dies wäre ein wesentlicher Beitrag zur Verringerung von Berichtspflichten für die deutsche Industrie.
Die Verordnung (EU) 2024/1244 vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals regelt, dass Umweltdaten über Industrieanlagen erhoben und gemeldet werden müssen. Zudem wird auf Unionsebene ein Industrieemissionsportal eingerichtet, das der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Mit dieser Verordnung sind der Sinn und Zweck der 11. BImSchV und des § 27 BImSchG entfallen und die Erhebung und Meldung von Daten anderweitig geregelt. Der 11. BImSchV und § 27 BImSchG bedarf es daher nicht mehr. Bei Beibehaltung dieser Regelungen würden Doppelreglungen und zusätzliche, nun aber entbehrliche Berichtspflichten bestehen bleiben.
1.22 Aktive Veröffentlichung von Ergebnissen der Emissionsüberwachung unbürokratisch und in Übereinstimmung mit der IED ausgestalten (§ 31 Abs. 5 BImSchG)
Wir begrüßen, dass in der Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 5 BImSchG (Seite 139) ausdrücklich klargestellt ist, dass „in der Regel davon ausgegangen werden (kann), dass auch die Veröffentlichung von Messergebnissen in einer aggregierten Form, also lediglich die Bezeichnung der Anlage sowie das Datum und das Ergebnis der Messung beinhalten, die Ergebnisse der jeweiligen Emissionsüberwachung hinreichend abbildet.
Wir regen an, dass die Klarstellung der Begründung in den Regelungstext übernommen wird, um den Vollzug zu erleichtern.
§ 31 Abs. 5 Sätze 3 und 4 (neu) könnte dann wie folgt lauten:
“Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei der Behörde vorliegen, sind der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen.
Die Zusammenfassung der Ergebnisse in einer aggregierten Form, die die Bezeichnung der Anlage, das Datum und das Ergebnis der Messung, enthält, bildet die Ergebnisse der Emissionsüberwachung im Sinne von Satz 3 hinreichend ab."
1.23 Ausnahmekatalog vervollständigen: Aufnahme des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen (§ 48 Abs. 3 BImSchG)
In § 48 Abs. 3 BImSchG sollte (wie in §§ 7a Abs. 3 und 4 sowie 12a BImSchG) die nach der IEDRichtlinie mögliche Ausnahme des „lokalen Standortes“ und der „lokalen Umweltbedingungen“ ergänzt werden. Ohne die Gewährung dieser Ausnahme ist dies keine 1:1-Umsetzung der IED-Richtlinie.
1.24 Regelung von Umweltleistungswerten in Verwaltungsvorschriften (§ 48 BImSchG)
Es sollte im BImSchG die Möglichkeit geschaffen werden, Umweltleistungswerte auch in Verwaltungsvorschriften regeln zu können. Dazu sollten die Regelungen des § 7a analog in § 48 aufgenommen werden.
1.25 Einbindung des Deutschen Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen, die BVT-Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte festlegen (§ 48b BImSchG)
Wir regen an, dass zukünftig die Zustimmung des Deutschen Bundestags auch für Rechtsverordnungen erforderlich sein sollte, die im Rahmen von BVT-Schlussfolgerungen Emissionsgrenzwerte bzw. Umweltleistungsgrenzwerte und deren Ausnahmen festlegen.
Die IED hat die Festlegung dieser Grenzwerte erheblich verschärft, so dass nunmehr sehr einschneidende Eingriffe in die Anlagenstruktur der deutschen Industrie durch neue BVT-Schlussfolgerungen zu erwarten sind. Damit werden Auswirkungen sehr wahrscheinlich, die so erheblich und standortrelevant sind, dass sie nicht mehr nur der Verordnungsgeber, sondern aufgrund der Grundrechtsrelevanz auch der deutsche Gesetzgeber mit beraten und verantworten sollte.
Insofern sollte § 48b Satz 6 BImSchG gestrichen und die Verweisungskette in § 48b Satz 1 BImSchG aktualisiert werden.
1.26 Ein Dritter Weg, um Ausnahmen festzustellen (§ 52a BImSchG)
Der Referentenentwurf geht bei einer Aktualisierung einer Genehmigung aufgrund neuer BVTs derzeit von zwei verfahrensrechtlichen Möglichkeiten aus:
▪ einer Änderungsgenehmigung und/oder
▪ einer nachträglichen Anordnung.
Es gibt aber noch einen dritten Weg, der insbesondere im Fall von beantragten Ausnahmen (beispielsweise innerhalb oder außerhalb der Emissionsbandbreiten) relevant sein wird und auch bisher in der Praxis angewendet wurde, dies insbesondere auch bei Rechtsverordnungen, deren Grenzwerte unmittelbar vollziehend sind.
Und zwar wurde auf einen Antrag eines Vorhabenträgers auf Ausnahme über diesen Antrag entschieden und die neuen geltenden Grenzwerte festgestellt. Der Gesetzgeber sollte diese Möglichkeit ausdrücklich anerkennen und die verfahrensrechtlichen Regelungen für einen solchen beantragten Bescheid regeln (bzw. die bestehenden für entsprechend anwendbar erklären. (§§ 7a, 12a, 52a BImSchG)
1.27 8-Jahres-Frist zur Transformation als Regelfall ausgestalten (§ 52a Abs. 2 und 3 BImSchG)
Das Ermessen der Behörde in § 52a Abs. 2 und § 52a Abs. 2 und 3 BImSchG (aus Art. 27e IED), die Umsetzungsfrist des BVT auf 8 Jahre zu verlängern bzw. die Ersetzung der Anlage innerhalb des 8Jahres-Zeitraums abzuschließen, sollte als verbindlicher Regelfall („Soll“-Regelung) ausgestaltet werden.
Es sollte nicht im freien Ermessen der Behörde liegen, die industriellen Transformationsprojekte der Betreiber zu bewerten und über Umsetzungs-/Umbauzeiten zu entscheiden.
Dies ist ein wichtiges Signal an die Industrie und gibt Planungs- und Rechtssicherheit für den Umbau oder die Stilllegung von Anlagen im Rahmen von Transformationsprojekten
1.28 Unbürokratische Aufnahme der Beschreibung der Transformation in die Anlagengenehmigung ermöglichen und alternative Verpflichtungsakte anerkennen (§ 52a Abs. 2 Nr. 2 BImSchG)
- Es muss sichergestellt werden, dass durch einen unbürokratischen Akt die Aufnahme der „Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation“ (siehe § 52a Abs. 2 Nr. 2) in die Genehmigung erfolgen kann.
Keinesfalls bedarf es hier eines Genehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG, da lediglich eine deklaratorische Beschreibung in die Genehmigung aufgenommen wird und keine Änderung der Anlage erfolgt. Es bedarf hier auch keiner weiteren behördlichen Prüfungsakte. Es sollte daher in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden, dass durch eine einseitige Willenserklärung des Betreibers gegenüber der zuständigen Behörde der vom Betreiber vorgesehene Text der Beschreibung ohne weitere inhaltliche Prüfung in die Genehmigung aufgenommen wird.
- Zudem sollte es der deutsche Gesetzgeber ermöglichen, auch andere Formen der rechtsverbindlichen Zusage von Transformationsvorhaben durch einen Betreiber anzuerkennen. Es sollte auch möglich sein als Surrogat zur Aufnahme in einer Genehmigung mit dem Mittel eines öffentlich-rechtlichen Vertrages einen rechtsverbindlichen Transformationspfad anzuerkennen.
1.29 Ausnahmevorschrift Zukunftstechniken als Soll-Vorschrift etablieren (§ 52a Abs. 4 BImSchG)
Die Regelung, wonach bei Anwendung von Zukunftstechniken, abweichende Vorgaben (z. B. Emissionsbegrenzungen oder Fristen) gemacht werden können, sollte als „Soll-Vorschrift“ und nicht als „Kann-Regelung“ ausgestaltet werden (§ 52a Abs. 4 BImSchG).
Bisher wird in der Verordnungsermächtigung vorgesehen, dass bestimmte Ausnahmeregelungen festgelegt werden können. Mit der Änderung von einer „Kann“-Regelung zu einer „Soll“-Regelung wird dem Verordnungsgeber bzw. der Behörde ein deutliches Signal gegeben, dass alle von der IED
vorgesehenen Ausnahmeregime auch in das Verordnungsrecht übernommen bzw. in der Praxis angewendet werden sollen.
1.30 Verordnungsermächtigung konkreter fassen (§ 58e Abs. 2 BImSchG)
§ 58e BImSchG bestimmt nunmehr eine Pflicht der Betreiber von IED-Anlagen ein Umweltmangementsystem einzuführen. Diese Pflicht beruht auf Art. 14a der IED, der sehr spezifisch den Inhalt eines solchen Managementsystems beschreibt.
§ 58e Abs. 2 BImSchG regelt dazu eine Verordnungsermächtigung. Diese ist jedoch im Vergleich zu Art. 14a IED so knapp und unspezifisch, dass zunächst Zweifel bestehen, ob sie überhaupt den Anforderungen des Art 80 GG entspricht. Mindestens aber müsste sie spezifischer die Inhalte des Art. 14a IED aufnehmen, um nicht uferlos zu sein.
1.31 Übergangs- und Einführungsvorschrift im Gesetz regeln (§ 58e BImSchG)
Die Umsetzungsfristen für Umweltmanagementsysteme sind für die Praxis so bedeutend, dass sie im Gesetz geregelt werden sollten, am besten im § 67 BImSchG. Eine Regelung nur in der 45. BImSchV erscheint nicht ausreichend.
1.32 Umfang des Umweltmanagementsystems an Komplexität der Anlage anpassen (§ 58e BImSchG)
In § 58e sollte die Regelung zum Betrieb des Umweltmanagementsystems aus Art. 14a Abs. 3 UAbs. 1 IED ergänzt werden, wonach der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems der Art, dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihrer sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen muss.
Damit wird bereits auf Gesetzesebene deutlich gemacht, dass sich der Umfang des UMS an den konkreten Gegebenheiten vor Ort ausrichten muss. Dies entspricht einer 1:1 Umsetzung der Richtlinie und ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
1.33 Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Hinwirkungspflichten ausgestalten (§ 58e BImSchG)
Die Verordnungsermächtigung für das Umweltmanagementsystem in § 58e Abs. 2 Nr. 1 BImSchG sollte keine „Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien“ enthalten, sondern lediglich eine Darlegungspflicht für ein Förderkonzept erneuerbarer Energien.
§ 58e Abs. 2 Nr. 1 BImSchG enthält die Verordnungsermächtigung, dass das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss. Diese Anforderung geht über die Regelungen der IED hinaus und ist damit keine 1:1-Umsetzung der Richtlinie. In der IED ist keine Verpflichtung zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien enthalten, sondern ein Förderkonzept.
Art. 11 der IED lautet auszugsweise wie folgt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird […] f) Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben.“
Die englische Fassung lautet: „…and the use and, where possible, the production of renewable energy is promoted.“
Aus beiden Sprachfassungen ist ersichtlich, dass es sich hier um ein unverbindliches Förderkonzept handelt, dass der europäische Regelgeber vom Betreiber verlangt. Es handelt sich gerade nicht um eine klassische Verpflichtung, die Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Anlagen beinhaltet. Es handelt sich um eine „weiche“ Bestimmung sui generis. Der deutsche Gesetzgeber sollte daher eine schlanke und unbürokratische Umsetzung dieser Bestimmung vornehmen.
§ 58e Abs. 2 Nr. 1 könnte wie folgt formuliert werden:
„1. das Umweltmanagementsystem eine Darlegung enthält, ob und wie der Betreiber die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien fördert.“
1.34 Orientierungswerte nur für neue BVTs und mit Übergangsfrist (§ 58e Abs. 3 BImSchG)
In § 58e Abs. 3 BImSchG sollte klargestellt werden, dass Orientierungswerte für die Umweltleistung auch bei der Umsetzung in das Umweltmanagementsystem für Bestandsanlagen eine Übergangsfrist von 4 Jahren bei neuen BVT gilt. Dies legt Art. 21 Abs. 3 a) IED i. V. m. Art 15 Abs. 4 IED fest. Zudem kann bei komplexen Anlagen und Umweltmanagementsystemen eine unverzügliche Umsetzung nicht sichergestellt werden.
Es sollte zudem klargestellt werden, dass Orientierungswerte nur für BVT-Merkblätter festgelegt werden dürfen, die ab dem 1. Juli 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Denn dies ergibt sich nicht aus § 67 Abs. 9 (neu). Hilfsweise könnte man den § 67 Abs. 9 BImSchG um einen Verweis auf § 58e Abs. 3 BImSchG erweitern.
1.35 Erweiterung des Bußgeldrahmens auf IED-Anlagen beschränken (§ 62 Abs. 5 BImSchG)
In § 62 Abs. 5 BImSchG wird der Bußgeldrahmen aufgrund der Vorschrift des Art. 79 IED erheblich erweitert. Jedoch verweist der neue Absatz 5 in seinen Tatbeständen auch auf Anlagen, die nicht der IED unterliegen. Insofern handelt es sich hier nicht um eine 1:1 Umsetzung. Hier sollte der Anwendungsbereich auf Ordnungswidrigkeiten beschränkt werden, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von IED-Anlagen verwirklicht werden.
1.36 Schadensersatzanspruch konkretisieren und verschuldensabhängige Haftung verdeutlichen (§ 65 neu BImSchG)
Der neue Schadensersatzanspruch in § 65 BImSchG für Verstöße gegen bestimmte Betreiberpflichten des § 5 ist zu unkonkret und sollte geändert werden. Zudem sollte er nur bei schuldhaften Verstößen Anwendung finden.
▪ In § 65 neu BImSchG gilt als schadensverursachende Handlung ein Verstoß gegen bestimmte Betreiberpflichten des § 5, so zum Beispiel die Pflicht eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können oder dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird. Diese Pflichten sind jedoch unkonkret, so dass sie in der Praxis erst durch bestimmte rechtliche Instrumente vollziehbar gestaltet werden.
Betreiberpflichten werden in der Systematik des BImSchG durch genehmigungsrechtliche Inhaltsbestimmungen, Nebenbestimmungen zu Genehmigungen, durch vollziehbare Anordnungen und durch in Rechtsverordnungen festgelegte, unmittelbar anwendbare Betreiberpflichten konkret festgelegt. Nur so existiert auch ein klarer, dokumentierter und nachvollziehbarer Pflichtenkatalog, bei dem ein Verstoß (als eine mögliche schadensverursachende Handlung) auch konkret auf einen kausal verursachten Gesundheitsschaden geprüft werden kann.
Wenn die vorgeschlagene Regelung so bestehen bleibt, vermittelt die Anlagengenehmigung künftig keine Rechtssicherheit mehr für den Betreiber.
▪ Zudem sollte der Schadensersatzanspruch erst dann greifen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Betreibers vorliegt. Dabei sollte man sich an der Regelung des § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB orientieren.
Ein Verstoß gegen konkret festgelegte Betreiberpflichten wäre auch ohne ein Verschulden möglich. Der neue § 65 BImSchG Entwurf weist dabei Ähnlichkeiten auch mit § 823 Abs. 2 (Verstoß gegen ein Schutzgesetz) auf. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 5 BImSchG könnte grundsätzlich auch ohne Verschulden vorliegen. Deshalb regelt § 823 Abs. 2 S. 2 BGB entsprechend, dass ein Verschulden Voraussetzung für einen Schadensersatz ist.
Es sollte in § 65 Abs. 1 BImSchG klargestellt werden, dass es sich nicht um eine verschuldensunabhängige (Gefährdungs-) Haftung handelt. Hierzu sollte § 65 Abs. 1 BImSchG-E um folgenden (an § 823 Abs. 2 S. 2 BGB angelehnten) Satz 2 ergänzt werden:
„Ist ein solcher Verstoß auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“
Die IED sieht ebenfalls ein Verschulden als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs vor. In Art 79a Abs. 1 IED heißt es: „…die betroffenen Personen das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen…“
Verantwortlich für einen Verstoß ist eine Person nur, wenn sie schuldhaft - also vorsätzlich oder fahrlässig - handelt. Der Begriff der Verantwortlichkeit umfasst mehr als die bloße Kausalität der Schadensverursachung, wie sie eine reine Gefährdungshaftung nur voraussetzt. Hätte die IED ausschließlich eine Gefährdungshaftung regeln wollen, so hätte sie dies deutlich als eine reine Kausalitätshaftung im Text ausgestalten müssen.
1.37 Verjährungsregelung beim Schadensersatzanspruch anpassen (§ 65 neu BImSchG)
Die Verjährungsregelung sollte entsprechend der europäischen Vorgaben ausgestaltet werden.
Der Gesetzentwurf setzt grobe Fahrlässigkeit bei der Nichterlangung der Kenntnis der Umstände der Anspruchserlangung voraus, um die Verjährungsfrist zu hemmen. Damit geht der Gesetzentwurf über die Richtlinie hinaus. Diese verlangt in Artikel 79a Abs. 3 IED nur, dass der Anspruchsberechtigte „nach vernünftigem Ermessen wissen musste“, dass der Anspruch entsteht. Dieses „vernünftige Ermessen“ entspricht im deutschen Recht der erforderlichen Sorgfalt, die eine besonnene und gewissenhafte Person beachtet und damit der einfachen Fahrlässigkeit. Der Gesetzentwurf sollte entsprechend angepasst werden.
§ 65 Absatz 3 Nr. 3 sollte wie folgt gefasst werden:
„der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, dass durch einen Verstoß nach Absatz 1 ein Schaden entstanden ist.“
1.38 Aufwand für Anwendung von Ausnahmen reduzieren (Anlage 2)
Der BDI hat in seiner Stellungnahme zum EU-Umwelt-Omnibus gefordert, dass sich die Bundesregierung für eine Streichung des Anhang II der IED einsetzt. Damit könnte auch Anlage 2 des BImSchG entfallen. Die Hürden für eine Gewährung einer Ausnahme nach der Anlage 2 sind viel zu hoch.
Sollte kurzfristig eine Streichung der Anlage 2 nicht möglich sein, so müsste sie ergänzt werden um eine Regelung, die den Aufwand für das Abweichungs-Gutachten begrenzt.
In Anlage 2 i. V. m. § 12 a Abs. 2 Satz 5 BImSchG werden die Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten geregelt.
Die in dieser Anlage festgelegten Kriterien verunmöglichen die Anwendung von Abweichungsregelungen
Mit den aus Anhang 2 der IED übernommenen Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten soll offenbar verhindert werden, Abweichungen missbräuchlich oder gar inflationär zuzulassen. Insofern wird zwar eine rechtssichere Grundlage für die Genehmigung von Ausnahmen geschaffen. Aus unserer Sicht sind die inhaltlichen Anforderungen dieser Kriterien – insbesondere die monetäre Bewertung des in den Begriffsbestimmungen nicht definierten „Umweltnutzens“ – durch den Antragsteller schlichtweg nicht leistbar.
Uns ist keine etablierte Methodik bekannt, auf deren Grundlage die Berechnung und Bewertung eines Umweltnutzens durchgeführt werden kann. Würde dennoch solch eine Ermittlung durch den Antragsteller oder einen Dritten durchgeführt, könnte die anschließende Prüfung dessen durch die zuständige Behörde im Falle divergierender Auffassungen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Weder der Antragsteller, noch die zuständige Behörde, noch ein ggfs. damit befasstes Gericht und auch kein von diesem beauftragter Gutachter könnten auf gemeingültige oder erprobte Maßstäbe oder Methoden zurückgreifen.
Es ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus den BVT-Prozessen aber bereits heute absehbar, dass die zukünftigen Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen für die Industrie selbst mit fortschrittlichster Technik vermutlich nicht eingehalten werden können. Es wird in vielen Einzelfällen erforderlich sein, solche Abweichungen oberhalb der Emissionsbandbreiten zu prüfen und zuzulassen. Es müssen aus diesem Grund dringend insbesondere auch KMU-taugliche, realisierbare Ansätze gefunden werden, um § 12 a in der Praxis nicht ins Leere laufen zu lassen
2. Kreislaufwirtschaftsgesetz (Artikel 3 des Artikelgesetzes)
2.1 Verweis auf Umweltmanagement-Rechtsverordnung in das Gesetz aufnehmen (§ 36 Abs. 1a KrWG)
In § 36 Abs. 1a Nr. 2 KrWG sollte ein Verweis auf die Umweltmanagement-Rechtsverordnung nach § 43a Abs. 5 aufgenommen werden.
Ansonsten könnte die Vorschrift so gelesen werden, als ob ein Umweltmanagementsystem auch verlangt werden könnte, wenn die Rechtsverordnung dazu nicht erlassen worden ist. Dann könnte auch die Einführungsfrist des 1. Juli 2030 nicht rechtssicher eingeführt werden.
Daher sollte § 36 Abs. 1 a Nr. 2 KrWG wie folgt lauten:
„2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 43a Abs. 5 ein Umweltmanagementsystem eingerichtet….“
2.2 Klarstellung hinsichtlich bereits stillgelegter Deponien (§ 40 KrWG)
Es muss an geeigneter Stelle, z.B. in § 40 KrWG gesetzlich festgelegt werden, dass Anforderungen aus der IED nicht gelten für Deponien, die vor dem Inkrafttreten der IED alt (Richtlinie 75/2010/EU) bereits nach nationalem Recht stillgelegt waren.
Das Rechtsregime der IED entfaltet keine Rückwirkung auf Altanlagen, die vor dem Inkrafttreten der IED (alt) bereits nach nationalem Recht stillgelegt wurden. Insofern können auch keine neuen BVTSchlussfolgerungen auf solche uralt Deponien Anwendung finden. Vergleiche hierzu auch die Bestandsschutzregelung des § 26 DepV.
2.3 Berechnung anstelle von Messungen der Umweltleistung zulassen (§ 43a Abs. 1 Nr. 3 KrWG)
§ 43a Abs. 1 ist ausweislich der Begründung dem § 7a BImSchG nachgebildet. Wahrscheinlich durch ein Redaktionsversehen ist bei dieser Anpassung nicht übernommen worden, dass hinsichtlich der Umweltleistungen auch Berechnungen zulässig sein sollen. Manche Umweltleistungen lassen sich womöglich nicht messen und bedürfen daher einer Berechnung. Diese Ergänzung sollte vorgenommen werden.
2.4 Änderung der Rechtsverordnung innerhalb eines Jahres
(§ 43a Abs. 2 Satz 3 KrWG)
Nach § 43a Abs. 2 Satz 3 (neu) KrWG soll bei bestehenden Deponien innerhalb von zwei Jahren eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Rechtsverordnung erfolgen.
Diese Frist sollte – wie im BImSchG § 7a Abs. 2 Satz 3 – auf ein Jahr verkürzt werden. Denn nur bei einer solchen kürzeren Frist ist es für die Anlagenbetreiber zumutbar möglich ihre Deponie an ggfls. neue Emissionsgrenzwerte und verbindliche Spannen für Umweltleistungen anzupassen.
2.5 Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Hinwirkungspflichten ausgestalten (§ 43a Abs. 5 KrWG)
Die Verordnungsermächtigung für das Umweltmanagementsystem in § 43a Abs. 5 KrWG sollte keine „Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien“ enthalten, sondern lediglich eine Darlegungspflicht für ein Förderkonzept erneuerbarer Energien.
§ 43a Abs. 5 KrWG enthält die Verordnungsermächtigung, dass das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss. Diese Anforderung geht über die Regelungen der IED hinaus und ist damit keine 1:1-Umsetzung der Richtlinie. In der IED ist keine Verpflichtung zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien enthalten, sondern ein Förderkonzept.
Art. 11 der IED lautet auszugsweise wie folgt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird […] f) Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben.“
Die englische Fassung lautet: „…and the use and, where possible, the production of renewable energy is promoted.“
Aus beiden Sprachfassungen ist ersichtlich, dass es sich hier um ein unverbindliches Förderkonzept handelt, dass der europäische Regelgeber vom Betreiber verlangt. Es handelt sich gerade nicht um eine klassische Verpflichtung, die Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Anlagen beinhaltet. Es handelt sich um eine „weiche“ Bestimmung sui generis. Der deutsche Gesetzgeber sollte daher eine schlanke und unbürokratische Umsetzung dieser Bestimmung vornehmen.
§ 43a Abs. 5 Nr. 1 könnte wie folgt formuliert werden:
„1. das Umweltmanagementsystem eine Darlegung enthält, ob und wie der Betreiber die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien fördert.“
2.6 Ausnahmekatalog vervollständigen: Aufnahme des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen (§ 43b KrWG)
Wie im BImSchG sollte auch im Kreislaufwirtschaftsgesetz das in der IED vorgesehene Ausnahmekriterium des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen ergänzt werden. Dies ist für eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie erforderlich.
§ 43b Abs. 2 KrWG setzt das in Art. 15 Abs. 5 und 6 IED vorgesehene Ausnahmeverfahren für die Festlegung von verbindlichen Emissionsgrenzwerten bzw. von verbindlichen Spannen für Umweltleistungen und Umweltleistungsgrenzwerten um. Die Ergänzung der Kriterien „geographischer Standort“ und „lokale Umweltbedingungen“ fehlt bisher in § 43b Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KrWG.
Es ist davon auszugehen, dass zukünftig erheblich strengere Emissionsgrenzwerte in den IED-Anlagen einzuhalten sind. Es ist nicht absehbar, ob die IED-Deponien in Zukunft die Emissionswerte und Umweltleistungswerte werden einhalten können Insofern könnten Ausnahmeregelungen Bedeutung erlangen. Es sollte daher gewährleistet sein, dass auch Anlagen in Deutschland alle Ausnahmeregelungen nutzen können, die das europäische Recht bietet. Eine Beschränkung der Ausnahmeregelungen für deutsche IED-Anlagen würde einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Anlagen aus anderen europäischen Ländern bedeuten.
2.7 Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen vor Anpassung der Rechtsverordnung/Verwaltungsvorschrift nur bei Neuanlagen (§ 43b Abs. 5 KrWG)
Auch bei der Zulassung von Deponien sollte – wie entsprechend in § 12a Abs. 4 BImSchG geregelt –eine Anpassungspflicht an die Anforderungen an BVT-Schlussfolgerungen vor der Anpassung der Rechtsverordnung/Verwaltungsvorschrift nur bei Neuanlagen erfolgen. Es gibt kleinen sachlichen Grund, warum bei Deponien etwas anderes gelten sollte als bei den übrigen IED-Anlagen.
§ 43b Abs. 5 Satz 1 KrWG sollte daher lauten:
„Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei Erlass einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für neue Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU bis zur Anpassung…“
2.8 Schadensersatzanspruch überarbeiten (§ 43c KrWG)
Im Hinblick auf die Regelungen zum Schadensersatzanspruch in § 43c KrWG verweisen wir auf unsere Stellungnahme zu § 65 im BImSchG-Entwurf.
2.9 Überwachungsregelung für Deponien überarbeiten (§ 47a KrWG)
Im Hinblick auf die sonstigen Regelungen zur Überwachung von Deponien in § 47a KrWG verweisen wir auf unsere Stellungnahme zu § 52a im BImSchG-Entwurf.
3. Bundesberggesetz (Artikel 4 des Artikelgesetzes)
Die Änderungswünsche, die in dieser Stellungnahme in Bezug auf das BImSchG formuliert sind, sollten spiegelbildlich auch im Bundesberggesetz umgesetzt werden.
Nur beispielhaft verweisen wir auf § 57f Abs. 1 Nr. 6 BBergG wonach die Einführung eines Umweltmanagementsystems als eine „Betreiberpflicht“ normiert wird. Dies ist sie jedoch nach dem BImSchG gerade nicht. Daher gehört diese Pflicht an dieser Stelle im Gesetz gestrichen. Durch § 68a BBergG i. V. m. der 45. BImSchV ist die rechtzeitige Umsetzung der Pflicht zur Einführung eines Umweltmanagementsystems sichergestellt.
Auch der Verweis von § 57f Abs. 3 auf § 52a Abs. 5 BImSchG geht fehl. Rechtstechnisch gehört der Verweis in § 57h.
4. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 5 des Artikelgesetzes)
Im Zuge der Novelle des UVPG sollte das UVPG insgesamt und auch die Anlage 1 des UVPG überprüft werden. Alle Tatbestände, die nicht durch die UVP-Richtlinie der EU vorgegeben sind, sollten gestrichen werden. Das UVPG enthält schon seit längerem Regelungen, die über eine 1:1 Umsetzung der UVP-Richtlinie hinausgehen.
▪ Wir schlagen vor, die Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 der Anlage 1 des UVPG zu streichen.
Es besteht kein umweltpolitisch zwingender Bedarf kleiner Steinbrüche einer Vorprüfungsoder standortbezogenen Vorprüfungspflicht zu unterziehen. Hier hat der Gesetzgeber einen europarechtlichen eingeräumten Spielraum, den er dahingehend ausnutzen kann, die kleineren Steinbrüche ganz aus Vorprüfungspflichten des UVPG auszunehmen.
Kleinere Steinbrüche sind damit auch nicht „genehmigungslos“, da zumeist andere TrägerVerfahren als die des BImSchG ihre Errichtung und den Betrieb regeln werden, so zum Beispiel baurechtliche oder wasserrechtliche Verfahren. In diesen Verfahren können auch umweltrechtlich relevante Schutzgüter mit abgeprüft werden.
▪ Bezüglich der Beschleunigung von Änderungs- und Modernisierungsvorhaben im Bereich der Schieneninfrastruktur verweisen wir auf die Anmerkungen des BDI zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz, das derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird.
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