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Herrn Dr. Jan Techert esrs@bmjv.bund.de
Stellungnahme zu der Empfehlung der Europäischen Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (VSME) im Rahmen des Omnibus-I-Pakets zur Überarbeitung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Sehr geehrter Herr Dr. Techert,
für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu oben genannter Empfehlung der Europäischen Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (VSME) danken wir Ihnen.
Der BDI begrüßt die Unterstützung der deutschen Bundesregierung bezüglich der Überarbeitungen der CSRD und der dazugehörigen freiwilligen Berichtstandards VSME im Rahmen des aktuellen Omnibusverfahrens der Europäischen Kommission ausdrücklich Gerade vor dem Hintergrund der „Trickle-down“-Problematik, dass Berichtspflichten großer, direkt berichtspflichtiger Unternehmen indirekt an vor- und nachgelagerte Akteure – also insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – weitergereicht werden, ist eine möglichst praxistaugliche Ausgestaltung des VSME-Standards essenziell
Ansonsten besteht die Gefahr, dass Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichtsstandards für große Unternehmen (ESRS) nicht beim berichtspflichtigen Unternehmen verbleiben, sondern systematisch Informations- und Dokumentationspflichten entlang der Wertschöpfungskette bei kleineren Geschäftspartnern erzeugen. Dies führt zu drei eng verflochtenen Problemen: Erstens zu erheblichem personellem und finanziellem Mehraufwand für KMU, die (oft ad hoc) Daten erheben, aufbereiten und gegebenenfalls extern prüfen lassen müssen; zweitens zu Rechts- und Haftungsunsicherheiten, weil nicht klar ist, inwieweit die gelieferten Daten selbst Prüfungs- oder Berichtspflichten auslösen; und drittens zu Wettbewerbs- und
Recht und Steuern
Datum 11 Februar 2026
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Seite 2 von 4 Innovationsrisiken, weil administrative Kosten und Verzögerungen die Leistungsfähigkeit von Zulieferern schwächen können.
Daher muss der Gesetzgeber wirksame Schutzmechanismen schaffen, um eine effektive rechtliche Begrenzung der Datenanforderungen gegenüber nicht berichtspflichtigen Unternehmen zu erreichen Das ESG-Reporting von KMU muss verhältnismäßig sein und auf die wesentlichsten Fragen, die von KMU mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können, begrenzt werden. Auch darf die Prüfungspflicht der Nachhaltigkeitsberichte der berichtspflichtigen Unternehmen keinesfalls dazu führen, dass die von den Unternehmen aus der Wertschöpfungskette gelieferten Informationen indirekt prüfungspflichtig werden.
Der BDI hat die Überarbeitung des VSME-Standards bisher kritisch begleitet und viele Vorschläge für weitere Verbesserungen unterbreitet. Aus Sicht des BDI hat sich die aktuell bestehende Empfehlung (EU) 2025/1710 grundsätzlich als geeigneter, zielgruppengerechter und praktikabler Standard für KMU erwiesen. Die Empfehlung bietet eine geringe Einstiegshürde und damit breite Akzeptanz für ein freiwilliges (breit angewendetes) Reporting, ein geeignetes Maß an Praxisnähe, die essenziell für mittelständische Industriebetriebe ist und Planungssicherheit für Unternehmen, die den Standard aktuell bereits nutzen oder sich darauf vorbereiten.
Wir sehen daher nur in wenigen Punkten Änderungsbedarf für die bevorstehende Überführung in einen delegierten Rechtsakt. Insgesamt lassen sich unsere verbleibenden Bedenken an der fachlichen Empfehlung der EFRAG in folgenden Punkten zusammenfassen:
• Zunächst ist eine klar ausgestaltete und verbindliche Obergrenze von Abfragen in der Lieferkette („Value-chain-cap“) die wichtigste Voraussetzung, eine Harmonisierung der KMU-Nachhaltigkeitsberichterstattung, eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen und gleichzeitig eine Entlastung der KMU zu erreichen. Dazu ist im Rahmen des Omnibusverfahrens bereits festgelegt worden, dass KMU die Bereitstellung von Informationsanfragen über das, was in dem VSME-Standard vorgesehen ist, hinaus, ablehnen können 1 Der finale Standard sollte daher keinesfalls über die bereits bestehende Empfehlung hinaus erweitert werden, damit das „Value-chain-cap“ für die KMU nicht weiter heraufgesetzt wird Hier ist es von besonderer Relevanz, dass das „Value-chain-cap“ nicht nur formal anerkannt, sondern auch tatsächlich in der Praxis von berichtspflichtigen Großunternehmen, Investoren, Finanzinstituten und Banken akzeptiert wird. Nur wenn diese Akteure den VSME-Standard verbindlich als angemessene Erfüllung der Informationen aus der Lieferkette anerkennen, entsteht der beabsichtigte Entlastungseffekt für KMU.
• Auch stellen die Unternehmen, die unter die freiwillige Berichtspflicht nach CSRD fallen, eine heterogene Gruppe dar, erst recht nach der Reduzierung des Anwendungsbereichs der CSRD auf
1 Es verbleiben jedoch auch mit dem "Value-chain-cap" weitere Haftungsrisiken für KMU beispielsweise dadurch, dass berichtspflichtige Unternehmen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anpassen, um Zulieferer vertraglich zur Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitsstandards (z.B. Verhaltenskodizes oder CO2-Reduktionsziele) entlang der weiteren Lieferkette zu verpflichten.
Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern und 450 Mio. Euro Nettoumsatz im Rahmen des Omnibusverfahrens. Größere KMU haben aufgrund ihrer oft höheren personellen und finanziellen Kapazitäten deutlich weniger Schwierigkeiten bei der Anwendung des Standards als kleinere Unternehmen, für die bereits das Basismodul eine erhebliche Herausforderung darstellen kann. Dies trifft unter anderem auf die Berichterstattung von zusätzlichen industriespezifischen Daten wie der Scope-3-Emissionen (para. 10) zu. Die Angaben und Errechnungen der Treibhausgasemissionen stellen viele Unternehmen weiterhin vor große Schwierigkeiten.
• Es sollte keinesfalls eine Pflicht zur Aufnahme von TaxonomieAngaben in den künftigen VSME-Standard aufgenommen werden2 , da diese äußerst komplex und kostspielig in der Erhebung und Berichterstattung sind.3
• Bei C3 – THG-Reduktionsziele und Übergang für den Klimaschutz, Nr. 54 scheint eine Angabe in absoluten Werten nicht aussagekräftig und die Zielerreichung zu verfälschen. Daher sollte der Text wie folgt angepasst werden: „Falls das Unternehmen Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (THG) festgelegt hat, hat es seine Ziele in absoluten relativen Werten unter Nennung des Bezugswertes (z.B. Umsatz, Mitarbeiterzahl) für Scope-1- und Scope2-Emissionen anzugeben […]. “ Hier könnte man gegebenenfalls nur bestimmte Bezugswerte zulassen, damit die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen bestehen bleibt.
• Bei B7 – Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung sollten die „Grundsätze der Kreislaufwirtschaft“ genauer definiert werden. Vielen Unternehmen ist nicht ersichtlich, ob diese Grundsätze bereits angewendet werden, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben zur getrennten Sammlung und Recycling einhalten oder ob darüberhinausgehende Maßnahmen ggf. mit entsprechenden Zertifizierungen notwendig sind.
• Bei B10 – Arbeitskräfte – Vergütung, Tarifverhandlungen und Schulung, Nr. 42. (c) ist unklar, wie Arbeitnehmer zu behandeln sind, welche nicht direkt nach Tarifvertrag bezahlt werden, aber deren Bezahlung an die Tarifvereinbarungen angelehnt sind.
• Insgesamt sollte dringend eine Kohärenz des VSME-Standards mit den derzeit laufenden Überarbeitungen der ESRS und der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) sichergestellt werden. Bei den Überarbeitungen der ESRS und SFDR und den darin verlangten Informationen in der Wertschöpfungskette sollte von dem ausgegangen werden, was KMU leisten können, um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden. Ziel sollte sein, dass möglichst wenige Daten von lieferantenbasierten Informationen abhängen
2 Die Empfehlung der Kommission enthält derzeit noch keine Anforderungen für Angaben gemäß der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852 und ihre delegierten Rechtsakte). Die EFRAG schlug 2024 vor, dass in Zukunft ein vereinfachter Ansatz für die Taxonomieberichterstattung aufgenommen werden könnte Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keinen solchen vereinfachten Ansatz. Im März 2025 veröffentlichte die Plattform für nachhaltige Finanzen einen Bericht für die Europäische Kommission mit Empfehlungen für einen solchen vereinfachten Ansatz für die Berichterstattung über Taxonomie-Angaben.
3 Europäische Kommission, Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD (2025) 80 final), S. 44f
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Wir bitten Sie, diese Anregungen mit Blick auf die weitere Bearbeitung des VSME-Standards bei der Europäischen Kommission einzubringen, sodass eine erhebliche Reduzierung des „Trickle-down“-Effekts und eine spürbare Verringerung des Aufwands für KMU erfolgt Auch bitten wir Sie erneut, sich für eine möglichst praxistaugliche Überarbeitung des ESRS Set 1 einzusetzen Die Erfolge des Omnibusverfahrens dürfen nicht konterkariert und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU in Deutschland muss unbedingt gesichert werden.
Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Monika Wünnemann
Julian Winkler
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