POSITION | STEUERPOLITIK | EU-STEUEROMNIBUS
Bürokratieabbau und Wettbewerbsförderung bei der EU-Unternehmensbesteuerung
Erste Analyse der Vorschläge der EU-Kommission aus Sicht der Wirtschaft
Juni 2026
Rückenwind aus Brüssel nutzen – EU-Unternehmensbesteuerung konsequent vereinfachen und Investitionen fördern
Mit dem Steueromnibus vom 24. Juni 2026 greift die EU-Kommission zentrale Forderungen der Wirtschaft auf und legt einen überfälligen Vorschlag zur Vereinfachung des EU-Steuerrechts vor. Der Ansatz ist richtig: Weniger Bürokratie, mehr Rechtssicherheit und bessere Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Investitionen stärken den Binnenmarkt und Europas Wettbewerbsfähigkeit. Nun sind die Mitgliedstaaten gefordert, den Vorschlag ambitioniert voranzutreiben und nicht zu verwässern
Die internationale Unternehmensbesteuerung ist zu einem kaum beherrschbaren Flickenteppich gewachsen. Immer neue, häufig übereilt und technisch überkomplex ausgestaltete Regulierungsinitiativen führten zu erheblicher Bürokratie, steigender Rechtsunsicherheit und einer sinkenden Standortattraktivität. Seit Jahren weist die Wirtschaft darauf hin Transparenz im Steuerrecht ist unverzichtbar – überbordende Compliance-Pflichten hingegen belasten Unternehmen massiv und müssen konsequent auf ein sinnvolles Maß zurückgeführt werden:
DOPPELREGULIERUNGEN KONSEQUENT ABBAUEN
Das EU-Unternehmenssteuerrecht ist in weiten Teilen noch nicht an die Einführung der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) der OECD angepasst. Große Unternehmensgruppen müssen heute parallel mehrere komplexe Vorschriften und inhaltlich überlappende Regelwerke anwenden (Hinzurechnungsbesteuerung in der Antisteuervermeidungsrichtlinie – sog. ATAD, Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen – sog. DAC 6 und Pillar 2) Dies führt zu vermeidbaren Doppelstrukturen und erheblichen administrativen Belastungen – ohne erkennbaren zusätzlichen Erkenntnisgewinn für die Finanzverwaltungen. Der Vorschlag der EU-Kommission, Pillar-2-Unternehmen gezielt von parallelen Regelungen auszunehmen, ist daher folgerichtig und muss ohne Abstriche umgesetzt werden.
INVESTITIONEN ERLEICHTERN UND VERFAHREN VEREINFACHEN
Quellensteuern auf Zins-, Lizenz- und Dividendenzahlungen belasten die Liquidität von Unternehmen auch bei späterer Erstattung erheblich und stellen ein signifikantes Investitionshemmnis dar Die Ausweitung der Quellensteuerbefreiung im Rahmen der Zins- und Lizenzrichtlinie und der Mutter/Tochterrichtlinie sowie der Abbau von damit verbundenen Verfahrenshürden innerhalb der EU sind zentrale Schritte der EU-Kommission zur Stärkung des Binnenmarktes Wer innerhalb Europas investiert, braucht verlässliche Finanzierungsmöglichkeiten. Daher ist auch der Vorschlag der
EU-Kommission einer Herausnahme von regelmäßig nicht missbrauchsanfälliger, externer Fremdfinanzierung aus dem Anwendungsbereich der Zinsschranke ein richtiges Signal Entscheidend ist jedoch eine praxistaugliche Ausgestaltung, die moderne Finanzierungsstrukturen wie Cash-Pooling und die Weiterleitung von Finanzmitteln innerhalb einer Steuergruppe zumindest in nicht grenzüberschreitenden Fällen als unschädlich behandelt
RECHTSSICHERHEIT SPÜRBAR STÄRKEN
Die zur Vermeidung beziehungsweise Beseitigung von Doppelbesteuerung vorgesehenen Verfahren sind häufig langwierig, administrativ sehr aufwendig und durch unzureichenden Informationsfluss seitens der Finanzverwaltung geprägt Doppelbesteuerungsrisiken bestehen über lange Zeiträume fort beziehungsweise werden von Steuerpflichtigen oft endgültig akzeptiert. Investitionsentscheidungen werden damit negativ beeinflusst. Die Vorschläge der EU-Kommission zur Verbesserung der Streitbeilegung gehen in die richtige Richtung, könnten jedoch ambitionierter ausgestaltet werden (zum Beispiel: Ausweitung auf globale Mindeststeuer) – mit dem klaren Ziel, das EU-Verfahren zum einfachsten, schnellsten, verlässlichsten und zugänglichsten Standard zu machen.
KEIN NATIONALES GOLDPLATING
Über die Vorschläge hinaus ist vor allem die Umsetzung entscheidend: Nationale Sonderwege, zusätzliche Prüfmechanismen oder neue Dokumentationspflichten dürfen die europäische Vereinfachung nicht konterkarieren. Deutschland setzt EU-Vorgaben im internationalen Vergleich seit langem überdurchschnittlich strikt um1 – mit Zusatzbelastungen für Unternehmen. Diese Praxis muss beendet werden. Vor diesem Hintergrund sollten die Optionsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Richtlinien begrenzt werden Bestehendes „Goldplating“ ist konsequent abzubauen. Die Expertenkommission des Bundesministeriums der Finanzen hatte 2024 zahlreiche Vorschläge erarbeitet, die ein Goldplating der EU-Vorgaben verringert, zum Beispiel bei der Antisteuervermeidungsrichtlinie, aber auch beim Steueroasenabwehrgesetz2
KEINE NEUEN BELASTUNGEN IN WIRTSCHAFTLICH ANGESPANNTEN ZEITEN
Bürokratieabbau bedeutet auch, auf neue Belastungen zu verzichten. Die Europäische Wirtschaft benötigt dringend positive Signale. Neue Belastungen wie eine EU-weite Digitalsteuer oder Unternehmensabgaben (Stichwort: CORE) wären der falsche Weg.
Fazit
Die Vorschläge der EU-Kommission markieren eine echte Chance für mehr Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen in Europa. Sie sind zugleich ein Lackmustest für die deutsche Steuerpolitik. Die Bundesregierung ist gefordert, die Verhandlungen im Rat aktiv und ambitioniert im Interesse der deutschen Wirtschaft zu gestalten – nicht zu bremsen. Halbherzige Kompromisse oder nationale Sonderwege würden die positiven Impulse aus Brüssel verspielen und Europas Wettbewerbsfähigkeit weiter schwächen.
1 ZEW, Universität Mannheim, EY, Discussion Paper, No. 26-002, Rethinking Anti-Tax Avoidance Measures in the European Union.
2 Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ des Bundesministeriums für Finanzen, 2024: Entschärfung der Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG ab S. 147; Hinzurechnungsbesteuerung ab S. 136; Zinsschranke ab S. 146 und Steueroasenabwehrgesetz ab S. 139
EU-Steueromnibus:
Impressum
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Breite Straße 29 10178 Berlin www.bdi.eu
T: +49 30 2028-0
Lobbyregisternummer: R000534
EU-Transparenzregister: 1771817758-48
Redaktion
Dr. Monika Wünnemann
Co-Bereichsleitung Recht und Steuern m wuennemann@bdi.eu
Nadine Fetzer
Referentin Internationale Steuerfragen n.fetzer@bdi.eu
BDI-Dokumentennummer: 2325