POSITION | STEUERPOLITIK | GRUPPENBESTEUERUNG
Bürokratieabbau bei der Gruppenbesteuerung Organschaft nach internationalem Vorbild vereinfachen
Dezember 2025 Anforderungen an die Organschaft sind zu bürokratisch In Deutschland können Unternehmen trotz der rechtlichen Eigenständigkeit der einzelnen Gesellschaften mittels der ertragsteuerlichen Organschaft (§§ 14 ff. KStG) eine wirtschaftliche Einheit bilden. Neben der Voraussetzung zur Beherrschung einer Organgesellschaft ist der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags (EAV) notwendig, um eine Organschaft zu begründen. Mit diesem verpflichten sich Organträgerin und Organgesellschaft Gewinne abzuführen bzw. Verluste auszugleichen. Der EAV muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden, zivilrechtlich wirksam sein und während seiner gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt werden. Aufgrund dieser Voraussetzungen ist der EAV in Betriebsprüfungen streitanfällig und Ursache erheblicher Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, so scheitert die Organschaft rückwirkend. Zusätzlich definiert das Steuerrecht als weitere Voraussetzung für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft, dass Gewinne nur unter engen Voraussetzungen in die freien Rücklagen zugeführt werden dürfen. Auch dies löst in der Praxis unnötigen Bürokratieaufwand und erhebliche Rechtsunsicherheit aus.
Einfache Gruppenbesteuerung nach internationalem Vorbild notwendig International geht Deutschland mit dem Erfordernis eines EAV einen Sonderweg. Die zivilrechtliche Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme als Voraussetzung für eine Gruppenbesteuerung ist im Ausland unbekannt. Im Gegensatz dazu genügt in Österreich für die Gruppenbesteuerung eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent am Kapital und den Stimmrechten sowie ein schriftlicher Antrag. Ein EAV ist nicht erforderlich. Auch in weiteren Ländern wie dem EWR-Mitgliedstaat Norwegen können Verluste innerhalb einer Unternehmensgruppe übertragen werden, sofern eine Konzernträgerin mindestens 90 Prozent der Anteile an einer Konzerngesellschaft hält und beide Gesellschaften ihren Unternehmenssitz in Norwegen haben, also dort steuerlich ansässig sind. Voraussetzung ist, dass entsprechende Gruppenanträge der beteiligten rechtlich selbstständigen Unternehmen bei der norwegischen Steuerbehörde eingereicht werden. In den Niederlanden kann eine Gruppenbesteuerung zwischen einer Muttergesellschaft und ihren (in-)direkten Tochtergesellschaften
Dr. Nadja Fochmann | Abteilung Steuern und Finanzpolitik | T: +49 30 2028-1458 | n.fochmann@bdi.eu | www.bdi.eu
Bürokratieabbau bei der Gruppenbesteuerung
erfolgen, wenn alle Gesellschaften in den Niederlanden steuerlich ansässig sind und eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 95 Prozent besteht.1 Viele weitere Gruppenbesteuerungssysteme weltweit kommen ohne eine Vorgabe, wie den EAV, aus. So müsste es auch für die deutsche Gruppenbesteuerung machbar sein, auf diesen zu verzichten. Bislang weist Deutschland im internationalen Vergleich mit dem EAV ein sehr bürokratisches System für die Gewinn- und Verlustverrechnung im Konzern auf, das zudem von erheblicher Rechtsunsicherheit geprägt ist. Auch die BMF-Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuern“ hat sich in ihrem Bericht daher dafür ausgesprochen, das Erfordernis des EAV abzuschaffen und die Organschaft durch ein einfacheres Gruppenbesteuerungsregime zu ersetzen.2 BDI-Vorschlag: Die deutsche Gruppenbesteuerung sollte modernisiert werden, um diese zu vereinfachen und Bürokratie zu reduzieren. Hierzu sollte der Zugang zu den Vorteilen der Gruppenbesteuerung allein vom Erreichen einer qualifizierten Beteiligungsschwelle abhängig sein. Diese Beteiligungsschwelle sollte in Höhe von mindestens 75 Prozent an den Stimmrechten und am gezeichneten Kapital ausgestaltet sein. Zudem sollte die Gruppenbesteuerung freiwillig sein, also nicht zwangsweise erfolgen, sobald diese Beteiligungsschwelle überschritten wird. Anstatt eines EAV sollte ein Gruppenantrag genügen, welcher nur für ein Jahr bindend ist und damit jährlich neu gestellt werden muss.
Zumindest Bürokratieabbau bei der Gruppenbesteuerung Sollten sich Politik und Finanzverwaltung nicht auf eine echte Erleichterung im Sinne einer modernen Gruppenbesteuerung durch einen Verzicht auf den EAV einigen können, sind zumindest umfangreiche bürokratische Lasten abzubauen. Eine der größten Hürden der ertragsteuerlichen Organschaft ist das Erfordernis der tatsächlichen Durchführung des EAV über fünf Jahre nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG. Dies bedingt, dass der gesamte handelsrechtliche Gewinn einer Organgesellschaft an den Organträger abgeführt wird. Gerade bei Unternehmen mit einem „Fast Close“ besteht ein hoher zeitlicher Druck zur Jahresabschlusserstellung mit aufeinander aufbauenden Gewinn- und Verlustverrechnungen durch die Beteiligungskette. Im Rahmen der anschließenden Jahresabschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer können jedoch Fehler entdeckt werden, welche durch die Unternehmen bestenfalls allesamt unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG korrigiert werden. Es besteht jedoch eine faktische Unmöglichkeit der vollständigen Korrektur aller (unwesentlicher) Fehler im Jahresabschluss jeder Tochtergesellschaft, gerade im Hinblick auf fixe Fristen durch Gremiensitzungen. Das Erfordernis, ertragsteuerliche Korrekturen aufgedeckter Fehler durchzuführen ist unstrittig, jedoch sollte sichergestellt werden, das derartige Korrekturen und unwesentliche Fehler das Bestehen des EAV im Gesamten nicht gefährden.
1
Ebenso können Schwestergesellschaften mit einer gemeinsamen, in der EU ansässigen Muttergesellschaft sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Betriebsstätten von EU/EWR-Gesellschaften mit in die niederländische Gruppenbesteuerung einbezogen werden. Steuerzahler ist die Muttergesellschaft. Alle Gesellschaften müssen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Stiftungen sein. 2 Vgl. Abschlussbericht der BMF-Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, Besteuerung der Unternehmen – Einfacher und Effizienter, S. 75 ff.
2
Bürokratieabbau bei der Gruppenbesteuerung
Testierte Abschlüsse sollten für die Anforderungen an einen EAV genügen Der Gewinnabführungsvertrag ist in §§ 291 f. AktG und Vertrag zur Verlustübernahme in § 302 AktG verankert und daher zivilrechtlich bindend. In keinem anderen steuerlichen Kontext wird nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit allein vertraut und daher auf eine zusätzliche Durchführungsvoraussetzung im Steuerrecht rekurriert. Um die hohen bürokratischen Hürden und die damit bestehenden Rechtsunsicherheiten abzubauen, sollte der im vom Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschluss festgestellten Gewinn den Anforderungen an den „tatsächlich durchgeführten“ EAV genügen. In der Betriebsprüfung beanstandete Themen sollten für Unternehmen mit einem testierten Jahresabschluss nicht länger zu Fehlern führen, die zum Scheitern des EAV führen können. Diese werden selbstverständlich auch weiterhin korrigiert, sind jedoch für das Bestehen oder Scheitern der Organschaft nicht länger relevant. Wir empfehlen daher § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4, 5 KStG wie folgt zu ändern: „Der Gewinnabführungsvertrag gilt als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der in einem vom Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschluss ausgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn eine Organgesellschaft bei der Organträgerin konsolidiert und der Konzernabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer testiert wurde.“
Aufhebung der steuerlichen Begrenzung der Rücklagenbildung Damit die Unternehmen die erforderlichen Investitionen in die Transformation der deutschen Wirtschaft stemmen können, ist neben einer weiteren Fremdkapitalaufnahme insbesondere auch die Stärkung des Eigenkapitals erforderlich. Eine Option zur Stärkung der Eigenkapitalposition ist auch die Zuführung von Gewinnen in die freie Rücklage. Bei Organgesellschaften ist diese Option allerdings nur in den engen Grenzen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG möglich, der die Rücklagenbildung daran knüpft, dass diese bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe („vernünftige kaufmännische Beurteilung“ / „wirtschaftlich begründet“) führt in der Praxis zu hoher Rechtsunsicherheit, inwieweit eine Rücklagenbildung für die Anerkennung der Organschaft unschädlich ist. Daher schlagen wir vor, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG wie folgt zu ändern, um erheblich zur Vereinfachung und Rechtssicherheit beizutragen, ohne zu Steuerausfällen3 zu führen, und zugleich die Investitionskraft der Unternehmen zu stärken: „Die Organschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss in die freien oder gesetzlichen Rücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) einstellen.“
Zusammenfassung Eine Reform der ertragsteuerlichen Organschaft durch einen Verzicht auf den Ergebnisabführungsvertrag ist dringend erforderlich, um derzeitige Rechtsunsicherheiten und Bürokratie zu reduzieren.
3 Eine Gewinnrücklage mindert nicht das dem Organträger zuzurechnende Einkommen.
3
Bürokratieabbau bei der Gruppenbesteuerung
Im internationalen Vergleich gibt es bewährte Gruppenbesteuerungssysteme, die auf das Erfordernis eines EAV verzichten und auf Beteiligungsgrenzen und einen einfachen Gruppenantrag abstellen. Nach diesem Vorbild sollte auch in Deutschland eine einfache Gruppenbesteuerung eingeführt und auf den EAV verzichtet werden. Sollte dies nicht umgesetzt werden, sollten zumindest die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung des EAV vereinfacht werden und ein testierter Jahresabschluss als Grundlage für den abzuführenden Gewinn/Verlust ausreichend sein, um den zivilrechtlichen Durchführungsvoraussetzungen zu genügen. Ebenfalls sollte die Rücklagenbildung erleichtert werden. ▪
Einführung eines einfachen Gruppenbesteuerungssystems - Verzicht auf den EAV - Einführung einer Beteiligungsgrenze von bspw. 75 Prozent an den Stimmrechten und an dem gezeichneten Kapital - Einführung eines einfachen Gruppenantrags anstelle des EAV mit einer Bindung von lediglich einem Jahr
Sollte dies nicht mehrheitsfähig sein: ▪
Anerkennung des testierten Jahresabschlusses als Grundlage für den EAV - Der im vom Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn / Verlust ist maßgeblich für den EAV und bindend für die Betriebsprüfung. - Unwesentliche Fehler im Jahresabschluss sind damit unschädlich.
▪
Aufhebung der steuerlichen Begrenzung der Rücklagenbildung - Verzicht auf die Voraussetzung „bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“ - Stärkung des Eigenkapitals durch unbegrenzte Rücklagenbildung
Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu Redaktion Frau Dr. Monika Wünnemann Abteilungsleiterin Steuern und Finanzpolitik T: +49 30 2028-1507 m.wuennemann@bdi.eu Frau Dr. Nadja Fochmann Referentin Steuern und Finanzpolitik T: +49 30 2028-1458 n.fochmann@bdi.eu BDI Dokumentennummer: D 2206
4