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Auswirkungen der EuGH und BGH-Entscheidungen auf Kundenanlagen Nationale Übergangsregelung wird begrüßt – Europäische Anpassungen bleiben jedoch zwingend weiterhin erforderlich – Das gesamte Versorgungssystem würde ansonsten in seinen Grundfesten erschüttert
16. Dezember 2025
Die nach Vorlage der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. November 2024 (C-293/23) und des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Mai 2025 (EnVR 83/20) bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hätte – ohne die nunmehr erfolgte Implementierung einer Übergangsregelung in nationales deutsches Recht – unmittelbar zu volks- und betriebswirtschaftlichen Schäden geführt und dringend benötigte Investitionen am Standort Deutschland verhindert. Darüber hinaus hätte die nach Vorlage der o. g. Entscheidungen bestehende Situation auch ein nicht zu unterschätzendes gesamtgesellschaftliches Risiko dargestellt. Das Zusammenspiel des Versorgungssystems wäre in seinen Grundfesten erschüttert. Nicht zuletzt wäre auch die Versorgungssicherheit als solche gefährdet. Rechtliche Anpassungen waren und bleiben im Übrigen insbesondere auf europäischer Ebene auch weiterhin erforderlich, um einen rechtssicheren dauerhaften Zustand zu erreichen. Der BDI hatte zunächst den nationalen Gesetzgeber gebeten, eine Lösung zu schaffen. Dies sollte schnellstmöglich erfolgen. Wir hatten eine Rechtsanpassung im Rahmen einer der nächsten EnWGNovellen angeregt. Gleichzeitig hatte der BDI bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass Anpassungen der einschlägigen Vorschriften der EU-Binnenmarktrichtlinie erforderlich seien, um einen rechtssicheren dauerhaften Zustand zu erreichen und auch dauerhaft zu gewährleisten. Eine nationale deutsche Lösung ist – zumindest erst einmal in Form einer dreijährigen Übergangsregelung – nunmehr erfolgt. Aufgrund eines Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen hat der Deutsche Bundestag am 20. November 2025 eine dreijährige Übergangsregelung für bestehende Kundenanlagen im Rahmen der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Gemäß dieser Übergangsregelung sind bestehende Kundenanlagen sowohl nach § 3 Nr. 24a und Nr. 24b (künftig Nr. 65 und 66) EnWG bis zum 31.12.2028 von einer Netzregulierung ausgenommen.
Dr. Beatrix Jahn | Energie und Klimapolitik| T: +49 30 2028-1481 | B.Jahn@bdi.eu | www.bdi.eu
Der BDI begrüßt die vom Deutschen Bundestag beschlossene dreijährige Übergangsregelung für „Kundenanlagen“ in § 118 Abs. 7 EnWG (s. BT-Drs. 21/1497). Ziel sollte zugleich jedoch auch weiterhin die Findung und Schaffung einer rechtssicheren und insbesondere auch dauerhaften Lösung für Kundenanlagen sein. Insoweit stellt die nunmehr geschaffene dreijährige nationale deutsche Übergangsregelung nur eine – wenn auch wertvolle – „Etappenlösung“ für Unternehmen dar. Der BDI empfiehlt auch weiterhin kumulativ neben der nunmehr geschaffenen „Etappenlösung“ eine Lösung auf europäischer Ebene durch Anpassung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 (EltBRL) und in Folge die Schaffung einer klaren, unionsrechtlich abgesicherten Ausnahme auf Ebene des nationalen Gesetzgebers, um die bisherige Praxis und die Bedeutung von Kundenanlagen für Industrie, Gewerbe, Immobilienwirtschaft und weitere Sektoren rechtssicher und dauerhaft zu gewährleisten. Der BDI schließt sich insoweit dem Ziel der Entschließung des Bundesrates vom 14.11.2025 (BR-Drs. 665/25) ausdrücklich an. Insbesondere über das am 10.12.2025 vorgelegte „European Grids Package“ der Europäischen Kommission könnte die Bundesregierung aus unserer Sicht einen geeigneten Lösungsvorschlag in ein bereits laufendes europäisches Gesetzgebungsverfahren einbringen. Wichtig ist, dass eine unionsrechtlich dauerhafte Lösung zum Erhalt der Kundenanlagen gefunden wird. Dies sollte perspektivisch im Übrigen auch für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die vergleichbare Konstellationen von sog. „Kundenanlagen“ haben, geschaffen werden. Unternehmen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollten ein tatsächliches Interesse daran haben, von der Netzregulierung ausgenommen zu werden bzw. unter die Netzregulierung perspektivisch nicht zu fallen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem Vernehmen nach bisher ohne kodifizierte Ausnahme auf Basis bestehender Verwaltungspraxen von der Netzregulierung und damit einhergehenden Pflichten und bürokratischer Herausforderungen de facto „ausgenommen“ sind. Angemerkt sei, dass das o. g. BGH-Urteil im Wesentlichen auf dem oben zitierten EuGH-Urteil beruht. Die Entscheidungsgründe des EuGH-Urteils sind für Unternehmen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung. Auch insoweit sollte aus unserer Sicht sehr wohl auch ein rechtliches Interesse an einer europäischen Lösung auch bei weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen. Bei allen o. g. Schritten bietet der BDI in Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedsverbänden und deren Unternehmen, sofern gewünscht, gern weiter seine Unterstützung an.
1. Hintergrund Bislang sowie künftig auch nach der nunmehr geschaffenen dreijährigen Übergangsregelung nimmt das EnWG Energieanlagen von der Netzregulierung aus, wenn diese die Kriterien des § 3 Nr. 24a und 24b (künftig Nr. 65 und 66) EnWG erfüllen. Diese Ausnahmen sind sachgerecht sowie energiewirtschaftlich überzeugend und auch geboten. Insbesondere der Betrieb von Produktionsstandorten mit eigener Leitungsinfrastruktur zur Versorgung der angeschlossenen Produktions- und Verbrauchseinrichtungen, der die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärkt, sollte den Standortbetreiber nicht zu einem zu regulierenden (öffentlichen) Netzbetreiber machen. In seinem Urteil vom 28. November 2024 (C-293/23) hat der EuGH entschieden, dass die Elektrizitätsversorgungsanlagen von zwei Wohnblöcken mit einer Vielzahl von Wohnungen – in denen die Mieter ihre elektrische Energie aus zwei vor allem der Wärmeversorgung dienenden Blockheizkraftwerken geliefert bekommen – keine Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 24a EnWG darstellen.
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Die EltBRL – so der EuGH – stehe der deutschen Regelung zu Kundenanlagen im vom Gericht zu entscheidenden Fall entgegen. Der BGH hatte dem EuGH die Rechtssache im Rahmen eines Vorlageverfahrens zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidungsgründe des EuGH hat der BGH in seinem Beschluss vom 13. Mai 2025 (EnVR 83/20) wie folgt einfließen lassen: „Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Kundenanlage sein“. Bei der Beantwortung der Frage, was ein Verteilnetz ist, orientiert sich der BGH eng an der EU-Binnenmarktrichtlinie Elektrizität: „Auf dieser Grundlage ist ein Verteilnetz ein Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist“. Tatsache ist, das o. g. Entscheidungen des EuGH sowie des BGH jeweils nur inter partes und damit lediglich zwischen dem/der Kläger/in und dem/der Beklagten Bindungswirkung entfalten. Folglich ist der Fall keinesfalls 1:1 auf andere Sachverhalte übertragbar. Unabhängig davon könnten die beiden Gerichtsentscheidungen, insbesondere die seit 2011 im EnWG bestehende Regelung zu Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a (künftig Nr. 66) EnWG jedoch grundsätzlich dauerhaft – insbesondere nach Ablauf der nunmehr neu geschaffenen dreijährigen Übergangsregelung im EnWG – in Frage stellen und damit der deutschen Volkswirtschaft insgesamt ernsthaft schaden. Die zu befürchtenden Auswirkungen beschränken sich dabei nicht nur auf die Industrie, sondern erstrecken sich u. a. auch auf den Handel, die Wohnungswirtschaft und die Verkehrsinfrastruktur. Die Zahl der betroffenen Fälle wird auf mehrere Zehntausend geschätzt. Mittelbar könnten zudem auch nachteilige gesamtgesellschaftliche Kosten entstehen, die derzeit noch nicht bezifferbar und damit nicht absehbar sind. Eine rechtssichere dauerhafte europäische Regelung für Kundenanlagen ist über die nunmehr geschaffene nationale deutsche Übergangsregelung hinaus dringend erforderlich.
2. Betroffenheit: Große und branchenübergreifende Betroffenheit mit nicht absehbaren nachteiligen finanziellen und auch weiteren erheblichen Folgen für das Versorgungssystem in Deutschland sowie perspektivisch auch der gesamten Europäischen Union Erfreulicherweise wurde auf nationaler deutscher Ebene nunmehr eine dreijährige Übergangsregelung geschaffen. Sofern keine Lösung auf europäischer Ebene – oder aber zeitgleich eine adequate rechtlich deutsche weitere Lösung – geschaffen würde, wären deutsche Unternehmen jedoch spätestens nach dem zeitlichen Ablauf der dreijährigen deutschen Übergangslösung erheblich betroffen. Die Unternehmen würden dann in den regulierten Bereich fallen und insbesondere dadurch erheblich zusätzlich in ihrer Wettbewerbsfähigkeit nachteilig betroffen.
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Sofern die Unternehmen in den regulierten Bereich fallen würden, hätte dies für die Unternehmen selbst, den Wirtschaftsstandort Deutschland sowie auch den Staatshaushalt in Deutschland insbesondere die folgenden konkreten Folgen, die unbedingt vermieden werden sollten: ▪
Massive Kostensteigerungen u. a. für Messinfrastruktur, Datenaustausch, Personal: Bei einer konservativ geschätzten Zahl von ca. 50.000 neuen Verteilernetzen belaufen sich allein die Kosten für die energiewirtschaftlich vorgeschriebenen Datenaustauschprozesse im mittleren 2-stelligen Milliardenbereich, der für die Regulierung erforderliche Personalbedarf im unteren 6-stelligen Bereich, ohne den zugleich notwendigen Personalaufbau in den Behörden. Diese „Umverteilung“ wertvoller betrieblicher Ressourcen – vom eigentlichen Geschäft hin zur Erfüllung einer in der Sache völlig überflüssigen Netzregulierung – stände dem wirtschaftlichen Betrieb der Standorte diametral entgegen. In einer ohnehin schon angespannten wirtschaftlichen Lage, in der die Bürokratielasten zu Recht auch weiterhin als einer der stärksten Belastungsfaktoren angesehen werden, würde der Wirtschaftsstandort Deutschland erheblich weiter negativ beeinträchtigt.
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Verschlechterung der Produktionsbedingungen am Standort Deutschland: Die finanziellen und personellen Zusatzbelastungen zur Erfüllung der dauerhaft drohenden regulatorischen Netzbetreiberpflichten wären sogar so gravierend, dass sich bei zahlreichen Unternehmensstandorten die Frage stellen würde, ob ein Weiterbetrieb – geschweige denn profitabler Weiterbetrieb – am Standort Deutschland überhaupt noch möglich wäre. Erst recht würde diese Frage sich langfristig stellen.
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Negative Signalwirkung für deutsche und auch ausländische Investoren
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Belastung der Wertschöpfungsketten durch Weitergabe der Kosten an Verbraucher
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Zusätzliche Regulierungspflichten auch für Behörden: Zudem wäre auch der Staatshaushalt in Deutschland unmittelbar betroffen. Behördliche Ressourcen für eine zusätzliche Regulierung von zehntausenden bisher als Kundenanlagen eingestuften Versorgungsanlagen würden beispielsweise bei weitem nicht ausreichen. Darüber hinaus müssten Regulierungsbehörden erheblich mit zusätzlichem Personal und finanziellen Mitteln ausgestattet werden – ohne dass dem überhaupt irgendein Mehrwert gegenüberstehen würde.
Eine Überführung der Kundenanlagen in die Netzregulierung wäre zudem nicht nur vollkommen unverhältnismäßig, sondern würde auch keinerlei Nutzen bringen: Beispielhaft hat ein Mitgliedsunternehmen für andere Industriebetriebe, welche auf seinem als Kundenanlage betriebenen Chemiestandort ansässig sind, allein für die Kosten des notwendigen Umbaus der Messinfrastruktur einen mittleren einstelligen Millionen EUR-Betrag ermittelt. Hinzu kommen angenommene Kosten u. a. für die Datenaustauschprozesse von rd. 0,5 Mio. EUR jährlich und ein zusätzlicher Personalaufwand von 2-3 Personen allein zur Abwicklung der regulatorischen Netzbetreiberpflichten. Diese erheblichen finanziellen und personellen Ressourcen stünden dem (eigentlichen) Geschäftszweck – der Herstellung von Produkten – dann zugleich auch nicht mehr zur Verfügung.
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Die im Rahmen der aktuellen EnWG-Novelle – nunmehr für drei Jahre befristet – vom Gesetzgeber wiederum anerkannten Ausnahmen sind auch weiterhin sachgerecht, erforderlich und deshalb auch nach wie vor energiewirtschaftlich überzeugend: Der Betrieb eines Produktionsstandorts, in dem auch die Verbrauchseinrichtungen anderer Unternehmen an die Stromversorgungsinfrastruktur auf dem Standortgelände angeschlossen sind, macht den Standortbetreiber nicht als solches zu einem Netzbetreiber, für den ein Bedürfnis nach Regulierung erkennbar wäre. Denn nach wir vor ist und bleibt der Geschäftszweck solcher Unternehmen die industrielle Produktion von Gütern – und nicht der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes mit einer entsprechenden Gewinnerzielungsabsicht. Diese Aussage ist im Übrigen auch auf andere Branchen, wie zum Beispiel auf den Handel und die Wohnungswirtschaft, übertragbar: Auch Verkaufsstellen im Handel, in denen sich regelmäßig Bäckerei-, Metzgerei-, Post-, und Paketdienstleister-Filialen befinden, sind von den beiden o. g. Entscheidungen betroffene Kundenanlagen. Auch hier gilt: Der Betrieb eines Supermarktes im Lebensmitteleinzelhandel – in dem sich auch eine Filiale eines anderen Handelsunternehmens befindet – macht den Lebensmitteleinzelhändler als solches nicht zu einem Netzbetreiber und erzeugt kein Regulierungserfordernis. In der Wohnungswirtschaft würden z. B. die Versorgung großer Mehrfamilienhäuser, Mieterstrommodelle und andere dezentrale Lösungen wirtschaftlich in Frage gestellt. Allein im Lebensmitteleinzelhandel ist von über 50.000 potenziell betroffenen Standorten auszugehen.
3. Lösungsvorschläge Der BDI begrüßt die im Rahmen der aktuellen EnWG-Novelle nunmehr vorgesehene Übergangsregelung in § 118 Abs. 7 EnWG. Entscheidend ist zugleich, dass der Übergangszeitraum von drei Jahren von Beginn an dazu genutzt wird, um eine rechtssichere und dauerhafte Lösung zu erreichen. Der BDI empfiehlt ab Inkrafttreten der dreijährigen nationalen deutschen Übergangsregelung insbesondere folgende konkrete Maßnahmen: a. Die Übergangsfrist von drei Jahren sollte von Beginn an dazu genutzt werden, durch Anpassung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 (EltBRL) eine bürokratiearme und rechtssichere dauerhafte Folgeregelung auf EU-Ebene zu finden, die den Status Quo der bestehenden deutschen Kundenanlagenregelung fortführt. Der angekündigte „EU-Energy-Omnibus“ öffnet hierfür beispielweise ein geeignetes Fenster. Die Bundesregierung wird darum gebeten, sich auf europäischer Ebene in geeigneter Weise für die Verankerung der deutschen Kundenanlagenregelung nach bestehender geltender Rechtslage einzusetzen – im Rahmen des angekündigten „EU-Energy-Omnibus“ oder aber auch im Rahmen eines anderes Gesetzesvorhabens. Insbesondere kommt aus unserer Sicht eine Rechtsänderung über das von der Europäischen Kommission am 10.12.2025 vorgelegte „European Grids Package“ in Betracht. b. Sollte sich bis Ende 2026 abzeichnen, dass im Rahmen des „EU-Energy Omnibus“, der Initiativen des „European Grids Package“, oder auch auf anderem Wege die erforderlichen Anpassungen der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 (EltBRL) nicht erreicht werden können, müssen aus unserer Sicht rechtzeitig nationale Ersatzlösungen implementiert werden. Dazu sollten die Spielräume der Entscheidungsgründe der o. g. BGH-Entscheidung umfassend genutzt und im vorgenannten Fall dann kurzfristig – mit Wirkung spätestens zum Beginn direkt nach Ablauf der nunmehr beschlossenen deutschen Übergangsregelung – eine dauerhafte nationale Lösung geschaffen werden.
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c.
Die Regelung für Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung (§ 3 Nr. 24b EnWG) war nicht unmittelbar Gegenstand der o. g. EuGH und BGH-Entscheidungen und ist in jedem Fall – auf nationaler und auch europäischer Ebene – vollständig beizubehalten. Diese Beibehaltung umfasst auch Versorgungskonzepte verbundener Unternehmen sowie im Rahmen einer Bagatellregelung Drittbelieferungen am Standort.
d. Die für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG vorzunehmende Abgrenzung von Strom- oder Gasverteilungsanlagen zu umfassend regulierten Netzen könnte aus unserer Sicht durch eine Klarstellung erfolgen, dass es nicht zu einem Strom- oder Erdgasverkauf kommt, sondern lediglich selbst erzeugter oder bereits gekaufter Strom oder Erdgas über diese Anlagen zu den Verbrauchseinrichtungen weiter transportiert wird (kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung). e. Bei allen Lösungen – auf europäischer und auch nationaler Ebene – dürfen rückwirkende Pflichten für Kundenanlagen nicht entstehen. Insbesondere muss eine rückwirkende Erhebung von Umlagen und Netzentgelten zwingend ausgeschlossen sein.
Wir würden es begrüßen, wenn unsere o. g. Punkte in die Überlegungen aller einschlägigen Entscheidungsträger einfließen. Der BDI vertraut darauf, dass entsprechende rechtliche Anpassungen so schnell wie möglich auch weiterhin angegangen werden. Der BDI, seine Mitgliedsverbände sowie deren Unternehmen bieten auch auf diesem Wege nochmals ausdrücklich weitere Unterstützung an, um eine rechtssichere und dauerhafte Lösung zu finden. Den offenen und konstruktiven Dialog zwischen Politik, Behörden und Wirtschaft würden wir auch im Hinblick auf weitere aus unserer Sicht erforderliche Gesetzesanpassungen gern fortsetzen – auf nationaler und europäischer Ebene. Für Gespräche und mögliche Rückfragen stehen wir selbstverständlich auch weiterhin gern zur Verfügung.
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